Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 19. Sept. 2008 - 6 A 66/08

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Der klagende Landkreis wendet sich gegen einen Leistungsbescheid des Beklagten, mit dem dieser bezogen auf das Haushaltsjahr 2005 die Zahlung von Schullastenausgleich forderte.
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Aus seinem Gebiet besuchten am 1. Januar 2005 94 Schüler und am 1. September 2005 95 Schüler die Landesschule für Blinde und Sehbehinderte in N.. Diese steht seit 1998 in Trägerschaft des Landes und hat eine landesweite Zuständigkeit; das Land übernahm sie entsprechend der Anordnung in § 132 des Schulgesetzes vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V Seite 205) - SchulG M-V 1996 - aus der Trägerschaft des ....
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Mit Bescheid vom 30. November 2007, dem Kläger zugegangen am 10. Dezember 2007, setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für das Jahr 2005 einen Schulkostenbeitrag von 68.380,96 EUR fest, dessen Berechnung er in einer Anlage erläuterte. Unter nachrichtlicher Wiedergabe einer auf das Jahr 2004 bezogenen "Überzahlung" des Klägers von 25.354,20 EUR (deren Rückzahlung nebst weiteren Beträgen der Kläger von der Landesschule im Verfahren 6 A 1681/07 begehrt) forderte der Beklagte ferner den Kläger zur Zahlung von (verbleibenden) 43.026,76 EUR auf.
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Hiergegen richtet sich die Klage vom 9. Januar 2008. Der Kläger macht die Unwirksamkeit der der Beitragserhebung zugrunde liegenden Rechtsvorschriften geltend und beantragt,
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den Bescheid vom 30. November 2007 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt
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Klageabweisung
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und verteidigt seinen Bescheid mit Rechtsausführungen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und auf den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet und daher abzuweisen.
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Denn der angegriffene Bescheid unterliegt nicht der beantragten gerichtlichen Aufhebung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, da er den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
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Rechtsgrundlage der Festsetzung und Anforderung des Schulkostenbeitrags ist § 115 Abs. 2 Satz 4 und 5 des Schulgesetzes vom 13. Februar 2006 - SchulG M-V - (GVOBl. M-V Seite 41).
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Hiernach kann das Land, wenn es Schulen in seine Trägerschaft übernommen hat, den Schulkostenbeitrag von den Landkreisen und kreisfreien Städten erheben, in denen die Schüler ihren Wohnsitz, soweit ein solcher nicht besteht, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; bei in einem Internat oder Wohnheim untergebrachten Schülern besteht der Anspruch auf Schulkostenbeitrag gegen die Landkreise oder kreisfreien Städte, in denen die Schüler [zuvor] ihren letzten Wohnsitz, soweit ein solcher nicht bestand, ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
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Gegen die Wirksamkeit der Ermächtigung des Landes zur "Erhebung" des Schulkostenbeitrags bestehen keine durchgreifenden Zweifel dergestalt, dass die Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an ein Verfassungsgericht geboten gewesen wäre.
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Die Gesetze, mit denen durch eine neue Fassung der Vorschrift mit rückwirkender Geltung ab 1. Januar 2000 ausdrücklich die Erhebung des Schulkostenbeitrags durch das Land eingeführt wurde, nämlich das neunte Gesetz zur Änderung des SchulG M-V 1996 vom 4. Juli 2005 (GVOBl. M-V Seite 297) und, wiederholend, das SchulG M-V, erscheinen insoweit jedenfalls für das vom angegriffenen Bescheid betroffene Erhebungsjahr 2005 nicht als verfassungswidrig.
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In formeller Hinsicht hat die Kammer insbesondere keine durchgreifenden Zweifel wegen der Ordnungsgemäßheit der auf die Inkraftsetzung eines neugefassten § 115 SchulG M-V bezogenen Gesetzgebungsverfahren.
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So wurde das neunte Gesetz zur Änderung des SchulG M-V 1996, in dem erstmals die Neufassung von § 115 enthalten war, jedenfalls insoweit entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben im Landtag beraten. Zwar fand sich die Änderung von § 115 SchulG M-V 1996 nicht im von den seinerzeitigen Koalitionsfraktionen eingebrachten Entwurf des Änderungsgesetzes (Landtags-Drucksache 4/1405) und wurde im Plenum weder bei der ersten Lesung am 17. November 2004 noch bei der abschließenden zweiten Lesung am 22. Juni 2005 angesprochen (Plenarprotokolle der 4. Wahlperiode, Seiten 2715 - 2734 und 3507 - 3523). Gleichwohl wurde den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an eine parlamentarische Beratung formell genügt. Die Neufassung von § 115 SchulG M-V 1996 wurde durch einen Änderungsantrag - wiederum der Koalitionsfraktionen - direkt in die Behandlung der Gesetzesvorlage in den Ausschüssen des Landtags eingeführt, als deren Ergebnis schon der die Gesetzesänderungen vornehmende Art. 1 des Entwurfs allein von 13 auf 42 Positionen anwuchs. Vor und nach diesem Änderungsantrag fanden öffentliche Anhörungen des federführenden Bildungsausschusses statt, und bei der zweiten Anhörung am 7. April 2005 nahm der seinerzeitige Geschäftsführer des Landkreistages ablehnend zu der "nach wie vor vorgesehenen und trotz entgegenstehender Rechtsprechung jetzt noch einmal betonte[n] Pflicht zum Schullastenausgleich für Schulen in Trägerschaft des Landes" Stellung. Der Sinn der Änderung wurde der Ausschussmehrheit ausweislich ihrer Beschlussempfehlung (Landtags-Drucksache 4/ 1760; die Ausschussdrucksachen und -protokolle der nichtöffentlichen Sitzungen stehen dem Gericht nicht zur Verfügung) dahingehend vermittelt, dass eine Hinzufügung von Regelungen in § 115 SchulG M-V 1996 als "Klarstellung" geboten sei, "da die Anspruchsberechtigung des Landes als Schulträger und die Anspruchsverpflichtung der Landkreise und kreisfreien Städte angezweifelt [werde]" (Seite 71), und dies mit Rückwirkung, "um noch streitige Zahlfälle zu erfassen" (Seite 73). Ausdrücklich Bezug genommen wurde wegen des "Anzweifelns" auf das während des Gesetzgebungsverfahrens ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29. November 2004 - 4 A 202/01 -. Dass die Neufassung von § 115 SchulG M-V 1996 bei den Erörterungen in den Ausschüssen inhaltlich offenbar eine recht untergeordnete Rolle spielte und im Plenum keine Erwähnung fand, ist verständlich angesichts der zitierten Voreinschätzung als bloße rechtstechnische Klarstellung und im Hinblick auf die in der Vorlage und den Änderungsanträgen enthaltenen weiteren, in weitaus größerem Umfang politischen Streitstoff auf Landesebene bergenden schulrechtlichen Änderungsvorhaben; Verfassungsrecht verletzt eine abschnittsweise eher oberflächliche Erörterung von Gesetzesvorhaben im Landtag allein jedoch nicht. Aus der in Art. 55 Abs. 2 der Landesverfassung - LVerf M-V - vorgeschriebenen Notwendigkeit, einem Gesetzesbeschluss eine Grundsatz- und eine Einzelberatung vorausgehen zu lassen, folgt vor diesem Hintergrund auch nach den Maßstäben des Urteils des Landesverfassungsgerichts - LVerfG - vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - (Landes- und Kommunalverwaltung - LKV - 2006, Seite 26 ff.) kein Verfahrensverstoß. Denn eine Identität von Gesetzentwurf und Gesetzesbeschluss verlangt die Verfassung nicht, sondern der Entwurf kann während des Gesetzgebungsverfahrens Änderungen erfahren; nur soweit diese substantiell sind, gar Tendenzen zu einer "Denaturierung" der ursprünglichen Initiative aufweisen, bedarf es auch ihrer grundsätzlichen Eingangsberatung (Pestalozza, Neue Justiz 2006, Seite 1 [4]). Hieran fehlte es jedenfalls bei der Änderung von § 115 SchulG M-V 1996. Ein Gesetzgebungsvorhaben, das ursprünglich auf die Änderung des SchulG M-V 1996 in mehreren Änderungsbefehlen mit dem Ziel struktureller Umstellungen und Übergangsregelungen bei den einzelnen Schularten und von deren Durchsetzung abzielte, wurde durch den § 115 SchulG M-V 1996 betreffenden Änderungsantrag um die als vergleichsweise geringfügig erscheinende "Klarstellung" zu einer speziellen Finanzierungsfrage ergänzt. Der Wille zur gesetzlichen "Klarstellung" des (wohl) schon Vorgegebenen und die Notwendigkeit einer politischen Grundsatzberatung sind schon kaum miteinander zu vereinbaren; denn die - notfalls durch eine "rechtstechnische Reparatur" zu bewirkende - Notwendigkeit klarer gesetzlicher Regelungen dürfte unbestreitbar sein. Wenn dann auch noch die Gelegenheit einer bereits fortgeschrittenen Behandlung des Themenbereichs "Schulrecht" genutzt wurde, um auf eine aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung zu einer zum übergeordneten Thema und zum zu ändernden Gesetz gehörenden Detailfrage "klarstellend" zu reagieren (was - trotz dem seinerzeit laufenden Berufungszulassungsverfahren beim Oberverwaltungsgericht - als geboten erschien), so wurde der von der Gesetzesinitiative vorgegebene Beratungs- und Regelungsspielraum nicht verlassen (vgl. zu den angewandten Maßstäben auch Pestalozza, a. a. O. Seite 5, und Gröpl, LKV 2004, Seite 438 [440]; das vom Landesverfassungsgericht auch zu prüfen gewesene, speziell für Haushaltsgesetze geltende Bepackungsverbot nach Art. 61 Abs. 4 Satz 1 LVerf M-V war bei dieser Gesetzesvorlage ohnehin ohne Bedeutung). Wie es sich insoweit mit den zahlreichen anderen Änderungen im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens verhielt, bedarf dagegen im Streitfall keiner Entscheidung.
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Der Entwurf zum neuen Schulgesetz vom 13. Februar 2006 enthielt § 115 in der heutigen Fassung von Anfang an (vgl. Landtags-Drucksache 4/1910). Er wurde in erster und zweiter Lesung im Landtagsplenum und dazwischen in der Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 12. Januar 2006 in vier ständigen Ausschüssen beraten. Diese sahen von einer öffentlichen Anhörung ab. Dies und die Besonderheit, dass der Regierungsentwurf zum größten Teil der Vorschriften keine Begründung enthielt (eine Entwurfsversion mit vollständiger Einzelbegründung ist jetzt nicht mehr in der Landtags-EDV nachgewiesen und war auch nicht Gegenstand des dort dokumentierten Beratungsgangs), beruhte wesentlich darauf, dass kurzfristig anstelle der eigentlich vorgesehenen Neubekanntmachung des SchulG M-V 1996, die das neunte Änderungsgesetz hierzu in seinem Artikel 3 vorgesehen hatte, wegen der zwischenzeitlichen Obsoleszenz des Änderungsstands durch die zehnte Änderung im Haushaltsbegleitgesetz 2005 vom 6. Oktober 2005 (GVOBl. M-V Seite 510), das auch keine Neubekanntmachungsermächtigung enthielt, und wegen der über den Gegenstand der Normenkontrolle hinausweisenden Ausführungen des Landesverfassungsgerichts im o. a. Urteil die vollständige Ersetzung des SchulG M-V 1996 durch ein neues, alle bisherigen Änderungsinitiativen seit 1999 umsetzendes Gesetz der damaligen Regierungskoalition angeraten erschien. Die vom Landesverfassungsgericht geforderte Einbeziehung von Opposition und Öffentlichkeit in den Gesetzgebungsprozess durch den verfassungsmäßigen Beratungsgang wurde umgesetzt, wenngleich die voraussehbaren Abstimmungsergebnisse sowie eine aus den Materialien ablesbare gewisse Ermüdung der erneut mit den politischen Streitpunkten der jüngeren Zeit befassten Abgeordneten (etwa Polzin und Fiedler-Wilhelm bei der zweiten Lesung, Plenarprotokolle Seite 4096 f.) die Erörterung "verschlankte" und weitgehend auf die Frage der Notwendigkeit eines neuen Gesetzes beschränkte (s. die Beschlussempfehlung in Landtags-Drucksache 4/2071). Den formellen verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an den Beratungsgang ist gleichwohl genüge getan; der Landtag wurde über den Sinn der wenigen Änderungen zur vorherigen Endfassung, etwa die auch § 115 berührende Ersetzung der verunglückten Inkrafttretensregelung aus dem neunten Änderungsgesetz im neuen § 144 Abs. 1, im Einzelnen informiert, insoweit diesmal dahingehend, dass "mit dem geänderten § 115 [...] rückwirkend verdeutlicht [werde], von wem das Land als Schulträger den Schulkostenbeitrag fordern [könne]" und wiederum ohne Anreiz zu größeren Diskussionen.
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Auch materiell-verfassungsrechtliche Bedenken greifen nicht durch.
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Zunächst stellt die Änderung von § 115 SchulG M-V, auch soweit sie rückwirkend eingeführt wurde, eine unter Gleichheitsgesichtspunkten unverfängliche "Reparatur"-Maßnahme mit über die einzelnen seinerzeit anhängigen "Zahlfälle" hinausgehender, in die Zukunft weisender Geltung dar.
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Den Verstoß gegen Grundsätze der Landesverfassung über die Verteilung von Aufgaben und Geldmitteln zwischen Land und kommunalen Gebietskörperschaften, der von Seiten der im Streitfall und in zahlreichen Parallelsachen klagenden Landkreise geltend gemacht wird, kann die Kammer nicht erkennen.
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Finanzverfassungsrechtliche Vorgaben des Bundesrechts sind, insbesondere für die Situation des Streitfalls, nicht ersichtlich.
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Das vielfach zitierte finanzverfassungsrechtliche Konnexitätsprinzip der Landesverfassung ist in Art. 72 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 LVerf M-V ausgeformt; es soll die Gemeinden und Landkreise vor der Überbürdung neuer Aufgaben ohne Zuweisung der hierfür erforderlichen Mittel schützen. Im Streitfall ist der Regelungsbereich dieser Vorgabe nicht berührt. Denn mit der Übernahme der Trägerschaft für die in § 132 SchulG M-V 1996 bezeichneten Schulen, so auch der Landesschule Neuklo-ster, durch das Land war eben gerade keine Aufgabenmehrung auf kommunaler Ebene verbunden, sondern der umgekehrte Vorgang. Hierfür finden sich in der Landesverfassung keine den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum begrenzenden Vorgaben.
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Auch der Umstand, dass die Schulträgerschaft in § 102 Abs. 1 SchulG M-V den Gemeinden, Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises zugewiesen ist, lässt keine Schlüsse auf die Unzulässigkeit des gewählten Finanzierungsmodus für die in Trägerschaft des Landes befindlichen Schulen zu; § 115 SchulG M-V steht als Entscheidung desselben Gesetzgebers gleichrangig neben dieser Vorschrift. Einen allgemeinen Grundsatz, dass innerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern und seiner Untergliederungen die Aufgabenverantwortung immer mit einer abschließenden Finanzierungsverantwortung einhergehen müsse, kann die Kammer der insoweit für etwaige Bindungen des Gesetzgebers einzig in Betracht kommenden Landesverfassung indessen nicht entnehmen.
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Die Kammer kann gleichfalls nicht feststellen, dass die Finanzierungsregelung für die Landesschulen unter Verstoß gegen die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung in Art. 72 Abs. 1 LVerf M-V oder "den Geist" der die gemeindliche Finanzausstattung und -hoheit regelnden Verfassungsvorschriften in Art. 73 und 74 LVerf M-V getroffen worden wäre. Eine den jeweiligen Kernbereich der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen berührende Gefährdung der finanziellen Handlungsfähigkeit ist nicht ersichtlich (vgl. auch das Urteil des LVerfG vom 18. Dezember 2003 - LVerfG 13/02 -, LKV 2004, Seite 175 f. zu entsprechenden Darlegungslasten der betroffenen Kommunen und zu Einschätzungsspielräumen des Gesetzgebers im Zusammenhang mit dem Finanzausgleich). In diesem Zusammenhang ist insbesondere erwähnenswert, dass nicht erst die Übernahme der nunmehrigen Landesschulen in die Trägerschaft des Landes die Pflicht der Landkreise begründete, Schullastenausgleich zu zahlen, soweit sie nicht Träger der von Schülern aus ihrem Gebiet besuchten Schulen waren. Bereits § 115 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V 1996 sollte nach der Regierungsbegründung (Landtags-Drucksache 2/ 1185, Seite 159) eine Abkehr von der früheren Nicht-Erhebung von Schullastenausgleich zwischen Landkreisen und kreisfreien Städten darstellen und die Anspruchsentstehung mit dem Begriff des "auswärtigen", nämlich nicht im Gebiet des Schulträgers "wohnenden" Schülers verknüpfen. War hiernach der Abfluss von Schulausgleichsmitteln bei den Landkreisen schon früher angelegt, so kommt es auf die mit der Übernahme der Schulen durch das Land erfolgte "Umlenkung" der Mittel vor der Verfassung nicht an; die früheren kommunalen Träger der in Landesträgerschaft übernommenen Schulen selbst dürften gar - jedenfalls zunächst - erheblich entlastet worden sein, da sie nunmehr von Anfang an nur entsprechend der Zahl ihnen zuzurechnender Schüler in Form von Beitragszahlungen Kosten tragen sollen.
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Dass mit der "Erhebung" von Schullastenausgleich, die nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers (vgl. die Begründung zu § 115 in der Beschlussempfehlung zur neunten Änderung des SchulG M-V 1996, Landtags-Drucksache 4/1760, Seite 71) im Bescheidswege zulässig sein sollte, die Ermächtigung zu einseitigem hoheitlichem Handeln und damit die Begründung eines "Über-/Unterordnungsverhältnisses" verbunden ist, erscheint verfassungsrechtlich ebenfalls bedenkenfrei. Dem Gesetzgeber stand es zu, über den bereits geregelten Bereich, etwa der Kommunalaufsicht, hinaus die "Verwaltungsaktsbefugnis" des Landes auf weitere Bereiche zu erstrecken - auch wenn hiermit eine Verlagerung des Prozessrisikos auf die herangezogenen Kommunen verbunden ist; das Vorhandensein eines "Über-/Unterordnungsverhältnisses" ist in der Beziehung zwischen dem Land und den Kommunen weder in positiver noch in negativer Hinsicht verfassungsrechtlich vorgezeichnet, sondern allein das Ergebnis gesetzlicher Gestaltung.
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Zu Unrecht rügt schließlich der Kläger in diesem und in anderen das Jahr 2005 betreffenden Verfahren, ebenso wie es in Parallelfällen weitere Landkreise tun, dass § 115 SchulG M-V in der gegenwärtigen Fassung Rückwirkung verliehen wurde. Dies erscheint jedenfalls insoweit unbedenklich, als im Streitfall durch die Rückwirkung das gesamte Jahr 2005 von der Neuregelung erfasst wird und nicht nur die Zeit ab Verkündung des neunten Gesetzes zur Änderung des SchulG M-V 1996 am 13. Juli 2005, ggf. abzüglich der Frist gemäß Art. 58 Abs. 3 LVerf M-V. Es ist nämlich verfassungsrechtlich nicht schlechthin ausgeschlossen, Rechtsnormen rückwirkend in Kraft zu setzen, sondern anerkanntermaßen zulässig, soweit aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Grenzen eingehalten werden; es kommt entscheidend darauf an, welcher Schutz einem Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der geltenden Rechtsordnung im jeweiligen Einzelfall gebührt. Nicht schutzwürdig ist ein solches Vertrauen, soweit im zu prüfenden Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolgen der Rechtsnorm bezogen wird, mit der Regelung gerechnet werden musste, etwa weil ihr bereits der Versuch einer gleichartigen Regelung vorausgegangen war (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 26. Februar 2003 - 9 CN 2.02 -, bei Buchholz Nr. 42 zu Beiträge [401.9], und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Juni 2005 - 20 A 3419/03 -, juris Rdnr. 29 ff., sowie die Beschlüsse des BVerwG vom 7. Februar 1996 - 8 B 13.96 -, bei Buchholz Nr. 36 a. a. O., und allgemein auch des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. April 2005 - 2 L 228/03 -, n. v., jeweils m. w. Nachw. zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Ähnlich liegt es aber hier.
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Mindestens der Versuch einer Regelung des dem angegriffenen Bescheid zugrundeliegenden Anspruchs dem Grunde nach lag in § 115 Abs. 2 Satz 3 SchulG M-V 1996. Zutreffend weist der Beklagte auf die in der Begründung zu § 132 SchulG M-V 1996 (Landtags-Drucksache 2/1185, Seite 167) dokumentierte, in das seinerzeitige Gesetzgebungsverfahren eingeführte Auffassung hin, man regele in § 115 Abs. 2 SchulG M-V 1996 auch den Anspruch des Trägers der Landesschulen gegen die "entsendenden" Gebietskörperschaften der Kreisebene. Dass dem die Begründung zum Entwurf von § 115 Abs. 2 SchulG M-V 1996 selbst mit der sinngemäßen Angabe zu widersprechen scheint, man wolle eine Regelung bezogen auf den Schulbesuch über die Landesgrenzen hinweg schaffen, lässt tragfähige Schlüsse dagegen nicht zu; der Befund könnte ein Hinweis auf Änderungen im Gesetzentwurf vor der Einbringung in den Landtag sein, bei denen man eine Ergänzung der Begründung wegen § 115 Abs. 2 Satz 3 SchulG M-V 1996 vielleicht schlicht vergaß. Es ist auch nicht ganz eindeutig der Ansicht des Verwaltungsgerichts Greifswald in dessen Urteil vom 29. November 2004 - 4 A 202/01 - zu folgen, dass - gleichwohl - keine oder nur eine unvollständige, nicht praktikable Regelung des besagten Anspruchs erfolgt sei. Schon nach der Stellung von Satz 3 in der ursprünglichen Fassung von § 115 Abs. 2 SchulG M-V 1996 lag es fern, hierin nur einen Unterfall der in Satz 2 beschriebenen Konstellation zu sehen, dass nämlich ein Schüler aus einem anderen Bundesland eine Schule in Mecklenburg-Vorpommern besuchte. Satz 3 sollte vielmehr ein weiterer ("ferner") neben Satz 1 tretender Fall sein, dass das Land von "inländischen" Adressaten etwas sollte "verlangen" dürfen. Wie in Satz 1 wurde in Satz 3 des § 115 Abs. 2 SchulG M-V 1996 an Absatz 1 der Vorschrift angeknüpft; "den Schulkostenbeitrag" sollte (nunmehr statt des in Absatz 1 begünstigten Schulträgers) das Land "verlangen" können. In Absatz 1 wurde zwar ausdrücklich auf § 103 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 1 und 2 SchulG M-V 1996 Bezug genommen, während die Landesschulen in Nr. 5 der Vorschrift gesonderte Erwähnung fanden. Jedoch könnte den Gesetzgeber die Vorstellung geleitet haben, dass die Landesschulen Förderschulen im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 7 SchulG M-V 1996 waren und somit "ursprünglich" unter § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchulG M-V 1996 fielen. Mit dem Übergang der Trägerschaft auf das Land - § 115 Abs. 2 Satz 3 SchulG M-V 1996 verwies u. a. ausdrücklich auf § 132 - sollte dieses in die Anspruchszuständigkeit nach § 115 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V 1996 "hineinwachsen", wobei die bisherigen Anspruchsgegner "erhalten bleiben" sollten; dieses Ergebnis dürfte durch eine ergänzende systematische Auslegung zu gewinnen gewesen sein. Hierbei mag der Gesetzgeber wohl das "Restproblem" der Unschärfe des Begriffs "auswärtig" allgemein und insbesondere im Zusammenhang mit dem bisherigen Träger der am selben Ort verbliebenen Schule übersehen haben; insoweit kann sich aber eine Analogie angeboten haben.
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Angesichts der bald nach der Übernahme der Schulträgerschaft im "Auftrag" des Beklagten durch die Landesschulen begonnenen zahlreichen Verfahren bescheidlicher Erhebung des Schullastenausgleichs und der hierüber geführten Rechtsstreitigkeiten konnte sich bei den in Anspruch genommenen Gebietskörperschaften der Kreisebene auch kein Vertrauen dahingehend bilden, dass nicht notfalls auch im Wege weiterer Normsetzung den geltend gemachten Ansprüchen rechtliche Geltung verschafft werden würde, wenn sich der Streit auch zunächst hauptsächlich auf die Tätigkeit der Schulen und auf die Frage der Zulässigkeit von Leistungsbescheiden bezog. Insbesondere die genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald verdeutlichte die dringende "Reparaturbedürftigkeit" der normativen Grundlagen, so dass jedenfalls für das Jahr 2005 rechtsstaatliche Bedenken gegen die teilweise rückwirkende Regelung des Anspruchs nicht bestehen. Denn die Zahlungen - die ursprünglich sogar verbreitet in der Annahme der gesetzlich begründeten sofortigen Vollziehbarkeit der Leistungsbescheide erbracht wurden - waren auch nicht von vornherein und nur aufgrund rechtzeitigen Handelns der zahlenden "entsendenden" Gebietskörperschaft Dritten anzulasten, auf diese abzuwälzen. Die Rückbewirkung der Anspruchs-Regelung "vereitelte" keine Dispositionen etwa zur Kreisumlage. Ferner erscheint auch die manchenorts gehegte "kurzlebige" Hoffnung, nach der Übernahme der Förderschulen durch das Land fürderhin von den Kosten für die Beschulung "eigener Schüler" dort verschont zu werden, jedenfalls für das Jahr 2005 nicht mehr als schützenswert. Zu beachten ist insoweit insbesondere auch, dass die neue Regelung (erstmals) verkündet wurde, als der erste vom Beklagten aufgrund der Ermächtigung in § 115 Abs. 4 SchulG M-V 1996 in § 1 seiner Schullastenausgleichsverordnung Landesschulen vom 1. Dezember 1998 - SchLAVOLS M-V - (Mitt.bl. BM M-V Seite 943, mehrfach geändert, u. a. in § 1 durch Verordnung vom 7. November 2005, Mitt.bl. BM M-V Seite 1281) geschaffene "Veranlagungszeitraum" aus dem Jahre 2005, nämlich Januar bis Juli 2005, noch aktuell war (wenngleich die Vorschrift auch weiter noch von einer "Erhebung" "zum 1. Mai" handelte, s. dazu noch später).
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In gleicher Weise wie bei der Regelung oder "Klarstellung" des zugrunde liegenden Anspruchs führt die Prüfung hinsichtlich der "Verwaltungsaktsbefugnis" zum Ergebnis, dass Bedenken jedenfalls für das Jahr 2005 nicht bestehen; der Beklagte zog für diesen Zeitraum überhaupt erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts bescheidliche Konsequenzen (nachdem eine gefestigte Rechtsprechung der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte des Landes zum Fehlen der "Verwaltungsaktsbefugnis" bestand; vgl. nur das Urteil des Einzelrichters bei der erkennenden Kammer vom 9. Oktober 2003 - 6 A 833/00 -).
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Nicht zu entscheiden ist über die Frage der Rückwirkung der Neufassung von § 115 SchulG M-V bezogen auf das Jahr 2004; insoweit enthält nämlich der angegriffene Bescheid keine Regelungen, wie im Termin noch einmal verdeutlicht worden ist.
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Ist hiernach die genannte Rechtsgrundlage für die Erhebung von Schulkostenbeiträgen für das Jahr 2005 als Grundlage der rechtlichen Prüfung anzusehen, so hat diese das Ergebnis, dass der angegriffene Bescheid nicht aufgehoben werden kann.
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Nach § 115 Abs. 2 Satz 4 SchulG M-V und § 1 Abs. 1 SchLAVOLS M-V erhebt das "Land" den Schullastenausgleich bzw. kann dies tun. Für den Geschäftsbereich des schulischen Bildungswesens hat das Land u. a. den Beklagten als Behörde (§ 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 des Landesorganistionsgesetzes vom 14. März 2005 - LOG M-V -), der wegen der landesweiten Zuständigkeit der Landesschulen, um deren Kosten es geht, als zuständig anzusehen ist, wenngleich dies nicht im Sinne der Regelanordnung in § 5 Abs. 2 Satz 2 LOG M-V durch Rechtsvorschrift bestimmt ist. Eine anderweitige Zuständigkeitszuweisung ist jedenfalls nicht ersichtlich, insbesondere nicht durch die Schulaufsichtsverordnung vom 17. Juni 2005 (Mitt.bl. BM M-V Seite 667), deren durch § 96 Abs. 4 SchulG M-V 1996 vorgegebener Regelungsbereich nicht betroffen ist.
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Das Verfahren des Beklagten orientierte sich kaum an § 1 SchLAVOLS M-V, obgleich die Verordnung in Wahrnehmung des Normsetzungsauftrags in § 115 Abs. 4 SchulG M-V 1996, der auch und gerade das "Verfahren des Schullastenausgleichs" betraf, von ihm erlassen wurde. Allerdings ist unklar und daher nicht anzunehmen, dass zwingende Vorgaben für den Bescheidserlass verletzt wurden. Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchLAVOLS M-V festgelegte Erhebung "zum 1. Mai eines jeden Jahres" bzw. "am 1. Oktober des Jahres" dürfte kaum die Obliegenheit zum Erlass von Leistungsbescheiden an genau diesen Tagen oder mit einer auf diese bezogenen Regelung begründet haben; dies ergibt insbesondere der Blick auf Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift. Die genannten Daten mögen eher Relevanz für interne Kassenanordnungen im Sinne von § 70 der Landeshaushaltsordnung - LHO - haben. Die Kammer kann jedenfalls nicht erkennen, dass der Beklagte durch das SchulG M-V und sein - punktuelles - Verordnungsrecht gehindert gewesen wäre, für das Jahr 2005 von der zeitlich obsoleten Erhebung von Schullastenausgleich "als Abschlag" endgültig abzusehen und (deutlich) nach Ende der beiden Veranlagungszeiträume jenes Jahres (und nach den oder abseits der für den "Ausgleich für Über- oder Unterzahlungen" in § 1 Abs. 2 Satz 2 SchLAVOLS M-V vorgesehenen "Zahlungstermine(n)") sogleich eine Erhebung nach "Ist-Werten" vorzunehmen. Zum einen der Umstand, dass der genannte "Ausgleich" und zuvor eine Berechnung voraussichtlicher Kosten vorgesehen war, zum anderen der Begriff "Abschlag" selbst verdeutlichen, dass keine (vom Gesetzgeber bei der Beratung des neunten Änderungsgesetzes zum SchulG M-V 1996 erneut verworfene) Pauschalierung, sondern die - im Gesetz auch vorgesehene - Abrechnung des umzulegenden Aufwands nach dessen tatsächlicher Höhe Endziel des "Erhebungs"-Verfahrens ist. Soweit im Streitfall § 34 Abs. 1 LHO verletzt sein sollte, begründet dies keine Rechtsverletzung zum Nachteil des Klägers; denn es ist auch keine Grundlage für einen Zinsanspruch ersichtlich.
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Die Handlungsform des angegriffenen Verwaltungsakts als solchen entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, die Schriftform, die Begründung sowie die Trennung der Regelungen in Festsetzung und Leistungsverlangen dem bei der Beitragserhebung im Bescheidswege Üblichen; die Kammer vermisst jedenfalls im Zusammenhang des Streitfalls keine detaillierteren Ermächtigungsregelungen wie etwa im Bereich des Kommunalabgabengesetzes mit der Abgabenordnung. Dem Bescheid beigefügt war die nach § 2 Abs. 2 bis 6 SchLAVOLS M-V erstellte "nachvollziehbare Abrechnung" beigefügt; die Kammer nimmt diese Qualifikation der Anlage des Bescheids vor angesichts ihrer Gliederung in größtenteils aussagekräftig benannte Einzelposten und deren Zuordnung zu Vorschriften der SchLAVOLS M-V sowie des SchulG M-V. Die Verbindung dieser Aufstellung mit Belegen wird von keiner Vorschrift verlangt.
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Auch in Bezug auf die Höhe der umgelegten Kosten nach § 115 Abs. 3 Satz 2 SchulG M-V ist ein Rechtsverstoß nicht erkennbar. Die Umlage auf die einzelnen Landkreise ist nachvollziehbar, und es ist nicht erkennbar, dass eine Pauschalierung bei den für die Beitragsquote maßgeblichen Schülerzahlen erfolgt wäre. Die Kammer geht davon aus, dass die Schülerzahlen über die beiden Schulhalbjahre konstant blieben; es braucht daher nicht entschieden zu werden, inwieweit dem Beklagten nach § 115 Abs. 4 SchulG M-V diesbezüglich eine an die Schülerzahlen vom 1. Januar und 1. September anknüpfende Pauschalierung gestattet war und ist. Die pauschalierende Zurechnung der Kosten nach Kopfzahlen ("für die an den Schulen gemeldeten Schüler") und unter pauschaler Einbeziehung auch der Ferienzeiten (die die Schüler teils im Internat, teils, insbesondere bei Schulabschluss oder -wechsel, anderswo verbringen dürften) erscheint als nahezu zwingend, nicht nur bei der hinsichtlich der Verfahrensgestaltung ambitionierten Massenverwaltung, die der Beklagte sich vornahm. Bezogen auf die Einzelposten des umzulegenden Aufwands und der abzuziehenden Einnahmen sieht sich die Kammer von näheren Untersuchungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht (etwa zu "Geschäftsbedarf", "Postgebühren" sowie "Fernmeldegebühren" und privater Nutzung von Fernmeldetechnik, "Hausmeisterfonds", "vermischten Verwaltungsaufgaben", "div. IT-Material" u. a.) durch die betragsmäßige Unauffälligkeit der Posten bei Zugehörigkeit zum Regelungsbereich von § 110 und § 111 SchulG M-V und durch die pauschale Einschätzung des Klägers, die Kosten erschienen bei einem Vergleich mit den "eigenen" Förderschulen als angemessen, dispensiert.
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Hiernach muss der angegriffene Bescheid Bestand haben.
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Die Kostenentscheidung zu Lasten des unterlegenen Klägers folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 VwGO.
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Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der für zahlreiche Parallelfälle grundsätzlich bedeutsamen Beurteilung zuzulassen, dass die der angegriffenen Beitragserhebung zugrunde liegenden Vorschriften wirksam sind.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.