Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 05. Okt. 2017 - RO 5 K 16.1862

bei uns veröffentlicht am05.10.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I. Die Bescheide des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 16.11.2015 (Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten), 07.12.2015 (Zuweisung von Zahlungsansprüchen) und 10.12.2015 (Direktzahlungen für das Jahr 2015) in der Form des Widerspruchsbescheids der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 17.11.2016 werden aufgehoben, soweit dem Kläger keine Förderung bzw. Zahlungsansprüche für die von ihm beantragten Flächen im Truppenübungsplatz T gewährt wurden. 

II. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger aufgrund des Mehrfachantrages vom 5.5.2015 für das Jahr 2015 Zahlungsansprüche (Direktzahlungen/Betriebsprämien) zuzuweisen und eine Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten für die beantragten Flächen im Truppenübungsplatz T zu gewähren.

III.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

IV.Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.   

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Förderung von landwirtschaftlich genutzten Flächen im Truppenübungs Platz T...

Der Kläger bewirtschaftete im Jahr 2015 Flächen im Umfang von 33,84 ha im Truppenübungs Platz in T... Dafür zahlte er im Jahr 2015 als Nutzungsentgelt an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 357,50 Euro für 143 Quaderballen der Grasnutzung und im Jahr 2016 für 268 Rundballen 536,-Euro . Die Bewirtschaftung erfolgte aufgrund der Zuteilung der Flächen durch den Revierleiter am Truppenübungs Platz.

Der Kläger beantragte am 05.05.2015 beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... in ... (AELF ......) die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Obergrenze, die Basisprämie durch Aktivierung der Zahlungsansprüche, die Greeningsowie Umverteilungsprämie, die Auszahlung für das Kulturlandschaftsprogramm und die Gewährung der Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten für Flächen im Umfang von 116,89 ha inklusive der Flächen im Truppenübungs Platz. Auf Aufforderung des AELF ... vom 03.06.2015 und 09.07.2015 die Beantragung der Flächen im Truppenübungs Platz zurückzunehmen, antwortete der Kläger mit Schreiben vom 22.07.2015, „die Flächen im FNN“(Flächen- und Nutzungsnachweis) zu belassen, was vom AELF ... als Beantragung unter Vorbehalt gewertet und dann als Naturschutzfläche codiert wurde, um weitere Sanktionen zu Lasten des Klägers zu vermeiden. Am 23.07.2015 zog der Kläger das Feldstück ...8 mit einer Fläche von 0,73 ha von der Beantragung zurück und beanstandete die eigenmächtige Abänderung seines Antrags.

Mit Bescheid vom 16.11.2015, zur Post gegeben am 07.03. 2016, bewilligte das AELF ... die Ausgleichzulage in benachteiligten Gebieten für eine Fläche von insgesamt 51,46 ha, wobei für die beantragten Flächen auf dem Truppenübungs Platz keine Ausgleichszulage gewährt wurde. Mit Bescheid vom 07.12.2015, zur Post gegeben am 22.02.2016, wurden dem Kläger Zahlungsansprüche für eine Fläche von 82,32 ha zugewiesen, wobei wiederum für die Flächen des Truppenübungsplatzes keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden. Gegen diese Bescheide vom 16.11.2015 und 07.12.2015 legte der Kläger mit Schreiben vom 15.03.2016, eingegangen am 17.03.2016, Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2016, eingegangen am 23.11.2016, zurückgewiesen wurde. Im Widerspruchsbescheid wird ausgeführt, dass die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben dem Kläger unter anderem mitgeteilt habe, dass der Bundesforstbetrieb für ab dem Jahr 2015 keine Bescheinigungen zur Vorlage bei den zuständigen Ämtern mehr ausstelle. Die militärische Nutzung und deren Vorrang beziehen sich danach auf alle Teilflächen des Truppenübungsplatzes. Eine vorrangige landwirtschaftliche Nutzung könne daher nicht bescheinigt werden. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids Bezug genommen.

Der Kläger ließ am 5. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht Klage einreichen.

Der Kläger behauptet, eine spürbare Einschränkung der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die militärische Nutzung sei nicht erfolgt. Er meint, die Flächen auf dem Truppenübungs Platz seien förderfähig, da die landwirtschaftliche Tätigkeit durch die militärische Nutzung im Jahr 2015 nicht eingeschränkt gewesen sei. Eine vorrangige militärische Nutzung im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 5 Direktzahlungs-Durchführungsverordnung sei daher nicht gegeben. Wenn der Beklagte die streitgegenständlichen Flächen aus der Förderung des Klägers herausnehmen möchte, müssten alle Flächen aus Truppenübungsplätzen heraus genommen werden. Dann wäre aber § 12 Abs. 3 Nr. 5 Direktzahlung-Durchführungsverordnung generell sinnlos und zu streichen. Es käme nicht darauf an, ob dem landwirtschaftlichen Bewirtschafter eine uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Flächen in Bezug auf die landwirtschaftliche Nutzung zustünde. Ausreichend sei vielmehr eine hinreichende Selbstständigkeit bei der Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit, welche bei ihm gegeben sei. Es sei insbesondere danach zu fragen, wer auf eigenes Risiko und selbständig die hier in Rede stehenden Grünflächen überhaupt bzw. überwiegend gesät, sonst gepflegt und geerntet hat, wie sich auch aus dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 30.6.2016-10 ME 35/16 ergebe. Diese Grundsätze seien auch auf die Rechtslage ab dem Januar 2015 übertragbar. Die Nutzungsvereinbarung, nach welcher der Kläger die streitgegenständlichen Flächen im Truppenübungs Platz bewirtschaften durfte, seien mündlich geschlossen worden. Dies gehe bereits aus der eigenen Einlassung des Beklagten vom 20.6.2017 hervor, wonach der zuständige Revierleiter für jede Einzelfläche vor Beginn der landwirtschaftlichen Arbeiten im Frühjahr 2015 einen Pflegeauftrag für die Grasnutzung erteile und damit die Flächen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung frei gebe. Nach der Freigabe der Flächen zur landwirtschaftlichen Nutzung habe der Kläger diese landwirtschaftliche Nutzung mit hinreichender Selbstständigkeit ausführen können, d.h. er habe auf eigenes Risiko selbständig die hier in Rede stehenden Grünflächen pflegen, bearbeiten und ernten können. Ein darüber hinausgehendes Nutzungsrecht, gegebenenfalls auch für die Zukunft, wie offenbar vom Beklagten gefordert, sei nicht notwendig. Maßgebend für die Zuteilung der Zahlungsansprüche seien die Verhältnisse zum Stichtag 15.5.2015. Der mündliche Abschluss der Nutzungsvereinbarung mit der Truppenübungsplatzverwaltung sei daher förderrechtlich völlig ausreichend. Die zivilrechtlichen Nutzungsberechtigung läge damit vor.

Der Kläger beantragt,

  • 1.Die Bescheide des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 16.11.2015 (Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten), 07.12.2015 (Zuweisung von Zahlungsansprüchen) und 10.12.2015 (Direktzahlungen für das Jahr 2015) in der Form des Widerspruchsbescheids der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 17.11.2016 werden aufgehoben, soweit dem Kläger keine Förderung bzw. Zahlungsansprüche für die von ihm bewirtschafteten Flächen im Truppenübungs Platz T... gewährt wurden.

  • 2.Der Beklagte wird verpflichtet, den Anträgen des Klägers auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen (Direktzahlungen/Betriebsprämien) und Gewährung von Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten für die beantragten Flächen im Truppenübungs Platz T... stattzugeben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, die Flächen auf dem Truppenübungs Platz dienten ausschließlich, einzig und alleine der militärischen Nutzung für die keine Ausgleichszahlungen gewährt werden können, da es sich bei diesen Flächen nicht um landwirtschaftliche Flächen handele und es auf die tatsächliche Bewirtschaftung nicht ankäme. Aus diesem Grund seien für diese Flächen auch keine Zahlungsansprüche zuzuweisen.

Auch stünden die Flächen nicht dem Kläger zur Verfügung. Voraussetzung dafür sei eine Selbstbewirtschaftung der Flächen, die nur gegeben sei, wenn dem Kläger ein Nutzungsrecht zustünde. Ein solches liege jedoch nicht vor, da kein Pachtvertrag geschlossen worden sei. Das behauptete Nutzungsrecht des Klägers beziehe sich ausschließlich auf einen detaillierten Pflegeauftrag für Grasflächen, der in jedem Einzelfall durch den zuständigen Revierleiter für jede Einzelfläche erteilt werde. Der zuständige Revierleiter bestimme diese Flächen in Abstimmung mit der militärischen Nutzung und der fachlichen Notwendigkeit.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Der Kläger begehrt Aufhebung der angefochtenen Ausgangsbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids, soweit ihm durch diese keine Förderung und Zahlungsansprüche für von ihm bewirtschaftete Flächen auf dem Truppenübungs Platz T... gewährt werden und Verpflichtung des Beklagten zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen, Aktivierung von Direktzahlungsansprüchen und Gewährung von Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten für diese Flächen.

1. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klage ist als Versagungsgegenklage statthaft. Die ablehnenden Ausgangsbescheide des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 16.11.2015, 7.12.2015 und 10.12.2015 in Form des Widerspruchsbescheids der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 17.11.2016 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten gemäß § 113 Abs. 5 S.1VwGO, soweit dem Kläger keine Förderung bzw. Zahlungsansprüche für die von ihm beantragten Flächen im Truppenübungs Platz gewährt wurden.

Bei den streitgegenständlichen Flächen handelt es sich um beihilfefähige landwirtschaftliche Flächen, die zum landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers zum Stichtag 15.5.2015 gehören (Art. 32 Abs. 2, Art. 24 Abs. 1 u. 2 VO (EU) Nr. 1307/213, Art. 31 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1305/2013 (benachteiligte Gebiete) und § 10 DirektZahlDurchV).

a) Die Flächen des Truppenübungsplatzes stellen beihilfefähige, landwirtschaftlich genutzte Flächen dar und sind auch dem Betrieb des Klägers zuzurechnen. Eine beihilfefähige Fläche nach Art. 32 Abs. 1 VO(EU) Nr. 1307/2013 ist jede landwirtschaftliche Fläche, die zumindest hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird und zum Betrieb des Klägers gehört, wozu eine hinreichende Selbstständigkeit bei der Bewirtschaftung erforderlich ist.

Für die Beurteilung kommt es auf die tatsächliche Nutzung an (EuGH Urteil vom 14.10.2010 - C 61/09 Rn. 37 und EuGH vom 2.7.2015 – C 422/13 Rn. 36). Es kommt daher nicht auf eine Bescheinigung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben an, wenn die Flächen vom Landwirt tatsächlich überwiegend landwirtschaftlich genutzt wurden und der Landwirt (Betriebsinhaber) dazu auch die Berechtigung hatte. Die landwirtschaftliche Nutzung darf allerdings nicht von der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung durch deren Intensität, Dauer oder Zeitpunkt stark eingeschränkt sein (BVerwG Beschluss vom 26.11.2012 - 3 B 17/12 -). Dies ist zwischenzeitlich durch Art. 32 Abs. 3 Buchst. a) normiert und durch § 12 Abs. 1 DirektZahlDurchfV in nationales Recht umgesetzt.

Das Gericht hat nach dem Gesamtergebnis der mündlichen Verhandlung gem. § 108 Abs. 1 VwGO die Überzeugung gewonnen, dass die streitgegenständlichen Flächen im Truppenübungs Platz vom Kläger tatsächlich landwirtschaftlich genutzt wurden und der Kläger dazu auch die zivilrechtliche Berechtigung hatte. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass er im Rahmen seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit weder durch die Intensität noch durch Art, Dauer und Zeitpunkt einer militärischen Nutzung der streitgegenständlichen Flächen nennenswert oder stark eingeschränkt ist (vgl. dazu VG Regensburg vom 14.2.2013 Az.RO 7 K 12.516). Vielmehr findet auf diesen Flächen nach den glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung überhaupt keine militärische Nutzung statt. Nicht einmal die Flugbahnen von Geschossen gehen über diese Flächen. Es ergibt sich auch aus den vorgelegten Fotos, dass die Flächen für Militärfahrzeuge gesperrt sind (Foto Pfahl mit Schild „Off Limits to track vehicles“).

Im vorliegenden Fall kann auch angenommen werden, dass die Vorgaben durch den Revierleiter für die Bewirtschaftung der Fläche, nicht dazu führen, dass eine hauptsächliche landwirtschaftliche Nutzung verneint werden müsste. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht bei der Bewirtschaftung eines Flughafengeländes, bei der aus Gründen der Flugsicherheit die konkrete Vorgabe bestand, die Grashöhe einer Teilfläche konstant auf maximal 15 cm zu halten, die Frage aufgeworfen, ob die Voraussetzungen einer hauptsächlichen landwirtschaftliche Nutzung noch erfüllt sind (vgl. BVerwG vom 26.11.2012 - 3 B 17/12 Rn. 6). Doch ist dieser Fall mit dem streitgegenständlichen Fall nicht vergleichbar. Denn dem Kläger werden im Truppenübungs Platz keine solch engen Vorgaben gemacht. Die im vorliegenden Fall im März des Jahres erteilt Berechtigung, die Flächen als Wiesen zu bewirtschaften, lässt ausreichend Handlungsspielraum für eine landwirtschaftliche Nutzung, solange diese Flächen nicht ständig durch Militärfahrzeuge befahren werden oder darauf Schießübungen stattfinden oder Manöver durchgeführt werden. Tatsächlich sind die beantragten Flächen aber nicht militärisch genutzt worden.

b) Die Förderfähigkeit der streitgegenständlichen Truppenübungsplatzflächen ist nicht durch § 12 Abs. 3 Nr.5 DirektzahlDurchV ausgeschlossen. Danach werden „unbeschadet dessen, ob eine Flächen eine landwirtschaftliche Fläche ist, insbesondere folgende Flächen hauptsächlich für eine nicht landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt: Flächen auf Truppenübungsplätzen, soweit die Flächen vorrangig militärisch genutzt werden.“ Es handelt sich hier um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Schon aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 3 Nr.5 DirektzahlDurchV ergibt sich, dass nicht alle Flächen auf Truppenübungsplätzen als vorrangig militärisch genutzt angesehen werden können. Es können deshalb nicht, wie im vorliegenden Fall erfolgt, pauschal alle Flächen im Truppenübungs Platz durch die Truppenübungsplatzverwaltung als vorrangig militärisch genutzt erklärt werden. Dies ist für die Landwirtschaftsbehörden und auch für die Gerichte nicht bindend. Dies würde auch die Ermächtigung des Art. 32 Abs. 3 Buchst. b) VO (EU) Nr. 1307/2013 überschreiten. Danach „können die Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der Flächen erstellen, die hauptsächlich für nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden.“ Aus dem Zusammenhang mit Art. 32 Abs. 3 Buchst. a) ergibt sich aber, dass in diesem Verzeichnis nicht Flächen aufgenommen werden dürfen, die nach den Kriterien des Art. 32 Abs. 3 Buchst. a) VO(EU) Nr. 1307/2013 als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Flächen angesehen werden müssen. Die Kriterien hat der EuGH in seiner Rechtsprechung (s.o.) mehrmals konkretisiert und betont, dass es auf die tatsächliche Nutzung ankommt. Davon abweichende Regelungen in § 12 Abs. 3 DirektzahlDurchV sind mit EU-Recht nicht vereinbar (vgl. so wohl auch OVG Lüneburg vom 21.3.2017 - 10LB 81/16 Rn. 25).Es können deshalb in dieses Verzeichnis nur Flächen aufgenommen werden, auf denen tatsächlich nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt werden, wie Militärübungen oder Flugvorgänge(siehe dazu auch EuGH vom 02.7.2015 - C 684/13 Rn. 68 - juris.Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass die landwirtschaftliche Nutzung durch eine militärische Nutzung überhaupt eingeschränkt war. Die Flächen werden tatsächlich somit nicht vorrangig militärisch im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 5 DirektZahlDurchfV genutzt. Der Umstand, dass der eigentliche Hauptzweck der Flächen in einem Truppenübungs Platz deren militärische Nutzung ist, hindert nicht die Annahme, dass es sich hierbei um landwirtschaftliche Flächen handeln kann. Abzustellen ist – wie oben bereits ausgeführt - darauf, wofür die Flächen tatsächlich genutzt werden und nicht welcher Zweck abstrakt der Flächennutzung zu Grunde liegt (so auch VG Minden Urteil vom 21.01.2009- 3 K 136/08 Rn.18).

2. Die Flächen standen dem Kläger als Betriebsinhaber zur Verfügung. Die Flächen stehen demjenigen Betriebsinhaber zur Verfügung, der die Flächen zum Stichtag selbst bewirtschaftet. Das ist derjenige, der die Flächen tatsächlich bewirtschaftet hat, das Nutzungsrecht besitzt und das unternehmerische Risiko der Flächenbewirtschaftung trägt.

Der Kläger besaß im vorliegenden Fall ein selbstständiges Nutzungsrecht für das Jahr 2015. Für das Vorliegen des Nutzungsrechts ist es keine Voraussetzung, dass dem Kläger die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Flächen in Bezug auf die landwirtschaftliche Tätigkeit zusteht. Die Parteien können vielmehr aufgrund ihrer Vertragsfreiheit das zugrunde liegende Rechtsverhältnis frei gestalten (EuGH, Urteil vom 14.10.2010 a.a.O.). Diese Rechtsprechung ist auf die Rechtslage ab 2015 grundsätzlich übertragbar (siehe auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.06.2016- 10 ME 35/16 Rn. 21).

Die Abgrenzung zwischen mehreren Nutzern ist einzelfallbezogen nach den Kriterien für eine landwirtschaftliche Tätigkeit zu treffen, d.h. es ist insbesondere danach zu fragen, wer auf eigenes Risiko und selbständig die hier in Rede stehenden Grünflächen überhaupt bzw. überwiegend gesät, sonst gepflegt und geerntet hat (so auch OVG Lüneburg a.a.O. Rn. 20). Nach den glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die auch nicht bestritten werden, schleppt der Kläger die Wiesen im Frühjahr ab. Bei Wildschweinschäden sät er die Flächen nach. Militärische Schäden gibt es wenig. Er gibt Dünger auf die Wiesen, wenn auch nur wenig, weil die Flächen extensiv bewirtschaftet werden. Er erntet dann auch das Gras als Heu oder als Silage.

Für diese Bewirtschaftung hat der Kläger auch eine zivilrechtliche Berechtigung. Ein Pachtverhältnis oder pachtähnliches Verhältnis ist dafür zwar nicht erforderlich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Berechtigung zur Nutzung der Flächen für deren Zuordnung als beihilfefähige Fläche ohne Bedeutung wäre. Vielmehr muss sich aus der Art der zivilrechtlichen Nutzungsberechtigung ergeben, dass der Bewirtschafter eine gewisse selbstständige Entscheidungsbefugnis bei der Nutzung ausüben kann (BayVGH Urteil vom 16.04. 2013, Az. 21 B 12.1307 Rn. 25 u.37).

Ein solches Nutzugsrecht, das eine selbstständige Bewirtschaftung der Flächen ermöglicht, ist vorliegend gegeben. Für die Frage, wie die Bewirtschaftung der Flächen erfolgen soll, gibt es keinen schriftlichen Vertrag. Nach den glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung erhält er vom Revierleiter im März jedes Jahres für die gesamten Flächen eine Freigabe. Er kann die Pflegemaßnahmen für die Grünlandflächen durchführen. Er kann dann auch später das Heu machen oder das Gras für die Silage gewinnen. Für die zivilrechtliche Berechtigung reicht auch eine mündliche Vereinbarung aus. Eine solche zivilrechtliche Vereinbarung liegt mit der Freigabe durch den Revierleiter vor. Damit kann der Kläger die Flächen im Truppenübungs Platz, die ihm freigegeben werden, auch mindestens für eine gesamte Vegetationsperiode bewirtschaften. Wenn der Kläger die Freigabe der Flächen für die landwirtschaftliche Nutzung erhalten hat, konnte sich der Kläger nach seinen glaubhaften Angaben in den vergangenen 40 Jahren immer darauf verlassen, dass er dann berechtigt ist, das Gras zu Heu oder Silage zu machen. Durch eine militärische Nutzung wurde dies nach seinen Angaben nicht beeinträchtigt.

Der Kläger trägt auch das unternehmerische Risiko für seine landwirtschaftliche Tätigkeit. Nach seinen glaubhaften Angaben benötigt der Kläger für die Pflegemaßnahmen mindestens 20 Stunden. Für die Ernte braucht er dann mindestens nochmals 30 Stunden für die gesamte Fläche. Wenn der Grasertrag durch Wildschweinschäden niedrig ist oder der Grasertrag durch die Witterung sehr gering ist oder das Heu durch Regenfälle beschädigt wird, bekommt er trotz seiner Arbeitsleistungen keinen angemessen Gegenwert durch den Ertrag. Wenn der Kläger nicht genügend Heuballen ernten kann, hat er keine angemessene Deckung für seine Arbeit und Maschinenkosten. Dieses Risiko trägt der Kläger. Schließlich muss er auch, wenn das Gras für Heu oder Silage nicht mehr brauchbar ist, die Wiesen gleichwohl noch abmähen und pflegen.

Nach alledem hat der Kläger einen Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen für die beantragte Fläche und daraus folgend auch Anspruch auf die beantragte Förderungen für das Jahr 2015. Deshalb war der Beklagte so zu verpflichten, wie es sich aus dem Tenor des Urteils ergibt, und die angefochtenen Bescheide aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung mit Abwendungsbefugnis gegen Sicherheitsleistung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V. m. § 709, § 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


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Direktzahlungen-Durchführungsverordnung - DirektZahlDurchfV | § 12 Hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung


(1) Eine landwirtschaftliche Fläche, die auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, wird hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit auf der Fläche ausgeübt werden kann, ohne d

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Nov. 2012 - 3 B 17/12

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Gründe 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob auf dem Gelände des Flughafens Bremen gelegene Grünflächen als beihilfefähige Flächen anzuerkennen sind.
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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Apr. 2019 - W 8 K 16.439

bei uns veröffentlicht am 15.04.2019

Tenor I. Der Bescheid des Amtes für Landwirtschaft und Ernährung Schweinfurt vom 21. Juli 2014 und der Widerspruchsbescheid der Staatlichen Führungsakademie vom 3. März 2016 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Kläge

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Apr. 2019 - W 8 K 16.438

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Tenor I. Der Bescheid des Amtes für Landwirtschaft und Forsten vom 21. Juli 2014 und der Widerspruchsbescheid der Staatlichen Führungsakademie vom 3. März 2016 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Ja

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Gründe

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob auf dem Gelände des Flughafens Bremen gelegene Grünflächen als beihilfefähige Flächen anzuerkennen sind.

2

Der Kläger ist Landwirt und bewirtschaftet auf dem eingezäunten Betriebsgelände des Flughafens Bremen gelegene Grünflächen, die als Freiflächen der Sicherheit des Flugbetriebs dienen. Die Grünflächen sind mit Gräsern bestanden, deren Mahd der Kläger zu einem Teil als Futter für seine Rinder nutzt, zum Teil als Grünfutter verkauft. Die Bewirtschaftung beruht auf einer Nutzungsvereinbarung zwischen ihm und der Flughafengesellschaft, in der er sich gegen ein jährliches Entgelt verpflichtet, näher bestimmte Grünflächen zu mähen. Eine Teilfläche "A" (121,65 ha) ist einmal jährlich auf eine Höhe zu mähen, die 20 cm nicht unterschreitet. Eine Teilfläche "B" (18,85 ha) ist ständig auf einer Grashöhe von maximal 15 cm zu halten. Auf beiden Flächen ist alle zwei bis drei Jahre ein Räumschnitt durchzuführen. Die Mahd ist zu entsorgen, wobei dem Kläger überlassen bleibt, diese in seinem Betrieb oder anderweitig zu verwenden.

3

Die Beklagte hat den Festsetzungsbescheid, mit dem Zahlungsansprüche für diese Flächen bewilligt worden waren, mit Bescheid vom 30. Juli 2008 zurückgenommen. Aufgrund der vertraglichen Bindungen handele es sich nicht um landwirtschaftliche Flächen seines Betriebs. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die Flächen dem Betrieb zuzuordnen seien, weil der Kläger sie hinreichend selbstständig bewirtschaftet habe. Es handele sich auch um landwirtschaftlich genutzte Flächen, denn der Kläger baue auf den Flächen Grünfutterpflanzen an und übe damit eine landwirtschaftliche Tätigkeit aus. Zwar dienten die Flächen auch Zwecken des Flugbetriebs. Damit sei aber keine Nutzung für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit verbunden.

4

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Mit ihren verschiedenen Fragen möchte die Beklagte sinngemäß zusammengefasst geklärt wissen, ob eine Fläche, die zu einem Flughafen gehört, aber für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, beihilfefähig ist, wenn sie der Flugbetriebssicherheit dient und deshalb Anbaubeschränkungen unterliegt. Die so verstandene Frage verleiht der Rechtssache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie - soweit sie einer generellen Beantwortung zugänglich ist - durch das inzwischen geltende Unionsrecht geklärt wird und sich im Übrigen ohne Weiteres mit Hilfe der üblichen Regeln der Gesetzesauslegung beantworten lässt.

5

Die Beihilfefähigkeit der hier streitigen Flächen bestimmt sich nach Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Diese Verordnung ist durch Art. 146 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 aufgehoben worden. Die Frage betrifft damit ausgelaufenes Recht, dessen Auslegung nur ausnahmsweise grundsätzliche Bedeutung hat. Allerdings findet Art. 44 VO (EG) Nr. 1782/2003 seine Entsprechung in den Art. 34 und 35 VO (EG) Nr. 73/2009. Sie präzisieren die bisher einschlägigen Regelungen, wobei deren Grundstruktur unverändert übernommen wurde. Nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 hing die Beihilfefähigkeit einer Fläche davon ab, ob sie für eine landwirtschaftliche oder eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wurde. Mit Art. 34 VO (EG) Nr. 73/2009 ist für den Fall sich überlagernder Nutzungen klargestellt worden, dass die Nutzung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit die hauptsächliche Nutzung sein muss. Hierfür kommt es nunmehr nach Art. 9 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 1120/2009 darauf an, ob die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne von der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit durch deren Intensität, Art, Dauer oder Zeitpunkt stark eingeschränkt zu sein. Ein danach verbleibender, über den Einzelfall hinausweisender, rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf ist von der Beklagten nicht herausgearbeitet worden und auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Frage danach noch als offen betrachtet werden kann, lässt sie sich ohne Weiteres mit Hilfe der üblichen Regeln der Gesetzesauslegung beantworten; es bedarf auch daher nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens (vgl. Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13).

6

Ob eine Nutzung für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 (Art. 34 Abs. 2 Buchst. a VO Nr. 73/2009) vorliegt, ist mit Hilfe der Definition einer landwirtschaftlichen Tätigkeit in Art. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 1782/2003 (Art. 2 Buchst. c VO Nr. 73/2009) zu beantworten. Eine landwirtschaftliche Tätigkeit liegt etwa dann vor, wenn die Tätigkeit landwirtschaftliche Erzeugnisse hervorbringt oder dem Halten von Tieren zu landwirtschaftlichen Zwecken dient. Demgemäß ist eine Tätigkeit, der dieser spezifische Bezug fehlt, nicht landwirtschaftlicher Art. Die Grünflächen eines Flughafens werden nicht nur dann für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt, wenn sie körperlich für den Luftverkehr in Anspruch genommen werden, etwa weil sie mit Fluggerät in Berührung kommen, das von den Rollflächen abkommt. Bereits der Umstand, dass die Flächen in einem Zustand zu halten sind, der den Bedürfnissen der Flugsicherheit entspricht, unterwirft sie den Zwecken des Luftverkehrs und damit einer mit der Landwirtschaft konkurrierenden Nutzung. Entsprechend dient die Tätigkeit des Klägers sowohl dem Luftverkehr als auch der Erzeugung von Grünfutter. Dabei ist die Erfüllung luftverkehrlicher Aufgaben der wirtschaftliche Grund dafür, dass der Kläger eine Vergütung für seine Tätigkeit erhält. Die in Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 angelegte Frage, wie eine derartige Nutzungskonkurrenz aufzulösen ist, ist - wie bereits oben dargelegt - inzwischen durch Art. 34 Abs. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 mit dem durch Art. 9 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 1120/2009 konkretisierten Vorrang der hauptsächlichen Nutzung klargestellt worden. Entscheidend ist danach, inwieweit die landwirtschaftliche Nutzung durch die konkurrierende Nutzung begrenzt oder sogar überlagert wird. So berührt beispielsweise die Pflicht, eine Fläche von einer baulichen oder verkehrlichen Nutzung freizuhalten, nicht ohne Weiteres die Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung; auch beschränkt die Vorgabe, eine Grasfläche in bestimmter Weise zu erhalten, nicht unbedingt die landwirtschaftliche Nutzung als Dauergrünland. Demgegenüber wirft aber die bestehende Verpflichtung des Klägers, die Grashöhe der Teilfläche "B" konstant auf maximal 15 cm zu halten, durchaus die - freilich nicht revisionsrechtlich klärungsfähige - (Einzelfall-)Frage auf, ob die Voraussetzungen einer hauptsächlich landwirtschaftlichen Nutzung noch erfüllt sind. Die Frage wird hier nicht durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Oktober 2010 - Rs. C-61/09, Niedermair-Schiemann - Slg. 2010, I-9763 beantwortet, wonach überwiegende, abstrakte Zwecke, aber auch konkrete Nutzungsvorgaben des Naturschutzes eine landwirtschaftliche Nutzung deshalb nicht in Frage stellen, weil gerade in der Erhaltung von Flächen in einem gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand ein Element landwirtschaftlicher Tätigkeit liegt. Darum geht es vorliegend nicht.

7

Soweit die Beschwerde im Übrigen in der Art einer Berufungsbegründung die materielle Richtigkeit des Berufungsurteils in Frage stellt, werden hierdurch Zulassungsgründe nicht dargelegt. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

(1) Eine landwirtschaftliche Fläche, die auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, wird hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit auf der Fläche ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit nach Maßgabe der Absätze 2 oder 3 stark eingeschränkt zu sein.

(2) Eine starke Einschränkung der landwirtschaftlichen Tätigkeit ist in der Regel gegeben, wenn

1.
die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit zu einer Zerstörung der Kulturpflanze oder Grasnarbe oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Bewuchses oder einer wesentlichen Minderung des Ertrages führt,
2.
innerhalb der Vegetationsperiode oder bei mit Kulturpflanzen genutzten Ackerflächen innerhalb der Vegetationsperiode im Zeitraum zwischen Aussaat und Ernte eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die eine gleichzeitige landwirtschaftliche Tätigkeit in diesem Zeitraum erheblich beeinträchtigt oder ausschließt, länger als 14 aufeinanderfolgende Tage dauert oder insgesamt an mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt wird,
3.
durch die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit die Einhaltung der bei den Direktzahlungen zu beachtenden Verpflichtungen nach Artikel 93 der Verordnung(EU) Nr. 1306/2013des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils geltenden Fassung ausgeschlossen ist,
4.
eine auf Dauer angelegte nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit keine üblichen landwirtschaftlichen Produktionsverfahren mehr ermöglicht.

(3) Unbeschadet dessen, ob eine Fläche eine landwirtschaftliche Fläche ist, werden insbesondere folgende Flächen hauptsächlich für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt:

1.
Flächen, die zu dem Wege-, Straßen-, Schienen- oder Schiffsverkehr von Personen oder Fahrzeugen dienenden Anlagen gehören, mit Ausnahme beweidbarer Dämme bei den dem Schiffsverkehr dienenden Anlagen,
2.
dem Luftverkehr dienende Start- und Landebahnen,
3.
Flächen, die für Freizeit- oder Erholungszwecke oder zum Sport genutzt werden und hierfür eingerichtet sind oder in einem hierfür bestimmten Zustand erhalten werden, mit Ausnahme von Flächen, die lediglich außerhalb der Vegetationsperiode für Wintersport genutzt werden,
4.
Parkanlagen, Ziergärten,
5.
Flächen auf Truppenübungsplätzen, soweit die Flächen vorrangig militärisch genutzt werden,
6.
Flächen, auf denen sich Anlagen zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie befinden,
7.
Deponien vor Ablauf der Stilllegungsphase.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob auf dem Gelände des Flughafens Bremen gelegene Grünflächen als beihilfefähige Flächen anzuerkennen sind.

2

Der Kläger ist Landwirt und bewirtschaftet auf dem eingezäunten Betriebsgelände des Flughafens Bremen gelegene Grünflächen, die als Freiflächen der Sicherheit des Flugbetriebs dienen. Die Grünflächen sind mit Gräsern bestanden, deren Mahd der Kläger zu einem Teil als Futter für seine Rinder nutzt, zum Teil als Grünfutter verkauft. Die Bewirtschaftung beruht auf einer Nutzungsvereinbarung zwischen ihm und der Flughafengesellschaft, in der er sich gegen ein jährliches Entgelt verpflichtet, näher bestimmte Grünflächen zu mähen. Eine Teilfläche "A" (121,65 ha) ist einmal jährlich auf eine Höhe zu mähen, die 20 cm nicht unterschreitet. Eine Teilfläche "B" (18,85 ha) ist ständig auf einer Grashöhe von maximal 15 cm zu halten. Auf beiden Flächen ist alle zwei bis drei Jahre ein Räumschnitt durchzuführen. Die Mahd ist zu entsorgen, wobei dem Kläger überlassen bleibt, diese in seinem Betrieb oder anderweitig zu verwenden.

3

Die Beklagte hat den Festsetzungsbescheid, mit dem Zahlungsansprüche für diese Flächen bewilligt worden waren, mit Bescheid vom 30. Juli 2008 zurückgenommen. Aufgrund der vertraglichen Bindungen handele es sich nicht um landwirtschaftliche Flächen seines Betriebs. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die Flächen dem Betrieb zuzuordnen seien, weil der Kläger sie hinreichend selbstständig bewirtschaftet habe. Es handele sich auch um landwirtschaftlich genutzte Flächen, denn der Kläger baue auf den Flächen Grünfutterpflanzen an und übe damit eine landwirtschaftliche Tätigkeit aus. Zwar dienten die Flächen auch Zwecken des Flugbetriebs. Damit sei aber keine Nutzung für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit verbunden.

4

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Mit ihren verschiedenen Fragen möchte die Beklagte sinngemäß zusammengefasst geklärt wissen, ob eine Fläche, die zu einem Flughafen gehört, aber für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, beihilfefähig ist, wenn sie der Flugbetriebssicherheit dient und deshalb Anbaubeschränkungen unterliegt. Die so verstandene Frage verleiht der Rechtssache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie - soweit sie einer generellen Beantwortung zugänglich ist - durch das inzwischen geltende Unionsrecht geklärt wird und sich im Übrigen ohne Weiteres mit Hilfe der üblichen Regeln der Gesetzesauslegung beantworten lässt.

5

Die Beihilfefähigkeit der hier streitigen Flächen bestimmt sich nach Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Diese Verordnung ist durch Art. 146 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 aufgehoben worden. Die Frage betrifft damit ausgelaufenes Recht, dessen Auslegung nur ausnahmsweise grundsätzliche Bedeutung hat. Allerdings findet Art. 44 VO (EG) Nr. 1782/2003 seine Entsprechung in den Art. 34 und 35 VO (EG) Nr. 73/2009. Sie präzisieren die bisher einschlägigen Regelungen, wobei deren Grundstruktur unverändert übernommen wurde. Nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 hing die Beihilfefähigkeit einer Fläche davon ab, ob sie für eine landwirtschaftliche oder eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wurde. Mit Art. 34 VO (EG) Nr. 73/2009 ist für den Fall sich überlagernder Nutzungen klargestellt worden, dass die Nutzung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit die hauptsächliche Nutzung sein muss. Hierfür kommt es nunmehr nach Art. 9 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 1120/2009 darauf an, ob die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne von der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit durch deren Intensität, Art, Dauer oder Zeitpunkt stark eingeschränkt zu sein. Ein danach verbleibender, über den Einzelfall hinausweisender, rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf ist von der Beklagten nicht herausgearbeitet worden und auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Frage danach noch als offen betrachtet werden kann, lässt sie sich ohne Weiteres mit Hilfe der üblichen Regeln der Gesetzesauslegung beantworten; es bedarf auch daher nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens (vgl. Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13).

6

Ob eine Nutzung für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 (Art. 34 Abs. 2 Buchst. a VO Nr. 73/2009) vorliegt, ist mit Hilfe der Definition einer landwirtschaftlichen Tätigkeit in Art. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 1782/2003 (Art. 2 Buchst. c VO Nr. 73/2009) zu beantworten. Eine landwirtschaftliche Tätigkeit liegt etwa dann vor, wenn die Tätigkeit landwirtschaftliche Erzeugnisse hervorbringt oder dem Halten von Tieren zu landwirtschaftlichen Zwecken dient. Demgemäß ist eine Tätigkeit, der dieser spezifische Bezug fehlt, nicht landwirtschaftlicher Art. Die Grünflächen eines Flughafens werden nicht nur dann für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt, wenn sie körperlich für den Luftverkehr in Anspruch genommen werden, etwa weil sie mit Fluggerät in Berührung kommen, das von den Rollflächen abkommt. Bereits der Umstand, dass die Flächen in einem Zustand zu halten sind, der den Bedürfnissen der Flugsicherheit entspricht, unterwirft sie den Zwecken des Luftverkehrs und damit einer mit der Landwirtschaft konkurrierenden Nutzung. Entsprechend dient die Tätigkeit des Klägers sowohl dem Luftverkehr als auch der Erzeugung von Grünfutter. Dabei ist die Erfüllung luftverkehrlicher Aufgaben der wirtschaftliche Grund dafür, dass der Kläger eine Vergütung für seine Tätigkeit erhält. Die in Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 angelegte Frage, wie eine derartige Nutzungskonkurrenz aufzulösen ist, ist - wie bereits oben dargelegt - inzwischen durch Art. 34 Abs. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 mit dem durch Art. 9 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 1120/2009 konkretisierten Vorrang der hauptsächlichen Nutzung klargestellt worden. Entscheidend ist danach, inwieweit die landwirtschaftliche Nutzung durch die konkurrierende Nutzung begrenzt oder sogar überlagert wird. So berührt beispielsweise die Pflicht, eine Fläche von einer baulichen oder verkehrlichen Nutzung freizuhalten, nicht ohne Weiteres die Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung; auch beschränkt die Vorgabe, eine Grasfläche in bestimmter Weise zu erhalten, nicht unbedingt die landwirtschaftliche Nutzung als Dauergrünland. Demgegenüber wirft aber die bestehende Verpflichtung des Klägers, die Grashöhe der Teilfläche "B" konstant auf maximal 15 cm zu halten, durchaus die - freilich nicht revisionsrechtlich klärungsfähige - (Einzelfall-)Frage auf, ob die Voraussetzungen einer hauptsächlich landwirtschaftlichen Nutzung noch erfüllt sind. Die Frage wird hier nicht durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Oktober 2010 - Rs. C-61/09, Niedermair-Schiemann - Slg. 2010, I-9763 beantwortet, wonach überwiegende, abstrakte Zwecke, aber auch konkrete Nutzungsvorgaben des Naturschutzes eine landwirtschaftliche Nutzung deshalb nicht in Frage stellen, weil gerade in der Erhaltung von Flächen in einem gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand ein Element landwirtschaftlicher Tätigkeit liegt. Darum geht es vorliegend nicht.

7

Soweit die Beschwerde im Übrigen in der Art einer Berufungsbegründung die materielle Richtigkeit des Berufungsurteils in Frage stellt, werden hierdurch Zulassungsgründe nicht dargelegt. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

(1) Eine landwirtschaftliche Fläche, die auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, wird hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit auf der Fläche ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit nach Maßgabe der Absätze 2 oder 3 stark eingeschränkt zu sein.

(2) Eine starke Einschränkung der landwirtschaftlichen Tätigkeit ist in der Regel gegeben, wenn

1.
die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit zu einer Zerstörung der Kulturpflanze oder Grasnarbe oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Bewuchses oder einer wesentlichen Minderung des Ertrages führt,
2.
innerhalb der Vegetationsperiode oder bei mit Kulturpflanzen genutzten Ackerflächen innerhalb der Vegetationsperiode im Zeitraum zwischen Aussaat und Ernte eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die eine gleichzeitige landwirtschaftliche Tätigkeit in diesem Zeitraum erheblich beeinträchtigt oder ausschließt, länger als 14 aufeinanderfolgende Tage dauert oder insgesamt an mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt wird,
3.
durch die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit die Einhaltung der bei den Direktzahlungen zu beachtenden Verpflichtungen nach Artikel 93 der Verordnung(EU) Nr. 1306/2013des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils geltenden Fassung ausgeschlossen ist,
4.
eine auf Dauer angelegte nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit keine üblichen landwirtschaftlichen Produktionsverfahren mehr ermöglicht.

(3) Unbeschadet dessen, ob eine Fläche eine landwirtschaftliche Fläche ist, werden insbesondere folgende Flächen hauptsächlich für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt:

1.
Flächen, die zu dem Wege-, Straßen-, Schienen- oder Schiffsverkehr von Personen oder Fahrzeugen dienenden Anlagen gehören, mit Ausnahme beweidbarer Dämme bei den dem Schiffsverkehr dienenden Anlagen,
2.
dem Luftverkehr dienende Start- und Landebahnen,
3.
Flächen, die für Freizeit- oder Erholungszwecke oder zum Sport genutzt werden und hierfür eingerichtet sind oder in einem hierfür bestimmten Zustand erhalten werden, mit Ausnahme von Flächen, die lediglich außerhalb der Vegetationsperiode für Wintersport genutzt werden,
4.
Parkanlagen, Ziergärten,
5.
Flächen auf Truppenübungsplätzen, soweit die Flächen vorrangig militärisch genutzt werden,
6.
Flächen, auf denen sich Anlagen zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie befinden,
7.
Deponien vor Ablauf der Stilllegungsphase.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.