Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 17. Sept. 2014 - 1 K 14.467

published on 17/09/2014 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 17. Sept. 2014 - 1 K 14.467
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich dagegen, dass ihm bei seinen Versorgungsbezügen als Berufssoldat die Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehefrau nicht mehr angerechnet werden.

Der Kläger war ab 2.1.1973 zunächst Soldat auf Zeit und dann Berufssoldat und wurde zum 30.9.2004 im Rang eines Hauptmanns in den Ruhestand versetzt. Die am ... 1973 geschlossene Ehe mit Frau ... wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Passau vom 25.7.1995 geschieden. Bezogen auf den 31.8.1994 wurden zulasten des Klägers Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.121,75 DM begründet.

Mit Schreiben vom 20.2.2004 wies der Kläger darauf hin, dass mit Eintritt in den Ruhestand eine Kürzung seiner Bezüge durch den Versorgungsausgleich zu erwarten sei. Er leiste seit der Scheidung an seine geschiedene Ehefrau Unterhalt. Durch die gleichzeitige Kürzung seiner Versorgungsbezüge und die Unterhaltsleistung für seine geschiedene Ehefrau bis zu deren Rentenbeginn müsse er damit eine doppelte Unterhaltslast tragen. Er stelle deshalb einen Antrag zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich.

Unter Hinweis auf frühere Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 5.10.1995 und 11.5.2004 erklärte der Kläger, dass er seiner früheren Ehefrau aufgrund des unterschiedlich hohen Einkommens im Zeitpunkt der Ehescheidung zwischen ihm in Höhe von knapp 4.000,- DM und seiner früheren Ehefrau in Höhe von 1.900,- DM Unterhaltszahlungen in Höhe von 857,14 DM leisten müsse. Er habe zunächst 800,- DM gezahlt und diesen monatlichen Betrag auf 600,- DM verringert, nachdem bei der geschiedenen Ehefrau hohe Steuerabzüge angefallen seien. Darüber hinaus habe er aber noch weitere Zahlungen geleistet.

Die geschiedene Ehefrau erklärte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 1.7.2004, sie müsse in den nächsten sieben bis acht Jahren noch viel für ihre „neue, alte Wohnung“ abbezahlen. Dann sei auch ihr Auto schrottreif, mit dem sie aus beruflichen Gründen im Durchschnitt mehr als 1000 km pro Monat fahren müsse. Da sie viele Nachtschichten habe, könne sie für die Entfernung zur Arbeitsstelle von 30 km nicht auf Busse oder Bahnen umsteigen. Sie habe bei der Karriere ihres früheren Ehemannes immer fleißig mitgeholfen bzw. zurückgestanden. Bei der Scheidung sei außergerichtlich in Absprache mit den Anwälten ihres Ehemannes festgelegt worden, dass sie den gleichen monatlichen Betrag zur Verfügung haben solle, wie sie ihn in ihrer Ehe gewohnt gewesen sei. Auch wenn sicher Abstriche gemacht werden müssten, habe sie sich die ganze Zeit darauf verlassen, dass sie bis zu ihrem Lebensende Unterhalt bekommen werde.

Mit Bescheid vom 7.10.2004 verfügte die Beklagte, dass die Versorgungsbezüge des Klägers nach § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) nicht gekürzt würden. Die Entscheidung gelte nur, soweit sich die nachgewiesenen entscheidungserheblichen Tatsachen nicht geändert hätten oder ändern würden.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Versorgungsbezüge aufgrund des Versorgungsausgleichs grundsätzlich nach § 55 c Soldatenversorgungsgesetz (SVG) zu kürzen seien. Solange die Unterhaltsberechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten könne und sie gegen den Verpflichteten einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt habe oder nur deshalb nicht habe, weil der Verpflichtete zu Unterhaltsleistungen wegen der auf den Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außer Stande sei, werde aber die Versorgung des Verpflichteten nach § 5 VAHRG nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Die am ...1953 geborene geschiedene Ehefrau erhalte noch keine Rente und lebe auch nicht in einer Lebenspartnerschaft oder einer eheähnlichen Gemeinschaft. Aufgrund der Angaben des Klägers werde nachehelicher Unterhalt gewährt. Die geschiedene Ehefrau habe einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach § 5 VAHRG bzw. §§ 1569 ff. BGB. Die Versorgungsbezüge würden deshalb nicht nach § 55 c SVG gekürzt, solange die Voraussetzungen des § 5 VAHRG vorlägen. Die in § 55 c SVG vorgesehene Kürzung der Versorgungsbezüge entfalle jedoch nur, solange die geschiedene Ehefrau keinen Anspruch auf Rente erhalten könne und einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Kläger habe. Die Versorgungsbezüge seien daher von dem Tage an zu kürzen, von dem an der geschiedenen Ehefrau eine Rente zu gewähren sei oder, falls dies früher sei, von dem Tage an, von dem an sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt gegen den Kläger habe. Hinsichtlich rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung stehe die Zahlung des Ruhegehaltes unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Rückforderung, § 55 c Abs. 5 SVG.

Aufgrund einer routinemäßigen Überprüfung der Voraussetzungen des § 5 VAHRG mit Schreiben vom 14.11.2007 erklärte der Kläger, dass er aufgrund fortbestehender nachehelicher Unterhaltspflicht weiterhin Unterhalt zahle. Da sich die finanziellen Verhältnisse seiner geschiedenen Ehefrau im Jahr 2006 verschlechtert hätten, habe er nach Rücksprache mit der Beklagten und seinem Rechtsanwalt anstelle von Unterhaltszahlungen eine Kapitalabfindung geleistet. Beigefügt ist ein Vertrag vom 15./20.12.2006, wonach der Kläger an seine frühere Ehefrau anstelle von Unterhaltsleistungen bis einschließlich September 2013 eine Kapitalabfindung in Höhe von 25.800,- EUR bezahlt. Die Vorleistungen seien anteilig zurückzuerstatten, wenn sich die Voraussetzungen zur Verpflichtung auf Unterhalt (Wiederheirat, Renteneintritt) ändern würden.

Nach einer „Aktenverfügung“ vom 11.12.2007 wurde die Kapitalzahlung aufgrund der Rechtsprechung des BGH wie eine Unterhaltsgewährung angesehen. Von den Parteien des Vertrages sei bestimmt worden, „dass der Unterhalt mit dem Monat September 2013 abgegolten“ worden sei. Ab diesem Zeitpunkt werde die Vereinbarung der Parteien als Verzicht gewertet. Eine weitere Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 5 Abs. 1 VAHRG sei ab 1.10.2013 ausgeschlossen.

Mit Schreiben vom 26.3.2010 wies die Beklagte darauf hin, dass seit dem 1.1.2008 ein Unterhaltsänderungsgesetz in Kraft getreten sei. Danach habe die geschiedene frühere Ehegattin eine verstärkte Erwerbsobliegenheit. Die Unterhaltsgewährung sei danach die Ausnahme. Es werde nicht mehr auf die Basis der ehelichen Lebensverhältnisse abgestellt, so dass auch eine finanzielle Schlechterstellung der geschiedenen Ehefrau in Kauf zu nehmen sei.

Der Kläger nahm mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 17.5.2010 dahingehend Stellung, dass die geschiedene Ehefrau auch nach dem neuen Unterhaltsrecht einen Unterhaltsanspruch gegen den Kläger habe. Eine Befristung der Unterhaltszahlung sei auch nach früherem Recht schon möglich gewesen. Die Reform zum 1.1.2008 habe insoweit keine wesentliche Änderung gebracht. Eine Abänderung von Unterhaltsvereinbarungen finde nach § 36 Nr. 1 EGZPO wegen der Änderung der Rechtslage zum 1.1.2008 nur statt, wenn „die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar sei“. Insbesondere wenn der Unterhaltsberechtigte aufgrund seines Vertrauens erhebliche Vermögensdispositionen getroffen habe, liege die Annahme nahe, dass die Änderung als unzumutbar zu bewerten sei. Die geschiedene Ehefrau habe angegeben, dass sie mit ihrem gesamten Finanzplan auf die Vereinbarung aufgebaut und sich voll darauf verlassen habe. Dies gelte umso mehr, als die Vereinbarung vom 15.12.2006 nur unter dem Vorbehalt tatsächlicher Veränderungen gestanden habe, exemplarisch seien Wiederheirat und Renteneintritt genannt. An die Änderung der Rechtslage hätten die Parteien dabei offenbar nicht gedacht. Die Übergangsvorschrift des § 36 Abs. 1 EGZPO diene dem Vertrauensschutz und modifiziere die Anwendung des neuen Rechts auf bestehende Unterhaltsrechtsverhältnisse. Damit sei sie auch im Rahmen des § 5 VAHRG beachtlich.

Mit Schreiben der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 25.5.2010 erklärte die Beklagte gegenüber den Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass von der Fortgeltung des Bescheides vom 7.10.2004 ausgegangen werde. Da die Unterhaltsansprüche bis zum 30.9.2013 abgefunden worden seien, würden die Versorgungsbezüge bis zu diesem Zeitpunkt unter dem im Bescheid vom 7.10.2004 genannten Vorbehalt ungekürzt bezahlt.

Mit Bescheid der Bundesfinanzdirektion Südwest vom 4.9.2013 hob die Beklagte den mit Bescheid vom 7.10.2004 verfügten Wegfall der Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 5 VAHRG mit Wirkung ab 1.10.2013 auf.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass mit dem am 15.12.2006 geschlossenen Vertrag der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau bis einschließlich September 2013 begrenzt worden sei. Ab 1.10.2013 entfalle daher der Unterhaltsanspruch. Es lägen damit keine Gründe für den weiteren Wegfall der Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge vor.

Mit Bescheid vom 20.9.2013 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers ab 1.10.2013 um monatlich 765,66 EUR gekürzt. Durch rechtskräftiges Urteil des Familiengerichts Passau seien bezogen auf den 31.8.1994 monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 1.121,75 DM begründet worden. Dieser Betrag erhöhe sich durch die bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand erfolgten Änderungen der Versorgungsbezüge, sowie des Familienzuschlags.

Mit Bescheid vom 23.9.2013 wurde die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet. Das öffentliche fiskalische Interesse gehe dem Interesse des Klägers vor, da durch den Kürzungsbetrag der angemessene Lebensunterhalt nicht beeinträchtigt werde.

Der Kläger erhob mit seinem am 11.9.2013 eingegangenen Schreiben Widerspruch gegen den Bescheid vom 4.9.2013.

Mit dem am 17.10.2013 eingegangenen Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten wandte er sich auch gegen den Bescheid vom 20.9.2013. Mit der Kapitalabfindung seien die Unterhaltsansprüche bis 30.9.2013 abgegolten worden. Nicht nachvollziehbar sei, warum die Beklagte davon ausgehe, dass damit auf spätere Unterhaltsleistungen verzichtet worden sei. Bei einem Gehalt der geschiedenen Ehefrau von 1.800,- EUR und einem Erwerbstätigenbonus von 10% sowie pauschal angesetzten berufsbedingten Aufwendungen von 5% ergebe sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 355,50 EUR. Einvernehmlich sei dieser Unterhalt auf 370,- EUR monatlich aufgestockt worden, weil die geschiedene Ehefrau für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte monatlich ca. 1.200 km zurücklege. Die finanziellen Verhältnisse der geschiedenen Ehefrau seien durch anderweitige Verpflichtungen (820,- EUR Schuldendienst) derart angespannt, dass sie keinen Sonderbedarf decken könne. Zudem benötige die geschiedene Ehefrau im folgenden Frühjahr einen verkehrstauglichen Pkw. Der Kläger habe deshalb mit ihr vereinbart, die Unterhaltsansprüche für die Zeit vom 1.10.2013 bis 1.3.2017 wiederum mit einem Kapitalbetrag abzufinden. Abzüglich der bereits geleisteten Unterhaltszahlungen vom 1.10.2013 solle ein Kapitalbetrag in Höhe von 15.000,- EUR geleistet werden. Es sei zu erwarten, dass die geschiedene Ehefrau ab 1.3.2017 Rente beziehen werde. Danach bestünden damit keine Unterhaltszahlungen mehr.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7.2.2014 wurden die Widersprüche als unbegründet zurückgewiesen. § 5 VAHRG sei zwar nach § 49 Versorgungsausgleichgesetz weiterhin anwendbar, es bestehe aber kein gesetzliches Unterhaltsrecht der geschiedenen Ehefrau. Nach § 1569 BGB in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung obliege es nach der Scheidung jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Unterhaltsansprüche stellten die Ausnahme dar. Ein Anspruch sei gegeben, wenn wegen Kindesbetreuung, Krankheit oder Gebrechen bzw. aus Billigkeitsgründen eine Erwerbstätigkeit nicht oder jedenfalls nicht in vollschichtigem Umfang erwartet werden könne oder wenn keine angemessene Erwerbstätigkeit zur vollständigen Deckung des Unterhalts gefunden werden könne. Die geschiedene Ehefrau habe aber durch ihre Beschäftigung im öffentlichen Dienst ein auskömmliches eigenes Einkommen, so dass eine Bedürftigkeit nicht gegeben sei.

Selbst wenn ein Unterhaltsanspruch bestünde, wäre dieser nach § 1578 b Abs. 2 BGB zeitlich zu befristen. Eine Befristung des Anspruchs auf Geschiedenenunterhalt setze voraus, dass ein zeitlich unbegrenzt gewährter Unterhalt unbillig wäre. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Dies sei etwa dann der Fall, wenn wegen der Ehe eine berufliche Ausbildung nicht aufgenommen oder beendet worden sei. Auch nach 20-jähriger Ehe und der Erziehung zweier Kinder habe der BGH eine Befristung des Unterhaltsanspruchs gebilligt. Die geschiedene Ehefrau habe bereits während der Ehe über einen längeren Zeitraum von 1989 bis 1995 vollschichtig gearbeitet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie ohne die Ehe ein höheres Einkommen als das zuletzt erreichte Einkommen hätte erzielen können.

Nach § 55 c SVG seien die Versorgungsbezüge ab 1.10.2013 um den ermittelten Betrag zu kürzen gewesen.

Der Bescheid wurde am 10.2.2014 zur Post gegeben.

Mit dem am 11.3.2014 eingegangenen Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten erhob der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg Klage.

Die geschiedene Ehefrau habe sich mit ihrer Lebensplanung und ihrem Konsumverhalten auf die Vereinbarung mit dem Kläger eingestellt, so dass sie bis zum Renteneintritt unterhaltsbedürftig bleibe. Beispielsweise habe sie zur Finanzierung größerer Anschaffungen ein Darlehen aufgenommen. Wegen der Entfernung zu ihrem Arbeitsplatz brauche sie zudem ein verlässliches Fahrzeug, so dass im Jahr 2014 der Kauf eines geeigneten Ersatzfahrzeugs vorgesehen sei. Die laufenden Kredite bei der Postbank mit Laufzeiten bis zum 30.11.2018 bzw. 31.3.2021 mit monatlich zu zahlenden 581,- EUR für Zins und Tilgung seien auch nach der Bestätigung der Postbank mit Schreiben vom 16.4.2014 nur wegen der Unterhaltszahlungen des Klägers möglich gewesen.

Bei Einkünften des Klägers in Höhe von 2.753,69 EUR ergebe sich ein monatlicher Unterhaltsanspruch in Höhe von 650,10 EUR. Das Maß des Unterhalts bestimme sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, § 1578 BGB. Es bestehe ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB. Die Neuregelung des Unterhaltsrechts habe auf den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt keinen Einfluss. Bei einer über 20 Jahre langen Ehezeit könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Fortzahlung des Unterhalts unbillig wäre.

Nach § 36 Nr. 1 EGZPO sei das Vertrauen geschützt. Dies gelte insbesondere, wenn erhebliche Vermögensdispositionen getroffen worden seien.

Weil sich die geschiedene Ehefrau mit ihrer Lebensplanung auf den vereinbarten Unterhalt verlassen habe, führe die nacheheliche Solidarität dazu, dass die Unterhaltsverpflichtung nicht unbillig sei. Sie löse damit die gesetzliche Unterhaltspflicht aus.

Der Renteneintritt der geschiedenen Ehefrau sei zum 1.3.2019 geplant. Ein nachehelicher Unterhalt für die Dauer von ca. 24 Jahren sei nicht unbillig.

Der Kläger stellt den Antrag,

die Bescheide der Bundesfinanzdirektion Südwest vom 4.9.2013 und 20.9.2013 und ihren Widerspruchsbescheid vom 7.2.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Versorgungsbezüge ohne Kürzung wegen der Übertragung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die getroffene Unterhaltszahlung sei keine gesetzliche Unterhaltspflicht. Nur diese würde nach § 5 VAHRG zu einem Absehen von der Kürzung der Versorgungsbezüge führen. Die bestehenden Einkommensunterschiede zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau während der Ehezeit würden zwischenzeitlich keine erhebliche Rolle mehr spielen. Die Ehe sei seit nunmehr fast 20 Jahren geschieden. Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt sei zeitlich zu begrenzen. Bei der individuellen Billigkeitsabwägung sei zwar die immerhin 22-jährige Ehezeit zu berücksichtigen, aber auch, dass ehebedingte Nachteile nicht fortbestehen würden. Die geschiedene Ehefrau habe die Berufe der Näherin und kaufmännischen Angestellten erlernt und sei als Verwaltungsangestellte berufstätig. Sie habe von 1989 bis jetzt in Vollzeit gearbeitet. Es sei nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass sie infolge der Ehe konkrete berufliche Entwicklungsmöglichkeiten eingebüßt hätte. Auch nach langjähriger Ehe sei es nach einer Übergangszeit zumutbar, auf den Lebensstandard am Maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, der ohne Ehe erreicht worden wäre. Hierzu habe die geschiedene Ehefrau mittlerweile fast 20 Jahre Zeit gehabt. Der Vertrag vom 15.12.2006 sei dahingehend berücksichtigt worden, dass unter Vertrauensschutzgesichtspunkten von einer Anpassung bis einschließlich 30.9.2013 abgesehen worden sei. Damit sei zwar auch der Überleitungsvorschrift des § 36 Nr. 1 EGZPO genüge getan. Auf diese Bestimmung komme es aber nicht an, da diese in der Bestimmung des § 1578 b BGB aufgegangen sei.

In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, dass der Richter des Familiengerichts in der mündlichen Verhandlung sie gefragt hätte, ob der Unterhalt geregelt sei. Seine danach geschiedene Ehefrau und er hätten sich angeschaut und übereinstimmend genickt. Nach der Verhandlung hätten sie ihren Anwalt gebeten, die Höhe des Unterhalts zu errechnen. Sie seien davon ausgegangen, dass der Unterhalt bis zum Rentenbeginn der geschiedenen Ehefrau gezahlt werden solle.

Zuletzt habe er seiner geschiedenen Ehefrau netto 370,- EUR gezahlt. Dies entspreche seiner Entlastung dadurch, dass seine Versorgungsbezüge nicht gekürzt worden seien. Teilweise habe er seiner geschiedenen Ehefrau auch mehr gegeben.

Dies wurde von der in der mündlichen Verhandlung beigezogenen geschiedenen Ehefrau bestätigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die eingereichten Schriftstücke, die Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 17.9.2014 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die geschiedene Ehefrau des Klägers hat gegen diesen keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch mehr. Der Kläger hat deshalb keinen Anspruch darauf, dass Unterhaltszahlungen an sie aufgrund einer Härtefallregelung dazu führen, dass seine Versorgungsbezüge nicht gekürzt werden. Die bisher bestehende Härtefallregelung durfte zurückgenommen werden.

1. Mit Urteil des Amtsgerichts Passau - Familiengericht - vom 25.7.1995 wurden zulasten des Klägers Rentenanwartschaften zugunsten der mit diesem Urteil geschiedenen Ehefrau begründet. Nach § 55c Abs. 1 Nr. 1 SVG (Soldatenversorgungsgesetz i. d. F. vom 16.9.20092009, BGBl. I S. 3054) führt dies zur Kürzung des Ruhegehaltes, das dieser nach Beendigung seiner Dienstzeit erhält, § 15 SVG.

Solange eine geschiedene Ehefrau noch keine Rente erhält, sie aber einen Anspruch auf Unterhalt gegen den Bezieher von Versorgungsbezügen hat, würde die gleichzeitige Unterhaltszahlung und die Kürzung des Ruhegehaltes eine doppelte Belastung und damit eine besondere Härte darstellen. Um dies zu vermeiden wurde in § 5 VAHRG (Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich i. d. F. v. 1.1.1995 bis 31.8.2009, FNA 404-19-3) geregelt, dass in diesen Fällen neben der Pflicht zur Unterhaltszahlung die Versorgungsbezüge des Verpflichteten nicht gekürzt werden. Nach § 49 VersAusglG (Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich i. d. F. v. 1.9.2009, FNA 404-31) ist § 5 VAHRG weiterhin anzuwenden, wenn wie vorliegend der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1.9.2009 eingegangen ist.

2. Die geschiedene Ehefrau bezieht weder aus selbst erworbenen Rechten noch aus den für sie zulasten der Versorgungsansprüche des Klägers begründeten Rentenanwartschaften Rente, da sie das hierfür erforderliche Mindestalter noch nicht erreicht hat. Nach der Vereinbarung zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau sollte der Unterhalt bis zum Rentenbeginn der geschiedenen Ehefrau gezahlt werden.

Die Unterhaltsvereinbarung zwischen den geschiedenen Eheleuten ist zwar nicht unwirksam, weil sie nur durch übereinstimmendes Kopfnicken bzw. mündlich geschlossen wurde, da diese Vereinbarung nicht der Schriftform bedarf (BVerwG, Urt. v. 28.2.2008, 2 C 44/07, zitiert nach juris). Ein „Anspruch auf Unterhalt“ nach § 5 VAHRG ist aber nur dann gegeben, wenn er kraft Gesetzes besteht oder sich wenigstens auf solche gesetzliche Ansprüche zurückführen lässt (BVerwG v. 28.2.2008, a. a. O., BayVGH, B. v. 27.9.2011, 14 ZB 11.1071, zitiert nach juris). Eine im Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen vertraglich begründete Pflicht zur Unterhaltsleistung genügt hierfür selbst dann nicht, wenn der Unterhaltsanspruch tituliert ist. Nur die gesetzliche Unterhaltspflicht kann zu der vom Bundesverfassungsgericht (Urt. v. 28.2.1980, 1 BvL 17/77, BVerfGE 53, 257/304) aufgezeigten Härte führen, die durch § 5 VAHRG vermieden werden soll.

Eine gesetzliche Unterhaltspflicht der geschiedenen Ehefrau besteht zumindest seit Oktober 2013 nicht mehr. Die geschiedene Ehefrau des Klägers hatte im Zeitpunkt der Ehescheidung einen Anspruch auf Unterhaltsgewährung in Form eines Aufstockungsunterhalts, §§ 1573 Abs. 2, 1578 BGB (in der zum Zeitpunkt der Ehescheidung geltenden alten Fassung - a. F. -), da sie zwar wie in der Ehezeit seit 1989 vollschichtig arbeitete, ihr Einkommen aber nicht für den vollen Unterhalt genügte, der sich nach § 1578 BGB (insoweit alte wie auch derzeit geltende neue Fassung - n. F. -) nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtete. Während nach § 1569 BGB a. F. der Unterhaltsanspruch des bedürftigen Ehepartners aber die Regel war, besteht nach § 1569 BGB n. F. der Grundsatz der Eigenverantwortung, nach dem jeder Ehegatte zunächst selbst für seinen Unterhalt sorgen muss. Nach der früheren Fassung des Unterhaltsrechts konnte der Unterhalt zwar unter bestimmten Bedingungen zeitlich begrenzt werden, wenn eine zeitlich unbegrenzte Bemessung unbillig gewesen wäre. An Stelle dieser Regelung ist der Unterhalt nunmehr nach § 1578b BGB n. F. bei Unbilligkeit zeitlich zu begrenzen. War somit früher die zeitlich unbegrenzte Unterhaltszahlung eher die Regel, ist sie nunmehr der Ausnahmefall. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht somit nur noch, wenn ein Ausnahmefall gegeben ist. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.

Wie lange ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt besteht, muss im Einzelfall entschieden werden. Maßgeblich sind die ehebedingten Nachteile, die der bedürftige Ehegatte erlitten hat. Dabei geht die Rechtsprechung der Zivilgerichte (vgl. die Voraussetzungen für eine Billigkeitsentscheidung nach Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1578b, Rdnrn. 3 ff, m. w. N.) auch bei der Erziehung von zwei Kindern davon aus, dass eine zeitlich überschaubare Befristung des Unterhalts erfolgt. Vorliegend hat die Ehefrau des Klägers bereits seit 1989 vollschichtig in einem Beruf gearbeitet, der ihrer Ausbildung entspricht. Die vorherige fehlende Berufstätigkeit stellt hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs von Oktober 2013 bis zum Rentenbeginn keinen ehebedingten Nachteil dar, da keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie ohne diese möglicherweise ehebedingte Arbeitslosigkeit eine besser besoldete Stelle hätte. Ab ihrem Rentenbeginn wird der mögliche ehebedingte Nachteil durch die übertragenen Rentenanwartschaften mehr als ausgeglichen.

Dahinstehen kann, ab welchem Zeitpunkt die gesetzliche Unterhaltspflicht entfallen ist, da sie jedenfalls seit Oktober 2013 nicht mehr besteht. Auch wenn die Ehe über 22 Jahre bestand, hat die geschiedene Ehefrau keinen Anspruch auf Unterhaltszahlung über einen Zeitraum von mehr als 18 Jahren. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass sie bei der Scheidung davon ausging, dass sie bis zu ihrem Rentenbeginn Unterhalt erhalten würde. Ihr war aber zumindest seit der Gesetzesänderung zum 1.1.2008 aufgrund der damit verbundenen Presseberichterstattung bekannt, dass das Unterhaltsrecht geändert wurde. Sie musste sich damit darauf einstellen, dass sie keinen Anspruch gegen ihren früheren Ehemann hatte. Dies konnte sie auch, weil dieser durch eine Einmalzahlung in Höhe von 25.800,- € aufgrund Vertrags vom 15./20.12.2006 den Unterhalt bis einschließlich September 2013 bezahlt hatte, dadurch ihre Schulden getilgt werden konnten und sie ab diesem Zeitpunkt keine laufenden Unterhaltszahlungen mehr erhielt. Dass sie danach wieder Darlehen aufnahm kann nicht dazu führen, dass sie wieder Unterhaltsansprüche gegenüber dem Kläger hat, da diese Darlehen weder ehebedingt noch aus sonstigen Gründen zwangsläufig entstanden sind. Die Klägerin hat vielmehr auch unter Berücksichtigung der anfallenden Fahrtkosten ein für den Lebensunterhalt durchaus ausreichendes Einkommen, auch wenn es nicht den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht.

Sowohl der Kläger als auch die Beklagte gingen zwar zunächst davon aus, dass die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des Klägers nur aufgrund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Rentenbeginn der geschiedenen Ehefrau, bzw. deren Wiederverheiratung oder höheres Einkommen) enden oder sich verringern würde. Bereits im Bescheid vom 7.10.2004 wurde aber darauf hingewiesen, dass die Kürzung der Versorgungsbezüge nur so lange entfalle, wie die geschiedene Ehefrau einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Kläger hat. Selbst wenn man zugunsten der geschiedenen Ehefrau davon ausgeht, dass sie sich erst nach der Änderung des Unterhaltsrechts zum 1.1.2008 auf den Wegfall der gesetzlichen Unterhaltspflicht einstellen musste, ist eine Befristung bis 30.9.2013 zumutbar. Dies würde selbst dann gelten, wenn man zugunsten des Klägers und seiner geschiedenen Ehefrau davon ausgehen würde, dass erst das Schreiben der Beklagten vom 26.3.2010, in der auf die neue Rechtlage verwiesen wurde, für die Befristung maßgeblich wäre.

Der Kläger hat somit keine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau. Sie ergibt sich insbesondere auch weder unmittelbar aus § 1578b BGB noch aus der anzuwendenden Übergangsvorschrift nach § 36 Nr. 1 EGZPO, da die Befristung der Unterhaltszahlungen nach der zur Änderung des Unterhaltsrechts führenden Intention des Gesetzgebers mangels ehebedingter Nachteile der geschiedenen Ehefrau zumutbar ist.

Auch wenn man die Unterhaltsvereinbarung im Zeitpunkt der Ehescheidung so auslegt, dass der Unterhalt bis zum Eintritt des Rentenbeginns bei der geschiedenen Ehefrau gezahlt werden sollte, ist durch die Änderung der gesetzlichen Unterhaltspflicht die hierfür zugrunde liegende Geschäftsgrundlage weggefallen, so dass der Kläger auch aufgrund Vertrags gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau geltend machen kann, dass er keine Unterhaltspflicht mehr hat. Es besteht für ihn damit keine Härte durch doppelte Unterhaltsverpflichtung.

3. Die Beklagte durfte nach § 48 Abs. 2 VwVfG den Bescheid vom 7.10.2004 zurücknehmen, durch den die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 5 VAHRG entfallen war.

Die Festsetzung des Wegfalls der Kürzung der Versorgungsbezüge ist wie ein Versorgungsfestsetzungsbescheid auf eine laufende Geldleistung gerichtet. Bei einem derartigen Dauerverwaltungsakt können sich Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken. Eine bei Erlass rechtmäßige Festsetzung kann nachträglich rechtswidrig werden. Die Aufhebung eines derartigen Bescheides richtet sich nicht nach den Bestimmungen des § 49 VwVfG über den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts, sondern nach den Bestimmungen des § 48 VwVfG über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts (BVerwG, Urt. v. 28.6.2012, 2 C 13/11, zitiert nach juris). Danach kann der eine laufende Geldleistung gewährende Bescheid zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte kein schutzwürdiges Vertrauen an der Aufrechterhaltung des Bescheides hat.

Dem Aufhebungsbescheid vom 4.9.2013 lag zwar ein Missverständnis der Beklagten zugrunde, die davon ausging, dass durch den Vertrag zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau vom 15./20.12.2006 auf Unterhaltsansprüche ab Oktober 2013 verzichtet worden sei, was dem Vertrag jedoch nicht entnommen werden kann. Der der Entscheidung damit zugrunde liegende Ermessensfehler wurde aber nach Hinweis des Klägers auf den fehlenden Unterhaltsverzicht im Widerspruchsverfahren durch eine neue und rechtmäßige Ermessensentscheidung ersetzt. Da der gesetzliche Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau entfallen und die Geschäftsgrundlage für eine private Unterhaltsverpflichtung weggefallen ist (s.o. 2.), ist die mit Bescheid vom 4.9.2013 ohne Rückwirkung angeordnete Aufhebung des Bescheides vom 7.10.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides rechtmäßig.

Gleiches gilt für die sich aus § 55c SVG ergebende Kürzung der Versorgungsbezüge mit Bescheid vom 20.9.2013 in Höhe der zulasten des Klägers begründeten Rentenanwartschaften zugunsten der geschiedenen Ehefrau einschließlich der gesetzlichen Erhöhungen und des Anpassungsfaktors.

Es braucht daher nicht der Frage nachgegangen werden, ob es der vom Kläger gezahlte „Nettobetrag“ in Höhe von 370,- EUR gerechtfertigt hat, die Versorgungsbezüge nicht um 765,66 EUR brutto (ab 1.10.2013) zu kürzen.

4. Nach allem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.

Die Zulassung der Berufung war nicht veranlasst.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 28/06/2012 00:00

Tatbestand 1 Die 1946 geborene Klägerin war als Bundesbeamtin, zuletzt im Amt einer Fernmeldebetriebsinspektorin, bei der Deutschen Telekom AG (Telekom) beschäftigt. Die
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Annotations

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand besteht Anspruch auf Ruhegehalt, im Falle der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erst nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gezahlt werden. Bezüge, die einem Soldaten im Ruhestand nach oder entsprechend § 4 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, gelten als Ruhegehalt.

(2) Als Dienstzeit nach § 44 Absatz 5 des Soldatengesetzes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhegehaltfähig ist; § 20 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten oder nach § 22 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; § 22 Satz 3 und § 64 Absatz 1 Satz 2 sind nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für Zeiten, die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.

Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.

(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.