Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 05. Juli 2018 - 12 A 120/17

Gericht
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Bescheid vom 15.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.06.2017 aufgehoben, soweit mehr als 816,95 € festgesetzt sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung.
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Die Klägerin betreibt eine Handwerksbäckerei, in dessen Rahmen auch ein PKW-Fuhrpark zur Versorgung des Filialnetzwerkes und des Einzelhandels mit Backwaren unterhalten wird.
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Bei einer Kontrolle durch das Polizei-Autobahn- und Bezirksrevier am 05.08.2016 wurde ein Kraftfahrzeug der Klägerin kontrolliert und diese im Anschluss an die Prüfung des Vorgangs mit Schreiben vom 04.11.2016 durch die Beklagte aufgefordert, die Aufzeichnungen über die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten des kontrollierten Fahrers für den Zeitraum vom 20.07.2016 bis einschließlich zum 20.08.2016 vorzulegen.
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Mit Bescheid vom 23.01.2017 wurde die Klägerin abermals aufgefordert, bis zum 02.03.2017 sämtliche Aufzeichnungen über die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten bzw. eine Bestätigung über die arbeitsfreien Tage des betreffenden Fahrers (Ziffer 1 des Bescheides) sowie sämtliche in dem kontrollierten Kraftfahrzeug verwendeten Aufzeichnungen über die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten jeweils aus der Zeit vom 20.07.2016 bis 20.08.2016 im Original (Ziffer 2 des Bescheides) bis spätestens zum 02.03.2017 einzusenden. Des Weiteren wurde die Klägerin aufgefordert, weitere Auskünfte zur Anzahl der zugelassenen Fahrzeuge mit zulässiger Gesamtmasse über 3,5 t mit digitalem und mit analogem Kontrollgerät (Buchst. a) des Bescheides) und zum Binnen- und grenzüberschreitenden Verkehr (Buchst. b) des Bescheides) zu erteilen sowie Kontaktdaten von Verantwortlichen zu benennen (Buchst. c) des Bescheides). Gleichzeitig wurde für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 400 € für jede unter Nrn. 1 und 2 genannte nicht eingesandte Aufzeichnung über die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten bzw. nicht eingesandte Bestätigung über arbeitsfreie Tage und für jede unter Buchstaben a) bis c) genannte nicht erteilte Auskunft angedroht. Der Bescheid wurde am 24.01.2017 einer Beschäftigten an der Firmenadresse der Klägerin übergeben.
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Nachdem bei der Beklagten zwischenzeitlich keine Unterlagen eingingen, wurde mit Bescheid vom 15.03.2017 ein Zwangsgeld in Höhe von 26.016,95 € inklusive Auslagen und Gebühren in Höhe von 16,95 € festgesetzt. Dabei berechnete die Beklagte je 400 € für die nicht erteilten Auskünfte bzgl. Buchst. a) bis c) des Bescheides und je 400 € pro Tag des 31 Tage umfassenden Auskunftszeitraums bzgl. der Auskünfte nach Ziffer 1 und 2 des Bescheides. Gleichzeitig wurde ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 800 € je nicht übersandter Unterlage und nicht erteilter Auskunft angedroht, sollte die Anforderung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides erfüllt werden.
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Mit Bescheid vom 23.03.2017 legte die Klägerin Widerspruch ein und teilte im Laufe des Widerspruchsverfahrens mit, dass sie davon ausginge, dass die Datensätze zwischenzeitlich übermittelt worden seien. Gleichzeitig beantragte sie, so der Wortlaut des Antrags im Widerspruch, die aufschiebende Wirkung des Bescheides vom 15.03.2015 anzuordnen, da es an einer rechtswirksamen Aufforderung zur Auskunftserteilung fehle. Das Schreiben vom 23.01.2017 sei ihr weder zugestellt noch bekannt gegeben worden.
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Mit Schreiben vom 22.05.2017 übersandte die Klägerin eine CD mit Daten über den betreffenden Fahrer.
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Mit Schreiben vom 12.06.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Zwangsgeldfestsetzung vom 15.03.2017 sei rechtmäßig, da die Klägerin die verlangten Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist eingereicht und die verlangten Auskünfte nicht erteilt habe. Die übersandte CD beinhalte lediglich Daten des betreffenden Fahrers für die Jahre 2012 und 2013. Die Aufforderung zur Auskunftserteilung im Bescheid vom 23.01.2017 sei der Klägerin auch ordnungsgemäß am 24.01.2017 zugestellt worden, dies belege die in der Akte vorliegende förmliche Zustellurkunde. Gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung vom 23.01.2017 sei auch kein Widerspruch eingelegt worden, so dass der Bescheid unanfechtbar geworden sei. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Zwangsgeldes lägen damit vor. Die Aufforderung zur Erteilung der Auskünfte halte sich auch innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Rahmens. Der festgesetzte Betrag je nicht eingesandter Unterlage sei vor dem Hintergrund des Schutzzwecks (Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs) auch verhältnismäßig. Soweit aus vorhergehenden Verfahren bekannt sei, dass die Klägerin auf eine anderweitige Anfrage (LK/318/2016-HL) bereits mitgeteilt habe, über 51 der betreffenden Kraftfahrzeuge zu verfügen und im Rahmen eines anderen Verfahrens (LK/1466/2016-HL) eine Zahl von 53 Fahrzeugen benannt hatte, habe dies die erneute Nachfrage nicht entbehrlich gemacht, da die konkrete Zahl der Fahrzeuge gerade wegen dieser widersprüchlichen Angaben unklar gewesen sei.
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Mit Schreiben vom 13.06.2017 übermittelte die Klägerin die Auskünfte zu den Buchstaben a) bis c) des Bescheides und bat insgesamt um Einstellung des Vollstreckungsverfahrens. Die Beklagte lehnte dies ab. Der Rechtsbeistand der Klägerin quittierte den Erhalt des Widerspruchsbescheids mit Empfangsbekenntnis vom 21.06.2017.
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Mit Schreiben vom 21.07.2017 hat die Klägerin Klage erhoben.
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Sie verweist unter anderem darauf, dass der Beklagten die Anzahl der Fahrzeuge und die Angaben zum Betrieb im Binnen- oder grenzüberschreitenden Verkehr bereits bekannt seien. Insbesondere sei aus dem Vorgang LK/1466/2016-HL bekannt, dass sie über 53 Fahrzeuge verfüge. Dass in einem anderen Verfahren die Anzahl mit 51 angegeben worden sei, spiele keine Rolle, da die Frage einzig bezwecke, den Anwendungsbereich der entsprechenden gesetzlichen Vorgaben des Fahrpersonalgesetzes zu klären. Dafür sei die konkrete Zahl unerheblich. Entscheidend sei allein die Frage, ob Fahrzeuge der betreffenden Kategorie vorhanden seien. Unklarheiten über die konkrete Zahl hätten mit einer einfachen Nachfrage geklärt werden können und hätten nicht der Festsetzung eines Zwangsgeldes bedurft. Auch bestreitet sie, dass die bereitgestellte CD lediglich Daten aus den Jahren 2012 und 2013 enthalte. So alte Daten stünden überhaupt nicht zur Verfügung. Selbst wenn es sich um derart alte und damit unzutreffende Daten gehandelt hätte, habe sie jedoch immerhin Daten geliefert und die Beklagte hätte vor Ergreifen von Zwangsmitteln zunächst darauf hinweisen müssen, dass es sich nicht um die für den Kontrollzweck relevanten Fahrdaten gehandelt habe. Den Einwand, dass es sich um die falschen Fahrdaten gehandelt habe, habe die Beklagte zudem erstmals im Widerspruchsbescheid erhoben. Zudem habe sie mittlerweile eine neue CD mit den verlangten Daten vom 20.07.2016 bis 20.08.2016 übermittelt. Das Zwangsverfahren sei damit einzustellen. Im Übrigen sei auch die Höhe des Zwangsgeldes nicht ordnungsgemäß festgesetzt worden, da nicht erwähnt worden sei, dass die Verstöße hinsichtlich Ziffer 1 und Ziffer 2 pro Tag berechnet würden.
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Ursprünglich hat die Klägerin beantragt,
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den Zwangsgeldbescheid der Beklagten vom 15.03.2017, Az. LK/2254/2016-HL (23.), in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.06.2017, Az. , zugestellt am 21.06.2017, aufzuheben, und zwar einschließlich der darin enthaltenen Gebührenfestsetzungen und Kostenentscheidung.
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In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Buchstaben a) bis c) des Bescheides in Höhe von 1200,00 € für erledigt erklärt, da insoweit mit Übermittlung der entsprechenden Informationen am 13.06.2017 Erfüllung eingetreten ist.
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Die Klägerin beantragt nunmehr,
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den Zwangsgeldbescheid der Beklagten vom 15.03.2017, Az. LK/2254/2016-HL (23.), in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.06.2017, Az. , zugestellt am 21.06.2017, hinsichtlich des nicht erledigten Teils aufzuheben, und zwar einschließlich der darin enthaltenen Gebührenfestsetzungen und Kostenentscheidung.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie betont, dass es allein darauf ankomme, dass die Klägerin sowohl bis zum Ausgangsbescheid als auch bis zum Widerspruchsbescheid keine der geforderten Auskünfte erteilt habe. Im Widerspruchsbescheid sei zudem ausführlich dargelegt worden, aus welchem Grund es notwendig gewesen sei, dass auch in diesem Verfahren die Erteilung der Auskünfte gefordert werde. Aufgrund der unterschiedlichen Angaben zur Anzahl der Fahrzeuge sei eine konkrete Auskunft zu der aktuellen Zahl gerade nicht entbehrlich gewesen. Die Zahl sei auch nicht lediglich für den Anwendungsbereich des Fahrpersonalgesetzes relevant und die Aufforderungen seien klar verständlich gewesen. Einer weiteren Nachfrage habe es nicht bedurft. Bisher seien die Daten auch nicht übersandt worden und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin davon ausgehe, dass der Vollzug einzustellen sei. Die Aufforderung zur Auskunftserteilung samt Zwangsgeldandrohung, die mittlerweile unanfechtbar geworden seien, beziehe sich zudem ausdrücklich auf jede nicht eingesandte Aufzeichnung bzw. jede nicht eingesandte Bestätigung. Soweit die Klägerin meine, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt einzustellen sei, ändere das nichts an der Rechts- und Zweckmäßigkeit der hier strittigen Zwangsgeldfestsetzung. Da sie die geforderten Unterlagen bis heute nicht eingereicht habe, komme eine Einstellung auch weiterhin nicht in Betracht.
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Auf Nachfrage des Gerichts hat die Beklagte mit Schreiben vom 23.01.2018 mitgeteilt, dass die angekündigte neue Daten-CD weiterhin nicht eingegangen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- oder Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des Verwaltungsvorganges, der beigezogen wurde, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Soweit die Beteiligten hinsichtlich der Buchstaben a) bis c) des Bescheides den Rechtsstreit übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die zulässige Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang überwiegend Erfolg.
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Der von der Beklagten erlassene Bescheid über die Festsetzung des Zwangsgeldes ist rechtmäßig, soweit er ein Zwangsgeld in Höhe von 816,95 € festsetzt. Soweit er diese Summe übersteigt, ist er rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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I. Gemäß §§ 229, 237 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes zulässig, wenn der zugrundeliegende Verwaltungsakt unanfechtbar ist und die Pflichtige angehalten werden soll, eine Handlung vorzunehmen. Das Zwangsgeld ist der Pflichtigen gegenüber anzudrohen (§ 236 Abs. 1 LVwG) und sodann im Falle der Nichtvornahme der Handlung festzusetzen (§ 237 Abs. 2 LVwG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nur hinsichtlich der Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 800 € zzgl. Gebühren und Auslagen erfüllt. Im darüber hinausgehenden Umfang ist das Zwangsmittel nicht angedroht und folglich nicht zulässig festgesetzt worden (Ziffer 1 und 2 des Bescheides). Im Übrigen (Buchst. a) bis c) des Bescheides) ist der Rechtsstreit erledigt und es war nur noch über die Kosten zu entscheiden.
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II. Hinsichtlich der Auskunftsforderungen bzgl. Ziffer 1 und 2 des Bescheides fehlt es an der erforderlichen Androhung des Zwangsgeldes im festgesetzten Umfang.
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1. Mit Bescheid vom 23.01.2017 forderte die Beklagte die Klägerin zur Erteilung der strittigen Auskünfte auf. Dieser Bescheid wurde ausweislich der Zustellungsurkunde vom 24.01.2017 einer Frau an der Firmenadresse der Klägerin in A-Stadt persönlich übergeben. Frau ist nach Auskunft des Vertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eine Beschäftigte der Klägerin. An der wirksamen Zustellung nach § 148 Abs. 1, 2 i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bestehen daher keine Zweifel. Der Bescheid wurde auch bestandskräftig, da die Klägerin keine Rechtsbehelfe einlegte.
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2. Indem die Beklagte die Klägerin aufforderte, sämtliche Aufzeichnungen über die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten bzw. eine Bestätigung über die arbeitsfreien Tage des betreffenden Fahrers sowie sämtliche in dem kontrollierten Kraftfahrzeug verwendeten Aufzeichnungen über die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten jeweils aus der Zeit vom 20.07.2016 bis 20.08.2016 im Original bis spätestens zum 02.03.2017 einzusenden, hat sie die Klägerin auch dazu angehalten, eine Handlung vorzunehmen. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes war damit ein statthaftes Zwangsmittel. Diese Handlung hat die Klägerin weder bis zur gesetzten Frist am 02.03.2017 noch bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorgenommen. Die im Mai übermittelte CD enthält hinsichtlich des betreffenden Fahrers (Ziffer 1 des Bescheides) lediglich Daten vom 11.12.2012 bis 18.06.2013 und Fahrzeugdaten (Ziffer 2 des Bescheides) vom 04.02.2015 bis 11.05.2015. Dies hat die Kammer anhand des Freeware-Programms ReadESM nachvollzogen, mit dessen Hilfe es die auf der CD, die Teil der Verwaltungsakte der Beklagten war, enthaltenen .DDD-Daten in ein frei lesbares .xhtml-Format exportierte und in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörterte.
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3. Die Zwangsgeldfestsetzung wurde in zulässiger Weise (§ 236 Abs. 3 S. 1 LVwG) mit gleichem Bescheid angedroht, in dem die Handlung auferlegt wurde. Die Festsetzung geht im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang jedoch über die Androhung hinaus. Die Festsetzung muss sich im Rahmen der Androhung halten (Praxis der Kommunalverwaltung, Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein, § 238 LVwG, Ziffer 3, S. 518). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
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Die Androhung (§ 236 Abs. 1 LVwG) bezog sich auf jede nicht eingesandte Aufzeichnung über die Ruhe-, Lenk und Arbeitszeiten beziehungsweise jede nicht eingesandte Bestätigung über arbeitsfreie Tage und jede nicht erteilte Auskunft. Insoweit dringt die Klägerin zwar nicht mit ihrem Einwand durch, die Androhung sei nicht hinreichend bestimmt und damit insgesamt formell rechtswidrig. Ihr Vorbringen ist jedoch insoweit zutreffend, als dass aus der Androhung lediglich ein Zwangsgeldfestsetzung von 400 € für die Nichterfüllung der Pflichten aus Ziffer 1 und 2 des Bescheides folgen konnte.
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Die Androhung eines Zwangsgeld ist ein Verwaltungsakt und als solcher auszulegen. Maßgebend ist der erklärte Wille, wie ihn der Adressat oder der durch die Erklärung Betroffene von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 35 Rn. 71). Sie unterliegt zudem dem Bestimmtheitsgebot (Praxis der Kommunalverwaltung, Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein, § 236 LVwG, Ziffer 4, S. 515).
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Der Wortlaut der Aufforderung zur Auskunftserteilung im Bescheid vom 23.01.2017 lautet:
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„Um eine endgültige Prüfung des Vorganges durchführen zu können, fordere ich Sie daher auf, mir folgende Unterlagen im Original (digitale Daten auf CD im DDD-Format) bis spätestens zum 02.03.2017 einzusenden:
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1. Sämtliche Aufzeichnungen über die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten bzw. Bestätigungen über arbeitsfreie Tage der/des genannten Mitarbeiterin/Mitarbeiters aus der Zeit vom 20.07. bis einschließlich 20.08.2016, und
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2. Sämtliche in dem genannten Kraftfahrzeug verwendeten Aufzeichnungen über die Lenk, Ruhe— und Arbeitszeiten aus dem unter 1. genannten Zeitraum.
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Außerdem sind mir bis zum selben Termin folgende Auskünfte zu erteilen:
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a) Aktuelle Anzahl Ihrer zugelassenen Fahrzeuge mit zulässiger Gesamtmasse über 3,5t mit digitalem und mit analogem Kontrollgerät, und
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b) Mitteilung, ob Binnenverkehr oder grenzüberschreitenden Verkehr betrieben wird, und
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c) Name, Vorname und Anschrift der in Ihrem Betrieb für den Einsatz der/des unter 1. genannten Mitarbeiterin/Mitarbeiters in dem unter 1. genannten Zeitraum verantwortlich gewesenen Person.
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Die darauf verweisende Androhung auf Seite 2 des Bescheides lautet im Wortlaut:
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„Für den Fall, dass Sie dieser Aufforderung innerhalb der genannten Frist nicht Folge leisten, kann gegen Sie unabhängig von einer Geldbuße ein Zwangsgeld in Höhe von € 400,00 (in Worten: vierhundert EURO) für jede unter Nrn. 1 und 2 genannte nicht eingesandte Aufzeichnung über die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten bzw. nicht eingesandte Bestätigung über arbeitsfreie Tage und für jede unter Buchstaben a) bis c) genannte nicht erteilte Auskunft festgesetzt werden [§ 237 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) vom 18. April 1967 (GVOBI. S.-H. S. 231) in der aktuellen Fassung], das ich Ihnen hiermit gemäß § 236 Abs. 1 LVwG androhe. Die Zwangsgeldfestsetzung kann jederzeit wiederholt werden.“
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Diese Androhung ist aus Sicht eines objektiven Empfängers dahingehend auszulegen, dass auch für die Auskünfte nach Ziffer 1 und 2 des Bescheides insgesamt je ein Zwangsgeld von 400 € angedroht wurde. Die anderweitige Auslegung, die die Beklagte mit Schreiben vom 02.11.2017 formulierte und in der mündlichen Verhandlung weiter begründete, der zufolge aus der Wortwahl „für jede unter Nrn. 1 und 2 genannte nicht eingesandte Aufzeichnung“ sowie „jede nicht eingesandte Bestätigung“ abzuleiten wäre, dass pro Tag des angefragten Zeitraums (20.07. bis einschließlich 20.08.2016 = 31 Tage) ein Zwangsgeld von 400 € angedroht worden sei, findet im Wortlaut keine Stütze. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, warum pro Tag eine Aufzeichnung oder pro Tag eine Bestätigung übermittelt werden sollte. Angesichts der Aufforderung zur Übersendung der Daten digital im .DDD-Format auf CD liegt nicht nahe, dass die Handlungspflichten aus Ziffer 1 und 2 des Bescheides in einzelne zeitliche Abschnitte oder Datengruppen aufteilbar sind. Es mag mit Blick auf die früher unter Umständen üblichen Gegebenheiten, analoge Fahrtenscheiben zu verlangen, eine gewisse Verwaltungspraxis gegeben haben, wonach die Annahme nahegelegen haben mochte, die Festsetzung beziehe sich auf 24h-Zeitäume, da diese Scheiben eben jene Zeiträume erfassten. Mit Blick auf die Aufforderung, die Dateien per CD zu übersenden, erscheint es der Kammer vielmehr naheliegend, dass etwa die digital geführten Aufzeichnungen über die Lenkzeiten in einer einzelnen Datei zusammengefasst übermittelt werden, so dass es sich insoweit bei Ziffer 1 und 2 auch um je eine einzelne Aufzeichnung bzw. Bestätigung handelt, auf die sich das Zwangsgeld insgesamt bezieht. Dafür spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass die übersandte CD für den Fahrer (Ziffer 1) als auch das Fahrzeug (Ziffer 2) je eine Datei enthielt (wenngleich es sich um die falschen Zeiträume handelte).
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Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf verwies, dass es auch naheliegend sei, dass sich das angedrohte Zwangsgeld pro Tag berechne, weil die ansonsten für Ziffer 1 und 2 jeweils angedrohten 400 € keinerlei Beugeeffekt aufweisen würden, ist darauf zu verweisen, dass es der Beklagten unbenommen bleibt, die Summe entweder zu erhöhen, oder in der Androhung ausdrücklich auf eine tagesweise Androhung abzustellen. Auch die Tatsache, dass sich bzgl. Ziffer 1 die Formulierung „über arbeitsfreie Tage“ findet, führt zu keinem anderen Ergebnis, da daraus nicht folgt, dass die Aufzeichnung über die insgesamt arbeitsfreien Tage in unterschiedlichen Aufzeichnungen erfolgen muss, zumal die Aufforderung ausdrücklich auf Übersendung von digitalen Dateien gerichtet war. Ohne zu wissen, wie viele Aufzeichnungen über arbeitsfreie Tage überhaupt vorhanden waren, konnte die Beklagte daher nicht ohne Weiteres davon ausgehen, es seien 31 Aufzeichnungen nicht übermittelt worden. Folglich sind Ziffer 1 und 2 des Bescheids dahingehend zu verstehen, dass ein Zwangsgeld in Höhe von 2 x 400 €, mithin 800 € angedroht wurde. Ein solcher Erklärungswert ist auch derjenige, den ein objektiver Dritter der Aufforderung beimessen musste. In diesem Sinne ausgelegt fehlt es der Auskunftsaufforderung sodann auch nicht an der nötigen Bestimmtheit.
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Die Festsetzung ist schließlich auch geeignet, erforderlich und ein verhältnismäßiges Mittel, um die bestandskräftigen Auskunftsplichten der Ziffern 1 und 2 des Bescheides durchzusetzen. Sie bewegt sich mit ihrer Höhe von maximal 400 € pro verlangter Auskunft im unteren Bereich der gemäß § 237 Abs. 3 LVwG zulässigen Zwangsgeldhöhe von 15 € bis 50.000 € und steht angesichts des Ziels, die Sicherheit des Straßenverkehrs sowie den Schutz der Fahrzeugführer zu gewährleisten, und des Aufwandes, den die Bereitstellung der Unterlagen für die Klägerin bedeutet, auch nicht außer Verhältnis.
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Die Festsetzung erweist sich hinsichtlich Ziffer 1 und 2 damit in Höhe von 816,95 € (inkl. Gebühren und Auslagen, an deren Rechtmäßigkeit sich keine Bedenken ergeben) als rechtmäßig.
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III. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des nicht erledigten Teils aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO und entspricht mit Blick auf den überwiegenden Anteil des Obsiegens der Klägerin der Billigkeit. Bei der Ermessensentscheidung hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass Gegenstand des Verfahrens nicht die Rechtmäßigkeit des Auskunftsbegehrens war, das die Klägerin nach Würdigung der Kammer auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch immer nicht vollständig erfüllt hat, sondern die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung. Insoweit erweist sich die Klage im ganz überwiegenden Teil als begründet, da sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung statt 19819,65 € (insoweit war das Verfahren nicht erledigt) nur ein Zwangsgeld von 816,95 € als rechtmäßig erweist (Verhältnis etwa: 24 : 1). In der Rechtsprechung der Zivilgerichte ist insoweit ein Verhältnis von 1 zu 10 als Anhaltspunkte für ein geringfügiges Unterliegen anerkannt (Hartung in BeckOK VwGO, Posser/ Wolff, 45. Edition, § 155 Rn. 4 mit Verweis auf Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, ZPO, Kommentar mit Gerichtsverfassungsgesetz und den Einführungsgesetzen, 36. Aufl. 2015, ZPO § 92 Rn. 8 ff.).
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Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils folgt die Entscheidung über die Kosten aus § 161 Abs. 2 VwGO. Es erscheint der Kammer insofern als billig, die Kosten insoweit ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen, da sie die Vollstreckung nach Übermittlung der Informationen zu Buchst. a) und c) auf die Bitte der Klägerin hin bereits hätte einstellen können. Zwar stellte die Klägerin die mit Bescheid vom 23.01.2017 angeforderte Informationen erst mit Schreiben vom 13.06.2017 bereit und damit nach Ablauf der festgesetzten Frist und nach Festsetzung des Zwangsgeldes. Das Zwangsvollstreckungsverfahren war zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht beendet, da die Klägerin das Zwangsgeld noch nicht gezahlt hatte. Zwangsgeld hat grundsätzlich eine präventive Funktion als Beugemittel (BVerwG, Urteil vom 14. März 2006 – 1 C 11/05 –, juris Rn. 9). Sein Ziel erreicht es, wenn der Verpflichtete sich pflichtgemäß verhält. Dies ist vorliegend hinsichtlich Buchst. a) bis c) des Bescheides mit Übermittlung der angeordneten Informationen am 13.06.2017 geschehen. Die Festsetzung des Zwangsgeldes konnte danach hinsichtlich Buchstaben a) bis c) des Bescheides keine Beugewirkung mehr entfalten und war dementsprechend aufzuheben. Wäre die Beklagte entsprechend verfahren, wäre die Erhebung der Klage insoweit vermieden worden.
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IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Annotations
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden
- 1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner, - 2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person, - 3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.
(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.