Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 21. März 2014 - 9 K 13.1805

bei uns veröffentlicht am21.03.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mit seiner Klage will der Kläger die Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit erreichen.

Der Kläger kam am ... 1983 in H. zur Welt. Ausweislich der Melderegisterkarten des Bezirksamts H. war die Mutter des Klägers ghanaische Staatsangehörige und ledig. Sowohl in der Melderegisterkarte des Klägers wie auch seiner Mutter ist für den Kläger unter „Staatsangehörigkeit“ das Kürzel „dt“ eingetragen. Die Geburt des Klägers ist im Geburtenregister des Standesamtes H. unter der Nr. ...1983 registriert. Ein Kindsvater ist dort ebenso wenig angegeben wie in der Melderegisterkarte des Klägers. Die Geburt des Klägers wurde ausweislich einer beglaubigten Abschrift aus dem Geburtenregister vom 24. April 2012 mündlich von einem E. D. angezeigt. Dieser ist seit ... 1998 deutscher Staatsbürger durch Einbürgerung.

Die Mutter des Klägers hatte sich ab dem 8. März 1982 von Ghana kommend in H. angemeldet. Ab dem 5. August 1987 waren beide als unbekannt verzogen abgemeldet worden und hielten sich nach Angaben des Klägers seitdem in Sierra Leone auf. Die Mutter verstarb dort schon vor längerer Zeit.

Der Kläger reiste am 14. August 2010 wieder in das Bundesgebiet ein und stellte am 27. August 2010 Asylantrag. Dabei gab er zunächst an, in A./Sierra Leone geboren worden und Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein. Später gab er an, nicht zu wissen, wo er geboren worden sei. Seine Mutter stamme aus Ghana, sein leiblicher Vater lebe in Europa in H. Seine Mutter sei nach Sierra Leone gezogen und dort gestorben. Er sei bei Pflegeeltern aufgewachsen. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid vom 1. Oktober 2010 als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Gz.: 5440284-272) und nicht angefochten. Am 16. Juni 2011 ließ er das Wiederaufgreifen des Asylverfahrens beantragen. Beim Kläger sei eine heterozygote Sichelzellenanlage festgestellt worden, welche von der Mutter vererbt worden sei. Diese Erkrankung sei im Heimatland nicht behandelbar. Im Weiteren legte er einen Auszug aus dem Geburtenregister des Standesamtes H. Nr. .../83 vom 26. April 1984 sowie eine Aufenthaltsbescheinigung des Bezirksamts H. vom 20. Oktober 2011 und einen vom Krankenhaus der Evangelisch-lutherischen Diakonissenanstalt „A.“ ausgestellten Babypass vor. Der Wiederaufgreifensantrag wurde mit Bescheid vom 12. September 2012 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage ist seit dem 15. Oktober 2012 unter dem Az. RN 5 K 12.30346 anhängig. In der in diesem Verfahren am 19. April 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger u. a., er sei in H. geboren. Er habe nie angegeben, in Sierra Leone geboren worden zu sein. Er habe nur angegeben, in Europa geboren zu sein. Von seinen Eltern wisse er nichts Näheres. Von seiner Pflegemutter habe er jedoch erfahren, dass seine Mutter bereits verstorben sei. Die Caritas habe zwischenzeitlich in Erfahrung gebracht, dass auch sein Vater nicht mehr lebe.

Mit Schreiben seines vormaligen Prozessbevollmächtigten vom 23. Januar 2012 ließ der Kläger beim Landratsamt D. zunächst die Ausstellung eines deutschen Reisepasses und eines deutschen Personalausweises beantragen. Er werde seit seiner Geburt als deutscher Staatsangehöriger geführt. Vorgelegt wurde die o. g. Aufenthaltsbescheinigung des Bezirksamtes H. vom 20. Oktober 2011, in welcher dem Kläger unter Angabe des Familienstandes „ledig“ und der Staatsangehörigkeit „deutsch“ bescheinigt wurde, seit Geburt in H., H.-str. ...1, gemeldet gewesen und am 5. August 1987 - Aufenthalt unbekannt - verzogen zu sein. O. g. Antrag vom 23. Januar 2012 änderte er mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Februar 2012 in einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ab. Dem Kläger sei lediglich die Identität seiner Mutter bekannt: ..., geb. am ... 1955, wohnhaft vormals ...straße 1, H.. Den Vater habe er nie kennengelernt und die Mutter sei in jungen Jahren verstorben. Anhand der Neugeborenenuntersuchungsergebnisse habe die Kindsmutter zum damaligen Zeitpunkt Sozialhilfe bezogen. Sie habe daher damals wohl eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. die deutsche Staatsangehörigkeit besessen. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass Herr E. D. sein Vater sei und die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet gewesen wären.

Mit Bescheid vom 12. Oktober 2012 stellte das Landratsamt Deggendorf das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers fest. Das hiergegen gerichtete Klageverfahren (RN 9 K 12.1761) wurde nach Rücknahme dieses Bescheides durch Erledigungserklärung beendet (Einstellungsbeschluss vom 25. Oktober 2013).

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2013 lehnte das Landratsamt Deggendorf den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ab. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 3 Abs. 1 StAG komme nicht in Betracht. Der Erwerbstatbestand nach § 3 Abs. 2 StAG sei ebenfalls nicht einschlägig. Die vorgelegten Unterlagen reichten hierfür nicht aus, da davon auszugehen sei, dass sich die verantwortlichen Behörden nicht einmal summarisch mit der Frage der Staatsangehörigkeit des Klägers befasst hätten. Zudem sei beim Kläger kein konkreter Vertrauenstatbestand durch deutsche Behörden im jeweiligen konkreten Einzelfall geschaffen worden.

Gegen diesen am 25. Oktober 2013 zugestellten Bescheid ließ der Kläger am 31. Oktober 2013 Klage erheben. Er ist zusammengefasst der Auffassung, dass er dadurch, dass die zuständige Meldebehörde der H. (Bezirksamt H.) am 4. November 1983 als Staatsangehörigkeit „deutsch“ in das Geburtenregister eingetragen, auf dieser Grundlage am 4. August 1987 das Melderegister berichtigt und ihm am 20. Oktober 2011 eine Aufenthaltsbescheinigung erteilt habe, zwölf Jahre als Deutscher im Sinne von § 3 Abs. 2 StAG behandelt worden sei und die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Erfüllung des Vertrauensschutztatbestandes ersessen habe.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes Deggendorf, Staatsangehörigkeitsstelle, vom 21.10.13 den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass der Kläger deutscher Staatsangehöriger ist;

hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den streitgegenständlichen Bescheid,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten auch der Verfahren RN 9 K 12.1761 und RN 5RN 5 K 12.30346 Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage kann nach Anhörung der Beteiligten mittels Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben sind.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und damit auch nicht auf Erteilung eines entsprechenden Staatsangehörigkeitsausweises. Vielmehr erweist sich der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2013 als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die hilfsweise beantragte Neuverbescheidung kommt demgemäß ebenfalls nicht in Betracht.

Nach § 30 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) wird das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag verbindlich von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus (§ 30 Abs. 3 Satz 1 StAG). Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf eine solche Feststellung. Er hat die deutsche Staatsangehörigkeit weder durch Geburt (vgl. 1.) noch durch Legitimation nach § 5 RuStAG, Annahme als Kind gem. § 6 RuStAG oder Erklärung nach § 5 StAG (vgl. 2.) erworben. Schließlich ist ihm die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 3 Abs. 2 StAG zuzuerkennen (vgl. 3.).

1. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht bereits durch Geburt am ... 1983 erworben. Nach dem seinerzeit einschlägigen § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) erwarb durch Geburt nur das eheliche Kind eines deutschen Staatsangehörigen die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 RuStAG) sowie das nichteheliche Kind einer deutschen Mutter (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG). Nachdem nach Aktenlage keinerlei greifbare Anzeichen dafür ersichtlich sind, dass die Mutter des Klägers als ghanaische Staatsangehörige im Zeitpunkt der Geburt mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet war, scheidet sowohl ein Erwerb nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 als auch Nr. 2 RuStAG aus. Soweit im Zuge des ersten gerichtlichen Verfahrens der Sozialhilfebezug der Mutter als Beleg für deren deutsche Staatsangehörigkeit angeführt worden war, weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass hieraus nicht die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter abgeleitet werden kann. Der vormals Bevollmächtigte räumt in seinem entsprechenden Schriftsatz vom 28. März 2012 (Bl. 12 d. A.) selbst ein, dass die Mutter dazu auch im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gewesen sein könnte.

Vor diesem Hintergrund reichen die im Verfahren vorgelegten Unterlagen (Melderegisterkarten für Kläger und dessen Mutter, Auszug aus dem Geburtsregister vom 26.4.1984, beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister vom 24.4.2012, Aufenthaltsbescheinigung vom 20.10.2011, Babypass) nicht aus, um einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 RuStAG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Zwar ist nach § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist (bezüglich Auszügen aus dem Melderegister einschränkend: Ziffer 13 der Anlage 1 zu IMS vom 3.3.2009 - IA3-1351.60-57 - Vorläufige Hinweise zu den Änderungen des StAG durch Art. 5 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007).

1.1 Allerdings geht das Gericht angesichts der konkreten Umstände davon aus, dass es sich bei den Einträgen „dt“ in den Melderegisterkarten des Klägers und seiner Mutter schlichtweg um Fehler handelt. Angesichts der aufgezeigten staatsangehörigkeitsrechtlichen Gesetzeslage im Jahre 1983 können diese Einträge nicht korrekt sein, da sie in Widerspruch zu den sonstigen dort enthaltenen personenstands- und staatsangehörigkeitsrechtlichen Angaben stehen. So müsste beispielsweise auf der Melderegisterkarte der Mutter ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit oder eine Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen vermerkt sein; auf der Melderegisterkarte des Klägers müsste - bei fortbestehender ghanaischer Staatsangehörigkeit der Mutter - ein deutscher Staatsangehöriger als Vater angegeben sein. Solche Angaben enthalten die Melderegisterkarten jedoch nicht. Die Einträge sind damit in staatsangehörigkeitsrechtlicher Hinsicht jedenfalls widersprüchlich und folglich unschlüssig. Sie sind damit ungeeignet, einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 RuStAG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.

1.2 Die Eintragungen im Geburtsregister veranlassen keine andere Bewertung. Sie enthalten keinerlei Aussage zu den staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnissen beim Kläger, seiner Mutter oder zum Kindsvater.

1.3 Die Aufenthaltsbescheinigung vom 20. Oktober 2011 wurde nach Angaben der ausstellenden Behörde auf Grundlage der in der Melderegisterkarte des Klägers vorgefundenen Daten gefertigt. Sie kann demgemäß nicht als selbstständiger, von der Eintragungslage im Melderegister unabhängiger Nachweis des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit dienen.

1.4 Der Babypass des Krankenhauses der Evangelisch-lutherischen Diakonissenanstalt „A.“ ist ganz offensichtlich kein zum Nachweis der Staatsangehörigkeit des Klägers geeignetes Dokument.

1.5 Andere Unterlagen zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit besitzt der Kläger nach Aussage seines früheren Bevollmächtigten in dessen Schriftsatz vom 28. März 2012 (Bl. 12 d. A.) nicht.

2. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach §§ 5, 6 RuStAG oder nach § 5 StAG kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen augenscheinlich nicht vorliegen. Dem Kläger ist bis heute unbekannt, wer sein leiblicher Vater ist. Soweit im Verwaltungsverfahren zu zwei Männern konkretere Vermutungen angestellt worden waren, waren beide im Zeitpunkt der Geburt des Klägers nach Aktenlage weder mit dessen Mutter verheiratet noch deutsche Staatsangehörige (vgl. Bl. 37, 38 d. A.) noch haben sie später Erklärungen nach §§ 5, 6 RuStAG oder nach § 5 StAG abgegeben.

3. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit schließlich nicht nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG erworben. Hiernach erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Nach Satz 2 wird als deutscher Staatsangehöriger insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde.

Ziel dieser Vorschrift ist nicht nur die Schaffung von Rechtssicherheit (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 227), sondern auch der Schutz eines im jeweiligen konkreten Einzelfall geschaffenen konkreten Vertrauenstatbestands durch deutsche Behörden (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, B. v. 29.5.2008 - 13 S 1137/08 - juris, Rn. 11; siehe auch Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Auflage 2010, Rn. 6 zu § 3 StAG). Dies erschließt sich bereits aus den in Satz 2 dieser Bestimmung genannten Beispielen für behördliche „Behandlungen“, welche allesamt auf ein Agieren gegenüber dem Betroffenen mit dessen Wissen und Kenntnisnahme von der „amtlichen Deutschenbehandlung“ gerichtet sind - sozusagen mit „Außenwirkung“ (vgl. auch die in der Kommentarliteratur genannten weiteren Beispiele: Eintragung in die Wählerverzeichnisse - mit entsprechender Wahlbenachrichtigung, Einberufung zum Wehrdienst oder Ernennung zum Beamten; vgl. Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, Rn. 8 zu § 3 StAG). Demgemäß stellt etwa Ziffer 3.2 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum StAG vom 17. April 2009 auf die Ausstellung von Urkunden ab, die den Inhaber als deutschen Staatsangehörigen ausweisen. Ein rein verwaltungsintern bleibendes Handeln - wie hier die Melderegistereinträge - schafft bei dem Betroffenen keinerlei Bewusstsein für eine „amtliche Deutschenbehandlung“ und ist damit nicht schützenswert.

Ein solcher Vertrauenstatbestand hätte beim Kläger allerdings frühestens mit Erhalt der am 20. Oktober 2011 ausgestellten Aufenthaltsbescheinigung entstehen können. Zuvor hatte er offenkundig keinerlei Kenntnis von dem Melderegistereintrag in H ..., wäre er doch dann nicht als Asylbewerber in das Bundesgebiet eingereist. Zumindest hätte er sich im Asylverfahren sofort auf seine deutsche Staatsangehörigkeit berufen müssen. Allerdings erwähnt er im Asylerstverfahren seine angebliche deutsche Staatsangehörigkeit mit keinem einzigen Wort (vgl. Anhörungsprotokoll vom 28.9.2010, Bl. 40 ff. d. Asylerstakte). Im Folgeverfahren beruft er sich zunächst ausschließlich auf eine Erkrankung, die im Heimatland nicht behandelbar sei (vgl. Schriftsatz vom 16.6.2011, Bl. 10 d. Asylfolgeakte). Der Kläger führt seine deutsche Staatsangehörigkeit erst an, seit er Kenntnis von o. g. Aufenthaltsbescheinigung hat. Frühestens ab diesem Zeitpunkt wäre also das Entstehen eines schützenswerten konkreten Vertrauenstatbestandes beim Kläger denkbar. Ausgehend davon war allerdings der in § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG bestimmte Zwölfjahreszeitraum im Entscheidungszeitpunkt ersichtlich nicht abgelaufen.

Nach Aktenlage ist auch nicht zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass nach der Geburt des Klägers bei seiner Mutter sozusagen stellvertretend für ihn ein entsprechendes Vertrauen durch die Eintragungen im Melderegister begründet worden ist. Soweit ersichtlich, stellte sie nie einen entsprechenden Passantrag oder veranlasste sonstige Maßnahmen für ihren Sohn mit (auch) staatsangehörigkeitsrechtlichem Bezug. Ferner hat sie ihm augenscheinlich nie davon berichtet, dass er deutscher Staatsangehöriger sei, hätten sich doch ansonsten seine Einlassungen im Asylverfahren anders darstellen müssen (s. o.). Der wohl im Besitz der Mutter gewesene Auszug aus dem Melderegister vom 26. April 1984 kann mangels staatsangehörigkeitsrechtlicher Angaben bei ihr ebenfalls nicht vertrauensbegründend gewirkt haben.

Die Klage war demnach abzuweisen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 4


(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach d

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(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 3


(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben 1. durch Geburt (§ 4),2. durch Erklärung (§ 5),3. durch Annahme als Kind (§ 6),4. durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),5. durch Einbürger

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Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der deutschen

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 5


(1) Durch die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, erwerben die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen 1. Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben,2. Kind

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Mai 2008 - 13 S 1137/08

bei uns veröffentlicht am 29.05.2008

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. April 2008 - 6 K 587/08 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben

1.
durch Geburt (§ 4),
2.
durch Erklärung (§ 5),
3.
durch Annahme als Kind (§ 6),
4.
durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes7),
5.
durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).

(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

(1) Durch die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, erwerben die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen

1.
Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben,
2.
Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat,
3.
Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verloren haben, und
4.
Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3
die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten sind, es sei denn, dass sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt worden sind oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder ein Ausschlussgrund nach § 11 vorliegt. § 4 Absatz 1 Satz 2, § 12a Absatz 2 bis 4 und § 37 Absatz 2 gelten entsprechend. Das Erklärungsrecht nach Satz 1 besteht auch, wenn unter denselben Voraussetzungen die Rechtsstellung nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht erworben worden oder verloren gegangen ist.

(2) Erklärungsberechtigt nach Absatz 1 ist nicht, wer die deutsche Staatsangehörigkeit

1.
nach seiner Geburt oder nach deren Verlust auf Grund einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Legitimation durch einen Ausländer besessen, aber wieder aufgegeben oder verloren oder ausgeschlagen hat oder nach deren Aufgabe, Verlust oder Ausschlagung als dessen Abkömmling geboren oder als Kind angenommen worden ist, oder
2.
nach § 4 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 erwerben konnte, aber nicht erworben hat oder noch erwerben kann.

(3) Das Erklärungsrecht nach Absatz 1 kann nur innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt werden.

(4) Über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung wird eine Urkunde ausgestellt.

Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes. Beruht die Annahme als Kind auf einer ausländischen Entscheidung, setzt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit voraus, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist und das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht vor und wird eine Umwandlung des Annahmeverhältnisses nach § 3 des Adoptionswirkungsgesetzes ausgesprochen, gilt Satz 1 entsprechend.

(1) Durch die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, erwerben die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen

1.
Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben,
2.
Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat,
3.
Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verloren haben, und
4.
Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3
die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten sind, es sei denn, dass sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt worden sind oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder ein Ausschlussgrund nach § 11 vorliegt. § 4 Absatz 1 Satz 2, § 12a Absatz 2 bis 4 und § 37 Absatz 2 gelten entsprechend. Das Erklärungsrecht nach Satz 1 besteht auch, wenn unter denselben Voraussetzungen die Rechtsstellung nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht erworben worden oder verloren gegangen ist.

(2) Erklärungsberechtigt nach Absatz 1 ist nicht, wer die deutsche Staatsangehörigkeit

1.
nach seiner Geburt oder nach deren Verlust auf Grund einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Legitimation durch einen Ausländer besessen, aber wieder aufgegeben oder verloren oder ausgeschlagen hat oder nach deren Aufgabe, Verlust oder Ausschlagung als dessen Abkömmling geboren oder als Kind angenommen worden ist, oder
2.
nach § 4 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 erwerben konnte, aber nicht erworben hat oder noch erwerben kann.

(3) Das Erklärungsrecht nach Absatz 1 kann nur innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt werden.

(4) Über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung wird eine Urkunde ausgestellt.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben

1.
durch Geburt (§ 4),
2.
durch Erklärung (§ 5),
3.
durch Annahme als Kind (§ 6),
4.
durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes7),
5.
durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).

(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Durch die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, erwerben die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen

1.
Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben,
2.
Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat,
3.
Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verloren haben, und
4.
Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3
die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten sind, es sei denn, dass sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt worden sind oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder ein Ausschlussgrund nach § 11 vorliegt. § 4 Absatz 1 Satz 2, § 12a Absatz 2 bis 4 und § 37 Absatz 2 gelten entsprechend. Das Erklärungsrecht nach Satz 1 besteht auch, wenn unter denselben Voraussetzungen die Rechtsstellung nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht erworben worden oder verloren gegangen ist.

(2) Erklärungsberechtigt nach Absatz 1 ist nicht, wer die deutsche Staatsangehörigkeit

1.
nach seiner Geburt oder nach deren Verlust auf Grund einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Legitimation durch einen Ausländer besessen, aber wieder aufgegeben oder verloren oder ausgeschlagen hat oder nach deren Aufgabe, Verlust oder Ausschlagung als dessen Abkömmling geboren oder als Kind angenommen worden ist, oder
2.
nach § 4 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 erwerben konnte, aber nicht erworben hat oder noch erwerben kann.

(3) Das Erklärungsrecht nach Absatz 1 kann nur innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt werden.

(4) Über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung wird eine Urkunde ausgestellt.

Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes. Beruht die Annahme als Kind auf einer ausländischen Entscheidung, setzt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit voraus, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist und das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht vor und wird eine Umwandlung des Annahmeverhältnisses nach § 3 des Adoptionswirkungsgesetzes ausgesprochen, gilt Satz 1 entsprechend.

(1) Durch die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, erwerben die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen

1.
Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben,
2.
Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat,
3.
Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verloren haben, und
4.
Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3
die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten sind, es sei denn, dass sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt worden sind oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder ein Ausschlussgrund nach § 11 vorliegt. § 4 Absatz 1 Satz 2, § 12a Absatz 2 bis 4 und § 37 Absatz 2 gelten entsprechend. Das Erklärungsrecht nach Satz 1 besteht auch, wenn unter denselben Voraussetzungen die Rechtsstellung nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht erworben worden oder verloren gegangen ist.

(2) Erklärungsberechtigt nach Absatz 1 ist nicht, wer die deutsche Staatsangehörigkeit

1.
nach seiner Geburt oder nach deren Verlust auf Grund einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Legitimation durch einen Ausländer besessen, aber wieder aufgegeben oder verloren oder ausgeschlagen hat oder nach deren Aufgabe, Verlust oder Ausschlagung als dessen Abkömmling geboren oder als Kind angenommen worden ist, oder
2.
nach § 4 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 erwerben konnte, aber nicht erworben hat oder noch erwerben kann.

(3) Das Erklärungsrecht nach Absatz 1 kann nur innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt werden.

(4) Über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung wird eine Urkunde ausgestellt.

Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes. Beruht die Annahme als Kind auf einer ausländischen Entscheidung, setzt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit voraus, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist und das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht vor und wird eine Umwandlung des Annahmeverhältnisses nach § 3 des Adoptionswirkungsgesetzes ausgesprochen, gilt Satz 1 entsprechend.

(1) Durch die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, erwerben die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen

1.
Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben,
2.
Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat,
3.
Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verloren haben, und
4.
Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3
die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten sind, es sei denn, dass sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt worden sind oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder ein Ausschlussgrund nach § 11 vorliegt. § 4 Absatz 1 Satz 2, § 12a Absatz 2 bis 4 und § 37 Absatz 2 gelten entsprechend. Das Erklärungsrecht nach Satz 1 besteht auch, wenn unter denselben Voraussetzungen die Rechtsstellung nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht erworben worden oder verloren gegangen ist.

(2) Erklärungsberechtigt nach Absatz 1 ist nicht, wer die deutsche Staatsangehörigkeit

1.
nach seiner Geburt oder nach deren Verlust auf Grund einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Legitimation durch einen Ausländer besessen, aber wieder aufgegeben oder verloren oder ausgeschlagen hat oder nach deren Aufgabe, Verlust oder Ausschlagung als dessen Abkömmling geboren oder als Kind angenommen worden ist, oder
2.
nach § 4 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 erwerben konnte, aber nicht erworben hat oder noch erwerben kann.

(3) Das Erklärungsrecht nach Absatz 1 kann nur innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt werden.

(4) Über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung wird eine Urkunde ausgestellt.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben

1.
durch Geburt (§ 4),
2.
durch Erklärung (§ 5),
3.
durch Annahme als Kind (§ 6),
4.
durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes7),
5.
durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).

(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. April 2008 - 6 K 587/08 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden sind zulässig; sie sind insbesondere rechtzeitig eingelegt (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründet worden (siehe § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO).
Die Beschwerden haben jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die dargelegten Gründe, die den Prüfungsauftrag des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begrenzen (siehe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.4.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883), es nicht rechtfertigen, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Es hat vielmehr die Anträge der Antragsteller auf Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.8.2007 - 13 S 1455/07 - und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29.5.2007 - 6 K 1327/07 - gemäß § 80 Abs. 7 VwGO zu Recht abgelehnt. Das private Interesse der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die mit Bescheid vom 21.3.2007 unter Nr. 2 verfügte Anordnung, ihre Ausweise über die Rechtsstellung als Deutsche zurückzugeben, tritt nach wie vor hinter das entgegenstehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Anordnung zurück. Auch unter Berücksichtigung der im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO vorgetragenen Gesichtspunkte ist davon auszugehen, dass die Widersprüche der Antragsteller keine Aussicht auf Erfolg haben.
Die Antragsteller haben sich zur Begründung ihres Abänderungsantrags nach § 80 Abs. 7 VwGO auf die mit Wirkung zum 28.8.2007 (Art. 5 Nr. 2 lit. b des Gesetzes vom 19.8.2007, BGBl. I S. 1970) neu eingefügte Vorschrift des § 3 Abs. 2 StAG berufen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift erwirbt derjenige die deutsche Staatsangehörigkeit, der seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde (Satz 2). Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf Abkömmlinge, die ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten (Satz 4).
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragsteller abgelehnt, weil der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG voraussetze, dass der Betroffene im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift am 28.8.2007 von den Behörden noch als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden sei. Dies sei bei den Antragstellern jedenfalls deshalb nicht der Fall gewesen, weil ihre Anträge auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises mit Verfügung vom 21.3.2007 abgelehnt worden seien. Auch als Abkömmlinge könnten sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG erwerben, weil die Großmutter und der Vater des Antragstellers zu Ziff. 1 bereits 1995 bzw. 1998 verstorben seien.
Mit ihren Beschwerden machen die Antragsteller geltend, die Großmutter und der Vater des Antragstellers zu Ziff. 1 seien mehr als zwölf Jahre lang von den Behörden als deutsche Staatsangehörige behandelt worden. Zwar sei nur seiner Großmutter ein Personalausweis ausgestellt worden. Es ergebe sich jedoch aus der hier anzuwendenden Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums des Landes Baden-Württemberg, dass Personen, welche die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Deutsche Volksliste erfüllt hätten, als deutsche Staatsangehörige angesehen worden seien. Insoweit komme es nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes oder den Tod der Bezugspersonen an. Alle Personen im Sinne des „§ 1 f Staatsangehörigkeitsgesetz“ seien seit 1955 von den Behörden als Deutsche angesehen worden. Außerdem hätten die Antragsteller als Abkömmlinge eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme gefunden. Schließlich werde Besetzungsrüge erhoben; es werde gebeten, die Eigenschaft des entscheidenden Richters als Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG nachzuweisen.
Die vorgetragenen Gesichtspunkte stellen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.
1. Auch nach der Überzeugung des Senats trifft die von den Antragstellern angegriffene Ansicht des Verwaltungsgerichts zu, wonach der Staatsangehörigkeitserwerb nach § 3 Abs. 2 StAG voraussetzt, dass der Betreffende noch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift am 28.8.2007 von den Behörden als deutscher Staatsangehöriger angesehen worden ist, die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger also bis zu diesem Zeitpunkt angedauert hat. Dies folgt bereits aus dem Gesetzeswortlaut („ seit zwölf Jahren“). Diese Auslegung entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers. Wie aus der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union hervorgeht, sollen durch § 3 Abs. 2 StAG die Fälle erfasst werden, in denen zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits seit mindestens zwölf Jahren eine Behandlung als deutscher Staatsangehöriger stattgefunden hat (BT-Drucks. 224/07, S. 430); hiervon gehen im übrigen auch die Vorläufigen Anwendungshinweise Baden-Württembergs (Stand Dezember 2007, Nr. 3.2) aus.
2. Aber selbst wenn man dem rechtlichen Ausgangspunkt der Antragsteller folgen wollte, wonach es ausreichend ist, wenn der Begünstigte oder die „stammberechtigten“ Personen, von denen er seine Staatsangehörigkeit ableiten möchte, irgendwann in der Vergangenheit für mindestens zwölf Jahre als deutsche Staatsangehörige angesehen worden sind, hat hier eine „Ersitzung“ der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Antragsteller nach § 3 Abs. 2 StAG nicht stattgefunden.
a) In Bezug auf die erst 2001 eingereisten Antragsteller selbst ist nicht ersichtlich, dass sie zwölf Jahre lang von deutschen Behörden als deutsche Staatsangehörige behandelt worden sein könnten. Zwar sind die Antragsteller zu Ziff. 1 und 3 mit Einbeziehungsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 10.2.1995 als Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid der Großmutter des Antragstellers zu Ziff. 1 einbezogen worden. Darin liegt indes offenkundig keine Behandlung als deutsche Staatsangehörige, die mit der in § 3 Abs. 2 Satz 2 StAG beispielhaft genannten Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises, Reisepasses oder Personalausweises vergleichbar wäre. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid erfolgte nicht aufgrund einer Überprüfung des Staatsangehörigkeit des Betroffenen; Voraussetzung war allein, dass es sich um Abkömmlinge von Personen handelte, die nach dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllten (§ 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BVFG i.d.F. vom 2.6.1993). Ob die Antragsteller nach ihrer im Jahr 2001 erfolgten Einreise in das Bundesgebiet dort von den Behörden als deutsche Staatsangehörige behandelt worden sind, kann dahinstehen, weil insoweit die Zwölf-Jahres-Frist des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG offensichtlich nicht erfüllt sein kann.
10 
b) Aber auch ein abgeleiteter Erwerb nach § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG kommt hier nicht in Betracht. Die Antragsteller haben keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich ergibt, dass die Großmutter oder der Vater des Antragstellers zu Ziff. 1 zwölf Jahre lang als deutsche Staatsangehörige behandelt worden sind. Wie die Antragssteller selbst vorbringen, hat der Vater des Antragstellers zu Ziff. 1 niemals einen deutschen Personalausweis erhalten. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass er von deutschen Behörden als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist. Die Großmutter des Antragstellers zu Ziff. 1 hat zwar nach dem Vortrag der Antragsteller - wohl nach ihrer im Jahr 1995 erfolgten Einreise in das Bundesgebiet - einen Personalausweis ausgestellt bekommen. Auch insoweit kann aber die Zwölf-Jahres-Frist des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG offensichtlich nicht erfüllt sein, denn die Großmutter des Antragstellers ist schon wenige Monate nach der Einreise ins Bundesgebiet verstorben.
11 
3. Soweit sich die Antragsteller darauf berufen, § 3 Abs. 2 StAG sei in ihrem Fall anwendbar, weil die deutschen Volkszugehörigen aus der Ukraine, welche die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Deutsche Volksliste erfüllt hätten, seit 1955 - und damit seit mehr als zwölf Jahren - generell von den Behörden als deutsche Staatsangehörige behandelt worden seien, verkennen sie den Regelungsbereich des § 3 Abs. 2 StAG. Diese Vorschrift soll nach ihrem erkennbaren Wortlaut nicht die Fälle umfassen, in denen - wie hier nach dem Vortrag der Antragsteller - in langjähriger Verwaltungspraxis (zu Unrecht) davon ausgegangen worden ist, die Angehörigen einer bestimmten Personengruppe seien deutsche Staatsangehörige. Vielmehr handelt es sich um eine Vorschrift, die ein im konkreten Einzelfall gewährtes Vertrauen voraussetzt. Schon § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG stellt auf den konkreten Einzelfall ab. Dies ergibt sich insbesondere aus dem zweiten Halbsatz, wonach der Erwerb der Staatsangehörigkeit voraussetzt, dass der Betroffene die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger nicht zu vertreten hat. Diese Bezugnahme auf das Verhalten des Einzelnen ergäbe keinen Sinn, wenn der Gesetzgeber - wie die Antragsteller meinen - beabsichtigt haben sollte, den Erwerb der Staatsangehörigkeit ganzen Personengruppen generell zukommen zu lassen. Besonders deutlich wird diese Bezugnahme des Gesetzgebers auf das jeweilige individuelle Einzelschicksal auch durch die Formulierung in Satz 2. Danach wird insbesondere als deutscher Staatsangehöriger behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis verliehen worden ist. Hieraus („insbesondere“) folgt zwar zunächst, dass eine Behandlung als deutscher Staatsangehöriger auch auf andere Weise als durch die Erteilung der beispielhaft genannten Dokumente erfolgen kann. Weitergehend wird aus dieser Formulierung aber auch deutlich, dass sie letztlich dem Vertrauensschutz im Einzelfall dient, der nach der im Wortlaut zum Ausdruck kommenden Vorstellung des Gesetzgebers erst dann entsteht, wenn jemand in eigener Person von den Behörden als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist. Allein eine allgemeine jahrelange (fehlerhafte) Verwaltungspraxis in anderen Fällen genügt hingegen nicht. Wie sich aus den Sätzen 1 und 2 des § 3 Abs. 2 StAG ergibt, ist vielmehr die Schaffung eines konkreten Vertrauenstatbestands durch deutsche Behörden im jeweiligen konkreten Einzelfall erforderlich.
12 
4. Soweit die Antragsteller ohne nähere Begründung geltend machen, sie seien deutsche Staatsangehörige, weil sie als Abkömmlinge eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme gefunden hätten, handelt es sich um kein neues Vorbringen. Daher kann diesbezüglich auf die ausführlichen Ausführungen in dem Senatsbeschluss vom 14.8.2007 - 13 S 1455/07 - Bezug genommen werden.
13 
5. Wie dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller aus anderen Verfahren bekannt ist, sieht der Senat schließlich keinen Anlass, auf die - erkennbar unsubstantiierte und rechtsmissbräuchliche - Besetzungsrüge näher einzugehen (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 11.10.2007 - 13 S 2214/07 -).
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
15 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
16 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben

1.
durch Geburt (§ 4),
2.
durch Erklärung (§ 5),
3.
durch Annahme als Kind (§ 6),
4.
durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes7),
5.
durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).

(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.