Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 03. Nov. 2014 - RN 3 K 14.1130

bei uns veröffentlicht am03.11.2014

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen und Rundfunkgebühren durch den Beklagten.

Der Kläger wurde beim Beklagten unter der Teilnehmernummer … seit November 1982 mit einem Hörfunksowie Fernsehgerät und seit November 2007 mit einem Hörfunkgerät sowie einem neuartigen Rundfunkempfangsgerät geführt. Zum 1. Januar 2013 erfolgte die Umstellung des Rundfunkkontos des Klägers von der Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag für die Wohnung unter der Anschrift „…“.

Der Beklagte setzte mit folgenden Bescheiden gegenüber dem Kläger rückständige Rundfunkgebühren bzw. Rundfunkbeiträge samt Säumniszuschläge fest:

Bescheid vom

Zeitraum

Gebühr (G)

Beitrag (B)

Säumniszuschlag

03.08.2012

05.2012-07.2012

17,28 € (G)

5,11 €

02.11.2012

08.2012-10.2012

17,28 € (G)

5,11 €

01.02.2013

11.2012-12.2012

01.2013

11,52 € (G)

17,98 € (B)

5 €

03.05.2013

02.2013-04.2013

53,94 € (B)

5 €

02.08.2013

05.2013-07.2013

53,94 € (B)

8 €

01.11.2013

08.2013-10.2013

53,94 € (B)

8 €

01.02.2014

11.2013-01.2014

53,94 € (B)

8 €

Gegen die Bescheide vom 3. August 2012, 2. November 2012, 1. Februar 2013, 3. Mai 2013, 2. August 2013 und 1. November 2013 legte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 4. März 2014, gegen den Bescheid vom 1. Februar 2014 mit Schreiben vom 28. Februar 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde Folgendes vorgetragen: Die Bescheide vom 3. August 2012, 2. November 2012, 1. Februar 2013, 3. Mai 2013, 2. August 2013 und 1. November 2013 habe der Kläger nicht erhalten; sie seien seinem Prozessbevollmächtigten erstmals am 24. Februar 2014 ohne Rechtsbehelfsbelehrung:zugegangen. Im Übrigen seien die Bescheide rechtswidrig. Es bestünden Bedenken, dass der Beitragsservice die Bescheide erlassen könne. Jedenfalls existiere keine Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme des Klägers. Der vom Beklagten als Rechtsgrundlage herangezogene Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei verfassungswidrig. Zum einen handele es sich bei dem darin geregelten Beitrag um eine Zwecksteuer, für deren Erhebung dem Beklagten die notwendige Gesetzgebungskompetenz fehle. Damit liege ein nicht gerechtfertigter Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG vor. Zum anderen sei der Beitrag auch in seiner Höhe überzogen. Er sei auf die Höhe zu beschränken, die für die Sicherstellung einer Grundversorgung notwendig sei. Die derzeit geforderte Höhe des Beitrags decke nicht die Grundversorgung ab, sondern finanziere verschwenderische Luxusausgaben.

Die Widersprüche wurden mit Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 2014, beim Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. Juni 2014 eingegangen, zurückgewiesen. Die Widersprüche gegen die Bescheide vom 3. August 2012, 2. November 2012, 1. Februar 2013, 3. Mai 2013, 2. August 2013 und 1. November 2013 seien mangels Einhaltung der Widerspruchsfrist unzulässig; von einem ordnungsgemäßen Zugang dieser Bescheide sei auszugehen, da die Bescheide (mit Rechtsbehelfsbelehrung:auf der Rückseite) zur Post gegeben, an die richtige Adresse versandt und nicht als unzustellbar zurückgesandt worden seien. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. Februar 2014 sei zulässig, aber unbegründet. Der Beitragsservice führe als nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft aller Landesrundfunkanstalten den Einzug der Rundfunkbeiträge durch; die Legitimation der Landesrundfunkanstalten, ihre Aufgaben durch eine solche Einrichtung wahrnehmen zu lassen, folge aus § 10 Abs. 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) i.V.m. § 2 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. Im Übrigen stelle der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine verfassungsmäßige Grundlage für die Erhebung der Rundfunkbeiträge mit Bescheid vom 1. Februar 2014 dar. Die Höhe des Beitrags sei gesetzlich in § 7 Abs. 3 RBStV und § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geregelt. Sie werde von der unabhängigen Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) errechnet. Der festgesetzte Säumniszuschlag beruhe auf § 10 Absatz 5 RBStV.

Am 9. Juli 2013 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten gegen die vorgenannten Bescheide Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erhoben. Zur Begründung werden die Argumente aus dem Widerspruchsschreiben vom 4. März 2014 wiederholt und vertieft. Ergänzend lässt der Kläger vortragen, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch den Gleichbehandlungsgrundsatz verletze. Dass der Beitrag an das Innehaben einer Wohnung anknüpfe, sei unsinnig und ungerecht. Dadurch würden Personen, die im Ausland leben und die Rundfunkangebote des Beklagten nutzen, bevorteilt. Es werde bestritten, dass über 90% der Haushalte über Rundfunkempfangsgeräte verfügen und deshalb ein Abstellen auf die Wohnung als Beitragsgrundlage gerechtfertigt sei. Im Übrigen würden viele Geräte nicht für den Empfang des öffentlich-rechtlichen, sondern nur für den Empfang des privaten Rundfunks genutzt. Ferner werde der Kläger willkürlich als Beitragsschuldner ausgewählt. Dabei bestehe keine Möglichkeit, die Wohnungsumlage von weiteren Mitbewohnern anteilig einzufordern. Denn hierfür gebe es keine gesetzliche Bestimmung. Der Beitragsservice picke sich willkürlich einen Zahlungspflichtigen heraus und überlasse es notfalls den Gerichten, die Streitigkeiten über interne Ausgleichsregelungen zu schlichten. Damit zahle in nicht gerechtfertigter Weise einer für alle anderen Mitbewohner. Bei der Beitragserhebung werde jegliche Betrachtung, ob und welche Empfangsgeräte vorhanden seien, unterlassen. Es werde nicht näher geprüft, wer in der Wohnung wie zusammenlebt und wer überhaupt Einfluss darauf nehme, welche eventuell vorhandenen Empfangsgeräte wie genutzt würden. Willkürlich sei es auch, dass für mehrere Wohnungen Doppelzahlungen notwendig seien, weil das Angebot des Beklagten von den Individuen nur einmal angenommen werden könne. Der Beitrag sei auch unsozial, insbesondere weil diejenigen, die knapp über der Einkommensgrenze zum Leistungsbezug nach SGB II liegen und deshalb keine Befreiung von der Beitragspflicht erhalten können, aufgrund der Beitragserhebung weniger zum Leben hätten als Leistungsbezieher nach dem SGB II. Zudem sei auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht seinem gesetzlichen Programmauftrag genüge und die Besetzung der Aufsichtsgremien bei dem Beklagten nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig sei. Die Klägerseite könne nicht zur Finanzierung dieses rechtswidrigen Zustands herangezogen werden. Die Rundfunkbeitragsfestsetzung verstoße im Übrigen auch gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Klägers. Dieses Grundrecht würde unterlaufen, wenn der Kläger, der keinen Fernseher besitze, eine nicht gewollte Leistung bezahlen müsse. Schließlich bestehe auch die Möglichkeit, das Rundfunkangebot als Pay-TV-Angebot auszugestalten, um den Bürgern individualisiert einen Empfang zu ermöglichen. Es bedürfe deshalb keiner gebührenfinanzierten Wettbewerbsverzerrung. Hilfsweise werde die Befreiung von der Abgabepflicht aufgrund unbilliger Härte bzw. eine Beitragsermäßigung beantragt, weil der Kläger nur über ein Radio verfüge und es deshalb unbillig sei, ihm den gesamten Beitrag aufzubürden.

Der Kläger lässt durch seinen Prozessbevollmächtigten beantragen,

die Bescheide vom 3. August 2012, 2. November 2012, 1. Februar 2013, 3. Mai 2013, 2. August 2013, 1. November 2013 und 1. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage gegen die Bescheide vom 3. August 2012, 2. November 2012, 1. Februar 2013, 3. Mai 2013, 2. August 2013 und 1. November 2013 sei unzulässig, da bei diesen mangels fristgerechter Widerspruchseinlegung Bestandskraft eingetreten sei. Im Übrigen erweise sich die Klage als unbegründet. Die Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Rundfunkgebühren finde sich im Rundfunkgebührenstaatsvertrag, die für die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei sowohl formell als auch materiell verfassungsgemäß.

Mit Schreiben vom 23. und 29. September 2014 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Akte des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Bescheide des Beklagten vom 3. August 2012, 2. November 2012, 1. Februar 2013, 3. Mai 2013, 2. August 2013 und 1. November 2013 richtet.

Diese Bescheide sind bestandskräftig geworden, da der Kläger hiergegen nicht binnen Monatsfrist Widerspruch bzw. Klage erhoben hat (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht geht davon aus, dass die vorgenannten Bescheide eine Rechtsbehelfsbelehrung:auf der Rückseite enthalten haben (vgl. die in den Akten befindlichen Kopien der Bescheide und den Hinweis auf Seite 1 hierauf in den vom Kläger vorgelegten Bescheiden) und dem Kläger vor dem 4. Februar 2014 zugegangen sind, weshalb der beim Beklagten am 4. März 2014 eingegangene Widerspruch gegen diese Bescheide verfristet war.

Im Falle des hier gegebenen Bestreitens des Erhalts von Bescheiden, liegt die Beweispflicht für den tatsächlichen Zugang der Bescheide zwar auch in Massenverfahren beim Beklagten. Dieser Beweispflicht kann der Beklagte nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (B.v. 6.7.2007 - 7 ZB 07.11 51; B.v. 11.5.2011 - 7 C 11.485 - jeweils juris) jedoch nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins genügen, wenn Tatsachen vorgetragen werden, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger das Schreiben tatsächlich erhalten haben muss. Solche für einen Zugang sprechende Tatsachen liegen hier vor, da eine Vielzahl von Bescheiden mit Vermerk des Postaufgabedatums verschickt wurde, die Bescheide korrekt adressiert waren, die Adresse des Klägers sich während des Zeitraums der verschickten Bescheide nicht geändert hat und keine der Briefsendungen als unzustellbar zurückgekommen ist. Ferner weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Mitbewohnerin des Klägers Schreiben des Beklagten erhalten und auf diese auch reagiert hat. Es ist nicht erklärlich, warum gerade die an den Kläger gerichteten Bescheide im Unterschied zu den an dessen Mitbewohnerin adressierten Schreiben nicht zugegangen sein sollen. Es erscheint sehr viel wahrscheinlicher, dass der Kläger die vorgenannten Bescheide erhalten hat als dass diese beim Versand oder während einer möglichen Rücksendung vollständig verloren gegangen sind. Das einfache und unsubstantiierte Bestreiten des Zugangs der Bescheide reicht in einem solchen Fall nicht aus. Umstände, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten, wurden von Klägerseite weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich.

2. Die Klage hat - unabhängig von der teilweisen Unzulässigkeit - auch in der Sache keinen Erfolg. Die Bescheide des Beklagten vom 3. August 2012, 2. November 2012, 1. Februar 2013, 3. Mai 2013, 2. August 2013, 1. November 2013 und 1. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1 Die Rechtsgrundlage für die mit Bescheiden vom 3. August 2012, 2. November 2012 und 1. Februar 2013 festgesetzten Rundfunkgebühren findet sich in § 2 Abs. 2 Satz 1 des bis 31. Dezember 2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001 (GVBl S. 561; BayRS 2251-14-S), zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008 (GVBl 2009 S. 193). Danach hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Nach § 1 Abs. 2 RGebStV ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält. Gemäß § 4 Abs. 1 RGebStV beginnt die Rundfunkgebührenpflicht mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit gehalten wird. Die Gebührenpflicht endet nach § 4 Abs. 2 RGebStV mit dem Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Rundfunkanstalt angezeigt worden ist.

Hieran gemessen war der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum von Mai bis Dezember 2012 rundfunkgebührenpflichtig. Er hat in diesen Monaten unstrittig über ein Hörfunkgerät verfügt und damit ein Rundfunkgerät zum Empfang bereit gehalten. Eine Abmeldung nach § 4 Abs. 2 RGebStV erfolgte für diesen Zeitraum nicht.

Die festgesetzte Höhe der Rundfunkgebühr von monatlich 5,76 € folgt aus § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags vom 31. August 1991, geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008 (GVBl 2009 S. 193).

Die in den Bescheiden enthaltenen Säumniszuschläge konnten gemäß § 6 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 25. November 1993, geändert durch Satzung vom 30. Januar 1997 (GVBl S. 55) erhoben werden.

2.2 Die Rechtsgrundlage für die mit Bescheiden vom 1. Februar 2013, 3. Mai 2013, 2. August 2013, 1. November 2013 und 1. Februar 2014 festgesetzten Rundfunkbeiträge findet sich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258, ber. S. 404, BayRS 2251-17-S). Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist seit 1. Januar 2013 im privaten Bereich grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist gemäß § 2 Abs. 2 RBStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt, wobei als Inhaber jede Person vermutet wird, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt wird.

Für den Kläger besteht danach in den streitgegenständlichen Monaten Januar 2013 bis Januar 2014 eine Rundfunkbeitragspflicht. Denn er war in dieser Zeit unstreitig Inhaber einer Wohnung im … und somit Beitragsschuldner im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV.

Die für Januar 2013 bis Januar 2014 festgesetzte Höhe der Rundfunkbeiträge folgt aus § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. - 21. Dezember 2010.

Der in den streitgegenständlichen Bescheiden festgesetzte Säumniszuschlag konnte gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV i.V.m § 11 Abs. 1 Satz 1 der Rundfunkbeitragssatzung erhoben werden.

2.3 Soweit der Kläger die Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 1 RBStV rügt, kann er hiermit nicht durchdringen.

2.3.1 Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris) die Vereinbarkeit des § 2 Abs. 1 RBStV mit der Bayerischen Verfassung verbindlich (vgl. Art. 29 Abs. 1 VfGHG) festgestellt.

2.3.2 Der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV steht auch mit dem Grundgesetz im Einklang.

Er widerspricht nicht der Gesetzgebungskompetenzordnung des Grundgesetzes nach Art. 105, 70 ff. GG, da er keine Steuer, sondern einen Beitrag darstellt. Zur Begründung wird auf die hierzu ergangenen Ausführungen in Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris - Rn. 70 ff.) Bezug genommen. Dort heißt es:

„Bei der Zahlungsverpflichtung, die der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag den Inhabern von Wohnungen, Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auferlegt, handelt es sich nach ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt um eine nichtsteuerliche Abgabe. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. (…) Wird der Rundfunkbeitrag demnach für das Programmangebot ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, so handelt es sich, wie seine gesetzliche Bezeichnung klarstellt, um eine Vorzugslast in der herkömmlichen Gestalt eines Beitrags (vgl. BVerfG vom 24.1.1995 BVerfGE 92, 91/ 115). Dem Charakter einer Vorzugslast steht nicht entgegen, dass der abgabenbegründende Vorteil typisierend allein an das Innehaben einer Raumeinheit geknüpft wird; der Rundfunkbeitrag wird insbesondere nicht wegen des fehlenden Gerätebezugs zur verdeckten Steuer. Der tatbestandlichen Anknüpfung liegt die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (a. A. Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K& R Beihefter 1/2013 zu Heft 3, S. 11; Korioth/Koemm, DStR 2013, 833/835; Exner/Seifarth, NVwZ 2013, 1569/1571). Der Rundfunkbeitrag mag aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und Arbeitenden unausweichlich erfassen und sich so einer Gemeinlast annähern. Gleichwohl bleibt er Gegenleistung für den individualnützigen Vorteil, der jeder einzelnen Person im privaten und nicht privaten Bereich aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als stetiger, individuell erschließbarer Quelle der Information, Unterhaltung und kulturellen Anregung zufließt. Die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet. Das ändert aber nichts an dem tatbestandlich bestimmten Gegenleistungsverhältnis zur einzelnen Person, das die finanzverfassungsrechtliche Einordnung als nichtsteuerliche Abgabe bestimmt.

Rundfunkbeiträge dienen zudem nicht, wie Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens (vgl. BVerfGE 108, 186/212; BVerfG vom 16.9.2009 BVerfGE 124, 235/237). Sie werden vielmehr gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 RFinStV auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Da das Programmangebot, dessen Finanzierung die Rundfunkbeiträge dienen, den Charakter einer Gegenleistung des Abgabenberechtigten zugunsten der Abgabenpflichtigen hat, scheidet eine Qualifizierung als Zwecksteuer aus (vgl. BVerfG vom 12.10.1978 BVerfGE 49, 343/353 f.).“

Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenso nicht zu erkennen. Zur Begründung wird auf folgende Feststellungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris - Rn. 101 ff.) zur Vereinbarkeit des § 2 Abs. 1 RBStV mit Art. 118 Abs. 1 BV (Gleichheitssatz) verwiesen, die auf das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG übertragbar sind:

„Der allgemeine Gleichheitssatz untersagt dem Gesetzgeber, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln; dagegen ist wesentlich Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu regeln. Das gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Der Gleichheitssatz verbietet Willkür, verlangt aber keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind (…).

Im Abgabenrecht kommt dem Gleichheitssatz die Aufgabe zu, eine gleichmäßige Verteilung des Aufwands unter den Abgabenpflichtigen zu erzielen. Er betrifft somit das Verhältnis der Abgabenbelastung der Pflichtigen untereinander. Dabei hat der Normgeber auch im Bereich des Abgabenrechts eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. In deren Rahmen kann er entscheiden, welchen Sachverhalt er zum Anknüpfungspunkt einer Regelung macht. Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die Gleich- oder Ungleichbehandlung der Tatbestände, von denen die Höhe der Abgabe abhängig gemacht wird, nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, das heißt, wenn die Regelung unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, also willkürlich wäre (VerfGHE 60, 80/96; 62, 79/ 106).

a) Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV in Einklang. Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht ist die Möglichkeit der Programmnutzung (…), die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet wird. Durch den Wohnungsbegriff (§ 3 RBStV) werden verschiedene Lebenssachverhalte - von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische“ Familie bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft - normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdeckt und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich ist. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruht auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und ist auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden.

aa) Die eine gesetzliche Typisierung rechtfertigenden Gründe gelten für die Erhebung einer regelmäßigen Rundfunkabgabe in besonderer Weise und eröffnen dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsraum. Es handelt sich um einen Massenvorgang mit einer besonders hohen Fallzahl; die Adressaten des Programmangebots lassen sich allein im privaten Bereich etwa 40 Millionen Haushalten und 39 Millionen Wohnungen zuordnen (vgl. 18. KEF-Bericht Tz. 420 ff.). Die Abgabe berührt zudem bei einer eher geringen Belastung durchaus intensiv die grundrechtlich gewährleistete Privatheit (Art. 101 BV) in der besonders geschützten Wohnung (Art. 106 Abs. 3 BV). Deshalb bedarf es einer verständlichen und einfachen Typisierung, die einen verlässlichen, leicht feststellbaren und die Privatsphäre möglichst wenig beeinträchtigenden Anknüpfungstatbestand bietet. Das wird mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) erreicht, mit der die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst wird. Ihr liegt die plausible und realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass einerseits die mit dem Merkmal Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet und dass andererseits sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 12 f.). In sachlich vertretbarer Weise soll ferner mit der typisierenden Anknüpfung an die Wohnung im Vergleich zur früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr das Erhebungsverfahren deutlich vereinfacht und zugleich der Schutz der Privatsphäre verbessert werden, weil Ermittlungen „hinter der Wohnungstüre“ entfallen. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BVerfG vom 9.3.2004 BVerfGE 110, 94/112 ff. zur Steuererhebung). (…) Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen von monatlich derzeit 17,98 € (§ 8 RFinStV) nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren.

bb) Diese Gründe rechtfertigen es insbesondere, die typisierende Verknüpfung zwischen der Raumeinheit Wohnung und dem beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot grundsätzlich unwiderleglich auszugestalten. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt nicht, dass dem einzelnen Wohnungsinhaber zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht empfangen. Insbesondere muss der Gesetzgeber nicht an der für die frühere Rundfunkgebühr maßgeblichen Unterscheidung festhalten, ob ein Empfangsgerät bereitgehalten wird oder nicht. Aufgrund der technischen Entwicklung elektronischer Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags (vgl. BVerfGE 119, 181/218) zugleich auch in das Internet eingestellt. Neben herkömmliche monofunktionale Geräte zum Empfang von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen tritt eine Vielzahl neuartiger multifunktionaler, teilweise leicht beweglicher Geräte, wie internetfähige stationäre oder mobile Personalcomputer, Mobiltelefone und Tabletcomputer; diese sind zum Rundfunkempfang geeignet und spielen für die Mediennutzung eine wachsende Rolle, dienen primär aber typischerweise anderen Zwecken. Die Verbreitung der herkömmlichen wie modernen Empfangsgeräte ist nahezu flächendeckend; so liegt der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 96,2% (bei einem durchschnittlichen Bestand von 160,8 Geräten je 100 Haushalten), mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82,0%, mit Internetzugang bei 75,9% und mit Mobiltelefonen bei 90% (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174). Empfangsgeräte sind, wie ihre weite Verbreitung in allen Bevölkerungskreisen zeigt, auch für Personen mit geringem Einkommen erschwinglich, weshalb ihre Anschaffung kein beachtliches Hindernis für eine Programmnutzung darstellt. Aufgrund ihrer Vielgestaltigkeit und Mobilität ist es zudem nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Wenn der Wechsel des Finanzierungsmodells und das tatbestandliche Anknüpfen an das Innehaben einer Wohnung unter anderem mit dem hohen Verbreitungsgrad mobiler Empfangsgeräte begründet wird, so liegt dem kein Widerspruch zugrunde. Denn zum einen werden mobile Empfangsgeräte auch in Wohnungen genutzt; zum anderen wird über das Merkmal Wohnung typisierend der gesamte Vorteil erfasst, den die in ihr lebenden Menschen aufgrund des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks haben und der keineswegs auf die Wohnung beschränkt sein muss. Das ausschließliche Anknüpfen an eine Wohnung hat freilich zur Folge, dass Personen, die keine Wohnung im Sinn des § 3 RBStV innehaben, aber ein Rundfunkempfangsgerät besitzen, nicht zahlungspflichtig sind. Selbst wenn für sie der Vorteil aus dem Programmangebot gleichwertig mit den Nutzungsmöglichkeiten der Bewohner einer Wohnung sein sollte, ist es aber aus dem Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitssatzes verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht nicht am Sonderfall von Wohnungslosen ausrichtet. Aufgrund der zunehmenden Digitalisierung und Medienkonvergenz ist es auch nicht zu beanstanden, dass für die Beitragsbemessung nicht mehr, wie bei der früheren Rundfunkgebühr, zwischen Hörfunk- und Fernsehnutzung unterschieden, sondern ein einheitlicher, das gesamte Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abdeckender Beitrag erhoben wird.

cc) Es stellt keine willkürliche Gleichbehandlung verschiedener Sachverhalte dar, dass die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV an das Innehaben einer Wohnung anknüpft, ohne zwischen Haupt- und Zweitwohnung zu unterscheiden. Schon nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Empfangsgeräte in Zweitwohnungen einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen (vgl. BVerwG vom 20.9.2010 Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 57). Wenn nunmehr der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Beitragspflicht generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens anknüpft, ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten (a. A. Korioth/Koemm, DStR 2013, 833/837). Denn unabhängig von dieser Zuordnung bildet jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfindet oder jedenfalls stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern.“

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers rügt, dass diejenigen, die im Ausland wohnen, bevorteilt werden, da sie im Unterschied zu den Wohnungsinhabern in Deutschland keinen Rundfunkbeitrag zu leisten haben, führt auch das nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Denn zum einen sind diese Personengruppen schon nicht vergleichbar. Zum anderen kann sich aus Kompetenzgründen die Beitragserhebung nur auf das Inland beziehen.

Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die in § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV vorgesehene gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Wohnungsinhaber entsprechend § 44 der Abgabenordnung verstoße gegen das Willkürverbot, weil sich der Beklagte damit einen von mehreren Wohnungsinhabern als Schuldner frei aussuchen könne, der dann für die anderen Wohnungsinhaber mitzahle, kann nicht nachvollzogen werden. Das Rechtsinstitut der gesamtschuldnerischen Haftung ist im Abgabenrecht anerkannt (vgl. § 44 AO) und zur effektiven Durchsetzung der Beitragserhebung sachlich gerechtfertigt. Im Übrigen hat derjenigen, der als Beitragsschuldner vom Beklagten in Anspruch genommen wird, die Möglichkeit des zivilrechtlichen Ausgleichs, sei es über eine im Innenverhältnis getroffene Vereinbarung mit den anderen Wohnungsinhabern oder nach § 426 BGB (vgl. auch Klein, Kommentar zur Abgabenordnung, 11. Auflage, Rn. 2 zu § 44 m.w.N.). Zudem dient die gesamtschuldnerische Haftung auch der Datensparsamkeit, da dadurch vermieden wird, in jedem Fall die Daten aller Wohnungsinhaber erheben und speichern zu müssen (vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann in Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, Rn. 18 zu § 2).

Soweit der Bevollmächtigte des Klägers den Rundfunkbeitrag für sozial ungerecht hält, weil derjenige, der knapp über der Grenze zum Sozialleistungsbezug liege, nicht geltend machen könne, dass er durch die Rundfunkabgabe weniger zum Leben habe als ein Leistungsempfänger, trifft dies nicht zu. Denn für solche Personen besteht nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV eine Befreiungsmöglichkeit.

Der Rundfunkbeitrag verstößt auch nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Der Eingriff in dieses Grundrecht, das nur innerhalb der Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet wird, ist gerechtfertigt, weil die Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 RBStV verfassungsgemäß ist. Die Regelung wahrt insbesondere die grundgesetzliche Gesetzgebungskompetenzordnung (s.o.) und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Zu Letzterem hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris - Rn. 98 ff.) ausgeführt:

„Die mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs stellen legitime Ziele dar, die einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit rechtfertigen können. Der Gesetzgeber durfte die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV für geeignet und erforderlich halten, um diese Zwecke zu erreichen; ein milderes, aber gleich wirksames Mittel zur Rundfunkfinanzierung ist nicht ersichtlich. Die Erforderlichkeit ist mit Blick auf den bezweckten Vorteilsausgleich insbesondere für die Inhaber solcher Raumeinheiten im privaten und nicht privaten Bereich zu bejahen, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden. Denn auch diesen bietet bereits das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Vorteile, auf deren Abgeltung der Rundfunkbeitrag ausgerichtet ist. Ob sie das Angebot tatsächlich nutzen (wollen), ist dem Abgabentyp des Beitrags entsprechend unerheblich. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen.

Der Rundfunkbeitrag ist im Verhältnis zu den verfolgten Zwecken und der gebotenen Leistung auch nicht unangemessen hoch. Er ist auf den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beschränkt. Die Belastung für die betroffenen Beitragsschuldner hält sich im Rahmen des Zumutbaren. Im privaten Bereich entspricht der für jede Wohnung zu entrichtende Rundfunkbeitrag von monatlich 17,98 € der Summe von Grundgebühr und Fernsehgebühr, die nach Maßgabe des Rundfunkgebührenstaatsvertrags bis zum 31. Dezember 2012 zu zahlen waren. Angesichts der weiten Verbreitung von Empfangsgeräten dürfte sich damit die finanzielle Belastung für die Abgabenschuldner durch den Wechsel zum geräteunabhängigen einheitlichen Rundfunkbeitrag in aller Regel nicht erhöht haben. Sie bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht nutzen (wollen) und früher mangels Empfangsgeräts überhaupt keine Rundfunkgebühr zahlen mussten, in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion gerechtfertigt ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass zwischen der Abgabe und dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als abzugeltendem Vorteil ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwiderlaufendes (vgl. VerfGHE 60, 80/91 f.) grobes Missverhältnis bestehen könnte. Bei fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit oder in sonstigen Härtefällen sieht § 4 RBStV im Übrigen zur Vermeidung von unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor.“

Diese Darlegungen zur allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 101 BV sind auf die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG übertragbar.

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers einzelne Programmgestaltungen und Mittelverwendungen rügt, lässt das die Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV unberührt. Einer Entscheidung, ob diese Kritik berechtigt ist, bedarf es nicht. Die Rechtfertigung der Rundfunkfinanzierung wäre nur dann in Frage gestellt, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur im Einzelfall, sondern generell den öffentlich-rechtlichen Auftrag (§ 11 RStV) verfehlen würden und ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegeben wäre (vgl. VG Hamburg, U.v. 21.10.2010 - 3 K 2796/09 - juris). Das ist für das Gericht weder erkennbar noch von Klägerseite substantiiert vorgetragen (vgl. hierzu auch VG Potsdam, U.v. 18.12.2013 - 11 K 2724/13; VG Bayreuth, U.v. 20.6.2011 - B 3 K 10.766 - jeweils juris).

Mit dem Einwand, dass die Beitragserhebung rechtswidrig sei, weil sie über die Deckung der Kosten für die Finanzierung des Grundversorgungsauftrags hinausgehe und das Bundesverfassungsgericht die Zusammensetzung der Leitungsgremien des ZDF für verfassungswidrig erachtet hat, vermag der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht durchzudringen. Das erkennende Gericht schließt sich in diesem Zusammenhang folgenden Ausführungen des VG Potsdam in seinem Urteil vom 19. August 2014 (11 K 4160/13 - juris) an:

„Zum anderen hat der Gesetzgeber zur Finanzierung der Rundfunkanstalten und zur Ermittlung der Höhe des Rundfunkbeitrags ein kooperatives, dreistufiges Verfahren eingeführt, das einerseits der Programmautonomie der Rundfunkanstalten und andererseits der durch den Funktionsauftrag begrenzten Finanzierung der Rundfunkanstalten Rechnung trägt (BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. -, juris Rn. 136, 143 ff.). Damit wird die Höhe des Beitrags kontrolliert und den Erfordernissen jeweils angepasst. So findet auf der ersten Stufe eine Bedarfsanmeldung durch die Rundfunkanstalten statt (vgl. § 1 RFinStV). Auf der zweiten Stufe ist durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) fachlich zu überprüfen und zu ermitteln, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend ermittelt worden ist (vgl. §§ 3 bis 6 RFinStV). Auf der dritten Stufe erfolgt die abschließende Beitragsentscheidung auf der Grundlage des Beitragsvorschlags der (KEF) durch die Landesregierungen und Landesparlamente (vgl. § 7 RFinStV). Der Gesetzgeber hat damit prozedurale und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die Finanzausstattung der Rundfunkanstalten und die Höhe des Rundfunkbeitrags zu bestimmen. Die Bestimmung der für die Erfüllung des Funktionsauftrags gebotenen finanziellen Ausstattung erfolgt im Rahmen dieses vorgegebenen Verfahrens. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Rundfunkbeitrags können sich daher in der Regel nur daraus ergeben, dass das Verfahren zur Bemessung des Rundfunkbeitrags an verfassungsrechtlichen Mängeln leidet. Letzteres ist weder ersichtlich noch durch die Kläger vorgetragen worden. Soweit der Kläger auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 - bezüglich der Zusammensetzung der Leitungsgremien des ZDF Bezug nimmt, steht dies der Pflicht zur Zahlung des Beitrages ebenfalls nicht entgegen. Nach dieser Entscheidung sind Personen mit möglichst unterschiedlichen Perspektiven und Erfahrungshorizonten aus allen Bereichen des Gemeinwesens einzubeziehen. Der Gesetzgeber hat danach dafür zu sorgen, dass bei der Bestellung der Mitglieder dieser Gremien möglichst unterschiedliche Gruppen und dabei neben großen, das öffentliche Leben bestimmenden Verbänden untereinander wechselnd auch kleinere Gruppierungen Berücksichtigung finden und auch nicht kohärent organisierte Perspektiven abgebildet werden und der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder insgesamt ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder des jeweiligen Gremiums nicht übersteigen darf. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber eine Frist zur Behebung der Mängel gesetzt, nicht jedoch den Sendebetrieb des ZDF, erst recht nicht den Sendebetrieb des öffentlich-rechtlichen Rundfunks insgesamt eingestellt mit der Folge, dass der Vorteil, zu dessen Ausgleich der Beitrag erhoben wird - nämlich die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen -, weiterhin besteht.“

Der Rundfunkbeitrag führt auch nicht zu einem Eingriff in die negative Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG. Denn es bleibt dem Kläger unbenommen, am Rundfunk nicht teilzunehmen (vgl. auch VG Potsdam, U.v. 18.12.2013 - 11 K 2724/13; VG Bremen, U.v. 20.12.2013 - 2 K 605/13 - jeweils juris). Aber selbst wenn ein Eingriff angenommen werden sollte, wäre dieser durch die ebenfalls verfassungsrechtlich begründete Finanzierungsgarantie für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gerechtfertigt (vgl. auch VG Hamburg, U.v. 21.10.2010 - 3 K 2796/09 - juris).

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Einführung eines Pay-TV fordert, wird auf folgende Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2005 (Vf. 8-VII-04 - juris) hingewiesen:

„Die vom Antragsteller geforderte Codierung der Sendungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit der Folge, dass sie nur noch mittels einer gebührenrechtlich zu erfassenden Bereithaltung von Decodern zu empfangen wären, verbietet sich nach Bundesverfassungsrecht. Wesensmerkmal der dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk aufgetragenen Grundversorgung ist nämlich eine Übertragungstechnik, bei der ein Empfang der Sendungen für alle sichergestellt ist (vgl. BVerfG v. 24.3.1987 = BVerfGE 74, 297/326; BVerfG v. 6.10.1992 = BVerfGE 87, 181/199). Die technische Empfangbarkeit der Sendungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss ohne erheblichen wirtschaftlichen oder technischen Aufwand gewährleistet sein. Eine Verweisung auf eine codierte Verbreitung würde dem zuwiderlaufen (vgl. BVerwG v. 9.12.1998 = BVerwGE 108, 108/113 f.).“

Im Übrigen hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, für welches von mehreren Finanzierungsmodellen er sich entscheidet. Nur das tatsächlich ausgewählte Modell bedarf einer gerichtlichen Überprüfung. Dieses ist - wie oben dargelegt - nicht zu beanstanden.

2.4 Die Bedenken des Prozessbevollmächtigte des Klägers, wonach die Erstellung der Beitragsbescheide nicht durch den Beitragsservice erfolgen dürfe, werden nicht geteilt. Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV Teil der einzelnen Rundfunkanstalt und kann im Namen und im Auftrag des Beklagten Bescheide erlassen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12 - juris Rn. 147 sowie OVG Sachsen, B.v. 28.3.2014 - 3 D 7/14 - juris).

2.5 Dem Kläger steht schließlich weder ein Anspruch auf die vorsorglich beantragte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht noch auf die vorsorglich beantragte Ermäßigung der Beitragspflicht zu. Die Tatbestände für eine Befreiung bzw. Ermäßigung nach § 4 Abs. 1 und 2 RBStV liegen unzweifelhaft nicht vor. Eine Befreiung wegen Härtefalls gemäß § 4 Abs. 6 RBStV kommt nicht in Betracht. Allein der Umstand, dass der Kläger nur über ein Radio verfügt und das Fernsehprogramm nicht nutzt, reicht hierfür nicht aus. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris - Rn. 101 ff.) verwiesen. Im Übrigen kann der Antrag vom 13. August 2014 auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bzw. Ermäßigung hiervon wegen Härtefalls gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 RBStV nicht zurückwirken auf den streitgegenständlichen Zeitraum Januar 2013 bis Januar 2014.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 03. Nov. 2014 - RN 3 K 14.1130 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 44 Gesamtschuldner


(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldn

Referenzen

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.