Die Klägerin begehrt, dass ihr unter Aufhebung zweier Bescheide des Beklagten die Nutzung des privaten Pkw für die täglichen Fahrten zwischen der B …-Akademie in R … und der Berufsschule in R … im Schuljahr 2016/2017 anerkannt wird, um entsprechende Fahrtkostenerstattung zu erhalten.
Unter dem 19. September 2015 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Anerkennung des Einsatzes eines privaten Kraftfahrzeugs vom Wohnort in E … zur Berufsschule in R … (…). Mit Bescheid vom 4. Dezember 2015 erkannte das Landratsamt N … die notwendige Pkw-Benutzung im Schuljahr 2015/2016 von E … zur Berufsschule R … an. Durch die Benutzung des privaten Kfz werde die Abwesenheitsdauer von der Wohnung um mehr als zwei Stunden verkürzt. Es würden Beförderungskosten bis zur Höhe anerkannt, wie sie bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anfallen würden. Im Übrigen wird auf den Bescheid verwiesen.
Unter dem 28. Oktober 2016 stellte die Klägerin einen Antrag auf Anerkennung des Einsatzes eines privaten Kraftfahrzeugs für das Schuljahr 2016/2017 für die Strecken E …– B …-Akademie R … (168 km) und B …-Akademie R …– Berufsschule R … (3,9 km) mit der Begründung, die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels sei zwar möglich, mit privatem Kraftfahrzeug verringere sich die regelmäßige Abwesenheitsdauer von der Wohnung an mindestens drei Tagen in der Woche aber um jeweils mehr als zwei Stunden. Die Fahrzeit mit dem Pkw betrage 150 Minuten.
Nach der Bestätigung der Berufsschule R … vom 7. November 2016 erfolgte der Unterricht in Form des Blockunterrichts. Als Stundenplan wurde angegeben Montag 10.15 Uhr bis 15.20 Uhr, Dienstag und Donnerstag 7.45 Uhr bis 16.05 Uhr, Mittwoch 7.45 Uhr bis 15.20 Uhr und Freitag 7.45 Uhr bis 12.30 Uhr.
Mit Bescheid Nr. 6741 vom 22. Dezember 2016 erkannte der Beklagte die Pkw-Nutzung im Schuljahr 2016/2017 von E … zur Berufsschule R … als notwendig an. Die Fußstrecke von der B …-Akademie bis zur Schule sei nicht länger als 3 km. Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung nach Routenplaner und tatsächlich betrage die kürzeste einfache Wegstrecke von der Unterkunft zur Berufsschule 3,9 km. Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 teilte das Landratsamt N … der Klägerin mit, anlässlich einer Schulung im Juni 2016 sei von den Kolleginnen der Schülerbeförderung des Landratsamts R … mitgeteilt worden, dass der Fußweg von der B … -Akademie bis zur Berufsschule R … instand gesetzt worden sei und dieser Weg von 2,9 km auch nicht als besonders gefährlich oder beschwerlich anzusehen sei. Ein Beförderungsanspruch bestehe daher nicht. Die angegebene Strecke von 3,9 km beziehe sich auf die Strecke, die mit dem Pkw zurückgelegt werde.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 9. Januar 2017 Widerspruch.
Am 26. Januar 2017 erhob die Klägerin zudem gegen den Bescheid vom 22. Dezember 2016 Klage (Az. RO 3 K 17.157).
Nach einem Vermerk des Beklagten vom 22. Februar 2017 sei festgestellt worden, dass irrtümlich der Stundenplan aus dem Schuljahr 2015/2016 zugrunde gelegt worden sei. Der Unterricht beginne am Montag statt um 11.00 Uhr um 10.15 Uhr. Die Möglichkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel von E … nach P … bestehe nicht. Es seien daher neue Anerkennungen von E … nach P … nach der Kilometerpauschale und von P … nach R … bis zur Höhe öffentlicher Verkehrsmittel auszusprechen und neue Bescheide zu erstellen.
Mit Bescheid Nr. 6833 vom 24. Februar 2017 erkannte der Beklagte die notwendige Pkw-Nutzung im Schuljahr 2016/2017 von E … nach P … an. In den Gründen ist ausgeführt, eine öffentliche Verkehrsverbindung bestehe nur auf der Reststrecke von der Haltestelle zur Schule. Die Fußwegstrecke von der B …-Akademie bis zur Schule sei nicht länger als 3 km. Der Bescheid Nr. 6741 werde insoweit zurückgenommen.
Mit Bescheid Nr. 6834 vom 24. Februar 2017 erkannte der Beklagte die notwendige Pkw-Nutzung im Schuljahr 2016/2017 von P … nach R … an mit der Begründung, durch die Benutzung des privaten Kfz werde die Abwesenheitsdauer von der Wohnung um mehr als zwei Stunden verkürzt. Die Fußwegstrecke von der B …-Akademie zur Schule sei nicht länger als 3 km. Der Bescheid Nr. 6741 werde insoweit zurückgenommen.
Im Übrigen wird auf die Bescheide vom 24. Februar 2017 verwiesen.
Nachdem die Klägerin die Klage Az. RO 3 K 17.157 zurück nahm, wurde das Verfahren mit Beschluss vom 22. März 2017 eingestellt.
Am 22. März 2017 erhob die Klägerin Klage gegen die Bescheide Nrn. 6833 und 6834 des Beklagten vom 24. Februar 2017.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, im Gegensatz zum Bescheid für das Schuljahr 2015/2016 sei die Pkw-Nutzung um den täglichen Weg von der Unterkunft (B …-Akademie) zur Berufsschule R … und zurück gekürzt worden (einfache Entfernung 3,9 km). Der Besuch der Berufsschule R … (Blockschule Montag bis Freitag) sei für weiter entfernt wohnende Schüler untrennbar verbunden mit der Unterbringung der Blockschüler in der 3,9 km entfernten B …-Akademie. Tägliches Pendeln zwischen den Standorten sei zwingend notwendig. Diese Strecke sei im Antrag auf die Anerkennung des Einsatzes eines privaten Kraftfahrzeugs enthalten und von der Berufsschule auch so bestätigt. Nicht nachvollziehbar sei, dass auf der einen Seite die Pkw-Nutzung zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Schulstandort (einfache Entfernung 168 km) richtigerweise anerkannt werde, auf der anderen Seite die Anerkennung des wegen der Blockschule ebenfalls zwingend notwendigen Schulwegs ab Schuljahr 2016/2017 verweigert werde. Als Begründung sei mündlich mitgeteilt worden, dass durch das Aufstellen von Gehwegleuchten auf einer Teilstrecke des ca. 2,9 km langen Fußwegs zwischen der B …-Akademie und der Berufsschule eine Anerkennung der Kfz-Nutzung nicht mehr gegeben sei und die Grenze der Entfernung für eine Übernahme der Kosten bei 3 km liege. Verwunderlich sei nur, dass, von ein paar Schultagen im Jahr abgesehen, sowohl bei täglichem Schulbeginn als auch bei Schulende Tageslicht herrsche und die jetzt aufgestellten Leuchten zu keiner wesentlichen Änderung der Situation im Vergleich zu den Vorjahren beitragen würde. Dass es sich bei der Wegstrecke zwischen B …-Akademie und Berufsschule um einen besonders beschwerlichen Weg handle, sei offensichtlich, da die ca. 45-minutige Wegstrecke bei jeder Witterung zurückzulegen sei und hierbei auch noch 174 Höhenmeter zu überwinden seien. Anfang des Jahres habe es zur Zeit des Blockunterrichts zweistellige Minusgrade gehabt. Die Wegstrecke sei am Montag und am Freitag zusätzlich mit Reisegepäck zurückzulegen oder es fielen zusätzliche 1,5 Stunden Abwesenheit vom Hauptwohnsitz an. Die errechneten 100 m Unterschied, die eine Anerkennung aus Sicht des Landratsamts verhinderten, würden aus Sicht der Klägerin durch den Umstand der Beschwerlichkeit ausgeglichen. Gemäß § 3 Abs. 1 SchBefV müssten die Aufgabenträger untereinander und mit den Schulen zusammenarbeiten. Die Berufsschule R … habe die Beförderung am Schulort, also auf der strittigen Strecke zwischen B …-Akademie und Berufsschule, bestätigt. Es liege die Vermutung nahe, dass andere Aufgabenträger diesen Sachverhalt mit der Schule so abgestimmt hätten und anders beurteilten, als der Beklagte. In einem Bescheid des Landratsamts T … werde eindeutig die Anerkennung der Fahrten am Schulort bestätigt. Auch seien die Belange der Schülerinnen und Schüler angemessen zu berücksichtigen. Der Streitwert dürfe sich pro Schuljahr auf ca. 100 € belaufen (3,9 km x 8 Fahrten x 13 Wochen x 0,25 Cent/Kilometer = 101,4 €).
Die Klägerin beantragt sinngemäß:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, die Nutzung des privaten Pkw im Schuljahr 2016/2017 für die Strecke B …-Akademie R … R …, und Berufsschule R … R …, anzuerkennen.
2. Die Bescheide des Beklagten vom 24. Februar 2017 Nr. 6833 und Nr. 6834 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
In einer Fortbildung im Juni 2016 hätten die Sachbearbeiterinnen der Schülerbeförderung des Landratsamts R … mitgeteilt, dass der Weg von der B …-Akademie zur Berufsschule in R … durch Umbaumaßnahmen des Geh- und Radwegs nicht länger als 3 km sei. Nach Aktenvermerk des Landratsamts Regen vom 29. September 2014 sei dieser Weg in Absprache mit dem dortigen Verkehrssicherheitsbeauftragten auch nicht als besonders gefährlich oder beschwerlich gemäß Art. 1 Abs. 2 SchKfrG anzusehen. Dem Antrag auf Anerkennung der Pkw-Benutzung für das Schuljahr 2016/2017 sei für die Anfahrt am Montag und die Rückfahrt am Freitag entsprochen worden. Auf der Strecke E … zum nächstgelegenen Bahnhof P … bestehe keine Verkehrsverbindung, die ein rechtzeitiges Erreichen des Unterrichts ermögliche. Für die Strecke von P … nach R … bestehe grundsätzlich eine öffentliche Verkehrsverbindung. Die Abwesenheitsdauer würde sich aber um mehr als zwei Stunden verringern. Die Anerkennung sei daher nach gängiger Verwaltungspraxis für diese Strecke mit einer Erstattung in Höhe der Kosten öffentlicher Verkehrsmittel erfolgt. Für das Schuljahr 2016/2017 sei die Pkw-Benutzung auf der Strecke von der B …-Akademie bis zur Schule abgelehnt worden, da dieser Weg auch zu Fuß zurückgelegt werden könne, insbesondere sei der Weg weder besonders beschwerlich noch besonders gefährlich. Die Schule bestätige lediglich die Angaben der Antragsteller und treffe keine Entscheidung über die Beförderung. Hierfür sei der Aufgabenträger der Schülerbeförderung im eigenen Wirkungskreis zuständig. Der Bescheid des Landratsamts T … habe für die Entscheidung des Landratsamts N … keine Bedeutung, da eine andere Beförderungsstrecke zu einer anderen Entscheidung führen könne. Auch der Kollege der Stadt W … habe die erwähnte Fortbildung besucht und erkenne den Weg von der B …-Akademie bis zur Berufsschule R … nicht an.
Hierauf entgegnete die Klägerin mit Schreiben vom 14. Juni 2017, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Landratsamt auf eine „andere Beförderungsstrecke“ verweise. Dass der Kollege von der Stadt W … die Strecke auch nicht anerkenne, mache die Entscheidung des Beklagten nicht richtiger. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Entscheidung von der Interpretation des jeweiligen Sachbearbeiters abhängen sollte.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 wurden die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheids angehört.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2018 wies die Klägerin darauf hin, dass die genannte 3-Kilometer-Grenze als absolute Grenze nicht gelte. Belange der Schülerinnen und Schüler seien aufgrund der nur um 100 m von der 3-Kilometer-Grenze abweichenden Strecke nicht entsprechend berücksichtigt. Die ca. 45-minütige, mit 175 Höhenmetern Unterschied noch dazu recht steile Strecke zu Fuß mit Reisegepäck und Schultasche bei jeder Witterung zurückzulegen, sei nicht angemessen. Allein das Aufstellen von Leuchten mache die Strecke nicht plötzlich weniger beschwerlich.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Über die Klage konnte gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Streitig ist vorliegend, ob der Klägerin über die Anerkennung der Nutzung des privaten Kfz auf der Strecke vom Wohnort in E … nach R … hinaus auch ein Anspruch auf Anerkennung der Nutzung des privaten Kfz, mithin für die Strecke zwischen der Unterkunft in der B …-Akademie in R … zur Berufsschule in R …, zusteht.
Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz – SchKfrG) erstattet der Aufgabenträger u.a. für Schüler und Schülerinnen im Teilzeitunterricht an öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Berufsschulen die Kosten der notwendigen Beförderung (Art. 2 Abs. 1 SchKfrG), soweit die nachgewiesenen vom Unterhaltsleistenden aufgewendeten Gesamtkosten der Beförderung eine Familienbelastungsgrenze übersteigen. Eine Beförderung durch öffentliche oder private Verkehrsmittel ist notwendig, wenn der Schulweg in einer Richtung mehr als 3 km beträgt und die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG). Bei besonders beschwerlichen oder besonders gefährlichen Schulwegen kann auch bei kürzeren Wegstrecken in widerruflicher Weise die Notwendigkeit der Beförderung anerkannt werden (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 SchKfrG).
Liegt bereits die Notwendigkeit der Beförderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 SchKfrG nicht vor (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SchKfrG), kommt es auf die Frage, ob die Kosten für den Einsatz des privaten Kfz – oder nur in Höhe der öffentlichen Verkehrsmittel – zu erstatten sind, nicht an.
Liegen bereits die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 SchKfrG nicht vor, besteht mithin kein Anspruch auf Anerkennung der Nutzung des privaten Kfz auf dem Schulweg. Dies ist vorliegend der Fall.
Die 3-Kilometer-Grenze ist in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG verbindlich festgelegt. Unerheblich ist, wenn diese lediglich – wie vorliegend – geringfügig um 100 m bzw. 200 m unterschritten wird. Die Einhaltung von Grenzwerten ist zudem unabdingbar, um eine Vergleichbarkeit und eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten. Letztlich wird im Fall der erwachsenen Klägerin derselbe Maßstab verwendet, der bereits für Kinder ab der 5. Jahrgangsstufe gilt (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 SchBefV), was keinesfalls unbillig oder unverhältnismäßig ist.
Nach Google-Maps ist die Strecke zwischen der B …-Akademie in R … (…) und der Berufsschule in R … (…) 2,8 km lang (vgl. auch Beklagtenakten Bl. 19e und Bl. 27).
Der Begriff des Schulwegs ist über die Definition des „Wegs“ zu dem Ort, an dem regelmäßig Unterricht stattfindet (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchBefV), hinaus im Schulrecht nicht näher ausgeformt. Der für die Entfernungsmessung zwischen Wohnort und Schule maßgebliche Schulweg ist nicht notwendig identisch mit dem Weg, auf dem ggf. eine Beförderungspflicht mit Hilfe öffentlichen Personennahverkehrs oder anderen Verkehrsmitteln zu erfüllen wäre. Zum Schulweg können vielmehr auch Wanderwege, Geh- und Radwege sowie die Fußgängerbereiche zählen. Dem öffentlichen Straßenverkehr dienen mithin alle Flächen, die der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offenstehen bei straßenrechtlicher Widmung oder bei Gemeingebrauch mit Zustimmung der Berechtigten ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Der Begriff des Schulwegs ist losgelöst von Kriterien des Straßenrechts und Straßenverkehrsrechts und eigenständig nach Maßgabe der Erfordernisse des Schul- und Schulfinanzierungsrechts zu definieren. Entscheidend dafür kann sein, ob tatsächlich ein Weg vorhanden ist und dieser als Schulweg geeignet ist. Die Eignung des Schulwegs bestimmt sich dabei unter Berücksichtigung konkreter Gegebenheiten des Einzelfalls danach, ob die Benutzung des Wegs vor, während oder nach üblicher Unterrichtszeit tatsächlich und rechtlich ohne Einschränkung möglich ist und ein Träger der Verkehrssicherungspflicht vorhanden ist.
Die Schülerbeförderungspflicht besteht auch nicht stets auf dem gesamten Schulweg, d.h., von Haustür zu Haustür. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchBefV besteht die Beförderungspflicht, soweit der Weg zu dem Ort, an dem regelmäßig Unterricht stattfindet, für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km, für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist und den Schülerinnen und Schülern die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist. Die Regelung von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchBefV schließt nicht aus, dass bei bestehender Beförderungspflicht auf dem Schulweg Restwege verbleiben können und hinzunehmen sind (vgl. BayVGH, U.v. 7.4.2015 – 7 B 14.1636).
Für die Kostenerstattung nach dem Schulwegkostenfreiheitsgesetz kann nichts anderes gelten.
Der schultäglich zwischen B …-Akademie und Berufsschule R … zurückzulegende Schulweg unterliegt nicht der Erstattungspflicht, wenn er die 3- Kilometer-Grenze des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG nicht überschreitet. Denn er kann beim vorliegenden Blockunterricht losgelöst werden vom Schulweg zwischen Wohnort und Beschulungsort. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Klägerin am Montag vom Wohnort aus nach R … fährt, bis Freitag in der B …-Akademie übernachtet und schultäglich den Weg zwischen B …-Akademie und Berufsschule R … zurücklegt. Die entsprechenden Schulzeiten (Montag ab 10.15 Uhr, Freitag bis 12.30 Uhr, vgl. Bl. 12 der Behördenakten) sind dem Erfordernis angepasst, dass die auswärtigen Schüler erst am Montag anreisen und am Freitag wieder nach Hause fahren.
Der Schulweg beträgt wie ausgeführt 2,8 km.
Eine Messung vor Ort, ggf. mittels Rolltacho, ist hierbei nicht veranlasst. Die Vorschriften über die Schülerbeförderung enthalten keine näheren Vorgaben oder Auslegungsregelungen zur Ermittlung der Länge des Schulwegs. Das Recht der Kostenfreiheit des Schulwegs war von Anfang an nicht mit einem Anspruch auf exakte Messung in der Natur verbunden, sondern es sollte im Interesse eines kostensparenden Verwaltungseinsatzes bei der jeweiligen 2- bis 3-Kilometer-Grenze nur ein annähernder Wert zugrunde gelegt werden. Dies ist umso eher verständlich, als man die Zahl der Beförderungsfälle zu den Kosten der einzelnen Beförderung in Relation setzt. Es bedarf keiner weiteren Darlegung, dass es ein berechtigtes Anliegen des Normgebers sein muss, die Vielzahl der möglichen Beförderungsfälle durch einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand zu ermitteln, um auch in diesem Bereich dem Grundsatz der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln weitestgehend gerecht zu werden (vgl. VG Ansbach, U.v. 1.6.2011 – AN 2 K 10.290; VG München, U.v. 14.11.2011 – M 3 K 11.670 – jeweils juris). Insofern genügt die Messung anhand von geeignetem Kartenmaterial bzw. wie vorliegend in Zeiten moderner Technik die Wegemessung mittels eines Routenplaners, z.B. Google-Maps. Dass sonach für den zu Fuß oder mit dem Rad zurückzulegenden Weg die 3-Kilometer-Grenze überschritten würde, ergibt sich nicht. Dies wird auch nicht von der Klägerin bestritten. Auch im Vermerk des Landratsamts R … vom 29. September 2014 (Bl. 27 der Akten des Beklagten) wird der Weg zwischen Berufsschule und B …-Akademie mit 2,8 km angegeben. Soweit die Klägerin für den Schulweg zwischen B …-Akademie und Berufsschule R … eine Entfernung von über 3 km angibt, bezieht sich dies ersichtlich auf den mittels Pkw zurückgelegten Weg.
Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 SchKfrG (s. auch § 2 Abs. 2 Satz 2 SchBefV) kann bei besonders beschwerlichen oder besonders gefährlichen Schulwegen auch bei kürzeren Wegstrecken als 3 km in widerruflicher Weise die Notwendigkeit der Beförderung anerkannt werden.
Art. 2 Abs. 1 Satz 2 SchKfrG (wie auch § 2 Abs. 2 Satz 2 SchBefV) ist als Ausnahmeregelungen eng auszulegen, was schon daran ersichtlich ist, dass die Norm eine besondere Beschwerlichkeit oder besondere Gefährlichkeit verlangt, die Anerkennung der Beförderung im Ermessen des Aufwandsträgers steht und die Gewährung widerruflich ist. Es muss daher ein ganz besonderer Ausnahmefall vorliegen, der aus vielen anderen Einzelfällen herausragt und dementsprechende Einzelfallmerkmale aufweist, die die anderen Einzelfälle nicht annähernd beinhalten. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Im vorliegenden Fall liegt entgegen der Auffassung der Klägerin ein besonders beschwerlicher Schulweg nicht vor. Auch ergibt sich nicht, dass der Schulweg besonders gefährlich wäre.
Der zwischen B …-Akademie (…) und Berufsschule R … (…) zurückzulegende Schulweg, ist unter Bl. 19e der Behördenakten unter Bezugnahme auf Google-Maps dokumentiert. Die nochmalige Nachschau im Internet, auch anhand eines Luftbildes, wie auch der Vortrag der Beteiligten ergibt keine abweichenden Erkenntnisse.
Die Klägerin macht lediglich geltend, dass ein besonderes Gefälle bzw. eine Steigung vorliegen soll. Nach den Behördenakten (Bl. 19e) bzw. Google-Maps liegt eine Steigung von 19 m auf 174 m vor. Dies ergibt im Rahmen der Berechnung (19 : 174 = 0,109) eine Steigung von rund 11%.
Die besondere Beschwerlichkeit muss sich aus einem Vergleich mit normalen Schulwegen aus objektiven Gesichtspunkten ergeben. Schulwege sind jedoch im an Hügeln, Mittelgebirgen und Hochgebirgen reichen Bayern in der Regel mit Steigungen verbunden (vgl. VG Würzburg, U.v. 17.1.2007 – W 2 K 06.786 – juris). Das VG Würzburg hat u.a. auch entschieden (vgl. Gerichtsbescheid v. 12.12.2014 – 2 K 14.135 – juris), dass auch ein Schulweg mit mittleren bis starken Steigungen (auf 200 m mit 14%) nicht als besonders beschwerlich angesehen werden kann. Es sei auch zu berücksichtigen, dass Steigungen bis 6% als ein Standard der Barrierefreiheit gelten und geringfügige Steigungsüberschreitungen, auch wenn diese auf kurzer Strecke an die 10% reichen, schon aus diesem Grund bei gesunden Menschen als nicht besonders beschwerlich gelten können. Auch eine Steigung von 15% bzw. auf den letzten 20 m bis zu 25% kann bei vergleichsweise kurzer Distanz gesunden Schülern bei normaler Witterung ohne weiteres zugemutet werden und ist deshalb als nicht besonders außergewöhnlich oder besonders beschwerlich oder gefährlich anzusehen (vgl. VG Würzburg, U.v. 5.8.2015 – W 2 K 14.260 – juris).
Selbst wenn ein Teil des Schulwegs an einigen Tagen im Winter bei Glätte trotz der gemeindlichen Räum- und Streupflicht gemäß Art. 51 BayStrWG nicht oder nur mit besonderer Vorsicht zurückgelegt werden kann, führt auch dies nicht dazu, dass von einem ganzjährigen Beförderungs- oder Kostenerstattungsanspruch auszugehen wäre (vgl. BayVGH, U.v. 9.8.2011 – 7 B 10.1565 – juris).
Soweit ein Teilstück des Schulwegs im Winter nicht immer geräumt oder gestreut würde, begründet selbst die Veränderung der Beschaffenheit eines Geh- und Radwegs aufgrund witterungsbedingter Einflüsse, wie Schnee und Regen, nämlich keine generelle Ungeeignetheit, besondere Gefährlichkeit oder besondere Beschwerlichkeit des Wegabschnitts. Es ist vorliegend nicht anzunehmen, dass der streitgegenständliche Schulweg in R … grundsätzlich im Herbst und Winter nicht begehbar ist. Ist der Weg zeitweise bzw. teilweise durch extreme Witterungsverhältnisse nicht begehbar, führt dies angesichts der vorzunehmenden typisierenden Betrachtungsweise ebenfalls noch nicht zur Annahme der Ungeeignetheit oder besonderen Gefährlichkeit oder Beschwerlichkeit des Wegs oder Wegstücks.
Auch das etwaige Fehlen von Leuchten ist vorliegend nicht dahingehend erheblich, dass von einem besonders gefährlichen oder besonders beschwerlichen Schulweg auszugehen wäre, denn die Klägerin selbst hat mit Schreiben vom 18. März 2017 darauf hingewiesen, dass sowohl bei täglichem Schulbeginn als auch bei Schulende Tageslicht herrsche – von ein paar Schultagen im Jahr abgesehen - und jetzt aufgestellte Leuchten zu keiner wesentlichen Änderung der Situation im Vergleich zu den Vorjahren führen würden. Soweit teilweise im Winter keine Straßenbeleuchtung vorhanden ist und/oder die Klägerin ein Teilstück auf der Straße, d.h. nicht auf einem Fuß- und/oder Radweg zurücklegen muss, ist es ihr zuzumuten, reflektierende Kleidung zu tragen oder sich, wie bei Joggern üblich, mit Reflektoren oder batteriebetriebenen Lämpchen auszustatten. Soweit die Klägerin den Weg zwischen B …-Akademie und Berufsschule nicht zu Fuß zurücklegen will, könnte sie sich ein Fahrrad bereitstellen. Es liegt ebenso dann an ihr, dieses hinreichend zu beleuchten und ihre Fahrweise den Witterungsbedingungen anzupassen.
Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie müsse auch ihre Reisetasche montags bzw. freitags transportieren, ist es ihr unbenommen, am Montag zunächst ihr Gepäck in der B …-Akademie abzuladen und sodann den Weg zur Berufsschule nur mit der Schultasche zurückzulegen. Für den Rückweg am Freitag gilt Ähnliches. Unbeschadet dessen liegt das Gewicht einer Schul- oder Reisetasche im Verantwortungsbereich der Klägerin und nicht des Aufwandsträgers für die Schülerbeförderung (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2013 – 7 ZB 12.2357). Auch die Beschaffenheit von Schul- oder Reisetasche bleiben der Klägerin überlassen (z.B. Tragetasche, Rucksack oder Rollkoffer). Dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage wäre, eine Schultasche zu tragen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch bleibt es der Klägerin unbenommen, den täglichen Weg zur Berufsschule mit dem Rad zurückzulegen.
Es kann vorliegend auch nicht von einem besonders gefährlichen Schulweg ausgegangen werden, zumal die Klägerin kein minderjähriges Schulkind, sondern eine erwachsene Berufsschülerin ist.
Betrachtet man den Schulweg, wie er u.a. auf Bl. 19e bzw. Bl. 27 der Behördenakten bildlich bzw. textlich beschrieben wird, nämlich B …-Akademie zur „R … 2“, auf der „R … 2“ zum Schützenhof ca. 250 m, vom Schützenhof Richtung …, Unterführung B 85 bei der Eisenbahnbrücke, … und weiter Richtung Berufsschule (vgl. Bl. 27 der Behördenakten) und hierzu noch das entsprechende Luftbild im Internet, erschließen sich der Schulweg von der B …-Akademie zur Berufsschule und die tatsächlichen Gegebenheiten ohne Weiteres. Danach führt dieser Weg auf weiten Strecken an Feldern bzw. nicht oder wenig bebautem Gelände vorbei. Der Weg führt jedoch nicht durch ein Waldstück oder uneinsehbares Gelände. Der Weg von der B …-Akademie bis zum Beginn der Innenstadt von R … ist auch nicht gänzlich unbebaut, sondern führt wiederholt an Bebauung (u.a. Schützenhof) entlang. Ein nicht unerheblicher Teil des Schulwegs verläuft durch die Innenstadt von R … Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin kein Kind mehr ist, sondern eine erwachsene Frau.
Eine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs ergibt sich auch nicht daraus, dass teilweise ein Geh- und Radweg benutzt werden kann. Die Klägerin als Erwachsene sollte mit damit einhergehenden und sonstigen Verkehrssituationen vertraut sein.
Neben den typischerweise auf öffentlichen Straßen auftretenden Gefahren, insbesondere durch motorisierten Straßenverkehr, kann nach der Rechtsprechung zwar eine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs auch wegen sonstiger denkbarer Schadensereignisse, die mit der Benutzung des Schulwegs verbunden sein können, angenommen werden. Hierbei kommen auch kriminelle Übergriffe in Betracht. Die mit dem Merkmal „besonders gefährlich“ geforderte gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, nämlich die Wahrscheinlichkeit, dass Schüler auf dem Schulweg Opfer von Gewalttaten werden, ist im allgemeinen schwer einzuschätzen. Unter ergänzender Heranziehung des polizei- und ordnungsrechtlichen Grundsatzes, wonach die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit zu stellen sind, umso geringer sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, ist eine die besondere Gefährlichkeit begründende gesteigerte Wahrscheinlichkeit, dass Schulkinder auf dem Schulweg Opfer von Gewalttaten werden, deshalb grundsätzlich zu bejahen, wenn der betreffende Schüler, z.B. aufgrund Alters oder Geschlechts zu einem besonders risikobelasteten Personenkreis gehört und wenn er sich darüber hinaus auf dem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, insbesondere, weil nach örtlichen Verhältnissen rechtzeitige Hilfe durch Dritte nicht gewährleistet ist (vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2003 – 7 B 02.1135 m.w.N. – juris). So wurde ein besonders gefährlicher Schulweg angenommen, wenn er einen Brennpunkt der Drogenszene berührt oder auf einer Länge von 650 m durch ein einsames Waldstück führt (OVG Lüneburg, U.v. 19.6.1996 – 13 L 5072/94 – juris).
Gemessen an obigen Ausführungen liegt aber in diesem Fall kein besonders gefährlicher Schulweg vor. Das Gelände ist einsehbar. Der Weg führt nicht über eine längere Strecke durch ein uneinsehbares Waldstück. Der Weg führt immer wieder, wenngleich zunächst nur sporadisch, an Bebauung vorbei. Spätestens im Stadtgebiet findet sich eine enge Bebauung. Daher ist davon auszugehen, dass die Klägerin Hilfe Dritter erlangen könnte, zumal auch davon auszugehen ist, dass sie ein Handy mit sich führt. Die Klägerin ist zudem eine erwachsene junge Frau, die sich etwaiger Übergriffe im Gegensatz zu einem Schulmädchen von zehn bis 15 Jahren durchaus erwehren kann. Sie gehört schon aufgrund des Alters nicht mehr zum besonders risikobelasteten Personenkreis. Ggf. kann sie sich auch mit einem entsprechenden Abwehrspray ausstatten. Auch durch das Landratsamt R … wird der Schulweg in Absprache mit dem Verkehrssicherheitsbeauftragten des Landkreises weder als besonders beschwerlich noch besonders gefährlich eingeschätzt (vgl. Vermerk v. 29.9.2014, Bl. 27 der Behördenakten).
Die Beförderung auf dem Wegstück zwischen B …-Akademie und Berufsschule R … ist daher nicht notwendig.
Soweit andere Aufgabenträger abweichend von obigen Ausführungen auch für den streitgegenständlichen Weg zwischen B …-Akademie und Berufsschule R … die Nutzung des privaten Kfz anerkennen, ergibt sich daraus kein Anspruch der Klägerin im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG. Zudem verweist der Beklagte darauf, dass erst im Rahmen einer Fortbildung im Juni 2016 die Sachbearbeiterin für die Schülerbeförderung des Landratsamts Regen mitgeteilt habe, dass der Weg von der B …-Akademie zur Berufsschule in R … durch Umbaumaßnahmen des Geh- und Radwegs nicht länger als 3 km ist. Insofern erklärt sich eine abweichende Sachbehandlung durch andere Aufgabenträger, sollten sie von diesem Sachverhalt noch keine Kenntnis erlangt haben.
Das Ergebnis begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da ein verfassungsrechtlich garantierter Anspruch auf kostenfreien Transport zur Schule ohnehin nicht besteht (vgl. BayVerfGH, v. 28.10.2004 – BayVBl 2005, 140/141 – u. v. 7.7.2009 – BayVBl 2010, 76-79).
Nach allem war die Klage abzuweisen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.