Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 23. Juni 2016 - 8 B 15/16

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2016:0623.8B15.16.0A
published on 23/06/2016 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 23. Juni 2016 - 8 B 15/16
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 7.500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung (vom 16.2.2016) zur Durchführung genehmigungspflichtiger Abgrabungen und Baumfällungen sowie vorbereitender Erdarbeiten für den Neubau einer psychosomatischen Tagesklinik mit 25 Plätzen und 35 Mitarbeitern auf dem Grundstück A-Straße in A-Stadt. Die Antragsgegnerin hatte unter dem 15.06.2015 einen Vorbescheid für dieses Vorhaben erlassen, wonach das Vorhaben planungsrechtlich zulässig sei. Über den dagegen erhobenen Widerspruch hat sie noch nicht entschieden. Die Antragstellerin macht geltend, Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks (Flurstück x) zu sein, das (auf der anderen Seite des XXX-Weg) südwestlich vom Vorhabengrundstück gelegen ist. Weder das Vorhabengrundstück noch das Grundstück der Antragstellerin sind überplant.

2

Sie hat gegen (den Vorbescheid und) die Baugenehmigung vom 16.02.2016 Widerspruch eingelegt und beantragt,

3

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen.

4

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und beantragt unter Bezugnahme auf den Beschluss der Kammer vom 5.4.2016 (8 B 5/16), der andere südöstlich des XXX-Weggelegene Nachbarn betrifft,

5

diesen Antrag abzulehnen.

6

Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

II.

7

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 iVm § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist jedoch nicht begründet. Bei der in diesem Verfahren nur möglich summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung die Antragstellerin in geschützten Nachbarrechten verletzt.

8

Die gerichtliche Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung, in deren Rahmen das Interesse des beigeladenen Bauherren an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung gegen das Interesse eines Nachbarn daran, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, abzuwägen ist. Im Rahmen dieser Abwägung ist auch die Bewertung der streitigen Baugenehmigung als rechtmäßig oder rechtswidrig zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist die Wertung des Gesetzgebers zu beachten, dass Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BGB keine aufschiebende Wirkung haben. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber dem Interesse des Bauherrn an der Verwirklichung des Vorhabens den Vorrang eingeräumt hat. Ein Rechtsbehelf hat in baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten nur dann Erfolg, wenn eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte festgestellt werden kann. Es ist also nicht maßgeblich, ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, es kommt vielmehr darauf an, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des Rechtsschutz suchenden Nachbarn dienen. Ein Nachbar kann sich in diesem Zusammenhang nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Demnach liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage oder eines Widerspruchs gegen die für ein benachbartes Grundstück erteilte Baugenehmigung nur dann vor, wenn auf Seiten des Antragstellers/der Antragstellerin geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschützte Nachbarrechte beeinträchtigt oder gefährdet werden.

9

Nach diesem Maßstab überwiegt hier das Interesse der Beigeladenen daran, die Baugenehmigung sofort, also ohne den Ausgang des Hauptverfahrens abzuwarten, ausnutzen zu können. Bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nämlich nicht feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung Rechte der Antragstellerin verletzt.

10

Zwar regelt die angefochtene Baugenehmigung nur vorbereitende Arbeiten und macht die Antragstellerin Beeinträchtigungen ihres Grundstücks geltend, die sich erst aus dem Betrieb der Tagesklinik ergeben (Lärm, Verkehr). Dennoch ist hier die Widerspruchsbefugnis und damit auch die Antragsbefugnis zu bejahen, weil der Erteilung der Baugenehmigung für vorbereitende Arbeiten eine positive Einschätzung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens durch die Antragsgegnerin zu Grunde liegt. Dies hat sie auch in dem Vorbescheid zum Ausdruck gebracht. Dieser Zusammenhang rechtfertigt es, schon die vorbereitenden Arbeiten und das von der Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrunde gelegte „vorläufige positive Gesamturteil“ hinsichtlich des Vorhabens im Hinblick auf die Verletzung von Nachbarrechten im Rahmen dieses Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich daher inzident auch auf die Frage, ob die planungsrechtliche Zulassung des Vorhabens durch die Antragsgegnerin zu einer Verletzung der Antragstellerin in ihren geschützten Nachbarrechten führen wird. Das lässt sich nicht feststellen.

11

Nachbarschützend und in diesem Zusammenhang zu überprüfen sind solche Regelungen, die das Verhältnis von Grundstücksnachbarn zueinander betreffen, insbesondere die sich aus der räumlichen Nähe ergebende Rücksichtnahme. Daher kommt es nicht darauf an, ob sich das Vorhaben, das sich in einem unbeplanten Gebiet befindet, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, weil diese Vorschrift nicht generell drittschützend ist. Drittschutz kommt dieser Vorschrift nämlich nur dann zu, wenn das in dieser Vorschrift verankerte Gebot der Rücksichtnahme, das Bestandteil des Merkmals des „sich Einfügens“ nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, verletzt wird. Das Rücksichtnahmegebot ist allerdings keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128/98 - Juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 17.01.2012 - 1 MB 33/11 -).

12

Die Antragstellerin kann sich bei der hier gegebenen Konstellation nicht auf einen sogenannten Gebietserhaltungsanspruch berufen. Dieser Anspruch wird durch die Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, soweit hiernach eine „Verfremdung“ des Gebiets eingeleitet wird. Danach kann sich ein Nachbar dagegen wehren, dass auf dem Nachbargrundstück ein seiner Art nach mit dem Gebiet nicht verträgliches Vorhaben genehmigt wird (BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28/91 -; Urteil vom 23.08.1996 - 4 C 13/94 -; OVG Schleswig, Beschluss vom 07.06.1999 - 1 M 119/98 - jeweils juris).

13

Nach diesen Grundsätzen käme hier ein Gebietserhaltungsanspruch in Betracht, wenn das Grundstück, auf dem das angefochtene Vorhaben verwirklicht werden soll, in dem Gebiet läge, in dem sich auch das Grundstück der Antragstellerin befindet. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die beiden Grundstücke sind nicht überplant und befinden sich auch nicht in einem einheitlichen faktischen Baugebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB. Das Gebiet, in dem das Grundstück der Antragstellerin liegt, wird durch den A-Straße begrenzt. Südlich des XXX-Weg befinden sich (im Bereich A-Straße und südlich davon) nur Wohnhäuser. Nördlich vom A-Straße(in diesem Abschnitt), der hier ca. 14 m breit ist und in der Mitte einen Grünstreifen aufweist, der mit hohen Bäumen bestanden ist, befinden sich das „Ungdomskollegiet“, ein Wohnhaus für Schüler dänischer Schulen mit 60 Plätzen sowie im Anschluss daran die Anlagen eines Tennisvereins, nördlich daran schließen sich die Anlagen eines Sportvereins an. Diese Bebauung ist dem Einzelrichter aus eigener Anschauung bekannt.

14

Diese unterschiedliche Bebauungsstruktur beiderseits des XXX-Weg rechtfertigt für die bauplanungsrechtliche Bewertung die Schlussfolgerung, dass das in diesem Bereich südlich der Straße gelegene faktische reine Wohngebiet von dem völlig andersartigen Gebiet zu trennen ist, das nördlich davon liegt. Der A-Straße trennt diese beiden Gebiete nicht nur in dem Bereich, in dem die beiden Straßenbereiche durch einen Grünstreifen getrennt werden, sondern auch im weiteren Verlauf der sich westlich anschließenden Rechtskurve und der sodann folgenden Linkskurve. Das angefochtene Vorhaben liegt somit nicht in „demselben Gebiet“ wie das Grundstück der Antragstellerin, so dass ein Gebietserhaltungsanspruch nicht verletzt ist.

15

Daher kommt es auch - in diesem Zusammenhang - nicht darauf an, ob das Vorhabengrundstück dem Außenbereich zuzurechnen ist oder Teil eines sich nördlich des XXX-Weg befindlichen Bebauungszusammenhangs ist. Die von der Antragstellerin geltend gemachte Gebietsunverträglichkeit des Betriebs der Tagesklinik mit überregionalem Einzugsgebiet ist daher hier nur unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtslosigkeit rechtlich relevant.

16

Die angefochtene Genehmigung (und der Betrieb der Tagesklinik, deren Errichtung mit der angefochtenen Genehmigung vorbereitet werden soll) verstößt allerdings nicht gegen das aus § 34 Abs. 1 BauGB und § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO abzuleitende Rücksichtnahmegebot. Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Dabei gilt jedoch allgemein, dass umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt. Andererseits braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles kommt es danach im wesentlichen auf die Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5/93 - Juris Rn. 17). Dabei ist im Rahmen eines Nachbarwiderspruchs gegen ein Bauvorhaben zu prüfen, ob die durch die Baumaßnahme eintretenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was einem Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist. Die Schwelle der Unzumutbarkeit ist jedenfalls nicht schon bei bloßen Lästigkeiten überschritten. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung (OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2012 - OVG 2 S 50.10 - Juris Rn. 12). Nach diesen Grundsätzen lässt sich hier die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens nicht feststellen.

17

Die Antragstellerin macht insoweit geltend, der durch die Kinder und Jugendlichen, die in der Tagesklinik behandelt werden und die sie begleitenden Personen sowie der durch die Mitarbeiter und Versorgungsfahrten ausgelöste Verkehr und der damit verbundene Lärm sowie die durch Parksuchverkehr ausgelöste Unruhe seien unzumutbar. Die für eine derartige Schlussfolgerung erforderlichen tatsächlichen Grundlagen lassen sich hier jedoch nicht feststellen.

18

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Verkehrsführung des XXX-Weg in diesem Bereich (Nr. xx) so ausgestaltet ist, dass der von Osten kommende Verkehr auf die nördliche Spur geführt wird und auf dem Rückweg entweder weiter Richtung Westen fließt oder nach einer Wende auf Höhe des südlich vom Grundstück der Antragstellerin gelegenen Grundstücks (Flurstück x auf der südlichen Spur wieder ostwärts geleitet wird. Da in der Betriebsbeschreibung für das geplante Projekt angegeben ist, dass Kinder im Alter von 5 bis 13 Jahren behandelt werden, ist damit zu rechnen, dass diese zumindest teilweise gebracht und wieder abgeholt werden. Außerdem müssen 35 Mitarbeiter dieses Grundstück erreichen und wird mittags Essen angeliefert und ist mit gelegentlichen weiteren Ver- und Entsorgungsfahrten zu rechnen. Für eine realistische Kalkulation der zu erwartenden Fahrzeugbewegungen ist nicht davon auszugehen, dass alle Kinder und Jugendliche mit Privatfahrzeugen gebracht werden. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass zumindest teilweise auch öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch genommen werden. In diesem Bereich des XXX-Weg befindet sich vor dem „Ungdomskollegium“ die Haltestelle einer Buslinie. Weiterhin ist damit zu rechnen, dass nicht alle der Mitarbeiter mit einem PKW - sondern teilweise zu Fuß oder mit dem Fahrrad – ihren Arbeitsplatz aufsuchen werden. Für den durch die Kinder und Jugendlichen ausgelösten Fahrzeugverkehr ist weiterhin zu berücksichtigen, dass einige Kinder und Jugendliche, die sich den ganzen Tag über in der Tagesklinik aufhalten, da sie dort beschult werden, morgens gebracht und nachmittags oder abends abgeholt werden, also zwei Fahrten täglich anfallen. Andere, die sich nur für kürzere Zeit in der Einrichtung aufhalten, werden von den Eltern oder einer anderen Betreuungsperson hingebracht und nach Beendigung der Maßnahme wieder abgeholt. Da es sich um eine Tagesklinik handelt, die nur werktäglich von 7.00 bis 17.00 Uhr geöffnet hat, findet dieser Verkehr nur an den genannten Tagen innerhalb des genannten Zeitraums statt.

19

Für die Bewertung dieser Zunahme des Fahrzeugverkehrs ist weiterhin zu berücksichtigen, dass der A-Straße keine ruhige Anliegerstraße ist, sondern als Verbindung in den Westen bzw. Südwesten Flensburgs genutzt wird (über den Grünen Weg Richtung xxx oder über die xxx ebenfalls Richtung xxx oder weiter südlich Richtung xxx). Das bedeutet, dass nicht alle Verkehrsteilnehmer, die von Osten kommend in den A-Straße einfahren, in Höhe des Flurstücks x drehen und Richtung Osten zurückfahren werden. Einige der Mitarbeiter werden auch von Westen kommend das Vorhabengrundstück erreichen. Diese müssen dann allerdings - nach gegenwärtigem Planungsstand - um die Zufahrt zu erreichen, zunächst den A-Straße auf der südlichen Seite bis in Höhe des XXX-Weg entlang fahren, dann wenden um auf der nördlichen Seite die Zufahrt zur Tagesklinik erreichen.

20

Insgesamt handelt es sich um eine Zunahme von Fahrzeugbewegungen, die zwar von den Anwohnern der südlichen Seite des XXX-Weg in diesem Bereich als lästig empfunden werden mag, jedoch nicht derart schwerwiegende Auswirkungen hat, dass von einer qualifizierten Störung der Grundstücksnutzung gesprochen werden kann. Diese Bewertung ergibt sich aus der Vorbelastung der Straße und dem Umstand, dass es sich um Verkehrsbewegungen handelt, die nur werktäglich innerhalb der Arbeitszeit stattfinden und insgesamt das Maß der in einem Wohngebiet - während der Arbeitszeit - hinzunehmenden Schwankungen von Verkehrsaufkommen nicht übersteigen.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

22

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit nicht in das Prozesskostenrisiko begeben hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

23

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. In Nachbarstreitigkeiten wird nach den regelmäßigen Streitwertannahmen des Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts ein Betrag von 15.000,-- € angesetzt, wenn die Beeinträchtigung eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks geltend gemacht wird. Dieser Betrag ist für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren zu halbieren.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 17/01/2012 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 05. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergeri
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.