Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 22. Sept. 2017 - 9 A 206/14
Gericht
Tenor
Die Bescheide werden aufgehoben,
soweit für das Grundstück mit dem Flurstück xx ein höherer Beitrag als 24.435,07 €,
soweit für das Grundstück mit den Flurstücken xx, xx, xx, xx, xx ein höherer Beitrag als 25.790,71 €,
soweit für das Grundstück mit dem Flurstück xx ein höherer Beitrag als 23.544,98 €,
soweit für das Grundstück mit den Flurstücken xx, xx, xx ein höherer Beitrag als 74.246,73 €,
soweit für das Grundstück mit den Flurstücken xx, xx, xx ein höherer Beitrag als 16.363,89 € und
soweit für das Grundstück mit dem Flurstück xx ein höherer Beitrag als 25.354,95 €
festgesetzt worden sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 87 % und der Beklagte zu 13 %.
Die Kostenentscheidung ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wehrt sich gegen die Veranlagung zu Ausbaubeiträgen für die im Außenbereich der amtsangehörigen Stadt L... (im Folgenden Stadt) verlaufenden 1.000 m langen Stichstraße N..., die von der L 165 abzweigt, und an deren Ende seine Hofstelle sowie entlang der Straße die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke anliegen. Vom Ende der Stichstraße führt ein wassergebundener Weg zum nächsten Ort, der ausschließlich von Fahrradfahrern und Fußgängern genutzt werden kann.
- 2
Die Stadt plante in der Vergangenheit in der Straße N... eine touristische Nutzung, für die ein erheblicher Verkehr prognostiziert wurde. Um dieses Ziel zu erreichen, erwarb sie von der Rechtsvorgängerin des Klägers, seiner Mutter, durch einen notariellen Vertrag vom 09.07.1998 ein Grundstück mit einem Scheunengebäude (sog. Auffahrscheune) und einer vorgelagerten Maschinenhalle. Im Gegenzug erhielt die Mutter des Klägers einen Teil eines stadteigenen Grundstücks. In § 7 des Vertrages verpflichtete sich die Mutter des Klägers, auch verpflichtend für ihren Rechtsnachfolger, für eine eventuell erforderliche Fahrbahnverbreiterung der Straße N... das dafür benötigte Land zum üblichen Kaufpreis für Straßen- und Wege zu verkaufen.
- 3
Die Stadt plante, in der Auffahrscheune ein Erlebniszentrum Mensch-Energie-Natur (im Folgenden MEN) zu errichten. Zu diesem Zweck plante sie den Ausbau der Straße N..., an deren Ende sich das Eiszeitmuseum und die Auffahrscheune sowie ca. in der Mitte der Straße die Turmhügelburg befinden, eine Rekonstruktion einer mittelalterlichen Wehranlage, welche als Freilichtmuseum genutzt wird. Darüber hinaus werden über die Straße N... ein Waldkindergarten, wenige Wohnungen sowie unbebaute Flächen der Stiftung Naturschutz erschlossen.
- 4
Nach der ersten Planung vom 09.09.2009 sollte die Straße eine Fahrbahnbreite von 5 m zuzüglich einer befestigten überfahrbaren Bankette von jeweils 1 m auf beiden Fahrbahnseiten erhalten.
- 5
Die Realisierung des MEN Projektes gestaltete sich schwierig, nachdem sich der Kläger weigerte, der Stadt Land zur Verbreiterung der Straße zu verkaufen und eine Fläche für den Bau eines Parkplatzes zu verpachten. Versuche der Stadt, ihre Ansprüche aus dem notariellen Vertrag aus dem Jahr 1998 gegen den Kläger gerichtlich durchzusetzen, scheiterten. Das Projekt MEN wurde von der Stadt aufgegeben.
- 6
Nach Aufgabe des Projektes sollte die Straße N... nach der angepassten Planung vom 23.05.2011 nur noch eine Straßenbreite von 4,35 m mit einer beidseitig befahrbaren Bankette von jeweils 0,75 m bekommen. Die Straße sollte 14 Straßenlampen von der Einmündung in die L 165 bis zur Höhe der Turmhügelburg erhalten.
- 7
Auch diese Planung wurde am 29.07.2011 noch geändert, indem die Anzahl der Straßenlampen von 14 auf 8 reduziert wurde.
- 8
Während der Bauarbeiten wurde das Bauprogramm erneut geändert, weil der planende Ingenieur und die Stadt zu der Auffassung gelangten, eine Breite von 4,35 m sei zu schmal für eine gefahrlose Straßennutzung. Deshalb sollte eine Fahrbahnbreite von 5,10 – 5,20 m und nur noch eine einseitige Bankette hergestellt werden.
- 9
Die Bauarbeiten umfassten die Fahrbahn, die schließlich in einer Breite von 5,10 – 5,20 m und einer unbefestigten Bankette in einer Breite von 0,50 – 0,60 m hergestellt wurde, die Straßenbeleuchtung sowie die Straßenentwässerung, die vom 29.07. bis zum 30.11.2011 ausgeführt und am 14.12.2011 abgenommen wurden.
- 10
Ursprünglich handelte es sich bei dem N... zum Teil um eine Privatstraße, die zum Zeitpunkt der Übernahme durch die Stadt im Jahr 1965/1966 in einem schlechten Zustand war. Mit Verfügung vom 06.10.1967 wurde die Straße N... in einer Gesamtlänge von 400 m (bis zur Turmhügelburg) für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Nach Abschluss der streitgegenständlichen Baumaßnahme wurde die Straße von der L 165 nach N... mit Verfügung vom 27.09.2012 insgesamt gewidmet.
- 11
Die Stadt änderte durch die 2. Nachtragssatzung ihre Ausbaubeitragssatzung am 20.06.2012, die rückwirkend zum 15.04.2005 in Kraft gesetzt wurde.
- 12
Der Beklagte ging bei der Verteilung der Kosten von einem beitragsfähigen Aufwand von 615.632,69 € aus, der zu 75 % auf die Anlieger umzulegen sei. Die Stadt erhielt von dem Amt für ländliche Räume eine Zuwendung in Höhe von 219.000 € mit der Zweckbestimmung Ausbau des Weges nach N...- Stadt L.... Den umlagefähige Aufwand errechnete der Beklagte unter Berücksichtigung eines anzusetzenden Anteils einer Zuwendung gem. § 2 Abs. 3 der Ausbaubeitragssatzung von 65.091,83 € auf insgesamt 396.632,69 €.
- 13
Diese Kosten sollten auf die zu berücksichtigende gewichtete Gesamtfläche von 61.464,72 m² verteilt werden, woraus der Beklagte einen Beitragssatz von 396.632,69 € : 61.464,72 m² = 6,4530 €/m² errechnete.
- 14
Der Beklagte zog die anliegenden Grundstücke entsprechend ihrer Ausbaubeitragssatzung zu Ausbaubeiträgen heran.
- 15
Mit Bescheiden vom 28.11.2013 wurde der Kläger für seine sechs Grundstücke zu Ausbaubeiträgen in folgender Höhe herangezogen:
- 16
Flurstücke
Gewichtete Fläche
Ausbaubeitrag
1
xx
4.345,75 m²
28.043,19 €
2
xx, xx, xx, xx, xx
4.586,85 m²
29.599,01 €
3
xx
4.187,45 m²
27.021,67 €
4
xx, xx, xx
13.204,70 m²
85.210,11 €
5
xx, xx, xx
2.910,30 m²
18.780,21 €
6
xx
4.509,35 m²
29.098,90 €
217.753,09 €
- 17
Der Kläger legte dagegen am 09.12.2013 Widerspruch ein, über den zunächst nicht entschieden wurde.
- 18
Er hat am 15.08.2014 Untätigkeitsklage erhoben.
- 19
Mit selben Datum hat der Beklagte die Widersprüche mit sechs Widerspruchsbescheiden zurückgewiesen.
- 20
Der Kläger hat diese am 05.09.2014 in das Verfahren einbezogen und trägt zur Begründung seiner Klage vor:
- 21
Er habe sich bereits bei der Informationsveranstaltung am 25.07.2011 gegen den Ausbau des N...s ausgesprochen. Die Straßenverbreiterung und die Beleuchtung seien nicht notwendig und die Stadt müsse einen größeren Kostenanteil tragen.
- 22
Die Heranziehung zu Ausbaubeiträgen sei rechtswidrig, denn diese würde voraussetzen, dass die Straße bereits zuvor endgültig hergestellt worden sei. Aber für eine Ersterschließung einer Straße im Außenbereich, die nicht bebaubar sei, könne kein Erschließungsbeitrag erhoben werden.
- 23
Die vorher vorhandene Schotterpiste sei zuvor aber noch nicht endgültig hergestellt worden, so dass auch ein Ausbaubeitrag ausscheide.
- 24
Die von der Beklagten für die Erhebung von Beiträgen zugrunde gelegte Satzung der Stadt L... über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung sowie den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 15.04.2005 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 20.06.2012 (ASB), die rückwirkend zum 15.04.2005 in Kraft gesetzt worden sei, stelle keine wirksame Rechtsgrundlage dar. In der bisherigen Fassung hätten gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b der ABS für nicht zum Anbau bestimmte Straßen und Wege im Außenbereich nur für den Ausbau von Wirtschaftswegen Beiträge festgesetzt werden dürfen. Soweit nunmehr mit Rückwirkung durch die 2. Nachtragssatzung vom 20.06.2012 eine Beitragspflicht auch für im Außenbereich verlaufende Straßen eingeführt worden sei, verstoße diese Regelung gegen das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 KAG. Die Abnahme der Bauarbeiten habe am 14.12.2011 stattgefunden und nach der Fassung der Satzung zu dem Zeitpunkt sei er nicht beitragspflichtig gewesen. Dann könne die Beitragspflicht durch die Nachtragssatzung nicht nachträglich zu seinen Ungunsten geändert werden.
- 25
Die Heranziehung sei auch deshalb rechtswidrig, weil der Beitragspflicht ein Vorteil gegenüber stehen müsse. Ein Sondervorteil läge zwar bezüglich der bebauten Hofstelle vor, aber nicht bezüglich der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen. Die Straße sei wegen der geplanten touristischen Nutzung ausgebaut worden, von der er selber keinen Vorteil habe.
- 26
Eine Heranziehung zu Ausbaubeiträgen sei auch deshalb ausgeschlossen, weil die Stadt zuvor die Grundstücke der Straße von seinem Rechtsvorgänger zu einem Preis von 3 DM/m² käuflich mit der Vereinbarung erworben habe, dass die Stadt die öffentlichen Lasten dafür trage. Es handele sich hier um eine Verletzung des Grundsatzes von venire contra factum propium, wenn er, der Kläger, jetzt die öffentlichen Lasten übernehmen solle.
- 27
Der Ausbau in diesem Ausmaß sei auch nicht erforderlich gewesen. Für die Anlieger sei weder eine breitere Straße noch eine Beleuchtung notwendig gewesen. Für die landwirtschaftlich genutzten anliegenden Grundstücke bedürfe es keiner Beleuchtung, zumal diese die Erreichbarkeit der Felder erschwere. Dieser unnötige Luxus sei nur zugunsten der geplanten touristischen Nutzung hergestellt worden.
- 28
Die Stadt habe zudem entgegen dem Bauprogramm eine breitere Straße hergestellt. Diese sei in einer Breite von 5,20 m plus Bankette befestigt worden. Damit sei nun auch ein Begegnungsverkehr von zwei Bussen möglich. Diese Verbreiterung sei nicht beitragsfähig. Zudem seien Beleuchtungskabel von der Turmhügelburg bis zum Ende der Straße vorsorglich verlegt worden, ohne dass in dem Bereich Lampen angeschlossen worden seien. Diese Kosten seien nicht beitragsfähig.
- 29
Die Verteilung der Kosten zwischen den Anliegern und der Stadt sei rechtswidrig.
- 30
Die Straße stelle keine Anliegerstraße dar, denn sie sei ausgebaut worden, um die touristische Nutzung durch das geplante MEN-Erlebniszentrum, das Eiszeitmuseum und die Turmhügelburg zu ermöglichen. Die Stadt habe hohe Besucherzahlen zugrunde gelegt und deswegen den Ausbau betrieben. Diese touristische Nutzung gehöre aber nicht zum Anliegerverkehr. Die Stadt müsse deshalb einen größeren Anteil der Kosten übernehmen.
- 31
Die Stadt habe für die Baumaßnahmen an der Straße von dem Amt für ländliche Räume eine Zuwendung in Höhe von 219.000 € erhalten. Diese hätte nicht vorrangig für die Kosten der Stadt und nur mit dem Restbetrag zugunsten der Anlieger verrechnet werden dürfen, sondern hätte zugunsten der Gesamtmaßnahme berücksichtigt werden müssen. Das Amt für ländliche Räume unterstütze die Infrastruktur auf dem Lande und nicht die einzelne Stadt.
- 32
Die Gewichtung des gemeindlichen Grundstücks mit der Auffahrscheune mit der Flurstücknummer xx sei fehlerhaft. Die Auffahrscheune habe mehr Geschosse und sollte für den Tourismus genutzt werden. Dann müsse sie höher gewichtet werden.
- 33
Die Heranziehung zu einem Beitrag von über 200.000 €, der über 50 % des umlagefähigen Aufwandes ausmache, sei existenzgefährdend und nicht vorteilsgerecht, weil er den Ausbau für seine landwirtschaftliche Nutzung nicht brauche. Die Straße sei wegen der geplanten touristischen Nutzung ausgebaut worden und nicht wegen seines landwirtschaftlichen Betriebes. Er habe frühzeitig wegen der für ihn absehbaren Folgen vor dem Projekt gewarnt. Die Fehlentscheidungen der Stadt blieben für deren Verantwortliche ohne Folge, aber er müsse nun dafür durch unzumutbare Beiträge zahlen. Dadurch werde die Existenz seines Hofes, den sein Sohn nach Beendigung seiner Ausbildung übernehmen solle, gefährdet. Durch den Beitrag fühle er sich bedroht und erpresst, um doch noch das Projekt MEN durchzusetzen, denn dieses sei aufgrund der abgewiesenen Klagen wegen des Landerwerbs für breitere Straßen und den Parkplatz gescheitert. Zuvor sei das N... eine schmale Anliegerstraße gewesen und jetzt sei es eine Rennpiste. In dem Bescheid hätte deshalb eine Billigkeitsentscheidung enthalten sein müssen.
- 34
Der Kläger beantragt,
- 35
die Ausbaubeiträge vom 28.11.2013
- 36
- bezüglich des Grundstücks N..., Grundbuchblatt xx, Flur x und x, Flurstücke xx, xx und xx in Höhe von 85.210,11 €
- 37
- bezüglich des Grundstücks N..., Grundbuchblatt xx, Flur x und x, Flurstücke xx, xx und xx in Höhe von 18.780,21 €
- 38
- bezüglich des Grundstücks N..., Grundbuchblatt xx, Flur x, Flurstück xx über 29.098,90 €
- 39
- bezüglich des Grundstücks N..., Grundbuchblatt xx, Flur x, Flurstücke xx, xx, xx, xx und xx in Höhe von 29.599,01 €
- 40
- bezüglich des Grundstücks N..., Grundbuchblatt xx, Flur xx, Flurstück xx über 27.021,67 €
- 41
- bezüglich des Grundstücks N..., Grundbuchblatt xx, Flur x, Flurstück xx über 28.043,19 €
- 42
in der Gestalt des Widerspruchsbescheide vom 15.08.2014
- 43
- bezüglich des Grundstücks N..., Grundbuchblatt xx, Flur x und x, Flurstücke xx, xx und xx in Höhe von 85.210,11 €
- 44
- bezüglich des Grundstücks N..., Grundbuchblatt xx, Flur x und x, Flurstücke xx, xx und xx in Höhe von 18.780,21 €
- 45
- bezüglich des Grundstücks N..., Grundbuchblatt xx, Flur x, Flurstück xx über 29.098,90 €
- 46
- bezüglich des Grundstücks N..., Grundbuchblatt xx, Flur x, Flurstücke xx, xx, xx, xx und xx in Höhe von 29.599,01 €
- 47
- bezüglich des Grundstücks N..., Grundbuchblatt xx, Flur x, Flurstück xx über 27.021,67 €
- 48
- bezüglich des Grundstücks N..., Grundbuchblatt xx, Flur x, Flurstück xx über 28.043,19 €
- 49
aufzuheben.
- 50
Der Beklagte beantragt,
- 51
die Klage abzuweisen.
- 52
Er bezieht sich auf die Bescheide, die rechtmäßig ergangen seien. Da die Straße im Außenbereich verlaufe und deshalb keine zum Anbau bestimmte Straße darstelle, könnten Straßenausbaubeiträge für die Verbesserung und Erneuerung der Straße erhoben werden.
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Die Straße sei wegen ihres schlechten Zustandes und nicht wegen der beabsichtigten touristischen Nutzung ausgebaut worden. Weil der Plan insoweit aufgegeben worden sei, sei das Bauprogramm entsprechend reduziert worden.
- 54
Die sachliche Beitragspflicht sei hier erst am 27.09.2012 mit der vollständigen Widmung der Straße entstanden, und nicht bereits mit der Abnahme der Bauarbeiten am 14.12.2011. Auch wenn bereits zuvor im Jahre 1967 der erste Teil der Straße gewidmet worden sei, reiche dieses nicht für die Annahme, dass die gesamte Straße gewidmet gewesen sei. Insgesamt sei das N... mit Verfügung vom 27.09.2012 gewidmet worden und damit zu einem Zeitpunkt, als bereits die 2. Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung der Stadt L... über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 20.06.2012 wirksam in Kraft gesetzt worden sei, so dass es auf das rückwirkende Inkrafttreten der Satzung nicht ankomme.
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Die Straßenausbaubeitragssatzung sei rechtmäßig. Entsprechend der Satzung seien die anliegenden Grundstücke gewichtet und deren Eigentümer zu Beiträgen herangezogen worden.
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Soweit der Stadt eine Zuwendung in Höhe von 219.000,00 € vom Amt für ländliche Räume gewährt worden sei, sei diese zur Finanzierung des gemeindlichen Anteils für den Ausbau zweckgebunden. Nur soweit die Zuwendung den gemeindlichen Anteil an den Kosten übersteige, komme der Betrag insoweit auch den Anliegern zugute.
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Selbst wenn die Höhe des Beitrags für den Kläger eine Unbilligkeit darstellen sollte, würde die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung dadurch nicht in Frage gestellt werden. Billigkeitserwägungen müssten in einem anschließenden Verfahren geklärt werden.
- 58
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Der Rechtsstreit ist der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.
Entscheidungsgründe
- 60
Über die Klage kann nach zwei durchgeführten mündlichen Verhandlungen ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ihr Einverständnis erteilt haben.
- 61
Die Klage gegen die Festsetzung des Ausbaubeitrages ist als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO zulässig gewesen. Auch die nach Rechtshängigkeit der Klage bekannt gegebenen Widerspruchsbescheide sind von dem Kläger in das Verfahren einbezogen worden, so dass die Klage zulässigerweise auf eine Anfechtungsklage umgestellt worden ist.
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Die Klage ist aber nur im tenorierten Umfang begründet.
- 63
Anspruchsgrundlage für die Heranziehung zu Ausbaubeiträgen ist § 8 KAG in Verbindung mit der zugrunde liegenden Ausbaubeitragssatzung, die sich Geltung zumisst zu dem Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, hier der Satzung der Stadt L... über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung sowie den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 26.10.2005 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 20.06.2012. Danach erhebt das beklagte Amt für die amtsangehörige Stadt L... zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern, denen dadurch Vorteile erbracht werden.
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Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt.
- 65
Das N... ist eine öffentliche Einrichtung, nämlich eine nicht zum Anbau bestimmte Straße im Sinne von § 1 c ABS, weil sie im Außenbereich verläuft.
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Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Anwendung des Ausbaubeitragsrechts hier auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Straße zuvor noch nicht erstmalig hergestellt worden war. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gem. § 127 Abs. 1 BauGB setzt die erstmalige Herstellung einer öffentlichen zum Anbau bestimmten Straße voraus. Die Straße N... verläuft aber im Außenbereich und stellt keine zum Anbau bestimmte Straße dar, auch wenn sie zum Teil durch den landwirtschaftlichen Betrieb oder das Eiszeitmuseum bebaut ist. Auch die Tatsache, dass zwei Sondergebiete an der Straße für touristische Nutzungen anliegen, ändert nichts daran, dass die Straße im Außenbereich liegt. Wenn das N... aber eine nicht anbaubare Straße im Außenbereich ist, scheidet eine Erhebung von Erschließungsbeiträgen generell aus, so dass ausschließlich Ausbaubeiträge gem. § 8 KAG erhoben werden können.
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Die Voraussetzungen für die Beitragserhebung liegen vor, weil durch die Baumaßnahme entweder der Tatbestand der (erstmaligen) Herstellung oder der einer Erneuerung einer öffentlichen Einrichtung gem. § 8 Abs. 1 KAG erfüllt werden.
- 68
Der Beitragstatbestand der (erstmaligen) Herstellung setzt voraus, wenn das vorrangig anzuwendende Erschließungsbeitragsrecht keine Anwendung findet, weil es sich um eine Straße im Außenbereich handelt (vgl. Habermann in Habermann/Arndt, Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig Holstein, Kommentar Stand 01/2017, § 8 Rdnr. 144), dass eine kunstgerechte Fahrbahn erstmalig hergestellt wird. Das kann auch durch den Erwerb einer bereits vorhandenen Privatstraße erreicht werden. Ob die Straße N... mit der streitgegenständlichen Baumaßnahme erstmalig hergestellt worden ist, kann zweifelhaft sein, denn es ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten Fotos, dass die Straße in der Vergangenheit mal befestigt worden war, denn es sind Reste von einer Befestigung aus Teer erkennbar, auch wenn diese nach langjährigem Gebrauch abgängig war. Zumindest erfüllen die Bauarbeiten aber den Tatbestand der Erneuerung oder eines verbessernden Umbaus. Eine Erneuerung liegt dann vor, wenn die Straße trotz durchgeführter Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Ablauf einer Nutzungsfrist von zumindest 25 Jahren nicht mehr voll funktionsfähig war (vgl. Habermann, aaO, § 8 Rdnr 147a). Aus den Akten ergibt sich, dass die Straße abgängig war. Denn auch der Kläger hat diese als Schotterpiste bezeichnet. In den letzten 25 Jahren ist die Straße auch nicht erneuert worden. Darüber hinaus ist auch ein verbessernder Ausbau festzustellen, da die Straße nunmehr durch eine Straßenbeleuchtung verbessernd ausgebaut worden ist.
- 69
Die Verwirklichung der Beitragstatbestände ist für den Kläger generell auch vorteilhaft.
- 70
Vorteilhaft und damit beitragsfähig ist eine Erneuerung, weil die verschlissene und abgängige Einrichtung durch eine neue ersetzt wird und dadurch die Zugänglichkeit der Grundstücke erleichtert wird. Der Vorteil eines verbessernden Ausbaus besteht in der besseren Zugänglichkeit des Grundstücks. Ob eine Baumaßnahme vorteilhaft ist, entscheidet sich nicht nach den individuellen Wünschen eines einzelnen Anliegers, sondern nach objektiven Gesichtspunkten.
- 71
Es ist nachvollziehbar, dass die Stadt bei der Planung des N...s die Verkehrsbedürfnisse aller Anlieger berücksichtigen muss. Die Stadt hat dabei ein großes Beurteilungsermessen hinsichtlich der Entscheidung ihres Bauprogramms, wie eine öffentliche Einrichtung entsprechend der Verkehrsbedürfnisse geplant werden soll, wobei sie sich daran orientieren muss, mit welchem Verkehr zu rechnen ist. Dabei ist allerdings ein Luxusausbau nicht beitragsfähig (vgl. OVG Schleswig, B. v. 14.07.2014 - 4 LA 39/14 -). Die Erneuerung der Fahrbahn entsprechend dem Bauprogramm ist auch notwendig gewesen, denn der Kläger selber hat die Fahrbahn als Schotterpiste bezeichnet und die Dokumentation hinsichtlich des zuvor bestandenen Straßenzustandes belegt die Notwendigkeit, die Straße zu erneuern. Dass die Stadt nach Aufgabe ihres Planes, in der Auffahrscheune eine touristische Nutzung aufzubauen, auch ihr Bauprogramm hinsichtlich der vorgesehenen Breite der Straße auf die örtlichen Bedürfnisse anpasste, ist verständlich, denn ein Begegnungsverkehr von zwei Bussen ist auf der Strecke nicht mehr zu erwarten. Gleichwohl hat die Stadt auch den Verkehr durch das Eiszeitmuseum am Ende und die Turmhügelburg ca. in der Mitte der Straße in den Blick zu nehmen, da auch diese Anlieger einen Ziel- und Quellverkehr auslösen.
- 72
Schließlich ist auch die aufgestellte Straßenbeleuchtung entlang der Straße bis zur Turmhügelburg nicht zu beanstanden, denn auf diesem Grundstück finden Veranstaltungen statt, so dass mit einem erhöhten Besuchsverkehr zu rechnen ist. Schließlich werden nach der Rechtsprechung des OVG Schleswig auch Grundstücke im Außenbereich durch eine Straßenbeleuchtung bevorteilt, weil auch die Zugänglichkeit der Grundstücke verbessert wird (vgl. B. v. 02.07.2002 – 2 M 38/02 -, juris). Dabei ist es auch irrelevant, dass die Beleuchtung nur auf die halbe Strecke des N...s beschränkt worden ist.
- 73
Der Beklagte hat zutreffender Weise die Stichstraße als eine öffentliche Einrichtung angesehen, auf deren Anlieger die beitragsfähigen Kosten umzulegen sind.
- 74
Die Beitragspflicht des Klägers wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass dessen Rechtsvorgänger die ehemalige Privatstraße an die Stadt gegen einen geringen Betrag verkauft hatte mit der Vereinbarung, dass die Stadt die Lasten dafür zu tragen habe. Hier geht es nicht um die Lasten für die Straße, sondern um die Last der daran anliegenden Grundstücke. Ein etwaiger Verzicht auf die zukünftige Erhebung von Ausbaubeiträgen für Erneuerungen an der Straße ist nicht vereinbart worden.
- 75
Die sachliche Beitragspflicht ist auch entstanden.
- 76
Diese entsteht gem. § 8 Abs. 4 S. 3 KAG mit dem Abschluss der Maßnahme, die für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau der öffentlichen Einrichtung erforderlich ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ist in der Regel der Zeitpunkt der Verwirklichung des Bauprogramms und deren Abnahme (vgl. OVG Schleswig, U. v. 13.02.2008 - 2 LB 42/07-, juris). Die Abnahme ist am 14.12.2011 erfolgt. Allerdings konnte zu dem Zeitpunkt die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstehen, weil die Straße mangels Widmung noch nicht zur öffentlichen wurde.
- 77
Eine Straße wird gem. § 6 StrWG durch den Träger der Straßenbaulast, also die Stadt, gewidmet. Die ersten 400 m der Straße sind auch durch Verfügung der Stadt L... am 06.10.1967 gewidmet worden. Die Straße ist darüber hinaus in ganzer Länge am 27.09.2012 gewidmet worden. Erst wenn die Straße vollständig gewidmet worden ist, stellt sie eine öffentliche Einrichtung dar, für die Ausbaubeiträge erhoben werden können. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Straße zuvor noch nicht vollständig gewidmet gewesen, denn das von ihm vorgetragene Argument der unvordenklichen Verjährung der Reststrecke führt nicht zur Annahme der vollständigen Widmung. Den Rückgriff auf eine unvordenkliche Verjährung bedarf es nach Einführung des § 57Abs. 3 StrWG nicht mehr (vgl. Eßling/Meeder, Probleme der rechtlichen Einordnung der „alten Straßen und Wege“ durch die Neuregelung des § 57 Abs. 3 StrWG für Schleswig-Holstein praktikabel gelöst?, SchlHA 2004, 205). Der Gesetzgeber hat durch § 57 Abs. 3 StrWG eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, in welchen Fällen auch ohne eine ausdrückliche Widmung angenommen werden kann, dass eine alte Straße als gewidmet gilt. Dieses setzt danach voraus, dass die Straße bereits vor dem Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes, also vor dem 01.10.1962, neben ihrer Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient hat. Zum Zeitpunkt, als das erste Straßen- und Wegegesetz in Schleswig-Holstein in Kraft trat, handelte es sich bei dem N... am 01.10.1962 noch zum Teil um eine Privatstraße, die zudem keinen erheblichen Verkehr gedient haben kann, weil es sich um eine Sackgasse handelte, in die erfahrungsgemäß nur die Fahrzeuge hineinfahren, die zu den anliegenden Grundstücke wollen. Da die Privatstraße erst ca. 1965/1966 an die Stadt verkauft worden ist, und zu dem Zeitpunkt bereits das Straßen- und Wege-Gesetz in Kraft war, hätte die Straße insgesamt gewidmet sein müssen, um Ausbaubeiträge bereits nach der Abnahme geltend machen zu können. Mangels vollständiger Widmung konnte aber zuvor keine sachliche Beitragspflicht entstehen. Die vollständige Widmung ist erst am 27.09.2012 nachgeholt worden. Diese Widmung hat an den Bekanntmachungstafeln am Rathaus und am Färberhaus, Markt 12, für jeweils eine Woche ausgehangen, so wie es § 12 Abs. 3 der Hauptsatzung vom 14.11.2007, die bis zum Inkrafttreten der neuen Satzung vom 12.10.2012 und damit zum Zeitpunkt der Widmung galt, vorgesehen hat.
- 78
Aus der Tatsache, dass die bei natürlicher Betrachtungsweise einheitliche Straße zu zwei unterschiedlichen Zeiten gewidmet worden ist, kann auch nicht gefolgert werden, dass diese aus Rechtsgründen in zwei unterschiedliche Einrichtungen geteilt werden könnte. Es bedeutet nur, dass die sachliche Beitragspflicht erst dann eintritt, wenn die Bauarbeiten abgenommen worden sind und die Straße in ganzer Länge und Ausbreitung gewidmet ist. Mit der Widmung ist in diesem Fall die sachliche Beitragspflicht mit der Bekanntgabe nach einwöchigem Aushang am 09.10.2012 gemäß § 12 Abs. 3 S. 2 der Hauptsatzung entstanden.
- 79
Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Ausbaubeiträgen ist die Satzung, die zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht wirksam ist oder die später mit Rückwirkung gültig wird.
- 80
Zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht am 09.10.2012 galt die Satzung der Stadt L... über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung sowie den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 15.04.2005 i. d. F. der 2. Nachtragsfassung vom 20.06.2012, die rückwirkend zum 15.04.2005 in Kraft gesetzt worden ist. Durch die 2. Nachtragssatzung ist lediglich das Wort „insbesondere“ in die bisherige Fassung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a ABS eingefügt worden. Danach werden Straßen, die nicht zum Anbau bestimmt sind (Außenbereichsstraßen), die a) überwiegend dem Anliegerverkehr dienen und keine Stadtverbindungsfunktion haben (insbesondere Wirtschaftswege im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4a StrWG), den Anliegerstraßen gleichgestellt (Abs. 1 Ziff. 1 a, 2 a 3 a, 4 a).
- 81
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es auf die in der 2. Nachtragssatzung enthaltene Rückwirkung hier nicht an. Die 2. Nachtragssatzung ist am 14.06.2012 einstimmig von der Stadtvertretung beschlossen und im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes und der amtsangehörigen Stadt in Heft Nr. 8 des Jahres 2012 am 11.07.2012 veröffentlicht worden. Damit ist die Satzung entsprechend § 68 f LVwG veröffentlicht worden und in Kraft getreten. Die Satzung ist damit zeitlich vor der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Oktober 2012 wirksam geworden, so dass es auf die klägerische Begründung, hier läge eine unzulässige und gegen das Schlechterstellungsverbot verstoßende Rückwirkung vor, nicht ankommt. Es ist rechtlich unerheblich, dass die Bauarbeiten bereits im Dezember 2011 abgenommen waren und die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nur wegen der zunächst fehlenden Widmung verzögert wurde. Es ist auch nicht missbräuchlich, nach der Abnahme noch die Satzung zu ändern und mit der Widmung zu warten, bis die Satzungsänderung wirksam geworden ist.
- 82
Die Ausbaubeitragssatzung in der Fassung der 2. Nachtragssatzung ist rechtmäßig. Sie stellt eine wirksame Anspruchsgrundlage dar.
- 83
Das N... ist entgegen der Auffassung des Klägers eine Anliegerstraße im Außenbereich, die bei der Kostenverteilung den innerörtlichen Anliegerstraßen gleichgestellt werden mit der Folge, dass die Anlieger 75 % der umlagefähigen Kosten der Baumaßnahme zu tragen haben. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es auch nicht auf eine Differenzierung der Vorteilhaftigkeit einzelner Anlieger an, weil er als Landwirt von dem Ausbau der Straße einen kleineren Vorteil habe als die touristisch genutzten anliegenden Grundstücke. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn der Satzungsgeber für Anliegerstraßen den höchsten Kostenanteil für Anlieger festgelegt hat, hier in Höhe von 75 % gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1a ABS, weil eine Anliegerstraße überwiegend von den Anliegern genutzt wird und diese deshalb besonders bevorteilt sind. Ein Anteil von 75 % ist auch von § 8 Abs. 1 S. 3 KAG gedeckt, der bei Straßenbaumaßnahmen einen Mindestanteil des Beitragsberechtigten, also der Stadt, von 15 % vorsieht. Hier trägt die Stadt sogar einen Anteil von 75 %, wogegen keine Bedenken bestehen.
- 84
§ 4 Abs. 1 S. 2 Buchstabe a ABS regelt die Kostenteilung zwischen der Stadt und den Anliegern für Straßen im Außenbereich, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen und keine Gemeindeverbindungsfunktion haben (insbesondere Wirtschaftswege). Danach werden diese Straßen den Anliegerstraßen gleichgestellt mit der Folge, dass gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1a und 2a ABS 75 % der Kosten für die Fahrbahn bis zu einer Fahrbahnbreite von 7 m, die Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen auf die Anlieger umgelegt werden.
- 85
Das N... ist auch eine Anliegerstraße, denn es handelt sich bei ihr um eine ca. 1.000 m lange Straße, die für Autofahrer als Sackgasse endet und lediglich für Fußgänger bzw. Fahrradfahrer einen unbefestigten Weg zum Nachbarort anbietet. Stichstraßen werden überwiegend von den Verkehrsteilnehmern aufgesucht, die zu den anliegenden Grundstücken oder von den anliegenden Grundstücken fahren wollen, sog. Ziel- und Quellverkehr. Deshalb sind auch die Fahrzeuge, die zu den bestehenden touristisch genutzten Grundstücken Turmhügelburg und das Eiszeitmuseum wollen, Anliegerverkehr. Und wenn die Planung zur Eröffnung des MEN-Erlebniszentrums in die Realität umgesetzt worden wäre, würde es sich auch insoweit um Anliegerverkehr handeln, weil dann auch das anliegende Grundstück mit der Auffahrscheune hätte erreicht werden sollen. Die Straße N... beherbergt nicht nur Anlieger mit landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, sondern eben auch Grundstücke, die touristisch genutzt werden.
- 86
Die von dem Beklagten vorgenommene Gewichtung der Grundstücke entspricht der zugrundeliegenden Satzung und ist nicht zu beanstanden.
- 87
Soweit der Kläger geltend macht, das Grundstück mit der Flurbezeichnung xx (Grundstück mit der Auffahrscheune) sei fehlerhaft gewichtet worden, so folgt das Gericht dieser Auffassung nicht.
- 88
Entscheidender Zeitpunkt für die Gewichtung der anliegenden Grundstücke ist der der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, hier also Oktober 2012. Das Flurstück xx hat eine Größe von 14.786 m².
- 89
Soweit der Kläger rügt, dass für das Grundstück mit der Auffahrscheune nur zwei Vollgeschosse angenommen worden seien, weil die Geschosshöhe lediglich 2,25 m erreiche und nicht die in der Landesbauordnung vorgeschriebenen 2,30 m, so wird übersehen, dass die Satzung selber in § 6 Abs. 3 S. 5 (hinter Ziffer 3 Buchstabe d) ABS vorgibt, dass Vollgeschosse im Sinne der vorstehenden Regelungen nur Vollgeschosse i. S. der Landesbauordnung sind. In § 2 Abs. 8 LBO ist definiert, dass Vollgeschosse oberirdische Geschosse sind, wenn sie über mindestens drei Viertel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Auch die Rechtsprechung nimmt sogar in den Fällen, in denen in Ausbaubeitragssatzungen keine Definition für ein Vollgeschoss enthalten ist, an, dass die baurechtliche Definition zugrunde zu legen ist, so dass es einer ausdrücklichen Bezugnahme in der Satzung nicht bedürfe (vgl. OVG Schleswig, B. v. 06.11.2008 - 2 LA 27/08 -, SchlHA 2009, 164 = Die Gemeinde 2010, 140 und Habermann, aaO, § 8 Rdnr- 256). Daher bestehen keine Bedenken, von einer nach der Landesbauordnung zu beurteilenden Geschossigkeit auszugehen. Danach ist die Auffahrscheune zweigeschossig.
- 90
Der Beklagte hat die anliegenden Grundstücke entsprechend § 6 ABS gewichtet und hat eine beitragspflichtige Fläche von61.464,72 m² ermittelt, die von ihm nachvollziehbar erläutert worden ist.
- 91
Nach § 8 Abs. 1 KAG können Beiträge nur zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung der notwendigen Einrichtungen erhoben werden. Auch wenn hier nicht von notwendigen Maßnahmen die Rede ist, können Beiträge für die genannten Maßnahmen an öffentlichen Straßen nur erhoben werden, wenn diese Maßnahmen und die Aufwendungen ihrerseits notwendig sind. Hinsichtlich der Beurteilung dessen, was notwendig ist, steht der Gemeinde ein weites Ermessen zu (OVG Schleswig, U. v. 24.02.1999 - 2 L 146/96 - NordÖR 1999, 311; und U. v. 26.09.2007 - 2 LB 20/07-). Sinn und Zweck der Beschränkung auf das Notwendige ist es, den Bürger vor überzogenen Finanzierungsbeteiligungen zu schützen (OVG Schleswig, B. v. 04.10.2007 - 2 MB 18/07-). Im Übrigen folgt dies aus den allgemeinen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aus § 75 Abs. 2 GO, an die die Gemeinde gebunden ist und deren Verletzung die Entstehung sachlicher Beitragspflichten ausschließt. Allerdings ist auch insoweit die Grenze dessen, was notwendig ist, weit zu ziehen und nur dann überschritten, wenn keine Gründe ersichtlich sind, die die Maßnahme im durchgeführten Umfang rechtfertigen können (vgl. OVG Schleswig, U. v. 24.10.2007 - 2 LB 26/07 -, NordÖR 2008, S. 86 und Habermann, aaO, § 8 Rdnr 4 und 303).
- 92
Hier hatte die Beklagte ihr Bauprogramm zum Ausbau des N...s den parallel verlaufenden Bemühungen um die Realisierung des touristisch genutzten MEN-Projektes angepasst. Nach der Planung vom 09.09.2009 war zunächst eine Fahrbahnbreite von 5 m zuzüglich einer befahrbaren Bankette von jeweils 1 m auf beiden Fahrbahnseiten zugrunde gelegt worden, als der Beklagte noch von einer größeren touristischen Nutzung des N...s ausging. Ob die Stadt von den Besucherzahlen ausging, die augenscheinlich die damals gegründete MEN gGmbH bei ihren Bemühungen um staatliche Unterstützung und gegenüber kreditgebenden Banken zugrunde legte, die für das zukünftige Museum eine jährliche Besucherzahl von durchschnittlich 107.000 Besuchern in den ersten fünf Jahren, 55.000 Besucher für die Turmhügelburg und 12.000 Besucher für das Eiszeitmuseum prognostizierte, (so die Angabe der VR Bank Ostholstein im Schreiben vom 07.05.2010 gegenüber dem schleswig-holsteinischen Minister für Wirtschaft, Wissenschaft und Verkehr, den der Geschäftsführer der MEN gGmbH dem Finanzausschussvorsitzenden des Schleswig-Holsteinischen Landtages für den Antrag auf eine Förderung vorlegte, veröffentlicht im Internet als Umdruck 17/966 des Schleswig-Holsteinischen Landtages), kann offen bleiben. Sie ging zumindest von einem erheblichen Verkehr zu den touristisch genutzten Zentren aus. Es ist deshalb folgerichtig, dass die Stadt ihre Planung änderte, nachdem sie ihre Planungen hinsichtlich des MEN-Projektes im N... endgültig aufgegeben hatte und die Fahrbahnbreite der veränderten Prognose hinsichtlich des Besucheraufkommens anpasste und nach der Planänderung auf noch 4,35 m und überfahrbaren befestigten Banketten von jeweils 0,75 m anpasste. Entsprechend ist auch das Bauprogramm von der Stadt beschlossen worden. Auch wenn der Kläger eine solche Fahrbahnbreite nicht für erforderlich hält, ist hier doch zu berücksichtigen, dass bereits jetzt jedenfalls in der touristisch genutzten Saison Besucherverkehr stattfindet, der bei der Festlegung der Ausstattung einer öffentlichen Einrichtung zu berücksichtigen ist und jedenfalls ein Gegenverkehr von zwei Personenkraftwagen oder eines Personenkraftwagens mit einem landwirtschaftlichen Nutzfahrzeug wie Trecker oder Mähdrescher möglich sein muss – wenn auch unter Ausnutzung der Bankette.
- 93
Ob dagegen auch die Änderung des Bauprogramms notwendig war, als man entschied, das N... in einer Breite von ca. 5,10- 5,20 m zu asphaltieren, wobei sich diese Breite aus einer Fahrbahnbreite von 4,35 m zuzüglich einer asphaltierten Bankette von 0,75 m zusammensetzen soll, ist die Erforderlichkeit nicht dargelegt. Mit dieser Fahrbahnbreite wird noch diejenige überstiegen, die ursprünglich unter Zugrundelegung höherer prognostizierter Besucherströme zu dem MEN-Museum geplant worden war. Zwar hat die Stadt ein weites Ermessen, andererseits steht dem das Gebot entgegen, den Anlieger vor einer überzogenen Finanzierungsbeteiligung zu schützen. Wenn die Stadt trotz der Aufgabe ihrer Planung zum MEN-Projekt und damit einem Ausfall eines zunächst prognostizierten Verkehrs von jährlich ca. 100.000 Besuchern eine noch breitere Fahrbahn beschließt, hätte die Stadt plausibel darlegen müssen, wieso sie trotz des stark verminderten Verkehr durch die wenigen Anlieger an der Straße eine Fahrbahnbreite als erforderlich angenommen hat, so dass eine Beitragsfähigkeit hinsichtlich der Kosten für die Verbreiterung der Straße wegen fehlender Notwendigkeit abzulehnen ist.
- 94
Soweit die Stadt die Beleuchtung nur bis zur Turmhügelburg, die sich ca. auf der halben Strecke der Straße befindet, verlegt hat, sind die Kosten beitragsfähig, weil in dem Bereich auch mit Fußgängern gerechnet werden muss. Soweit allerdings nur entsprechende Kabel bis zum Ende des N...s verlegt worden sind, weil zukünftig die Beleuchtung auch auf der Reststrecke mal installiert werden könnte, sind die Kosten nicht beitragsfähig, weil sie für die Erfüllung des Bauprogramms mit der Installation von acht Lampen nicht notwendig sind und für die jetzige Straßenbeleuchtung nicht vorteilhaft ist, selbst wenn es wirtschaftlich sein sollte, vorsorglich für die Zukunft mit den Bauarbeiten entsprechende Kabel zu verlegen.
- 95
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die vom Amt für ländliche Räume mit Bescheid vom 18.12.2008 gewährte Zuwendung für den Ausbau des N...s in Höhe von 219.000 € habe nicht nur der Stadt sondern allen Anliegern zugutekommen sollen, so dass der beitragsfähige Aufwand um die Zuwendung zu reduzieren sei, folgt das Gericht dieser Auffassung nicht. Aus der Regelung des § 8 Abs. 1 S. 3 KAG, dass bei Straßenbaumaßnahmen die Beitragsberechtigten, also die Gemeinden, mindestens 15 % des Aufwandes tragen, folgt nicht, dass diese tatsächlich mit einer Quote an den Kosten zu beteiligen sind, wenn sie von Seiten Dritter Zuschüsse erhalten haben. Denn nach § 8 Abs. 3 S. 1 KAG ist der Aufwand nach den tatsächlich entstandenen Kosten unter Berücksichtigung der Leistungen und Zuschüsse Dritter zu ermitteln.
- 96
Die Zuwendung in Höhe von 219.000 € vom Amt für ländliche Räume ist zugunsten der Stadt zur Deckung ihres Anteils zu verrechnen und nur, soweit dieser Betrag überschritten wird, dem Anteil der Anlieger gutzuschreiben. Der Zuschuss des Amtes für ländliche Räume ist nach der Richtlinie für die Förderung des ländlichen Wegebaues als Gemeinschaftsaufgabe vom 31.07.1986 gewährt worden. Danach gewährt das Land den Gemeinden nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für den Neubau und die Befestigung ländlicher Wege. Zuwendungsempfänger soll nach Ziffer 3.1 die Kreise und kreisfreien Städte sein, die die Mittel an die Gemeinden weitergeben sollen. Nach Ziffer 5.2 handelt es sich um eine Anteilsfinanzierung für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden.
- 97
Damit handelt es sich um eine Zuwendung der öffentlichen Hand, die der Projektförderung der Gemeinden dienen soll, damit diese auf dem Land befestigte Verbindungswege herstellen. Aus diesen Richtlinien ergibt sich keine Pflicht, die Zuwendungen auch zugunsten der Anlieger im Falle von Beitragsveranlagungen zu berücksichtigen . Deshalb ist von dem Grundsatz auszugehen, dass dieser Zuschuss, wie alle anderen öffentlichen Zuwendungen, zur Deckung des letztlich von der Gemeinde zu tragenden Aufwandsanteils gewährt wird, denn es soll die Finanzkraft gestärkt werden, um Hilfestellung zu geben bei den Aufgaben als Straßenbaulastträger (vgl. Habermann aaO, § 8 Rdnr 327).
- 98
Der Beklagte hat einen Gesamtaufwand von 615.632,69 € zugrunde gelegt. Soweit der Kläger eine zu hohe Gesamtsumme für die Firma E. rügt, weil nach Rechnungsprüfung ein geringerer Preis ermittelt worden sei, so hat der Beklagte plausibel dargelegt, dass es nach der Schlussrechnung mit dem Asphaltmischwerk Gespräche gegeben und man sich dann geeinigt habe. Dieses ist nachvollziehbar.
- 99
Der Bauleiter ist von zusätzlichen Kosten für die Verbreiterung der Fahrbahn auf 5,10 m – 5,20 für die ersten 400 m von 15.000 € ausgegangen. Unter Berücksichtigung der Gesamtstrecke von 1.000 m ergäben sich Kosten in Höhe von 37.500,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % = 44.625,00 €. Diese Kosten stellen keinen beitragsfähigen Aufwand dar.
- 100
Auch die Kosten in Höhe von 5.383,96 € für die vorsorgliche Kabelverlegung bis zum Ende des N...s zuzüglich der Mehrwertsteuer in Höhe von 6.406,91 € sind nicht beitragsfähig.
- 101
Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
- 102
Gesamtkosten: 615.632,69 - 44.625,00 – 6.406,91 = 564.600,78 €
- 103
Anliegeranteil 75 % = 423.450,58 €
- 104
Gemeindeanteil 25 % = 141.150,20 €- gedeckt durch die Zuwendung in Höhe von 219.000 €.
- 105
Anliegeranteil reduziert um den überschießenden Zuwendungsanteil der Stadt in Höhe von 219.000 – 141.150,20 = 77.849,80 €.
- 106
Anliegeranteil: 423.450,58 € – 77.849,80 € = 345.600,78 €.
- 107
Bei einer gewichteten Gesamtfläche von 61.464,72 m² errechnet sich ein Beitragssatz von 5,62275 €/m² und damit im Vergleich zu dem im Bescheid errechneten Beitragssatz von 6,4530 €/m² ein um ca 13 % niedrigerer Beitragssatz.
- 108
Damit reduziert sich der Gesamtbeitrag in Höhe von 217.753,09 € entsprechend dem Tenor auf 189.736,33 €.
- 109
Soweit der Kläger geltend macht, die von ihm geforderten Beiträge seien überhöht und erreichten eine existenzvernichtende Wirkung, die auch seinen Sohn betreffe, der den landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen wolle, während bei der Stadt trotz der Fehlplanung zum Aufbau des Erlebniszentrums durch die vom Amt für ländliche Räume erhaltene Zuwendung für den Bau der Straße keine Kosten verblieben, führt dieses selbst bei Wahrunterstellung nicht zur Rechtswidrigkeit der Beitragsfestsetzung. Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, dem Abgabepflichtigen gegenüber unabhängig von der Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen Beiträge festzusetzen. Diese sind in einem davon unabhängigen Verfahren u.U. durch eine Verpflichtungsklage auf teilweisen Erlass des festgesetzten Beitrages geltend zu machen. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht es für wünschenswert erachtet, dass eine Gemeinde offensichtlich erkennbare Umstände, die dazu führen, dass aus sachlichen Gründen ein teilweiser Billigkeitserlass geboten sei, von Amts wegen bereits im Heranziehungsverfahren berücksichtigt, führt ein Verstoß dagegen nicht zur Rechtswidrigkeit eines gleichwohl ungekürzt ergehenden Beitragsbescheides, weil die Beitragspflicht materiell nicht als negative Voraussetzung das Fehlen von Billigkeitsgesichtspunkten fordert und zudem auch eine Ermessensentscheidung darstellt (vgl. BVerwG, U. v. 12.09.1984 - 8 C 124/82 -, juris; OVG Schleswig, U. v. 30.11.2005 - 2 LB 81/04 -, juris; Habermann, aaO, § 8 Rdnr. 22).
- 110
Dem Kläger bleibt deshalb die Möglichkeit, die von ihm als unbillig eingeschätzte Beitragsbelastung in einem Erlassverfahren gegebenenfalls durch Verpflichtungsklage geltend zu machen.
- 111
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO, die gegen Sicherheitsleistung gem. §§ 167 VwGO, 709 ZPO vorläufig vollstreckbar ist.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
- 1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze; - 2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege); - 3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind; - 4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind; - 5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 9. Kammer - vom 24. Mai 2004 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag.
- 2
Sie ist Eigentümerin des unbebauten, landwirtschaftlich genutzten Grundstücks der Gemarkung ..., Flur 3, Flurstück 151, das mit seiner Westseite an einen Wirtschaftsweg und mit seiner Südseite an das im Eigentum ihres Vaters stehende Grundstück mit der Flurbezeichnung 152 grenzt. Letzteres liegt unmittelbar am .... Der . ist ein die Stadt ... mit der Gemeinde ... verbindender Weg.
- 3
Im Jahr 2001 ließ die Beklagte im ... Straßenbaumaßnahmen durchführen. Die vorher zum Teil stark beschädigte Straße wurde mit neuer Linienführung verbreitert und erhielt erstmals einen abgesetzten zweispurigen Radweg. Außerdem wurde die Oberflächenentwässerung geregelt und die Beleuchtung ausgebaut.
- 4
Mit Bescheid vom 31. Oktober 2002 zog die Beklagte die Klägerin für ihr Grundstück mit der Flurstücksbezeichnung 151 zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von 14.891,11 Euro heran.
- 5
Den dagegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass ihr Grundstück nicht zum Kreis der beitragsfähigen Grundstücke gehöre. Es grenze nicht an die ausgebaute Straße an. Die einheitliche Nutzung mit dem Nachbargrundstück, Flurstück 152, das am ... anliege, sei irrelevant, weil dieses nicht in ihrem Eigentum stehe. Es gelte insoweit der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff. Ihr Grundstück sei auch kein sogenanntes Hinterliegergrundstück, weil von ihm aus nicht in rechtlich zulässiger Weise auf Dauer Zugang zum ausgebauten Weg genommen werden könne.
- 6
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08. Mai 2003 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, das streitbefangene Grundstück sei durch Teilung aus dem ursprünglichen Grundstück der Flur 3, Flurstück 15, in der Absicht entstanden, die Beitragsbelastung zu reduzieren. Beide nach der Teilung vorhandenen Grundstücke mit den Flurbezeichnungen 151 und 152 würden wie vor der Teilung weiterhin als einheitliche landwirtschaftliche Fläche genutzt. Der Ausbau des ...es sei deshalb auch für das Grundstück der Klägerin vorteilhaft.
- 7
Die Klägerin hat am 26. Mai 2003 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage hat sie ergänzend ausgeführt: Die Grundstücksteilung stelle keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO dar. Bei der Übertragung des Eigentums handele es sich um ein objektiv nachvollziehbares und unabhängig von den Motiven rechtmäßiges Rechtsgeschäft. Die Teilung des Grundstücks sei im Hinblick auf etwaige künftige Entwicklungen der Bebaubarkeit vorgenommen worden. Der beim ursprünglichen Eigentümer verbliebene Streifen (Flurstück 152) sei entsprechend der Tiefe von Baugrundstücken geschnitten worden, so dass ihr Vater, bei einer sich später möglicherweise ergebenden Bebaubarkeit, weiterhin den Zugriff auf diese Flächen habe. Die Übertragung des Restgrundstücks an sie sei im Vorgriff auf ihr späteres Erbrecht erfolgt, da insoweit eine anderweitige Nutzung als die bestehende landwirtschaftliche nicht zu erwarten sei.
- 8
Die Klägerin hat beantragt,
- 9
den Beitragsbescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2002 und den Widerspruchsbescheid vom 08. Mai 2003 aufzuheben.
- 10
Die Beklagte hat beantragt,
- 11
die Klage abzuweisen.
- 12
Sie hat ergänzend vorgetragen: Die Grundstücksteilung sei missbräuchlich gewesen, weil dafür keine vernünftigen wirtschaftlichen Gründe vorgelegen hätten. Wenn ein Eigentümer sein Grundstück teile und es einem nahen Angehörigen unentgeltlich zum Eigentum übertrage und dies nach Ankündigung des Entstehens einer künftigen Beitragspflicht geschehe, könne der einzige Sinn nur das Sparen von Beiträgen sein; denn beide Grundstücke würden weiterhin einheitlich genutzt und die im Eigentum des Vaters verbliebene Restfläche werde im Erbfall ebenfalls an die Klägerin übertragen, weil es testamentarisch bereits so vorgesehen sei. Die übrigen Voraussetzungen der Beitragserhebung lägen vor.
- 13
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 24. Mai 2004 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Grundstück der Klägerin unterliege nicht der Beitragspflicht, weil dem Grundstück durch den Ausbau des ... kein Vorteil erwachsen sei. Die Zugänglichkeit des streitbefangenen Grundstücks werde durch die Straßenbaumaßnahme nicht erleichtert, weil es nicht unmittelbar am ... anliege und auch nicht als Hinterliegergrundstück zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke gehöre. Eigentümer von Hinterlieger- und Anliegergrundstück (ein solches stelle das am ... anliegende Grundstück des Vaters der Klägerin dar) seien nicht identisch und die Klägerin sei mangels dinglicher Sicherung eines Zugangsrechts nicht dauerhaft berechtigt, die ausgebaute Straße über das Vorderliegergrundstück zu betreten.
- 14
Zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht sei die Klägerin bereits Eigentümerin des Grundstücks gewesen. Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten liege nicht vor. Ein solcher sei gegeben, wenn eine Gestaltung gewählt werde, die überhaupt keinem wirtschaftlichen Zweck diene, wenn ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund überhaupt fehle, wenn sie der Steuerminderung dienen solle und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen sei. Die Klägerin habe das Eigentum am streitbefangenen Grundstück auf der Grundlage eines notariellen Überlassungsvertrages vom 20. November 2000 von ihrem Vater erworben. Aus der notariellen Verhandlungsniederschrift ergebe sich, dass der Vater der Klägerin bereits zuvor testamentarisch verfügt habe, dass sie im Erbfalle das Gesamtgrundstück erhalten solle und durch den Überlassungsvertrag im Vorwege die Übertragung einer Teilfläche geregelt werden solle. Auch wenn es sich als ungewöhnlicher Weg darstellen möge, dass lediglich eine Teilfläche, die wesentlich größer sei als der verbleibende Rest, vertraglich übertragen werde, sei die Überlassung nicht missbräuchlich, weil dieser Rechtsgestaltung ein wirtschaftlicher Zweck beigemessen werden könne. Die Teilung des ursprünglichen Grundstücks sei im Hinblick auf etwaige zukünftige Entwicklungen der Bebaubarkeit erfolgt. Dem ursprünglichen Eigentümer sei ein Streifen verblieben, der entsprechend der Tiefe von Baugrundstücken geschnitten sei, so dass er bei einer sich später noch möglicherweise ergebenden Bebaubarkeit weiterhin den Zugriff auf diese Flächen habe. Im Hinblick auf das Grundstück der Klägerin sei auch langfristig eine anderweitige Nutzung als die bestehende landwirtschaftliche nicht zu erwarten. Insoweit sei unerheblich, dass das im Eigentum des Vaters der Klägerin verbliebene Teilgrundstück derzeit nicht bebaubar sei; denn die unentgeltliche Übertragung von Eigentum habe für sich gesehen einen wirtschaftlichen - nicht zu missbilligenden - Zweck, der im Vermögenszuwachs zu Gunsten der Klägerin liege.
- 15
Das Urteil ist der Beklagten am 26. Mai 2004 zugestellt worden.
- 16
Die Beklagte hat am 24. Juni 2004 den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und am 21. Juli 2004 begründet. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 15. November 2004 zugelassen. Die Berufungsbegründung ist am 14. Dezember 2004 bei Gericht eingegangen.
- 17
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren bisherigen Vortrag. Sie macht geltend, die zukünftige Bebaubarkeit auch des beim Vater der Klägerin verbliebenen Grundstücksteils sei auszuschließen. Das Grundstück sei im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege stünden zudem einer Bebaubarkeit entgegen. Einziger Grund der Grundstücksteilung sei es gewesen, eine höhere Abgabenbelastung zu vermeiden. Dies ergebe sich auch aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen Grundstücksteilung und der anstehenden Beitragsveranlagung, die Gegenstand eines informatorischen Gesprächs mit den Eltern der Klägerin im März 2000 gewesen sei. Der Beitrag sei auch zu Recht gegenüber der Klägerin festgesetzt worden, weil zwar die abgabenrechtlichen Wirkungen des Umgehungsgeschäfts gemäß § 42 AO neutralisiert würden, die zivilrechtliche Wirksamkeit der Grundstücksüberlassung hiervon aber unberührt bleibe.
- 18
Auch das Abrechnungsgebiet sei rechtmäßig gebildet worden. Der Bahnübergang bilde eine deutliche Zäsur. Er begrenze die Einrichtung ... und stelle zugleich die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich dar. An dieser Stelle ändere sich auch die Verkehrsfunktion der Straße. Durch die Fahrbahnverbreiterung habe sich der Charakter der Straße nicht verändert. Sie sei auch schon vor Durchführung der Maßnahme eine Gemeindeverbindungsstraße gewesen. Der Ausbauzustand habe diesen Anforderungen allerdings nicht entsprochen. Zudem sei die Fahrbahn erneuerungsbedürftig gewesen. Auch mit dem Ausbau einer Gemeindeverbindungsstraße seien Anliegervorteile verbunden. Der Anliegervorteil von 25 % sei der geringste der Satzung und liege in dem von der Rechtsprechung entwickelten Rahmen.
- 19
Sie beantragt,
- 20
das angefochtene Urteil vom 24. Mai 2004 zu ändern und die Klage abzuweisen.
- 21
Die Klägerin beantragt,
- 22
die Berufung zurückzuweisen.
- 23
Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass ein Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 Satz 2 AO nicht vorliege. Die Grundstücksteilung habe nicht zur Folge, dass überhaupt keine Beitragspflicht für den ... mehr bestehe, lediglich die Größe der beitragspflichtigen Fläche werde vermindert. Die beim früheren Grundstückseigentümer verbliebene Fläche sei auch nicht derart schmal, dass sie jedweder Nutzung entzogen sei. Es habe sehr wohl die Erwartung bestanden, dass im Hinblick auf den jetzt vorgenommenen Ausbau der Straße die an die Straße angrenzenden Flächen in absehbarer Zeit Bauland werden würden. Diese Fläche habe sich der Grundstückseigentümer erhalten wollen, während er die dahinter liegenden Flächen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge schon an die Klägerin, seine Tochter, übertragen habe.
- 24
Die Klägerin sei auch dann nicht beitragspflichtig, wenn die Voraussetzungen des § 42 Satz 2 AO vorlägen. Bei einer missbräuchlichen Umgehung des Abgabentatbestandes werde der Abgabenschuldner grundsätzlich so behandelt, als habe der Umgehungstatbestand nicht stattgefunden; es werde gewissermaßen gesetzlich die Sachlage fingiert, die vor der Vornahme der Umgehung bestanden habe. Werde die Übertragung des hinteren Grundstücks auf die Klägerin als nicht eingetreten fingiert, so könne dies nur zur Folge haben, dass der Vater der Klägerin für das gesamte Grundstück den Beitrag zu zahlen habe.
- 25
Das Abrechnungsgebiet sei falsch gebildet worden. Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg komme einem Bahnübergang keine Trennfunktion zu. Dies möge im Einzelfall unterschiedlich zu beurteilen sein, eine Ortsbesichtigung würde jedoch zeigen, dass überzeugend nur eine Abschnittsbildung beim Übergang der Straße vom Innenbereich in den Außenbereich zu finden sei, so dass die Flurstücke 113 und 158 in die Abrechnung mit einbezogen werden müssten.
- 26
Schließlich biete die Ausbaumaßnahme keine Anliegervorteile. Die Straße habe mit dem Ausbau ihren Charakter als Anliegerstraße für die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen völlig eingebüßt. Von einer bestimmten Breite der Straße an führe eine zusätzliche Verbreiterung nicht mehr zu positiven verkehrlichen Auswirkungen für die Anlieger. Nach dem Erläuterungsbericht der Beklagten hätten kein Gründe vorgelegen, die irgendeinen Bezug zu den an dem ... gelegenen landwirtschaftlich genutzten Flächen hätten. Diese Flächen hätte ohne Einschränkungen hinreichend durch die vorhandene Straße in ihrem ursprünglichen Zustand erreicht werden können.
- 27
Insgesamt werde für die ursprünglich ungeteilte Fläche in einer Größe von 17.410 m² ein Beitrag von 23.172,-- Euro geltend gemacht. Das sei mehr als die landwirtschaftliche Fläche überhaupt wert sei.
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Auf jeden Fall sei der Gemeindeanteil zu niedrig angesetzt worden. Der Anliegeranteil müsse deutlich unter 5 % liegen.
- 29
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligen wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 30
Die zugelassene Berufung ist begründet.
- 31
Der Straßenausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2002 ist rechtmäßig.
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Die Straßenbaumaßnahme, die die Beklagte im Jahr 2001 im ... hat durchführen lassen, ist eine beitragsfähige Maßnahme i.S.d. § 8 Abs. 1 KAG. Die Hinzufügung einer neuen Teileinrichtung (hier Radweg) ist ein Ausbau im Sinne einer Vervollständigung der Einrichtung. Die neue Linienführung der Straße, die Verbreiterung der Fahrbahn, die Regelung der Oberflächenentwässerung und die Erweiterung der Straßenbeleuchtung sind ein verbessernder Ausbau. Soweit die Klägerin meint, die Fahrbahnverbreiterung diene nicht den Anliegern, sondern allein der Allgemeinheit, ist dem nicht zu folgen. Eine Fahrbahnverbreiterung ist regelmäßig auch für den Anliegerverkehr vorteilhaft, weil dadurch die Zugänglichkeit zu den Anliegergrundstücken ebenfalls verbessert wird. Nur wenn der Ausbau allein zum Zwecke der Funktionsänderung der Einrichtung erfolgt, d.h. eine bisherige (reine) Anliegerstraße als Innerorts- oder gar als Durchgangsstraße ausgebaut wird und deshalb Gebrauchsvorteile für die Anlieger schlechthin nicht erkennbar sind, ist eine Maßnahme, obwohl die technischen Voraussetzungen eines Ausbaus i.S.d. § 8 Abs. 1 KAG erfüllt sind, beitragsfrei, weil der Beitrag ein Vorteilsentgelt ist. In sonstigen Fällen, in denen eine Straße ihrer Funktionsbestimmung gemäß ausgebaut wird, ist ein erweiternder und ergänzender Straßenausbau regelmäßig sowohl für die Anlieger als auch für die Allgemeinheit vorteilhaft. So liegt der Fall hier. Der ... hatte schon vor dem Ausbau die Funktion einer Gemeindeverbindungsstraße. Er wurde dieser Funktion aufgrund seiner Ausbaubreite von lediglich 4,50 m und seiner Linienführung allerdings nur unzureichend gerecht. Die Straßenverbreiterung und die Anlage eines Radwegs erleichtern den Begegnungsverkehr und tragen auch dazu bei, die landwirtschaftlich genutzten Anliegergrundstücke besser erreichen zu können. Dem Umstand, dass der Ausbau im wesentlichen der Verbesserung des Verkehrs zwischen der Stadt ... und der Gemeinde ... dient, wird pauschal dadurch Rechnung getragen, dass der Anliegeranteil nicht wie bei einer Anliegerstraße mit 75 %, sondern nur mit 25 % bemessen wird (vgl. § 4 Abs. 1 Ziffer 1.3 der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten - ABS -).
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Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass der Ausbauaufwand, gemessen an der Funktion der Straße nicht erforderlich war. Der Senat brauchte daher dem nicht weiter nachzugehen.
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Ein Anliegeranteil von 25 % am beitragsfähigen Aufwand bei Straßen mit Gemeindeverbindungsfunktion ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Soweit wegen Besonderheiten des Einzelfalls (hoher erforderlicher Aufwandgeringe Verteilungsfläche) Beitragsbelastungen der Eigentümer der anliegenden Grundstücke außergewöhnlich hoch sind, begründet dies keine Verpflichtung der Gemeinde, abweichend von ihrer Satzung, für eine bestimmte Maßnahme einen geringeren Anliegeranteil der Bemessung des umlagefähigen Aufwandes zugrunde zu legen. Abgabenüberlastungen ist vielmehr durch Billigkeitserlass im Einzelfall (ggf. auch in zahlreichen Einzelfällen) zu begegnen.
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Die Beklagte hat auch das Abrechnungsgebiet rechtsfehlerfrei gebildet. Die Einrichtung „...“ beginnt östlich des Bahnübergangs.
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Wie im Erschließungsbeitragsrecht ist auch für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung einer Einrichtung im Straßenausbaubeitragsrecht, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer wechselnden Straßenbezeichnung, auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges (z.B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung, die Zahl der „erschlossenen“ Grundstücke) seine Verkehrsfunktion sowie die vorhandenen Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die die Verkehrsfläche augenfällig als ein eigenständiges Element des Straßenzuges erscheinen lassen, abzustellen.
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Ob eine Bahnunterführung geeignet ist, einen Straßenzug in zwei Einrichtungen zu teilen (so OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.06.1989 - 9 M 4690 -), einem Bahnübergang dagegen eine solche Trennfunktion nicht zukommt (so OVG Lüneburg, Urt. v. 20.11.1989, KStZ 1990, 173 zum Erschließungsbeitragsrecht), lässt sich nicht allgemein beantworten. Auch insoweit ist auf das Erscheinungsbild des Straßenzuges abzustellen. Jedenfalls ist auch ein Bahnübergang ein Abgrenzungsmerkmal, das im Vergleich zu Kreuzungen und Einmündungen eine deutlichere Zäsur darstellen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - die Funktion des Straßenzuges dies- und jenseits des Bahnübergangs sowie die Nutzung der angrenzenden Grundstücke deutlich unterscheiden. An den Straßenzug „... Straße“, der westlich des Bahnübergangs gelegen ist, grenzen zunächst beidseitig Dauerkleingärten an, wobei im nördlichen Bereich der ... Straße die Bebauung fast bis an den Bahnübergang heranreicht. Die Straßenfront des zwischen der Bebauung und der Bahnlinie gelegenen Kleingartengeländes (Flurstück 113) beträgt nach dem vorliegenden Kartenmaterial weniger als 40 m und entspricht in etwa der des daneben liegenden Baugrundstücks. Das südlich der ... Straße zwischen der Bebauung und der Bahnlinie gelegene Kleingartengelände (Flurstück 58) hat dagegen eine Straßenfront von nahezu 300 m. Unmittelbar vor dem Bahnübergang befindet sich auf der Südseite der ... Straße eine Buskehre. Ungeachtet der baurechtlich zu beurteilenden Frage, ob die Flächen der Kleingärten bereits dem Außenbereich zuzuordnen sind, dient die ... Straße im Wesentlichen der Erschließung der Anliegergrundstücke, während der Straßenzug ... östlich des Bahnübergangs eine davon deutlich zu unterscheidende andere, die Gemeinden ... und ... verbindende Funktion hat. Die an den ... angrenzenden Grundstücke werden landwirtschaftlich (im Wesentlichen ohne Bebauung) genutzt. Erst in einer Entfernung von über 400 m von dem Bahnübergang (außerhalb des Gemeindegebietes) befindet sich ein vereinzeltes Gebäude auf der Südseite des ...es. Bei dieser Sachlage ist die Bahntrasse eine deutliche Zäsur, die die Straßenzüge ... Straße und ... als eigenständige Elemente des Straßennetzes der Beklagten erscheinen lassen. Die bereits aus den Katasterkarten ersichtliche Trennungswirkung der Bahntrasse wird durch das vorliegende Luftbild verdeutlicht, so dass für den Senat keine Zweifel an der Trennfunktion der Bahntrasse bestehen und eine Ortsbesichtigung sich erübrigt. Im Übrigen verfügt das Gericht über Ortskenntnis.
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Die Beklagte hat auch das Grundstück der Klägerin zu Recht in den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke einbezogen.
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Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lag das Grundstück der Klägerin zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht weder am ... an noch war es ein Hinterliegergrundstück. Die Einbeziehung des Grundstücks der Klägerin in das Abrechnungsgebiet ist gleichwohl rechtmäßig, weil es ein Teilstück eines ehemaligen Gesamtgrundstücks ist, das am ... gelegen war und die Übereignung des rückwärtigen Grundstücksteils auf die Klägerin ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i.S.d. § 11 Satz 2 KAG a.F. (jetzt § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG) i.V.m. § 42 AO war, durch den das Abgabenrecht nicht umgangen werden kann.
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Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 19.09.1996 - 2 L 12695 -) ist die Teilung eines Grundstücks und die Übereignung einer Teilfläche gemäß § 11 Satz 2 KAG a.F. i.V.m. § 42 AO ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts, wenn sie der Abgabenminderung oder -vermeidung dienen sollen und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe nicht zu rechtfertigen sind. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Für den Senat steht außer Zweifel, dass die Teilung des ehemaligen Grundstücks des Vaters der Klägerin und die Übereignung einer Teilfläche auf die Klägerin in unmittelbarem Zusammenhang mit der Entstehung von Beitragspflichten wegen des Ausbaus des ...es stand und allein dem Zweck diente, die Abgabenpflicht zu verkürzen. Dass die Abgabenverkürzung Motiv der Grundstücksteilung war, ist auch von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt worden. Wirtschaftliche oder sonstige beachtliche Gründe sind nicht ersichtlich. Das Grundstück war und ist auch nach der Teilung landwirtschaftliche Nutzfläche und wird auch einheitlich entsprechend genutzt. Soweit die Klägerin geltend macht, die Absicht ihres Vaters, den Bereich am ... in der Tiefe einer Einfamilienhausbebauung zu behalten und nur den Rest (17.732 m² von insgesamt 27.593 m²) auf die Klägerin zu übertragen, sei beachtlich, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass im Hinblick auf die gegenwärtige und absehbare Nutzbarkeit des Grundstücks die Teilung und Übereignung einer Teilfläche wirtschaftlich ohne Sinn ist. Der Sinn besteht allein darin, eine höhere Abgabenbelastung zu vermeiden. Auch die Vorwegnahme der Erbfolge, die nach der Präambel des Überlassungsvertrages vom 22. November 2000 Grund für die Grundstücksaufteilung war, gibt keinen anderen Sinn als den der Abgabenverkürzung. Die Eltern der Klägerin hatten bereits testamentarisch verfügt, dass ihre Tochter das Gesamtgrundstück zu gegebener Zeit erhalten soll. Eine tragfähige Begründung, die Erbfolge zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur und gerade hinsichtlich des rückwärtigen Grundstücksteils vorzunehmen, ist nicht ersichtlich. Eine Nutzungsänderung war - wie ausgeführt - damit nicht verbunden. Eine Verwertung des vorderen, beim Vater verbliebenen Grundstücksteils war, jedenfalls zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung nicht beabsichtigt. Eine Verwertung als Bauland ist - wenn nicht ausgeschlossen - auf absehbare Zeit nicht möglich. Auf die Bebaubarkeit ist die Grundstücksteilung ohne Einfluss. Ein Grund für die Vorwegnahme der Erbfolge unterstellt, hätte es nahe gelegen, für den - unwahrscheinlichen - Fall der zukünftigen Bebaubarkeit des vorderen Grundstücksteils vor Eintritt des Erbfalls sich einen möglichen Verwertungserlös auf andere Weise rechtlich zu sichern, wenn die Eltern der Klägerin nicht gewillt waren, ihrer Tochter diesen Erlös zu überlassen.
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Der Annahme eines Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten steht nicht entgegen, dass infolge der Grundstücksteilung der Beitrag nicht für das ehemalige Gesamtgrundstück überhaupt in Frage gestellt wird. Ausreichend ist vielmehr die Absicht der Abgabenverkürzung.
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Die Klägerin ist auch beitragspflichtig. Gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 KAG ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Dies war die Klägerin.
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Nach § 42 Satz 2 AO entsteht bei einem Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts der Abgabenanspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen Gestaltung entsteht. Dies bedeutet - wie bereits ausgeführt - im vorliegenden Fall, dass die sachliche Beitragspflicht im Hinblick auf die abgetrennte und der Klägerin übereignete Teilfläche ungeachtet der trennenden Wirkung des (Rest-) Grundstücks des Vaters der Klägerin entstanden ist (siehe Urt. d. Senats v. 19.09.1996, a.a.O.).Von Bedeutung ist ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nur in der sogenannten Verteilungsphase. Wer persönlich beitragspflichtig ist (Heranziehungsphase), ist dagegen abschließend durch Gesetz gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 KAG geregelt. Danach ist die Klägerin zu Recht als Grundstückseigentümerin in Anspruch genommen worden. § 42 Satz 2 AO verhindert den Umgehungserfolg dadurch, dass er die Wirkungen der Umgehung neutralisiert. Er lässt jedoch die zivilrechtliche Wirksamkeit der unangemessenen Gestaltung unberührt. Deshalb kann, obwohl in der Übereignung das Umgehungsgeschäft zu sehen ist, die Übereignung als solche nicht „hinweg gedacht“ werde (so aber OVG Koblenz, Urt. v. 11.10.1990 - 12 A 1130390 -, NVwZ-RR 1991, 321 zum Rh.-Pf. KAG), sondern ist der Beitrag gegen die Klägerin als Grundstückseigentümerin festzusetzen (so auch Tipke/Kruse, Kommentar zur AO, § 42 Textziffer 50 und 53 unter Berufung auf BFH, Urt. v. 12.12.1996 - II R 6193 -, BFHE 181, 520 = Bundessteuerblatt III 1997, 299). Soweit unter Hinweis auf den Beschluss des BFH vom 07. Juni 1989 (- II B 11188 -, BFHE 156, 527 = Bundessteuerblatt II 1988, 803) Abweichendes vertreten wird (siehe Koch/Scholtz, Kommentar zur AO, 5. Aufl., § 42 S. 326 und Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO, § 42 Rdnr. 112), lässt sich dies wegen der Regelung des § 8 Abs. 5 Satz 1 KAG jedenfalls nicht auf das Straßenausbaubeitragsrecht Schleswig-Holsteins übertragen. Das KAG Schleswig-Holstein unterscheidet im Hinblick auf den Entstehungszeitpunkt zwischen sachlicher und persönlicher Beitragspflicht. Im Gegensatz zum Grunderwerbsteuerrecht wäre deshalb im Straßenausbaubeitragsrecht ein (weiterer) Eigentumswechsel auch noch nach Entstehung der Abgabenforderung bis zum Erlass des Abgabenbescheides für die Frage, wer Abgabenschuldner ist, beachtlich.
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Der Heranziehungsbescheid vom 31. Oktober 2001 ist schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil - wie die Klägerin meint - auf das ehemalige Gesamtgrundstück von 17.410 m² (tatsächlich hatte das Gesamtgrundstück eine Fläche von 27.593 m²) ein Beitrag von 23.172,-- Euro entfällt, der höher als der Wert der landwirtschaftlichen Fläche sei. Letzteres als richtig unterstellt, ist der Bescheid gleichwohl nicht zu beanstanden.
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Entspricht die Festsetzung des Beitrags - wie im vorliegenden Fall - den Regelungen des Kommunalabgabengesetzes und der Satzung und stehen diese Regelungen weiterhin mit höherrangigem Recht in Einklang, ist einer gleichwohl festzustellenden Abgabenüberlastung durch Gewährung eines Billigkeitserlasses zu begegnen (siehe BVerwG, Urt. v. 22.05.1992 - 8 C 50.90 -, BVerwG 90, 202).
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Ein Billigkeitserlass kann nicht mit der hier allein erhobenen Anfechtungsklage verfolgt werden, die sich unmittelbar gegen die Abgabenfestsetzung richtet. Die Abgabenfestsetzung (vgl. § 155 Abs. 1 AO) enthält als solche nicht gleichzeitig die Ablehnung einer Zulassung abweichender (niedrigeren) Abgabenfestsetzung i.S.d. § 163 Abs. 1 AO. Die Entscheidung nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO ist vielmehr ein gegenüber der Abgabenfestsetzung selbständiger Verwaltungsakt. Das folgt aus dem Regelungsgehalt dieser Entscheidung, die darin besteht, eine niedrigere Abgabenfestsetzung zuzulassen, und daraus, dass diese Entscheidung über die abweichende Festsetzung mit der Abgabenfestsetzung zwar (äußerlich) verbunden werden kann (§ 163 Abs. 1 Satz 3 AO), nicht aber verbunden werden muss (vgl. BVerwGE, Urt. v. 04.06.1982 - 8 C 199081 -, NJW 1982, 2682).
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Selbst wenn man mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 12.09.1984 - 8 C 12482 -, BVerwGE 70, 96) die Auffassung vertritt, dass die Gemeinde offensichtlich erkennbare Umstände, die dazu führen, dass aus sachlichen Gründen ein (teilweiser) Billigkeitserlass geboten ist, von Amts wegen bereits im Heranziehungsverfahren zu berücksichtigen hat, und diese Voraussetzungen als erfüllt ansieht, führt ein Verstoß gegen diese Berücksichtigungspflicht nicht zur Rechtswidrigkeit eines gleichwohl (ungekürzt) ergehenden Abgabenbescheides, weil es sich lediglich um eine verfahrensrechtliche Pflicht handelt (BVerwG, Urt. v. 12.09.1984, a.a.O.).
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Nicht nur die Rechtmäßigkeit der Festsetzung, sondern auch die des Leistungsgebotes bleibt von einem Anspruch auf Billigkeitserlass unberührt. Das Leistungsgebot gemäß § 11 Satz 2 KAG a.F. i.V.m. § 218 AO dient der Erfüllung des festgesetzten Anspruchs (Tipke/Kruse, a.a.O., § 218 Rdnr. 2). Es ist Teil des Erhebungsverfahrens, das Maßnahmen zur Tilgung des festgesetzten Abgabeanspruchs zum Gegenstand hat (Koch/Scholtz, a.a.O., § 218 Rdnr. 2). Die Höhe des Leistungsgebotes richtet sich demnach nach der Höhe des festgesetzten Abgabenanspruchs, soweit dieser nicht bereits getilgt ist. Gemäß § 47 AO erlischt der Abgabenanspruch u.a. erst mit dem Erlass aus Gründen der Billigkeit. Voraussetzung für ein reduziertes Leistungsgebot aus Billigkeitsgründen ist mithin, dass ein begünstigender Erlassbescheid bereits ergangen ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
