Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 06. Dez. 2018 - 4 A 3080/16 SN
Gericht
Tenor
Der Gebührenbescheid der Beklagten Trink-/Schmutzwasser vom 8. Juni 2016 und ihr Widerspruchsbescheid vom 9. September 2016 werden aufgehoben, soweit die darin festgesetzten Gebühren für Schmutzwasser den Betrag von 160,90 € überschreiten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Tatbestand
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Die Kläger fechten einen Trink- und Schmutzwassergebührenbescheid an.
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Sie sind wohl Miteigentümer des Hausgrundstücks gemäß Rubrumsadresse; unklar ist, ob die Kläger Eheleute sind oder in einem anderen familienrechtlichen Verhältnis zueinander stehen. Auf ihrem Grundstück befindet sich eine biologische Kleinkläranlage mit vom Zweckverband genehmigter zweijähriger Schlammabfuhr.
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Die Beklagte setzte mit Gebührenbescheid Trink-/Schmutzwasser vom 8. Juni 2016 für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juni 2015 bis 31. Mai 2016 gegenüber den Klägern (neben neuen Abschlagsbeträgen) Trinkwassergebühren in Höhe von 339,97 € und Schmutzwassergebühren in Höhe von 173,25 € fest. Die letztgenannten Gebühren bestehen aus Grund- und Zusatzgebühren, Letztere auf der Grundlage des Trinkwasserverbrauchs abzüglich des Verbrauchs gemäß einem „Gartenzähler“.
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Die Klägerin zu 1 legte mit Schreiben vom 6. August 2016 gegen diesen Bescheid sinngemäß Widerspruch ein, der bei der Beklagten am 10. August 2016 einging. Sie habe aus einer Fernsehsendung Ende Juli 2016 zum Thema Abwassergebühren erfahren, dass Kleineinleiter „abgabefrei“ seien. Hinzu komme, dass die Berechnung bei Kleinkläranlagen nach Schadeinheiten (0,5/Person) zu erfolgen habe. Im Schreiben vom 14. August 2016 vertrat sie zudem die Ansicht, § 5 Abs. 7 der Gebührensatzung Schmutzwasser verstoße gegen das Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer.
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Die Beklagte wies den Widerspruch gegenüber beiden Klägern mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2016 zurück. In der Begründung erfolgen zunächst Ausführungen dazu, dass der Trinkwasserbezugsmöglichkeit für das Grundstück in A-Stadt und die Möglichkeit, anfallendes Schmutzwasser über eine abflusslose Sammelgrube zu entsorgen, Gebührenansprüche auslösten. Danach wird mitgeteilt, dass der Widerspruch unzulässig sei, weil er verfristet eingelegt worden sei. Der Gebührenbescheid, der eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthalte, sei spätestens am 11. Juni 2016 bekannt gegeben worden. Schließlich folgen – eingeleitet mit den Worten: „allein zu Ihrer Information“ – Darlegungen zu den Benutzungsgebühren.
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Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 20. September 2016 zugestellt.
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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 20. September 2016 tragen die Kläger mit ihrer am 20. Oktober 2016 erhobenen Klage u. a. aufgrund einer Betreibensaufforderung fristgemäß vor:
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Die Berechnung von Schmutzwassergebühren sei nicht zulässig. Sie betrieben eine vollbiologische Kleinkläranlage mit der Genehmigung der zweijährigen Abfuhr von Schlamm. Diese spezielle Art der Abwasserentsorgung dürfe keine zusätzliche Gebührenpflicht auslösen. Denn das Abwasser müsse im Gegensatz zu allen anderen Entsorgungsvarianten nicht durch den Zweckverband entsorgt werden.
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Wenn für die reine Schlammentsorgung eine Gebührenpflicht bestehe, so müsse es hinsichtlich der entsprechenden öffentlichen Einrichtung – dezentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage – eine eigenständige Kalkulationsgrundlage zur Berechnung der Gebühren geben. Das Aktenmaterial enthalte lediglich eine sog. Schmutzwasserkalkulation auf einer Seite und lasse vermuten, dass die öffentlichen Einrichtungen nicht kalkulatorisch getrennt worden seien. Insbesondere sämtliche laufenden Kosten für Personal und sonstige betriebliche Aufwendungen dürften gemeinsam berechnet oder aber nach einem Zuordnungsschlüssel verteilt worden sein, der sich nach dem Frischwassermengenanteil bemesse. Eine solche Aufteilung für unterschiedliche öffentliche Einrichtungen werde in Zweifel gezogen.
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Sie wäre auch nicht anzuwenden, da sie, die Kläger, kein Abwasser zur Verfügung stellten, das mit der Menge an Frischwasser korrelieren könne. Der Aufwand für die Kleinkläranlage könne also nicht mit dem Aufwand verglichen werden, der anfalle, wenn der Zweckverband Abwasser entsorgen müsse, sei es zentral oder dezentral. Ihre Anlage werde lediglich alle zwei Jahre von Schlamm befreit. Diese Maßnahme sei insofern nicht zu vergleichen mit den Kosten für die regelmäßige Entsorgung von abflusslosen Gruben oder auch sonstigen Kleinkläranlagen oder gar dem Aufwand für die zentrale Abwasserentsorgung.
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Sowohl die Art der Kalkulation als auch die verwendeten Zurechnungsschlüssel (Frischwassermenge) entsprächen nicht einer transparenten und nachvollziehbaren Berechnungsgrundlage für Gebühren. Das vorliegende Kalkulationsmaterial erlaube eine Quersubventionierung, die bei Bestehen von zwei unterschiedlichen und rechtlich getrennten öffentlichen Einrichtungen nicht möglich sei.
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Darüber hinaus sei selbst aus dem Bescheid nicht nachvollziehbar, wie die Grundgebühr sich zusammensetze. Nach § 5 Abs. 6 der Gebührensatzung Schmutzwasser sehe der Gebührensatz für biologische Kleinkläranlagen eine Grundgebühr von 40 € pro Jahr pro Wohneinheit vor. Dieser Betrag ergebe sich rechnerisch nicht.
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Die Kläger beantragen,
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den Bescheid über die Gebühren für Trink- und Schmutzwasser vom 8. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2016 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und trägt dazu vor:
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Die Klage sei verspätet und damit unzulässig erhoben worden, sie sei aber auch unbegründet.
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Soweit die Kläger im Vorverfahren vorgetragen hätten, sie bräuchten keine Abgabe zu zahlen, sei dies richtig, sofern die Kleineinleiterabgabe gemeint sei. Diese Abgabe sei aber nicht mit den Benutzungsgebühren gleichzusetzen.
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Der Zweckverband sei für die schadlose Entsorgung des Klärschlamms verantwortlich. Die Entsorgungsbeziehung ergebe sich aus dem Gesetz und dem entsprechenden Satzungsrecht.
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Die Gebühr müsse gesondert kalkuliert werden. Die Zusatzgebühr Schmutzwasser werde nach § 3 Abs. 1 der Gebührensatzung Schmutzwasser nach der Menge der Schmutzwässer berechnet, die der Grundstücksentwässerungsanlage zugeführt würden. Die dem Grundstück zugeführte Wassermenge werde durch Wasserzähler ermittelt. Bei der Wassermenge aus der öffentlichen Versorgungsanlage gelte die für die Erhebung der Trinkwassergebühr zu Grunde gelegte Verbrauchsmenge, gemindert um die Wassermenge, die nachweislich nicht der Grundstückskläranlage zugeführt würde. Die Zusatzgebühren würden mit Hilfe des Frischwassermaßstabs ermittelt. Der Zweckverband habe sich hiermit für einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab entschieden. Damit sei für die Ermittlung der Zusatzgebühr – Abwasser bei KKA – der Hilfsmaßstab der Frischwassermenge als Berechnungsäquivalent für den jährlichen Fäkalschlammanfall gewählt worden.
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Eine Gebührenberechnung nach dem Wirklichkeitsmaßstab für das Absaugen und Abfahren der Fäkalschlämme aus häuslichen Kleinkläranlagen sei möglich, Energie-, Personal- und Materialkosten seien ohne weiteres feststellbar. Messungenauigkeiten beim Absaugen wären allein kein Grund, um diesen Maßstab nicht zu wählen.
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Eine Gebührenbemessung nach dem Wirklichkeitsmaßstab sei jedoch ab dem Zeitpunkt nicht mehr möglich, ab dem der eingesammelte Fäkalschlamm in die zentrale Kläranlage eingebracht werde. Die Kosten für den folgenden Reinigungs- und Entsorgungsbeitrag der zentralen Kläranlage seien in die Gebührenkalkulation einzubeziehen. Dieser Kostenaufwand sei im Einzelnen jedoch nicht feststellbar. Die Fäkalschlämme würden komplett in der zentralen Kläranlage aufbereitet, zunächst in die Fäkalschlammannahmestation gepumpt und müssten dann dosiert der Kläranlage zugemischt werden, um deren Funktionsfähigkeit nicht zu gefährden.
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Welche Kosten für Personal, Energieverbrauch oder Klärschlammbeseitigung anfielen, ließe sich im Einzelnen nicht mehr bestimmen. Jedenfalls hingen Art und Kosten der Behandlung der Fäkalschlämme nicht nur von der Menge, sondern auch von deren Beschaffenheit ab. Der Schlammanteil in dem, was aus jeder Kleinkläranlage abgepumpt worden sei, sei jedoch nur mit erheblichem technischem und nicht mehr vernünftigem Aufwand zu ermitteln (vgl. Bennemann, KStZ 1993, 1, 25; VG Köln). In solchen Fällen könne anstelle des Wirklichkeitsmaßstabs ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, bei dem Umfang oder Ausmaß der Leistung (Nutzung) nach bestimmten Anhaltspunkten berücksichtigt würden.
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Es bestehe zudem ein prinzipieller Zusammenhang zwischen der bezogenen Frischwassermenge und der der Kläranlage zugeführten Abwassermenge, weil die Menge des in der Kleinkläranlage anfallenden Klärschlamms auch bei den nicht kanalisierten Grundstücken wesentlich von der Menge und dem Anstieg des in der Kläranlage eingeleiteten Abwassers und dieses wiederum von der Menge und dem Anstieg des bezogenen Frischwassers bestimmt würden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass ein Großteil des Abwassers nicht der öffentlichen Einrichtung zugeführt werde, sondern verriesele oder auf sonstige Weise dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt werde (VG Arnsberg, Urt. v. 27. Okt. 2009 – 11 K 3007/08 –).
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Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit habe der Zweckverband einen modifizierten „Frischwassermaßstab“ wählen können. Er beruhe auf der zutreffenden Annahme, dass zwischen der Menge des dem Grundstück zugeführten Frischwassers und der Menge und Beschaffenheit des vom Grundstück abgefahrenen Klärschlamms ein Zusammenhang bestehe (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 24. Febr. 1997 – 3 L 2662/95 –, VG Köln). Dabei hätten besondere örtliche Verhältnisse, Praktikabilitäts- und auch Rechtsgrundsätze berücksichtigt werden dürfen. Messungsverluste beim Pumpen von Fäkalschlämmen in Schräglagen seien dann ohne Belang.
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Die Gebührenerfassungen für einzelne Grundstücke, die mit anderen in eine „Sammel“-Kleinkläranlage einleiteten, würden dadurch erst ermöglicht. Sach- oder gesetzeswidriges Beseitigen von Fäkalschlämmen, um Gebühren zu sparen, verlören hierbei ihren Sinn.
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Die pauschalierende Abweichung von der tatsächlichen Inanspruchnahme werde von der Notwendigkeit eines praktikablen, wenig kostenaufwendigen und damit auch den Gebührenzahlern zu Gute kommenden Erhebungsverfahrens getragen und lasse sich deshalb ebenfalls auf die Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität zurückführen (OVG Greifswald, Beschl. v. 22. Dez. 1998 – 1 L 12/97 –).
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Vor dem Hintergrund, dass die Formulierung in § 6 Abs. 3 KAG M-V eine Nachrangigkeit des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs gegenüber dem Wirklichkeitsmaßstab nicht mit der gleichen Eindeutigkeit festschreibe, wie dies in anderen landesrechtlichen Regelungen der Fall sei, erscheine die Anwendung des Frischwassermaßstabs auch bei der Gebührenberechnung für die Entsorgung von Kleinkläranlagen jedenfalls dann nicht gleichheitswidrig, wenn die zentrale und die dezentrale Entsorgung in einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammengefasst seien, für die einzelnen Anschlussarten – leitungsgebundene Entsorgung (ohne oder mit Einschaltung einer Kleinkläranlage), Entsorgung über Kleinkläranlagen und Entsorgung über abflusslose Gruben – dann aber unterschiedliche Kalkulationen erstellt und entsprechend unterschiedliche Gebührensätze festgelegt seien.
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Im Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2010 – 8 A 626/07 – sei bereits entschieden worden, dass der Frischwassermaßstab nicht zu beanstanden sei.
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Der Zweckverband habe festgelegt, dass Mehrkammerausfall- und Absetzgruben mit biologischer Nachbehandlung entsprechend der DIN 4261 in lediglich zweijährigem Abstand entschlammt würden, wenn der Betreiber dies beantrage und sofern nicht nach einem Wartungsprotokoll bzw. der Einleitungserlaubnis ein anderes Entschlammungsintervall notwendig bzw. ausreichend sei. Daraus folgend sei eine Trennung zwischen den Zusatzgebühren bei ein- und zweijährigem Entschlammungsintervall vorgenommen worden.
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Da die vollbiologischen Kleinkläranlagen ein längeres Entschlammungsintervall hätten, könne auch die Zusatzgebühr gesondert bemessen werden, da hinsichtlich der Abfuhr und des Transports weniger Kosten für den Zweckverband entstünden. Die Zusatzgebühr betrage in diesem Fall 1,30 €/m³ gegenüber 2 €/m³ bei einem einjährigen Intervall.
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Die Grundgebühr für Schmutzwasser nach § 3 Abs. 2 der Gebührensatzung Schmutzwasser sei eine Benutzungsgebühr, die für die Inanspruchnahme der Liefer- bzw. Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben werde. Als Gebührenmaßstab für die Grundgebühr sei die vorhandene Wohneinheit gewählt worden. Die Gebühr werde als Jahresbetrag in voller Höhe erhoben, auch wenn nur zeitweise Klärschlamm produziert werde. Sie betrage 40 € jährlich.
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Die Kläger hätten eine Wasserzählmesseinrichtung und zusätzlich einen Gartenwasserzähler. Die Grundgebühr für die Wassermesseinrichtung werde nach Wohneinheiten abgerechnet und betrage beim vorliegenden „Tarif“ 40 € p. a. Für den Gartenwasserzähler werde eine jährliche Grundgebühr von 12,27 € erhoben. Warum nicht erkennbar sein solle, wie hoch die Gebühr sei, was bei unveränderten Bescheiden in den vormaligen Abrechnungsperioden nicht problematisch gewesen sei, sei nicht nachzuvollziehen.
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Die Beklagtenseite verzichte auf eine gesonderte Kostenerfassung Beitragserhebung und –kalkulation. Bei der Umlagenberechnung gehe sie davon aus, dass die Erstellung von Kalkulationen und Bescheiden keiner gesonderten Zuordnung bedürfe.
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Zu den laufenden Betriebskosten gehöre auch der allgemeine Verwaltungsaufwand. Die Aufwendung der Kern- und Querschnittsämter, die auch als Verwaltungsgemeinkosten bezeichnet würden, gehörten zu den ansatzfähigen Kosten. Sie seien anteilig als Gemeinkosten der Einrichtung zuzurechnen. Eine pauschale Abgeltung mit 10 % der Bruttopersonalkosten als Gemeinkostenzuschlag werde anerkannt. Eine stundengenaue Zuordnung der Mitarbeiter, die allgemein spartenübergreifend tätig würden, werde dagegen nicht gefordert.
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Die Beitragskalkulationen Trinkwasser und Schmutzwasser würden alle vier Jahre nachgeprüft. Der Personalaufwand würde auf ein Kalkulationsjahr heruntergerechnet ca. 7.190,00 € pro Jahr jeweils für Trinkwasser und Schmutzwasser zentral betragen. Würden diese Kosten direkt belastet, so hätte dies keine Auswirkungen auf die kalkulierten Gebühren.
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Nehme man pauschal an, dass 30.000,00 € Trinkwasser und 30.000,00 € Schmutzwasser Personalkosten anfielen, um die Beitragskalkulation, Beitragserhebung, Beitragsverbuchung und Beitragseinnahme, Beitragsvollstreckung und Widerspruchsbearbeitung vorzunehmen, so hätte dies geringe Auswirkungen auf die umzulegenden Personalkosten und somit auch Auswirkungen auf die kalkulierte Gebühr.
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Im Beispiel Kleinkläranlagen 2016 würde die Nachkalkulation nicht mehr als 1,81 €/m³, sondern 1,79 €/m³ Zusatzgebühr ergeben. Bei der Kleinkläranlage mit zweijähriger Abfuhr würde die Nachkalkulation nicht mehr 1,43 €/m³, sondern 1,41 €/m³ Zusatzgebühr ergeben. Diese Auswirkungen seien nur als Beispiel gerechnet, da die Beklagte bei ihrer Umlageberechnung, wodurch ja gerade unterschiedliche Aufwands- und Kostenanteile der Sparten Berücksichtigung fänden, davon ausgehe, dass die Beitragserhebung genauso wie die Gebührenerhebung (zentral/dezentral) zu den Verwaltungsaufgaben gehöre, die nicht gesondert erfasst werden müssten.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. März 2018 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. In der mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2018, die aus den aus dem Protokoll ersichtlichen Gründen vertagt wurde, haben die Beteiligten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte über die Klage ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten dazu in der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2018 ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
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Die Anfechtungsklage hat ganz überwiegend keinen Erfolg.
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A) Sie ist bereits nur teilweise zulässig.
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I. Die ausweislich des Klageantrags vollumfänglich erhobene Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 8. Juni 2016 und ihren Widerspruchsbescheid vom 9. September 2016 ist mangels Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO und durchgeführten Vorverfahrens nach den §§ 68 ff. VwGO unzulässig, soweit darin auch die festgesetzten Trinkwassergebühren angefochten werden.
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Der streitgegenständliche Abgabenbescheid ist kein „einheitlicher“ Bescheid, der nur in toto angefochten werden kann. Der zusammengefasste Verwaltungsakt enthält (neben Abschlagsfestsetzungen) Regelungen zu zwei verschiedenen Benutzungsgebühren, die objektiv abgrenzbar und deshalb teilbar sind (vgl. R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 42 Rn. 21 m. w. N.; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 22. Jan. 2018 – 1 M 780/17 –); die Beklagte benennt ihn in der Rechtsbehelfsbelehrung einen „kombinierten“ Bescheid. Er ist hinsichtlich der festgesetzten Trinkwassergebühren schon vor Klageerhebung unanfechtbar geworden. Der von der Klägerin zu 1 erhobene Widerspruch richtete sich ausweislich der Begründung im Schreiben vom 8. Juni 2016 ausschließlich gegen die Abwassergebühren. Daran hat auch die weitere Begründung im Schreiben vom 14. August 2016 nichts geändert, abgesehen davon, dass es dann womöglich für eine Erweiterung des Widerspruchs zu spät gewesen wäre.
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II. Die Klage des Klägers zu 2 ist unzulässig. Der Ausgangsbescheid ist zwar an beide Kläger adressiert, Widerspruch wurde aber allein von der Klägerin zu 1 erhoben, auch nicht zugleich im Namen des Klägers zu 2. Warum der Widerspruchsbescheid dennoch wiederum an beide Kläger adressiert ist, hat die Beklagte nicht erläutert, ebenso wenig wie die Kläger darlegen, warum auch der Kläger zu 2 klagt. Wenn die Kläger Eheleute sind, wäre es zwar hinreichend, wenn nur ein Ehegatte Widerspruch gegen einen beide aus demselben Rechtsgrund inhaltlich übereinstimmend belastenden Verwaltungsakt erhebt; auch einer nachfolgend vom nicht Widerspruch einlegenden Ehegatten erhobenen Klage stünde das Fehlen des Vorverfahrens in seiner Person nicht entgegen, alles andere wäre unvertretbare Förmelei (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Febr. 1976 – IV C 44/74 –, NJW 1976, 1516 m. w. N. = juris, Rn. 21 m. w. N.). Dies wird jedoch nicht vorgetragen und ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Eine besondere bzw. erstmalige Beschwer des Klägers zu 2 enthält der Widerspruchsbescheid auch nicht.
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III. Die verbleibende Anfechtungsklage der Klägerin zu 1 gegen die Festsetzung der Schmutzwassergebühren ist nicht wegen des außerhalb der Monatsfrist erhobenen Widerspruchs unzulässig. In ständiger Rechtsprechung erkennen die Verwaltungsgerichte die Sachherrschaft der (Widerspruchs-)Behörden an und lassen bei einem sachlichen Eingehen etwa im Widerspruchsbescheid, aber auch im Rahmen der Klagerwiderung die nicht eingehaltene Widerspruchsfrist als geheilt gelten, soweit kein Verwaltungsakt mit Doppel- bzw. Drittwirkung vorliegt (vgl. statt vieler etwa BVerwG, Urt. v. 14. Dez. 1978 – 5 C 1/78 –, BVerwGE 57, 204 ff., 211, BVerwG, Urt. v. 28. Okt. 1982 – 2 C 4/80 –, juris, BVerwG, Urt. v. 4. August 1982 – 4 C 42/79 –, juris).
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So liegen die Dinge auch hier. Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte sich bereits im Widerspruchsbescheid zur Sache eingelassen hat, wenn sie am Anfang des Bescheids Tatsachen- und Rechtsausführungen macht. Zweifel, ob dies damit gewollt war, ergeben sich aus dem Umstand, dass dort eine abflusslose Sammelgrube erwähnt wird, während das Grundstück der Kläger aber an die dezentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der biologischen Kleinkläranlagen angeschlossen ist; es könnte hier möglicherweise ein unzutreffender Textbaustein zum Einsatz gekommen oder bei „Überschreiben“ einer anderen Datei für einen Widerspruchsbescheid diese Passage versehentlich nicht herausgenommen worden sein. Demgegenüber dürften die Darlegungen im Widerspruchsbescheid unter Hinweis darauf, dass sie nur der Information dienten, zwar noch kein behördliches Einlassen auf die Sache dokumentieren, wohl aber, wenn die Beklagte im Rahmen der Klagerwiderung die Klage mit eingehender Argumentation auch als unbegründet ansieht.
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B) Die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin zu 1 gegen den Gebührenbescheid, soweit er für den Heranziehungszeitraum Schmutzwassergebühren festsetzt, ist größtenteils unbegründet.
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Insoweit sind der Gebührenbescheid Trink-/Schmutzwasser der Beklagten vom 8. Juni 2016 und ihr Widerspruchsbescheid vom 9. September 2016 rechtmäßig und verletzen die Klägerin zu 1 nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Lediglich in Höhe von 0,06 € festgesetzter Schmutzwassergrundgebühren und für die weiter im Feld „Grundgebühr“ festgesetzten 12,29 € ist dies anders zu sehen.
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I. Der Bescheid kann sich auf eine wirksame Rechtsgrundlage stützen, nämlich die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes B-Stadt (Gebührensatzung Schmutzwasser) vom 3. März 2010 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 22. Februar 2017 – ebenso wie die 5. Änderungssatzung vom 9. September 2015 rückwirkend auf das Jahr 2011 in Kraft getreten –, wobei die 6. Änderungssatzung vom 2. Dezember 2015 nur für den hier geltend gemachten Heranziehungszeitraum des Jahres 2016 (bis Ende Mai 2016) von Bedeutung ist.
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Der für die Zusatzgebühr Schmutzwasser in den §§ 1 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 Nr. 4, 5 Abs. 1 und Abs. 7 der Gebührensatzung Schmutzwasser in der jeweils einschlägigen Fassung (siehe soeben) gewählte Gebührenmaßstab für diese sog. Benutzungsgebühr D – also für die Grundstücke, die an die öffentliche Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen sind und über eine private „biologische“ Kläranlage mit genehmigter Zwei-Jahres-Schlammabfuhr nach § 17 Abs. 5 der Schmutzwassersatzung entsorgt werden – ist rechtlich nicht zu beanstanden und mit höherrangigem Recht vereinbar. (Soweit die Beklagte hier stattdessen im Rahmen der Klagerwiderung vor allen Dingen den § 3 Abs. 1 und 2 der Gebührensatzung Schmutzwasser, der sich als Benutzungsgebühr B mit den Gebühren bei nicht biologischen Kläranlagen und einjähriger Abfuhr beschäftigt, für einschlägig hält, folgt ihr das Gericht nicht.)
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1. Es liegt innerhalb des satzungsrechtlichen Gestaltungsspielraums der normgebenden Verbandsversammlung, bei der maßgeblichen Berechnungseinheit der Kubikmeter Schmutzwasser (§ 5 Abs. 1 Satz 2 der Gebührensatzung Schmutzwasser), die der biologischen Kleinkläranlage mit genehmigter Zwei-Jahres-Schlammabfuhr zugeführt werden, einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab grundsätzlich in Form des sog. modifizierten Frischwassermaßstabs zu wählen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 Sätze 3 ff., Abs. 2 und 3 der Gebührensatzung Schmutzwasser). Als der biologischen Kleinkläranlage mit genehmigter Zwei-Jahres-Schlammabfuhr zugeführte Schmutzwassermenge gilt danach auch hier – wie bei der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung – die dem Grundstück aus öffentlichen und/oder privaten Wasserversorgungsanlagen (abzüglich nachgewiesener Wassermengen, die nicht in die Kleinkläranlage fließen) – soweit der modifizierte Frischwassermaßstab – einschließlich Brauch- und Regenwasseranlagen zugeführte Wassermenge (im Folgenden trotzdem zur Vereinfachung als Frischwassermaßstab bezeichnet).
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Ebenso wie der parlamentarische, so darf auch der Ortsgesetzgeber zwar die äußersten Grenzen seines Ermessensbereichs nicht überschreiten, allerdings ist dabei nicht maßgeblich, ob er im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, etwa BVerwG, Urt. v. 14. April 1967 – VII C 15.65 –, BVerwGE 26, 317-321, juris Rn. 23).
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Die Benutzungsgebühr ist gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen. Es kann nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Das OVG M-V hat dazu ausgeführt, dass die Nachrangigkeit des Wirklichkeitsmaßstabs in § 6 Abs. 3 KAG M-V nicht mit der Eindeutigkeit festgeschrieben worden ist, wie dies etwa in Nordrhein-Westfalen oder in Niedersachsen der Fall ist. Durch die Formulierung ist der Verwaltungspraktikabilität ersichtlich größerer Raum gegeben worden (OVG M-V, Urt. v. 23. Febr. 2000 – 1 L 50/98 –, juris Rn. 31 m. w. N.; vgl. auch Siemers, in: Aussprung et al., Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand Dezember 2017, § 6 Anm. 7.2.1 S. 140 m. w. N.). Der Satzungsgeber ist auch nicht verpflichtet, den Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, der der Wirklichkeit am nächsten kommt (Urt. der damaligen 8. Kammer vom 17. Dez. 2010 – 8 A 626/07 –, S. 5 des amtlichen Umdrucks m. w. N.).
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Der (modifizierte) Frischwassermaßstab ist im Schmutzwasserverbrauchsgebührenrecht ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Denn das laut Wasserzähler entnommene Frischwasser auf einem Grundstück wird so gut wie nie „1 zu 1“ der jeweiligen Schmutzwasserbeseitigungsanlage (zentral wie dezentral) wieder zugeführt. So wird der morgendlich mit Wasser zubereitete und getrunkene Kaffee oder Tee nach der Verarbeitung im menschlichen Körper nicht zwingend auch wieder im gleichen Haushalt (bei den drei möglichen Arten der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung) oder wenigstens irgendwo im Zweckverbandsgebiet der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage bereitgestellt, sondern kann etwa bei einem Arbeitnehmer auch woanders, z. B. auf der Toilette im Bürobereich oder in einem Restaurant außerhalb des Verbandsgebiets, entsorgt werden. Andererseits kann ebenso nicht dem Trinkwasser des betreffenden Haushalts entnommenes Schmutzwasser in die dortige zentrale oder eine dezentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangen, wie etwa bei einem Besuch anderer Menschen aus einem anderen Verbandsgebiet, die ihre noch aus dem Genuss von Trinkwasser in „ihrem“ Verbandsgebiet stammende Notdurft nicht im eigenen Zuhause (oder in „ihrem“ Verbandsgebiet), sondern in diesem Haushalt verrichten. Ebenso können z. B. woanders erworbene Flüssigkeiten dem heimischen Haushalt bzw. der dortigen (zentralen oder dezentralen) Schmutzwasserbeseitigungsanlage auf die genannte Art und Weise, aber auch z. B. durch schlichtes Gießen (des „schlecht“ gewordenen Safts etwa) in den Ausguss der jeweiligen Schmutzwasserbeseitigungsanlage zugeführt werden.
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Dennoch ist es – von der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt – erfahrungsgemäß wahrscheinlich, dass das meiste auf dem Grundstück verbrauchte Frischwasser (etwa für die Körperhygiene, das Waschen usw.) als Schmutzwasser in die Kanalisation oder – wie hier – in die dortige biologische Kleinkläranlage fließt (vgl. zur entsprechenden Annahme bei abflusslosen Gruben das Urt. der damaligen 8. Kammer vom 17. Dez. 2010, a. a. O., S. 5 des amtlichen Umdrucks m. w. N.).
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Der gewählte Frischwassermaßstab ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Menge des bei der zweijährigen Entleerung der biologischen Kleinkläranlage anfallenden Klärschlamms ohne weiteres gemessen und damit ein Wirklichkeitsmaßstab herangezogen werden könnte. Denn das abgefahrene Volumen mag sich zwar als geeigneter Wirklichkeitsmaßstab für die kommunale Abfuhrleistung darstellen. Für die weiteren, neben der Abfuhr anfallenden Leistungen stellt die Menge des der Kleinkläranlage entnommenen Fäkalschlamms jedoch keinen Wirklichkeitsmaßstab dar. Insoweit bestimmen andere Parameter, wie etwa die Zusammensetzung des Abwassers und dessen Schadstoffbelastung, das Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme. Da die Gesamtheit aller maßgebenden Umstände nur mit einem wirtschaftlich hohen Aufwand zu ermitteln wäre, kann hier abweichend von dem Wirklichkeitsmaßstab auf einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab abgestellt werden. Der Frischwasserverbrauch ist als Wahrscheinlichkeitsmaßstab grundsätzlich dazu geeignet, auf den Umfang der jeweils zu erbringenden Entsorgungsleistung bei der Fäkalschlammbeseitigung rückzuschließen zu können (ebenso VG Köln, Urt. v. 24. Juli 2018 – 14 K 4837/17 –, juris Rn. 18 m. w. N.; VG Arnsberg, Urt. v. 27. Okt. 2009 – 11 K 3007/08 –, juris Rn. 22; vgl. auch Urt. der damaligen 8. Kammer v. 17. Dez. 2010, a. a. O., S. 5 f. des amtlichen Umdrucks m. w. N.).
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Dem Frischwassermaßstab liegt im Bereich der leitungsgebundenen Abwasserentsorgung die Annahme zu Grunde, dass die verbrauchte Frischwassermenge wenigstens in etwa auch wieder als Schmutzwasser anfällt (vgl. oben). Zwar lässt sich dies auf vollbiologische Kleinkläranlagen, bei denen ein Großteil des Abwassers wesensgemäß unmittelbar nach seiner Reinigung dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zugeführt wird, nicht übertragen. Der den Frischwassermaßstab rechtfertigende Zusammenhang zwischen dem verbrauchtem Frischwasser und dem aus der biologischen Kleinkläranlage bei einmaliger Abfuhr alle zwei Jahre entsorgten Klärschlamm (vgl. § 5 Abs. 8 der Gebührensatzung Schmutzwasser) ist jedoch deswegen gegeben, weil die Menge des anfallenden Klärschlamms davon abhängt, wie viel Abwasser in die Kläranlage eingeleitet wird, was sich wiederum vornehmlich nach der Menge des abzüglich der nachweislich ihr nicht zugeführten Menge des verbrauchten Frischwassers (und eventuell weiterer Zuführungsquellen wie in der Satzung dargestellt) bemisst (vgl. VG Köln, Urt. v. 24. Juli 2018, a. a. O., Rn. 20 f. m. w. N.).
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Die Klägerin zu 1 unterliegt dabei einem Irrtum, wenn sie vorträgt, die Abwasserentsorgung durch eine biologische Kleinkläranlage dürfe keine („zusätzliche“?) Gebührenpflicht auslösen, weil das Abwasser im Gegensatz zu allen anderen Entsorgungsvarianten nicht durch den Träger der öffentlichen Einrichtung entsorgt werde. Dies ist nämlich nur für einen zwar mengenmäßig überwiegenden Teil des Abwassers zutreffend, den „sauberen“ Teil des in der biologischen Kleinkläranlage geklärten Abwassers, nicht aber für den vom Zweckverband abzufahrenden und zu reinigenden bzw. zu entsorgenden Fäkalschlamm, der sich in der biologischen Kleinkläranlage im Laufe der Zeit ansammelt. Insoweit ist es schlichtweg eine Verharmlosung, wenn die Klägerin vorträgt, ihre biologische Kleinkläranlage werde (doch) lediglich alle zwei Jahre vom Schlamm befreit. Hier wird offenbar kurzsichtig nur die logistische Abfuhr(gegen)leistung des Zweckverbands betrachtet, nicht aber die weitere (Gegen-)Leistung für die Inanspruchnahme der dezentralen öffentlichen Einrichtung, die darin besteht, dass dieses „hochkonzentrierte“ Schmutzwasser in einem Klärwerk gereinigt und/oder entsorgt werden muss, und zwar, wie die Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, schon grundsätzlich aufwändiger als das mit Frischwasser versetzte „verwässerte“ Schmutzwasser aus einer Kanalisation oder abflusslosen Sammelgrube.
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Insofern hält das Gericht an seiner schon früheren (wenngleich nur ergebnisdarstellenden) Rechtsprechung fest, dass ein modifizierter Frischwassergebührenmaßstab bei den Schmutzwassergebühren im Rahmen der dezentralen öffentlichen Einrichtung bei biologischen Kleinkläranlagen zulässig ist (nicht rechtskräftiges Urt. v. 5. Oktober 2017 – 4 A 602/16 SN –, OVG-Az. im Zulassungsverfahren 1 LZ 855/17; die Beklagte irrt allerdings, wenn sie dafür auch das Urteil der damaligen 8. Kammer vom 17. Dez. 2010, a. a. O., anführt, dass sich mit der [bejahten] Rechtmäßigkeit von Schmutzwassergebühren für abflusslose Gruben beschäftigt hat, wenngleich dort ebenfalls der modifizierte Frischwassermaßstab auf dem Prüfstand war, s. o.; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 22. Dez. 1998 – 1 L 12/97 –, das im Rahmen einer Kostenentscheidung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen auf die Uneinigkeit der bundesweiten Rechtsprechung in dieser Frage hinweist und dem dann die Anwendung des Frischwassermaßstabs auch bei der Gebührenberechnung für die Entsorgung von Kleinkläranlagen jedenfalls dann nicht gleichheitswidrig erscheine, wenn die zentrale und die dezentrale Entsorgung in einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammengefasst seien, für die einzelnen Anschlussarten aber unterschiedliche Kalkulationen erstellt und entsprechend unterschiedliche Gebührensätze festgelegt seien).
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2. Welchen Aufwand die Abfuhr des Fäkalschlamms aus einer biologischen Kleinkläranlage nach sich zieht, muss bei Errichtung einer entsprechenden eigenständigen öffentlichen Einrichtung zwar in der Tat in einer von den anderen öffentlichen Einrichtungen der Schmutzwasserbeseitigung zu trennenden Gebührenkalkulation (teils prognostisch) ermittelt werden. Solche Gebührenkalkulationen hat die Beklagte aber vorgenommen und dem Gericht vorgelegt. Da der Erhebungszeitraum Teile des Jahres 2015 und Teile des Jahres 2016 umfasst, sind hier maßgeblich die Gebührenkalkulationen Schmutzwasser für beide Kalenderjahre. Eine deckungsgleiche Übereinstimmung des Erhebungszeitraums von Benutzungsgebühren mit demjenigen der Kalkulation ist nach der Rechtsprechung der Kammer jedenfalls in Mecklenburg-Vorpommern mit Blick auf § 6 Abs. 2d Satz 1 KAG M-V, der den Grundsatz der Periodengerechtigkeit insoweit durchbricht, nicht erforderlich. Zu fordern ist lediglich, dass es für den gesamten Erhebungszeitraum jeweils eine mehrkalenderjährige oder hier zwei einkalenderjährige Gebührenkalkulationen gibt (nicht rechtskräftiges Urteil der Kammer vom 5. Januar 2017 – 4 A 2868/15 SN –, OVG Az.: 1 LZ 191/17).
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Dies ist hier der Fall, ohne dass es rechtlich eine Rolle spielt, dass diese für alle öffentlichen Einrichtungen der Schmutzwasserbeseitigung auf „nur“ einer DIN-A3-Seite stehen, denn sie sind in vier verschiedene (gedankliche) Spalten unterteilt, so für die hier maßgebliche Benutzungsgebühr D in der Spalte „BKA (mehrjahresabfuhr)“ (für biologische Kleinkläranlage, wohl nicht für „Bundeskriminalamt“), daneben für ältere Kleinkläranlagen (Benutzungsgebühr B) in der Spalte „KKA“, für „abflusslose Gruben“ (Benutzungsgebühr C) und schließlich für „Volleinleiter“/“Einleiter“ (entspricht der Benutzungsgebühr A), diese zusätzlich unterteilt in „Volleinleiter aus Verbandsgebiet“ und „Einleiter Schweriner Umland“. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, wieso die Klägerin aus der Darstellung auf einem DIN-A3-Blatt die Vermutung ableitet, die einzelnen Einrichtungen seien kalkulatorisch nicht getrennt worden. Unschön ist zwar, dass die Kalkulation sich nicht an die satzungsrechtliche Namensgebung einer jeweiligen Zusatzgebühr für die einzelnen Benutzungsgebühren A bis D hält und stattdessen von einer „Arbeitsgebühr“ spricht, rechtlich ist dagegen allerdings nichts einzuwenden, da sich dieses Wort in der jeweiligen Kalkulation als Synonym für die jeweilige Zusatzgebühr im Wege der Auslegung hinreichend erklärt.
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Diese separate Kalkulation der jeweiligen Benutzungsgebühren A bis D führt – den Gleichheitsgrundsatz wahrend – gerade dazu, dass ungleiche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden und es grundsätzlich zu keiner Quersubventionierung der einen durch die andere Nutzergruppe kommt (vgl. VG Köln, Urt. v. 24. Juli 2018, a. a. O., Rn. 28).
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Die Aufteilung des Personalaufwands nach dem Umfang der jeweiligen Teilmenge des insgesamt im Verbandsgebiet voraussichtlich im Kalkulationsjahr bezogenen Frischwassers auf die vier öffentlichen Einrichtungen der Schmutzwasserbeseitigung erscheint dabei als ein rechtlich tragfähiger Weg, einer unzulässigen Querbezuschussung der einen (defizitären) durch eine andere (prosperierende) Einrichtung zu begegnen. Soweit die Beklagte dazu näher vorträgt, ist dieser Vortrag für das Gericht allerdings nicht nachvollziehbar bis verwirrend, scheint er sich doch größtenteils auf die entsprechende Fragestellung im Rahmen einer Anschlussbeitragskalkulation zu beziehen. Wie die Darlegungen unter dem Namen einer Nachkalkulation „im Beispiel Kleinkläranlagen 2016“ einzuordnen sind, bleibt für das Gericht ebenfalls nicht nachvollziehbar, sind Nachkalkulationen nach abgeschlossenen Gebührenkalkulationszeiträumen zwar vorzunehmen, aber ohne Einfluss auf diese Zeiträume; etwaige Überdeckungen (oder Unterdeckungen) sind im Rahmen späterer Gebührenkalkulationszeiträume und -jahre nach Maßgabe des § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V auszugleichen. Dieser jeweilige Vortrag spielt aber auch für die Überzeugung des Gerichts keine Rolle.
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II. Rechtlich bedeutsame Fehler bei der Heranziehung der Klägerin zu Schmutzwassergebühren enthalten aber auch der Gebührenbescheid und sein Widerspruchsbescheid nur hinsichtlich der Festsetzung einer Schmutzwassergrundgebühr von mehr als 40 € und der Festsetzung von weiteren 12,29 €.
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1. Der hier zugrunde gelegte Abrechnungszeitraum eines Jahres, aber keines Kalenderjahres ist nach rückwirkender Satzungsänderung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Gebührensatzung Schmutzwasser vom 3. März 2010 i. d. F. der 5. Änderungssatzung vom 9. September 2015 (Rückwirkung zum 1. Januar 2011) rechtlich nicht anzuzweifeln.
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2. Die Zusatzgebühren sind im Gebührenbescheid bzw. Widerspruchsbescheid auch zutreffend für den Zeitraum von Juni bis Ende des Jahres 2015 in Höhe von 0,94 €/m³ (nach den oben genannten Satzungsnormen) und danach bis Ende Mai 2016 in Höhe von 1,30 €/m³ (gemäß der 6. Änderungssatzung vom 2. Dezember 2015) zugrunde gelegt worden.
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3. Nach den §§ 1 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 Nr. 4, 5 Abs. 2 und 6 lit. a der Gebührensatzung Schmutzwasser beträgt die Grundgebühr der Benutzungsgebühr D in beiden Jahren 2015 und 2016 „40,00 Euro/Jahr und Wohneinheit“. Entgegen den Algorithmen des für die Bescheidung benutzten Berechnungsprogramms macht diese satzungsrechtliche Bestimmung deutlich, dass dieser Betrag für jedes Abrechnungs- bzw. Heranziehungsjahr (zwölf Monate) gemäß § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Gebührensatzung Schmutzwasser gelten soll, gleich, wie viel Tage diese zwölf Monate beinhalten, Schaltjahr hin oder her.
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a) Insoweit ist die anteilige Schmutzwassergrundgebühr für die beiden jeweiligen Teilheranziehungszeiträume der Jahre 2015 („214/365“) und 2016 („152/366“) zwar bei gehöriger Auslegung hinreichend bestimmt festgesetzt worden.
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b) Allerdings ist die Festsetzung dieser Grundgebühr im Umfang von 6 Cent im Gebührenbescheid fehlerhaft. Wenngleich das Kalenderjahr 2016 ein Schaltjahr war, mithin es dort einen 29. Februar gegeben hat, waren laut satzungsrechtlicher Grundlage lediglich 40 € für das (jeweilige) zwölfmonatige Heranziehungsjahr insgesamt festzusetzen, nicht dagegen insgesamt 40,06 €.
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c) Verwirrend sind insoweit die in der zweiten und vierten Zeile unter der Überschrift „Grundgebühr“ zusätzlich geltend gemachten Beträge in Höhe von 7,19 € und 5,10 €, die im Bescheid nicht erläutert werden. Dabei soll es sich nach Angaben der Beklagten um eine Grundgebühr für den sog. „Gartenwasserzähler“ (im Bescheid an vorangegangener Stelle verkürzt – das Gericht nimmt nicht an, dass es darum geht, die Anzahl der Gärten zu zählen – „Gartenz.“ genannt) auf dem Grundstück der Kläger handeln.
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Es erscheint wohl schon rechtlich unzutreffend, den Terminus einer Grundgebühr für diese Gebühr zu verwenden, da insoweit keine korrespondierenden Verbrauchsgebühren anfallen, sodass auch die Darstellung im Feld „Grundgebühr“ zweifelhaft erscheint; auch die nachfolgend dargestellte, hier aber nicht einschlägige Rechtsgrundlage bei den Benutzungsgebühren A spricht nicht von einer solchen Grundgebühr, sondern nur von einer Gebührenpflicht.
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Rechtlich bedeutsamer ist allerdings, dass es für eine solche Festsetzung von 12,27 € oder – wie hier – sogar bei Addition der beiden Teilbeträge 12,29 € bei der Benutzungsgebühr D (wie auch bei den hier nicht einschlägigen Benutzungsgebühren B und C) keine satzungsrechtliche Grundlage gibt; sie ist deshalb rechtswidrig. Zwar findet sich in § 2 Abs. 4 der Gebührensatzung Schmutzwasser folgende Regelung:
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„Die Berechnung der abzugsfähigen Wassermenge durch den ZvWis ist gebührenpflichtig. Sie beträgt 12,27 Euro/Jahresabrechnung.“
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Diese Vorschrift befindet sich aber in den Bestimmungen zur Benutzungsgebühr A, also bei den hier nicht maßgeblichen Schmutzwassergebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung. Eine eigenständige gleichlautende Regelung in der hier einschlägigen Vorschrift des § 5 der Gebührensatzung Schmutzwasser fehlt indessen ebenso wie eine gleichfalls zulässige dortige Verweisung auf die entsprechende Geltung des § 2 Abs. 4 dieser Satzung im Rahmen der hier maßgeblichen Benutzungsgebühr D, wie sie für andere Vorschriften des § 2 der Satzung in § 5 ausdrücklich und in rechtlich zulässiger Weise erklärt wird. Selbst wenn hier, wofür manches spricht, ein bloßer redaktioneller und damit „handwerklicher“ Fehler vorliegen mag, sieht das Gericht keine Möglichkeit, durch Auslegung zu Lasten der Klägerin zu 1 eine solche Rechtsgrundlage auch für die hier maßgeblichen Benutzungsgebühren D herbeizuführen. Dies wäre keine gerichtlich mögliche satzungserhaltende, sondern eine dem Gericht verwehrte satzungskreierende Auslegung.
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d) Im Übrigen gilt auch hier das bereits zur festgesetzten Höhe der Schmutzwassergrundgebühr Ausgeführte mit Blick auf die 2 Cent über 12,27 € hinaus entsprechend. Die Festsetzung von insgesamt 12,29 € (7,19 € bei 214/365 plus 5,10 € bei 152/366) ist dazu auch noch in dieser (geringen) Höhe rechtsfehlerhaft, da es auch hier für eine tagesgenaue (um damit den 29. Februar berücksichtigende) Berechnung dieser Gebühr keine satzungsrechtliche Rechtsgrundlage gibt. Selbst wenn die Vorschrift des § 2 Abs. 4 der Gebührensatzung Schmutzwasser in § 5 bei den Benutzungsgebühren D entsprechende Anwendung fände, regelte sie hinreichend deutlich, dass lediglich eine (Bearbeitungs-) Gebühr von 12,27 € je Heranziehungszeitraum von zwölf Monaten festgesetzt werden darf.
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Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in den §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 2 VwGO. Der Obsiegensanteil der Klägerin zu 2 ist im Verhältnis zu ihrem Unterliegenanteil (und demjenigen des Klägers zu 2) nur sehr gering.
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Von Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten dieses Verfahrens sieht das Gericht ab (vgl. die „Kann“-Bestimmung des § 167 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte könnte nicht zuletzt mangels anwaltlicher und damit erheblich kostenintensiver Vertretung nur geringe außergerichtliche Kosten gegenüber den Klägern vorläufig geltend machen; ein drohender Vermögensverfall auf Seiten der Kläger ist im Übrigen nicht ersichtlich.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.