Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, ukrainischer Staatsangehörigkeit, reiste nach eigenen Angaben am 21. September 2014 auf dem Landweg über Polen in die Bundesrepublik Deutschland zusammen mit seiner Ehefrau ein und stellte mit ihr zusammen am 24. Dezember 2014 einen Asylantrag. Nach dem Scheitern des Dublin-Verfahrens wurde ein nationales Asylverfahren durchgeführt. Das Verfahren wurde mit Bescheid vom 3. Juli 2017 eingestellt. Nach Antrag auf Fortführung des Verfahrens wurde die Einstellung mit Bescheid vom 7. August 2017 aufgehoben. Bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 27. Juli 2017 gab der Kläger im Wesentlichen an, er und seine Ehefrau hätten im Osten der Ukraine gelebt und hätten zwei erwachsene Söhne, ebenfalls Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas, die sich noch in der Ukraine aufhalten würden. Der Kläger und seine Ehefrau seien vor über 20 Jahren vom orthodoxen Glauben zu den Zeugen Jehovas gewechselt. Beide hätten spezielle Schulungen erhalten. Seine Ehefrau sei im Rahmen ihrer Glaubenstätigkeit für die Zeugen Jehovas bedroht worden. Einmal sei es auch zu Bedrohungen durch andere Dorfbewohner gekommen. Dieser Vorfall sei auch bei der Polizei angezeigt worden; in der Reaktion der Polizei sei hierauf nicht folgt. Ein Ausweichen in andere Landesteile hätte keine Abhilfe geschaffen, da die Glaubensgemeinschaft in allen Landesteilen der Ukraine verfolgt würde. Er selbst sei für die Glaubensgemeinschaft als Pastor tätig gewesen. Es habe auch allgemein Beschimpfungen und Bedrohungen gegenüber Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft gegeben. Außerdem habe der Kläger Probleme mit den Separatisten gehabt. Er sei aufgefordert worden, mit ihnen in den Krieg zu ziehen. Dies habe er aus Glaubensgründen abgelehnt. Daraufhin sei er in Ruhe gelassen worden. Ihm sei auch angedroht worden, dass man ihn mitnehmen würde, falls man ihn erwische. Einer der Separatisten habe eine Verwandte, die mit einem Abgeordneten verheiratet sei. Diese habe ihn bedroht, da sie wohl etwas gegen seinen Glauben habe. Von staatlicher Seite habe er keinen Schutz erhalten. Vor einigen Jahren habe er einen Gehirnschlag erlitten. Er habe das Krankenhaus aufsuchen müssen. Auch dort habe es Probleme wegen der Religionszugehörigkeit gegeben. Man habe sich nicht einmal nach der Ursache des Gehirnschlag erkundigt. Der Kläger und seine Ehefrau hätten mehrere Einladungen ihrer Glaubensbrüder aus D... erhalten. Schließlich hätten sie sich entschlossen, diesen Einladungen Folge zu leisten.

Mit Bescheid vom 31. August 2017 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls werde er in die Ukraine oder einen anderen zur Aufnahme bereiten oder Zurückübernahme verpflichteten Staat abgeschoben. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.

Am 18. September 2017 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg gegen die Bundesrepublik Deutschland.

Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger als Pastor in seinem Heimatland für die Zeugen Jehovas tätig gewesen sei. Auch die Ehefrau habe als offiziell ausgebildete Glaubensschwester aktiv für die Verbreitung des Glaubens sich eingesetzt. Aufgrund dieser Tätigkeit seien sie von ukrainischen Mitbürgern verfolgt worden. Der Kläger sei von Glaubensbrüdern verprügelt worden. Häuser anderer Glaubensbrüder seien angezündet worden. Auf die Frau des Klägers seien während der Ausübung ihrer Glaubenstätigkeit Hunde gehetzt worden. Die Frau sei mit einer Langwaffe beschossen worden. Eine Kugel sei knapp am Kopf der Ehefrau vorbeigeflogen. Sie sei mit Vergewaltigung bedroht worden. Sämtliche Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft und Polizei hätten kein Gehör gefunden. Sowohl offizielle Strafverfolgungsbehörden wie auch Separatisten duldeten die Religionsverfolgung gegen den Kläger und seine Glaubensbrüder und -schwestern. Diese Vorfälle hätten sich in den Jahren 2013 und 2014 bis zur Ausreise ereignet. Der Kläger sei auch von den separatistischen Machthabern wegen seiner Glaubensausübung verfolgt worden. Sie hätten ihn regelmäßig in seiner Wohnung gesucht, manchmal mehrfach wöchentlich, zur Tages- und Nachtzeit und hätten ihn aufgefordert, sich den Separatisten anzuschließen und mit ihnen zu kämpfen. Seine Neutralitätsbekundungen seien ungehört geblieben, stattdessen bekundeten die Separatisten eine Zwangsrekrutierung und eine harte Bestrafung seiner Ehefrau. Weder dem Kläger noch seiner Ehefrau seien in der Heimat ausreichende medizinische Behandlung zuteil geworden. In staatlichen Krankenhäusern seien sie wegen ihres Glaubens verhöhnt worden. Es werde darauf hingewiesen, dass die Anhörung vor dem Bundesamt nicht durch einen vereidigten Dolmetscher vorgenommen worden sei, was zur Folge gehabt habe, dass er seine Asylgründe nicht ausreichend und richtig habe schildern können. Bei der Befristung der Wiedereinreisemöglichkeit auf 30 Monate sei von dem Ermessensspielraum falsch Gebrauch gemacht worden. Aufgrund des Angewiesenseins auf dauernde medizinische Behandlung in der Bundesrepublik und der erfolgten Integration im Bundesgebiet sei eine Begrenzung des Wiedereinreiseverbots auf maximal einen Monat angemessen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 28. September 2017 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 31. August 2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und festzustellen, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwei Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Bundesamtsakten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 24. Oktober 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 31. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf einen Schutzstatus im beantragten Umfang (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Das Gericht folgt den Feststellungen und Gründen des angefochtenen Bescheids und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Ergänzend bleibt unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszuführen, dass der Kläger und seine Ehefrau, anders als am Ende der mündlichen Verhandlung von der Ehefrau ausgeführt, nach mehrmaligen Einladungen durch ihre Glaubensbrüder aus D... beschlossen haben, die Ukraine zu verlassen. Der Kläger hat sich hierzu laut Niederschrift über die persönliche Anhörung am 27. Juli 2017 viermal geäußert. Erstmalig unter Nr. 7 (Bl. 5 d. Bundesamtsakte) gab er an, dass das Ziel ihrer Reise mit einem Reisebus Deutschland gewesen sei und sie eine Einladung ihrer Glaubensbrüder aus D... gehabt hätten, damit sie den Glaubensbrüdern helfen. Sie seien im Besitz von polnischen Schengen-Visa gewesen, die sie über ein Reisebüro besorgt hätten. Sie seien immer wieder von ihren Glaubensbrüdern aus D... eingeladen worden. Zu guter Letzt hätten sie dann beschlossen, den Einladungen Folge zu leisten. Sie hätten sich dann um Visa bemüht und seien ausgereist (Bl. 7 a.a.O.). Auf die Frage, ob sie irgendwelche Bestätigungen über ihren Glauben hätten, antwortete der Kläger, dass es so etwas bei Ihnen nicht gäbe, er aber eine Einladung der Glaubensbrüder in D... habe, die er vorliegen könnte (Bl. 8 a.a.O.). An einer weiteren Stelle spricht der Kläger davon, dass die Glaubensbrüder in D... gesagt hätten, dass sie nach Deutschland kommen sollten, hier könnten sie in Ruhe leben und hier würde die Ehefrau des Klägers genesen (Bl. 9 a.a.O.). Aufgrund dieser vorstehend getroffenen Aussagen des Klägers ist davon auszugehen, dass der Kläger und seine Ehefrau die Einladungen zum Anlass für die Ausreise genommen haben. Die versuchte Richtigstellung in der mündlichen Verhandlung durch die Ehefrau ist von daher nicht glaubhaft. Ein aktueller Ausreisegrund, der auf ihre Religionsausübung zurückgeht, ist nicht erkennbar geworden. Auf die Frage, warum sie nicht in andere Landesteile der Ukraine, beispielsweise nach Kiew gezogen seien, antwortete der der Kläger bei der persönlichen Anhörung lediglich, dass es Beispiele von Zeugen Jehovas gebe, die auch in anderen Landesteilen bzw. Städten der Ukraine verfolgt worden seien; man habe auch dort ihre Häuser abgebrannt und sie geschlagen (Bl. 9 a.a.O.). Auf ihre Person bezogen hat der Kläger nur ausgeführt, dass von irgendwelchen Privatpersonen immer wieder versucht worden sei, sie für den Krieg anzuwerben. Als sie sagten, sie seien neutral und würden nichts gegen andere Leute haben, hätten diese Privatpersonen das auch eingesehen, wenngleich sie immer wieder gekommen sein. Der Kläger führte bei der Anhörung ausdrücklich aus, dass sie wegen ihres Glaubens Probleme mit der Bevölkerung gehabt hätten, mit staatlichen Organen jedoch nicht. Sie könnten in der Ukraine ungestört ihren Glauben ausüben und weiter verbreiten. Seitens des Staates würde aber nichts unternommen, wenn die Bevölkerung gegen sie vorgehe (a.a.O.).

Im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine vom 7. Februar 2017 wird unter Ziffer 1.4 ausgeführt dass die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung von der Verfassung (Art. 35) garantiert und von der Regierung in ihrer Politik gegenüber Kirchen und Religionsgemeinschaften respektiert werde. Erkenntnisse darüber, dass von diesem grundsätzlichen Bekenntnis zur Religionsfreiheit bei der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas anders verfahren würde, liegen nicht vor. Letztlich bestätigt der Kläger mit seinen Angaben bei der persönlichen Anhörung diese Feststellung des Auswärtigen Amtes. Der Kläger wusste nur in einem Fall davon zu berichten, dass er bei einem Vorfall dabei gewesen sei, als seine Frau bei ihrer Missionstätigkeit von anderen Dorfbewohnern bedroht worden sei, und er deshalb anschließend bei der Polizei Anzeige erstattet habe. Es sei nicht darauf reagiert worden und er habe nie mehr etwas von der Anzeige gehört. Dieser beispielhaft genannte und durch nichts konkret belegte Zwischenfall kann keinen Beleg dafür abgeben, der ukrainisches Staat würde nachgewiesene Straftaten an Mitgliedern der Religionsgemeinschaft Zeugen Jehovas nicht genauso verfolgen wie an anderen Mitbürgern begangene Straftaten. Dass sich möglicherweise andersgläubige Mitbürger gegen eine nicht erbetene Missionstätigkeit verbal oder mit anderen Mitteln zur Wehr setzen, muss nicht naheliegenderweise einen Straftatbestand erfüllen, dem im Wege der Strafverfolgung nachzugehen wäre. Der Kläger hat beschrieben, dass sich die Mitglieder der Religionsgemeinschaft zweimal in der Woche im großen Kreis versammelt hätten und dabei zweimal 45 Minuten beten würden; dann würden sie sich noch einmal pro Woche im kleinen Kreis versammeln und beten. Diese Versammlungen würden im sogenannten Königreichssaal stattfinden (Bl. 7 a.a.O.). Der Kläger wusste nicht davon zu berichten, dass diese Form der Religionsausübung durch irgendjemand beeinträchtigt worden wäre. Er wusste nur über Vorfälle „in den Jahren 2013 oder 2014“ zu berichten, wo die Ehefrau und eine Glaubensschwester bei ihrer Missionstätigkeit mit nicht näher beschriebenen Privatpersonen, die möglicherweise andersgläubig oder keiner religiösen Glaubensrichtung zugehörten, zusammengetroffen seien, die in verschiedener und durchaus auch drastischer Weise (Hunde, Gewehrsschuss, Androhung der Vergewaltigung) abwehrend auf diese Missionstätigkeit reagiert hätten. Danach ist klar, dass der Kläger und seine Ehefrau solchen Reaktionen von Mitbürgern nicht ausgesetzt gewesen wären, hätten sie sich auf die Religionsausübung im Kreis der Mitglieder der Religionsgemeinschaft Zeugen Jehovas - wie oben beschrieben - beschränkt.

Der Kläger wusste nicht davon zu berichten, dass ihre beiden Söhne, die ebenfalls der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehören und die weiterhin in der Ukraine leben sollen, mit Einschränkungen ihrer Religionsausübung bzw. Benachteiligungen in anderen Lebensbereichen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit konfrontiert würden.

Die Befristungsentscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG ist nicht zu beanstanden. Den von Klägerseite vorgetragenen Belangen musste nicht durch eine kürzere Befristung Rechnung getragen werden. § 11 Abs. 4 AufenthG eröffnet im Übrigen die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben oder die Frist zu verkürzen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §§ 22 ff. AufenthG vorliegen. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Fristsetzung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt worden wäre. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erscheint die festgesetzte Frist von 30 Monaten angemessen.

Danach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b AsylG).

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

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bei uns veröffentlicht am 17.01.2019

Tenor Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 09.12.2016 wird hinsichtlich der Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.Die Beklagte trägt die Kost

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.