Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 30. März 2015 - RO 8 K 14.1997
nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
„die Beklagte wird verurteilt, die Aufwendungen aus der Rechnung vom 12.3.2012 über 756,44 € in vollem Umfang als zu 70% beihilfefähig zu erkennen und den Differenzbetrag an den Kläger zu erstatten.“
die Klage abzuweisen.
Gründe
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(1) Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.
(2) Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über die voraussichtlich entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen anzubieten und auf dessen Verlangen in Textform vorzulegen, sofern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 1 000 Euro überschreiten. Für Behandlungen, die auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplans für einen Behandlungszeitraum von mehr als zwölf Monaten geplant werden, gilt Satz 1 nur, sofern voraussichtlich bereits innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten Kosten von mehr als 1 000 Euro entstehen. Der Kostenvoranschlag muss die voraussichtlichen Gesamtkosten für zahntechnische Leistungen und die dabei verwendeten Materialien angeben. Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen, Berechnungsgrundlage und Herstellungsort der zahntechnischen Leistungen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern. Ist eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 vom Hundert zu erwarten, hat der Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten.
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) genannten zahnärztlichen Leistungen.
(2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil ein künftiger Antrag auf Zulassung der Berufung nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderlichen Erfolgsaussichten bietet.
3Der Kläger benennt keine Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO.
4Soweit er die erstinstanzliche Entscheidung in der Sache angreift, kommt allenfalls der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Betracht. Es bestehen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass aus diesem Grund die Berufung zuzulassen sein könnte. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klage sei jedenfalls unbegründet, weil der Kläger weder einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG noch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG habe, begegnet keinen Richtigkeitszweifeln. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf seinen Beschluss vom heutigen Tage in dem Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren 6 E 915/13.
5Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zugelassen werden. Namentlich ist das in Art. 103 Abs. 1 GG grundgesetzlich geschützte rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt worden.
6Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass es seinen Verlegungsantrag vom 10. August 2013 am 20. August 2013 abgelehnt hat. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen verlegt werden. Die Vorschrift dient unter anderem dazu, den Beteiligten die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozess durch schriftsätzlichen und mündlichen Vortrag zu ermöglichen, so dass ihre Verletzung den Anspruch auf rechtliches Gehör berührt. Dieser Anspruch schließt das Recht eines Beteiligten ein, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Allerdings kann sich ein Beteiligter, der von der Möglichkeit, sich im Rahmen des Zumutbaren rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht Gebrauch gemacht hat, später nicht darauf berufen, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden.
7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 6 B 32.09 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2014 - 6 A 377/13 -, juris.
8Legt man diesen Maßstab an, hat das Verwaltungsgericht durch die unterlassene Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt. Die mündliche Verhandlung vom 23. August 2013 hatte es bereits am 5. Juni 2013 anberaumt. Das Vorbringen des Klägers lässt nicht erkennen, dass er sich rechtzeitig um eine Vertretung durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten bemüht hat. Unter den gegebenen Umständen folgt nichts anderes daraus, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger am 20. August 2013 und damit drei Tage vor der mündlichen Verhandlung die von diesem angeforderten „internen Stellenausschreibungen“ der Beklagten übersandt hat. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen dieser Umstand dazu geführt haben könnte, dass sich der Kläger oder ein von ihm rechtzeitig bestellter Prozessbevollmächtigter deswegen nur ungenügend auf eine sachgerechte Prozessführung hätte einstellen können.
9Das Verwaltungsgericht hat unter den Umständen des vorliegenden Einzelfalls auch keinen die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Verfahrensfehler in Form eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG begangen, indem es eine mündliche Verhandlung durchgeführt und eine die Instanz abschließende Entscheidung getroffen hat, obwohl über die Beschwerde der Kläger gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe noch nicht entschieden war.
10Verhandelt und entscheidet das Gericht vor einer Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe, stellt dies jedenfalls dann keine Verletzung des bedürftigen Beteiligten in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar, wenn Prozesskostenhilfe zu Recht versagt wurde und der Betroffene sich bis zum Termin der mündlichen Verhandlung auf die sich nach der erstinstanzlichen Ablehnung von Prozesskostenhilfe bietende Situation einstellen konnte.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2010 - 18 A 1011/09 -, juris; BFH, Beschluss vom 25. November 2004 - VI B 289/00 - , juris.
12Nach diesen Kriterien hat das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, indem es vor einer abschließenden Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung durchgeführt und ein Urteil verkündet hat. Denn es hatte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tage - 6 E 915/13 - Bezug genommen, mit dem die Prozesskostenhilfebeschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde. Der Kläger konnte sich auf die Versagung der Prozesskostenhilfe durch den Einzelrichter einstellen und noch vor dem Verhandlungstermin eine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben. Dass etwa das Arbeitsgericht I. in dem vom Kläger angeführten und von ihm betriebenen Verfahren 2 Ca 1114/12 anders verfahren ist, führt im Streitfall nicht auf einen Verfahrensfehler.
13Schließlich kann der Kläger nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auch nicht einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Grundsatz eines fairen Verfahrens geltend machen, weil der in Zusammenhang mit dem fehlgeschlagenen Versuch einer Terminsverlegung wegen der Besorgnis der Befangenheit vom Kläger abgelehnte Einzelrichter des erstinstanzlichen Verfahrens am 23. August 2013 ohne Abgabe einer dienstlichen Erklärung selbst über das Ablehnungsgesuch entschieden hat. Zwar muss - nachdem der abgelehnte Richter seinedienstliche Stellungnahme zum Ablehnungsgrund abgegeben hat (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO) – nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO grundsätzlich die Kammer als Kollegialorgan - ohne den abgelehnten Richter - über den Befangenheitsantrag befinden. Die Äußerungspflicht des abgelehnten Richters entfällt jedoch unter anderem bei offensichtlich unzulässigen und missbräuchlichen Ablehnungsgesuchen. In ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann - wenn sich ein Ablehnungsgesuch als offensichtlich missbräuchlich und damit unzulässig darstellt - der abgelehnte Richter konsequenter Weise auch selbst über das Ablehnungsgesuch entscheiden.
14Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1997 - 11 B 18.97 -.
15Das Ablehnungsgesuch ist wegen fehlender Begründung als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen worden. Dagegen ist nichts zu erinnern. Die Ablehnung einer gesamten Kammer - und im Streitfall zusätzlich noch des Präsidenten des Verwaltungsgerichts - ohne Vortrag von Befangenheitsgründen, die sich individuell auf den oder die beteiligten Richter beziehen, ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Das Ablehnungsgesuch ist auch deshalb rechtsmissbräuchlich, weil damit offensichtlich nicht bewirkt werden soll, einen Richter aus anzuerkennenden Gründen vom Verfahren auszuschließen, sondern die (zuvor vom Einzelrichter abgelehnte) Verlegung des Termins zu erreichen.
16Vgl. LSG Berlin-Bbg., Beschluss vom 13. Februar 2014 - L 3 SF 39/14 AB -, juris.
17Das Vorbringen des Klägers im Schreiben vom 30. September 2013, rechtfertigt keine andere Bewertung. Es erschöpft sich in dem Vortrag, der Einzelrichter habe nicht selbst und nicht ohne vorherige Abgabe einer dienstlichen Stellungnahme über das Befangenheitsgesuch entscheiden dürfen. Diese Auffassung ist aus den vorstehenden Gründen unzutreffend.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
(1) Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.
(2) Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über die voraussichtlich entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen anzubieten und auf dessen Verlangen in Textform vorzulegen, sofern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 1 000 Euro überschreiten. Für Behandlungen, die auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplans für einen Behandlungszeitraum von mehr als zwölf Monaten geplant werden, gilt Satz 1 nur, sofern voraussichtlich bereits innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten Kosten von mehr als 1 000 Euro entstehen. Der Kostenvoranschlag muss die voraussichtlichen Gesamtkosten für zahntechnische Leistungen und die dabei verwendeten Materialien angeben. Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen, Berechnungsgrundlage und Herstellungsort der zahntechnischen Leistungen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern. Ist eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 vom Hundert zu erwarten, hat der Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten.
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) genannten zahnärztlichen Leistungen.
(2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.