Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 07. März 2010 - 8 B 1221/09 As

published on 07/03/2010 00:00
Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 07. März 2010 - 8 B 1221/09 As
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Der am ….1980 geborene Antragsteller ist togoischer Staatsangehörigkeit. Er reiste am 19.07.2003 in das Bundesgebiet ein und stellte hier einen Asylantrag. Durch Urteil des Verwaltungsgerichtes A-Stadt vom 27.05.2004 (Az: 4 A 298/04 As) wurde das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) verpflichtet festzustellen, dass im Falle des Antragstellers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Herkunftslandes vorlägen. Seiner Verpflichtung kam das Bundesamt mit Bescheid vom 27.7.2004 nach. Die zuständige Ausländerbehörde erteilte dem Antragsteller daraufhin eine bis zum 11.8.2006 befristete Aufenthaltsbefugnis. Am 29.08.2006 erteilte die Ausländerbehörde dem Antragsteller eine bis zum 28.08.2009 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG.

2

Mit Schreiben vom 14.02.2008 unter der Anschrift in A-Stadt teilte das Bundesamt dem Antragsteller mit, dass ein Widerrufsverfahren gemäß § 73 AsylVfG eingeleitet worden ist. Das Schreiben wurde per Postzustellungsurkunde übersandt und kam mit dem Vermerk zurück, dass der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei. Mit Schreiben ebenfalls vom 14.02.2008 hat das Bundesamt auch der zuständigen Ausländerbehörde die Einleitung des Widerrufsverfahrens mitgeteilt. Mit Schreiben vom 29.02.2009 fragte das Bundesamt bei der Ausländerbehörde an, ob da eine erneute Anschrift bekannt sei, da die Post als unzustellbar zurückgekommen sei. Die Ausländerbehörde teilte daraufhin unter dem 4.3.2008 dem Bundesamt mit, dass der Antragsteller unter der Anschrift gemeldet sei und eine Wohnsitzauflage für Mecklenburg-Vorpommern habe. Er habe sich einmal nach abgemeldet, dieses habe er aber am 4.10.2007 wieder rückgängig gemacht.

3

Das Bundesamt übersandte daraufhin als Schriftsatz vom 1.4.2008 nochmal mit einfacher Post die Mitteilung über die Einleitung eines Widerrufsverfahrens an die Adresse …, welches wiederum mit dem Vermerk "Empfänger nicht zu ermitteln" zurück kam.

4

Mit Schreiben vom 29.4.2008 übersandte der Beklagte das Schreiben sodann an die Anschrift … . Dieses kam ebenfalls mit dem Vermerk "Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" zurück.

5

Am 19.5.2008 führte ein Mitarbeiter des Bundesamtes mit einer Mitarbeiterin der Ausländerbehörde ein Gespräch. Dabei wurde mitgeteilt, dass der Antragsteller weder Leistungen vom Sozialamt noch von der Wohngeldstelle bezog und die Wohnung bereits am 30.9.2007 gekündigt habe. Der Antragsteller wurde daraufhin am 17.9.2008 von Amts wegen abgemeldet.

6

Die Mitteilung über die Einleitung des Widerrufsverfahrens wurde sodann mit Schreiben vom 19.5.2008 gemäß § 10 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) öffentlich zugestellt. Mit Bescheid vom 23.9.2008 widerrief sodann das Bundesamt die mit Bescheid vom 27.7.2004 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen. Ausweislich der beigefügten Unterlagen wurde der Bescheid wiederum öffentlich zugestellt. Der Bescheid wurde vom 24.9.2008 bis 9.10.2008 in einem dafür vorgesehenen Kasten ausgehängt.

7

Der Bescheid war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, dass gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht … erhoben werden könne.

8

Das Bundesamt teilte am 23.10.2008 der Ausländerbehörde mit, dass die Bestandskraft des Bescheides vom 23.9.2008 eingetreten sei. Am 28. 8. 2009 wurde der Antragsteller sodann im … in … angemeldet, nachdem sich der Antragsteller wieder in … gemeldet hatte. Mit Schreiben vom 16.9.2009 meldeten sich die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und baten um Übersendung des angefochtenen Bescheides.

9

Am 24. 9. 2009 hat der Antragsteller sodann gegen den Bescheid vom 23.9.2008 Klage erhoben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Klage zulässig sei, da die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung nicht vorgelegen hätten. Er habe in … in einem Obdachlosenheim gelebt und sei dort auch gemeldet gewesen. Der Antragsgegner habe vor der Zustellung des Bescheides keine Bemühungen unternommen, den Aufenthaltsort des Klägers in Erfahrung zu bringen. Die Voraussetzungen für einen Widerruf lägen im Übrigen nicht vor. Mit Schreiben vom 10.11.2009 hat der Antragsteller sodann Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.

10

Der Antragsteller beantragt,

11

die Antragsgegnerin im Wege einer einsteiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, dem Oberbürgermeister der Hansestadt als zuständige Ausländerbehörde mitzuteilen, dass auf der Grundlage des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.09.2008 Vollzugsmaßnahmen nicht ergehen dürfen, vielmehr vorläufig vom Fortbestand des Flüchtlingsstatus auszugehen ist und eine früher ergangene Abschlussmitteilung zurückzunehmen.

12

Der Antragsgegner beantragt,

13

den Antrag abzuweisen.

14

Er meint, dass er mehrere Versuche zur Zustellung unternommen habe und damit den Zustellvorschriften Genüge getan habe. Eine Anschrift in … sei nicht bekannt gewesen.

15

In einem ausländerrechtlichen Verfahren hat das Verwaltungsgericht … mit Beschluss vom 19. 11. 2009 (2 B 1711/09) die aufschiebende Wirkung gegen eine ausländerrechtliche Maßnahme angeordnet, da es der Meinung war, dass die Klage gegen den Widerrufsbescheid zulässig sei, da dieser mit einer falschen Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen sei.

II.

16

Der Antrag ist zulässig aber unbegründet. Wie auch in Verfahren nach § 71 AsylVfG entspricht es effektivem Rechtsschutz, in den Verfahren nach § 73 AsylVfG Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO gegenüber der Antragsgegnerin für zulässig zu erklären, mit der sie verpflichtet wird, der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass keine Vollzugsmaßnahmen ergehen dürfen.

17

Das Verwaltungsgericht Schwerin ist das örtlich zuständige Gericht für das anhängige Verfahren. Nach § 52 Nr. 2 VwGO. i.V.m. § 52 Nr. 3 S.2 VwGO ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Als Ausländer, dessen Asylverfahren abgeschlossen war, hatte der Antragsteller keine Verpflichtung mehr nach dem AsylVfG seinen Aufenthalt zu nehmen (§ 52 Nr.2 S.4 VwGO), da es sich bei der Antragsgegnerin um eine Behörde handelt, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, war der Wohnsitz des Antragstellers ausschlaggebend. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung und der Stellung des Antrags bei Gericht hat der Antragsteller wiederum seinen Wohnsitz in …, so dass das Verwaltungsgericht Schwerin für das vorliegende Asylverfahren zuständig ist.

18

Allerdings hat der Antrag in der Sache keinen Erfolg, denn die Klage im Hauptsacheverfahren dürfte aller Voraussicht nach unzulässig sein, weil der Antragsteller die Klagefrist versäumt hat. Der angefochtene Bescheid war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen (a) und die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung lagen vor (b).

19

a) Die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung lagen vor. Nach § 10 Abs. 1 VwZG kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Im Widerrufsverfahren nach § 73 AsylVfG ist das Bundesamt gehalten, bei unbekanntem Aufenthalt die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes anzuwenden. Die vereinfachten Zustellungsvorschriften des § 10 AsylVfG kommen für dieses Verfahren nicht zur Anwendung (so auch Marx, AsylVfG, § 73 Rn. 248). Die Formulierung in § 10 Abs. 1 AsylVfG, "während der Dauer des Asylverfahrens" meint, dass diese Vorschriften nur während des anhängigen Asylverfahrens zur Anwendung kommen. Bei der Einleitung des Widerrufsverfahrens ist kein laufendes Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz anhängig. Hat das erste Asylverfahren seinen rechtskräftigen Abschluss gefunden und ist kein Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz anhängig, kommen die Vorschriften des § 10 AsylVfG nicht zur Anwendung.

20

Die Antragsgegnerin war daher gehalten, die Mitteilung über die Einleitung des Widerrufsverfahrens (§ 73 Abs. 4 AsylVfG) nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. Die Einleitungsverfügung des Widerrufsverfahrens vom 14.5.2008 konnte dem Antragsteller öffentlich zugestellt werden, denn er war zu diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthalts. Die Antragsgegnerin hat die Mitteilung über die Einleitung des Widerrufsverfahrens erst an die bekannte Anschrift mitgeteilt und sich sodann bei der Gemeinde als zuständigen Ausländer-, Sozial- und Meldebehörde über etwaige andere Anschriften informiert. Sodann hat man die Mitteilung an weitere bekannte Anschriften übersandt und nachdem auch dies fehlgeschlagen war, Nachfragen bei anderen Ämtern gehalten. Dies drängte sich auf Grund der konkreten Sachlage auf, da der Antragsteller eine Wohnsitzauflage für Mecklenburg-Vorpommern hatte. Weitere greifbare Anhaltspunkte, um den Aufenthalt des Antragstellers zu ermitteln, waren nicht ersichtlich.

21

Bevor die Behörde den Weg der öffentlichen Zustellung einschlägt, muss sie sich durch die gebotenen Ermittlungen Gewissheit darüber verschaffen, dass der Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers nicht nur ihr, sondern allgemein unbekannt ist (BVerwG, Urt. v. 18.4.1997 - 8 C 4395 -, BVerwGE 104, 301). Dabei hat die Behörde naheliegende Möglichkeiten zur Ermittlung des Aufenthaltes zu nutzen, dies kann auch bedeuten, dass sie ggfs. Nachfragen bei privaten Dritten halten muss (BVerwG, a.a.O.). Diese Anforderung trifft die Behörde aber nur dann, wenn es konkrete Anhaltspunkte für erfolgsversprechende Bemühungen gibt. Anhaltspunkte ins Blaue hinein nachzufragen, insbesondere bei privaten Dritten, gibt es sicher nicht.

22

Nach Auffassung des Gerichts ist die Sondervorschrift des § 10 AsylVfG für die Zustellung der Widerrufsentscheidung nicht anzuwenden. Nach dem Wortlaut des § 10 AsylVfG könnte die Vorschrift auf das laufende Verfahren anwendbar sein. Der Gesetzgeber hat allerdings in § 73 Abs. 5 AsylVfG eine Sondervorschrift getroffen, die als Spezialvorschrift § 10 AsylVfG vorgeht. Mit der Vorschrift in § 73 Abs. 5 AsylVfG, dass Entscheidungen des Bundesamtes, die eine Frist in Lauf setzen, zuzustellen sind, hat der Gesetzgeber unabhängig von § 10 AsylVfG eine Vorschrift erlassen, mit der die Zustellung eigenständig geregelt wird. Dies kann nur meinen, dass damit die allgemeinen Zustellungsvorschriften gelten sollen. Die Antragsgegnerin war daher wiederum gehalten, nach den Zustellungsvorschriften des VwZG die Entscheidung zuzustellen.

23

Die oben genannten Grundsätze der öffentlichen Zustellung lagen auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides noch vor. Die Antragsgegnerin war nicht gehalten neue bzw weitere Ermittlungen vorzunehmen. Die Antragsgegnerin hatte zur Zustellung des Widerrufsbescheides knapp vier Monate zuvor umfangreiche Ermittlungen zum Aufenthaltsort des Antragstellers angestellt. Greifbare neue Anhaltspunkte zur Ermittlung des Aufenthaltsortes gab es zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides nicht. Der reine Zeitablauf, ohne neue tatsächliche Anhaltspunkte, legt der Antragsgegnerin nicht die Pflicht auf, neue Ermittlungen zum Aufenthaltsort anzunehmen. Zwar mag die Antragsgegnerin gehalten sein, wenn ein sehr langer Zeitraum vergangen ist, neue Ermittlungen anzustellen, in der Regel wird sich die Antragsgegnerin aber auf die wenige Monate zuvor eingeholten Auskünfte und Ermittlungen verlassen können. Die Antragsgegnerin durfte auch davon ausgehen, dass der Antragsteller nach wie vor unbekannten Aufenthalts war, denn die ausländerrechtliche Erlaubnis war zwischenzeitlich abgelaufen und bei einem "Auftauchen" hätte die Ausländerbehörde die Antragsgegnerin in Kenntnis gesetzt.

24

b) Die Widerrufsentscheidung war auch mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen, so dass sie die Klagefrist von einem Monat in Lauf setzen konnte. Zuständiges Gericht nach § 53 Nr. 2 Satz 3 VwGO bestimmt sich in den Fällen des Widerrufsverfahrens, in denen es keine Wohnsitzverpflichtung gibt, nach § 53 Nr. 2 Satz 3 Nr. 3 VwGO. Demgemäß ist bei einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Der Wohnsitz bestimmt sich nach §§ 7 bis 11 BGB. Gemäß § 7 Abs. 1 BGB begründet seinen Wohnsitz, wer sich an einem Ort ständig niederläßt. Die Begründung eines Wohnsitzes ist mit dem Willen verbunden, den Ort zum Schwerpunkt der Lebens zu machen. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass er sich im fraglichen Zeitraum in einem Obdachlosenheim in … aufgehalten hat. Der Aufenthalt in einem Obdachlosenheim begründet aber keinen Wohnsitz. Wie der Name des Obdachlosenheimes gerade besagt, wird dort Obdach für Wohnsitzlose gewährt. Dabei mag es sein, dass der Antragsteller an vielen Nächten hintereinander jeden Abend erneut um ein Obdach nachgesucht hat, dies ändert an dem Status des Wohnsitzlosen, der sich lediglich einen Schlafplatz für Nacht besorgt, aber nichts. Ein Obdachloser kann keinen Wohnsitz begründen (Palandt/Heinrichs, BGB, § 7 Rn. 6).

25

Seinen Wohnsitz in … hat der Antragsteller aufgegeben, da er sich dauerhaft nicht mehr an diesem Ort aufgehalten hat und damit sein Domizil aufgegeben hat. Da der Antragsteller somit gemäß § 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Behörde hatte, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 52 Nr. 3 Satz 4 VwGO nach § 52 Nr. 5 VwGO. Danach ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat. Dies ist bei der Antragsgegnerin das Verwaltungsgericht … . Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides war daher das Verwaltungsgericht … das örtlich zuständige Gericht, so dass die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung richtig ist und die Klagefrist wirksam in Lauf setzen konnte. Diese Klagefrist hat der Antragsteller versäumt, so dass im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach die Klage als unzulässig abzuweisen sein wird.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

27

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Annotations

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn

1.
der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
2.
bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist oder
3.
sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
Die Anordnung über die öffentliche Zustellung trifft ein zeichnungsberechtigter Bediensteter.

(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger. Die Benachrichtigung muss

1.
die Behörde, für die zugestellt wird,
2.
den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
3.
das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie
4.
die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann,
erkennen lassen. Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.