Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 19. Jan. 2015 - 15 B 142/14

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2015:0119.15B142.14.0A
19.01.2015

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin vom 17.12.2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08.11.2014 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin vom 17.12.2014 gegen die heimaufsichtsrechtliche Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18.11.2014 ist zulässig und begründet.

2

Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte.

3

Nach diesem Maßstab hat das vorläufige Rechtschutzgesuch der Antragstellerin Erfolg. Ihr privates Interesse, vorläufig vom Vollzug der angefochtenen Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Durchsetzung. Es lässt sich nämlich bereits auf der Grundlage einer im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der eingelegte Widerspruch wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung aller Voraussicht nach Erfolg haben wird.

4

Die angefochtene, auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 S. 1 iVm § 22 Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) erlassene Ordnungsverfügung des Antragsgegners leidet bereits an einem im Widerspruchsverfahren nicht mehr heilbaren formellen Fehler.

5

Nach § 23 Abs. 1 S. 1 SbStG kann die zuständige Behörde gegenüber dem Träger der Einrichtung Anordnungen mit angemessener Fristsetzung erlassen, wenn festgestellte Mängel auch nach einer Beratung gemäß § 22 SbStG nicht abgestellt werden. Nach § 23 Abs. 2 SbStG können Anordnungen ohne vorhergehende Beratung getroffen werden, wenn erhebliche Mängel festgestellt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage haben in diesem Fall keine aufschiebende Wirkung. Der Antragsgegner hat die streitbefangene Ordnungsverfügung vom 18.11.2014 auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 S. 1 SbStG erlassen. Er geht damit davon aus, dass es sich bei den festgestellten Unregelmäßigkeiten bei der Medikamentenversorgung der Bewohner des Pflegeheimes ... nicht um erhebliche Mängel handelt. Dies hat zur Folge, dass vor Erlass der Ordnungsverfügung das in § 22 SbStG vorgesehene Beratungsverfahren ordnungsgemäß durchzuführen ist. Diese Norm sieht vor, dass, wenn von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist, dass in einer Einrichtung Anforderungen nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz nicht erfüllt werden (Mängel), sie den Träger der Einrichtung über Möglichkeiten der Beseitigung der Mängel zu beraten und für deren Beseitigung eine angemessene Frist zu setzen hat.

6

Dass im Pflegeheim ... Unregelmäßigkeiten bei der Medikamentenversorgung vorgekommen sind und damit Anforderungen nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SbStG (Sicherung der gesundheitlichen Betreuung) nicht erfüllt worden sind, dürfte unstreitig sein. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat auch eine hinreichende Beratung der Antragstellerin bzw. der Einrichtungsleitung stattgefunden. In den Monaten September bis November 2014 haben diverse Besprechungen und Überprüfungen mit dem Ziel einer Verbesserung der Medikamentenversorgung stattgefunden. Dabei ist es in einem Fall wie dem vorliegenden ausreichend, wenn die Heimaufsicht generelle Hinweise gibt, die letzte Ausgestaltung der Abläufe liegt insoweit in der Organisationshoheit der Einrichtungsträger.

7

§ 22 Abs. 1 S. 1 SbStG schreibt jedoch neben der Beratung im engeren Sinne ausdrücklich die Setzung einer angemessenen Frist für die Mängelbeseitigung vor und weicht damit von der Vorgängerregelung der §§16, 17 HeimG (des Bundes) ab. Dies hat zur Folge, dass eine Anordnung nach § 23 Abs. 1 SbStG erst ergehen kann, wenn die zuvor im Beratungsverfahren gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist. Dem Träger einer Einrichtung soll damit die Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer ausdrücklich benannten Frist die festgestellten Mängel vor Erlass und zur Vermeidung einer Ordnungsverfügung abzustellen.

8

An einer derartigen vorherigen Fristsetzung fehlt es im vorliegenden Fall. Eine Fristsetzung in Bezug auf die festgestellten Mängel bei der Medikamentenversorgung ist nämlich erst zeitgleich mit dem angefochtenen Bescheid am 18.11.2014 im Schreiben des Antragsgegners zur „Regelprüfung am 06.11.2014" erfolgt, und zwar dergestalt, dass ausdrücklich unter Hinweis auf § 22 Abs. 1 SbStG in Bezug auf die Medikamentenversorgung die Frist „ab sofort und laufend" gesetzt worden ist. Diese Fristsetzung „auf Null" dürfte inhaltlich wegen der betroffenen Rechtsgüter und der Länge des vorherigen Verfahrens als angemessen anzusehen sein.

9

Eine Ordnungsverfügung nach § 23 Abs. 1 SbStG hätte jedoch erst dann erfolgen dürfen, wenn bei einer weiteren Überprüfung festgestellt worden wäre, dass die festgestellten Mängel bei der Medikamentenversorgung auch danach nicht abgestellt worden wären. Nachdem offenbar eine Überprüfung am 10.12.2014 keine Mängel ergeben hatte, hätte dies frühestens aufgrund des mitgeteilten Vorfalls am 19.12.2014 bzw. nach dessen Verifizierung erfolgen können.

10

Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 18.11.2014, die inhaltlich im Übrigen nicht zu beanstanden sein dürfte, erweist sich damit als rechtswidrig. Der formelle Fehler einer fehlenden vorherigen Fristsetzung kann auch im Widerspruchsverfahren nicht geheilt werden, da zumindest der vermeintliche Verstoß vom 19.12.2014 nicht zwangsgeldbedroht ist. Es steht dem Antragsgegner jedoch im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens frei, bei festgestellten fortdauernden Mängeln eine neue Ordnungsverfügung zu erlassen.

11

Nach alledem war die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung vom 18.11.2014 wiederherzustellen und dem entsprechenden Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

12

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG:


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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Heimgesetz - HeimG | § 17 Anordnungen


(1) Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bew

Heimgesetz - HeimG | § 16 Beratung bei Mängeln


(1) Sind in einem Heim Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger über die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel beraten. Das Gleiche gilt, wenn nach einer Anzeige gemäß § 12 vor der Aufnahme des Heimbetriebs Män

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Sind in einem Heim Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger über die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel beraten. Das Gleiche gilt, wenn nach einer Anzeige gemäß § 12 vor der Aufnahme des Heimbetriebs Mängel festgestellt werden.

(2) An einer Beratung nach Absatz 1 soll der Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, beteiligt werden. Er ist zu beteiligen, wenn die Abstellung der Mängel Auswirkungen auf Entgelte oder Vergütungen haben kann. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger, sofern mit ihnen oder ihren Landesverbänden Vereinbarungen nach den §§ 72, 75 oder 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen.

(3) Ist den Bewohnerinnen und den Bewohnern aufgrund der festgestellten Mängel eine Fortsetzung des Heimvertrags nicht zuzumuten, soll die zuständige Behörde sie dabei unterstützen, eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen zu finden.

(1) Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige gemäß § 12 vor Aufnahme des Heimbetriebs festgestellt werden.

(2) Anordnungen sind so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auszugestalten. Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben. Gegen Anordnungen nach Satz 2 kann neben dem Heimträger auch der Träger der Sozialhilfe Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Pflegeheimen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben. Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.