Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 17. Juni 2015 - 5 A 222/12 As

published on 17/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 17. Juni 2015 - 5 A 222/12 As
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 02.02.2012 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der 1980 geborene Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Volkzugehörigkeit muslimischer Religion. Er reiste eigenen Angaben zufolge im August 2010 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung führte er bei der Anhörung vom 13.09.2010 im Wesentlichen Folgendes aus.

2

Er stamme aus ………… in der Region Ogaden und habe nach der Grundschulausbildung in der Landwirtschaft gearbeitet. Er sei verheiratet und Vater von fünf Kindern, die in den Jahren …… bis ……. geboren worden seien. Er habe seine Heimat verlassen, weil seine Familie zur ONLF gehöre. Sein Bruder und sein Schwager hätten in dieser Bewegung führende Positionen gehabt. Seit 2001 hätten ihn die äthiopischen Sicherheitskräfte wegen seines Bruders befragt. Zwei Mal sei er deswegen mitgenommen und in einer Polizeistation festgehalten worden. Am 13. oder 14. August 2008 seien vier Männer mit einem Auto zu seinem Haus gekommen und hätten verlangt, dass er mitkommen solle. Er habe sich geweigert und Widerstand geleistet. Sie hätten ihn mit Handschellen gefesselt und ins Auto geworfen. Dann sei er in das Gefängnis ………… gebracht worden. Dort sei er 53 Tage lang festgehalten und regelmäßig nachts verhört und misshandelt worden. Sie hätten ihn beschuldigt, ein Spion der ONLF zu sein. Tatsächlich sei er jedoch kein Mitglied der ONLF gewesen. Man habe von ihm wissen wollen, wer die Führer seien, wo sie sich aufhielten, wer ihnen Waffen und Geld gebe. Jede Nacht habe er Schläge und Torturen ertragen müssen. Er sei gefesselt worden und habe Fausthiebe, Fußtritte und Stockschläge bekommen. Schließlich habe er mit Hilfe eines Gefängniswärters, der auch von seinem Stamm gewesen sei, flüchten können. Er habe eine Tante in Saudi-Arabien. Diese habe seinen Stammesmitgliedern Geld geschickt, womit diese den Gefängniswärter bestochen hätten. Eines Nachts sei er freigelassen worden und gemeinsam mit dem bestochenen Gefängniswärter geflüchtet. Sie seien mit einem Bus nach Addis Abeba gefahren und zu Fuß in den Sudan gereist. Von dort sei er über Syrien und die Türkei nach Griechenland, und später nach Norwegen, Schweden, Dänemark weitergereist. Im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien befürchte er, für immer ins Gefängnis gesteckt oder umgebracht zu werden. Er habe erfahren, dass seine Ehefrau im Februar 2010 über seinen Aufenthalt befragt und, weil sie nichts erzählt habe, vergewaltigt worden sei. Er habe keine genauen Informationen über den Aufenthaltsort seiner Familie. Wegen der dauernden Ungewissheit seien sie auf somalisches Gebiet gegangen.

3

Mit Bescheid vom 02.02.2012, zugestellt 12.02.2012, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a. F. nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Anderenfalls wurde ihm die Abschiebung nach Äthiopien angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Sachvortrag des Klägers sei unglaubhaft. Es erschließe sich nicht, weshalb ausrechnet er, der selbst nicht in der ONLF aktiv gewesen sei, festgenommen und mit Spionagevorwürfen überzogen worden sein sollte. Es sei nicht erkennbar, welche Art Informationen man vom Kläger hätte erlangen können, wenn er doch mit der ONLF in keiner Weise verbunden gewesen sei. Es hätte viel näher gelegen, seine Verwandten, zum Beispiel seinen Bruder, festzusetzen. Zudem führe die Zugehörigkeit zur ONLF für sich genommen in Äthiopien nicht zu politischen Verfolgungsmaßnahmen. Ein eigenes regimefeindliches Verhalten habe der Kläger nicht behauptet. Außerdem hätten die äthiopische Regierung und Vertreter der ONLF Mitte Oktober 2010 ein Friedensabkommen unterzeichnet. Ob dieses den Weg zu einer friedlichen Koexistenz ebnen werde, müsse noch abgewartet werden. Jedenfalls sei es ausgesprochen unwahrscheinlich, dass ein völlig unpolitischer Bewohner des Ogaden, wie der Kläger, allein aufgrund der Mitgliedschaft seiner Verwandten in der ONLF inhaftiert und der Spionage bezichtigt werde. Sippenhaft werde in Äthiopien nicht praktiziert. Eine Verfolgung wegen der Volkszugehörigkeit allein drohe ihm ebenfalls nicht. Im Übrigen habe der Kläger die Möglichkeit, aufgrund seiner somalischen Volkszugehörigkeit die Staatsangehörigkeit Somalias zu erwerben. Der somalische Staat sehe die Flüchtlinge aus dem Ogaden, soweit sie von Herkunft, Sprache oder Tradition der somalischen Nation zugehörig sind, als Somalis an. Er könne unter Aufgabe seiner äthiopischen Staatsangehörigkeit einen somalischen Pass bekommen, um sich dann nach Somalia zu begeben. Abschiebungsverbote lägen in Bezug auf Äthiopien nicht vor. Zwar sei die Versorgungslage speziell im Ogaden kritisch, unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse sei aber davon auszugehen, dass es dem Kläger möglich sei, seine Existenz in Äthiopien zu sichern, wie es ihm in den Jahren vor seiner Ausreise auch gelungen sei.

4

Am 10.02.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führte er aus, er müsse wegen der Zugehörigkeit zum Volk der Ogaden, Mitgliedschaft in der Ogadenischen Gemeinde in Deutschland, sowie seiner exilpolitischen Betätigung bei Rückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung befürchten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gießen würden alle politischen Organisationen im Ausland von den äthiopischen Behörden beobachtet und hätten insbesondere auch einfache Mitglieder und Unterstützer der ONLF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Gerade Personen, die wie der Kläger bereits im Heimatland vor der Flucht inhaftiert wurden und Mitglieder in den Ogadenischen Vereinen sind, würden der weiteren Unterstützung der ONLF verdächtigt.

5

Er habe am 04. / 05.01.2014 an der Afrika-Solidaritätskonferenz in Frankfurt am Main zusammen mit Vertretern der ONLF und der Ogadenischen Gemeinde teilgenommen. Auf einem Foto sei er zusammen mit dem Generalsekretär …………….. zu sehen. Weitere Fotos aus dem Jahr 2014 zeigten ihn in der Ogadenischen Gemeinde in Deutschland. Des Weiteren sei er sehr um eine gute Integration bemüht und habe bereits am 28.06.2013 das Sprach-Zertifikat Deutsch B1 erhalten.

6

Der Kläger beantragt,

7

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 02.02.2012 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote vorliegen.

8

Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Bescheid und beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Mit Beschluss vom 21.05.2015 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

11

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger zu seinen Asylgründen informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Erkenntnisquellen zum Land Äthiopien hingewiesen.

Entscheidungsgründe

13

Das Gericht konnte trotzt Abwesenheit der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Darauf ist in der rechtzeitig bewirkten Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).

14

Soweit es die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG betrifft, hat der Kläger den ablehnenden Bescheid vom 02.02.2012 nicht angefochten, so dass dessen Ziffer 1 bereits bestandskräftig geworden ist.

15

Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Der Bescheid der Beklagten vom 02.02.2012 ist rechtswidrig, soweit er dem entgegensteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

16

Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.

17

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass er in Äthiopien politisch verfolgt worden ist und ihm im Falle der Rückkehr dorthin erneut politische Verfolgung droht.

18

Dabei geht das Gericht mit der Beklagten davon aus, dass im vorliegenden Fall allein auf Äthiopien als möglichen Verfolgerstaat abzustellen ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG ist das Herkunftsland maßgeblich, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auf Grund der Herkunft des Klägers aus dem Ogaden, der völkerrechtlich zu Äthiopien gehört, ist hier zweifelsfrei von der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Klägers auszugehen, ohne dass seine somalische Volkszugehörigkeit dem entgegenstünde. Eine somalische Staatsangehörigkeit hat er nicht geltend gemacht, sondern dem Bundesamt gegenüber lediglich darauf hingewiesen, dass er auf Grund seiner Stammeszugehörigkeit „Somali“ sei. Dass er möglicherweise Anspruch auf die somalische Staatsangehörigkeit haben könnte, wie die Beklagte auf Seite 6 des angefochtenen Bescheides ausgeführt hat, führt nicht dazu, dass (ergänzend) auf Somalia als möglichen Verfolgerstaat abzustellen wäre.

19

Der Kläger hat vor seiner Ausreise aus Äthiopien eine individuelle politische Verfolgung in Anknüpfung an seine politische Überzeugung erlitten. Das Gericht ist nach der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass das von ihm geschilderte Verfolgungsgeschehen, insbesondere die Festnahme und Misshandlung durch äthiopische Sicherheitskräfte im Jahr 2008, der Wahrheit entspricht.

20

Bereits in seiner Anhörung vom 13.09.2010 hat der Kläger das Verfolgungsgeschehen und dessen Hintergrund detailliert und anschaulich geschildert. In der mündlichen Verhandlung hat er das Geschehen ebenso anschaulich wiederholt und sämtliche Nachfragen des Gerichts ausführlich und überzeugend beantwortet, ohne dass dabei Widersprüche oder Ungereimtheiten aufgetreten wären. Insbesondere die Umstände seiner Festnahme, der Verhöre und Misshandlungen, sowie der Freilassung bzw. Flucht aus dem Gefängnis hat er ausführlich und glaubhaft geschildert. Auch die Nachfragen des Gerichts zur Person seiner Tante in Saudi-Arabien, ohne die das Gelingen seiner Flucht und damit das Gesamtgeschehen nicht plausibel wäre, hat er hinreichend beantworten können.

21

Zwar hat er seinem Sachvortrag auf gerichtliche Nachfrage mehrfach Einzelheiten hinzugefügt, die er gegenüber dem Bundesamt nicht erwähnt hatte (z. B. dass seine Ehefrau bei der Festnahme dabei gewesen sei, dass er auch an den Füßen gefesselt worden sei, dass sein Bruder bereits seit 1994 untergetaucht gewesen sei, dass er seine Tante erstmals im Sudan telefonisch gesprochen habe), diese Einzelheiten sind aber nicht als Steigerung des Vortrages zu bewerten, zumal er nach diesen Dingen bisher nicht befragt worden war. Das Kerngeschehen hat er ohne wesentliche Abweichungen konstant wiedergegeben. Gerade die zusätzlichen Details sprechen nach Überzeugung des Gerichts für den Wahrheitsgehalt seines Vortrages, da sie seinen bisherigen Angaben nicht widersprechen, sondern diese lediglich ergänzen.

22

Die gegenteilige Einschätzung der Beklagten vermag nicht zu überzeugen. Nach Auffassung des Gerichts ist das Verhalten der äthiopischen Sicherheitskräfte nicht deshalb als unwahrscheinlich einzustufen, weil der Kläger tatsächlich nicht für die ONLF aktiv gewesen ist. Die Argumentation, ein unpolitischer Bewohner des Ogaden wäre allein auf Grund der Mitgliedschaft seiner Verwandten bei der ONLF nicht inhaftiert worden, es hätte näher gelegen, seine Verwandten festzusetzen, ist durch die ergänzenden Angaben des Klägers widerlegt worden. Gerade weil sein Bruder bereits seit langer Zeit „untergetaucht“ war und die Sicherheitskräfte seiner offenbar nicht habhaft werden konnten, ist es durchaus plausibel, dass sie den – aus ihrer Sicht ungefährlichen – Kläger ins Visier genommen haben, um auf diese Weise Informationen über den Bruder und dessen Aufenthaltsort zu erlangen.

23

Auf der Basis dieser Feststellungen ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Verfolgungsmaßnahmen gingen von staatlichen Akteuren aus und haben erkennbar an die politische Überzeugung des Klägers und damit an ein asylrelevantes Merkmal angeknüpft. Dabei reicht es aus, dass ihm diese politische Überzeugung von Seiten der Verfolger zugeschrieben wurde, auch wenn sie tatsächlich nicht bestanden haben mag. Mit Blick auf die ihm zugefügte Freiheitsentziehung und Misshandlung liegt eine schwerwiegende, den Betroffenen aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzende Verfolgung vor. Der nötige Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise ist ebenfalls gegeben. Er kann auch nicht auf internen Schutz (§ 3e AsylVfG) in anderen Teilen seines Herkunftslandes verwiesen werden. Hinreichende Sicherheit vor dem Zugriff der äthiopischen Sicherheitskräfte besteht für ihn als somalischen Volkszugehörigen in anderen Landesteilen nicht (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.03.2015, Seite 15).

24

Der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht auch nicht entgegen, dass der Kläger möglicherweise die somalische Staatsangehörigkeit erwerben und sich nach Somalia begeben könnte. Es kommt nicht darauf an, ob er dort vor dem Zugriff Äthiopiens hinreichend sicher wäre. Wie bereits ausgeführt ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG allein auf Äthiopien als das Herkunftsland abzustellen, dessen Staatsangehörigkeit er bereits besitzt.

25

Der Kläger muss im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut mit politischer Verfolgung rechnen. Stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung liegen nicht vor. Der Zeitablauf von annähernd sieben Jahren reicht nicht für die Annahme, dass der Kläger vor einem erneuten Zugriff Äthiopiens sicher wäre. Seit 2008 haben sich weder das Regime in Äthiopien noch die Lage im Ogaden grundlegend geändert. Der Konflikt zwischen der äthiopischen Regierung und der ONLF besteht weiter fort.

26

Im Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 17.06.2014 (Seite 7 und 12) heißt es dazu:

27

„Die Ogaden National Liberation Front (ONLF) wurde in den 1980er Jahren gegründet. Seither kämpft die Gruppierung für einen unabhängigen Staat in der Ogaden-Region. Das Gebiet wird hauptsächlich von ethnischen Somali muslimischen Glaubens bewohnt. Gespräche zwischen der Regierung und der ONLF, um den jahrzehntelangen Konflikt zu beenden, waren bisher nicht erfolgreich. Angehörige der äthiopischen Armee, regierungsnahe Milizen sowie die ONLF wurden wiederholt beschuldigt, Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Festnahmen, extralegale Hinrichtungen und Vergewaltigungen begangen zu haben. Medienschaffende, Menschenrechtsorganisationen und die meisten Hilfswerke haben keinen Zugang ins umkämpfte Gebiet. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz musste bereits im Jahr 2007 die Region verlassen, da die äthiopische Regierung die Organisation der Zusammenarbeit mit Terroristen bezichtigt hatte.

28

Die äthiopische Regierung geht äußerst hart gegen vermeintliche oder tatsächliche Mitglieder der ONLF vor. Gemäß Amnesty International werden im Ogaden-Gebiet oftmals zivile Personen festgenommen, die keinerlei Verbindung zur Organisation haben. Ein Verdacht der Sicherheitsbehörden, die ONLF zu unterstützen, reicht aus, um verhaftet zu werden. Selbst UNO-Mitarbeiter werden nicht verschont. ……………. ist seit 2010 in Haft, da die äthiopischen Behörden seinen Bruder verdächtigen, Verbindungen zur ONLF zu haben. Die Behörden wollen mit der Haft die Rückkehr des Bruders erzwingen.“

29

Auch das Auswärtige Amt führt im Lagebericht vom 04.03.2015 (Seiten 7 und 13) aus, zwar sei im Oktober 2010 ein Friedensabkommen mit Teilen der ONLF abgeschlossen worden, das die Freilassung von Gefangenen, die Reintegration ehemaliger Kämpfer und eine Amnestie für diejenigen zusichert, die ihre Waffen freiwillig abgeben. Allerdings sei die Umsetzung des Abkommens weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Manche ehemaligen Kämpfer würden nach Freilassung wieder eingesperrt, andere Kämpfer seien zu dem noch kämpfenden Flügel der ONLF übergelaufen. Die ONLF werde von der äthiopischen Regierung nach wie vor als terroristische Vereinigung eingestuft.

30

Es kommt noch hinzu, dass der Kläger sich nach seinen glaubhaften Angaben auch exilpolitisch für die ONLF und für die OYSU betätigt hat. Zwar begründen solche Aktivitäten – isoliert betrachtet – nur dann relevante Verfolgungsgefahren in Äthiopien, wenn sich der Betreffende aus dem Kreis der bloßen Mitläufer hervorhebt und als möglicher ernsthafter Oppositioneller in Frage kommt (vgl. VG Gießen, Urteil vom 29.02.2012, 6 K 2312/10.GIA; VG Bayreuth, Urteil vom 06.07.2011, B 3 K 10.30246; OVG Münster, Urteil vom 17.08.2010, 8 A 4063/06.A). Dies dürfte beim Kläger bei dem geringen Ausmaß der von ihm geschilderten exilpolitischen Betätigung noch nicht der Fall sein. Darauf kommt es mit Blick auf die bereits festgestellte asylrelevante Vorverfolgung aber nicht mehr entscheidend an.

31

Ausschlussgründe nach § 60 Abs. 8 AufenthG i. V. m. § 3 Abs. 2 AsylVfG greifen offensichtlich nicht ein.

32

Ist danach die Klage mit ihrem Hauptantrag erfolgreich, bedarf es einer Entscheidung über die Hilfsanträge auf Zuerkennung subsidiären Schutzes und Feststellung von Abschiebungsverboten nicht mehr.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylVfG, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

8 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.