Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 12. Mai 2015 - RO 2 K 14.2015

published on 12.05.2015 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 12. Mai 2015 - RO 2 K 14.2015
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Aktenzeichen: RO 2 K 14.2015

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 12. Mai 2015

2. Kammer

Sachgebiets-Nr: 212

Hauptpunkte:

Schülerbeförderungskosten, nächstgelegene Schule, pädagogische Eigenheit, gebundene Ganztagsschule, Gymnasium

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

Landkreis ..., vertreten durch den Landrat ...

- Beklagter -

beteiligt: ... als Vertreter des öffentlichen Interesses ...

wegen Schülerbeförderung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 2. Kammer, durch die Richterin am Verwaltungsgericht Pfleger als Einzelrichterin aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Mai 2015 am 12. Mai 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Klägerin geht es um die Übernahme der Schülerbeförderungskosten für den Sohn M. S., geb. ... 2003, für das Schuljahr 2014/2015 zum privaten Gymnasium Pi. in R.

Die Klägerin beantragte unter dem 6.5.2014 für ihren Sohn M. die Übernahme der Schülerbeförderungskosten von dem Wohnsitz, E.-straße 2, ... Sch., an die privaten Schulen Pi. GmbH, Gymnasium ..., für die 5. Klasse im Schuljahr 2014/2015.

Mit Bescheid vom 20.5.2014 lehnte das Landratsamt ... die Übernahme der Schülerbeförderungskosten ab. Der Schüler könne das Jo.-An-Sch.-Gymnasium in Na. als nähergelegene Schule besuchen.

Mit Schreiben vom 30.5.2014 erhob die Klägerin Widerspruch. Es handle sich beim Jo.-An-Sch.-Gymnasium in Na. zwar um eine Ganztagsschule, jedoch inhaltlich um ein völlig anderes Schulkonzept. Wesentliches Unterscheidungsmerkmal sei u. a. der Betreuungszeitraum. Die Betreuungstage variierten je nach Bedarf der Eltern zwischen 2 und 4 Tagen pro Woche, die Betreuung im Pi.-Gymnasium sei grundsätzlich an 5 Tagen. Hinsichtlich der Gestaltung am Nachmittag fänden am Jo.-An-Sch.-Gymnasium eine 90-minutige Hausaufgabenzeit als Lernzeit sowie Hilfestellung durch Betreuer statt. Im Pi.-Gymnasium erfolge ein individueller Intensivierungsunterricht durch Pädagogen bzw. einer Lehrkraft der Klasse. Das Jo.-An-Sch.-Gymnasium decke das Schulkonzept des Pi.-Gymnasiums hinsichtlich der Betreuungstage des Intensivierungsunterrichts nicht ab. Die Schule in Na. liege außerhalb zumutbarer Entfernung.

Nach dem Schreiben des Landratsamts Schwandorf an die Regierung der Oberpfalz vom 3.6.2014 beliefen sich die Beförderungskosten von Schwandorf zum nächstgelegenen Gymnasium in Na. auf monatlich 50,50 € (+ 20% = 60,60 €). Die Beförderungskosten von Schwandorf zum Gymnasium in Regensburg beliefen sich auf monatlich 132,- €. Der Ausnahmegrund nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV sei nicht gegeben. Die Tatsache, dass am nächstgelegenen Gymnasium in Na. in der 5. Klasse die gebundene Ganztagsbetreuung am Freitagnachmittag keinen Unterricht beinhalte, am Gymnasium Pi. in Regensburg am Freitagnachmittag Betreuung stattfinde, stelle keine pädagogische Eigenheit dar, die eine Übernahme der Fahrtkosten nach Regensburg begründen würde.

Mit Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 4.11.2014, zugestellt am 7.11.2014, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Nach geltender Rechtsprechung werde der Beförderungsaufwand nach rein finanziellen Gesichtspunkten beurteilt. Das Privatgymnasium Pi. in Regensburg weise im Vergleich zum Jo.-An-Sch.-Gymnasium in Na. keine weiteren im Rahmen der Schülerbeförderung relevanten pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheiten auf, die eine Fahrtkostenübernahme gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV rechtfertigen würden. Beide Schulen böten in der 5. Klasse gebundene Ganztagsklassen an. Beide Schulen seien daher als gleichwertig anzusehen. Differenzierungen bezüglich der täglichen Betreuungszeit, der Anzahl der Betreuungstage oder des individuellen Intensivierungsunterrichts änderten nichts an der Einstufung als gebundene Ganztagsschule. Persönliche Belange und Wünsche, wie z. B. eine verlängerte Betreuungszeit, seien unbeachtlich. Eine Beförderungsübernahme gemäß § 2 Abs. 4 SchBefV scheide aus, da die Beförderungskosten nach Regensburg diejenigen nach Na. um mehr als 20% überstiegen. Eine Erstattung fiktiver Schulwegkosten sei in den schülerbeförderungsrechtlichen Bestimmungen nicht vorgesehen.

Am 3.12.2014 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben lassen.

Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgetragen, ein Anspruch auf Beförderung nach Regensburg ergebe sich aus § 2 Abs. 3 SchBefV, wonach der Schüler M. das Pi.-Gymnasium wegen dessen pädagogischer Eigenheit als gebundene Ganztagsschule bis zur Oberstufe besuchen könne. Die Schulen seien nicht als gleichwertig anzusehen. Dies gelte zum einen vor dem Hintergrund, dass das Jo.-An-Sch.-Gymnasium das Konzept der gebundenen Ganztagsschule nur für 5. Klassen anbiete, das pädagogische Konzept des Pi.-Gymnasiums das verbindliche Angebot der gebundenen Ganztagsschule bis zur Oberstufe vorsehe. Das Pi.-Gymnasium gewähre eine durchgehende Ganztagsstruktur von der 5. bis zur 10. Jahrgangsstufe. Diese gewährleiste für den Schüler einen dauerhaften und kontinuierlichen Verbleib an der Schule, während er bei Besuch des Jo.-An-Sch.-Gymnasiums, da dort ab der 6. Jahrgangsstufe die Ganztagsbetreuung nicht angeboten werde, zwingend einem Schulwechsel ausgesetzt sei. Dies sei nicht zumutbar. Lediglich für den Fall, dass M. am Freitag in einer schulischen nachmittäglichen Betreuung gebunden sei, könne die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit ausüben. Die Klägerin sei bei Einteilung der Arbeitszeit nicht frei und müsse entsprechend des Direktionsrechts des Arbeitgebers auch Freitagnachmittag arbeiten. In dieser Zeit wäre M. ohne Aufsicht. Dies könnte ggf. zur Aufgabe des Berufs für die Klägerin führen. Beide Schulen gewährleisteten unterschiedliche Zeitrahmen der Betreuung. Das Jo.-An-Sch.-Gymnasium stelle nur eine Betreuung für die 5. Klassen von Montag bis Donnerstag zur Verfügung, der Schultag ende am Freitag um 13.00 Uhr. Die Pi.-Gymnasium gewährleiste montags bis donnerstags bis 16.15 Uhr Betreuung und freitags bis 15.30 Uhr. Im Jo.-An-Sch.-Gymnasium Na. werde derzeit für die 6. Jahrgangsstufe eine Struktur des Ganztagsgymnasiums nicht angeboten. Für den Sohn der Klägerin sei nur bei Besuch des Pi.-Gymnasiums gewährleistet, dass das System der gebundenen Ganztagsschule verbindlich in der nächsten Schulklasse fortgeführt werde und so ein Schulwechsel vermieden werde.

Die Klägerin beantragt:

1. Der Bescheid des Landratsamts Schwandorf vom 20.5.2014 und der Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 4.11.2014 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, die Beförderungskosten von M. S., geb. 19.11.2003, zum Privat-Gymnasium Pi., Regensburg, für das Schuljahr 2014/2015 zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Schuljahr 2014/2015 werde am Jo.-An-Sch.-Gymnasium in Na. eine 5. Klasse „gebundene Ganztagsschule“ angeboten. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV solle die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule übernommen werden, wenn der Schüler diese Schule wegen ihrer pädagogischen Eigenheit besuche, insbesondere eine Schule mit gebundenem Ganztagsangebot. Das Privatgymnasium Pi. in Regensburg weise im Vergleich zum Jo.-An-Sch.-Gymnasium in Na. keine weiteren im Rahmen der Schülerbeförderung relevanten pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheiten auf, die eine Fahrtkostenübernahme gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV rechtfertigen würden. Beide Schulen böten in der 5. Klasse gebundene Ganztagsklassen an. Insoweit seien beiden Schulen als gleichwertig anzusehen. Differenzierungen bezüglich der täglichen Betreuungszeiten, der Anzahl der Betreuungstage oder des individuellen Intensivierungsunterrichts änderten nichts an der Einstufung als gebundene Ganztagsschule. Persönliche Belange und Wünsche wie eine verlängerte Betreuungszeit, seien unbeachtlich. Die Beförderungskosten nach Regensburg von 132,- Euro pro Monat überstiegen die ersparten Beförderungsaufwendung zum Gymnasium in Na. (50,50 Euro/Monat) um mehr als 20%. Eine Erstattung fiktiver Schulwegkosten sähen die schülerbeförderungsrechtlichen Bestimmungen nicht vor. Unbeachtlich sei, ob im Schuljahr 2015/16 am nächstgelegenen Gymnasium in Na. eine gebundene Ganztagsschule angeboten werde. Sollte dies nicht der Fall sein, könnten ab dem Schuljahr 2015/16 die Beförderungskosten zum Pi.-Gymnasium in Regensburg übernommen werden, solange dort die gebundene Ganztagsschule besucht werde. Falls am Gymnasium in Na. auch im kommenden Schuljahr eine gebundene Ganztagsschule angeboten werde, gelte das Gymnasium in Na. auch im Schuljahr 2015/16 von Schwandorf als nächstgelegenes Gymnasium mit gebundener Ganztagsschule. Vorliegend sei aber darüber zu entscheiden, ob die Beförderungskosten zum nicht nächstgelegenen Pi.-Gymnasium nach Regensburg für das Schuljahr 2014/15 übernommen werden müssten. Der Streitwert belaufe sich für das Schuljahr 2015 auf 1.452,- Euro.

Mit Beschluss vom 12.3.2015 wurde der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten für ihren Sohn M. für den Schulweg von seinem Wohnort in Schwandorf zum Pi.-Gymnasium in Regensburg im Schuljahr 2014/2015.

Der Bescheid des Landratsamts Schwandorf vom 20.5.2014 und der Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 4.11.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 VwGO.

Nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs (SchKfrG) i. V. m. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Schülerbeförderung (SchBefV) ist die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg u. a. zu einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschule oder einem Gymnasium durch den Landkreis des gewöhnlichen Aufenthalts des Schülers oder der Schülerin sicherzustellen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV besteht die Beförderungspflicht nur zum Pflicht- und Wahlunterricht der nächstgelegenen Schule. Diese ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit geringstem Beförderungsaufwand erreicht werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird hierbei der Beförderungsaufwand nach rein finanziellen Gesichtspunkten durch Vergleich der anfallenden Fahrtkosten beurteilt. Entfernung oder Zeitaufwand sind indes nicht maßgeblich (vgl. BayVGH, U. v. 19.2.2013 - 7 ZB 12.2441 - Rdnr. 19; BayVGH, B. v. 7.6.2010 - 7 ZB 09.2415; BayVGH, B. v. 15.6.1999 - 7 ZB 99.1103 - jeweils juris).

Die nächstgelegene Schule in diesem Sinn ist nicht das Gymnasium Pi. in Regensburg, sondern das Jo.-An-Sch.-Gymnasium in Na. Beide Gymnasien weisen hinsichtlich der Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung keine wesentlichen Unterschiede auf. Zum Gymnasium in Na. belaufen sich die Beförderungskosten auf 50,50 Euro monatlich, die Beförderungskosten zum Privatgymnasium Pi. in Regensburg betragen monatlich 132,- Euro. Danach ist gemäß obiger Rechtsprechung das Jo.-An-Sch.-Gymnasium in Na. im Verhältnis zum Gymnasium Pi. die nächstgelegene Schule.

Da das Karl-Friedich-Gaus-Gymnasium in Schwandorf im Schuljahr 2014/2015 keine gebundene Ganztagsklasse in der 5. Klasse anbietet, bleibt es im Hinblick auf § 2 Abs. 3 SchBefV außen vor (vgl. Schreiben des Landratsamts Schwandorf vom 10.2.2015).

Ein Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten des Schülers M. S. ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV. Danach soll die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule übernommen werden, wenn die Schülerinnen und Schüler diese Schule wegen ihrer pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheiten besuchen, insbesondere eine Tagesheimschule, eine Schule mit gebundenem oder offenem Ganztagsangebot, eine nicht koedukative Schule oder eine Bekenntnisschule.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV eng auszulegen (vgl. u. a. BayVGH, B. v. 5.3.2012 - 7 ZB 11.2092, U. v. 19.2.2013 - 7 B 12.2441). Die Vorschrift will nur Schulen mit einem besonderen pädagogischen oder weltanschaulichen Konzept erfassen, das dem Unterricht in allen Klassen einen eigenständigen, an anderen Schulen nicht ansatzweise vorhandenen Charakter gibt und dass die Schule damit, ohne eine eigenständige Ausbildungs- und Fachrichtung i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV zu begründen, deutlich von anderen vergleichbaren Schulen unterscheidet (vgl. BayVGH, U. v. 10.1.1996 - 7 B 94.1847 - VGH n. F. 49, 12/16). Da der Normgeber die Übernahme der Beförderungskosten mit der Neufassung des § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV als Sollvorschrift durch Verordnung vom 12.5.1986 (GVBl. S. 102) zur Regel gemacht hat, kann nicht jeder pädagogisch oder weltanschaulich begründete Unterschied zu vergleichbaren Schulen ausreichen. Andernfalls würde § 2 Abs. 4 SchBefV, der als Kannvorschrift dem Aufgabenträger einen weiten Ermessensspielraum belässt, seines Anwendungsbereichs beraubt sein. Sachliche Unterschiede zwischen Schulen gleicher Ausbildungs- und Fachrichtung beruhen regelmäßig auf pädagogischen oder weltanschaulichen Erwägungen. Der Verordnungsgeber wollte durch § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV keine übermäßige Ausweitung der Beförderungskosten entstehen lassen (vgl. BayVGH, U. v. 10.1.1996 - 7 B 94.1847 - VGH n. F. 49, 12/16). Insbesondere wollte er privaten Schulträgern keine Möglichkeiten eröffnen, sich durch Unterscheidungsmerkmale oder schulische Besonderheiten jeder Art von anderen Schulen abzugrenzen, mit der Folge, dass sich Schüler oder deren Eltern hierdurch gegenüber dem Aufgabenträger auf die Sollvorschrift des § 2 Abs. 3 SchBefV berufen können. Daher setzt die Annahme pädagogischer oder weltanschaulicher Eigenheiten i. S. v. § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV solche Alleinstellungsmerkmale voraus, durch die sich der Unterricht an der Schule deutlich von ansonsten vergleichbaren Schulen abhebt. In Betracht kommen, wie auch die Regelbeispiele der Vorschrift (Tagesheimschulen, Schulen mit gebundenen oder offenen Ganztagsangebot, nicht koedukative Schulen oder Bekenntnisschulen) zeigen, insoweit vor allem besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägungen sowie Lehr- und Erziehungsmethoden i. S. v. Art. 90 Satz 2 BayEUG. Dies wurde z. B. für einheitliche Schulkleidung verneint (BayVGH, U. v. 19.2.2013 - 7 B 12.2441 - juris). Als pädagogische Eigenheit einer Schule wurde z. B. das Schulprofil „Inklusion“ nach Art. 30 b Abs. 3 BayEUG im Sinne des Schülerbeförderungsrechts (§ 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV) bejaht (vgl. BayVGH, U. v. 14.5.2014 - 7 B 14.24 - juris). Als pädagogische Eigenheit wird ferner der Besuch einer Hochbegabtenklasse erachtet. Eine pädagogische Eigenheit ist aber z. B. nicht darin zu sehen, dass die Schule einerseits Latein und andererseits Englisch als erste Fremdsprache anbietet (BayVGH, B. v. 30.1.2007 - 7 ZB 06.781 - juris). Auch der Besuch einer außerbayerischen Schule erfolgt nicht per se unter dem Aspekt der pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheit. Es würde § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV widersprechen, wollte man allgemein sämtliche nichtbayerischen Schulen allein wegen des von Bayern abweichenden schulpolitischen Konzepts als Schulen mit eigener pädagogischer Eigenheit verstehen (vgl. BayVGH, B. v. 31.3.2009 - 7 C 09.664 - juris).

Die Ausdehnung der Sollvorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV auf Schulen mit gebundenem oder offenem Ganztagsangebot erfolgte durch Änderungsgesetz vom 23.7.2010 (GVBl. S. 334). Soweit innerhalb dieser Schulen noch Differenzierungen bestehen, führt dies aufgrund der engen Auslegung von § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV nicht dazu, dass stets von einer pädagogischen Eigenheit auszugehen wäre. Dafür spricht auch, dass die Wahrnehmung offener Ganztagsangebote bis zum Inkrafttreten der Änderung nicht als pädagogische Eigenheit erachtet wurden, da die Neuregelung konstitutiven Charakter hatte (LTDrs. 16/4707, S. 3, 8, 52 und 62; vgl. BayVGH, U. v. 9.8.2011 - 7 B 10.1775 - juris).

Der Schüler M. S. soll das Pi.-Gymnasium aufgrund seines gebundenen Ganztagsangebots besuchen. Dieses liegt beim Pi.-Gymnasium unstreitig vor. Auch das Jo.-An-Sch.-Gymnasium bietet im Schuljahr 2014/2015 in der 5. Klasse eine gebundene Ganztagsklasse an. Mit Schreiben vom 10.2.2015 übersandte der Beklagte den Stundenplan der gebundenen Ganztagsklasse, 5. Klasse, Jo.-An-Sch.-Gymnasium Na.. Er weist den für eine gebundene Ganztagsklasse typischen Stundenplan auf, der sich im Zuge des dort angesiedelten rhythmisierten Unterrichts ergibt. Nach der 6. Schulstunde sind Schulstunden wie auch wechselnde Projekte vorgesehen. Eine Rhythmisierung des Unterrichts (Phasen des Lernens, des Übens und der Entspannung) wird auch in dem dem Schreiben des Beklagten vom 10.2.2015 beiliegenden Ausdruck zur Information zur Ganztagsschule des Jo.-An-Sch.-Gymnasiums Na. angegeben. Für das Gericht bestehen sonach keine Zweifel, dass das Jo.-An-Sch.-Gymnasium ebenso wie das Gymnasium Pi. eine gebundene Ganztagsschule in der 5. Klasse im Schuljahr 2014/2015 anbietet. Eine gebundene Ganztagsschule unterscheidet sich gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 BayEUG von der offenen dadurch, dass dem Unterricht in eigenen Ganztagsklassen eine rhythmisierte Tages- und Unterrichtsgestaltung zugrunde liegt, die sich aus einem von der Schulleitung erarbeiteten pädagogischen Konzept ergibt, wohingegen den Schülern der offenen Ganztagsschule neben einem Mittagessen ein Bildungs- und Betreuungsangebot unterbreitet wird, das in einem konzeptionellen Zusammenhang mit dem Unterricht steht (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2012 - 7 ZB 11.2092- juris).

Eine pädagogische Eigenheit des Pi.-Gymnasiums ergibt sich nicht daraus, dass in der gebundenen Ganztagsklasse der 5. Jahrgangsstufe des Pi.-Gymnasiums ein anderer Zeitrahmen abgedeckt wird als in der gebundenen Ganztagsklasse des Jo.-An-Sch.-Gymnasiums. Der Unterricht am Pi.-Gymnasium in der 5. Ganztagsklasse endet montags bis donnerstags um 16.15 Uhr, freitags um 15.30 Uhr (vgl. Anlage zum Schreiben des Klägervertreters vom 19.12.2014); am Jo.-An-Sch.-Gymnasium in Na. endet der Unterricht montags bis donnerstags um 16.00 Uhr, am Freitag um 13.00 Uhr nach der 6. Stunde (vgl. Stundenplan gemäß Anlage zum Schreiben des Beklagten vom 10.2.2015). Dies bedeutet aber zum einen nicht, dass dem Jo.-An-Sch.-Gymnasium der Charakter der gebundenen Ganztagsschule abzusprechen wäre und zum anderen nicht, dass in der zeitlich erweiterten bzw. Nachmittagsbetreuung/-unterricht am Freitag bis 15.30 Uhr eine pädagogische Eigenheit zu sehen wäre. Zu einer Schule mit pädagogischer Eigenheit zählt der Normgeber, nämlich nur Schulen mit einem besonderen pädagogischen oder weltanschaulichen Konzept, das dem Unterricht an der Schule einen eigenständigen, an anderen vergleichbaren Schule auch nicht ansatzweise vorhandenen Charakter gibt und dass sich deutlich von anderen vergleichbaren Schule unterscheidet (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2012 - 7 ZB 11.2092). Allein in einer 15-minütig längeren Betreuung der Schüler oder in einer freitäglich längeren Betreuung der Schüler liegt aber eine derartige pädagogische Eigenheit, die dem Pi.-Gymnasium einen eigenständigen mit anderen Schulen nicht vergleichbaren und bei diesen auch nicht ansatzweise vorhandenen Charakter verleiht, nicht. Denn es reicht nicht jeder pädagogische oder weltanschaulich begründete Unterschied zu vergleichbaren Schulen aus, weil anderenfalls die Vorschrift des § 2 Abs. 4 Nr. 1 - 4 SchBefV, die dem Aufgabenträger einen weiten Ermessensspielraum lässt, ihres Anwendungsbereichs beraubt würden (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2012 - 7 ZB 11.2092- juris -, mit Hinweis auf BayVGH v. 10.1.1996 BayVBl. 1996, 434).

Auch ansonsten lassen sich beim Pi.-Gymnasium hinsichtlich der Ausgestaltung des Nachmittagsunterrichts bzw. der Nachmittagsbetreuung keine gravierenden Unterschiede zum Jo.-An-Sch.-Gymnasium feststellen, so dass von einer pädagogischen Eigenheit die Rede sein könnte.

Zwar weist die Klägerin im Schreiben vom 30.5.2014 darauf hin, dass am Pi.-Gymnasium individueller Intensivierungsunterricht durch Pädagogen oder eine Lehrkraft der Klasse erfolge. Vergleicht man jedoch die Stundenpläne der beiden Gymnasien, beinhaltet sowohl der Stundenplan des Jo.-An-Sch.-Gymnasiums Lern- und Übungsphasen durch die Fachlehrer wie auch das Pi.-Gymnasium (fachgebundene Arbeitsstunde mit Fachlehrer bzw. ES:M/E). Davon abgesehen sind im Rahmen der Ganztagsklasse geringfügige Unterschiede immanent, da die rhythmisierte Tages- und Unterrichtsgestaltung zugrunde liegt, die sich aus einem jeweils von der Schulleitung erarbeiteten pädagogischen Konzept ergibt (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2012 - 7 ZB 11.2092 - juris - unter Bezugnahme auf eine Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 1.8.2011 - KWMBl S. 240 Nr. 1.1 und 3.1.3.3).

Eine pädagogische Eigenheit ergibt sich auch nicht daraus, dass das Pi.-Gymnasium in Regensburg eine durchgehende Ganztagsstruktur von der 5. bis zur 10. Jahrgangsstufe anbietet. Es ist bereits fraglich, ob die Struktur des Ganztagsgymnasiums in den Jahrgangsstufen 9 bis 10, bei denen die gebundene Form frei wählbar innerhalb des Klassenverbands und nicht mehr rhythmisiert ist, mit dem Charakter der gebundenen Form der Ganztagsschule vereinbar ist und es sich hierbei nicht lediglich um ein offenes Ganztagsangebot handelt. Im vorliegenden Fall ergibt sich unabhängig davon keine pädagogische Eigenheit daraus, dass das Gymnasium Pi. jedenfalls bis zur Jahrgangsstufe 8 die gebundene rhythmisierte Form der Ganztagsschule anbieten kann. Denn unstreitig bietet auch das Jo.-An-Sch.-Gymnasium in der 5. Klasse eine gebundene Ganztagsklasse an, die bei der entsprechenden Schülerzahl auch in der 6. Klasse im Schuljahr 2015/2016 fortgeführt wird (vgl. zuletzt E-Mail des Schulleiters vom 14.4.2015). Selbst durch das Inaussichtstellen des gebundenen Ganztagsangebots fortlaufend über mehrere Schuljahre wird noch kein Charakter der Ganztagsschule geprägt, der eigenständig und an anderen vergleichbaren Schulen nicht ansatzweise vorhanden wäre. Dies gilt insbesondere unter dem Aspekt, dass es für die Schülerbeförderung, die für jedes Schuljahr beantragt und gewährt wird, nicht darauf ankommen kann, welcher Sachverhalt in den folgenden Schuljahren möglicherweise vorliegt. Auch im vorliegenden Fall wäre nicht zwingend, dass ein Schulwechsel deshalb anstünde, weil das Jo.-An-Sch.-Gymnasium im Folgeschuljahr 2015/2016 keine Ganztagsklasse anbieten wird. Dies ist vielmehr offen und richtet sich nach dem sich ergebenden Bedarf. Insofern ist auch fraglich, wie das Pi.-Gymnasium eine verlässliche Garantie der fortlaufenden gebundenen Ganztagsklasse über mehrere Schuljahre anbieten kann, zumal bei allgemein sinkenden Schülerzahlen. Es mag sich vielmehr um eine Prognose handeln, die auf der Tradition und den Erfahrungswerten früherer Schuljahre gründet.

Ein Anspruch nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV scheidet vorliegend aus, da der Beförderungsaufwand (132,- €/mtl.) zum Gymnasium Pi. in Regensburg die ersparten Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule (50,50 € zum Gymnasium in Na.) um mehr als 20 v. H. (60,60 €) übersteigt.

Schließlich liegen auch die Voraussetzungen von § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV nicht vor. Unbeschadet des Abs. 3 kann die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule ganz oder teilweise nur übernommen werden, wenn (Nr. 2) ein Schulwechsel nicht zumutbar ist. Zum einen ist derzeit nicht ausgeschlossen, dass das Jo.-An-Sch.-Gymnasium in Na. ab der künftigen 6. Klasse (Schuljahr 2015/2016) eine gebundene Ganztagsklasse anbieten würde. Dann wäre ein Schulwechsel nicht nötig. Soweit ab der 6. oder 7. Klasse ein Schulwechsel anstünde, wäre dieser nicht unzumutbar. Die Unzumutbarkeit setzt außergewöhnliche individuelle Umstände voraus, die zum Ausgleich der durch die Beschränkung in der Beförderungspflicht auf die nächstgelegene Schule verursachten Härten Berücksichtigung verlangen. Bei der Entscheidung darf der Aufgabenträger das öffentliche Interesse an der sparsamen Mittelverwendung (Art. 2 Abs. 1 Satz 3 SchBefV) als prägenden Grundsatz des Schülerbeförderungsrechts berücksichtigen (vgl. BayVGH, U. v. 10.1.1996 - 7 B 94.1847 - VGH n. F. 49,12/18; U. v. 19.2.2013 - 7 B 12.2441 - juris). Mit der Wahl der nicht nächstgelegenen Schule ungeachtet der Mitteilung, dass die Schülerbeförderungskosten nicht übernommen werden, wird jedoch das Risiko der eigenen Kostentragung für einen zukünftigen Schulweg in Kauf genommen. Eine Berufung, dass nun aufgrund Zeitablaufs der Wechsel an eine kostengünstiger zu erreichende Schule nicht mehr zumutbar sei, scheidet dann bereits aus (vgl. BayVGH, B. v. 23.6.2008 - 7 B 08.550 - juris). Im Übrigen ist ein Schulwechsel regelmäßig nicht unzumutbar. Denn Kinder passen sich veränderten Bedingungen in der Regel rasch an, so dass zu erwarten ist, dass sie sich in eine neue Schulsituation mit anderen Schülern und Lehrern ohne Weiteres einfügen. Auch der Lehrplan in ganz Bayern ist einheitlich. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, sie sei auf die Nachmittagsbetreuung bis 15.30 Uhr freitags im Hinblick auf ihre Berufstätigkeit angewiesen, ist dem entgegenzuhalten, dass es der Klägerin durchaus zumutbar wäre, sich für diese Zeit anderweitig eine private Betreuungsmöglichkeit zu suchen, ggf. auch durch eine Tagesmutter. Im Übrigen ist hierbei auch das Alter ihres Sohnes zu berücksichtigen. Es steht außer Frage, dass Kinder, die dem Grundschulalter entwachsen sind, keiner durchgehenden unmittelbaren Betreuung durch die Erziehungsberechtigten mehr bedürfen. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Unterricht am Freitag um 13.00 Uhr endet, so dass der Sohn der Klägerin kaum vor 13.30 Uhr zu Hause sein könnte. Die im Verhältnis zum Besuch des Gymnasiums Pi. verbleibende offene Betreuungszeit dürfte sich lediglich in einem Zeitraum von ca. 3 Stunden bewegen. Es ist schon nicht nachvollziehbar, dass ein Schüler im Alter von 11 Jahren nicht über einen solchen Zeitraum unbetreut durch einen Erziehungsberechtigten verbleiben kann. Es besteht auch kein Anhaltspunkt für einen außergewöhnlichen Härtefall.

Schließlich ergibt sich auch kein Anspruch auf Übernahme fiktiver Beförderungskosten, d. h. des Teilbetrags im Schuljahr 2014/2015, der ohnehin an Beförderungskosten (nach Na.) anfallen würde (vgl. BayVGH, B. v. 30.1.2007 - 7 ZB 06.781; U. v. 23.1.2014 - 7 B 13.858 - Rdnr. 16 - jeweils juris).

Das Ergebnis begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da ein verfassungsrechtlich garantierter Anspruch auf kostenfreien Transport zur Schule ohnehin nicht besteht (VerfGH v. 28.10.2004, VerfGH 57, 156/160 f. und vom 7.7.2009 BayVBl. 2010, 76/77).

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München) einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.452,- € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am anfallenden Beförderungsaufwand, der übereinstimmend mit 1.452,- € für das Schuljahr 2014/2015 angegeben wird.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 14.05.2014 00:00

Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. April 2013 wird aufgehoben. II. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 29. Juni 2011 sowie des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2011 verpflich
published on 23.01.2014 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. Juli 2012 wird die Klage abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen gesamtverbindlich.
published on 12.05.2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Aktenzeichen: RO 2 K 14.2015 Im Namen des Volkes Urteil vom 12. Mai 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr: 212 Hauptpunkte: Schülerbeförderungskosten, nächst
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published on 12.05.2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Aktenzeichen: RO 2 K 14.2015 Im Namen des Volkes Urteil vom 12. Mai 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr: 212 Hauptpunkte: Schülerbeförderungskosten, nächst
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.