Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 08. März 2013 - 7 A 122/11

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2013:0308.7A122.11.0A
bei uns veröffentlicht am08.03.2013

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 22.07.2011 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 19.10.2011 wird aufgehoben, soweit dieser für das Beitragsjahr 2011 einen monatlichen Beitrag von über 314,80 € festsetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der Veranlagung zu Versorgungsabgaben für das Jahr 2011.

2

Mit Bescheid vom 22.07.2011 wurde die Klägerin auf der Grundlage eines Gewinns in Höhe von 32.847,73 € zu einer Versorgungsabgabe Höhe von 544,25 € monatlich veranlagt. Mit Schreiben vom 19.08.2011 legte die Klägerin Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass die Einnahmen im Jahr 2010 gegenüber den Einnahmen aus dem Jahr 2009 deutlich gesunken seien und übersandte eine Einnahme/Überschussrechnung zum 31.12.2010. Daraus sei zu ersehen, dass der Jahresüberschuss nur noch 18.932,34 € betrage.

3

Mit Schreiben vom 07.09.2011 bat der Beklagte um eine Aufschlüsselung der Position „sonstige betriebliche Aufwendungen“ in der Einnahme/Überschussrechnung. Mit Schreiben vom 28.09.2011 übersandte die Klägerin eine detailliertere Einnahmen/Überschuss-rechnung für das Kalenderjahr 2010, die mit einem steuerpflichtigen Gewinn in Höhe von 20.913,04 € abschloss. Die Zeile 63, Hinzuzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7 g Abs. 2 Einkommensteuergesetz, wurde in der Aufstellung dahin erläutert, dass Anschaffungen in Höhe von 3503,50 € PC-Netzwerk und 1371,25 € Büroeinrichtung insgesamt 4874,75 € mit Investitionsabzugsbeträgen in Höhe von 1390 € und 540 €, insgesamt 1930 €, berücksichtigt worden seien.

4

Mit Widerspruchs- und Festsetzungsbescheid für das Jahr 2011 vom 19.10.2011 wurde die Veranlagung abgeändert und ein Gewinn für das Jahr 2010 in Höhe von 20.913,04 € zu Grunde gelegt, woraus sich eine monatliche Versorgungsabgabe in Höhe von 346,81 € ergab.

5

Gegen den am 21.10.2011 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 18.11.2011 Klage erhoben

6

Zur Begründung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass für das Jahr 2010 lediglich ein Gewinn in Höhe von 19.915,34 € (monatliche Versorgungsabgabe 330,26 €) hätte zu Grunde gelegt werden dürfen.

7

Nach dem Ergebnis des Verfahrens 7 A 5/11 sei die Möglichkeit des Investitionsabzugs gemäß § 7 g Abs. 2 Einkommensteuergesetz keine das Einkommen mindernde, berücksichtigungsfähige Position, da ein Aufwand noch nicht nachgewiesen sei, sondern nur eine steuerliche Gestaltungsmöglichkeit genutzt werden würde. Eine Berücksichtigung bei der Beitragsveranlagung finde erst dann statt, wenn ein reeller Aufwand entgegenstehe. Da die Investitionsabzüge nicht zu berücksichtigen seien, hätte hier eine Berechnung des Jahresüberschusses stattfinden müssen, ohne die Investitionsabzüge, die im Jahr 2010 aufgelöst worden seien, zu berücksichtigen.

8

Dies hätte in diesem Verfahren zur Folge, dass die im Jahr 2010 tatsächlichen Anschaffungen höher zu bewerten seien, so dass als Abschreibung letztendlich ein Betrag in Höhe von 2541,75 € zu berücksichtigen gewesen wäre. Die Anschaffungskosten seien damit höher als mit getätigten Investitionsabzügen, so dass auch die Abschreibungen entsprechend höher ausfielen und sich der Gewinn auf lediglich 19.915,34 € belaufe. Maßgeblich sei die Differenz zwischen den Abschreibungen, die unter Beachtung des Betrages 2009 gebildet worden seien, zu denen die gebildet worden wären, wenn der Abzugsbetrag aus 2009 nicht beachtet worden wäre, in Höhe von 947 €. Um diesen Betrag sei der Gewinn zu reduzieren und dieser Betrag zur Grundlage der Veranlagung zu Versorgungsabgabe zu machen (19.966,04 €, 331,10 € monatliche Versorgungsabgabe). Werde nicht in dieser Art und Weise vorgegangen, würde der Personenkreis, der Investitionsabzüge tätige schlechter gestellt, als der, der keinerlei Investitionsabzüge vorgenommen habe. Da der Investitionsabzug im Jahr der Rückstellung nicht beachtet werden und dem Jahr der Auflösung, also dem der reellen Anschaffung, ebenfalls gewinnerhöhend wäre, würde dies den Grundsatz der Gleichheit verletzen

9

Die Klägerin beantragt in der mündlichen Verhandlung,

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den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 22.07.2011 in Gestalt des Widerspruchs und Festsetzungsbescheid vom 19.10.2011 insoweit aufzuheben, als dass dieser für das Jahr 2011 einen monatlichen Beitrag über dem Betrag von 314,80 € festsetzt.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung verweist der Beklagte im Wesentlichen darauf, dass sich die Abzugsbeträge nach § 7 g Abs. 2 Einkommensteuergesetz in der Einnahme/Überschuss-Rechnung neutralisierten, so dass zu Recht von dem ausgewiesenen Gewinn als Grundlage für die Versorgungsabgabe ausgegangen worden sei.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakte zum Verfahren 7 A 5/11 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

16

Bei dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klagantrag handelt es sich um eine Klarstellung in Bezug auf das Klagebegehren. Soweit dies als Klagänderung zu qualifizieren wäre, wäre diese sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO, da es um die Klärung des Rechtsbegriffes der Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Regelung des § 7 g EStG geht. Das streitgegenständliche Jahr ist 2011 und nicht 2010. Dieser offensichtliche Irrtum im Klagantrag ist zu berücksichtigen und zu korrigieren.

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Die Beklagte muss bei der Veranlagung zur Versorgungsabgabe den in der Einnahme/Überschussrechnung 2010 enthaltenen Investitionskostenabzugsbetrag für im Jahr 2010 getätigte Investitionen in Höhe von 1930 € vom Gewinn der Klägerin abziehen.

18

Der Beklagte hat die Klägerin zu Recht gemäß § 24 Abs. 4 der Satzung über das Schleswig-Holsteinische Versorgungswerk für Rechtsanwälte (vom 16. September 1998 idF der letzten Satzungsänderung vom 04.05.2010) mit einer Versorgungsabgabe nach Maßgabe des nachgewiesenen Bruttoarbeitseinkommens veranlagt. Eine niedrigere Veranlagung als die nach der allgemeinen Versorgungsabgabe gem. § 24 Abs.1 der Satzung nach einem Bruttoeinkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Angestelltenversicherung kommt gemäß § 24 Abs. 4 iVm § 24 Abs. 5 der Satzung des Versorgungswerkes in Betracht, wenn das Mitglied ein entsprechend niedrigeres Einkommen nachweist. In § 24 Abs. 5 der Satzung des Versorgungswerkes sind hierzu eine Reihe von Einkommensnachweismöglichkeiten geregelt. Darüber hinaus regelt § 24 Abs. 4 Satz 2 der Satzung des Versorgungswerkes, dass zum Nachweis für ein entsprechend niedrigeres Einkommen allein maßgeblich jeweils das Einkommen des letzten oder des vorletzten Kalenderjahres ist; sollte das Einkommen beider Jahre dem Versorgungswerk nachgewiesen worden sein, ist das Einkommen des letzten Jahres maßgeblich. Nach § 24 Abs. 6 Satz 1 der Satzung des Versorgungswerkes ist dieses Einkommen jeweils im laufenden Kalenderjahr nachzuweisen, sofern ein Mitglied Versorgungsabgaben nicht nach der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze zahlen will.

19

Danach ist zu Recht für die Bestimmung des Versorgungswerkbeitrages auf die von der Klägerin vorgelegte Einnahmeüberschussrechnung für das Jahr 2010 abgestellt worden.

20

Nach § 24 Abs. 4 der Satzung bestimmt sich das maßgebliche Bruttoeinkommen nach den gesamten Einnahmen aus selbständiger anwaltlicher und notarieller Tätigkeit nach Abzug der Betriebsausgaben, jedoch ohne Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Steuerfreibeträgen. Durch den Klammerzusatz hat das Versorgungswerk im Rahmen seiner Satzungsautonomie bestimmt, wie das Bruttoeinkommen zu ermitteln ist. Danach sind steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. z.B. Urteil des Gerichts vom 01.11.2011 - 7 A 5/11 -, n.v., Urteil des Gerichts vom 22.06.2004 - 2 A 321/03 -, n.v.). Maßgeblich ist allein das vom Mitglied erwirtschaftete Bruttoeinkommen wie es satzungsrechtlich definiert ist. Satzungsrechtlich ist es allein zulässig, Betriebsausgaben abzuziehen

21

Die Höhe des Einkommens wird daher durch die steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit der Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g Abs. 1 EStG nicht mit bestimmt. Nach § 7 g Abs. 1 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftgutes des Anlagevermögens einen bestimmten Prozentsatz der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Nach § 7 g Abs. 2 EStG ist im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes der in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag gewinnerhöhend hinzuzurechnen. Gemäß § 7 g Abs. 2 Satz 2 EStG können jedoch im maßgeblichen Wirtschaftsjahr die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftgutes zu einem gewissen Anteil gewinnmindernd abgesetzt werden. Durch diese steuerliche Gestaltung wird erreicht, dass - dem Sinn und Zweck der Regelung entsprechend - im Ergebnis das Abschreibungsvolumen in einem Jahr vor der tatsächlichen Investition berücksichtigt wird (vgl. Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 08.05.2009: Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 - IV C 6-S2139-b/07/10002, Dok: 2009/0294464).

22

Der Investitionsabzugsbetrag zählt danach nicht zu den satzungsrechtlichen Betriebsausgaben. Er ist lediglich eine besondere steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit, die das bei der Veranlagung zu dem Versorgungswerkbeitrag maßgebliche Einkommen nicht reduziert. Dabei ist nicht entscheidend, ob er zu den in der Satzung ausdrücklich genannten - und nicht zu berücksichtigenden - Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Steuerfreibeträgen zählt. Durch den Ausschluss einer Berücksichtigung dieser steuerrechtlichen Regelungen hat das Versorgungswerk mit genügender Deutlichkeit im Rahmen seiner Satzungsautonomie bestimmt, dass allein das tatsächlich zur Verfügung stehende Bruttoeinkommen zur Grundlage der Versorgungswerkabgabe gemacht werden soll. Aus der steuerlichen Gestaltung des Investitionsabzugsbetrages folgt, dass das diesbezügliche Einkommen dem Mitglied im Jahr der Bildung des Abzugsbetrages zur Verfügung steht. Es wird auch im Jahr der Anschaffung tatsächlich nicht gewinnerhöhend berücksichtigt, da eine besondere Abschreibungsregelung geschaffen wurde, um den steuerlichen Vorteil beim Steuerpflichtigen im Jahr der Bildung des Abzugsbetrages zu belassen (so Urteil des Gerichts vom 01.11.2011 - 7 A 5/11 -, n.v.).

23

Aus der von der Klägerin eingereichten Einnahmeüberschussrechnung für 2010 ergibt sich, dass in Zeile 32 bei der Ermittlung der steuerlichen Betriebsausgaben ein Betrag von 1.930,- € als Herabsetzungsbetrag nach § 7 g Abs. 2 EStG berücksichtigt wurde, der gleiche Betrag wurde bei der Gewinnermittlung in Zeile 63 hinzugerechnet. Diese steuerliche Neutralität des Investitionskostenabzugsbetrages in der Anschaffungs-/Herstellungsphase wirkt sich in Bezug auf die Veranlagung zur Versorgungsabgabe so aus, dass die Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung/Herstellung des Wirtschaftgutes zu berücksichtigen ist. Dies ist die Konsequenz aus der - wie dargelegt - nicht gebotenen Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages im Jahr seiner Bildung durch das Versorgungswerk.

24

Von dem Bruttoeinkommen sind danach die tatsächlichen Betriebsausgaben für die Anschaffung und Herstellung eines Wirtschaftsgutes im Jahr 2010 abzuziehen, die in steuerrechtlicher Hinsicht bereits im Vorjahr berücksichtigt worden sind.

25

Ausgangspunkt der Berechnungen muss dabei sein, welche Betriebsausgaben tatsächlich im Veranlagungsjahr zu berücksichtigen sind. Vorliegend ist die Beklagte von einem Einkommen ohne Berücksichtigung der Auflösung des Investitionskostenabzugsbetrages ausgegangen. Dies kann insofern nicht richtig sein, als dann die getätigten Betriebsausgaben in Form von Investitionen gänzlich unberücksichtigt blieben und der Klägerin aus der steuerrechtlichen Gestaltung in Bezug auf die Versorgungsabgabe ein Nachteil entstünde. Dem kann nur begegnet werden, wenn der auf den Investitionsabzugsbetrag im Jahr entfallende Anteil in Höhe von 1.930,- € noch zusätzlich von dem ausgewiesenen Gewinn in Abzug gebracht wird. Damit wird dem Rechnung getragen, dass in dem Veranlagungsjahr tatsächlich Anschaffungen getätigt wurden. Diese werden zwar (teilweise) steuerlich neutral behandelt, stellen in dieser Höhe aber einen Einkommensabfluss dar, der als Betriebsausgabe bei der Veranlagung zu berücksichtigen ist. Dieses Vorgehen entspricht der Praktikabilität, da diese Art der Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrages anhand der Einnahme/Überschuss-Rechnung einfach nachzuvollziehen ist. Ein solches Vorgehen ist im Hinblick auf das Urteil vom 01.11.2011 in der Sache 7 A 5/11 auch folgerichtig, da die Betriebsausgaben im Jahr der Anschaffung des Investitionsgutes bei der Veranlagung zur Versorgungsabgabe berücksichtigt werden.

26

In der Einnahme-/Überschussrechnung ist danach der Betrag nach § 7 g Abs. 2 EStG auszuweisen und vom Gewinn abzuziehen (20.913,04 € abzüglich 1.930,- € = 18.983,04 €, davon 19,9 %, geteilt durch 12 Monate sind 314,80 € statt 346,81 €).

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

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(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.