Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 01. Sept. 2015 - RN 8 K 15.936

bei uns veröffentlicht am01.09.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Aktenzeichen: RN 8 K 15.936

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 1.9.2015

Sachgebiets-Nr: 1335

8. Kammer (Einzelrichter)

Hauptpunkte:

Klebebrackets; adhäsive Befestigung

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

Freistaat Bayern vertreten durch: Landesamt für Finanzen Dienststelle Regensburg Bahnhofstr. 7, 93047 Regensburg

- Beklagter -

beteiligt: Regierung von Niederbayern als Vertreter des öffentlichen Interesses Postfach, 84023 Landshut

wegen Beihilfe (Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlung)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 8. Kammer, durch Richter am Verwaltungsgericht Habler als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 1. September 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Landshut, vom 15.4.2015 und dessen Widerspruchsbescheids vom 26.5. 2015 verpflichtet, dem Kläger hinsichtlich der mit Antrag vom 30.3.2015 eingereichten Rechnung vom 26.3.2015 auch insoweit Beihilfe zu gewähren, als dort die Position nach GOZ-Nr. 2197 angesetzt worden ist.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht vorher der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung des Sohns des Klägers neben GOZ-Nr. 6100 auch Aufwendungen nach GOZ-Nr. 2197 beihilfefähig sind.

Der Kläger ist als Beamter des Beklagten beihilfeberechtigt, sein Sohn M. ist mit einem Bemessungssatz von 80% berücksichtigungsfähig. Im Zusammenhang mit einer kiefer-orthopädischen Behandlung des Sohns reichte der Kläger mit Antrag vom 30.3.2015 eine Rechnung vom 26.3.2015 ein, in der neben der Position GOZ-Nr. 6100 auch die Position GOZ-Nr. 2197 angesetzt worden ist. Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Landshut, lehnte insoweit mit Bescheid vom 15.4.2015 Beihilfeleistungen ab und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.5. 2015 zurück. Auf die Bescheide wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 16.6.2015 hat der Kläger vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf das Urteil des VG Regensburg vom 26.1.2015 Az. RO 8 K 14.1888.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Landshut, vom 15.4.2015 und dessen Widerspruchsbescheids vom 26.5.2015 zu verpflichten, dem Kläger hinsichtlich der mit Antrag vom 30.3.2015 eingereichten Rechnung vom 26.3.2015 auch insoweit Beihilfe zu gewähren, als dort die Position nach GOZ-Nr. 2197 angesetzt worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die GOZ-Nr. 2197 sei neben GOZ-Nr. 6100 nicht abrechenbar und daher nicht beihilfefähig. Auf die insoweit zitierte Literatur und Rechtsprechung wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 24.7.2015 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Zur Überzeugung des Gerichts ist hier die GOZ-Nr. 2197 neben der GOZ-Nr. 6100 abrechenbar und daher beihilfefähig. Der Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg, vom 15.4.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26.5.2015 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§113 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Gericht verweist zur Begründung auf sein Urteil vom 26.1.2015 Az. RO 8 K 14.1888, welches wiederum auf einschlägige Rechtsprechung (insbesondere AG Pankow/Weißensee vom 10.1.2014 Az. 6 C 46/13; LG Hildesheim vom 24.7.2014 Az. 1 S 15/14) und die im GOZ-Kommentar von Liebold/Raff/Wissing vertretene Auffassung Bezug nimmt. Zusammenfassend und ergänzend ist auszuführen:

Die GOZ-Nr. 6100 betrifft die „Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel“ und ist mit 165 Punkten bewertet. Die GOZ-Nr. 2197 erfasst die „Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.)“ und ist mit 130 Punkten bewertet. Nach dem Empfängerhorizont spricht bereits der Wortlaut der GOZ-Nr. 2197 für eine Anwendung auch im Zusammenhang mit der GOZ-Nr. 6100. Ein Ausschluss der GOZ-Nr. 2197 folgt nicht daraus, dass sich die GOZ-Nr. 6100 auf „Klebe“brackets bezieht. Die GOZ-Nr. 6100 legt sich vielmehr hinsichtlich der Art und Weise der Eingliederung nicht fest. Soweit die Beklagtenseite meint, die Begriffe Adhäsivtechnik und Klebetechnik seien synonym zu verstehen, folgt dem das Gericht nicht. Unstreitig werden Brackets geklebt. Im Gegensatz zum Einsatz (klassischer) Kunststoff- oder Zement-kleber erfordert jedoch die adhäsive Klebetechnik einen Mehraufwand, insbesondere im Hinblick auf die Vorbehandlung (Konditionierung) von Schmelz und Dentin mit Säuren und den Auftrag eines Primers („Grundierer“). Unter diesem Gesichtspunkt hat die GOZ-Nr. 2197 unstreitig Zuschlagscharakter. Ein Punktevergleich der beiden Positionen zeigt, dass bei Anwendung der Adhäsivtechnik für die sonstigen Tätigkeiten bei der Eingliederung eines Klebebrackets - selbst wenn dann die klassische Klebeprozedur entfällt - nur noch ein geringer (offensichtlich nicht angemessener) Punktewert verbleiben würde. Eine Wertigkeit des Mehraufwands bei der Adhäsivtechnik lässt sich im Übrigen einem Vergleich der GOZ-Nrn. 2050 und 2060, 2070 und 2080,2090 und 2100 sowie 2110 und 2120 entnehmen.

Eine eventuell anderweitige Intention des Verordnungsgebers erschließt sich nicht aus der GOZ. Hätte der Verordnungsgeber eine Anwendungsbeschränkung der GOZ-Nr. 2197 vornehmen wollen, so hätte er dies sprachlich zum Ausdruck bringen müssen, wie etwa durch einen ausdrücklichen Ausschluss im Zusammenhang mit GOZ-Nr. 6100 oder dadurch, dass er im Klammerzusatz der GOZ-Nr. 2197 nicht unbeschränkt „etc.“ (et cetera = und die Übrigen), sondern - begrifflich einschränkend - etwa „und vergleichbare“ oder „und dergleichen“ verwendet hätte. Der Hinweis auf eine Nichtberücksichtigung bei der Leistungsumschlüsselung bei Erstellung des GOZ-Referentenentwurfs im Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 31.10.2013 kann nicht durchgreifen, weil ein eventueller Kalkulationsirrtum nicht Teil der Verordnung geworden ist. Eine textliche Klarstellung in der GOZ würde im Übrigen schneller zu Rechtssicherheit führen, als aus dem Referentenentwurf - angreifbare - Interpretationen herzuleiten. Schließlich bleibt im Dunkeln, welche sonstigen Präparate der Verordnungsgeber bei GOZ-Nr. 2197 unter „etc.“ im Auge gehabt haben soll. Der Mehraufwand bei adhäsiver Klebetechnik unterscheidet sich bei einem Bracket jedenfalls nicht erheblich von dem bei den in GOZ-Nr. 2197 benannten Klammerbeispielen. Auch Brackets werden in der Regel über mehrere Jahre getragen. Sollte aber tatsächlich eine ungewollte Regelungslücke vorliegen, so wäre die GOZ-Nr. 2197 jedenfalls analog anzuwenden.

Das Gericht verkennt nicht, dass die streitgegenständliche Fragestellung in der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur kontrovers diskutiert wird. Selbst wenn man aber im Ergebnis GOZ-Nr. 2197 neben GOZ-Nr. 6100 als nicht anwendbar erachten wollte, dürfte dies jedenfalls nicht zulasten des Beihilfeberechtigten gehen, wenn und solange der Dienstherr - wie hier - nicht vor Entstehen der Aufwendungen insoweit einen Leistungsausschluss klargestellt hat. Der Dienstherr kann die Unklarheiten entweder durch einen konkreten, veröffentlichten Hinweis - etwa durch Richtlinien - auf die Zweifelsfragen ausräumen. Dadurch hat der Beihilfeberechtigte die Möglichkeit, sich vor Entstehung der Aufwendungen gegebenenfalls gegenüber seinem behandelnden Arzt oder Zahnarzt auf diesen Rechtsstandpunkt zu berufen. Der Dienstherr kann die erforderliche Klarheit auch im jeweiligen Verhältnis zum einzelnen Beihilfeberechtigten herbeiführen (VG Arnsberg vom 9.12.2014 Az. 13 K 3687/13 unter Hinweis auf BVerwG vom 30.5.1996 Az. 2 C 10.95 und vom 17.2.1994 Az. 2 C 10.92). Die Ausführungen der Beihilfestelle im Anerkennungsbescheid vom 8.7.2013 genügen, da nicht eindeutig, insoweit nicht.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Zulassung der Berufung: § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich einzulegen (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg). Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Berufungsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München). § 124 a Abs. 3 VwGO ist zu beachten.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 255,64 € festgesetzt

(§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


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Tenor

I.

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg, vom 11.8.2014 und dessen Widerspruchsbescheids vom 15.10.2014 verpflichtet, die Beihilfefähigkeit der Kosten nach GOZ-Nr. 2197 gemäß dem vorgelegten Heil- und Kostenplan vom 21.7.2014 anzuerkennen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht vorher der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung des Sohns der Klägerin neben GOZ-Nr. 6100 auch Aufwendungen nach GOZ-Nr. 2197 beihilfefähig sind.

Die Klägerin ist als Beamtin des Beklagten beihilfeberechtigt, ihr 2003 geborener Sohn ... ist mit einem Bemessungssatz von 80% berücksichtigungsfähig. Im Zusammenhang mit einer geplanten kieferorthopädischen Behandlung des Sohns reichte die Klägerin ein kieferorthopädisches Behandlungskonzept (Heil- und Kostenplan) vom 21.7.2014 ein, welches bei den voraussichtlichen Kosten neben der GOZ-Nr. 6100 auch (32 x mit Faktor 2,3) die GOZ-Nr. 2197 mit insgesamt 538,24 € in Ansatz bringt. Mit Schreiben vom 29.7.2014 teilte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Regensburg, hierzu mit, dass die Aufwendungen hinsichtlich GOZ-Nr. 2197 nicht beihilfefähig seien. Auf Gegenvorstellung der Klägerin lehnte die Behörde mit Bescheid vom 11.8.2014 diesbezüglich eine Anerkennung als beihilfefähig ab und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2014 zurück. Auf die Bescheide wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14.11.2014 hat die Klägerin vorliegende Klage erheben lassen. Die GOZ-Nr. 2197 „Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer, etc.)“ sei neben der GOZ-Nr. 6100 „Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel“ beihilfefähig. Die Klägerin verweist insoweit auf einschlägige Rechtsprechung (AG Recklinghausen vom 19.12.2013 Az. 54 C 117/13; AG Pankow/Weißensee vom 10.1.2014 Az. 6 C 46/13; AG Bayreuth vom 27.2.2014 Az. 107 C 1090/13; LG Hildesheim vom 24.7.2014 Az. 1 S 15/14) und Kommentarmeinung (GOZ-Kommentar Liebold/Raff/Wissing). Die kieferorthopädische Behandlung habe mittlerweile begonnen und es liege bereits eine Teilrechnung vom 31.12.2014 vor, welche hinsichtlich der streitgegenständlichen GOZ-Nr. 2197 67,28 € in Ansatz bringe.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg, vom 11.8.2014 und dessen Widerspruchsbescheids vom 15.10.2014 zu verpflichten, die Beihilfefähigkeit der Kosten nach GOZ-Nr. 2197 gemäß dem vorgelegten Heil- und Kostenplan vom 21.7.2014 anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die GOZ-Nr. 2197 sei neben GOZ-Nr. 6100 nicht abrechenbar und daher nicht beihilfefähig. Nach Auffassung des Bund-Länder-Ausschusses für Gebühren- und Leistungsrecht umfasse der Leistungsinhalt von Nr. 2197 eine Klebebefestigung (FMS v. 8.1.2013; Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit an das VG Neustadt an der Weinstraße vom 31.10.2013). Die Leistung nach GOZ-Nr. 2197 „Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.)“ bilde den Mehraufwand für eine adhäsive Befestigung z. B. eines plastischen Aufbaumaterials (Nr. 2180) oder eines Schraubenaufbaus bzw. Glasfaserstifts (Nr. 2195) ab. Der Verordnungsgeber hätte bei dieser beispielhaften Aufzählung insbesondere häufige oder typische Standardleistungen, wie z. B. die Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hifsmittel, ausdrücklich aufgeführt und nicht unter „etc.“ subsumiert. Eine Berechnung der Leistung nach GOZ-Nr. 2197 für die Leistung nach GOZ-Nr. 6100 entspreche nicht der Intension des Verordnungsgebers, was auch anhand der seinerzeit bei der Erstellung des GOZ-Referentenentwurfs durchgeführten Leistungsumschlüsselungen deutlich werde.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26.1.2015 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die GOZ-Nr. 2197 neben der GOZ-Nr. 6100 in Ansatz gebracht werden kann. Den nach § 15 BayBhV vorgelegten Heil- und Kostenplan vom 21.7.2014 hat die Beihilfestelle mit Bescheid vom 11.8.2014 und Widerspruchsbescheid vom 15.10.2014 insoweit nicht anerkannt. Im Laufe der bereits begonnenen Behandlung ist neben der ersten Teilrechnung vom 31.12.2014 mit weiteren einschlägigen Rechnungen und entsprechenden Beihilfeanträgen der Klägerin zu rechnen. Es entspricht dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, die streitige Rechtsfrage bereits jetzt im Anerkennungsverfahren mit der Folge verbindlich zu klären, dass die gerichtliche Entscheidung auch für künftige Beihilfeanträge bzw. einschlägige Rechnungen Bindungswirkung entfaltet. Die Klägerin muss sich hingegen nicht darauf verweisen lassen, in Zukunft sukzessive entsprechende ablehnende Leistungsbescheide abzuwarten. In diesem Sinne ist das Klagebegehren auszulegen (§ 88 VwGO).

Zur Überzeugung des Gerichts ist die GOZ-Nr. 2197 neben der GOZ-Nr. 6100 abrechenbar und daher behilfefähig. Der Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg, vom 11.8.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15.10.2014 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§113 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht macht sich zur Begründung die Ausführungen in der zitierten Rechtsprechung (insbesondere AG Pankow/Weißensee vom 10.1.2014 Az. 6 C 46/13; LG Hildesheim vom 24.7.2014 Az. 1 S 15/14) und die im GOZ-Kommentar von Liebold/Raff/Wissing vertretene Auffassung zu eigen. Zusammenfassend und ergänzend ist auszuführen:

Die GOZ-Nr. 6100 betrifft die „Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel“ und ist mit 165 Punkten bewertet. Die GOZ-Nr. 2197 erfasst die „Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.)“ und ist mit 130 Punkten bewertet. Nach dem Empfängerhorizont spricht bereits der Wortlaut der GOZ-Nr. 2197 für eine Anwendung auch im Zusammenhang mit der GOZ-Nr. 6100. Ein Ausschluss der GOZ-Nr. 2197 folgt nicht daraus, dass sich die GOZ-Nr. 6100 auf „Klebe“brackets bezieht. Die GOZ-Nr. 6100 legt sich vielmehr hinsichtlich der Art und Weise der Eingliederung nicht fest. Soweit die Beklagtenseite meint, die Begriffe Adhäsivtechnik und Klebetechnik seien synonym zu verstehen, folgt dem das Gericht nicht. Unstreitig werden Brackets geklebt. Im Gegensatz zum Einsatz (klassischer) Kunststoff- oder Zementkleber erfordert jedoch die adhäsive Klebetechnik einen Mehraufwand, insbesondere im Hinblick auf die Vorbehandlung (Konditionierung) von Schmelz und Dentin mit Säuren und den Auftrag eines Primers („Grundierer“). Unter diesem Gesichtspunkt hat die GOZ-Nr. 2197 unstreitig Zuschlagscharakter. Ein Punktevergleich der beiden Positionen zeigt, dass bei Anwendung der Adhäsivtechnik für die sonstigen Tätigkeiten bei der Eingliederung eines Klebebrackets - selbst wenn dann die klassische Klebeprozedur entfällt - nur noch ein geringer (offensichtlich nicht angemessener) Punktewert verbleiben würde. Eine Wertigkeit des Mehraufwands bei der Adhäsivtechnik lässt sich im Übrigen einem Vergleich der GOZ-Nrn. 2050 und 2060, 2070 und 2080,2090 und 2100 sowie 2110 und 2120 entnehmen.

Die behauptete anderweitige Intention des Verordnungsgebers erschließt sich hingegen nicht aus der GOZ. Hätte der Verordnungsgeber eine Anwendungsbeschränkung der GOZ-Nr. 2197 vornehmen wollen, so hätte er dies sprachlich zum Ausdruck bringen müssen, wie etwa durch einen ausdrücklichen Ausschluss im Zusammenhang mit GOZ-Nr. 6100 oder dadurch, dass er im Klammerzusatz der GOZ-Nr. 2197 nicht unbeschränkt „etc.“ (et cetera = und die Übrigen), sondern - begrifflich einschränkend - etwa „und vergleichbare“ oder „und dergleichen“ verwendet hätte. Der Hinweis auf eine Nichtberücksichtigung bei der Leistungsumschlüsselung bei Erstellung des GOZ-Referentenentwurfs im Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 31.10.2013 kann nicht durchgreifen, weil ein eventueller Kalkulationsirrtum nicht Teil der Verordnung geworden ist. Eine textliche Klarstellung in der GOZ würde im Übrigen schneller zu Rechtssicherheit führen, als aus dem Referentenentwurf - angreifbare - Interpretationen herzuleiten. Schließlich bleibt im Dunkeln, welche sonstigen Präparate der Verordnungsgeber bei GOZ-Nr. 2197 unter „etc.“ im Auge gehabt haben soll. Der Mehraufwand bei adhäsiver Klebetechnik unterscheidet sich bei einem Bracket jedenfalls nicht erheblich von dem bei den in GOZ-Nr. 2197 benannten Klammerbeispielen. Zu Recht weist die Klägerseite zudem darauf hin, dass auch Brackets in der Regel über mehrere Jahre getragen werden. Sollte aber tatsächlich eine ungewollte Regelungslücke vorliegen, so wäre die GOZ-Nr. 2197 jedenfalls analog anzuwenden.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Zulassung der Berufung: § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Tenor

I.

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg, vom 11.8.2014 und dessen Widerspruchsbescheids vom 15.10.2014 verpflichtet, die Beihilfefähigkeit der Kosten nach GOZ-Nr. 2197 gemäß dem vorgelegten Heil- und Kostenplan vom 21.7.2014 anzuerkennen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht vorher der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung des Sohns der Klägerin neben GOZ-Nr. 6100 auch Aufwendungen nach GOZ-Nr. 2197 beihilfefähig sind.

Die Klägerin ist als Beamtin des Beklagten beihilfeberechtigt, ihr 2003 geborener Sohn ... ist mit einem Bemessungssatz von 80% berücksichtigungsfähig. Im Zusammenhang mit einer geplanten kieferorthopädischen Behandlung des Sohns reichte die Klägerin ein kieferorthopädisches Behandlungskonzept (Heil- und Kostenplan) vom 21.7.2014 ein, welches bei den voraussichtlichen Kosten neben der GOZ-Nr. 6100 auch (32 x mit Faktor 2,3) die GOZ-Nr. 2197 mit insgesamt 538,24 € in Ansatz bringt. Mit Schreiben vom 29.7.2014 teilte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Regensburg, hierzu mit, dass die Aufwendungen hinsichtlich GOZ-Nr. 2197 nicht beihilfefähig seien. Auf Gegenvorstellung der Klägerin lehnte die Behörde mit Bescheid vom 11.8.2014 diesbezüglich eine Anerkennung als beihilfefähig ab und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2014 zurück. Auf die Bescheide wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14.11.2014 hat die Klägerin vorliegende Klage erheben lassen. Die GOZ-Nr. 2197 „Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer, etc.)“ sei neben der GOZ-Nr. 6100 „Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel“ beihilfefähig. Die Klägerin verweist insoweit auf einschlägige Rechtsprechung (AG Recklinghausen vom 19.12.2013 Az. 54 C 117/13; AG Pankow/Weißensee vom 10.1.2014 Az. 6 C 46/13; AG Bayreuth vom 27.2.2014 Az. 107 C 1090/13; LG Hildesheim vom 24.7.2014 Az. 1 S 15/14) und Kommentarmeinung (GOZ-Kommentar Liebold/Raff/Wissing). Die kieferorthopädische Behandlung habe mittlerweile begonnen und es liege bereits eine Teilrechnung vom 31.12.2014 vor, welche hinsichtlich der streitgegenständlichen GOZ-Nr. 2197 67,28 € in Ansatz bringe.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg, vom 11.8.2014 und dessen Widerspruchsbescheids vom 15.10.2014 zu verpflichten, die Beihilfefähigkeit der Kosten nach GOZ-Nr. 2197 gemäß dem vorgelegten Heil- und Kostenplan vom 21.7.2014 anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die GOZ-Nr. 2197 sei neben GOZ-Nr. 6100 nicht abrechenbar und daher nicht beihilfefähig. Nach Auffassung des Bund-Länder-Ausschusses für Gebühren- und Leistungsrecht umfasse der Leistungsinhalt von Nr. 2197 eine Klebebefestigung (FMS v. 8.1.2013; Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit an das VG Neustadt an der Weinstraße vom 31.10.2013). Die Leistung nach GOZ-Nr. 2197 „Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.)“ bilde den Mehraufwand für eine adhäsive Befestigung z. B. eines plastischen Aufbaumaterials (Nr. 2180) oder eines Schraubenaufbaus bzw. Glasfaserstifts (Nr. 2195) ab. Der Verordnungsgeber hätte bei dieser beispielhaften Aufzählung insbesondere häufige oder typische Standardleistungen, wie z. B. die Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hifsmittel, ausdrücklich aufgeführt und nicht unter „etc.“ subsumiert. Eine Berechnung der Leistung nach GOZ-Nr. 2197 für die Leistung nach GOZ-Nr. 6100 entspreche nicht der Intension des Verordnungsgebers, was auch anhand der seinerzeit bei der Erstellung des GOZ-Referentenentwurfs durchgeführten Leistungsumschlüsselungen deutlich werde.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26.1.2015 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die GOZ-Nr. 2197 neben der GOZ-Nr. 6100 in Ansatz gebracht werden kann. Den nach § 15 BayBhV vorgelegten Heil- und Kostenplan vom 21.7.2014 hat die Beihilfestelle mit Bescheid vom 11.8.2014 und Widerspruchsbescheid vom 15.10.2014 insoweit nicht anerkannt. Im Laufe der bereits begonnenen Behandlung ist neben der ersten Teilrechnung vom 31.12.2014 mit weiteren einschlägigen Rechnungen und entsprechenden Beihilfeanträgen der Klägerin zu rechnen. Es entspricht dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, die streitige Rechtsfrage bereits jetzt im Anerkennungsverfahren mit der Folge verbindlich zu klären, dass die gerichtliche Entscheidung auch für künftige Beihilfeanträge bzw. einschlägige Rechnungen Bindungswirkung entfaltet. Die Klägerin muss sich hingegen nicht darauf verweisen lassen, in Zukunft sukzessive entsprechende ablehnende Leistungsbescheide abzuwarten. In diesem Sinne ist das Klagebegehren auszulegen (§ 88 VwGO).

Zur Überzeugung des Gerichts ist die GOZ-Nr. 2197 neben der GOZ-Nr. 6100 abrechenbar und daher behilfefähig. Der Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg, vom 11.8.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15.10.2014 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§113 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht macht sich zur Begründung die Ausführungen in der zitierten Rechtsprechung (insbesondere AG Pankow/Weißensee vom 10.1.2014 Az. 6 C 46/13; LG Hildesheim vom 24.7.2014 Az. 1 S 15/14) und die im GOZ-Kommentar von Liebold/Raff/Wissing vertretene Auffassung zu eigen. Zusammenfassend und ergänzend ist auszuführen:

Die GOZ-Nr. 6100 betrifft die „Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel“ und ist mit 165 Punkten bewertet. Die GOZ-Nr. 2197 erfasst die „Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.)“ und ist mit 130 Punkten bewertet. Nach dem Empfängerhorizont spricht bereits der Wortlaut der GOZ-Nr. 2197 für eine Anwendung auch im Zusammenhang mit der GOZ-Nr. 6100. Ein Ausschluss der GOZ-Nr. 2197 folgt nicht daraus, dass sich die GOZ-Nr. 6100 auf „Klebe“brackets bezieht. Die GOZ-Nr. 6100 legt sich vielmehr hinsichtlich der Art und Weise der Eingliederung nicht fest. Soweit die Beklagtenseite meint, die Begriffe Adhäsivtechnik und Klebetechnik seien synonym zu verstehen, folgt dem das Gericht nicht. Unstreitig werden Brackets geklebt. Im Gegensatz zum Einsatz (klassischer) Kunststoff- oder Zementkleber erfordert jedoch die adhäsive Klebetechnik einen Mehraufwand, insbesondere im Hinblick auf die Vorbehandlung (Konditionierung) von Schmelz und Dentin mit Säuren und den Auftrag eines Primers („Grundierer“). Unter diesem Gesichtspunkt hat die GOZ-Nr. 2197 unstreitig Zuschlagscharakter. Ein Punktevergleich der beiden Positionen zeigt, dass bei Anwendung der Adhäsivtechnik für die sonstigen Tätigkeiten bei der Eingliederung eines Klebebrackets - selbst wenn dann die klassische Klebeprozedur entfällt - nur noch ein geringer (offensichtlich nicht angemessener) Punktewert verbleiben würde. Eine Wertigkeit des Mehraufwands bei der Adhäsivtechnik lässt sich im Übrigen einem Vergleich der GOZ-Nrn. 2050 und 2060, 2070 und 2080,2090 und 2100 sowie 2110 und 2120 entnehmen.

Die behauptete anderweitige Intention des Verordnungsgebers erschließt sich hingegen nicht aus der GOZ. Hätte der Verordnungsgeber eine Anwendungsbeschränkung der GOZ-Nr. 2197 vornehmen wollen, so hätte er dies sprachlich zum Ausdruck bringen müssen, wie etwa durch einen ausdrücklichen Ausschluss im Zusammenhang mit GOZ-Nr. 6100 oder dadurch, dass er im Klammerzusatz der GOZ-Nr. 2197 nicht unbeschränkt „etc.“ (et cetera = und die Übrigen), sondern - begrifflich einschränkend - etwa „und vergleichbare“ oder „und dergleichen“ verwendet hätte. Der Hinweis auf eine Nichtberücksichtigung bei der Leistungsumschlüsselung bei Erstellung des GOZ-Referentenentwurfs im Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 31.10.2013 kann nicht durchgreifen, weil ein eventueller Kalkulationsirrtum nicht Teil der Verordnung geworden ist. Eine textliche Klarstellung in der GOZ würde im Übrigen schneller zu Rechtssicherheit führen, als aus dem Referentenentwurf - angreifbare - Interpretationen herzuleiten. Schließlich bleibt im Dunkeln, welche sonstigen Präparate der Verordnungsgeber bei GOZ-Nr. 2197 unter „etc.“ im Auge gehabt haben soll. Der Mehraufwand bei adhäsiver Klebetechnik unterscheidet sich bei einem Bracket jedenfalls nicht erheblich von dem bei den in GOZ-Nr. 2197 benannten Klammerbeispielen. Zu Recht weist die Klägerseite zudem darauf hin, dass auch Brackets in der Regel über mehrere Jahre getragen werden. Sollte aber tatsächlich eine ungewollte Regelungslücke vorliegen, so wäre die GOZ-Nr. 2197 jedenfalls analog anzuwenden.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Zulassung der Berufung: § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.