Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 07. Juli 2017 - 15 A 1567/16 As SN

bei uns veröffentlicht am07.07.2017

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides seines Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Ausländerbehörde) vom 7. Juni 2016 verpflichtet, die Klägerin in das Bundesland Berlin umzuverteilen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt ihre asylrechtliche länderübergreifende Umverteilung von Mecklenburg-Vorpommern nach Berlin.

2

Die am 16. Dezember 1998 geborene Klägerin ist nach eigenen Angaben syrische Staatsbürgerin. Am 27. Mai 2014 stellte sie einen Asylantrag. Sie wurde in das Land Mecklenburg-Vorpommern erstverteilt und dem Landkreis Vorpommern-Rügen zugewiesen.

3

Am 10. März 2016 stellte sie unter dem Kopf ihres Vaters B. einen Umverteilungsantrag in das Bundesland Berlin. Zur Begründung führte sie aus: Sie sei mit dem in Berlin lebenden I. B., geb. im Oktober 1989, verlobt. Sie liebten sich sehr und möchten nicht so weit auseinanderleben, sondern in der Wohnung der Eltern von Herrn I. in Berlin zusammenleben.

4

Mit Bescheid vom 29. April 2016 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass nach § 51 Abs. 1 des Asylgesetzes eine länderübergreifende Umverteilung nur in Betracht komme, um der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbaren Gewicht Rechnung zu tragen. Diese Voraussetzungen lägen im vorliegenden Fall nicht vor. Die Familie H. habe einen Asylantrag im Verbund gestellt und stellten eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Eltern und Kindern dar. Die Begründung, dass die Klägerin und ihr Verlobter sich sehr liebten, genüge nicht, zumal die Klägerin noch minderjährig sei. Die Entscheidung entspreche auch der Lastenverteilung zwischen den Ländern. Eine nicht zu vertretene Härte liege bei der Klägerin nicht vor.

5

Gegen diesen ihr am 7. Juni 2016 zugestellten Bescheid erhob der Vater bzw. die Eltern der Klägerin am 14. Juni 2016 Klage beim Verwaltungsgericht. Zur Begründung trug sie weiter vor: In Berlin würde sie in Haushaltsgemeinschaft mit ihrem Verlobten und dessen Eltern leben und daher keinen zusätzlichen Wohnraum beanspruchen. Außerdem möchte sie in Berlin nach Beendigung ihrer Schulpflicht ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren oder eine Ausbildung beginnen. In Berlin seien die Möglichkeiten vielfältiger als in X.

6

Die Klägerin beantragt,

7

den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Ausländerbehörde) vom 7. Juni 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie in das Bundesland Berlin umzuverteilen.

8

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

9

die Klage abzuweisen.

10

Zur Begründung verweist er auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides.

11

Die Klägerin ist mittlerweile Mutter eines Kindes. Zuvor, am 14. März 2017, hatte Herr I. beim Jugendamt des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf die Vaterschaft anerkannt.

12

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von I. B. zu seiner Beziehung zur Klägerin. Wegen des Inhalts seiner Aussage wird auf die Niederschrift vom Termin der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2016 verwiesen. Das Gericht hat ferner Auskünfte zur yezidischen Ehe eingeholt. Es verweist dazu auf die Stellungnahmen des Yezidischen Forums e. V., Oldenburg vom 6. Mai 2017; der Gesellschaft Ezidischer AkademikerInnen e. V. vom 10. Mai 2017 sowie der Evangelischen Zentralstelle für Weltanschauungsfragen vom 6. Januar 2017.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

I. Das Gericht konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obgleich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen ist. Der Beklagte war unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordnungsgemäß zum Verhandlungstermin geladen worden.

15

II. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere auch fristgerecht erhoben worden. Sie ist im Namen der damals noch minderjährigen Klägerin durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter erhoben worden.

16

2. Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung der länderübergreifenden Umverteilung in das Bundesland Berlin ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat im vorliegenden Fall hierauf einen Anspruch, da die Voraussetzungen der länderübergreifenden Umverteilung nach § 51 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) vorliegen.

17

a) Nach dieser Bestimmung ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung von Ausländern Rechnung zu tragen. Danach haben die Ausländer grundsätzlich keinen Anspruch darauf, in ein bestimmtes Bundesland oder gar einen bestimmten Ort umverteilt zu werden. Das gilt nach der Wortwahl des Gesetzgebers („Rechnung zu tragen“) selbst dann, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen sollten. Insoweit ist die Bestimmung wohl als Soll-Bestimmung zu werten, so dass auch bei Erfüllung dieser Voraussetzungen in begründeten Ausnahmefällen eine abweichende Entscheidung möglich ist.

18

Vgl. auch Bergmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, AsylVfG, § 51 Rn. 4: keine Garantie für Familienzusammenführung in jeden Fall, Ausnahmen bei atypischen Fallgestaltungen; für einen regelmäßigen Rechtsanspruch ohne Ermessen OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. Januar 2003 – 3 L 209/00 – (zit. nach asyl.net), Umdruck, S. 8; Marx, AsylVfG, 9. Aufl. 2017, § 51 Rn. 5, § 50 Rn. 37 f. mwN; ferner VG Schwerin, Urteil vom 11. Januar 2017 - 15 A 2219/16 - As SN, Umdruck, S. 6 f.

19

Grundsätzlich steht danach die Umverteilungsentscheidung der Behörde nach Auffassung des Gerichts im Ermessen der Behörde, deren Spielraum durch Gesichtspunkte der Familienzusammenführung und anderer humanitärer Gründe von vergleichbarem Gewicht eingeschränkt sein kann. Im Übrigen ist die Entscheidung nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO lediglich auf Ermessensfehler hin zu überprüfen. Allerdings sind Fälle der Ermessensreduzierung „auf Null“ denkbar, wenn nach der jeweiligen Sachlage bei Umverteilungsgründen von erheblichem Gewicht jede andere Entscheidung als die begehrte Umverteilung rechtswidrig wäre.

20

b) Bei Beachtung dieser Vorgaben liegen die Voraussetzungen für eine länderübergreifende Umverteilung zugunsten der Klägerin vor, da sie zwischenzeitlich eine eigene Familie im Sinne des § 26 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG hat.

21

aa) Nach Auffassung des Gerichts haben die Klägerin und I. B. eine schützenswerte Beziehung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der (Europäischen) Konvention zu Schutze der Menschenrecht und Grundfreiheiten (EMRK). Danach hat jede Person u. a. das Recht auf Achtung seiner Privat- und Familienlebens. Insoweit wäre es unerheblich, ob die Klägerin nach yezidischem Recht wirksam verheiratet ist. Sie und I. B. unterhalten nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls eine schützenswerte, auf Dauer angelegte Partner- und Familienbeziehung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 2 j 1. Spiegelstrich RL 2011/95/EU.

22

Vgl. näher zur Beurteilung von Partner- und Familienbeziehung im Zusammenhang mit den Menschenrechte Marx, AsylVfG, 9. Aufl. 2017, § 50 Rn. 32; Pätzold, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2012, § 8 Rn. 40 ff.; Hoffmann, Asylmagazin 4/2005, S. 5 (6) mwN; vgl. auch VG Schwerin, Beschluss vom 13. Februar 2012 - 8 A 194/11 As -, Umdruck, S. 2 f. (www.asyl.net) sowie Urteil vom 12. Mai 2017 - 15 A 3026/16 As SN -, Umdruck, S. 17 (betreffend Somalia).

23

bb) Die Klägerin und der vom Gericht als Zeuge vernommene I. B. haben dargelegt, dass sie nach yezidischen Grundsätzen verheiratet sind. Ob sie zum Zeitpunkt der ersten mündlichen Verhandlung bereits in diesem verheiratet waren, kann hier dahinstehen, weil die Klägerin zunächst Herrn I. abwechselnd als Verlobten oder Ehemann bezeichnet und weiter erklärt hat, dass es noch „an einer Feier“ fehle. Dies mag auch daraus resultieren, dass sie sich hinsichtlich ihres Status unsicher war, weil sie standesamtlich nicht verheiratet ist. Demgegenüber hat der Zeuge bekundet, dass gefeiert worden sei. Die dazu gemachten Aussagen sind aber im Übrigen stimmig, nachvollziehbar und stimmen mit den im Verfahren beigezogenen gerichtlichen Erkenntnissen überein. Danach erkundigen sich die Eltern des jeweiligen Partners über den/die in Aussicht genommenen Kandidaten/Kandidatin. Es bedarf zu einer gültigen yezidischen Ehe insbesondere nicht zwingend eines Geistlichen („Scheichs“ oder „Pesiman“). Auch religiöse Urkunden können (nachträglich) ausgestellt werden.

24

Dazu die vom Gericht beigezogenen Erkenntnisse: Yezidisches Forum e. V., Oldenburg, Stellungnahme vom 6. Mai 2017; Gesellschaft Ezidischer AkademikerInnen e. V., Stellungnahme vom 10. Mai 2017; Tagay/Ortac, Die Eziden und das Ezidentum, 2016, S. 81 f.; ferner Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen, Stellungnahme vom 6. Januar 2017.

25

Es kann nach allem als sicher angenommen werden, dass zwischen der Klägerin und Herrn I. jedenfalls eine feste und dauerhafte Beziehung besteht. Das Gericht konnte zum einen nichts feststellen, was gegen eine religiös wirksame Hochzeit der Klägerin sprechen könnte. Denn mit der Aussage, es fehle noch an der abschließenden Feier, dürfte die Klägerin gemeint haben, dass der Scheich oder Pesiman noch nicht beteiligt gewesen sei. Die zwischenzeitliche Geburt des gemeinsamen Kindes, das Herr I. in einer jugendamtlichen Urkunde bereits zuvor auch anerkannt hat, unterstreicht zum anderen die feste Beziehung der Klägerin zu ihrem Mann.

26

cc) Damit hat die Klägerin mit Herrn I. eine neue Familie gegründet. Demnach dient die von der Klägerin begehrte länderübergreifende Umverteilung der Familienzusammenführung. Das der Behörde eingeräumte Ermessen ist daher auf einen Anspruch auf Umverteilung in das Bundesland Berlin reduziert.

27

III. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylG. Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO von der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ab.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 26 Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige


(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn 1. die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,2. die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Sta

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 51 Länderübergreifende Verteilung


(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auc

Referenzen

(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.

(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.

(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.