Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 27. Sept. 2016 - RN 6 K 15.1980

published on 27/09/2016 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 27. Sept. 2016 - RN 6 K 15.1980
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den „Ersatzneubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage“ auf dem Grundstück FlNr. 499/1 Gemarkung … Die Kläger sind Eigentümer des südlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks FlNr. 499, die Klägerin zu 1) ist weiter Eigentümerin des ebenfalls südlich angrenzenden Grundstücks FlNr. 473 sowie des westlich angrenzenden Grundstücks FlNr. 472/2 Gemarkung … Der Klägerin zu 1) war mit Bescheid des Landratsamtes … vom 9.5.1995 (Az. … ) auf dem Grundstück FlNr. 472 die Nutzungsänderung eines Kuhstalles als Pferdestall für 2 Pferde genehmigt worden. Das Baugrundstück liegt im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet …

Die Beigeladene beantragte mit Formblattantrag, eingegangen bei dem Beklagten am 31.8.2015, die Erteilung einer Baugenehmigung für den „Ersatzneubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage“. Die Stadt … hatte mit Beschluss vom 24.8.2015 das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Das Vorhaben liege innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile in einem Gebiet ohne Bebauungsplan (§ 34 Abs. 1 BauGB).

Mit Bescheid vom 14.10.2015 erteilte der Beklagte unter Buchstabe A des Bescheids eine baurechtliche Genehmigung für das Bauvorhaben. Unter Buchstabe B des Bescheids wurde der Beigeladenen eine wasserrechtliche Genehmigung unter Nebenbestimmungen zum umfang- und zeitgleichen Ausgleich des verlorengehenden Retentionsraums erteilt.

Die Kläger haben am 16.11.2015 gegen den Bescheid vom 14.10.2015 Az. … Klage erheben lassen. Das Verwaltungsstreitverfahren mit Bezug auf die wasserrechtliche Genehmigung wird seit Klageeingang unter dem Az. RN 8 K 15.1983 geführt. Mit Schreiben vom 1.2.2016 wies der Bevollmächtigte darauf hin, dass der Bescheid in seinem baurechtlichen Teil an einem Vollziehungshindernis leide, da die wasserrechtliche Genehmigung aus Teil B des Bescheids rechtswidrig sei. Über die Rechtmäßigkeit des baurechtlichen Verwaltungsakts könne daher erst nach Vorliegen der Entscheidung über den wasserrechtlichen Genehmigungsakt endgültig entschieden werden. Es werde von formeller Illegalität des Bestandsbaus ausgegangen. Der Bescheid verletze das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot. Neben Bedenken im Hinblick auf die Verletzung des Abstandsflächenrechts komme vor allem in Betracht, dass die streitgegenständliche Genehmigung eines rechtswidrigen Vorhabens eine Überschwemmung von Flächen der Kläger nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen könne. Der Beklagte habe zuvor Aktenteile zurückgehalten, die gerade für die fachliche Beurteilung dieser Problematik relevant seien. Das Vorhaben sei als Außenbereichsvorhaben rechtswidrig. Es rücke an die zulässige landwirtschaftliche Nutzung auf den benachbarten Klägergrundstücken heran, insoweit läge eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vor. Jeder einzelne dieser Aspekte müsse zur Aufhebung der Genehmigung führen. In einem in der mündlichen Verhandlung am 27.9.2016 übergebenen Schriftsatz weist der Bevollmächtigte erstmals darauf hin, dass die grenzständige Wand der Garage nicht ausreichend tragfähig sei. Bei der Beseitigung eines Überbaus während der Bauausführung seien Bewehrungseisen entfernt worden, die erforderlich wären, um die Standsicherheit im Grenzbereich des Vorhabens zu gewährleisten. Es werde befürchtet, dass zukünftig Scheitholz in der Garage gelagert werde, was erhebliche Brandschutzbedenken aufwerfe. Die Hochwasserverdrängung sei auf falscher Grundlage berechnet worden, da sich der Vorgängerbau nur teilweise im Überschwemmungsgebiet befunden habe und nicht bestandsschutzauslösende Gebäude und –teile bei der Berechnung nicht abgezogen worden wären. In den 90er Jahren sei planwidrig ein Garagenteil angefügt worden. Angleichauffüllungen an das erhöhte Gebäudeerdgeschossniveau seien ebenso wenig wie die Betonzaunanlage, die weit ausgestreckte Terrasse und die Verbindung von Haus und Garage einberechnet worden. Nach dem Baustellenplan seien weitere Auffüllungen geplant. Die vom Architekten berechnete Ausgleichs-Retentions-Fläche könne nicht auf dem Vorhabengrundstück realisiert werden. Dies führe zu einer nicht vollziehbaren Genehmigung. Zudem sei das Rücksichtnahmegebot hierdurch verletzt. Das Vorhaben werde derzeit nicht in der Weise, wie im Bescheid verlangt, errichtet. Die Kläger müssten erhebliche Einschränkungen ihrer Pferdenutzung hinnehmen, da auf Grund der an der Grundstücksgrenze situierten Wärmepumpe kein Durchkommen mit den Tieren möglich sei und die Pumpe eine erhöhte Unfallgefahr hervorrufe. Das Klägervorhaben sei privilegiert, während das streitgegenständliche Bauvorhaben im Außenbereich rechtswidrig sei.

Die Kläger lassen beantragen,

die Baugenehmigung im Bescheid des Landratsamts … vom 14.10.2015 (Abschnitt A) aufzuheben,

hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, in geeigneter Weise bauaufsichtlich einzuschreiten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der angefochtene Bescheid enthalte einen baurechtlichen und wasserrechtlichen Teil, die gesondert angefochten worden seien. Das Baugrundstück FlNr. 499/1, Gemarkung …, liege im amtlich festgesetzten bzw. durch Bekanntmachung vom 27.11.2013 vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet … Die geplanten Gebäude lägen nicht im direkten Abstrombereich. Bei einer durchschnittlichen Überflutungshöhe von 0,25 m bei HQ 100 entspreche die Retentionsraumverdrängung des Bestandsgebäudes 16,25 m³ (entspricht einer Fläche von 64,99 m²). Die geplanten Bauten (Wohnhaus mit Treppe, Garage und Garagenzufahrt) verdrängten einen Retentionsraum von 37,72 m³. Somit betrage der mit dem Neubau entstehende zusätzlich Retentionsraumverlust 21,47 m³ (entspreche einer Fläche von 85,88 m²), der auf dem Grundstück mittels Abgrabung ausgeglichen werde. Insoweit werde auf die Stellungnahme der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft vom 5.10.2015 verwiesen und auf die Auflagen in der wasserrechtlichen Genehmigung vom 14.10.2015. Die Zahlen der Retentionsraumverdrängung durch die bestehende und geplante Bebauung sowie der Retentionsraumausgleich seien auch aus dem „Übersichtsplan Bilanzierung“ vom 23.6.2015 ersichtlich. Eine Beeinträchtigung der Kläger durch die wasserrechtliche Genehmigung sei somit nicht erkennbar. Selbst bei erkannten Verstößen gegen Abstandsflächenvorschriften bestehe kein Anspruch des Nachbarn auf fehlerfreie Ermessensausübung hinsichtlich einer möglichen Versagung der Baugenehmigung. Nach den Darstellungen der Abstandsflächen auf dem Genehmigungsplan würden die benötigten Abstandsflächen auf dem Baugrundstück eingehalten. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme sei weder durch die Abstandsflächen noch durch die wasserrechtliche Genehmigung erkennbar. Die Bauantragsunterlagen für das Wohnhaus, das sich auf dem Baugrundstück befunden habe, seien dem Gericht mit Schreiben vom 6.5.2016 vorgelegt worden. Die für dieses Wohnhaus erteilte Baugenehmigung sei bestandskräftig. Selbst wenn Teile einer solchen Baugenehmigung rechtswidrig wären, folge daraus nicht, dass die Kläger in nachbarschützenden Rechten verletzt seien. Unabhängig davon, ob eine Privilegierung der klägerischen Gebäude vorliege oder eine Baugenehmigung für alle baulichen Anlagen nachgewiesen werden könne, sei nicht erkennbar, inwieweit durch den Ersatzbau das nachbarliche Recht beeinträchtigt werde bzw. das Gebot der Rücksichtnahme verletzt werden könnte. Das geplante Vorhaben sei im Hinblick auf die bestehende Bebauung auf dem Grundstück noch dem Innenbereich zuzurechnen, da dieser an der letzten bestehenden Bebauung ende. Der Hilfsantrag sei bereits unzulässig.

Die Beigeladene schließt sich den Ausführungen der Beklagtenseite an, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

Zur Feststellung der örtlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück und seiner Umgebung wurde durch die Berichterstatterin am 3.3.2016 ein Augenschein eingenommen.

Mit Bescheid vom 29.1.2016 ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung von Ziffer B Absatz 1 des Bescheids vom 14.10.2015 an. Das Verfahren RN 8 K 15.1983 wegen wasserrechtlicher Genehmigung (Buchstabe B des Bescheids vom 14.10.2015) wurde mit Beschluss vom 19.5.2016 eingestellt, da die Klage als zurückgenommen gelte. Das Verfahren sei trotz Aufforderung länger als 2 Monate nicht betrieben worden (§ 92 Abs. 2 VwGO).

Zur Ergänzung des Tatbestands im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Behördenakten einschließlich der Akte … (Nutzungsänderung Kuhstall in Pferdestall Fl.Nr.472) sowie Ablichtungen aus dem Verfahren B-1 …, die beigezogene Akte des Verfahrens RN 8 K 15.1983 sowie die Niederschriften über den Ortstermin am 3.3.2016 und die mündliche Verhandlung am 27.9.2016.

Gründe

Die im Hauptantrag zulässige Klage ist nicht begründet.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung im Bescheid des Landratsamts … vom 14.10.2015 (Buchstabe A) verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Wer als Nachbar eine Baugenehmigung anficht, kann damit nur Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung gegen die zu prüfenden nachbarschützenden Vorschriften verstößt. Nachbar ist dabei nur derjenige, der ein eigenes dingliches Recht an einem Grundstück hat, das von dem Bauvorhaben tatsächlich und rechtlich betroffen sein kann. Zu den nachbarschützenden Vorschriften gehört auch das partiell nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Für den Anspruch eines Nachbarn ist es dagegen nicht maßgeblich, ob die Baugenehmigung in vollem Umfang und in allen Teilen rechtmäßig ist, insbesondere ob die Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren eingehalten wurden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 – 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 BayBO (Nr. 1), beantragte Abweichungen im Sinn des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO (Nr. 2) sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Nr. 3).

Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass durch die Errichtung des streitgegenständlichen Bauvorhabens nachbarschützende Vorschriften, insbesondere das im Einzelfall nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens richtet sich nach § 34 BauGB. Grundsätzlich endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil mit der letzten Bebauung, also vorliegend an der westlichen Grenze des Baugrundstücks, an der sich ein im Zuge des Bauvorhabens abzureißendes Nebengebäude befand. Das zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Genehmigung auf dem Baugrundstück befindliche Wohngebäude wurde im auszugsweise in Ablichtung vorgelegten Baugenehmigungsverfahren B-1 … baurechtlich genehmigt, nach Angaben des Beklagten liegt unter dem Aktenzeichen B-2 … auch die Genehmigung für die Errichtung eines Nebengebäudes vor. Dass das Gebäude seit längerem nicht mehr bewohnt war, spielt für die Abgrenzung des Innenbereichs zum Außenbereich keine entscheidende Rolle. Eine zeitlich begrenzte, auch länger andauernde Nutzungsunterbrechung im Innenbereich lässt die Wirksamkeit der Baugenehmigung grundsätzlich unberührt und rechtfertigt nicht den Schluss, der Inhaber einer Baugenehmigung habe die genehmigte Nutzung endgültig aufgegeben oder auf die Nutzung verzichten wollen (BayVGH, U.v. 1.2.2007 – 2 B 05.2470 – juris). Die Beseitigung des letzten zum Bebauungszusammenhang gehörenden Gebäudes zum Zweck der alsbaldigen Errichtung eines Ersatzbauwerks, die hier im Übrigen im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung noch nicht erfolgt war, bewirkt nicht, dass das Grundstück seine Innenbereichsqualität einbüßt und zu einem Außenbereichsgrundstück wird (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 121. EL Mai 2016 § 34 Rn.25).

Bei Vorhaben im nicht beplanten Innenbereich ist das Gebot der Rücksichtnahme entweder Bestandteil des Tatbestandsmerkmals des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1978 – IV C 9.77) oder es findet in den Fällen des § 34 Abs. 2 BauGB Anwendung über (den im Planbereich nach § 30 BauGB unmittelbar geltenden) § 15 Abs. 1 BauNVO, der eine Ausprägung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme ist und Anlagen für unzulässig erklärt, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Letztlich kann offenbleiben, ob § 34 Abs. 2 BauGB Anwendung finden kann, weil die Eigenart der Umgebung des Baugrundstücks unter Berücksichtigung der von den Klägern vorgetragenen Nutzung ihrer Grundstücke sowie des südlich befindlichen Gewerbes einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung entspricht. Die Nutzung als Wohngebäude wäre sowohl in einem hier in Frage kommenden allgemeinen Wohngebiet als auch in einem Dorf- oder Mischgebiet unter Beachtung des Rücksichtnahmegebotes der Art nach zulässig bzw. die hier genehmigte Wohnnutzung fügt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung, in der sich überwiegend Wohnbebauung befindet, ein.

Das genehmigte Wohnhaus ist auch nicht im Einzelfall rücksichtslos gegenüber den Klägern. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt nach der Rechtsprechung wesentlich von den jeweiligen Umständen ab (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C 5/93 – juris). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, welcher das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.2010 – 2 CS 10.2137).

Soweit der Klägerin zu 1) auf dem Grundstück FlNr. 472 mit Bescheid vom 9.5.1995, … ein Pferdestall für die Unterbringung von maximal 2 Pferden zur Hobbytierhaltung genehmigt wurde, führt dies nicht zu einer Rücksichtslosigkeit des streitgegenständlichen Bauvorhabens. Das klägerische Bauvorhaben ist nicht privilegiert, da die Nutzung - wie auch in den vorgenannten Bauvorlagen ausdrücklich so bezeichnet - nicht einer Landwirtschaft, sondern einer Hobbytierhaltung dient. Dass die Kläger eine privilegierte Landwirtschaft im Sinne des BauGB betreiben, ist weder durch Vorlage entsprechender Bestätigungen belegt noch in irgendeiner Form ersichtlich. Unter dem Begriff der Landwirtschaft versteht man nach der in § 201 BauGB enthaltenen Legaldefinition u.a. den Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Die Haltung der beiden Pferde wurde bereits von der Klägerin zu 1) selbst als Hobbytierhaltung bezeichnet. Ein landwirtschaftlicher Ackerbaubetrieb bzw. eine Wiesen- und Weidewirtschaft erfordert eine unmittelbare, planmäßige und eigenverantwortliche Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse. Ferner müsste die Tätigkeit nachhaltig, ernsthaft und mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgen. Hierfür sind derzeit keine Anhaltspunkte erkennbar.

Nach der Baugenehmigung vom 9.5.1995 ist festgesetzt, dass die von der Gesamtanlage ausgehenden Geräusche (Heuboden, Stall, Futterbereich inklusive Pferde) an der nächstgelegenen Bebauung in einem Mischgebiet die Immissionsrichtwerte von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) nicht überschreiten dürfen. Der Stall befindet sich mehr als 100 Meter vom Bauvorhaben der Beigeladenen entfernt und muss bereits auf eine Vielzahl näher gelegener Wohnhäuser Rücksicht nehmen. Gleiches gilt für die Nutzung des näher zum Grundstück der Beigeladenen gelegenen Grundstücks Fl.Nr.473/2 als Pferdekoppel.

Selbst wenn das Bauvorhaben der Beigeladenen dem Außenbereich zuzuordnen wäre, ergäbe sich unabhängig von der nicht vorliegenden Privilegierung der klägerischen Nutzung ihrer Grundstücke sowie der darüber hinaus nicht erkennbaren konkreten Möglichkeit einer solchen Nutzungsaufnahme kein Aufhebungsanspruch, da nicht entsprechend dargelegt ist, in welcher Form konkrete und beachtliche Einschränkungen für die Kläger entstehen sollten. Allenfalls theoretisch denkbare, aber nicht in irgendeiner Form konkretisierte Nutzungsmöglichkeiten können im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots keine Berücksichtigung finden.

Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann auch nicht aus einer von den Klägern behaupteten Verschlechterung der Hochwassersituation, die sich negativ auf ihre angrenzenden Grundstücke auswirke, hergeleitet werden. Letztlich kann dahingestellt bleiben, ob die Frage der Verschlechterung der Hochwassersituation neben dem wasserrechtlichen Verfahren zusätzlich auch noch im baurechtlichen Verfahren im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu prüfen ist, weil das Vorhaben der Beigeladenen im Hinblick auf die Belange des Hochwasserschutzes den Klägern gegenüber jedenfalls nicht rücksichtslos ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Nachbar nicht in seinem Anspruch auf Wahrung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots i.S.v § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verletzt wird, wenn eine bauliche Anlage ausnahmsweise in einem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet zugelassen wird. Die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen des § 78 Abs. 3 WHG sind deutlich strenger als der Maßstab der Unzumutbarkeit in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO und lassen daher im Regelfall für seine Anwendung keinen Raum (OVG Hamburg, B.v. 28.1.2016 – 2 Bs 254/15, NVwZ-RR 2016, 6686). Demnach kann es vorliegend nicht darauf ankommen, ob die Berechnung des der Beigeladenen auferlegten Retentionsausgleichs wie von der Klägerseite behauptet möglicherweise Mängel aufweisen könnte. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes käme - wenn überhaupt - allenfalls dann in Betracht, wenn die Kläger durch das Bauvorhaben eine erhebliche Verschlechterung der bisherigen Situation mit erheblichen Nachteilen hinnehmen müssten. Ein Grundstückseigentümer hat unter Berufung auf das Rücksichtnahmegebot nicht das Recht, jegliches in seiner Nachbarschaft geplante Vorhaben, das die Wasserverhältnisse verändert, insbesondere eine situationsbedingt ohnehin vorhandene Hochwassergefahr steigern kann, abzuwehren. Es muss sich um spürbare, nicht völlig unerhebliche Nachteile handeln (VG Regensburg, U.v. 27.11.2014 – RO 2 K 13.842 unter Hinweis auf BayVGH, B.v. 6.6.2000 – 22 ZS 1252, BayVBl 2001,20). Wie unwahrscheinlich nachteilige Beeinflussungen sein müssen, hängt auch von den zu schützenden Rechtsgütern ab. Sind Gefahren für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte denkbar, ist der erforderliche Grad der Unwahrscheinlichkeit höher als wenn es um die Abwehr „reversibler“ Schäden an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken geht (BayVGH, B.v. 6.6.2000, a.a.O). Gemessen hieran ist bei Berücksichtigung der ausführlichen und plausiblen Erhebungen zur Hochwassersituation, der Beurteilung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde sowie der Nebenbestimmungen des wasserrechtlichen Bescheids eine solche nachteilige Beeinflussung der Verhältnisse nicht erkennbar. Unabhängig davon wäre nicht davon auszugehen, dass eine allenfalls bei sehr seltenen Hochwasserereignissen denkbare geringfügige Verschlechterung den Klägern unter Berücksichtigung des baurechtlich nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots nicht mehr zumutbar wäre. Das von den Klägern geltend gemachte Interesse an einer Nutzung der bereits jetzt zumindest teilweise im Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücke als Pferdeweide bzw. Grünland ist nicht so hoch zu bewerten, dass das Interesse der Beigeladenen an der Errichtung des Ersatzbaus auf dem bereits bebauten Grundstück dahinter zurücktreten müsste.

Die Klage kann auch unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Abstandsflächenverstoßes sowie im Hinblick auf die behauptete mangelnde Einhaltung der Vorschriften über Brandschutz und Standsicherheit keinen Erfolg haben, weil die Frage der Einhaltung der diesbezüglichen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht Gegenstand der Baugenehmigung ist. Dass der Baukörper und insbesondere die grenzständige Garage den Klägern gegenüber nicht zumutbar und damit rücksichtslos wäre, ist im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke nicht erkennbar.

Da nach alledem kein Verstoß gegen zu prüfende nachbarschützende Vorschriften vorliegt, musste die Klage im Hauptantrag abgewiesen werden.

Die in der mündlichen Verhandlung als Hilfsantrag erhobene Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten ist bereits unzulässig. Die Kläger haben bisher keinen entsprechenden Vorantrag bei der Behörde gestellt. Es fehlt daher am Rechtsschutzbedürfnis für die Klage.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m § 100 Abs. 1 ZPO. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 28/01/2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. November 2015 geändert. Der Antrag der Antragsteller zu 5) und 6) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 9 K 5196/15 wird insge
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.