Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 23. Aug. 2010 - 8 A 133/07

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2010:0823.8A133.07.0A
bei uns veröffentlicht am23.08.2010

Tenor

Die Nachtragsbaugenehmigung vom 10.05.2007 wird aufgehoben, soweit der Beigeladenen die Errichtung einer Sichtschutzwand von 5 m Länge und 2 m Höhe genehmigt wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtkosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Kläger zu 2/3, die Beigeladene und der Beklagte zu je 1/6.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen tragen die Kläger zu 2/3, im Übrigen tragen der Beklagte und die Beigeladene diese selbst.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der seitens des Beklagten an die Beigeladene erteilten Baugenehmigungen.

2

Die Kläger sind Eigentümer des Flurstückes XXX der Flur XXX der Gemarkung Klein Niendorf, A-Straße in A-Stadt. Der Beklagte erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 06.04.2006 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Flurstück XXX, Konrad-Adenauer-Ring XXX in A-Stadt. Darin ist u. a. vorgesehen, dass auf der Giebelseite des Hauses zu dem Grundstück der Kläger hin die Erdgeschossdecke 1 m überragt (Kragplatte). Mit Bescheid vom 10.05.2007 erteilte der Beklagte der Beigeladenen eine Nachtragsbaugenehmigung zur Änderung der Abstellanlage. Darin ist u. a. vorgesehen, dass an der Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück ein Abstellraum von 9 m Länge sowie anschließend eine 5 m breite und 2 m hohe Sichtschutzwand gesetzt wird.

3

Die Kläger legten gegen die Baugenehmigung vom 06.04.2006 am 14.02.2007 Widerspruch ein. Die Kläger machen geltend, dass die erteilte Baugenehmigung rechtswidrig sei, da u. a. die Errichtung eines Fahrrad-, Wäsche- und Abstellschuppens in der Länger von 9 m und einer Höhe von 2,75 m genehmigt sei. Nach § 6 Abs. 10 LBO seien nur Garagen, Gebäude oder Stützmauern in den Abstandsflächen zulässig, nicht jedoch Abstellschuppen, es sei denn sie erfüllten die Definition in § 2 Abs. 2 LBO, was nicht der Fall sei. Nach § 6 Abs. 10 LBO seien die dort genannten Baulichkeiten ohne eigene Abstandsflächen oder mit einer auf 1 m Tiefe verringerten Abstandsfläche zulässig. Die Wand zur Grenze müsse entweder auf der Grenze oder in einem Abstand von 1 m von der Grenze errichtet werden, nicht aber wie geplant und genehmigt, in einem Abstand von 0,20 m. Dies sei vom Gesetzgeber und der Gesetzgebung nicht erwünscht, weil so nicht begehbare Schmutzecken entstünden. Darüber hinaus sei der Schuppen in einer Länge von 9 m genehmigt, beginnend etwa 1 m hinter der Hinterkante des Hauses. Ausgeführt sei demgegenüber eine 14 m lange und bisher ungefähr 2 m hohe Mauer, die der Baugenehmigung nicht entspreche und daher formell baurechtswidrig sei. Da eine entsprechende Baugenehmigung auch nicht nach § 6 Abs. 10 LBO erteilt werden könne, sei sie zudem materiell baurechtswidrig. Es könne auch nicht argumentiert werden, dass ein 5 m langer Teil dieser Mauer als Sichtschutzmauer gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 9 a LBO zulässig sei. Die Aneinanderreihung an sich zulässiger Baumaßnahmen sei rechtsmissbräuchlich und baurechtswidrig, wenn von ihnen eine Wirkung wie von Gebäuden ausgehe und wenn sie daher den vom Gesetzgeber beabsichtigten Nachbarschutz unterliefen. An der halben Nord- und der Ostseite des Objektes sei in Höhe der Decke des Erdgeschosses eine Kragplatte in der Tiefe von 1 m vorgesehen, die in der Baubeschreibung als Vordach zum Wetterschutz deklariert sei. Diese Kragplatte verstoße gegen § 6 Abs. 5 LBO, da sie in die Abstandsfläche von 3 m hineinrage. Eine Ausnahme nach § 6 Abs. 7 LBO liege nicht vor, da es sich hierbei nicht um einen Dachüberstand handele. Bei dem vorgesehenen Satteldach wäre ein Dachüberstand dadurch zu bilden, dass das Satteldach an der Traufe bzw. am Giebel weitergezogen würde.

4

Am 06.06.2007 legten die Kläger Widerspruch gegen die Nachtragsbaugenehmigung hinsichtlich der Änderung der Abstelllage ein. Der Widerspruch beziehe sich darauf, dass die Mauer mit gleicher Höhe über die ursprünglich genehmigten 9 m hinaus um weitere 5 m verlängert werde sowie auf die Genehmigung der Sichtschutzwand.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2007 wies der Beklagte den Widerspruch hinsichtlich der Kragplatte zurück. Dazu führte er aus, die Baugenehmigung verstoße insoweit nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Bei der Kragplatte handele es sich nach der Baubeschreibung vom 20.02.2006 um ein Vordach aus Beton, welches an der Nord-, Ost- und Südseite in der Tiefe von 1 m als Wetterschutz für den umlaufenden Weg vorgesehen sei. Die Aufzählung in § 6 Abs. 7 LBO sei nicht abschließend, so dass die Kragplatte nicht explizit genannt werden müsse, um den in der Vorschrift aufgezählten Vorbauten zugeordnet zu werden. Mit einem Vortritt von 1 m halte die Kragplatte das zulässige Maß von 1,50 m ein und auch der geforderte Grenzabstand von 2 m werde eingehalten. Dieser Bescheid wurde den Klägern am 17.07.2007 zugestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2007 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Nachtragsbaugenehmigung zurück. Die Nachtragsbaugenehmigung beinhalte die Änderung des Abstellgebäudes für Fahrräder, Wäschetrockner und Gartengeräte. Die Gesamthöhe der Konstruktion sei auf 2,75 m begrenzt, die Gesamtlänge des Gebäudes überschreite 9 m nicht. Ein solches Gebäude sei gemäß § 6 Abs. 10 Nr. 3 LBO an der Grundstücksgrenze zulässig. Die Sichtschutzwand unterliege nicht der 9-m-Regelung des § 6 Abs. 10, weil es sich hierbei nicht um ein Gebäude handele. Diese Anlage unterliege vielmehr der Regelung des § 6 Abs. 9 LBO, nach dem von baulichen Anlagen Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen, wenn sie länger als 5 m und höher als 2 m seien.

6

Am 15.08.2007 haben die Kläger Klage erhoben.

7

Zur Begründung tragen sie vor, die Kragplatte verstoße gegen § 6 Abs. 5 LBO, da sie in die Abstandsfläche von 3 m hineinrage. Es handele sich dabei nicht um einen Dachüberstand. Nur Dachüberstände selbst dürften sich aber nach § 6 Abs. 7 Abs. 3 LBO über mehr als die halbe Länge der Gebäudewand erstrecken. Da die Kragplatte aber kein Dachüberstand sei, sei sie unzulässig. Die Nachtragsbaugenehmigung sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten, soweit die über 9 m hinausgehende Sichtschutzwand von 5 m Länge und 2 m Höhe in unmittelbarem Anschluss an den 9 m langen Schuppen genehmigt worden sei. Im Übrigen vertiefen die Kläger ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.

8

Die Kläger beantragen,

9

die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 06.04.2006 zum Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück A-Stadt, Konrad-Adenauer-Ring XXX in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2007 dahingehend aufzuheben, als der Beigeladene die Errichtung einer Parkplatte auch an der östlichen Giebelseite des Bauvorhabens gestattet wurde

10

und

11

die der Beigeladenen erteilte Nachtragsbaugenehmigung vom 10.05.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2007 dahingehend aufzuheben, als der Beigeladenen die Errichtung einer Sichtschutzwand an der Grenze zu ihrem Grundstück gestattet wurde.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

15

Die Beigeladene beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Parteien wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

18

Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Diese hat am 28.05.2009 vor Ort die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Insoweit wird auf die dazu gefertigte Niederschrift und die gefertigten Fotografien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet, teilweise unbegründet.

20

Die Nachtragsbaugenehmigung vom 10.05.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2007 ist rechtswidrig, soweit der Beigeladenen in Verlängerung des grenzständigen Abstellschuppens eine Sichtschutzwand in einer Länge von 5 m und einer Höhe von 2 m genehmigt wurde, und verletzt die Kläger insoweit in ihren Rechten.

21

Da es sich hier um eine Anfechtungsklage handelt, ist maßgeblich die geltende Rechtslage beim Erlass der letzten Behördenentscheidung, hier also des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2007 bzw. des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2007. Danach ist die Rechtslage nach der Landesbauordnung 2000, und noch nicht nach der Landesbauordnung 2009 zu beurteilen.

22

Nach § 78 Abs. 1 LBO a. F. ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Hier stehen der Errichtung der Sichtschutzwand in Verlängerung des Abstellschuppens jedoch die abstandsflächenrechtlichen Regelungen entgegen. Diese sind auch nachbarschützend.

23

Zunächst sei einmal festgehalten, dass der Abstellschuppen in den Abstandsflächen gemäß § 6 Abs. 10 Nr. 3 LBO a. F. zulässig ist. Es handelt sich um ein sonstiges Gebäude ohne Aufenthaltsräume. Er hält auch die nach § 6 Abs. 10 S. 2 erforderliche Höchstlänge von 9 m und zulässige Höhe von bis zu 2,75 m ein. Zwar war nach der alten LBO § 6 Abs. 10 vorgesehen, dass die Gebäude entweder auf die Grenze oder in einem Abstand von 1 m von der Grenze errichtet werden. Diese Regelung ist in § 6 Abs. 7 der neuen LBO anders gefasst. Die 1-m-Regelung ist entfallen. Die in dieser Vorschrift genannten Gebäude können von daher in den Abstandsflächen errichtet werden. Von daher wäre der Beigeladenen auf entsprechenden Antrag hin nunmehr auch eine Genehmigung für die Errichtung des Abstellschuppens mit einem Grenzabstand von 0,2 m zu erteilen. Die Kläger verfolgen dementsprechend auch diese zunächst im Widerspruchsverfahren erhobene Rüge nicht weiter.

24

Gegen Abstandsflächenrecht verstößt aber die im Anschluss an den Abstellschuppen errichtete Sichtschutzwand von 5 m Länge und 2 m Höhe. Zwar ist generell eine Sichtschutzwand in diesen Ausmaßen als bauliche Anlage, von der Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gemäß § 6 Abs. 9 LBO a. F. zulässig. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Sichtschutzwand die Verlängerung der grenzständigen Wand des Abstellschuppens bildet, insgesamt also mit dem Abstellschuppen ein Gebäude in einer Länge von 14 m Länge in den Abstandsflächen genehmigt wurde. Dem steht § 6 Abs. 10 S. 2 LBO a. F. entgegen. Danach darf, soweit die in S. 1 genannten Gebäude den Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m unterschreiten (also auch Gebäude ohne Aufenthaltsräume), deren Gesamtlänge an keiner der jeweiligen Grundstücksgrenzen des Baugrundstücks größer als 9 m sein und deren mittlere Wandhöhe 2,75 m über der an den Grundstücksgrenzen festgelegten Geländeoberfläche nicht übersteigen. Zwar gilt diese Längenbegrenzung, worauf der Beklagte auch abgehoben hat, nur für Gebäude und nicht für Stützmauern und geschlossene Einfriedungen im Sinne des § 6 Abs. 10 Ziffer 4 LBO a. F. Das hat seinen Grund aber darin, dass nach dieser Vorschrift geschlossene Einfriedungen in den Abstandsflächen nur bis zu einer Höhe von 1,50 m zulässig sind. Ein Abstellschuppen von 9 m Länge mit einer sich direkt anschließenden Sichtschutzwand von 5 m Länge, also ein Gebäude von insgesamt 14 m Länge, überschreitet, wie dargelegt die zulässige Gesamtlänge von Gebäuden in den Abstandsflächen. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass eine Sichtschutzwand bis zu 2 m Höhe und 5 m Länge gemäß § 69 Abs. 1 Ziff. 9 a LBO a. F. genehmigungsfrei ist. Zunächst einmal bleibt festzuhalten, dass es sich hier um ein Gesamtbauwerk handelt, das die zulässigen Gesamtlängen überschreitet. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch ein genehmigungsfreies Vorhaben nicht gegen materielles Baurecht verstoßen darf, was, wie dargelegt, der Fall ist.

25

Da das Abstandsflächenrecht nachbarschützend ist, können die Kläger sich auch zu Recht auf diesen Verstoß berufen.

26

Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

27

Die Baugenehmigung vom 06.04.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2007 ist auch hinsichtlich der von den Klägern beanstandeten Kragplatte auf der Giebelseite zu ihrem Grundstück hin rechtmäßig. Insoweit liegt kein Verstoß gegen Abstandsflächenrecht vor. Die Kragplatte ragt 1 m in die Abstandsfläche hinein. Der weitere Abstand zur Grundstücksgrenze beträgt 2 m. Die Kragplatte hält insoweit die Vorgaben des § 6 Abs. 7 LBO a. F. ein. Nach dieser Vorschrift bleiben innerhalb der Abstandsfläche vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse, Dachüberstände, Dachvorsprünge und Vorbauten wie Erker, Balkone und ähnliche Vorbauten außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten und von der Grundstücksgrenze mindestens 2 m entfernt bleiben. Bei der mit Bescheid vom 06.04.2006 genehmigten Kragplatte handelt es sich nach der Auffassung des Gerichts um vortretende Bauteile wie Gesimse oder Dachüberstände und nicht um ähnliche Vorbauten wie Erker oder Balkone. Erker oder Balkone dienen dem Aufenthalt von Menschen. Gesimse oder Dachüberstände oder ähnliche vortretende Bauteile dienen dagegen nicht dem Aufenthalt von Menschen.

28

Die hier genehmigte Kragplatte steht allerdings nicht in Einklang mit § 6 Abs. 7 S. 2 LBO a. F. Nach dieser Vorschrift dürfen vorstehende Bauteile und Vorbauten sich nicht über mehr als die halbe Länge der Gebäudewand erstrecken. Die genehmigte Kragplatte verläuft dagegen über die gesamte Länge der Giebelseite. Nach § 6 Abs. 7 S. 3 geht diese Regelung allerdings nicht für Dachüberstände. Bei der Regelung des § 6 Abs. 7 S. 3 handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die in der Regel eng auszulegen ist. Von daher wäre diese Vorschrift für dachüberstandsähnliche, vortretende Bauteile nicht anzuwenden. Diese Frage kann jedoch letztendlich dahinstehen, da der Gesetzgeber in der LBO n. F. bezüglich des Erstreckens von vortretenden Bauteilen und Vorbauten über die Wandlänge differenziert. Nach § 6 Abs. 6 LBO n. F. bleiben bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben (Ziffer 1 der Vorschrift). Vorbauten bleiben dagegen außer Betracht, wenn sie insgesamt nicht mehr als 1/3 der jeweiligen Wandlänge in Anspruch nehmen und nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortreten und mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben (Ziffer 2 der Vorschrift). Der Gesetzgeber beschränkt also lediglich Vorbauten auf nunmehr weniger als 1/3 der Wandlänge, nicht dagegen vortretende Bauteile. Diese sind über die gesamte Wandlänge zulässig.

29

Wie dargelegt liegt möglicherweise ein Verstoß gegen § 6 Abs. 7 S. 2 LBO a. F. vor, da die Kragplatte sich über die gesamte Wandlänge erstreckt. Dennoch können die Kläger sich nicht darauf berufen, da in § 6 Abs. 6 Ziff. 1 LBO n. F. eine derartige Beschränkung für vortretende Bauteile nicht mehr vorgesehen ist. Die Beigeladene könnte insofern also jederzeit erneut einen Bauantrag stellen und sich die Kragplatte nach neuem Recht genehmigen lassen. Auf einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften können die Nachbarn sich nicht mehr berufen, wenn zwar nach altem Recht ein Verstoß vorliegt, die bauliche Anlage nach neuem Recht jedoch genehmigungsfähig ist. Es wäre widersinnig, wenn die Baugenehmigung insofern aufgehoben würde mit der Folge, dass das Bauteil zunächst abzureißen wäre, nach neuem Recht jedoch dieses Bauteil sofort wieder zu genehmigen wäre und erneut errichtet werden könnte.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 3 VwGO.

31

Die außergerichtlichen Kosten waren in die Kostenentscheidung mit einzubeziehen, da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich somit ins Kostenrisiko begeben hat (§ 162 Abs. 3 und § 155 Abs. 3 VwGO).

32

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 11 ZPO.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
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10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.