Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 07. Juni 2017 - 4 A 169/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer für einen gefährlichen Hund.
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Die Klägerin meldete am 16.01.2013 einen Labrador-Mix zur Hundesteuer an. Daraufhin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 18.01.2013 die Hundesteuer für diesen Hund für das Jahr 2013 auf 110,00 € fest. Es wurde eine Steuermarke mit der Nummer xxx erteilt.
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Am 08.05.2013 stellten Polizeibeamte im Rahmen einer Streifenfahrt fest, dass es sich bei dem Hund mit der Steuermarke xxx um einen American-Staffordshire-Rüden handelt. Nachdem die Polizei dies dem Ordnungsamt der Beklagten gemeldet hatte, wurde der Hund von Amts wegen ab dem 01.01.2013 auf einen gefährlichen Hund der Rasse American-Staffordshire-Terrier umgemeldet.
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Mit Änderungsbescheid vom 27.05.2013 setzte die Beklagte die Hundesteuer für diesen Hund für das Jahr 2013 auf 800,00 € fest.
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Hiergegen erhob die Klägerin am 11.06.2013 Widerspruch mit der Begründung, dass der Hund absolut friedlich und freundlich, keinesfalls aber gefährlich sei.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei nicht entscheidend, ob von dem Hund in irgendeiner Weise eine Gefahr ausgeht. Maßgeblich sei allein die Tatsache, dass es sich um einen American-Staffordshire-Terrier handele, der nach der Hundesteuersatzung der Beklagten als gefährlicher Hund einzustufen sei. Für den erhöhten Steuersatz sei allein die Hunderasse entscheidend.
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Mit Bescheid vom 10.01.2014 setzte die Beklagte die Hundesteuer für das Jahr 2014 auf 900,00 € fest.
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Die Klägerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 20.01.2014 mit, dass der Hund im Besitz des Tierheims … sei.
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Die Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben vom 30.01.2014, dass eine Abmeldung des Hundes nicht vorgenommen werden könne, da die Klägerin nach Kenntnis der Ordnungsbehörde nach wie vor Halterin des Hundes sei.
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Daraufhin übersandte die Klägerin der Beklagten einen Patenschaftsvertrag für schwer vermittelbare Hunde zwischen ihr und dem Tierheim … vom 29.01.2014. In diesem Vertrag ist als Rasse Terrier-Mischling angegeben.
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Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 18.02.2014 mit, dass eine Abmeldung des Hundes nach wie vor nicht vorgenommen werden könne, da aufgrund der unterschiedlichen Rassen nicht davon ausgegangen werden könne, dass es sich bei dem zu vermittelnden Hund um den zu versteuernden Hund handele.
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Mit Schreiben vom 27.02.2014 teilte die Leiterin des Tierheims … der Beklagten mit, dass sich der Patenschaftsvertrag auf den Staffordshire-Terrier-Rüden beziehe.
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Daraufhin setzte die Beklagte die Hundesteuer für das Jahr 2014 mit Bescheid vom 28.02.2014 auf Null fest.
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Am 18.09.2014 erklärte die Klägerin auf Vorladung der Beklagten, dass sie noch immer Eigentümerin des Hundes sei und sich der Hund auch nur bei ihr aufhalte. Auf das Tierheim in … habe sie das Eigentum an dem Hund nie übertragen. Der Hund sei dort aber zur Vermittlung angemeldet.
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Mit Änderungsbescheid vom 25.06.2015 setzte die Beklagte die Hundesteuer für die Jahre 2014 und 2015 auf jeweils 900,00 € fest.
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Hiergegen erhob die Klägerin am 29.07.2015 Widerspruch, zu dessen Begründung sie geltend machte: Im Jahr 2014 sei sie nicht Halterin des Hundes gewesen. Eigentümer und Halter des Hundes sei das Tierheim in … gewesen. Bei dem Hund handele es sich nicht um einen gefährlichen Hund. Der Hund habe den Wesenstest bestanden. Sie, die Klägerin, habe auch den Sachkundenachweis vor der Tierärztekammer Schleswig-Holstein abgelegt.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass das Bestehen eines Wesenstests die abgabenrechtliche Einstufung eines Hundes nicht berühre. Halter von Hunden, deren Gefährlichkeit nach Maßgabe einer Rasseliste vermutet werde, könnten auch dann einer erhöhten Hundesteuer unterworfen werden, wenn Hunde dieser Rasse nach dem einschlägigen Gefahrenabwehrrecht grundsätzlich nur gehalten werden dürfen, sofern der Sachkundenachweis des Halters sowie ein positiver Wesenstest des Hundes vorliegen.
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Die Klägerin hat am 11.09.2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend macht: Bei dem streitgegenständlichen Hund handele es sich nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne des Gefahrhundegesetzes. Dies ergäbe sich aus dem Wesenstest. Hieraus ergebe sich die abschließende Beurteilung, dass kein gesteigertes Aggressionsverhalten und keine gestörte aggressive Kommunikation im Sinne des Gefahrhundegesetzes bei dem Hund festzustellen sei. Im Jahr 2014 sei sie nicht Halterin des Hundes gewesen. Eigentümer und Halter des Hundes sei das Tierheim in gewesen. Sie, die Klägerin, habe den Hund lediglich teilweise zur Pflege bei sich gehabt.
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Die Klägerin beantragt,
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den Abgabenänderungsbescheid vom 25.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2015 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie macht geltend, aus dem Gesprächsvermerk vom 18.09.2014 ergebe sich zweifelsfrei, dass die Klägerin im Jahr 2014 Eigentümerin des Hundes gewesen und das Eigentum nie auf das Tierheim … übertragen worden sei. Das Ergebnis eines sog. Wesenstests habe keine Bindungswirkung für die steuerliche Einstufung des Hundes.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, jedoch sachlich nicht begründet.
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Der Bescheid der Beklagten vom 25.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Festsetzung einer erhöhten Hundesteuer für Hunde der Rasse „American-Staffordshire-Terrier“ findet in § 4 der Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Hundesteuer i. V. m. § 3 Abs. 1 KAG ihre Rechtsgrundlage. Die Regelung des § 3 Abs. 6 KAG, wonach bei der Erhebung der Hundesteuer die Höhe des Steuersatzes für das Halten eines Hundes nicht von der Zugehörigkeit des Hundes zu einer bestimmten Rasse abhängig gemacht werden darf, existierte zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2015, auf den bei einer Anfechtungsklage abzustellen ist, noch nicht, sondern wurde erst mit Gesetz vom 20.10.2016 eingeführt.
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Nach einhelliger Rechtsprechung ist es zulässig, dass mit der Regelung, für das Halten bestimmter Hunderassen einen höheren Steuersatz vorzuhalten, ein Lenkungszweck verfolgt wird. Die Erhebung einer Steuer darf neben dem Finanzierungszweck selbst auch einem Lenkungszweck dienen, solange sie nicht in ein sachregelndes Verbot umschlägt oder einem solchen gleichkommt. Ist eine Steuernorm darauf ausgerichtet, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen, ist dies von der steuerrechtlichen Normsetzungskompetenz nicht mehr gedeckt (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 04.09.2014 – 4 LB 21/13 – juris).
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Im vorliegenden Fall ist nicht davon auszugehen, dass die Steuerregelung allein aufgrund der Höhe des Steuersatzes ersichtlich darauf abzielt, die Erfüllung des Steuertatbestandes durch eine „erdrosselnde Wirkung“ praktisch unmöglich zu machen. Der Steuersatz der Beklagten für die Haltung eines normalen Hundes betrug im streitgegenständlichen Zeitraum 110,00 € pro Jahr, der Steuersatz für die Haltung eines gefährlichen Hundes 900,00 € pro Jahr. Damit beträgt der erhöhte Steuersatz das 8,2-fache des normalen Steuersatzes. Allein hieraus kann noch nicht auf eine erdrosselnde Wirkung geschlossen werden. Da es sich bei der Hundesteuer um eine kommunale Aufwandssteuer handelt und Maßstab für ihre Bemessung die in der Vermögensaufwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist, muss sich an deren Erfassung auch die tatbestandliche Ausgestaltung der Steuer orientieren. Steht demnach die festgesetzte Steuer außer Verhältnis zu dem besteuerten Aufwand, wird sich nach allgemeiner Lebenserfahrung ein durchschnittlicher Steuerpflichtiger den Aufwand nicht mehr leisten. Hiervon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Steuer den durchschnittlichen Haltungsaufwand für die Haltung eines Hundes deutlich übersteigt. Das erkennende Gericht hat in seinem Urteil vom 06.10.2015 – 4 A 32/15 – entschieden, dass die erhöhte Steuer für die Haltung eines gefährlichen Hundes in Höhe von 1.200,00 € (noch) nicht gegen die vorgenannten Grundsätze verstößt. Diese Rechtsauffassung ist vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 22.06.2016 – 2 LB 34/15 – juris) bestätigt worden.
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Es begegnet auch grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken, in eine Hundesteuersatzung eine sog. Rasseliste aufzunehmen. Es ist der Verwaltungsrechtsprechung geklärt, dass der kommunale Satzungsgeber Hunde bestimmter Rassen als gefährliche Hunde einer erhöhten Besteuerung unterwerfen kann (BVerwG, Beschluss vom 25.03.2010 – 9 B 74/09 -; OVG NRW, Beschluss vom 11.03.2010 – 14 A 2480/09 -).
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In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist auch geklärt, dass für die Bestimmung der Gefährlichkeit eines Hundes grundsätzlich an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse angeknüpft werden darf (BVerfG, Urteil vom 16.03.2004 – 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141). Anknüpfungspunkt für die erhöhte Steuer ist nicht eine festgestellte oder vermutete individuelle Gefährlichkeit des einzelnen Hundes, sondern ein genetisches Potential, das bei dem Hinzutreten weiterer Umstände die aufgelisteten Hunde zu einer Gefahr werden lassen kann. Insoweit ist es vom Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers gedeckt, das Halten mancher Hunde zwingend und unwiderleglich höher zu besteuern.
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Weiterhin ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Gemeinde für die Regelung erhöhter Hundesteuersätze keine eigenen Erhebungen anstellen muss, sondern sich an vergleichbaren Regelungen anderer Normgeber orientieren kann. Dabei braucht die Gemeinde die der übernommenen Regelung zugrunde liegenden Erkenntnisse und Tatsachen nicht notwendig selbst zu erheben und auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie offensichtlich falsch sind. Allerdings bleibt es dabei, dass die jeweilige Gemeinde für die Vereinbarkeit ihrer Satzung mit höherrangigem Recht von Anfang an die volle Verantwortung trägt (BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005 – 10 B 34/05 – juris).
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Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte bei ihrer Entscheidung, die Rasse American-Staffordshire-Terrier in den Katalog der gefährlichen und damit höher zu besteuernden Hunde nach § 4 Abs. 2 der Hundesteuersatzung aufzunehmen, maßgeblich daran orientiert, dass diese Rasse auch in dem Schleswig-Holsteinischen Gefahrhundegesetz, das bis zum 31.12.2015 gültig war, genannt wird.
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Auch wenn sich aus den wissenschaftlichen Veröffentlichungen auch ergibt, dass nicht bei allen individuellen Exemplaren einer Hunderasse aufgrund ihrer Merkmale von vornherein von einer gesteigerten Gefährlichkeit auszugehen sein wird, ergibt sich hieraus nichts, aufgrund dessen auf die Unzulässigkeit einer Rasseliste geschlossen werden kann. Das aggressive Verhalten eines einzelnen Hundes hängt von mehreren Faktoren ab, wie seiner Veranlagung, seiner Aufzucht und den Verhaltensweisen seines Halters. Das Fehlen der Aggressivität und der darauf beruhenden Gefährlichkeit im Einzelfall berührt jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der Einstufung der Hunderasse und die Heranziehung zur erhöhten Hundesteuer für alle Hunde, die dieser Rasse angehören. Mit dem als unwiderlegliche Vermutung ausgestalteten Steuertatbestand für gefährliche Hunde wird nicht in erster Linie oder sogar ausschließlich ein im engeren Sinne „polizeilicher“ Zweck verfolgt, hier die Abwehr konkreter Störungen der öffentlichen Sicherheit. Das Lenkungsziel besteht vielmehr – und zulässigerweise – auch darin, ganz generell und langfristig im Gebiet der Beklagten solche Hunde zurückzudrängen, die aufgrund ihres Züchtungspotentials in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln und sei es auch erst nach Hinzutreten anderer Faktoren. Müssten in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen von der höheren Besteuerung gewährt werden, so liefe dies dem steuerlichen Lenkungszweck zuwider, den Bestand an potentiell gefährlichen Hunden möglichst gering zu halten. Da aus der potentiellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine konkrete und unter Umständen auch akute Gefährlichkeit erwachsen kann, ist es sachgerecht, bereits an das abstrakte Gefahrenpotential anzuknüpfen (Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 04.09.2014 – 4 LB 21/13 – juris).
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Die Tatsache, dass der hier streitgegenständliche Hund den sog. Wesenstest bestanden hat, ist deshalb für die steuerliche Einstufung des Hundes nicht relevant.
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Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass die Klägerin im Erhebungszeitraum Halterin des Hundes gewesen ist. Dies ergibt sich bereits aus ihrer eindeutigen Erklärung gegenüber der Beklagten vom 18.09.2014.
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Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.