Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 15. Jan. 2014 - RN 3 K 13.1020

bei uns veröffentlicht am15.01.2014

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger sind die Vertreter eines früheren Bürgerbegehrens „Kreiskrankenhäuser Rottal-Inn“. Sie begehren die Feststellung, dass ein Beschluss des Kreistags des Beklagten, wonach eine „Wiederimplementierung“ einer internistischen Grundversorgung am Krankenhausstandort Simbach am Inn nicht erfolgen könne, rechtswidrig ist bzw. gewesen ist.

Die Kläger hatten am 16. bzw. 24. August 2011 das Bürgerbegehren „Kreiskrankenhäuser Rottal-Inn“ eingereicht. Der Kreisausschuss des Beklagten hatte am 12. September 2011 beschlossen, das Bürgerbegehren als unzulässig zurückzuweisen und den beantragten Bürgerentscheid nicht durchzuführen. Der Beklagte hatte das Bürgerbegehren mit Bescheid vom 20. September 2011 als unzulässig zurückgewiesen (1.) und die Durchführung des Bürgerentscheids abgelehnt (2.). Am 21. Oktober 2011 hatten die Kläger hiergegen Klage erheben lassen.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hatte den Beklagten mit Urteil vom 11. Juli 2012 (Az. RN 3 K 11.1641) unter Aufhebung des Bescheids vom 20. September 2011 verpflichtet, das Bürgerbegehren „Kreiskrankenhäuser Rottal-Inn“ mit folgender Fragestellung zuzulassen: „Sind Sie dafür, dass sich der Landkreis Rottal-Inn als Gesellschafter der landkreiseigenen Rottal-Inn-Klinken GmbH dafür einsetzt, an den Krankenhäusern Pfarrkirchen und Simbach a. Inn eine möglichst wohnortnahe internistische stationäre Grundversorgung und eine chirurgische ambulante Versorgung von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu gewährleisten, auch wenn die geforderten Leistungen über den Krankenhausplan des Freistaates Bayern hinausgehen, nicht förderfähig sind und somit vom Krankenhausträger selbst finanziert werden müssen?“. Das Urteil wurde rechtskräftig.

Der Kreistag des Beklagten beschloss in der Sitzung vom 30. Juli 2012 (TOP 2), dass sich der Landkreis als Gesellschafter der Rottal-Inn-Kliniken GmbH dafür einsetze, an den Krankenhäusern Pfarrkirchen und Simbach a. Inn eine möglichst wohnortnahe internistische stationäre Grundversorgung und eine chirurgische ambulante Versorgung von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu gewährleisten, auch wenn die geforderten Leistungen über den Krankenhausplan des Freistaates Bayern hinausgingen, nicht förderfähig seien und somit vom Krankenhausträger selbst finanziert werden müssten. Am 25. Februar 2013 beschloss der Kreistag (TOP Ö 2), die internistische Grundversorgung am Standort des Krankenhauses Pfarrkirchen im engen Zusammenhang mit der krankenhausplanerisch genehmigten akutgeriatrischen Versorgung und im Rahmen der vom Ministerium genehmigten Gesamtbettenzahl weiter vorzuhalten. Die „Wiederimplementierung“ einer internistischen Grundversorgung am Krankenhausstandort Simbach am Inn könne aufgrund der aus Sicht der niedergelassenen Ärzte und des Rettungsdienstes notwendigen personellen und technischen infrastrukturellen Anforderungen, die sich nicht mit der Meinung der Bürgerinitiative nach einer „internistischen Grundversorgung, ohne Intensivbetten“ decken würden, bei gleichzeitiger Beachtung einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung, zu welcher der Landkreis aufgrund der Regelungen in Art. 55 Abs. 2 LKrO verpflichtet sei, freilich nicht erfolgen.

Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013, eingegangen beim Verwaltungsgericht Regensburg am 18. Juni 2013, ließen die Kläger vorliegende Klage erheben. Die Klage sei als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO statthaft. Die Kläger seien die Vertreter des Bürgerbegehrens „Kreiskrankenhäuser Rottal-Inn“. Es bestehe ein Rechtsverhältnis zum Beklagten, da dieser nach dem Inhalt des Bürgerbegehrens sowie des Kreistagsbeschlusses vom 30. Juli 2012 auch am Standort Simbach a. Inn eine möglichst wohnortnahe internistische stationäre Grundversorgung gewährleisten solle. Es bestehe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, da die Umsetzung des Bürgerentscheids, an dessen Stelle der Kreistagsbeschluss getreten sei, durch den Beschluss vom 25. Februar 2013 zunichte gemacht werde. Für einen solchen Beschluss gelte die Bindungswirkung des Art. 12a Abs. 12 Satz 2 LKrO entsprechend, Art. 12a Abs. 13 Satz 2 LKrO. Hieraus folge ein eigenes subjektives Recht sogar des abstimmungsberechtigten Gemeindebürgers auf Beachtung des Bürgerentscheids, das durch Missachtung der „Sperrwirkung“ durch Kommunalorgane verletzt werden könne. Es bestehe zwischen Bürgerbegehren und Kommune ein innerorganschaftliches Verhältnis. Die hinter einem Bürgerbegehren stehenden Initiatoren und Gemeindebürger träten quasi als Organ der gemeindlichen Verfassung in Erscheinung. Hieraus folge auch die Klagebefugnis, da andernfalls keine Sanktion für einen Verstoß gegen die Bindungswirkung eines Bürgerentscheids vorgesehen sei, was mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar wäre. Es möge sein, dass weder die Bürger noch die vertretungsberechtigten Initiatoren einen Anspruch auf Umsetzung des Bürgerentscheids hätten. Dies heiße aber nicht gleichzeitig, dass sie nicht zumindest einen Anspruch auf Feststellung darauf hätten, dass die Bindungswirkung des Bürgerentscheids durch einen gegenteiligen Kreistagsbeschluss nicht unterlaufen werde dürfe. Es möge sein, dass die Bindungswirkung am 30. Juli 2013 geendet habe. Dies hieße aber nicht, dass der Beschluss vom 30. Juli 2012 außer Kraft getreten sei. Vielmehr könne der Beklagte ab 30. Juli 2013 abweichend von dem vorgenannten Beschluss entscheiden. An der Bindungswirkung ändere dies allerdings nichts.

Die zulässige Klage sei begründet, da der Beschluss vom 25. Februar 2013 rechtswidrig sei. Die Hausärzte hätten bei einem „runden Tisch“ am 30. November 2012 drei Planungsvarianten abgelehnt, da diese nicht den Forderungen des Bürgerbegehrens entsprochen hätten. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung, nach der sich ein Defizit von ca. 2 Mio. €/Jahr ergebe, sei falsch. Die Variante 3 habe sehr geringe Fallzahlen und hohe Personalkosten zugrunde gelegt. Der Geschäftsführer der Rottal-Inn-Kliniken sei bei Vorhaltung einer internistischen Abteilung von einem jährlichen Defizit von mehr als einer Million €, d. h. weniger als zwei Millionen EUR, ausgegangen. Die dritte Variante sei bei Gesprächen mit dem Landrat, der Geschäftsführung der Rottal-Inn-Kliniken, den Fraktionsvorsitzenden und der Bürgerinitiative mit 1.100 stationären Fällen, 750 Notfällen und einem Defizit von 1,398 Millionen € dargestellt worden. Am 7. Mai 2013 hätten die Beteiligten diese Variante intensiv besprochen. Die Bürgerinitiative habe festgestellt, dass die Fallzahlen zu niedrig angesetzt seien. Laut Hausärzten könnten fünf Fälle am Tag in die internistische Station in Simbach eingewiesen werden. Bei Wegfall der Intensivstation und Berechnung der medizinischen Strukturkosten nach Belegtagen ergebe sich ein positives Ergebnis von 320.000 €. Eine Station der Inneren Medizin sei im ersten Halbjahr 2013 mit 20 Betten vom Krankenhaus Pfarrkirchen in das Krankenhaus Eggenfelden verlegt worden. Wenn ein politischer Wille vorhanden gewesen wäre, hätte man diese Abteilung auch in das Krankenhaus Simbach verlegen können.

Der Beklagte habe sich nicht hinreichend „eingesetzt“. Ein „ernsthaftes und nachhaltiges Bemühen“ liege bereits deshalb nicht vor, weil er von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe. Bei dem errechneten Defizit von 1.398.000 € seien 11,7 Intensivpflegekräfte mit 655.200 € angesetzt worden. Eine Intensivstation habe die Bürgerinitiative nie gefordert. Außerdem seien nichtmedizinische Infrastrukturkosten in Höhe von 489.181 € angesetzt worden, weil hier nach Fallzahlen berechnet und nach Wissen der Kläger das Krankenhaus Pfarrkirchen als Berechnungsgrundlage herangezogen worden sei. Dies sei aber nicht gerechtfertigt, weil das Krankenhaus Pfarrkirchen eine Intensivstation habe. Aus Sicht der Kläger sei es sinnvoll, die nichtmedizinischen Infrastrukturkosten nach Belegtagen zu berechnen. Die Kosten würden sich wesentlich reduzieren. Es sei falsch, dass die Hausärzte eine „Intensivstation“ gefordert hätten. Es müsse vorrangig der Bürgerwille gelten. In dem Bürgerbegehren sei nie eine Intensivstation gefordert worden. Für die internistische Grundversorgung sei eine interne Abteilung ohne Intensivstation ausreichend. Eine Intensivstation sei im Krankenhaus Simbach nicht ausgelastet.

Dem Krankenhausplan Bayern 2013 lasse sich entnehmen, dass auch im Krankenhaus Pfarrkirchen beabsichtigt sei, die innere Abteilung zu schließen und 40 Betten nach Eggenfelden zu verlagern, sobald der Umbau des Krankenhauses Eggenfelden durchgeführt worden sei. Der Landkreis verfolge nach wie vor auch die Schließung der internistischen Abteilung im Krankenhaus Pfarrkirchen und damit würde auch die Forderung des Bürgerbegehrens nach einer wohnortnahen internistischen stationären Grundversorgung im Krankenhaus Pfarrkirchen nicht erfüllt werden.

Die Kläger lassen zuletzt beantragen festzustellen,

dass der Beschluss des Beklagten vom 25. Februar 2013 (TOP Ö 2) rechtswidrig ist, soweit hiernach die „Wiederimplementierung“ einer internistischen Grundversorgung am Krankenhausstandort Simbach am Inn nicht erfolgen könne, hilfsweise,

dass dieser Beschluss rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Auffassung des Beklagten ist die Klage mangels Klagebefugnis unzulässig. Die Stellung der Kläger als Vertreter des Bürgerbegehrens habe mit dem Beschluss des Kreistags vom 30. Juli 2012 geendet. Dieser habe gemäß Art. 12 Abs. 13 Satz 1 LKrO den Bürgerentscheid ersetzt. Eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Möglichkeit zur Interessenswahrung habe der Gesetzgeber für die damaligen Vertreter des Bürgerbegehrens nicht vorgesehen. Die Vertretungsberechtigten hätten weder in dieser Funktion noch als abstimmungsberechtigte Bürger ein subjektiv-öffentliches Recht auf Vollzug des Bürgerbegehrens. Deshalb könnten sie die Einhaltung der Bindungswirkung nicht gerichtlich geltend machen. Sie seien für eine Durchsetzung des Bürgerentscheids nicht mehr handlungsfähig. Die Stellung der Kläger als Vertreter des Bürgerbegehrens sei beendet. Eine gesetzlich angeordnete Sanktion im Falle des Verstoßes gegen die Bindungswirkung gebe es nicht. Ein zeitlich über den Bürgerentscheid hinausreichendes rechtliches Verhältnis habe der Gesetzgeber nicht ausgestaltet. Die Vertreter eines Bürgerbegehrens könnten die Einhaltung der Bindungswirkung bei Gericht nicht geltend machen und seien für die Durchsetzung des Bürgerentscheids nicht mehr handlungsfähig. Entscheidend sei, dass die innerorganschaftliche Stellung mit dem Bürgerentscheid bzw. mit dem Beschluss gemäß Art. 12a Abs. 13 Satz 1 LKrO ende. Außerdem sei die Bindungswirkung des am 30. Juli 2012 gefassten Beschlusses am 30. Juli 2013 abgelaufen. Der Beschluss vom 25. Februar 2013 könne daher aktuell nicht rechtswidrig sein. Der Beklagte sei nicht gehindert, von einer „Wiederimplementierung“ einer internistischen Grundversorgung am Krankenhaus Simbach am Inn abzusehen. Ab dem 30. Juli 2013 könne das rechtliche Interesse allenfalls auf die Feststellung gerichtet sein, dass der Beschluss vom 25. Februar 2013 rechtswidrig war. Eine solche gerichtliche Entscheidung würde die Position der Kläger freilich nicht verbessern.

Die Klage sei darüber hinaus unbegründet. Der Kreistagsbeschluss vom 25. Februar 2013 verletze die Bindungswirkung nicht. Der Beklagte habe sich ernsthaft und nachhaltig „eingesetzt“. Einen bestimmten Erfolg schulde der Beklagte nicht. Die Geschäftsführung der Rottal-Inn-Kliniken GmbH habe mit dem Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit, Vertretern des AOK-Landesverbands und des VdEK am 20. und 24. August 2012 Gespräche geführt. Darüber hinaus habe es Diskussionsrunden mit niedergelassenen Ärzten, schwerpunktmäßig aus der Region Simbach am Inn, am 23., 24., 26 und 29. Oktober 2012 gegeben. Am 18. Oktober 2012 habe eine Besprechung mit Vertretern des AOK-Dienstleistungszentrums Regensburg stattgefunden. Gegenstand der Gespräche sei die Frage gewesen, wie eine „möglichst wohnortnahe internistische stationäre Grundversorgung bzw. eine chirurgische ambulante Grundversorgung von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr“ ausgestaltet sein könne. Dabei seien auch die finanziellen Auswirkungen beleuchtet worden. Von Anbeginn an sei klar gewesen, dass ein Defizit vom Beklagten ausgeglichen werden müsse. Über den Stand der Gespräche seien die Kläger am 23. Oktober 2012 und am 30. Januar 2013 informiert worden. Am 30. Januar 2013 habe es sich um einen „runden Tisch“ mit Vertretern der niedergelassenen Ärzte aus der Region Simbach am Inn, der Rottal-Inn-Kliniken GmbH, den Fraktionsvorsitzenden, Mitarbeitern des BRK und der AOK gehandelt.

Der „Einsatz“ des Beklagten habe ergeben, dass eine finanzierbare Möglichkeit, eine wirkungsvolle „internistische Grundversorgung am Krankenhaus Simbach am Inn“ aufrechtzuerhalten, nicht bestehe. Es seien drei Varianten erwogen worden, wobei die niedergelassenen Ärzte die Varianten 1 und 2 für grundsätzlich untauglich erklärt hätten. Die dritte Variante sehe die stationäre Unterbringung in einer 8- bis 10-Betten-Einheit im 24-Stunden-Betrieb vor. Es ergebe sich die Schwierigkeit, dass die Zahl der potenziellen Patienten kaum einschätzbar sei. Realistischer Weise könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche Einheit ausreichend mit Patienten hätte belegt werden können. Die personelle Besetzung müsse in einem Pool-Modell erfolgen. Das hätte für die Mitarbeiter im ärztlichen Dienst bedeutet, dass sie nicht ausgelastet gewesen wären. Eine Ausbildung, wie sie für junge Assistenzärzte erforderlich sei, wäre nicht möglich gewesen. Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung habe ergeben, dass bei Vorhaltung einer internistischen Abteilung im Sinne der Variante 3 ein jährliches Defizit von ca. zwei Mio. EUR € entstanden wäre. Dadurch würde die gesamte Krankenhausfinanzierung des Beklagten gefährdet. Die Aufrechterhaltung einer „internistischen Grundversorgung am Krankenhaus Simbach am Inn“ sei für den Beklagten zumutbar nicht zu finanzieren. Aus diesem Grund habe er von einer „Wiederimplementierung“ einer internistischen Grundversorgung abgesehen. Darin liege kein Verstoß gegen die Bindungswirkung des Kreistagsbeschlusses vom 30. Juli 2012. Einen bestimmten Erfolg seiner Bemühungen habe der Beklagte nicht geschuldet. Er habe sich mit den vorstehenden gewichtigen Gründen gegen die Aufrechterhaltung einer internistischen Grundversorgung am Krankenhaus Simbach am Inn entscheiden dürfen. Eine akutstationäre Fallzahl von 1.200 könne objektiv nicht erreicht werden. Die notwendige personelle und technische Infrastruktur erfordere wie im Jahr 2011 eine Intensivstation.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Behördenakten und die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Der Gerichtsakt im Verfahren Az. RN 3 K 11.1641 wurde beigezogen.

Gründe

Die Klage ist im Haupt- und im Hilfsantrag unzulässig, da den Klägern als Vertreter des früheren Bürgerbegehrens „Kreiskrankenhäuser Rottal-Inn“ die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. Sie haben weder als frühere vertretungsberechtigte Personen dieses Bürgerbegehrens noch als Landkreisbürger ein subjektives öffentliches Recht oder ein berechtigtes Interesse auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Beklagten vom 25. Februar 2013. Zudem ist ihre Vertretungsbefugnis als Vertreter des früheren Bürgerbegehrens zwischenzeitlich erloschen und besteht bzgl. der Rechtmäßigkeit des genannten Beschlusses kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zwischen den Prozessparteien. Mit dem Abhilfebeschluss vom 30. Juli 2012 hat sich das Verfahren auf Durchführung des Bürgerentscheids erledigt.

1. Die Klage ist im Hauptantrag unzulässig.

Auch für die Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO ist zur Vermeidung einer dem Verwaltungsprozess fremden Popularklage eine Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderlich (vgl. BVerwG vom 28.11.2007 Az. 9 C 10/07). Diese liegt hier nicht vor, da den Klägern die behaupteten Rechte eindeutig nicht zustehen. Die früheren vertretungsberechtigten Personen eines Bürgerbegehrens haben nämlich keine über die Durchführung des Bürgerentscheids hinausreichenden Rechte (vgl. BayVGH vom 2.7.2002 Az. 4 B 00.3532). Sie haben auch kein Recht darauf, dass ein Bürgerentscheid einer rechtlichen Prüfung unterzogen wird. Dies gilt auch, wenn ein Bürgerentscheid entfällt, weil der Kreistag - wie hier - gemäß Art. 12a Abs. 13 Satz 1 LKrO die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren begehrten Maßnahmen beschlossen hat. Für einen solchen Beschluss, der hier in der Sitzung des Kreistags vom 30. Juli 2012 (TOP 2) erging, gilt die einjährige Bindungsfrist eines Bürgerentscheids entsprechend, Art. 12a Abs. 13 Satz 2, Abs. 12 Satz 2 LKrO.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. Juli 2002 zu den im Wesentlichen gleich lautenden Vorschriften der Gemeindeordnung (GO) ausgeführt:

„Nach Sinn und Zweck des durch Art. 18a GO geregelten Verfahrens ist das Recht der vertretungsberechtigten Personen, für das Bürgerbegehren tätig zu werden und insoweit den Willen der Unterzeichner zu „bündeln“ (vgl. Art. 18a Abs. 4 GO), vielmehr zeitlich beschränkt bis zur Durchführung des Bürgerentscheids. Dieser hat gemäß Art. 18a Abs. 13 Satz 1 GO die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses. Damit ist er im Grundsatz auch nur den in der Gemeindeordnung hierfür vorgesehenen Prüfungsmechanismen unterworfen (vgl. Prandl/Zimmermann/Büchner, Kommunalrecht in Bayern, RdNr. 33 zu Art. 18a GO; einschränkend Hölzl/Hien, GO, Erl. 10 zu Art. 18a). Deshalb bedeutet es keine von der Rechtsprechung ausfüllungsbedürftige Regelungslücke, dass der Gesetzgeber eine über die Durchführung des Bürgerentscheids hinausreichende Möglichkeit der Interessenwahrung durch die vertretungsberechtigten Personen nicht vorgesehen hat. Aus dem Gebot wirksamen Rechtsschutzes (vgl. Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Erl. 13.13 RdNr. 5 zu Art. 18a GO) lässt sich demgegenüber ein subjektives öffentliches Recht der vertretungsberechtigten Personen auf Überprüfung des Bürgerentscheids schon deshalb nicht herleiten, weil Art. 19 Abs. 4 GG keine solchen Rechte begründet, sondern voraussetzt. Das Gefüge des Art. 18a GO ist indessen darauf angelegt, dass die Rechtmäßigkeit des Bürgerbegehrens abschließend vor Durchführung des Bürgerentscheids zu klären ist (vgl. Hölzl/Hien a. a. O.) und dass die Belange des rechtmäßigen Bürgerbegehrens bis zur Durchführung des Bürgerentscheids zu wahren sind. Das bestätigen die Verfahrensposition nach Abs. 10 Satz 1 Halbsatz 2 und die Befristung der sog. Sperrwirkung bis zur Durchführung des Bürgerentscheids nach Art. 18a Abs. 9 GO. Mit der Durchführung des Bürgerentscheids ist das mit dem Bürgerbegehren eingeleitete Verfahren erledigt. Fortwirkende subjektive Rechte der vertretungsberechtigten Personen bestehen unabhängig vom Ergebnis des Bürgerentscheids nicht.“

Das Gericht schließt sich dieser rechtlichen Beurteilung an. Der Beschluss des Kreistags des Beklagten vom 30. Juli 2012 ließ als Abhilfe- bzw. Entsprechensbeschluss den Bürgerentscheid nach Art. 12a Abs. 13 Satz 1 LKrO entfallen, da mit ihm die vom Bürgerbegehren verlangten Maßnahmen in vollem Umfang beschlossen wurden. Die Vertretungsbefugnis der Kläger war zeitlich beschränkt bis zur Durchführung des Bürgerentscheids bzw. zum Ergehen eines Entsprechensbeschlusses. Über diesen Zeitraum hinausreichende Rechte hat die Landkreisordnung den Vertretern des Bürgerbegehrens nicht zugewiesen, so dass sie keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 25. Februar 2013 geltend machen können. Da der bayerische Gesetzgeber eine solche rechtliche Möglichkeit der Interessenswahrung über die Durchführung des Bürgerentscheids bzw. den diesen ersetzenden Beschluss des Kommunalorgans hinaus nicht vorgesehen hat, haben die Initiatoren eines Bürgerbegehrens auch keine Vertretungsbefugnis hinsichtlich nachgelagerter Entscheidungen dieser Kommunalorgane. Den Vertretern des Bürgerbegehrens stehen keine über den Art. 12a LKrO hinausgehenden Rechte zu.

Die Kläger haben auch als Landkreisbürger kein subjektives Recht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 25. Februar 2013. Neben der Klagebefugnis fehlt es an einem festzustellenden Rechtsverhältnis zwischen Bürger und Kommune (vgl. Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, 13.13, Anm. 5 b)cc). Dieser Beschluss könnte auch von einem Mitglied des Kreistags nicht gerichtlich überprüft werden. In kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeiten ist anerkannt, dass den Mitgliedern des Kommunalorgans subjektive Rechte nur zustehen, soweit sie ihnen gesetzlich eingeräumt werden (vgl. BayVGH vom 19.8.1997 Az. 4 ZE 97.2418 m. w. N.). Ein darüber hinausgehendes Recht auf Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des Kommunalorgans - hier des Kreistagsbeschlusses vom 25. Februar 2013 - besitzen dessen Mitglieder nicht. In gleicher Weise steht dem Kreisbürger bei Bürgerentscheiden nur dort ein gerichtlich durchsetzbares Recht zu, wo der Gesetzgeber ihm ein solches eingeräumt hat. Art. 12a LKrO gibt den Klägern jedoch kein Recht auf gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit - angeblich - dem Bürgerbegehren entgegenstehender Beschlüsse. Dies ist auch folgerichtig, da das Recht eines Kreisbürgers nicht weitergehen kann als das Recht eines Kreistagsmitglieds. Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf eine Kommentarstelle (Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Art. 18a, Rdnr. 49) geltend machen, dass die Bürger auch und gerade in dieser Funktion ein eigenes subjektives Recht auf Aufrechterhaltung und Beachtung des Bürgerentscheids haben, folgt die Kammer dem nicht. Zudem geht der Kommentar davon aus, dass sich dieses Recht aus der „Sperrwirkung“ ergibt. Die Sperrwirkung gemäß Art. 12a Abs. 13 Satz 2, Abs. 12 Satz 2 LKrO ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts jedoch bereits abgelaufen, da seit dem 30. Juli 2012 mehr als ein Jahr vergangen ist.

Da es keinen gesetzlichen Anspruch und damit kein subjektives Recht der Kläger auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Kreistags des Beklagten gibt, kann dahingestellt bleiben, ob die hinter einem Bürgerbegehren stehenden Bürger zu einem Organ der kommunalen Verfassung werden und in dieser Eigenschaft subjektive Rechte geltend machen können (vgl. VG Neustadt an der Weinstrasse vom 25.3.2013 Az. 3 K 857/12.NW). Im Übrigen wäre eine solche organschaftliche Stellung, falls man sie annehmen würde, wegen des Ablaufs der Bindungsfrist bereits erloschen.

2. Die Klage ist auch im Hilfsantrag unzulässig.

Es kann dahin stehen, ob es sich beim Hilfsantrag um eine allgemeine Feststellungsklage oder um eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog handelt.

Soweit die Kläger mit dem Hilfsantrag die Feststellung begehren, dass der Beschluss des Beklagten vom 25. Februar 2013 rechtswidrig gewesen ist, gelten die obigen Ausführungen zum Hauptantrag sinngemäß.

Zudem ergibt sich ein berechtigtes Interesse an der Feststellung nicht aus dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr. Ein solches Feststellungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann zwar aus der Gefahr einer Wiederholung der Beeinträchtigung folgen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 43, Rdnr. 23). Für die Annahme der Wiederholungsgefahr ist jedoch das Vorliegen einer hinreichend bestimmten Gefahr erforderlich. Es muss die Gefahr drohen, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen in absehbarer Zukunft ein gleichartiger Beschluss des Kreistags des Beklagten ergehen wird. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bei der Beschlussfassung vom 25. Februar 2013 müssen auch im Zeitpunkt der künftig zu erwartenden Entscheidung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sein. Die vage oder abstrakte Möglichkeit der Wiederholung einer gleichartigen Entscheidung begründet kein berechtigtes Interesse.

Die Kläger haben nicht nachvollziehbar dargelegt, dass eine Wiederholung des Kreistagsbeschlusses vom 25. Februar 2013 unter vergleichbaren Umständen konkret in absehbarer Zeit droht. Dem steht bereits entgegen, dass ein erneutes Bürgerbegehren nicht eingeleitet und auch nicht angekündigt wurde, so dass eine erneute gleichartige Entscheidung des Kreistags im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht in nächster Zeit absehbar ist. Dass die Bürger nach der Ansicht der Vertreter des Bürgerbegehrens bei Klageabweisung von einem erneuten Bürgerbegehren abgehalten werden könnten, ist eine nicht belegte Vermutung, die mit der konkreten Wiederholungsgefahr im Hinblick auf einen gleichartigen Beschluss des Kreistags nichts zu tun hat.

Vor diesem Hintergrund kam es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob sich der Beklagte im Sinne des Bürgerbegehrens ernsthaft und nachhaltig bemüht hat und ob die „Wiederimplementierung“ einer internistischen Grundversorgung am Krankenhausstandort Simbach am Inn den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit widersprechen würde. Dabei handelt es sich um Fragen der Begründetheit der Klage, auf die nicht mehr einzugehen war, weil die Klage nach der Rechtsüberzeugung der Kammer bereits unzulässig ist.

Die Kostentragungspflicht der Kläger ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO war nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine über den konkreten Fall hinausreichende rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Insb. ist durch die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt, wann die Vertretungsbefugnis der Vertreter eines Bürgerbegehrens endet. Hiervon weicht das Urteil nicht ab.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

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Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

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(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.