Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Juni 2019 - W 2 K 18.1347

published on 05/06/2019 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Juni 2019 - W 2 K 18.1347
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um die Übernahme der Schulwegkosten des Sohnes J. der Klägerin.

Die Klägerin ist die Erziehungsberechtigte ihres am ... 2007 geborenen Sohnes J., der im Schuljahr 2018/2019 die 5. Klasse der ...-Realschule in W., S.straße 1, besucht. Die Klägerin und ihr Sohn J. wohnen in der …straße … in 9. W.

Mit Schreiben vom 11. September 2018 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Übernahme der Schulwegkosten ihres Sohnes J. Sie gab dabei an, die kürzeste zumutbare Fußwegentfernung zwischen Wohnung und Schule betrage mehr als 3,0 km.

Mit Bescheid vom 18. September 2018, der Klägerin mit einfachem Brief bekanntgegeben, lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die kürzeste zumutbare Fußwegentfernung betrage nicht mehr als 3,0 km und der Schulweg sei weder als besonders gefährlich noch als besonders beschwerlich einzustufen.

II.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018, bei Gericht eingegangen am 17. Oktober 2018, erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg.

Es werde unter Beweis gestellt, dass die Fußwegentfernung zwischen Wohnung und Schule mehr als drei Kilometern betrage. Unter Berücksichtigung der Grundsätze im Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. Januar 2007 - W 2 K 06.786 - bestehe ein Anspruch auf Messung des Schulwegs vor Ort. Die Beförderungspflicht ergebe sich darüber hinaus aus der besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs. Sowohl zu Fuß als auch mit dem Rad sei der Weg gefährlich, da die …straße gerade morgens durch den Berufsverkehr stark frequentiert sei. Weiterhin habe die L-brücke keinen Radweg und ein Befahren der Fahrbahn sei aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens und durch die vorhandenen Straßenbahnschienen für einen 10-jährigen nicht zumutbar. Eine zusätzliche Gefährdung ergebe sich daraus, dass der schmale Gehweg auf der L-brücke mehrheitlich von Fahrradfahrern benutzt werde. Der Fußweg verlaufe am Rande des Ringparks bzw. durch den Ringpark, welcher nicht bzw. nur unzureichend beleuchtet sei. Dies führe gerade in den Wintermonaten zu einer Unzumutbarkeit des Schulweges.

Die Klägerin beantragt,

Der Bescheid der Beklagten vom 18. September 2018 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Kostenfreiheit des Schulweges für ihren Sohn J. für das Schuljahr 2018/2019 von dem Wohnort, …straße …, 9. W. bis zur ...-Realschule, S-str. 1, 9. W. zu gewähren.

Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der kürzeste zumutbare Fußweg vom Wohnort zur Schule betrage weniger als drei Kilometer. Die Messung anhand der Landkarte der Beklagten im Maßstab 1:5.000 habe eine Schulweglänge von 2,73 km ergeben. Auch eine digitale Messung mit dem Programm „BayernAtlas“ (Kartenviewer des Freistaates Bayern) habe nur eine Entfernung von 2,75 km ergeben. Ein Anspruch auf Messung in der Natur bestehe nicht.

Eine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs in der …straße und im Bereich der L-brücke sei nicht gegeben. Es sei auf die zurückzulegende Fußwegstrecke abzustellen und nicht auf die Strecke, die mit anderen Verkehrsmitteln, wie z.B. dem Fahrrad, zurückgelegt werde. Es handele sich nicht um einen Schulweg, der überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führe. Auch müsse keine stark befahrene Hauptverkehrsstraße ohne Sicherung überquert werden. Eine solche Gefährlichkeit sei auch im Hinblick auf den Ringpark nicht festzustellen, da der von der Beklagten zugrunde gelegte Schulweg nur entlang des Ringparks führe und nicht durch den Ringpark. Hierbei handele es sich um öffentliche Gehwege, die entlang der Straßen verliefen und auch im Winter ausreichend beleuchtet seien.

Die Beklagte legte mit Schreiben vom 28. Mai 2019 eine Stellungnahme der Polizeiinspektion W.-Stadt vom 24. Mai 2019 und eine Stellungnahme des Schulwegbeauftragten der Beklagten (Fachabteilung Tiefbau) vom 22. Mai 2019 dem Gericht vor. Nach beiden Stellungnahmen könne keine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs angenommen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die beigezogene Behördenakte der Beklagten, die Gegenstand des Verfahrens waren, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 5. Juni 2019 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten für ihren Sohn zur David-Schuster-Realschule, weshalb sich der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 18. September 2018 als rechtmäßig erweist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1.

Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulweges (Schulwegskostenfreiheitsgesetz - SchKfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 452), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl S. 98) in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl S. 953), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Mai 2018 (GVBl S. 356).

Nach diesen Vorschriften ist die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg u.a. bei öffentlichen Realschulen durch den Aufgabenträger sicherzustellen. Die Kosten der notwendigen Beförderung trägt der Aufgabenträger. Aufgabenträger ist im vorliegenden Fall die Beklagte als kreisfreie Stadt, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG, § 1 Satz 2 SchBefV.

Die Beförderungspflicht besteht grundsätzlich nur, soweit der Weg zu dem Ort, an dem regelmäßig Unterricht stattfindet, für Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als drei Kilometer ist und den Schülern die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist (unten Punkt 1.1). Darüber hinaus kann bei besonders beschwerlichen oder besonders gefährlichen Schulwegen auch bei kürzeren Wegstrecken in widerruflicher Weise die Notwendigkeit der Beförderung anerkannt werden (unten Punkt 1.2).

1.1 Es besteht keine Beförderungspflicht nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG, da die Länge des von J. zurückzulegenden Schulwegs kürzer als drei Kilometer ist.

Bei der Messung der Entfernung ist als Ausgangspunkt der Ort zu sehen, an dem der Schüler aus seinem Wohnanwesen in der …straße …, Würzburg, kommend auf den öffentlichen Grund tritt. Als Endpunkt ist der Punkt maßgeblich, an dem der Schüler das Schulgrundstück in der S-straße 1, W., betritt (BayVGH, U.v. 9.8.2011 - 7 B 10.1565 - juris).

Entscheidungserheblich ist der kürzeste Fußweg, der auch unter Einbeziehung einer Treppe zurückgelegt werden kann. Daher ist bei der Beurteilung des Schulwegs folgender Streckenverlauf zugrunde zu legen:

…straße - M. Straße - L-brücke - S-ring - O-straße - F.-E.-Ring - S1straße - G-straße - S2straße.

Laut der Landkarte der Beklagten mit einem Maßstab 1:5.000 beträgt die auf dieser Strecke zu Fuß zurückzulegende Entfernung nur 2,73 km. Die Messung mit dem Programm "BayernAtlas" (Kartenviewer des Freistaats Bayern), das vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus für die Messung der Schulweglängen vorgeschlagen wurde, ergab ebenfalls nur eine Entfernung von 2,75 km (vgl. Blätter 54 und 55 der Akte der Beklagten) und damit eine nur geringfügige Abweichung von 20 Metern. Auch die vom Gericht vorgenommenen Messungen mittels der allgemein gebräuchlichen Routenplaner, (z.B. google-maps, map24, falk) ergaben keine größere Entfernung als drei Kilometer. Die Klägerseite hat nicht vorgetragen, dass eine eigene Messung des Schulwegs vor Ort zu einer größeren Distanz als drei Kilometer geführt habe.

Die von der Klägerseite angeregte Messung vor Ort durch das Gericht, gegebenenfalls mittels eines Rolltachos, ist nicht veranlasst. Ein Anspruch auf exakte Messung in Natur besteht nicht. Das ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:

In den einschlägigen Vorschriften im Schulwegkostenfreiheitsgesetz und der hierauf beruhenden Schülerbeförderungsverordnung sind keine Regelungen enthalten, die angeben, auf welche Art und Weise die Entfernung zu bemessen ist. Das Recht der Kostenfreiheit des Schulwegs war von Anfang an nicht mit einem Anspruch auf exakte Messung in der Natur verbunden. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung kann eine Verpflichtung der Verwaltung, exakte Entfernungsmessung in der Natur vorzunehmen, auch nicht vom Gesetzgeber gewollt sein. Dies würde zu einem nicht zumutbaren und vertretbaren Verwaltungs-, Zeit- und Kostenaufwand führen. Die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise, denen die notwendige Beförderung der Schüler als Aufgabenträger obliegt, haben in einer Vielzahl von Fällen die jeweils zugrunde zu legende Schulweglänge zu ermitteln. Gerade in Städten mit einer hohen Schüleranzahl wäre der Aufwand enorm. Darüber hinaus ist zu beachten, dass heute mit den modernen Techniken der digitalen Vermessung Messergebnisse erzielt werden, deren Genauigkeit nicht entscheidungserheblich hinter denen der Messung in Natur zurückbleibt. Das Gericht folgt mit dieser Rechtsauffassung der herrschenden Rechtsprechung (vgl. VG Augsburg, U.v. 9.11.1984 - Au 3 K 84.A.265; VG München, U.v. 14.11.2011 - M 3 K 11.670; VG Ansbach, U.v. 1.6.2011 - AN 2 K 10.290; VG Regensburg, GB.v. 14.2.2018 - RO 3 K 17.513; alle juris).

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerseite auch nicht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. Januar 2007 - W 2 K 06.786, juris. Dort hat zwar der Einzelrichter eine Messung in der Natur vorgenommen, dies geschah jedoch vor dem Hintergrund, dass die von der Verwaltung zur Messung herangezogenen Karten keine zweifelsfreien Feststellungen bezüglich der Entfernung zugelassen hatten. In dem diesem Urteil zugrundeliegenden Fall ergaben sich Unterschiede bei den Messwerten von über 100 Metern ganz knapp an der Drei-Kilometer-Grenze. Außerdem wies der Schulweg in dem damaligen Fall enorme Steigungen und Höhenunterschiede auf, so dass durchaus die Möglichkeit im Raum stand, dass im Wege einer Messung vor Ort höhere Entfernungswerte als bei einer zweidimensionalen Messung auf der Grundlage digitaler Karten ermittelt würden. Außerdem wurde im damaligen Fall vorgetragen, dass die Klägerseite vor Ort mehr als drei Kilometer Entfernung gemessen habe.

Im vorliegenden Fall, sind - wie oben gezeigt - solche Zweifel an der Korrektheit der Messungen der Beklagten nicht gegeben. Außerdem ist davon auszugehen, dass im Zuge des technischen Fortschritts gerade in den letzten zwölf Jahren die digitalen Messmethoden eine große Genauigkeit aufweisen. Gegen die Richtigkeit des von der Beklagten dokumentierten Messergebnisses hat die Klägerin ohnehin keine substantiierten Einwendungen vorgebracht.

Die von der Beklagten durchgeführten Messmethoden sind daher ausreichend, um zu belegen, dass der Schulweg des Sohnes J. der Klägerin weniger als drei Kilometer beträgt.

1.2.

Die von der Klägerseite beanspruchte Beförderungspflicht besteht weiterhin nicht in der Gestalt des Schulweges nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SchBefV. Es liegt keine besondere Beschwerlichkeit oder Gefährlichkeit des Schulweges vor.

Diese Vorschrift ist als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Es sind strenge Anforderungen an die Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe zu stellen, da eine „besondere“ Beschwerlichkeit oder Gefährlichkeit vorliegen muss, die Anerkennung im Ermessen des Aufgabenträgers steht und die Gewährung widerruflich ist. Es muss daher ein besonderer Ausnahmefall vorliegen, der aus vielen anderen Einzelfällen herausragt und dementsprechende Einzelfallmerkmale aufweist (VG Regensburg, GB.v. 14.2.2018 - RO 3 K 17.513 - juris). Dabei ist eine objektive Betrachtungsweise anzustellen.

Eine Ortseinsicht im Rahmen eines Augenscheins ist nicht erforderlich, weil die erkennende Kammer die örtlichen Gegebenheiten ausreichend kennt.

Dafür, dass der Schulweg besonders beschwerlich wäre (§ 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alternative SchBefV), ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Beförderungspflicht lässt sich darüber hinaus nicht mit der besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs begründen (§ 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative SchBefV).

Das Merkmal der „besonderen Gefährlichkeit“ umschreibt eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes. Dabei sind die Anforderungen an die gesteigerte Wahrscheinlichkeit allerdings umso geringer, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. OVG NRW, B.v. 16.11.1999, Az. 19 A 4220/96 - Juris -).

Erwähnenswert sind diesbezüglich folgende Abschnitte des Schulwegs:

- In der …straße ist zwar - wie die Klägerseite vorbringt - die Straße gerade morgens durch den Berufsverkehr stark frequentiert. Aber auch an einer verkehrsreichen Straße ist eine Gefährlichkeit nur zu bejahen, wenn ein Gehweg oder begehbarer Randstreifen fehlt. Dies ist in der …straße aber nicht der Fall. Der Sohn der Klägerin muss auch keine stark befahrenen Hauptverkehrsstraßen ohne Sicherung durch Ampelanlagen, Zebrastreifen oder dergleichen überqueren. Außerdem liegt die Leistenstraße innerorts, weshalb eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h gegeben ist.

- Im Bereich der L-brücke kann sich die besondere Gefährlichkeit nicht daraus ergeben, dass kein Radweg vorhanden ist, denn für den Antrag auf Übernahme der Schulwegkosten ist allein der Fußweg maßgeblich. Es kommt nicht auf die Strecke an, die mit anderen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird. Gehwege sind auf beiden Seiten der L-brücke vorhanden. Selbst wenn der Schüler mit dem Rad zur Schule fährt, ist es ihm ohne weiteres zuzumuten, das Fahrrad auf dem Gehsteig über die L-brücke zu schieben. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Geschwindigkeit über die L-brücke auf 30 km/h beschränkt ist. Dass der Gehweg wegen des hohen Verkehrsaufkommens auf der Straße oft auch von Fahrradfahrern benutzt wird, kann ebenfalls keine besondere Gefährlichkeit begründen. Denn im Rahmen der Beurteilung muss von sich ordnungsgemäß verhaltenden Verkehrsteilnehmern ausgegangen werden. Das nicht vorhersehbare regelwidrige Verhalten der Radfahrer und die möglicherweise resultierende Gefährdung von Kindern auf dem Schulweg kann nicht der Beklagten angelastet werden. Vielmehr muss dem mit polizeilichen Mitteln begegnet werden.

- Letztlich ist auch eine besondere Gefährlichkeit in Bezug auf den Ringpark zu verneinen. Der entscheidungserhebliche Weg führt nicht durch den Ringpark, sondern am Rande des Ringparks entlang. Dort gibt es öffentliche Gehwege, welche entlang der Fahrbahn verlaufen. Gerade zu Zeiten des Schulbeginns und des Schulendes ist der Weg - unter anderem aufgrund der sich in diesem Stadtbereich befindlichen zahlreichen Schulen und der Universität - gut besucht. Eine Gefahr der Einsamkeit besteht deshalb nicht. Der Weg ist auch im Winter ausreichend beleuchtet.

Auch die mit Schreiben der Beklagten vom 28. Mai 2019 vorgelegten Stellungnahmen der Polizeiinspektion W.-Stadt vom 24. Mai 2019 und des Schulwegbeauftragten der Beklagten (Fachabteilung Tiefbau) vom 22. Mai 2019 belegen, dass keine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs angenommen werden kann.

Aus den dargestellten Gründen war die Verpflichtungsklage abzuweisen.

2.

Da die Klägerin unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt einen Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten hat, ist auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Bescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) als unbegründet abzuweisen.

3.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 159 Abs. 2 VwGO.

4.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

7 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 14/02/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Gerichtsbescheid ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.