Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 22. Feb. 2017 - 11 B 3/17

Gericht
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 11.792,49 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Beteiligten streiten um die Beförderung der Antragstellerin.
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Die Antragstellerin ist Polizeioberkommissarin (A 10). Zum 01.03.2017 sind Beförderungen in der Landespolizei Schleswig-Holstein u.a. in die Besoldungsgruppe A 11 vorgesehen.
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Die Antragstellerin hat am 06.02.2017 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, zu dessen Begründung sie u.a. vorträgt, sie erfülle die Voraussetzungen für eine Beförderung nach A 11, die in einem entsprechenden Erlass des Antragsgegners vom 11.01.2017 enthalten sind. Ihr sei am 26.01.2017 telefonisch mitgeteilt worden, sie werde nicht befördert, da gegen sie Ermittlungen in einem Disziplinarverfahren noch liefen und nicht rechtzeitig abgeschlossen würden. Dem liege eine Dienstvereinbarung zwischen dem Antragsgegner und dem Hauptpersonalrat der Polizei vom 02.10.2015 zugrunde, nach welcher während des Disziplinarverfahrens die oder der Betroffene grundsätzlich nicht bei Personalauswahlen berücksichtigt werden könne. In ihrem Fall liege eine zu berücksichtigende Ausnahme vor. Der Dienstvorgesetzte habe zu verstehen gegeben, dass er beabsichtige, das Disziplinarverfahren einzustellen. Somit habe dies zu geschehen. Die Weiterführung des Disziplinarverfahrens stelle sich als rechtswidrig dar. Zudem sei das Disziplinarverfahren ohne weitere Ermittlungen entscheidungsreif und dürfe einer Beförderungsentscheidung nicht im Wege stehen. Das eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren sei nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdacht eingestellt worden. Der Sachverhalt sei damit aufgeklärt, sodass von weiteren Ermittlungen abzusehen sei.
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Die Antragstellerin beantragt,
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1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzugeben, bei den mit Wirkung vom 01.03.2017 vorgesehenen Beförderungen von Polizeioberkommissaren A 10 zu Polizeihauptkommissaren A 11 eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 so lange nicht zu besetzen, bis über ihre Beförderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden ist,
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2. hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die mit Wirkung vom 01.03.2017 vorgesehenen Beförderungen von Polizeioberkommissaren A 10 zu Polizeihauptkommissaren A 11 insgesamt vorzunehmen, bis über ihre Beförderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden ist,
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3. dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
- 10
Zur Begründung trägt der Antragsgegner u.a. vor, die Darstellung der Antragstellerin, der Dienstvorgesetzte habe zu verstehen gegeben, dass er beabsichtige, das Disziplinarverfahren einzustellen, sei unzutreffend. Es sei vielmehr um eine Beschleunigung des Verfahrens nach Abschluss der strafrechtlichen Bewertung gegangen. Unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung habe die Beamtin nach derzeitiger Aktenlage gegen ihre Pflicht zur Uneigennützigkeit nach § 34 Satz 2 BeamtStG i. V. mit dem Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen nach § 42 BeamtStG verstoßen. Das laufende Disziplinarverfahren rechtfertige, die Antragstellerin bei der Beförderung nicht zu berücksichtigen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
- 12
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat weder mit seinem Haupt- noch mit seinem Hilfsantrag Erfolg, da die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Die Antragstellerin aufgrund eines noch nicht abgeschlossenen Disziplinarverfahrens nicht zu befördern, ist nicht rechtswidrig.
- 13
Es ist nicht nur üblich, sondern auch rechtlich begründet, einen Beamten für die Dauer eines gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens von einer an sich möglichen Beförderung auszunehmen. Denn der Dienstherr würde sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen solchen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs beförderte und damit die Befähigung und Eignung des Betreffenden für eine höherwertige Verwendung bejahte, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass er Anlass sieht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden(vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.1987 – 6 C 32/85 – juris Rn. 13, Beschluss vom 26.10.2016 – 1 WDS-VR6/16 – juris Rn. 35). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn – was hier offen bleiben kann – das Disziplinarverfahren nicht entsprechend dem Beschleunigungsgebot durchgeführt, sondern unsachlich verzögert worden ist. Die aus den disziplinarrechtlichen Vorwürfen resultierenden Zweifel an der Eignung der Antragstellerin würden allein deshalb nicht entfallen. Im Falle einer Beförderung bliebe der Vorwurf eines widersprüchlichen Verhaltens des Dienstherrn bestehen. Danach kommt es auf die Frage, ob das Verhalten der Antragstellerin letztlich die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme rechtfertigt oder nicht, nicht an (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.09.2011 – 6 B 975/11 – juris Rn. 5 m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 16.02.2012 – 11 B 97/11 -). Die Antragstellerin kann danach mit ihrem Vorbringen, das Disziplinarverfahren sei beschleunigt abzuschließen, in diesem Verfahren keinen Erfolg haben. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Ausschluss von einer Beförderung sind hier nicht ersichtlich, insbesondere ist nicht erkennbar, dass das Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin missbräuchlich eingeleitet wurde.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Regelung in § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und einer Halbierung des sich so ergebenden Betrages für das einstweilige Rechtsschutzverfahren.

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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.
(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht die Einziehung von Taterträgen angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.