Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 08. Sept. 2009 - 11 A 19/09

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2009:0908.11A19.9.00
bei uns veröffentlicht am08.09.2009

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin hinsichtlich der Feststellung ihrer pädagogischen Eignung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu verbescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 2/5 und die Klägerin zu 3/5.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Verbeamtung auf Lebenszeit (1.) sowie eine Verlängerung ihres Zeitbeamtenverhältnisses wegen einer Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen (2.).

2

1.) Die Klägerin bewarb sich im September 2005 auf die von der Beklagten, Fachbereich Wirtschaft, ausgeschriebene Professur für „Externes Rechnungswesen und Revision“ der Besoldungsgruppe W 2, die seit dem 06.05.2005 vakant war. Im Dezember 2005 wurde sie von der Beklagten zu einem Vorstellungstermin mit Probelehrveranstaltung und anschließendem Gespräch eingeladen. Nachdem der im Rahmen der Berufungsentscheidung erstplatzierte Bewerber seine Rufannahme zurückgezogen hatte, erhielt die Klägerin im August 2006 den Ruf für die ausgeschriebene Professur, welchen sie im Oktober 2006 annahm. Im Februar 2007 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit mit Wirkung vom 1. März 2007 für die Dauer von zwei Jahren zur Professorin ernannt. Gleichzeitig wurde sie in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe W 2 eingewiesen und ihr die Professur des Fachgebiets „Externes Rechnungswesen und Revision“ übertragen.

3

In dem Begleitschreiben zur Einstellung vom 12.02.2007 hieß es: „Bei endgültigem Nachweis der pädagogischen Eignung ist Ihre Übernahme in ein Professorenamt auf Lebenszeit vorgesehen“.

4

Unter dem 21.04.2005 hatte das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein an die Rektorate der Fachhochschulen hinsichtlich des Nachweises der pädagogischen Eignung für die Übernahme von Professoren auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ein Schreiben gesandt, in dem darum gebeten wurde, nach u.a. folgenden Grundsätzen zu verfahren:

5

„1. Das erste Semester der Tätigkeit ist als Einarbeitungszeit zu betrachten, in der jede erforderliche Hilfestellung zu gewähren ist.

6

2. Die Begutachtungen der pädagogischen Eignung sollen im zweiten und dritten Semester durchgeführt werden.

7

3. Die Begutachtungen haben unterschiedliche Lehrveranstaltungen (Vorlesung, Übung, Seminar usw.) und die verschiedenen durch den Professor zu vertretenden Fächer einzubeziehen. (…)“

8

Am 05.09.2007 sandte das Präsidium der Beklagten an den damaligen Dekan des Fachbereichs Wirtschaft, Herrn Professor xxx, unter Bezugnahme auf den Fall der Klägerin ein Schreiben, in dem es hieß: „ Für die Übernahme von Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sind folgende Grundsätze zu beachten.“ Sodann folgte u.a. die Auflistung der oben genannten Grundsätze 1-3.

9

Die erste Begehung zur Feststellung der pädagogischen Eignung der Klägerin fand durch den Berufungsausschuss „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, externes Rechnungswesen und Revision“ der Beklagten in einer von der Klägerin im Wintersemester 2007/2008 durchgeführten Lehrveranstaltung am 27.11.2007 statt. Sie erfolgte in der an Studierende des ersten Semesters gerichteten Vorlesung „Buchhaltung und Bilanzierung“ des Bachelor-Studienganges.

10

Neben dieser Vorlesung führte die Klägerin bei der Beklagten Lehrveranstaltungen in den Modulen „Externes Rechnungswesen“, „Revision und Prüfungswesen“, „Internationale Rechnungslegung“ und „Corporate Governance“ durch.

11

Die zweite Begehung durch den Berufungsausschuss fand im Sommersemester 2008 am 17.06.2008 und eine dritte Begehung im Wintersemester 2008/2009 am 18.11.2008 statt. Sie erfolgten in derselben Lehrveranstaltung wie die erste Begehung.

12

Im Anschluss an die dritte Begehung lehnte der Berufungsausschuss mit Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten und Studierendenvertreter einstimmig die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ab und legte die Gründe hierfür in einem Gutachten vom 01.12.2008 nieder.

13

In der Konventsitzung vom 09.12.2008 verweigerte der Konvent des Fachbereichs Wirtschaft der Beklagten in Anlehnung an das Gutachten des Berufungsausschusses vom 01.12.2008 der Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit einstimmig seine Zustimmung i.S.d. § 63 Abs. 1 S. 3 HSG.

14

Mit Schreiben vom 13.01.2009 teilte die Beklagte der Klägerin unter Hinweis auf die vom Berufungsausschuss in seinem Gutachten festgestellten fehlenden „fachlichen und pädagogischen Qualifikationen“ mit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht erfüllt seien. Mit Ablauf der Dienstzeit gelte die Klägerin daher als entlassen.

15

Mit Schreiben vom 23.01.2009 legte die Klägerin gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen „Verstöße gegen die für die Verbeamtung auf Lebenszeit zu beachtenden Grundsätze“ geltend.

16

Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 03.03.2009 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass wegen der Versagung der Zustimmung des Fachbereichskonvents eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht in Frage komme.

17

Bereits am 13. Februar 2009 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Ziel der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

18

2.) Mit Schreiben vom 06.01.2009 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie wegen einer schweren Erkrankung ihres Vaters mit Pflegeerfordernis in der Zeit vom 08. bis 21.01.2009 nicht arbeiten könne. Mit Schreiben vom 16.01.2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten aufgrund dessen eine Pflegezeit von voraussichtlich 18 Monaten. Daraufhin teilte die Beklagte ihr unter dem 21.01.2009 mit, dass es sich hierbei um einen Antrag auf Beurlaubung ohne Dienstbezüge gem. § 88 a Abs. 2 Nr. 2 b) LBG a.F. handele. Hierfür sei ein Nachweis in Form eines ärztlichen Gutachtens über die Pflegebedürftigkeit des Vaters notwendig. Weiterhin könne eine Beurlaubung wegen der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis über den 28.02.2009 hinaus ohnehin nicht gewährt werden.

19

Mit Schreiben vom 23.01.2009 legte die Klägerin auch hiergegen Widerspruch ein.

20

Sie übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 08.02.2009 eine Bescheinigung der xxx Pflegekasse über die Pflegebedürftigkeit (§§ 14, 15 SGB XI) eines nahen Angehörigen. Die Bescheinigung lautete im Betreff: „Inanspruchnahme einer Pflegezeit nach § 3 des Pflegezeitgesetzes - PflegeZG -; Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber“.

21

Hierauf teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 17.02.2009 mit, dass sie grundsätzlich mit einer Dienstbefreiung zur Pflege des erkrankten Vaters bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einverstanden sei, jedoch einen Nachweis in Form eines ärztlichen Gutachtens benötige, aus dem hervorgehe, dass die Pflegebedürftigkeit seit dem 08.01.2009 vorliege, da die Klägerin seit diesem Zeitpunkt dem Dienst fern geblieben sei.

22

Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte ebenfalls mit Bescheid vom 03.03.2009 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass das gem. § 88 a Abs. 2 Nr. 2 b) LBG a.F. erforderliche ärztliche Gutachten nicht vorgelegt worden sei. Darüber hinaus stünden der Verlängerung des Dienstverhältnisses dienstliche Gründe entgegen.

23

Am 04.04.2009 hat die Klägerin auch hiergegen Klage erhoben.

24

Die Klägerin macht im Hinblick auf die begehrte Lebenszeitverbeamtung im Wesentlichen geltend, dass die Ablehnung in rechtswidriger Weise auch auf die fachliche Eignung gestützt worden sei, obwohl lediglich die pädagogische Eignung nachzuweisen gewesen sei. Darüber hinaus sei das Begehungsverfahren unter Verstoß gegen die vom Wissenschaftsministerium vorgegebenen Grundsätze durchgeführt worden. Zudem sei das Gutachten des Berufungsausschusses falsch, da dieser zur fachlichen Beurteilung nicht befähigt gewesen sei. Im Übrigen verfüge die Beklagte trotz gesetzlicher Verpflichtung (§ 62 Abs. 7 HSG) nicht über eine Berufungssatzung. Schließlich seien die weit überdurchschnittlichen Ergebnisse der studentischen Evaluationen nicht berücksichtigt worden. Es seien darüber hinaus sachfremde Erwägungen angestellt worden. Die Klägerin behauptet in diesem Zusammenhang, dass sie − plakativ zusammengefasst – vom Präsidenten xxx als zu aktive Frau auf einem Männerspielplatz angesehen worden sein könnte, die einen Unruhefaktor im Fachbereich Wirtschaft und im Senat darstelle, der nicht kontrolliert werden könne, sondern kritisch auf die Finger schaue und sich zudem mit dem Lager des Feindes Kinias verbrüdern könnte.

25

Hinsichtlich der beantragten Pflegezeit ist die Klägerin der Auffassung, dass der Antrag rechtzeitig gestellt worden und vollständig sei, die Klägerin daher einen Anspruch auf Verlängerung des Zeitbeamtenverhältnisses habe. Die von der Beklagten geforderte Vorlage eines ärztlichen Gutachtens sei nicht mit dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung des § 88 a Abs. 2 Nr. 2 LBG a.F. vereinbar, denn es werde allein auf das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung, nämlich die Feststellung der Pflegebedürftigkeit, abgestellt.

26

Die Klägerin beantragt,

27

1. Die Bescheide der Beklagten, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht vorliegen, aufzuheben,

28

2. die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin zur Professorin auf Lebenszeit für Externes Rechnungswesen und Revision zu ernennen,

29

3. die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin bis zum 31.08.2010 zu beurlauben,

30

hilfsweise,

31

4. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

32

Die Beklagte beantragt,

33

die Klage abzuweisen.

34

Die Beklagte ist im Hinblick auf die Lebenszeitverbeamtung der Auffassung, dass die Prüfung der pädagogischen Eignung der Klägerin ordnungsgemäß erfolgt sei.

35

Die Überprüfung der pädagogischen Eignung umfasse auch didaktisch-inhaltliche Fragen. Diese Aspekte seien nicht völlig zu trennen. Darüber hinaus werde an der fachlichen Eignung der Klägerin jedoch nicht gezweifelt.

36

Der Berufungsausschuss habe im Zusammenhang mit den Begehungen von dem ihm obliegenden Auswahlermessen hinsichtlich der Wahl des Moduls sachgerecht Gebrauch gemacht. Die ausgewählten Lehrveranstaltungen der Klägerin seien besonders repräsentativ gewesen und man habe mit der Auswahl eine bessere Vergleichbarkeit erreichen wollen. Die Verfahrensgrundsätze habe man in diesem Punkt nicht für verbindlich gehalten. Im Übrigen habe die Klägerin es auf vorherige Nachfrage für unerheblich gehalten, in welchem Modul die Begehung stattfinde, und die Auswahl erst im Klageverfahren gerügt.

37

Die Evaluationen könnten kein adäquates und authentisches Urteil über die pädagogische Eignung abgeben, so sehe es auch der Gesetzgeber, der ausweislich der Regelung in § 63 HSG nicht Umfragen unter Studierenden über die pädagogische Eignung entscheiden lasse.

38

Hinsichtlich der beantragten Pflegezeit leide der Antrag unter dem Fehlen eines ärztlichen Gutachtens. Die Bescheinigung der Krankenkasse ersetze das Gutachten nicht. Sie enthalte auch keine Feststellung über den beantragten Urlaubsbeginn. Im Übrigen komme die Verlängerung des Zeitbeamtenverhältnisses nach festgestellter fehlender pädagogischer Eignung und nach Versagung der Zustimmung des Fachbereichskonvents nicht in Frage. Die Vorschrift solle denjenigen Hochschullehrer schützen, dessen Eignung bereits positiv feststehe oder noch positiv festgestellt werden könne.

39

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang.

Entscheidungsgründe

40

Die zulässige Klage hat nur im tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

41

1.) Der auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Hauptantrag zu 2., die Klägerin zur Lebenszeitbeamtin zu ernennen, ist unbegründet. Dagegen hat der auf Neubescheidung gerichtete Hilfsantrag in der Sache Erfolg; eines gesonderten Ausspruchs der Aufhebung des „Bescheides“ vom 13.01.2009 (sollte es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handeln) und des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2009 bedarf es daneben nicht.

42

Der Hauptantrag zu 2. hat keinen Erfolg, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Ernennung zur Lebenszeitbeamtin hat und die Sache daher nicht spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

43

Ein Anspruch auf Ernennung besteht lediglich in Ausnahmefällen, wenn nämlich eine Zusicherung oder eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen, was im Fall der Klägerin jedoch nicht gegeben ist. Zwar enthält das Begleitschreiben der Beklagten vom 12.02.2007 zur Ernennung der Klägerin den Zusatz, dass bei endgültigem Nachweis der pädagogischen Eignung die Übernahme in ein Professorenamt auf Lebenszeit vorgesehen sei. Dass dies jedoch keine Zusicherung im Sinne des § 108 a LVwG/§ 38 VwVfG darstellt, erschließt sich unmittelbar aus der textlichen Formulierung, wonach gerade keine verbindliche Selbstverpflichtung der Beklagten begründet werden soll. Vielmehr wird daraus deutlich, dass mit der „Probevorlesung“ im Rahmen des Berufungsverfahrens der Nachweis der pädagogischen Eignung (noch) nicht erbracht worden ist und die Klägerin sich (auch) in dieser Hinsicht bewähren muss.

44

Ein Anspruch auf Ernennung der Klägerin zur Lebenszeitbeamtin ergibt sich auch nicht wegen einer Ermessensreduzierung auf Null. Dies würde voraussetzen, dass angesichts der konkreten Umstände des Falles jede andere Entscheidung als die Lebenszeitverbeamtung der Klägerin ermessenfehlerhaft wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 113 Rn. 207), was hier – auch im Hinblick auf die nachfolgend aufgezeigten Verfahrensmängel − nicht angenommen werden kann.

45

Im Übrigen würde die mit dem Hauptantrag zu 2. beantragte Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin zur Lebenszeitbeamtin zu ernennen, eine Überprüfung und Feststellung der pädagogischen Eignung der Klägerin von Seiten des Gerichts voraussetzen; dies ist dem Gericht jedoch verwehrt. Die Beklagte hat angesichts des teils wertenden, teils prognostischen Charakters der Feststellung der pädagogischen Eignung − was einer Feststellung der Bewährung in dieser Hinsicht gleichkommt − einen Bewertungs- und Beurteilungsspielraum, der vom Gericht zu beachten ist und es regelmäßig ausschließt, die für eine Verpflichtung erforderliche Spruchreife der Sache herbeizuführen. Dies bedeutet gleichzeitig, dass eine uneingeschränkte verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Entscheidung über die pädagogische Eignung der Klägerin nicht zulässig ist. Das Gericht kann im vorliegenden Fall daher lediglich überprüfen, ob der anzuwendende Begriff – hier die pädagogische Eignung − oder die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (st. Rspr. vgl. BVerwG, U. v. 31.05.1990 – 2 C 35.88 -, BVerwGE 85, 177 ff.; BVerwG U. v. 19.03.1998 – 2 C 5.97 -, BVerwGE 106, 263 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, U. v. vom 19.03.2008 - 3 L 18/07 -, nach JURIS).

46

Dass die Beklagte die negative Feststellung der pädagogischen Eignung letztlich auch auf die − nach ihrer Ansicht − im Rahmen der Übermittlung an die Studierenden zutage getretenen fachlichen Mängel der Klägerin gestützt hat, führt nach der Auffassung des Gerichts nicht bereits zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung. § 61 Abs. 1 HSG regelt die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren, wonach unter anderem die pädagogische Eignung gegeben sein muss. Darüber hinaus müssen jedoch ausweislich des Wortlauts der Vorschrift weitere sowie die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Die Vorschrift differenziert nicht danach, ob es um die Einstellung von Beamtinnen und Beamten auf Zeit oder Lebenszeit geht. Das heißt, dass im Zeitpunkt der Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wiederum alle Einstellungsvoraussetzungen erfüllt und gegebenenfalls überprüft werden müssen, unabhängig davon, ob der oder die Betroffene zuvor in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden war und die Einstellungsvoraussetzungen zu jenem Zeitpunkt vorlagen. Sofern also zum Zeitpunkt der Einstellung – in das Beamtenverhältnis auf Zeit oder Lebenszeit − ernsthafte Zweifel an der Eignung des Bewerbers für den konkret betroffenen Posten bestehen, kann der Dienstherr von einer Verbeamtung absehen. Ob die Zweifel der Beklagten im Hinblick auf die im Rahmen der Lehre aufgetretenen fachlichen Eignungsmängel begründet sind oder nicht, kann von hier aus – wie bereits dargelegt – nicht überprüft werden. Vom Grundsatz her war es der Beklagten jedoch nicht verwehrt, im Rahmen der Entscheidung über die Lebenszeitverbeamtung auch Aspekte der fachlichen Eignung der Klägerin heranzuziehen.

47

Allerdings wird die Beklagte aufgrund eines erneuten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durchzuführenden Verfahrens nochmals darüber zu entscheiden haben, ob die Klägerin pädagogisch geeignet ist und daher für sie eine Verbeamtung auf Lebenszeit in Betracht kommt.

48

Denn die Feststellung der pädagogischen Eignung ist im Falle der Klägerin nachweislich unter Verstoß gegen die vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein aufgestellten Grundsätze vom 21.04.2005 erfolgt. Trotz der ausdrücklichen Vorgabe innerhalb des Verfahrensgrundsatzes Nr. 3 wurde für die Feststellung der pädagogischen Eignung der Klägerin lediglich eines der von ihr vertretenen Fächer begutachtet, so dass nachfolgend allein die Erkenntnisse hieraus Grundlage der Entscheidung des Fachbereichskonvents waren. Die Verfahrensgrundsätze besaßen jedoch auch für die Feststellung der pädagogischen Eignung der Klägerin Gültigkeit, was sich bereits ausdrücklich aus dem Schreiben des Präsidiums der Beklagten an den damaligen Dekan des Fachbereichs Wirtschaft, Professor xxx, vom 05.09.2007 ergibt. Entgegen der Auffassung der Beklagten waren die Grundsätze im Falle der Klägerin zu beachten, unabhängig davon, ob die Klägerin − sofern dies zutrifft – auf deren Einhaltung teilweise verzichtet hat.

49

Die Verbindlichkeit einzelner Verfahrensgrundsätze ergibt sich zum einen bereits aus deren eindeutigem Wortlaut, was auch die Beklagte hätte erkennen müssen. So sieht der dritte Verfahrensgrundsatz vor, dass die Begutachtungen unterschiedliche Lehrveranstaltungen und die verschiedenen durch den Professor zu vertretenden Fächer einzubeziehen haben, woraus deutlich wird, dass bezüglich der Auswahl der zu begutachtenden Fächer ein Ermessen auf Seiten der Beurteiler gerade nicht besteht. Im Unterschied zu anderen Grundsätzen, wie beispielsweise dem Grundsatz Nr. 2, der sich auf den Zeitpunkt der Begutachtungen bezieht, wurde hier eine Pflicht und nicht lediglich ein „Soll“ statuiert, welches ein Abweichen in Ausnahmefällen ermöglicht hätte.

50

Zum anderen wurde der damalige Dekan des Fachbereichs Wirtschaft, Professor xxx, der zum Teil selbst an den Begehungen teilnahm, mit Schreiben vom 05.09.2007 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die dort niedergelegten Grundsätze zu beachten sind.

51

Darüber hinaus ist die Einhaltung des Verfahrensgrundsatzes Nr. 3 nicht nur im Hinblick auf die nur so mögliche Begutachtung des gesamten Tätigkeitsfeldes des sich in pädagogischer Hinsicht zu bewährenden Professors als sinnvoll anzusehen, sondern auch vor dem Hintergrund, dass die Begutachtung zum Zwecke der Feststellung der pädagogischen Eignung einer berufsbezogenen Prüfung gleich kommt und daher auch an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist. Angesichts der weitreichenden Konsequenzen, die die Eignungsfeststellung mit sich bringt, wäre es unverhältnismäßig, lediglich einen Ausschnitt des Tätigkeitsfeldes über die berufliche Zukunft des Betroffenen entscheiden zu lassen. Der Charakter der berufsbezogenen Prüfung wird im Übrigen nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Feststellung der pädagogischen Eignung nur eine von mehreren Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit darstellt. Denn die Feststellung der pädagogischen Eignung bringt die oder den Betroffenen der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit jedenfalls entscheidend näher (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 19.03.2008, aaO).

52

Weiterhin ist zu bemängeln, dass die Beklagte trotz und entgegen der Verpflichtung in Artikel 2 § 1 Abs. 7 der Übergangsvorschriften des Hochschulgesetzes vom 28. Februar 2007, wonach die Satzungen unverzüglich den Bestimmungen des Hochschulgesetzes anzupassen sind, nicht nachgekommen ist und somit bis heute nicht über eine Satzung im Sinne des § 62 Abs. 7 HSG verfügt. So führten im Falle der Klägerin ausweislich der Einladungen zu den drei Begehungen die Mitglieder des Berufungsausschusses „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, externes Rechnungswesen und Revision“ die Begutachtung durch und votierten anschließend durch einstimmigen Beschluss gegen die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Auch und gerade wegen des bereits dargestellten berufsbezogenen Charakters der Eignungsfeststellung hat die oder der Betroffene jedoch einen Anspruch darauf, dass eine Entscheidung mit den damit verbundenen weitreichenden beruflichen Konsequenzen von einem Gremium gefällt wird, dessen Mitglieder vorab nach den in einer Satzung niedergeschrieben allgemein gültigen Kriterien gewählt worden sind. Das ist im Falle der Klägerin nicht feststellbar.

53

Angesichts dieser bereits festgestellten Verfahrensmängel kommt es auf die übrigen klägerseits vorgetragenen Mängel nicht entscheidungserheblich an. Aus Sicht des Gerichtes sind jedoch die von der Klägerin geltend gemachten sachfremden Erwägungen, insbesondere die gegen den jetzigen Präsidenten der Beklagten vorgetragenen persönlichen Angriffe, nicht über das Stadium von Behauptungen hinausgegangen und führen daher auch in der Sache nicht weiter.

54

2.) Der auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Hauptantrag zu 3., die Klägerin bis zum 31.08.2010 zu beurlauben, ist unbegründet.

55

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung ihres Zeitbeamtenverhältnisses aus § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 b) i.V.m. § 117 Abs. 5 LBG n.F..

56

Die Vorschrift des § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 b) LBG n.F. ermöglicht eine Beurlaubung bis zur Dauer von 15 Jahren, wenn die Beamtin oder der Beamte einen sonstigen Angehörigen, der nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig ist, tatsächlich betreut oder pflegt. Die Anspruchsvoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da die Klägerin der Beklagten nicht das nach der Vorschrift erforderliche ärztliche Gutachten vorgelegt hat. Die von der Klägerin eingereichte Bescheinigung der Pflegekasse, die im Hinblick auf eine Pflegezeit nach § 3 PflegeZG ausgestellt worden ist, ersetzt nicht das vom Gesetzgeber des LBG geforderte ärztliche Gutachten. Zwar ergibt sich aus der vorgelegten Bescheinigung, dass eine von der Klägerin genannte Person − offensichtlich der Vater der Klägerin – am 02.02.2009 pflegebedürftig war und dass es sich dabei − nach den Angaben der Klägerin − um einen nahen Angehörigen im Sinne von § 7 Abs. 3 PflegeZG handelt. Für die Zwecke einer Pflegezeit nach dem PflegeZG ist eine solche Bescheinigung daher ausreichend. Denn § 3 Abs. 2 PflegeZG sieht ausdrücklich vor, dass die Beschäftigten die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen haben. Der Gesetzgeber des LBG hat jedoch eine solche Formulierung trotz der in diesem Jahr in Kraft getretenen Neuregelung des LBG nicht gewählt, sondern an dem Erfordernis eines ärztlichen Gutachtens festgehalten. Zwar ist es richtig, dass die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung der Pflegekasse auf einem ärztlichen Gutachten beruht. Unzutreffend ist jedoch der Schluss, dass sie deshalb ein ärztliches Gutachten ersetzt bzw. diesem gleich kommt. Dies ergibt sich bereits aus dem allgemeinen sprachlichen Verständnis, wonach ein Gutachten eine inhaltliche Auseinandersetzung mit einer aufgeworfenen Frage oder Thematik voraussetzt und nicht lediglich das Ergebnis einer Fragestellung in einem Satz feststellt. Betrachtet man die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Pflegezeit nach dem PflegeZG einerseits und nach dem LBG andererseits, so verwundert es nicht, dass der Gesetzgeber von den antragstellenden Beamtinnen und Beamte mehr fordert als von anderen Beschäftigten. Bereits die mögliche Dauer einer Pflegezeit zeigt erhebliche Unterschiede. So können Beamte eine Pflegezeit von bis zu 15 Jahren (gegenüber vormals 12 Jahren) beanspruchen, während das PflegeZG Angestellten längstens sechs Monate Pflegezeit zuspricht. Aufgrund dieser Tatsache vermag sich auch das Ausreichen einer Bescheinigung der Pflegekasse für eine Pflegezeit nach dem PflegeZG zu erklären. Nach der gesetzlichen Definition der Pflegebedürftigkeit ist diese gegeben, wenn die Hilfebedürftigkeit für voraussichtlich mindestens sechs Monate gegeben ist (vgl. § 14 Abs. 1 SGB XI). Mit der Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse werden dem Arbeitgeber daher bereits konkludent alle notwendigen Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer der Pflegezeit mitattestiert. Dies ist hinsichtlich einer Pflegezeit nach dem LBG anders zu beurteilen. Bereits angesichts der für den Beamten erheblich günstigeren Regelung hinsichtlich der Länge der Pflegezeit erscheint es sachgerecht, an den Nachweis der Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen andere Anforderungen zu stellen. Ein den Erfordernissen des § 69 LBG entsprechendes Gutachten müsste demzufolge dem Dienstherrn ermöglichen – im Übrigen ohne Verpflichtung des antragstellenden Beamten, die Krankengeschichte des betroffenen Angehörigen darzulegen – die Anspruchsvoraussetzungen auch hinsichtlich des Beginns und der Dauer der beantragten Pflegezeit verifizieren zu können. Da die Klägerin die Vorlage eines solchen Gutachtens jedoch abgelehnt hat, war die Klage in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. Auf das übrige Vorbringen der Beteiligten sowie die Frage, ob die rückwirkend beantragte Pflegezeit der Klägerin aus beamtenrechtlicher Sicht gewährt werden könnte, kommt es daher nicht mehr an.

57

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

58

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 S. 2 ZPO.


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(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

1.
Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
4.
Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
a)
in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
b)
in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
c)
in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
d)
in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

(2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:

1.
Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und
5.
Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2 festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet:
1.
Mobilität mit 10 Prozent,
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent,
3.
Selbstversorgung mit 40 Prozent,
4.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent,
5.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.

(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 2 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
5.
ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

(4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen.

(5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,
4.
ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.

(1) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit). Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.

(2) Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

(3) Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Enthält die Ankündigung keine eindeutige Festlegung, ob die oder der Beschäftigte Pflegezeit oder Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen will, und liegen die Voraussetzungen beider Freistellungsansprüche vor, gilt die Erklärung als Ankündigung von Pflegezeit. Beansprucht die oder der Beschäftigte nach der Pflegezeit Familienpflegezeit oder eine Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes zur Pflege oder Betreuung desselben pflegebedürftigen Angehörigen, muss sich die Familienpflegezeit oder die Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes unmittelbar an die Pflegezeit anschließen. In diesem Fall soll die oder der Beschäftigte möglichst frühzeitig erklären, ob sie oder er Familienpflegezeit oder eine Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen wird; abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 1 des Familienpflegezeitgesetzes muss die Ankündigung spätestens drei Monate vor Beginn der Familienpflegezeit erfolgen. Wird Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit oder einer Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch genommen, ist die Pflegezeit in unmittelbarem Anschluss an die Familienpflegezeit oder die Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes zu beanspruchen; sie ist abweichend von Satz 1 dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich anzukündigen.

(4) Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, haben Arbeitgeber und Beschäftigte über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

(5) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen. Die Inanspruchnahme dieser Freistellung ist jederzeit im Wechsel mit der Freistellung nach Absatz 1 im Rahmen der Gesamtdauer nach § 4 Absatz 1 Satz 4 möglich. Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Beschäftigte können diesen Anspruch wahlweise statt des Anspruchs auf Pflegezeit nach Absatz 1 geltend machen.

(6) Beschäftigte sind zur Begleitung eines nahen Angehörigen von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn dieser an einer Erkrankung leidet, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. Beschäftigte haben diese gegenüber dem Arbeitgeber durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 gelten entsprechend. § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(6a) Beschäftigte von Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten können bei ihrem Arbeitgeber den Abschluss einer Vereinbarung über eine Pflegezeit nach Absatz 1 Satz 1 oder eine sonstige Freistellung nach Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 beantragen. Der Arbeitgeber hat den Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang zu beantworten. Eine Ablehnung des Antrags ist zu begründen. Wird eine Pflegezeit oder sonstige Freistellung nach Satz 1 vereinbart, gelten die Absätze 2, 3 Satz 4 und 6 erster Halbsatz, Absatz 4 Satz 1 sowie Absatz 6 Satz 2 und 4 entsprechend.

(7) Ein Anspruch auf Förderung richtet sich nach den §§ 3, 4, 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie den §§ 6 bis 10 des Familienpflegezeitgesetzes.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit). Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.

(2) Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

(3) Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Enthält die Ankündigung keine eindeutige Festlegung, ob die oder der Beschäftigte Pflegezeit oder Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen will, und liegen die Voraussetzungen beider Freistellungsansprüche vor, gilt die Erklärung als Ankündigung von Pflegezeit. Beansprucht die oder der Beschäftigte nach der Pflegezeit Familienpflegezeit oder eine Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes zur Pflege oder Betreuung desselben pflegebedürftigen Angehörigen, muss sich die Familienpflegezeit oder die Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes unmittelbar an die Pflegezeit anschließen. In diesem Fall soll die oder der Beschäftigte möglichst frühzeitig erklären, ob sie oder er Familienpflegezeit oder eine Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen wird; abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 1 des Familienpflegezeitgesetzes muss die Ankündigung spätestens drei Monate vor Beginn der Familienpflegezeit erfolgen. Wird Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit oder einer Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch genommen, ist die Pflegezeit in unmittelbarem Anschluss an die Familienpflegezeit oder die Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes zu beanspruchen; sie ist abweichend von Satz 1 dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich anzukündigen.

(4) Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, haben Arbeitgeber und Beschäftigte über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

(5) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen. Die Inanspruchnahme dieser Freistellung ist jederzeit im Wechsel mit der Freistellung nach Absatz 1 im Rahmen der Gesamtdauer nach § 4 Absatz 1 Satz 4 möglich. Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Beschäftigte können diesen Anspruch wahlweise statt des Anspruchs auf Pflegezeit nach Absatz 1 geltend machen.

(6) Beschäftigte sind zur Begleitung eines nahen Angehörigen von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn dieser an einer Erkrankung leidet, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. Beschäftigte haben diese gegenüber dem Arbeitgeber durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 gelten entsprechend. § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(6a) Beschäftigte von Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten können bei ihrem Arbeitgeber den Abschluss einer Vereinbarung über eine Pflegezeit nach Absatz 1 Satz 1 oder eine sonstige Freistellung nach Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 beantragen. Der Arbeitgeber hat den Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang zu beantworten. Eine Ablehnung des Antrags ist zu begründen. Wird eine Pflegezeit oder sonstige Freistellung nach Satz 1 vereinbart, gelten die Absätze 2, 3 Satz 4 und 6 erster Halbsatz, Absatz 4 Satz 1 sowie Absatz 6 Satz 2 und 4 entsprechend.

(7) Ein Anspruch auf Förderung richtet sich nach den §§ 3, 4, 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie den §§ 6 bis 10 des Familienpflegezeitgesetzes.

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3.
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.

(2) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Für die arbeitnehmerähnlichen Personen, insbesondere für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.

(3) Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
2.
Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
3.
Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

(4) Pflegebedürftig im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen. Pflegebedürftig im Sinne von § 2 sind auch Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch voraussichtlich erfüllen.

(1) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit). Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.

(2) Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

(3) Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Enthält die Ankündigung keine eindeutige Festlegung, ob die oder der Beschäftigte Pflegezeit oder Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen will, und liegen die Voraussetzungen beider Freistellungsansprüche vor, gilt die Erklärung als Ankündigung von Pflegezeit. Beansprucht die oder der Beschäftigte nach der Pflegezeit Familienpflegezeit oder eine Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes zur Pflege oder Betreuung desselben pflegebedürftigen Angehörigen, muss sich die Familienpflegezeit oder die Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes unmittelbar an die Pflegezeit anschließen. In diesem Fall soll die oder der Beschäftigte möglichst frühzeitig erklären, ob sie oder er Familienpflegezeit oder eine Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen wird; abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 1 des Familienpflegezeitgesetzes muss die Ankündigung spätestens drei Monate vor Beginn der Familienpflegezeit erfolgen. Wird Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit oder einer Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch genommen, ist die Pflegezeit in unmittelbarem Anschluss an die Familienpflegezeit oder die Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes zu beanspruchen; sie ist abweichend von Satz 1 dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich anzukündigen.

(4) Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, haben Arbeitgeber und Beschäftigte über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

(5) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen. Die Inanspruchnahme dieser Freistellung ist jederzeit im Wechsel mit der Freistellung nach Absatz 1 im Rahmen der Gesamtdauer nach § 4 Absatz 1 Satz 4 möglich. Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Beschäftigte können diesen Anspruch wahlweise statt des Anspruchs auf Pflegezeit nach Absatz 1 geltend machen.

(6) Beschäftigte sind zur Begleitung eines nahen Angehörigen von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn dieser an einer Erkrankung leidet, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. Beschäftigte haben diese gegenüber dem Arbeitgeber durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 gelten entsprechend. § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(6a) Beschäftigte von Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten können bei ihrem Arbeitgeber den Abschluss einer Vereinbarung über eine Pflegezeit nach Absatz 1 Satz 1 oder eine sonstige Freistellung nach Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 beantragen. Der Arbeitgeber hat den Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang zu beantworten. Eine Ablehnung des Antrags ist zu begründen. Wird eine Pflegezeit oder sonstige Freistellung nach Satz 1 vereinbart, gelten die Absätze 2, 3 Satz 4 und 6 erster Halbsatz, Absatz 4 Satz 1 sowie Absatz 6 Satz 2 und 4 entsprechend.

(7) Ein Anspruch auf Förderung richtet sich nach den §§ 3, 4, 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie den §§ 6 bis 10 des Familienpflegezeitgesetzes.

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

1.
Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
4.
Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
a)
in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
b)
in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
c)
in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
d)
in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

(1) Das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz kann auch zum Zwecke des Erwerbs von Grundstücken zur Entschädigung in Land ausgeübt werden, und zwar auch dann, wenn der Eigentümer das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verkauft hat; diese ist vor der Ausübung des Vorkaufsrechts zu hören.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Siedlungsunternehmen und Landlieferungsverbände im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, verpflichten,

1.
auf Verlangen der Enteignungsbehörde Fälle mitzuteilen, in denen nach dem Reichssiedlungsgesetz ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, und
2.
das Vorkaufsrecht für den in Absatz 1 genannten Zweck auszuüben, wenn sie das Recht nicht für Siedlungszwecke ausüben wollen, und über das durch Ausübung des Vorkaufs erlangte Grundstück nach Weisung zu verfügen. Bei Durchführung dieser Weisung dürfen dem Vorkaufsberechtigten weder rechtliche noch wirtschaftliche Nachteile entstehen.

(3) § 20 des Reichssiedlungsgesetzes sowie die landesrechtlichen Vorschriften über Verfügungsbeschränkungen bei Siedlerstellen sind, soweit sie für das beschaffte Grundstück nicht gelten, auf Umsiedlerstellen nicht anzuwenden. Ob eine Stelle als Umsiedlerstelle anzusehen ist, entscheidet in Zweifelsfällen die nach § 8 zuständige Behörde.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.