Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 20. März 2012 - 3 A 1641/10

bei uns veröffentlicht am20.03.2012

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtannahme ihrer Dissertation.

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Sie erstrebt ihre Promotion an der wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Rostock mit dem Ziel eines Dr. rer. pol.

3

Unter dem 29.02.2008 – der Beklagte spricht regelmäßig vom 04.03.2008 – beantragte die Klägerin die Eröffnung ihres Promotionsverfahrens. Das Thema der Dissertation lautete „….“. Sie benannte in ihrem Antrag Prof. Dr. L. als Thema vergebenden Wissenschaftler (Betreuer) und schlug diesen sowie Prof. Dr. B. als Gutachter vor.

4

In seiner Sitzung am 09.04.2008 eröffnete der Fakultätsrat das Promotionsverfahren der Klägerin und benannte die Promotionskommission mit Prof. Dres. N. (Vorsitzende), L., B., K. und Dr. U..

5

In der Sitzung des Fakultätsrats vom 09.07.2008 änderte das Gremium die Promotionskommission der Klägerin dahingehend, dass anstelle von Prof. Dr. K. Prof. Dr. E. benannt und zum Gutachter bestellt wurde; der Grund dieser Entscheidung ist aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht ersichtlich.

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Am 29.10.2008 legte Prof. Dr. B. dem Beklagten sein (unter dem 28.04.2008 gefertigtes) Gutachten zur Dissertationsschrift der Klägerin vor, die er mit „non sufficit“ bewertete. Prof. Dr. L. bewertete unter dem 10.01.2009 die Dissertation der Klägerin mit „nicht ausreichend (non sufficit)“; Prof. Dr. E. kam in seinem Gutachten vom 25.03.2009 zu der Bewertung „magna cum laude“ (1,3)“.

7

Die damalige Promotionsbeauftragte befasste unter Hinweis auf die unterschiedlichen Ergebnisse Prof. Dr. N. als Vorsitzende der Prüfungskommission mit der Angelegenheit, die daraufhin Dr. U. - Mitarbeiter an dem von Prof. Dr. B. geleiteten Institut für Marketing und Dienstleistungsforschung – um Stellungnahme bat. Dieser bewertete die Arbeit der Klägerin unter dem 17.04.2009 mit „non sufficit“.

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Prof. Dr. N. schloss sich (ausweislich ihrer E-Mail vom 22.04.2009) dem Ergebnis „non sufficit“ an; die Annahme der Arbeit könne nicht empfohlen werden. Sie befragte die Promotionskommissionsmitglieder im Umlaufverfahren, ob diese hiermit einverstanden seien. Offenbar allein Prof. Dr. E. wandte sich (unter dem 28.04.2009) hiergegen; es sei ungewöhnlich, dass ein Mitarbeiter des Lehrstuhls eines Gutachters Mitglied der Promotionskommission sei; dessen Stellungnahme überzeuge ihn nicht. Zum anderem seien die Gutachten teilweise in sich widersprüchlich und führten nicht unbedingt schlüssig zur getroffenen Bewertung; er halte es für unumgänglich, in einer Sitzung der Promotionskommission in Anwesenheit aller Gutachter die Angelegenheit zu diskutieren.

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In der Folgezeit scheint eine Terminssuche stattgefunden zu haben, die dann zu einem Termin am 11.06.2009 führte. Nicht an diesem Termin nahmen teil Prof. Dr. E. und Prof. Dr. K. (vermerkt als „entschuldigt“). Nach ausführlicher Erörterung der gesamten Forschungsarbeit – so heißt es in dem darüber gefertigten Protokoll – habe die Kommission einstimmig beschlossen, dass sie die Annahme der Arbeit nicht empfehle.

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Unter dem 13.01.2010 – ob und in welcher Weise das Promotionsverfahren der Klägerin weiter bearbeitet worden ist, erschließt sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht - teilte die Promotionsbeauftragte der Klägerin mit, die Promotionskommission sei in ihrer Sitzung am 11.06.2009 einstimmig zum Ergebnis gekommen, die Annahme der Arbeit abzulehnen; der Fakultätsrat habe dies in seiner Sitzung am 15.07.2009 abschließend bestätigt. Das Promotionsverfahren sei damit erfolglos beendet.

11

Hiergegen legte die Klägerin unter dem 09.02.2010 Widerspruch ein und begründete diesen dahingehend, dass das Promotionsverfahren unter zahlreichen erheblichen rechtlichen Fehlern leide.

12

Zum einen sei die Promotionskommission nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, es hätten mindestens zwei weitere Professoren oder habilitierte Mitglieder der Fakultät nach der Promotionsordnung der Kommission angehören müssen. Soweit Prof. Dr. K. in dem Protokoll der Sitzung der Promotionskommission vom 11.06.2009 als entschuldigt aufgeführt werde, sei dies in der Sache unzutreffend, da sie gar nicht mehr Mitglied der Promotionskommission gewesen sei, sie sei nämlich gemäß der Fakultätsratssitzung vom 09.07.2008 durch Prof. Dr. E. ersetzt worden.

13

Dr. U. hätte nicht Mitglied der Promotionskommission sein dürfen, da es sich bei ihm um einen wissenschaftlichen Mitarbeiter des Instituts für Marketing und Dienstleistungsforschung sei, dessen Direktor Prof. B. und damit einer der zwei Gutachter sei, welche die Dissertationsschrift der Klägerin mit „non sufficit“ bewertet hätten. Wenngleich Dr. U. nicht als Gutachter bestimmt gewesen sei, habe er als Mitglied der Promotionskommission aufgrund der erheblich divergierenden Bewertungen der Dissertationsschrift durch die drei Gutachter eine eigenständige Bewertung abgegeben, und zwar in Kenntnis der Tatsache, dass der Direktor des Institutes, dessen wissenschaftlicher Mitarbeiter er sei, die Arbeit bereits mit „non sufficit“ bewertet gehabt habe. Hierdurch sei eine eigenständige Bewertung nicht mehr möglich. Zwar sei grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass eine (Zweit-)Korrektur in Kenntnis der Erstkorrektur erfolge, dies gelte jedoch nur für die Gutachter und betreffe damit Fälle eines Gleichrangigkeitsverhältnisses, welches vorliegend zwischen Prof. Dr. B. und Dr. U. nicht bestanden habe. Es sei auch nicht auszuschließen, dass das vorhandene Subordinationsverhältnis kausal für die Leistungsbewertung der Dissertationsschrift der Klägerin gewesen sei. Es entspräche der gewohnheitsrechtlichen, universitären Wirklichkeit, dass sich wissenschaftliche Mitarbeiter in fachlicher Hinsicht nicht gegen die Bewertung ihrer Vorgesetzten stellten. Damit liege in der Mitgliedschaft von Dr. U. ein Verstoß gegen das prüfungsrechtliche Neutralitätsgebot und die Verpflichtung zur eigenständigen, unabhängigen Benotung und damit die Nichtbeachtung allgemein gültiger Bewertungsgrundsätze vor; Dr. U. werde wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

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Weiterhin hätten gemäß § 12 Abs. 1 Promotionsordnung weitere Gutachter bestellt werden müssen. Nachdem divergierende Empfehlungen vorgelegen hätten, habe die Promotionsbeauftragte auf das Erfordernis einer Beratung der Promotionskommission hingewiesen, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass es eventuell erforderlich sei, ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben. Dass und warum die Promotionskommission von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, sei nicht nachvollziehbar. Zwar konstituiere § 12 Abs. 2 Promotionsordnung keine derartige Verpflichtung, jedoch habe vorliegend wegen einer Ermessensreduzierung auf Null eine solche bestanden.

15

Hinsichtlich der Terminssuche sei festzustellen, dass sich in den entsprechenden E-Mails der Hinweis finde, dass Prof. Dr. E. am 11.06.2009 nicht in Rostock sein könne, gleichwohl sei der 11.06.2009 als Termin festgesetzt worden. Hierbei habe es sich nicht um eine willkürfreie Entscheidung insoweit gehandelt, als dass an diesem Termin der in seiner Beurteilung abweichende Gutachter Prof. Dr. E., welcher die Sitzung der Promotionskommission ja überhaupt initiiert und auf bestehende Widersprüchlichkeiten der beiden anderen Gutachten hingewiesen gehabt habe, nicht habe anwesend sein können. Es hätte der Vorsitzenden der Promotionskommission daher oblegen, einen geeigneten Termin anzuberaumen, an dem auch Prof. Dr. E. hätte teilnehmen können. Zumindest aber hätte die Promotionskommission einen weiteren Gutachter bestellen müssen, da ihr die neuen Gesichtpunkte bezüglich der Beurteilung der Dissertation jedenfalls in der Sache bekannt gewesen seien und sie eine detaillierte Kenntnis selber vereitelt habe. Daher werde die Ablehnung von Prof. Dr. N. wegen Besorgnis der Befangenheit erklärt.

16

Endlich verblieben berechtigte Zweifel, dass Prof. Dr. L. als Erstgutachter die ihm obliegende wissenschaftliche Betreuung der Klägerin verantwortungsvoll und gewissenhaft wahrgenommen habe. Üblicherweise begleite der Erstgutachter das Promotionsvorhaben, d. h., die Dissertationsschrift werden abschnittsweise vorgelegt und auf Verbesserungsvorschläge hin korrigiert. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Seltener, wenngleich nicht unüblich, werde die gesamte Dissertationsschrift dem Erstgutachter vorgelegt und auf Korrekturanmerkungen hin an den entsprechenden Stellen überarbeitet. Auch für dieses Verfahren sei vorliegend nichts ersichtlich. Dass ausgerechnet der Erstgutachter die Dissertationsschrift mit „non sufficit“ bewerte, dokumentiere seinen eigenen Unwillen oder sein eigenes Unvermögen zur wissenschaftlichen Betreuung seiner Doktorandin, obwohl eine entsprechende Verpflichtung in § 44 Abs. 2 Landeshochschulgesetz M-V eine normative Ausprägung erfahren habe. Daher werde auch Prof. Dr. L. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

17

Mit Bescheid vom 20.04.2010 hob der Dekan der wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Rostock den Bescheid vom 13.01.2010 auf. Er ergänzte die Promotionskommission für das Promotionsverfahren der Klägerin um Prof. Dr. H. – entsprechend einer Entschließung auf der Fakultätsratssitzung vom 14.04.2010. In der Begründung ist ausgeführt, dass bei der Entscheidung über die Nichtannahme der Dissertation der Klägerin die Promotionskommission falsch besetzt gewesen sei, weil ihr ein Professor aus der Fakultät zu wenig angehört habe. Prof. Dr. K. sei tatsächlich aus der Promotionskommission abbestellt worden. Im Übrigen folge der Fakultätsrat der Argumentation der Klägerin nicht.

18

Am 03.06.2010 fand eine Sitzung der Promotionskommission statt, Teilnehmer waren die Prof. Dres. B., E., H., N. und Dr. U.; entschuldigt war Prof. Dr. L.. Ergebnis der (zwanzigminütigen) Sitzung war die Stellungnahme der Kommission, welche mehrheitlich (mit einer Gegenstimme) beschloss, die Annahme der Arbeit nicht zu empfehlen.

19

Unter dem 17.06.2010 teilte die Promotionsbeauftragte der Klägerin den Beschluss der Promotionskommission mit; das Promotionsverfahren sei damit erfolglos beendet.

20

Die Klägerin legte unter dem 06.07.2010 Widerspruch ein. Zur Begründung wird ausgeführt, es würden, da die Promotionskommission in gehabter Besetzung beschlossen habe, erweitert um eine weitere Professorin, die bereits mit Schreiben vom 26.03.2010 vorgetragenen Einwände geltend gemacht. Dr. U. stehe als wissenschaftlicher Mitarbeiter Prof. Dr. B.s in einem Subordinationsverhältnis zu diesem, dies sei unstatthaft, zumal Dr. U. wie auch Prof. Dr. N. und der nicht anwesende Prof. Dr. L. ausdrücklich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden seien. Unabhängig davon, ob die Befangenheitsbesorgnis als begründet erachtet werde, habe jedenfalls das im Verwaltungsverfahrensrecht vorgesehene Procedere eingehalten werden müssen. Bei der Promotionskommission handele es sich um einen Ausschuss im Sinne der §§ 88 ff. VwVfG M-V. Über § 21 Abs. 2 VwVfG M-V gelte § 20 Abs. 4 VwVfG M-V, der Ausschuss habe also über den Ausschluss der beiden abgelehnten Mitglieder zu entscheiden gehabt, und zwar ohne deren Mitwirkung.

21

Nachdem der Fakultätsrat in seiner Sitzung am 20.10.2010 dem Widerspruch nicht abgeholfen hatte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2010 den Widerspruch der Klägerin „ab“, er sei unbegründet. Nachdem die Promotionskommission durch Prof. Dr. H. ergänzt worden sei, könne kein weiterer Verfahrensfehler erkannt werden. Prof. Dr. E. sei an der Entscheidung der Promotionskommission für die Nichtannahme der Arbeit persönlich beteiligt gewesen, dass er überstimmt worden sei, sei rechtlich unbedenklich. Auch habe kein Anlass bestanden, zusätzliche Gutachten einzuholen, der Entscheidung der Kommission hätten drei „reguläre“ Gutachten, eine Stellungnahme von Dr. U. und die mündlich bzw. per E-Mail geäußerten Einschätzungen der - sämtlich fachkompetenten – Mitglieder der Promotionskommission zugrunde gelegen. §12 Abs. 2 Satz 3 der Promotionsordnung sehe zwar grundsätzlich vor, dass die Promotionskommission zusätzliche Gutachter bestellen könne, dies solle nach dem Wortlaut in dem Fall geschehen, dass sich „aus einer Stellungnahme wichtige neue Gesichtspunkte für die Beurteilung der Dissertation“ ergäben. Dies sei im vorliegenden Fall nicht anzunehmen, da sowohl die Stellungnahme von Dr. U. als auch die Äußerung der übrigen Mitglieder der Prüfungskommission in die selbe Richtung gingen wie die Einschätzung der Gutachtermehrheit über die Qualität der Arbeit; neue Gesichtspunkte seien somit nicht zu berücksichtigen gewesen. Die Tatsache allein, dass eine erhebliche Divergenz zwischen der Bewertungsentscheidung von Prof. Dr. E. und denen der übrigen Mitglieder der Promotionskommission bestanden habe, biete auch keinen Anlass, die Rechtmäßigkeit des Verfahrens infrage zu stellen; die Möglichkeit einer Divergenz von Gutachtern sei in der Promotionsordnung ausdrücklich vorgesehen. Auch sei kein Grund zu erkennen, von Befangenheit einzelner Mitgliedern der Promotionskommission auszugehen. Insbesondere könne aus der Bewertungsentscheidung selbst nicht auf die Befangenheit von Mitgliedern der Kommission geschlossen werden. Sämtliche Gutachten, Stellungnahmen und Meinungsäußerungen seien sachlich und ausschließlich auf die seitens der Klägerin erbrachte Leistung bezogen. Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidungen der Gutachter oder der übrigen Mitglieder der Promotionskommission von unsachlichen Erwägungen geprägt gewesen sein könnten, seien nicht zu sehen. Auch die Unabhängigkeit der Entscheidung von Dr. U. werde nicht bezweifelt. In den Promotionsverfahren der Fakultät sei es üblich und bisher nie Gegenstand einer Beanstandung gewesen, dass Mitarbeiter desselben Lehrstuhls oder Instituts an demselben Promotionsverfahren beteiligt seien. Die Notwendigkeit zur Einbeziehung solcher Mitarbeiter ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass die Mitglieder der Promotionskommission fachkompetent sein müssten, was den Kreis der in Betracht kommenden Mitwirkenden beschränke. Im Übrigen bestehe kein Anlass, die Aussage von Prof. Dr. B. zu bezweifeln, dass er als unmittelbarer Vorgesetzter von Dr. U. keinen Einfluss auf dessen Bewertungsentscheidung genommen habe.

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Die Klägerin hat am 17.11.2010 die vorliegende Klage erhoben.

23

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen ihrer Widerspruchsbegründungen vom 26.03.2010 und 13.10.2010; die dortigen Ausführungen hätten auch für das Klageverfahren Gültigkeit. Völlig unabhängig von der Frage, ob die erklärte Befangenheitsbesorgnis tatsächlich bestanden habe, müsse jedenfalls prozedural korrekt mit ihr umgangen werden. Ohne förmliche Beschlussfassung der Promotionskommission über die Frage der Befangenheit unter Ausschluss der abgelehnten Promotionskommissionsmitglieder sei das Verfahren rechtswidrig. Die Stellungnahme von Dr. U. sei, da er nicht Habilitierter sei, in dem Verfahren ein Nullum. Als solches sei die Stellungnahme aber vorliegend ersichtlich nicht behandelt worden.

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Es gehe für die Klägerin nicht um die Anwendung von § 71 Abs. 3 VwVfG M-V, sondern um die schlichte Anwendung von § 20 Abs. 4 VwVfG M-V; diese Regelung gelte ohne Zweifel auch im Prüfungsrecht. Um den danach vorgeschriebenen Verfahrensablauf habe sich der Beklagte einfach nicht geschert.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 17.06.2010 und seinen Widerspruchsbescheid vom 28.10.2010 aufzuheben und ihn zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

29

Er macht geltend, zwar treffe es zu, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Widerspruchsbegründung den Vorwurf der Befangenheit unter anderem gegenüber Prof. Dr. L. und Prof. Dr. N. erhoben habe. Unzutreffend sei dagegen die Behauptung, dass der Beklagte darauf nicht reagiert habe, auf Seite 4 des Widerspruchbescheides gehe dieser auf die Befangenheitsanwürfe der Klägerin ein, wenn auch nur in einem der Qualität der Anwürfe angemessenem Umfang. Eine Besorgnis der Befangenheit erfordere einen „gegenständlichen, vernünftigen Grund, der die Beteiligten von ihrem Standpunkt aus befürchten lassen kann, dass der Amtsträger nicht unparteiisch sachlich, insbesondere nicht mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität entscheiden, sondern sich von persönlichen Vorurteilen oder sonstigen sachfremden Erwägungen leiten lassen könnte“. Hierfür bestünden - und dies wird bezogen auf Prof. Dr. N. und Prof. Dr. L. weitergehend ausgeführt – nicht die geringsten objektiven Anhaltspunkte. Im Falle des Dr. U. sei eine weitergehende Reaktion auf die Befangenheitsrüge erfolgt, da der Vorwurf einer Abhängigkeit gegenüber einem der Gutachter zumindest klärungsbedürftig erschienen sei. Es bestehe aber kein Anlass, die Ergebnisse der durch den Fakultätsrat vorgenommenen Klärung in Zweifel zu ziehen, im Widerspruchsbescheid werde auch hierauf eingegangen. Dr. U. habe es als ordnungsgemäß bestelltes Mitglied der Promotionskommission selbstverständlich frei gestanden, sich in Fragen der Beurteilung der Arbeit gegenüber der Kommission zu äußern; seine Meinung könne sicher nicht als rechtliches Nullum interpretiert werden.

30

Es stelle keinen Verfahrensfehler des Promotionsverfahrens dar, wenn auf eine Befangenheitsrüge nicht reagiert werde, freilich möge dann das Ergebnis mit dem Vorwurf der Befangenheit angefochten werden, der Befangenheitsvorwurf sei dann nicht präkludiert.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Promotionsbeauftragten der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Rostock gemäß Schreiben vom 17.06.2010 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28.10.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.

33

Rechtliche Grundlage des durchgeführten Promotionsverfahrens ist die ‚Promotionsordnung der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Rostock’ vom 20.02.2003, Mittl.bl. BM M-V 2003 S. 96 (im Folgenden: PO).

34

Die insoweit vorliegend relevanten Regelungen haben den folgenden Wortlaut:

§ 8

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Promotionskommission

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(1) Für jede Promotion wird durch den Fakultätsrat auf Vorschlag des Promotionsbeauftragten eine Promotionskommission und deren Vorsitzender eingesetzt.

37

(2) Die Promotionskommission besteht aus den Gutachtern (§ 10 Abs. 1) und mindestens zwei weiteren Professoren oder habilitierten Mitgliedern der Fakultät. Nicht der Fakultät angehörende Professoren oder Habilitierte können ebenfalls zu Mitgliedern der Promotionskommission benannt werden. Ein weiteres Mitglied der Promotionskommission soll dem akademischen Mittelbau der Fakultät angehören. Dieses Mitglied muss promoviert sein. Die Gutachter und der Vertreter des akademischen Mittelbaus können nicht zum Vorsitzenden bestellt werden.

38

(3) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Kommissionsmitglieder anwesend sind.

§ 10

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Begutachtung der Dissertation

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(1) Wird der Bewerber beziehungsweise die Bewerberin zur Promotion zugelassen, so bestimmt der Fakultätsrat zwei oder mehr Gutachter aus dem Kreis der Professoren und Habilitierten. Auch nicht der Fakultät angehörende Professoren und Habilitierte können als Gutachter benannt werden. Mindestens einer der Gutachter muss als planmäßiger Professor der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Rostock angehören. In der Regel ist der Betreuer der Dissertation einer der Gutachter.

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42

(4) Die Gutachter haben der Promotionskommission innerhalb von von drei Monaten nach der Aufforderung eine begründete Bewertung vorzulegen.

...

43

(6) Die Dissertation ist vom Gutachter mit einem der folgenden Prädikate zu bewerten:

44

– summa cum laude (ausgezeichnet), Abstufung 0,0; 0,3;
– magna cum laude (sehr gut), Abstufung 0,7; 1,0; 1,3;
– cum laude (gut), Abstufung 1,7; 2,0; 2,3;
– rite (genügend), Abstufung 2,7; 3,0;
– non sufficit (ungenügend).

§ 11

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Auslage der Arbeit und weitere Gutachten

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(1) Die Dissertation wird mit den Gutachten mindestens zwei Wochen zur Einsichtnahme für die Mitglieder der Fakultät ausgelegt.

47

(2) Die Professoren und Habilitierten der Fakultät sind berechtigt, die Dissertation selbständig zu begutachten und eine Bewertung vorzuschlagen oder eine Stellungnahme abzugeben.

§ 12

48

Entscheidung über die Annahme der Dissertation

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(1) Stimmen die Gutachten und Stellungnahmen hinsichtlich der Empfehlung zur Annahme beziehungsweise Ablehnung der Arbeit überein, so ist die Promotionskommission an diese Empfehlung gebunden.

50

(2) Enthalten die Gutachten und Stellungnahmen divergierende Empfehlungen bezüglich der Annahme der Dissertation, so entscheidet die Promotionskommission über die Annahme der Dissertation. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ergeben sich aus einer Stellungnahme wichtige neue Gesichtspunkte für die Beurteilung der Dissertation, so kann die Promotionskommission zusätzliche Gutachter bestellen. Vor einer Entscheidung über die Anforderung von Zusatzgutachten sind die Gutachter und Verfasser von Stellungnahmen zu hören.

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(3) Im Falle der Annahme der Dissertation erfolgt ihre Bewertung gemäß § 14 Abs. 3 und 4.

52

(4) Wird die Annahme der Dissertation abgelehnt, so ist das Promotionsverfahren abgeschlossen. Ein Exemplar der nicht angenommenen Dissertation verbleibt bei der Fakultät.

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Das Verfahren leidet nicht unter Rechtsfehlern, aufgrund deren der von der Klägerin gestellte Neubescheidungsantrag begründet wäre.

54

1. Allerdings ist gegen die Pflicht verstoßen worden, das Promotionsverfahren der Klägerin in zeitlich angemessenem Rahmen durchzuführen. Die Zeitspanne zwischen Eröffnung des Promotionsverfahrens (am 09.04.2008) und dem Erlass des streitgegenständlichen (Ausgangs-)Bescheid am 17.06.2010 beträgt mehr als 26 Monate. Gemäß § 43 Abs. 5 des Landeshochschulgesetzes M-V soll die Bewertung der Promotionsleistungen spätestens sechs Monate nach Vorlage der Dissertation abgeschlossen sein.

55

a) Der in § 10 Abs. 4 PO auferlegten Pflicht, innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung eine begründete Bewertung der Dissertation vorzulegen, ist keiner der drei bestellten Gutachter nachgekommen. Die von ihnen in Anspruch genommenen Zeitspannen lagen zwischen gut sechs Monaten und zehn Monaten – wobei das erstgenannte Gutachten 10 Tage nach der ersten Aufforderung datiert.

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Diese Verletzungen von Verfahrensregeln sind im vorliegenden Verfahren indes ohne Relevanz. Diese Norm stellt nur eine Ordnungsvorschrift im Sinne einer zügigen Verfahrensgestaltung dar; ihre Verletzung bleibt ohne Sanktion. Insbesondere führt sie nicht zur Rechtswidrigkeit (oder Unverwertbarkeit) der dann verspätet vorgelegten Bewertung – mit der Konsequenz einer dann erforderlichen Neubestellung eines Gutachters, welche das Ziel zügiger Verfahrensabwicklung noch stärker konterkarieren würde (so Urteil der Kammer vom 09.11.2010 – 3 A 1620/09 –, juris).

57

b) Gleiches gilt im Ergebnis für die nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen nicht nachvollziehbaren (Un-)Tätigkeiten zwischen der Sitzung der Promotionskommission am 11.06.2009 (und der des Fakultätsrats am 15.07.2009) und der Mitteilung der Nichtannahme der Dissertation an die Klägerin unter dem 13.01.2010.

58

2. Der Austausch des Promotionskommissionsmitglieds Prof. Dr. Kley durch Prof. Dr. E. und dessen Bestellung als weiteren (dritten) Gutachter ist gleichfalls nach dem vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht nachzuvollziehen. Da es indessen der neubenannte Gutachter war, der die Dissertation der Klägerin entgegen den Voten der übrigen Gutachter zur Annahme empfahl, und erst aufgrund dieser Abweichung seines Votums die Promotionskommission (insgesamt) zur Entscheidung berufen wurde, (§ 12 Abs. 1 und 2 PO), kann dieser Prüferaustausch keine die Klägerin belastende Maßnahme darstellen.

59

3. Die Besetzung der Promotionskommission in ihrer Sitzung am 03.06.2010 ist nicht zu beanstanden.

60

a) Insbesondere bedurfte es – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht eines vorherigen Zwischenverfahrens, in dem über die Befangenheitsrügen der Klägerin gegen die Kommissionsmitglieder Prof. Dr. N., Prof. Dr. L. und Dr. U. entschieden wurde. Ein derartiges Verfahren sieht die Promotionsordnung nicht vor, auch aus übergeordnetem Recht ergibt sich nicht die Notwendigkeit eines solchen. Insbesondere ist vorliegend die Regelung in § 71 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V) nicht einschlägig, da für die Tätigkeit der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen – hierzu zählt auch eine Promotion – diese Norm nicht gilt, § 2 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG M-V. Der (nach der letztgenannten Norm u. a. anwendbare) § 21 Abs. 1 VwVfG M-V sieht ein förmliches Ablehnungsverfahren bewusst nicht vor, weil dessen missbräuchliche Ausnutzung eine dem schnellen Abschluss des Verwaltungsverfahrens abträgliche Verschleppung befürchten lasse. Deshalb ist die unverzüglich, aber erfolglos gerügte Befangenheit erst mit dem Rechtsbehelf gegen die Prüfungsentscheidung selbst als ein rechtlicher Mangel des Prüfungsverfahrens geltend zu machen (so Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage, Rn. 353).

61

Auch aus § 20 Abs. 4 VwVfG M-V ergibt sich nichts anderes, zumal vorliegend Zweifel dahingehend, ob einer der abgelehnten Prüfer dem Kreis der ausgeschlossenen Personen gemäß Abs. 1 dieser Norm angehört, ersichtlich nicht bestehen. Aber auch wenn man diese Norm als Rechtsfolgenverweis begriffe, und in der dann unzutreffenderweise nicht durchgeführten Vorab-Entscheidung über den Ausschluss von Kommissionsmitgliedern einen Rechtsfehler sehen würde, spricht nichts für einen daraus resultierenden Anspruch auf Aufhebung der getroffenen Entscheidung ohne Prüfung der Sachhaltigkeit der Befangenheitsrügen; eine solche Ansicht erschiene in hohem Maße verfahrensunökonomisch.

62

b) Weiter sind die von der Klägerin als befangen abgelehnten Mitglieder der Promotionskommission nicht als befangen anzusehen. Nach § 21 VwVfG M-V ist die Besorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausführung zu rechtfertigen. Ob solches der Fall ist, ist objektiv, wenngleich aus dem Blickwinkel eines Prüflings zu beurteilen, d. h. wie ein „verständiger Prüfling“ in der gegebenen Situation das Verhalten des Prüfers verstehen darf. Die bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit, die den Prüfling aufgrund seiner persönlichen Vorstellungen, Ängste oder Mutmaßungen ohne vernünftigen und objektiv fassbaren Grund überkommen hat, reicht nicht aus, es müssen vielmehr Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass dieser Prüfer speziell gegenüber diesem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird bzw. aufgebracht hat (vgl. etwa Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage, Rn. 272, Niehues/Fischer, a. a. O., Rn. 338, jeweils m. w. N.). Für das Promotionsverfahren gilt Entsprechendes.

63

aa) Hinsichtlich ihres Betreuers in der Dissertation, Prof. Dr. L., macht die Klägerin geltend, die Tatsache, dass ausgerechnet der Erstgutachter die Dissertation mit „non sufficit“ bewertet habe, dokumentiere seinen eigenen Unwillen oder sein eigenes Unvermögen zur wissenschaftlichen Betreuung seiner Doktorandin. Diese Einschätzung teilt die Kammer nicht. Dass eine schlechte Bewertung allein, ohne dass weitergehende Anknüpfungspunkte vorliegen, einen Befangenheitsvorwurf gegenüber einem Prüfer nicht trägt, liegt auf der Hand. Nichts anderes gilt auch hinsichtlich des eigenen Doktorvaters – auch wenn ein solcher im Regelfall eher ein positives Gutachten abgibt; ein Rechtsanspruch auf eine Bewertung mindestens mit ‚rite’ besteht auch diesem gegenüber nicht.

64

Sollte die Klägerin mit ihrem Vortrag eine unzulängliche wissenschaftliche Betreuung durch ihren Doktorvater während der Erstellung ihrer Dissertation rügen wollen, fehlte es an Erkenntnissen dahingehend, dass sie eine solche wissenschaftlich Betreuung - erfolglos – eingefordert hätte. Die wissenschaftliche Betreuung, auf welche die Hochschulen gemäß § 44 Abs. 2 LHG M-V hinzuwirken verpflichtet sind, ist keine Bringschuld des Betreuers, sie ist vielmehr notfalls einzufordern. Ob – und gegebenenfalls in welchem Maße – die Klägerin Betreuungsleistungen eingefordert hat, ist unklar; entsprechender Vortrag (oder gar die Vorlage von Nachweisen) hierzu ist nicht erfolgt. Angesichts dessen, dass die Klägerin mehr als 650 km vom Hochschulort entfernt lebt und berufstätig ist, dürfte eine Kommunikation mit dem Betreuer vor Ort eher selten sein. Um so eher wäre – da ein telefonischer Kontakt regelmäßig wenig effizient sein dürfte – ein entsprechender schriftlicher Kontakt zu erwarten – mit den sich daraus ergebenden Möglichkeiten späteren Nachweises.

65

Weiterhin wäre für den Fall, dass tatsächlich die wissenschaftliche Betreuung durch Prof. Dr. L. (vorwerfbar) unzulänglich gewesen sein sollte, die Klägerin jedenfalls ihrer Pflicht zur Erhebung einer unverzüglichen Rüge nicht nachgekommen. Dass die Betreuung von ihr als defizitär empfunden wurde, hätte die Klägerin bereits vor Abgabe der Dissertation feststellen und rügen müssen, abzuwarten, ob (gleichwohl) die Dissertation mit positiven Gutachten bedacht würde, durfte sie nicht (zum Erfordernis einer unverzüglichen Rüge vgl. auch Niehues/Fischer, a. a. O., Rn. 349).

66

bb) Hinsichtlich der Promotionskommissionsvorsitzenden Prof. Dr. N. wird eine Besorgnis der Befangenheit zum einen dahingehend begründet, sie habe nicht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 PO einen zusätzlichen Gutachter bestellt, obwohl sie hierzu – aufgrund einer Ermessensreduktion auf Null - verpflichtet gewesen wäre. Auch diese Auffassung teilt das Gericht nicht. Nach der Stellung der angesprochenen Norm (in § 12 PO) spricht manches dafür, dass sie „Stellungnahmen“ anspricht, die (nach § 11 Abs. 2 PO) abzugeben die Professoren und Habilitierten der Fakultät berechtigt sind. Eine derartige Stellungnahme liegt indes nicht vor. Wollte man als solche die des (nicht habilitierten) Promotionskommissionsmitglied Dr. U. ansehen, ließe sich nicht feststellen, dass sich aus ihr „wichtige neue Gesichtspunkte für die Beurteilung der Dissertation“ ergäben, bestätigt dieses doch die bereits zuvor von mehreren Gutachtern getroffene Bewertung der Dissertation mit „non sufficit“. „Neu“ (im Sinne von „nach Vorlage der Gutachten“) ist allein die Stellungnahme von Prof. Dr. E. vom 28.04.2009, mit der er sich gegen eine Behandlung der Dissertation der Klägerin im Umlaufverfahren wandte und eine Sitzung der Promotionskommission für unumgänglich erklärte. Aber auch insoweit ist nicht ansatzweise ein neuer Gesichtspunkt für die Beurteilung der Dissertation gegeben. Wenn somit die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm fehlen, lässt sich aus der Tatsache, dass die nach dieser Norm – zudem ins Ermessen gestellte – Rechtsfolge der Befassung weiterer Gutachter nicht gezogen wird, für einen Befangenheitsvorwurf nichts herleiten.

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Weiterhin wird der Befangenheitsvorwurf damit begründet, die Kommissionsvorsitzende habe als Termin für eine Sitzung, auf der die Dissertation der Klägerin behandelt werden sollte, gerade den 11.06.2009 ausgesucht, an dem Prof. Dr. E., der ja diese Sitzung überhaupt erst initiiert und auf bestehende Widersprüchlichkeiten der beiden anderen Gutachten hingewiesen hatte, nicht habe anwesend sein können. Dass diese Terminierung zielgerichtet auf die Ausschaltung des einzig für die Annahme der Dissertation plädierenden Kommissionsmitglied geschehen wäre, ergibt sich aus den Akten nicht, es scheint vielmehr im Rahmen der Terminssuche im Sekretariat des Beklagten zu Problemen gekommen zu sein, welche zu der fraglichen – nach Sicht der Kammer durchaus problematischen – Terminierung geführt hat. Das Schreiben (E-Mail) der Kommissionsvorsitzenden vom 11.05.2009 (etwa an Prof. Dr. L.) sieht noch gar keinen Termin vor, sondern fragt solche ab. In der E-Mail vom 19.05.2009 schlägt (im Auftrag der Kommissionsvorsitzenden) eine Mitarbeiterin des Sekretariats zwei Termine vor. Nachdem der Gutachter Prof. Dr. B. mitgeteilt hatte, ihm passe „nur der 11.6. in den Kalender“ – weitere Äußerungen anderer Kommissionsmitglieder finden sich in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht -, wurde dieser Termin festgelegt.

68

Indessen ist vorliegend von Relevanz, dass es nicht diese Sitzung vom 11.06.2009 war, aufgrund deren der streitgegenständliche Bescheid vom 17.06.2010 ergangen ist. Vielmehr wurde – nach Aufhebung des Bescheides vom 13.01.2010 wegen fehlerhafter Besetzung der Kommission – eine neue Sitzung mit den ‚richtigen’ Kommissionsmitgliedern anberaumt auf den 03.06.2010; bei diesem Termin war Prof. Dr. E. anwesend, konnte sich indessen mit seiner Einschätzung der Dissertationsarbeit der Klägerin nicht durchsetzen. Auch wenn die Terminierung der Sitzung auf den 11.06.2009 als rechtsfehlerhaft anzusehen wäre – dies mag die Kammer offenlassen -, so ergibt sich hieraus noch kein tragfähiger Ansatz für die Annahme einer Besorgnis einer Befangenheit – nicht jeder Fehler ist bei verständiger Betrachtung ein Indiz für den Verlust der vom Prüfer (bzw. Kommissionsmitglied) zu fordernden sachlichen Neutralität. Anderes könnte etwa gelten, wenn der Fehler wiederholt würde; eine Befangenheit kann sich auch aus dem Umgang des Prüfers/Kommissionsmitglieds mit eigenen Fehlern ergeben (vgl. Niehues/Fischer, a. a. O., Rn. 344). Die dann erfolgte Festsetzung des Sitzungstermins auf den 03.06.2010, in dem auch Prof. Dr. E. anwesend war, ist nicht zu beanstanden.

69

cc) Hinsichtlich Dr. U. gründet sich der Befangenheitsvorwurf der Klägerin nicht in erster Linie auf ein persönliches Verhalten dieses Promotionskommissionsmitglieds, sondern auf die Tatsache, dass er als Mitarbeiter des Instituts für Marketing und Dienstleistungsforschung in einen Subordinationsverhältnis zu einem der Gutachter der Klägerin stehe, welcher die Arbeit mit „non sufficit“ bewertet habe. Es entspräche der universitären Wirklichkeit, dass sich wissenschaftliche Mitarbeiter in fachlicher Hinsicht nicht gegen die Bewertung ihrer Vorgesetzten stellten, weshalb eine eigenständige Bewertung nicht mehr möglich gewesen sei.

70

Auszugehen bei der Bewertung dieses Vortrages ist von der anzuwendenden Promotionsordnung, welche in § 8 Abs. 2 Satz 3 als ‚Sollvorschrift’ die Berufung eines Mitglieds der Promotionskommission aus dem akademischen Mittelbau der Fakultät ausdrücklich vorsieht – anscheinend als Ausdruck einer größeren „Praxisnähe“ gegenüber Habilitierten und Professoren. Dass dieses Mitglied nicht (weisungsabhängiger) Mitarbeiter eines der bestellten Gutachter sein dürfte, sieht die Promotionsordnung hingegen nicht vor, solches fordert auch höherrangiges Recht nicht. Damit hat die Promotionsordnung – wohl durchaus im Bewusstsein der von der Klägerin geschilderten ‚universitären Wirklichkeit’ und der damit gegebenen Gefahr – sich für eine ‚Durchmischung’ der Kommissionsmitglieder ausgesprochen. Andererseits stellt die Promotionsordnung auch sicher, dass diesem Mitglied nur in begrenztem Maße Einflussmöglichkeiten zukommen können: Der Mitarbeiter aus dem akademischen Mittelbau der Fakultät kann weder Kommissionsvorsitzender noch Gutachter sein, § 8 Abs. 2 Satz 5, § 10 Abs. 1 Satz 1 PO.

71

Auch hat sich Dr. U. nicht – wie in der mündlichen Verhandlung vom Klägerbevollmächtigten dargelegt – angemaßt, eine Stellungnahme gemäß § 11 Abs. 2 PO abzugeben, obwohl er dem dort als berechtigt bezeichneten Personenkreis gar nicht angehört. Vielmehr hat er, offenbar auf entsprechende Aufforderung durch die Promotionskommissionsvorsitzende, wie der Wortlaut ihrer E-Mail vom 22.04.2009 nahelegt, eine Stellungnahme als Mitglied der Promotionskommission abgegeben, zu der er zweifelsfrei befugt war. Damit liegen auch hinsichtlich Dr. U. keine Gesichtspunkte vor, unter denen seine Mitwirkung als Mitglied der Promotionskommission der Klägerin rechtlich zu beanstanden wäre.

72

4. Soweit die Klägerin auf eine zahlreiche Teilnahme von Nichtberechtigten an der Fakultätsratssitzung vom 14.04.2010 (richtigerweise: vom 20.10.2010) ver- und auf die Regelung in § 71 Abs. 2 Satz 1 VwVfG hinweist, gilt diese Norm – wie oben bereits ausgeführt – im Rahmen von Prüfungsentscheidungen nicht. Im Übrigen erschiene durchaus zweifelhaft, ob eine verfahrensfehlerhafte Behandlung des klägerischen Widerspruchs im Rahmen des Abhilfeverfahrens – hiermit ist der Fakultätsrat gemäß § 21 Abs. 2 PO zu befassen - das klägerische Begehren auf Verpflichtung zur Neubescheidung tragen könnte.

73

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

74

Beschluss

75

Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt, § 52 Abs. 1 GKG unter Ansatz des sog. Streitwertkataloges, II. Nr. 18.6.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 20. März 2012 - 3 A 1641/10 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 21 Besorgnis der Befangenheit


(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tä

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 20 Ausgeschlossene Personen


(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden, 1. wer selbst Beteiligter ist;2. wer Angehöriger eines Beteiligten ist;3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren ve

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. (2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für 1. Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbe

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 71 Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen


(1) Findet das förmliche Verwaltungsverfahren vor einem Ausschuss (§ 88) statt, so hat jedes Mitglied das Recht, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet der Ausschuss über ihre Zulässigkeit.

Referenzen

(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.

(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.

(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,

1.
wer selbst Beteiligter ist;
2.
wer Angehöriger eines Beteiligten ist;
3.
wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt;
4.
wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt;
5.
wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist;
6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen.

(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.

(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind:

1.
der Verlobte,
2.
der Ehegatte,
2a.
der Lebenspartner,
3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4.
Geschwister,
5.
Kinder der Geschwister,
6.
Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
6a.
Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
7.
Geschwister der Eltern,
8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
1a.
in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(1) Findet das förmliche Verwaltungsverfahren vor einem Ausschuss (§ 88) statt, so hat jedes Mitglied das Recht, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet der Ausschuss über ihre Zulässigkeit.

(2) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur Ausschussmitglieder zugegen sein, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Ferner dürfen Personen zugegen sein, die bei der Behörde, bei der der Ausschuss gebildet ist, zur Ausbildung beschäftigt sind, soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet. Die Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten.

(3) Jeder Beteiligte kann ein Mitglied des Ausschusses ablehnen, das in diesem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden darf (§ 20) oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 21). Eine Ablehnung vor der mündlichen Verhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich der Beteiligte, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die mündliche Verhandlung eingelassen hat. Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 20 Abs. 4 Satz 2 bis 4.

(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,

1.
wer selbst Beteiligter ist;
2.
wer Angehöriger eines Beteiligten ist;
3.
wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt;
4.
wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt;
5.
wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist;
6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen.

(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.

(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind:

1.
der Verlobte,
2.
der Ehegatte,
2a.
der Lebenspartner,
3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4.
Geschwister,
5.
Kinder der Geschwister,
6.
Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
6a.
Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
7.
Geschwister der Eltern,
8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
1a.
in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

1.
Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung,
2.
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
3.
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen,
4.
Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
5.
das Recht des Lastenausgleichs,
6.
das Recht der Wiedergutmachung.

(3) Für die Tätigkeit

1.
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt;
2.
der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96;
3.
der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.

(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.

(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.

(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,

1.
wer selbst Beteiligter ist;
2.
wer Angehöriger eines Beteiligten ist;
3.
wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt;
4.
wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt;
5.
wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist;
6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen.

(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.

(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind:

1.
der Verlobte,
2.
der Ehegatte,
2a.
der Lebenspartner,
3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4.
Geschwister,
5.
Kinder der Geschwister,
6.
Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
6a.
Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
7.
Geschwister der Eltern,
8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
1a.
in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.

(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.

(1) Findet das förmliche Verwaltungsverfahren vor einem Ausschuss (§ 88) statt, so hat jedes Mitglied das Recht, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet der Ausschuss über ihre Zulässigkeit.

(2) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur Ausschussmitglieder zugegen sein, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Ferner dürfen Personen zugegen sein, die bei der Behörde, bei der der Ausschuss gebildet ist, zur Ausbildung beschäftigt sind, soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet. Die Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten.

(3) Jeder Beteiligte kann ein Mitglied des Ausschusses ablehnen, das in diesem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden darf (§ 20) oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 21). Eine Ablehnung vor der mündlichen Verhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich der Beteiligte, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die mündliche Verhandlung eingelassen hat. Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 20 Abs. 4 Satz 2 bis 4.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.