Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 04. Dez. 2017 - RO 12 S 17.1920

bei uns veröffentlicht am04.12.2017

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 14.232,90 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragssteller wendet sich gegen die im Widerspruchsbescheid vom 22.06.2017 angeordnete sofortige Vollziehung eines Bescheids vom 23.05.2017, in dem seine Versorgungsbezüge (Ruhegehalt) ab dem 01.05.2017 herabgesetzt werden.

Der Antragssteller ist Richter im Ruhestand und erhält seit dem …2006 Versorgungsbezüge (Ruhegehalt) vom Freistaat Bayern. Seine am … 2007 verstorbene Ehefrau erhielt als Richterin im Ruhestand zuletzt ebenfalls Versorgungsbezüge vom Freistaat Bayern. Mit Bescheid vom 18.05.2017 setzte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Regensburg, die dem Antragssteller nach dem Tod seiner Ehefrau ab dem 01.05.2017 zustehende Hinterbliebenenversorgung (Witwengeld) auf monatlich 2.800,18 EUR fest, mit Bescheid vom 23.05.2017 den ihm infolge der Anrechnung des Witwengeldes ab dem 01.05.2017 monatlich verbleibenden Zahlbetrag seiner eigenen Versorgungsbezüge (Ruhegehalt) auf 2.708,14 EUR. Das monatliche Ruhegehalt des Antragsstellers (Ruhegehalt) betrug vor dem 01.05.2017 zuletzt monatlich 5.080,29 EUR. Der Differenzbetrag zwischen dem vormaligen Ruhegehalt und dem verbleibenden Zahlbetrag des Ruhegehalts (monatlich 2.372,15 EUR) wurde im Bescheid vom 23.05.2017 als Ruhensbetrag gem. Art. 84 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) festgestellt, den Höchstbetrag gem. Art. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG bezifferte der Bescheid vom 23.05.2017 mit 4.666,96 EUR, die Mindestbelassungsgrenze gem. Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG mit 5.640,33 EUR. Für die Berechnung des verbleibenden Zahlbetrages des Ruhegehalts wurde im Bescheid das dem Antragssteller monatlich zustehende Witwengeld zuzüglich der hieraus auf einen Monat entfallenden jährlichen Zuschläge und Sonderzahlungen (insgesamt 2932,19 EUR) vom Mindestbelassungsbetrag gem. Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG zum Abzug gebracht.

Gegen den Ruhegehaltsbescheid vom 23.05.2017 erhob der Antragssteller durch seine Bevollmächtigte am 06.06.2017 Widerspruch beim Landesamt für Finanzen, welcher durch Widerspruchsbescheid vom 22.06.2017, der Bevollmächtigten des Antragsstellers zugestellt am 27.06.2017, als unbegründet zurückgewiesen wurde. Zur Erläuterung der dem angegriffenen Bescheid zugrundeliegenden Berechnung führte der Widerspruchsbescheid aus, Art. 84 BayBeamtVG regle das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge und in Abs. 4 speziell das Zusammentreffen einer eigenen Versorgung eines Ruhestandsbeamten mit einem Anspruch auf Witwengeld. Nach Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG müsse in diesen Fällen das Witwengeld voll ausgezahlt werden, das eigene Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten daneben jedoch nur bis zum Erreichen der in Art. 84 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BayBeamtVG bezeichneten Höchstgrenzen. Dadurch solle eine „Überversorgung“ desjenigen, der Anspruch auf mehr als eine Versorgung hat, vermieden werden, da dieser nicht besser stehen solle als ein „Nur-Beamter“ mit der höchstmöglichen der beiden Versorgungen des Verstorbenen und des Überlebenden. Die beiden Versorgungen seien daher aufeinander anzurechnen. Hierzu werde als Höchstbetrag nach Art. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG die höchstmögliche Versorgung, die der Verstorbene hätte erzielen können, bestimmt und von diesem Betrag nach Art. 84 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG der Anspruch auf Witwengeld abgezogen. Bis zu dem sich daraus ergebenden Differenzbetrag werde sodann die eigene Versorgung des Witwers gekürzt, d.h. es werde nur noch dieser Betrag weiter ausgezahlt und der Rest des Ruhegehalts ruhen gelassen. Ergänzt werde diese Berechnung durch die Mindestbelassungsregelung des Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG, die in den Fällen eingreife, in denen es nach der Höchstbetragsregelung des Art. 84 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG dazu käme, dass der Überlebende höchstens noch oder sogar weniger als die eigene Versorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages gem. Art. 69 Abs. 2 BayBeamtVG sowie eines Betrages in Höhe von 20 v.H. des neuen Versorgungsbezuges ausgezahlt bekäme. In diesen Fälle finde für die Ruhensberechnung anstelle des Höchstbetrages nach Art. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG die Mindestbelassungsgrenze gem. Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG Anwendung. Dies berücksichtige der Bescheid zutreffend.

Im Widerspruchsbescheid ordnete der Antragsgegner außerdem die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 23.05.2017 an. Zur Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung führte der Widerspruchsbescheid aus, bei Abwägung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit der Verwaltung sowie einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung (Art. 7, 34 BayHO) mit den Interessen des Antragsstellers müsse das Individualinteresse des Antragsstellers zurücktreten. Eine Klage des Antragsstellers sei aus Sicht des Antragsgegners angesichts aktueller Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wenig aussichtsreich, bei einem klagestattgebenden Urteil die Rückzahlung durch die in ihrem Verwaltungshandeln an Recht und Gesetz gebundene Behörde gesichert. Da die im Ausgangsbescheid getroffene Ruhensregelung für den Antragssteller relativ moderat wirke, ergebe sich ein überwiegendes Individualinteresse auch nicht daraus, dass durch den teilweisen Wegfall von Versorgungsbezügen der Lebensunterhalt des Antragsstellers nicht mehr gewährleistet sei.

Gegen den Ruhegehaltsbescheid des Landesamts für Finanzen vom 23.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2017 hat der Antragssteller mit Schriftsatz vom 04.07.2017, beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangen am 10.07.2017, Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 23.05.2017 einschließlich des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2017 aufzuheben. (Az. RO 12 K 17.1115) über diese ist noch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 06.11.2017 hat der Antragssteller beantragt.

Der Antragssteller beantragt die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids vom 23.05.2017 aufzuheben.

Der Antragssteller hält den Bescheid für rechtswidrig und bezieht sich auf die Ausführungen in der Hauptsache. Er ist der Auffassung, aus Art. 84 BayBeamtVG ergebe sich keine Befugnis der Pensionsbehörde, sein Ruhegehalt zu kürzen. Im Gegensatz zu Art. 83 BayBeamtVG enthalte Art. 84 BayBeamtVG keine Regelung zum teilweisen Ruhen seines Ruhegehalts bei Verbescheidung seines Hinterbliebenenanspruchs. Ruhegehalt und Witwengeld hätten jeweils eigenständige Bedeutung. Art. 84 BayBeamtVG ermögliche daher nicht, im Wege der Zusammenfassung von Ruhegehalt und Witwengeld als Gesamtversorgung durch Anrechnung der Ansprüche auf Witwengeld eine Reduzierung des Ruhegehalts des Antragsstellers vorzunehmen.

Dieser Umstand, dass Art. 84 BayBeamtVG in seinem Fall keine Reduzierung seines Ruhegehalts durch eine Anrechnung des Witwengeldes erlaube, ergebe sich auch aus weiteren Erwägungen. Der Antragssteller meint, nach der Vorschrift des Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG seien sein Ruhegehalt und das Hinterbliebenengeld zu addieren und sodann dem Versorgungshöchstbetrag gem. Art. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG gegenüberzustellen. Aus der Differenz ergebe sich der Betrag, in dessen Höhe das Ruhegehalt ruhe. Bei dieser Vorgehensweise aber bleibe seine Versorgung hinter der früheren Versorgung zurück, was gem. Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG unzulässig sei. Entsprechendes ergebe sich, wenn man in Anlehnung an Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes gem. Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG vom Höchstbetrag gem. Art. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG den Betrag des Witwengeldes abziehe und dann bis zu dem sich daraus ergebenden Betrag das Ruhegehalt kürze. Dies führe zu dem gem. Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG unzulässigen Ergebnis, dass die Gesamtbezüge des Antragsstellers dann hinter seiner Ruhegehaltsversorgung zurückblieben. Wegen Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG müsse in diesem Falle das Ruhegehalt des Antragsstellers dann sogar ungekürzt bestehen bleiben. Denn eine Kürzung des eigenen Ruhegehalts komme nur in Betracht, wenn der Verstorbene die höhere Versorgung hatte. Im von Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG erfassten, auch vorliegend gegebenen Fall, dass die Versorgungsbezüge des Überlebenden höher waren als die Bezüge des Verstorbenen, sehe das Gesetz keine Kürzung des Ruhegehalts des Überlebenden vor. Vielmehr lege Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG fest, dass in diesem Fall die Ruhestandsversorgung unangetastet bleibe und dem Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, seine eigene Pension zuzüglich 20% der Hinterbliebenenversorgung verbleiben müsse.

Der Antragsgegner beantragt den Antrag abzulehnen.

Unter Verweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid ist der Antragsgegner der Auffassung, der Bescheid vom 23.05.2017 sei rechtmäßig. Er meint, bei ungekürzter weiterer Auszahlung des Ruhegehalts des Antragsstellers zuzüglich des Witwengeldes ergebe sich ein monatlicher Anspruch, der dem Regelungsziel des Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG, eine Überversorgung bei Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge zu vermeiden, zuwider laufe. Die aus Ruhegehalt und Witwengeld bestehende Gesamtversorgung des Antragsstellers mit monatlich 5.508,32 EUR sei höher als sein erdientes Ruhegehalt von monatlich 5.080,29 EUR und entspreche bei Berücksichtigung der jährlichen Sonderzahlungen und Zulagen im Jahresbezug der Mindestbelassungsgrenze des Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG, sodass den Vorgaben dieser Vorschrift entsprochen werde.

Für den Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Behördenakten, die wechselseitigen Schriftsätze in diesem und im Verfahren der Hauptsache unter dem Az. RO 12 K 17.1115.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist formell rechtmäßig. Sie enthält insbesondere eine schriftliche Begründung, die nicht nur formelhaft ist und den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht. Auf Seite 3 unten und Seite 4 des Bescheids unter dem Punkt II.4 sind individuell bezogene Ausführungen zur Begründung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung enthalten. Die Begründung lässt eindeutig erkennen, dass sich der Antragsgegner bei seiner Entscheidung hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinandergesetzt hat. Bei der Anwendung der zunächst dargelegten maßgeblichen allgemeinen Grundsätze auf den streitgegenständlichen Sachverhalt stellt die Begründung insbesondere insofern auf den konkreten Einzelfall ab, als sie darlegt, dass bei einem klagestattgebenden Urteil in der Hauptsache eine nachträgliche Auszahlung der gekürzten Teile des Ruhegehalts sichergestellt sei und angesichts der streitigen Beträge und der sonstigen verbleibenden Versorgungsbezüge des Antragsstellers sein Lebensunterhalt auch so ohne weiteres gewährleistet bleibe, sodass daraus kein überwiegendes Interesse des Antragsstellers an einer vorerst weiterhin ungeschmälerten Auszahlung seines vormaligen Ruhegehalts erwachse.

2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat auch in der Sache keinen Erfolg. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Bei der gerichtlichen Abwägung hängt das Gewicht der Interessen des Antragsstellers entscheidend von den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs (RO 12 K 17.1115) ab. Diese Interessenabwägung führt vorliegend dazu, dass der Antrag abzulehnen ist, da die Klage in der Hauptsache nach summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die trotz dieser Tatsache und angesichts der Gründe für das Interesse an der sofortigen Vollziehung ein Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begründen könnten.

a) Die Klage hat in der Hauptsache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da sich der angegriffene Ruhegehaltsbescheid des Landesamts für Finanzen vom 23.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2017 nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist.

Der Antragsgegner war auf Grundlage des Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG berechtigt, den Anspruch des Antragsstellers auf Witwengeld auf seinen Ruhegehaltsanspruch anzurechnen und diesen früheren Versorgungsanspruch zu kürzen sowie dadurch insoweit zum Ruhen zu bringen. In seiner Auslegung des Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG folgt das Gericht dem im Widerspruchsbescheid erläuterten Verständnis des Landesamts für Finanzen von der Vorschrift. Aufgrund von Wortlaut, systematischer Stellung und Normzweck geht das Gericht mit der zur nahezu identischen Vorschrift des § 54 BeamtVG ergangenen Rechtsprechung (BayVGH vom 31.01.2014 – 3 ZB 11.2896; BVerwG vom 24.11.2011 – 2 C 39/10) davon aus, dass Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG bei Zusammentreffen einer bereits bezogenen eigenen Versorgung eines Ruhestandsbeamten mit einem Anspruch auf Witwengeld zur Vermeidung einer „Überversorgung“ es vor dem Hintergrund des Gedankens der Einheit der öffentlichen Kassen ermöglicht, zur Begrenzung des Gesamtversorgungsanspruch eines Ruhestandsbeamten dessen eigenes Ruhegehalt herabzusetzen. Demgemäß ist das Witwengeld voll auszubezahlen, das eigene Ruhegehalt aber daneben nur bis zum Erreichen der in Art. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 2 bis 4 BayBeamtVG bzw. in Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG festgelegten Grenzen zu zahlen und darüber hinaus zum Ruhen zu bringen. Das dagegen erhobene Vorbringen des Antragsstellers, wonach eine solche Anrechnung und eine Kürzung seines eigenen Ruhegehalts auf Grundlage von Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG nicht möglich sein soll, überzeugt nicht.

aa) Anlass zu Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG besteht für das Gericht angesichts zur Parallelvorschrift des § 54 BeamtVG ergangener Rechtsprechung nicht (statt vieler BayVGH vom 31.01.2014 – 3 ZB 11.2896, Rn. 10 f. m.w.N.).

bb) Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG gibt der zuständigen Pensionsbehörde die Befugnis, eigene frühere Versorgungsbezüge eines Ruhestandsbeamten, d.h. insbesondere auch dessen Ruhegehalt, zu kürzen, sobald und solange dieser zusätzlich einen Anspruch auf Witwengeld als neuen Versorgungsbezug erwirbt. Auch wenn dieser nicht ausdrücklich von einer Ruhensregelung spricht, so ergibt sich dies dennoch schon aus dem Wortlaut des Art. 84 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG. Denn dieser besagt, dass bei Erwerb eines Anspruchs auf Witwengeld das Ruhegehalt „daneben…nur“ noch bis zum Erreichen der genannten Höchstbeträge und damit also nur noch gekürzt ausgezahlt wird, somit also teilweise zum Ruhen gebracht wird. Gemeint sein kann nach dem Wortlaut nur das Ruhegehalt des überlebenden Ruhestandsbeamten. Denn dieser ist es, der einen Anspruch auf Witwengeld erwirbt, sodass ein Bedürfnis nach einer Gesamtregelung für seine Versorgungsbezüge entsteht, in die sein eigenes Ruhegehalt einzubeziehen ist. Der Anspruch des Verstorbenen auf Ruhegehalt endet mit dessen Tod. Die Parallelvorschrift des § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG regelt dementsprechend auch ausdrücklich, dass „sein“ Ruhegehalt, also das eigene Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten, nur noch teilweise, nämlich bis zum Erreichen der Höchstgrenzen ausgezahlt wird. An diese Vorgängervorschrift des § 54 Abs. 4 BeamtVG ist Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG angelehnt, sodass hierfür nichts anderes gelten kann. Außerdem ergibt sich dies aus der systematischen Stellung des Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG, welcher sich in Teil 3 („Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften“), Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 („Ruhensvorschriften“) inmitten anderer Ruhensregelungen findet. Etwas anderes folgt auch nicht, wie der Antragssteller meint, aus der Tatsache, dass Art. 83 Abs. 6 BayBeamtVG eine ausdrückliche Ruhensregelung enthält, sodass im Umkehrschluss das Fehlen einer solchen ausdrücklichen Regelung in Art. 84 BayBeamtVG zur Folge haben soll, dass dieser es nicht erlaube, ein Ruhegehalt teilweise zum Ruhen zu bringen. Davon abgesehen, dass Art. 83 Abs. 6 BayBeamtVG einen Sonderfall regelt und auch die anderen Vorschriften dieses Unterabschnitts des Gesetzes keine ausdrückliche Ruhensregelung enthalten, obwohl sie eine solche ermöglichen, ist es letztlich nur eine Frage der Formulierung, wie eine Ruhensregelung zum Ausdruck gebracht wird. Auch der Wortlaut des Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG ist, wie soeben dargelegt, in der Sache ausreichende Grundlage dafür, ein Ruhegehalt teilweise zum Ruhen zu bringen.

Eine solche Kürzung bzw. teilweise Ruhendstellung von Ruhegehaltsansprüchen ist, anders als der Vortrag des Antragsstellers nahelegt, auch in den von diesem erfassten Fällen nicht durch Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG ausgeschlossen. Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG stellt schon seiner Stellung nach eine Sondervorschrift zu Satz 1 dar, um der sich bei isolierter Anwendung des Satz 1 ergebenden Problematik Rechnung zu tragen, dass die sich bei einer Berechnung nach Satz 1 ergebenden Ansprüche insgesamt hinter den früheren Versorgungsansprüchen des Ruhestandsbeamten, d.h. seinem eigenen vollen Ruhegehalt, zurückbleiben können. Aus Satz 2 ergibt sich somit aber nicht, dass in Ausnahme vom Normalfall des Satz 1 eine Anrechnung des Witwengeldes auf das eigene Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten und damit eine teilweise Kürzung dieses Ruhegehalts in diesen Fällen nicht erfolgen soll. Dementsprechend kann auch auf Grundlage des Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG das Ruhegehalt des überlebenden Ruhestandsbeamten teilweise gekürzt und zum Ruhen gebracht werden, wenn auch zur Berechnung in diesen Fällen das Witwengeld von einem anderen Betrag als bei Anwendung des Art. 84 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG, nämlich nicht vom Höchstbetrag gem. Art. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG, sondern vom Mindestbelassungsbetrag des Art. 84 Abs. 4 S. 2 BayBeamtVG in Abzug zu bringen ist. Soweit der Antragssteller meint, aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31.01.2014 – 3 ZB 11.2896 ergebe sich etwas anderes, kann das Gericht dem nicht folgen, da diese Entscheidung nicht auf Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG eingeht.

cc) Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG dient dadurch dem Zweck, eine „Überversorgung“ zu vermeiden, die entstehen würde, wenn bei Erwerb eines Witwengeldanspruchs und Weitergewährung des eigenen Ruhegehalts in unveränderter Höhe der überlebende Ruhestandsbeamte im Ergebnis eine Gesamtversorgung erhalten würde, die höher ist als die eigene Ruhestandsversorgung oder die Ruhestandsversorgung des Verstorbenen (BayVGH vom 31.01.2014 – 3 ZB 11.2896, Rn. 6). Hierzu wird zunächst gem. Art. 84 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG als Höchstbetrag nach Art. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG die höchstmögliche Versorgung, die der Verstorbene hätte erzielen können, bestimmt und von diesem Betrag der Anspruch auf Witwengeld abgezogen. Bis zu dem sich daraus ergebenden Differenzbetrag wird sodann – wie der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid ausgeführt hat – die eigene Versorgung des Witwers gekürzt. Diese Formulierung im Widerspruchsbescheid ist vom Antragssteller möglicherweise missverstanden worden und die dem Ausgangsbescheid zugrundeliegende Berechnung deshalb teils in Zweifel gezogen worden. Aufgrund der Regelungssystematik und entsprechend der späteren Erläuterung durch den Antragsgegner bedeutet dies aber nichts anderes als dass das eigene Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten nur noch bis zu diesem Betrag ausgezahlt wird und der Rest des Ruhegehalts ruht. Insoweit aber scheint auch der Antragssteller die Berechnung nunmehr nachvollzogen zu haben.

Zu auch verfassungsrechtlichen Problemen im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG kommt es, wenn, wie im Falle des Antragsstellers, bei einer Berechnung des nach Anrechnung des Witwengeldes noch auszuzahlenden eigenen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten nach Art. 34 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG der überlebende Ruhestandsbeamte im Ergebnis dann nur noch eine Gesamtversorgung erhielte, die hinter seiner zuvor bezogenen eigenen Ruhestandsversorgung zurückbleibt. Dies tritt dann ein, wenn die eigenen Versorgungsbezüge des überlebenden Ruhestandsbeamten höher waren als die vormaligen Versorgungsbezüge des Verstorbenen. Um diese Situation zu vermeiden, legt Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG fest, dass in diesen Fällen das Witwengeld nicht vom Höchstbetrag gem. Art. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG, sondern von einer Mindestbelassungsgrenze, die sich aus dem eigenen Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach Art. 69 Abs. 2 BayBeamtVG sowie eines Betrags von 20 v.H. des neu erworbenen Anspruchs auf Witwengeld errechnet, abzuziehen ist und sein Ruhegehalt auf den sich daraus ergebenden Differenzbetrag gekürzt wird. Nur dies ist Regelungsgehalt des Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG, nicht – wie der Antragssteller meint – die Regelung, dass in diesen Fällen anders als gem. Art. 84 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG dann keine Kürzung des Ruhegehalts vorgenommen bzw. das Ruhegehalt nicht teilweise zum Ruhen gebracht werden dürfe. Denn aus den soeben genannten Gründen stellt Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG keine Ausnahmevorschrift zu Satz 1 dar, sondern eine Sonderregelung, um in bestimmten Fällen der gerade dargestellten Problematik Rechnung zu tragen. Es wäre zudem auch widersprüchlich, wenn in den von Satz 1 erfassten Fällen eine Kürzung des eigenen Ruhegehalts hinzunehmen wäre, im Anwendungsbereich von Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG eine solche Kürzung aber nicht möglich wäre. Damit entspricht Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG funktional der Vorschrift des Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG und gewährt sogar noch einen darüberhinausgehenden Mindestbelassungsbetrag. Damit ist nicht ersichtlich, dass bei Anwendung des Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG, wie vom Antragssteller vorgetragen, eine mit dem Grundgedanken des Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG unvereinbare Folge eintritt.

dd) Nach alledem war der Antragsgegner berechtigt, durch den Bescheid vom 23.05.2017 unter Anrechnung des neu erworbenen Witwengeldanspruchs das eigene Ruhegehalt des Antragsstellers teilweise zu kürzen und zum Ruhen zu bringen. Für die Berechnung des Ruhendsowie des verbleibenden Zahlbetrags war das Witwengeld vom Mindestbelassungsbetrag gem. Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG in Abzug zu bringen, da bei einer Berechnung gem. Art. 84 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG die Gesamtversorgung des Antragsstellers unter der Mindestbelassungsgrenze des Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG gelegen hätte. Die dem Bescheid zugrundeliegenden Berechnungen erscheinen vor diesem Hintergrund nach summarischer Prüfung zutreffend und insbesondere die Grenze des Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG gewahrt.

b) Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die trotz der nach summarischer Prüfung anzunehmenden Erfolglosigkeit der Klage in der Hauptsache ein Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begründen könnten. Der Lebensunterhalt des Antragsstellers ist angesichts seiner sonstigen Versorgungsbezüge auch mit dem zumindest vorerst gekürzten Ruhegehalt gewährleistet. Sollte sich die Kürzung in der Hauptsache als unrechtmäßig erweisen, wäre eine Nachzahlung sichergestellt. Für ein Interesse an der Vollziehbarkeit sprechen ferner die vom Antragsgegner in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung angeführten Gesichtspunkte.

Der Antrag war demnach abzulehnen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

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1.
ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
2.
eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
3.
eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
für Witwen und Waisen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
3.
für Witwen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) 71,75 Prozent, in den Fällen des § 36 75 Prozent, in den Fällen des § 37 80 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1.
Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent zugrunde zu legen ist. Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 der Ruhegehaltssatz des dem Witwengeld zugrundeliegenden Ruhegehalts nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz mindestens 71,75 Prozent beträgt.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des früheren Versorgungsbezuges zu belassen.

(4) Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwer- oder Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze; beruht das Witwengeld, das Witwergeld oder die ähnliche Versorgung auf dem Recht eines anderen Dienstherrn und gewährt dieser eine einmalige Sonderzahlung, so ist die monatliche Höchstgrenze um ein Zwölftel der tatsächlich an die Witwe oder den Witwer gewährten Sonderzahlung zu erhöhen. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von zwanzig 20 Prozent des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.

(4a) Ist ein an der Ruhensregelung beteiligter Versorgungsbezug auf Grund eines Versorgungsausgleichs zu kürzen, bleibt die Kürzung bei der Anwendung der Absätze 1 bis 4 unberücksichtigt. § 57 ist auf den nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Versorgungsbezug anzuwenden.

(5) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 4.697,52 €

festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des Ersturteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Festsetzung des Ruhensbetrags des Ruhegehalts der Klägerin ab 1. April 2010 auf 0,-- € im Ergebnis zu Recht abgelehnt, da das Ruhegehalt der Klägerin (1.811,-- €) und ihr Witwengeld (2.421,81 €) zusammen (= 4.232,81 €) den Versorgungshöchstbetrag (4.037,08 €) um 195,73 € übersteigen, so dass ihr Ruhegehalt zutreffend auf 1.615,27 € gekürzt worden ist. Allerdings hätte sie das begehrte Klageziel (ungekürzte Auszahlung des Ruhegehalts neben dem Witwengeld) allein durch Anfechtung des Bescheids vom 4. Mai 2010 und des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2010 in der Fassung des Bescheids vom 13. September 2010 erreichen können. Daneben war eine Verpflichtung des Beklagten, den Ruhensbetrag ab 1. April 2010 auf 0.-- € festzusetzen, weder erforderlich noch zulässig, da der Ruhensbetrag, der von Veränderungen der Versorgungsbezüge abhängt, nicht auf Dauer festgesetzt werden kann.

Auf die Berechnung sind nach § 4 Abs. 2 Hs. 1 BeamtVG, Art. 125a Abs. 1 GG die Vorschriften der §§ 19 und 20 sowie des § 54 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung anzuwenden (§ 108 Abs. 1 BeamtVG), wobei nach § 69e Abs. 2 Satz 1 und 5 BeamtVG der Prozentsatz für die nach § 54 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG maßgebliche Höchstgrenze 75% beträgt. Danach gilt:

Der zum 1. September 1988 in den Ruhestand getretenen Klägerin, die ein eigenes Ruhegehalt in Höhe von 1.811,-- € bezog, stand ab 1. April 2010 als Hinterbliebene ihres am 24./25. März 2010 verstorbenen Ehemannes gemäß §§ 19, 20 BeamtVG Witwengeld in Höhe von 2.421,81 € zu, so dass ihr Ruhegehalt nach § 54 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG in Höhe von 195,73 € gemindert wird.

Das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge regelt § 54 BeamtVG, wobei sich § 54 Abs. 4 BeamtVG mit dem Zusammentreffen einer bereits bezogenen eigenen Versorgung („ein Ruhestandsbeamter“) mit einem Anspruch auf Witwengeld oder einer ähnlichen Versorgung befasst. Nach dieser Vorschrift wird das Witwengeld (voll) ausgezahlt, jedoch daneben das eigene Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG nur bis zum Erreichen der in Satz 1 und 2 näher bezeichneten Beträge (BVerwG U.v. 24.11.2011 - 2 C 39/10 - juris Rn. 14). Nach der Höchstgrenzenregelung des § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG erhält der Ruhestandsbeamte neben dem Witwengeld das eigene Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG nur bis zum Erreichen der in § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze ausgezahlt. Diese Höchstgrenze ist der Betrag, den die Versorgungsbezüge (Witwengeld und Ruhegehalt) insgesamt nicht überschreiten dürfen. Um dies zu erreichen, wird das Ruhegehalt teilweise zum Ruhen gebracht (BVerwG a. a. O. Rn. 15).

§ 54 BeamtVG beruht auf dem Gedanken der Einheit der öffentlichen Kassen und will - ebenso wie §§ 55 und 56 BeamtVG - eine „Überversorgung“ desjenigen, der Anspruch auf mehr als nur eine Versorgung (Alterssicherung) hat, vermeiden (vgl. BVerfG B.v. 11. Oktober 1977 - 2 BvR 407/76 - BVerfGE 46, 97 <107>). Dieser soll nicht besser stehen als ein „Nur-Beamter“ mit der höchstmöglichen der beiden auf-einander anzurechnenden Versorgungen. Dabei geht die Höchstbetragsberechnung nach § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG davon aus, dass der Verstorbene die höhere Versorgung hatte. Die Regelung setzt zwei Beträge an: Zunächst als Höchstbetrag nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG die höchstmögliche Versorgung, die der Verstorbene (als „Nur-Beamter“) hätte erzielen können. Von diesem Betrag wird nach § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG der Anspruch auf Witwengeld abgezogen. Bis zu dem sich daraus ergebenden Betrag wird sodann die eigene Versorgung der Witwe zum Ruhen gebracht, so dass die Witwe im Ergebnis die höchstmögliche Versorgung ausgezahlt erhält, die der Verstorbene hätte erzielen können (BVerwG a. a. O. Rn. 17).

Im Fall der Klägerin beträgt die Höchstgrenze nach dem gemäß § 69e Abs. 2 Satz 1 BeamtVG anzuwendenden § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung 75% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe ihres verstorbenen Ehemannes, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des (hier nicht einschlägigen) Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG. Hieraus ergibt sich als Höchstgrenze - unstreitig - ein Betrag von 4.037,08 €. Zur Berechnung des Ruhensbetrages nach der Höchstgrenzenregelung sind das eigene Ruhegehalt der Klägerin (1.811,-- €) und das Witwengeld (2.421,81 €) zu addieren (BVerwG a. a. O. Rn. 24). Die sich hieraus ergebende Summe (4.232,81 €) übersteigt die Höchstgrenze von 4.037,08 € um 195,73 €. Um diesen Betrag ist das Ruhegehalt der Klägerin deshalb zum Ruhen zu bringen, so dass ihr vom eigenen Ruhegehalt nur 1.615,27 € auszuzahlen sind.

Hiergegen kann die Klägerin nicht einwenden, dass diese Sicht des § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG vom eindeutigen und nicht interpretationsfähigen Wortlaut der Vorschrift („Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze“) abweiche, die - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - allein so verstanden werden könne, dass das Ruhegehalt nur insoweit zum Ruhen gebracht werden dürfe, als es die - vorliegend unstreitig nicht erreichte - Höchstgrenze des § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG überschreite, und dass keine Addition von Witwengeld und Ruhegehalt erfolgen dürfe.

Vielmehr ergibt sich aus der im Gesamtzusammenhang (Haupt- und hierauf Bezug nehmender Nebensatz) und nicht lediglich isoliert hinsichtlich des Nebensatzes zu lesenden Vorschrift des § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG mit hinreichender Deutlichkeit, dass einem Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Witwengeld besitzt, zusätzlich zu diesem Anspruch („daneben“) sein eigenes Ruhegehalt nur bis zur Höhe der in § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 BeamtVG genannten Höchstgrenze zusteht, die durch die Versorgungsbezüge (Witwengeld und Ruhegehalt) insgesamt nicht überschritten werden darf (BVerwG a. a. O. Rn. 15). Andernfalls würde sich in keinem Fall ein Ruhensbetrag ergeben, da § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG voraussetzt, dass der Verstorbene die höhere Versorgung hatte (BVerwG a. a. O. Rn. 17).

Jedenfalls folgt aus dem dargelegten Sinn und Zweck der Vorschrift des § 54 Abs. 4 BeamtVG, eine „Überversorgung“ desjenigen, der Anspruch auf mehr als nur eine Versorgung hat, durch mehrfache Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu vermeiden, dass die Klägerin neben dem Witwengeld nur insoweit Anspruch auf Auszahlung ihres Ruhegehalts hat, als die Versorgungsbezüge (Witwengeld und Ruhegehalt) insgesamt die nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG zulässige Höchstgrenze nicht überschreiten. Bei der der Regelung des § 54 Abs. 4 BeamtVG zugrunde liegenden Absicht des Gesetzgebers, die ungekürzte Auszahlung mehrfacher Versorgungsbezüge zu verhindern, um so die öffentlichen Haushalte nicht mehrfach zu belasten, handelt sich auch nicht um bloße „rechtspolitische Argumente“, sondern vielmehr um ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel (vgl. BVerfG B.v. 11. Oktober 1977 a. a. O.).

Die Ruhensvorschrift des § 54 Abs. 4 BeamtVG ist auch sonst verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG U.v. 8.3.1961 - VI C 83.59 - BVerwGE 12, 102; U.v. 24.11.1966 - II C 119.64 - BVerwGE 25, 291; U.v. 17.3.1983 - 2 C 28/81 - ZBR 1983, 269). Wie ausgeführt, erhält die Witwe nach § 54 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Sätze 3 und 5 BeamtVG im Ergebnis die höchstmögliche Versorgung ausgezahlt, die der Verstorbene hätte erzielen können (BVerwG U.v. 24.11.2011 a. a. O. Rn. 17). Zudem wird die danach durchzuführende Ruhensberechnung durch die verfassungsrechtlich gebotene Mindestbelassungsregelung des § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG begrenzt. Sie greift in all den Fällen ein, in denen es nach der Höchstbetragsregelung des Satzes 1 dazu käme, dass die Witwe ansonsten höchstens noch die eigene oder sogar weniger als die eigene Versorgung ausgezahlt bekäme. Sie greift aber auch bereits in den Fällen ein, in denen der Höchstbetrag der Versorgung des Verstorbenen um weniger als 20 v. H. niedriger als die eigene Versorgung ist. Die Regelung gewährleistet mit ihren beiden Rechengrößen zunächst den betragsmäßigen Erhalt des eigenen Ruhegehalts. Dieses unterliegt dem verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG, weil der Versorgungsberechtigte es erdient hat; auch sind die Dienstbezüge im Hinblick auf die künftigen Versorgungsansprüche niedriger festgesetzt. Mit der anderen Rechengröße gewährleistet die Mindestbetragsregelung, dass auch dieser Gruppe von Versorgungsempfängern wenigstens ein Teil des vom Ehegatten erdienten Versorgungsanspruchs erhalten bleibt, wie dies nach Art. 3 Abs. 1 GG im Vergleich zu der anderen Gruppe von Versorgungsempfängern, die diesen Betrag über die Höchstbetragsregelung erhalten, geboten ist (BVerwG U.v. 24.11.2011 a. a. O. Rn. 25).

Vor diesem Hintergrund ist hinsichtlich der Höhe der der Klägerin gemäß §§ 19 und 20, § 54 Abs. 4 BeamtVG verbleibenden Versorgung weder mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG noch auf Art. 3 Abs. 1 GG etwas zu erinnern. Sie erhält im Ergebnis die höchstmögliche Versorgung ausgezahlt, die ihr verstorbener Ehemann hätte erzielen können; Art. 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG kommt insoweit nicht zum Tragen. Dies ist als angemessen anzusehen. Daran ändert nichts, dass sich der Lebensstandard der Klägerin zu Lebzeiten ihres verstorbenen Ehemanns nach dem Gesamteinkommen (d. h. der Summe der Ruhegehälter der Eheleute) richtete. Wenn die Klägerin meint, dass das auch die Höhe ihrer Versorgungsbezüge prägen müsse, berücksichtigt sie dabei nicht, dass sich durch den Wegfall einer Person auch der erforderliche Bedarf verringert hat.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist, da der Inhalt von § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG im Zulassungsverfahren geklärt werden kann.

3. Die Rechtssache weist schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Wie sich aus Vorstehendem unter 1. ergibt, bedarf die Auslegung des § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG nicht „rechtspolitischer Überlegungen“ von grundsätzlicher Bedeutung, sondern ist in der Rechtsprechung bereits geklärt.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG i. V. m. Nr. 10.4 Streitwertkatalog (Teilstatus; 2-facher Jahresbetrag der erstrebten höheren Ruhestandsbezüge).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tatbestand

1

Die 1945 geborene Klägerin trat 2001 als Oberstudienrätin (A 14) in den Ruhestand. Ihr früherer Ehemann verstarb im Oktober 2007. Er stand als Professor (Besoldungsgruppe C 2) ebenfalls im Dienst der Beklagten und war 2003 in den Ruhestand getreten. Bei der Scheidung seiner ersten Ehe im Jahre 1985 waren zu Lasten seiner Versorgungsanwartschaft Rentenanwartschaften zu Gunsten seiner früheren Ehefrau begründet worden. Die Klägerin hat im Dezember 2009 erneut geheiratet.

2

Die Beklagte setzte das Witwengeld und das auszuzahlende Ruhegehalt der Klägerin für die Monate November und Dezember 2007 fest. Dabei ergaben sich insgesamt Versorgungsbezüge, die um 91,87 € unter dem eigenen Ruhegehalt lagen, das die Klägerin vor dem Tod ihres früheren Ehemannes erhalten hatte.

3

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Auffassung, ihr stehe das eigene Ruhegehalt in der bisherigen Höhe zuzüglich 20 v.H. des nicht um die Folgen des Versorgungsausgleichs gekürzten Witwengeldes zu. Auf den Widerspruch der Klägerin erhöhte die Beklagte das auszuzahlende Ruhegehalt so, dass die Höhe der Gesamtversorgung der Klägerin ihrem eigenen Ruhegehalt entsprach.

4

Die hiergegen gerichtete Klage hat in der Berufungsinstanz überwiegend Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, das Ruhegehalt der Klägerin nach § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG für den fraglichen Zeitraum in Höhe des Mindestbetrags zu bewilligen, der sich aus der Summe ihres eigenen Ruhegehalts zuzüglich 20 v.H. ihres wegen des Versorgungsausgleichs ihres verstorbenen Ehemannes nach § 57 Abs. 1 BeamtVG gekürzten Witwengeldes berechnet. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen:

5

Nach § 54 Abs. 4 BeamtVG erhalte eine Ruhestandsbeamtin, die einen Anspruch auf Witwengeld erwerbe, daneben ihr Ruhegehalt nur teilweise ausgezahlt. Hierzu werde zunächst nach Satz 1 der Vorschrift der den näher bezeichneten Höchstbetrag überschießende Teil des eigenen Ruhegehalts zum Ruhen gebracht. Dabei sei nicht das um den Versorgungsausgleich nach § 57 BeamtVG gekürzte Witwengeld, sondern das ungekürzte Witwengeld in die Berechnung einzustellen, damit der Dienstherr nicht allein mit den Folgen des Versorgungsausgleichs belastet werde.

6

Jedoch müsse der Klägerin nach Satz 2 der Vorschrift ein Mindestbetrag verbleiben. Da dieser im Fall der Klägerin höher sei als die Gesamtversorgung nach der Höchstgrenze, stehe der Klägerin der höhere Mindestbetrag zu. Für die Berechnung des Mindestbetrages seien zum eigenen Ruhegehalt der Klägerin und dem Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 BeamtVG 20 v.H. des neuen Versorgungsbezuges, wie er sich auf der Basis des um die Versorgungsanwartschaft gekürzten Witwengeldes ergebe, hinzuzurechnen. Dies folge aus dem Wortlaut des § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG, der keine Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschrift sei, sondern lediglich beschreibe, welche Mindestversorgung einem Bezieher mehrerer Versorgungsbezüge zu verbleiben habe. Sinn und Zweck der Regelung und ihre Entstehungsgeschichte führten zum gleichen Ergebnis. Auch Verfassungsrecht (Art. 33 Abs. 5, Art. 6 Abs. 1 GG) gebiete, die Systematik des Nachrangs des § 57 BeamtVG nicht auf § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG anzuwenden.

7

Für den Monat Dezember 2007 stehe der Klägerin ebenfalls der höhere Mindestbehalt nach § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG zu. Dabei sei jedoch die Sonderzahlung auf das Witwengeld nicht um den dem Versorgungsausgleich dienenden Anwartschaftsanteil in Höhe von 25,27 v.H. zu kürzen gewesen.

8

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten mit der Begründung, das Berufungsgericht habe bei der Mindestbehaltsregelung des § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG die Kürzungsvorschrift des § 57 BeamtVG unzutreffend angewandt.

9

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2010 aufzuheben, soweit es der Berufung der Klägerin stattgegeben hat, und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Dezember 2008 zurückzuweisen.

10

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Der Vertreter des Bundesinteresses hält in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium des Innern das Berufungsurteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat, ohne revisibles Recht zum Nachteil der Beklagten zu verletzen, entschieden, dass der Klägerin Gesamtbezüge in Höhe von insgesamt 3 491,35 € im November 2007 und 5 652,10 € im Dezember 2007 zustehen. Diese Auszahlungsbeträge setzen sich zusammen aus dem nach § 57 BeamtVG gekürzten Witwengeld und dem eigenen Ruhegehalt der Klägerin, soweit es nicht nach § 54 Abs. 4 BeamtVG ruht. Dabei sind gemäß § 4 Abs. 2 Halbs. 1 BeamtVG und Art. 125a Abs. 1 GG die hier maßgeblichen Vorschriften der §§ 19, 20, 54, 57, 61 und 69e BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung anzuwenden. Da nur die Versorgung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin mit einem Versorgungsausgleich belastet war, ist in die Ruhensberechnung für das eigene Ruhegehalt der Klägerin nach § 54 Abs. 4 BeamtVG das nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gekürzte Witwengeld einzustellen. § 57 BeamtVG kommt keine darüber hinausgehende Bedeutung für das Ruhegehalt der Klägerin zu.

13

1. Der Klägerin stand neben ihrem eigenen Ruhegehalt (zuletzt 3 166,37 €) als Hinterbliebene ihres verstorbenen Ehemannes vom 1. November 2007 bis zum 31. Dezember 2009 gemäß §§ 19, 20, § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG Witwengeld zu. Da die Versorgung ihres verstorbenen Ehemannes aufgrund seiner früheren Ehescheidung mit einer Versorgungsanwartschaft belastet war, war auch das Witwengeld als abgeleitete Versorgung um diesen Anwartschaftsteil zu kürzen, sodass sie im Monat November 2007 Anspruch auf ein Witwengeld in Höhe von 1 624,91 € hatte. Dies folgt aus § 57 BeamtVG. Diese Vorschrift regelt die Folgen für die Beamtenversorgung, wenn bei einer Scheidung im Rahmen des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften zugunsten des früheren Ehegatten begründet werden.

14

Das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge regelt § 54 BeamtVG, wobei sich § 54 Abs. 4 BeamtVG mit dem Zusammentreffen einer bereits bezogenen eigenen Versorgung ("ein Ruhestandsbeamter") mit einem Anspruch auf Witwengeld oder einer ähnlichen Versorgung befasst. Nach dieser Vorschrift wird das Witwengeld (voll) ausgezahlt, jedoch daneben das eigene Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG nur bis zum Erreichen der in Satz 1 und 2 näher bezeichneten Beträge. Dabei enthält Satz 1 eine Höchstgrenzenregelung, während Satz 2 eine Bestimmung über eine Mindestbelassung ist. Maßgeblich ist der sich rechnerisch ergebende höhere Betrag der insgesamt auszuzahlenden Versorgungsbeträge.

15

Nach der Höchstgrenzenregelung des § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG erhält die Klägerin neben dem Witwengeld ihr eigenes Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG nur bis zum Erreichen der in § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze ausgezahlt. Diese Höchstgrenze ist der Betrag, den die Versorgungsbezüge (Witwengeld und Ruhegehalt) der Klägerin insgesamt nicht überschreiten dürfen. Um dies zu erreichen, wird das Ruhegehalt der Klägerin teilweise zum Ruhen gebracht.

16

Während § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG eine Höchstbetragsregelung darstellt, dürfen nach § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG die Gesamtbezüge nicht hinter dem eigenen Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG sowie eines Betrages von 20 v.H. des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben. Dadurch wird das Ruhen des eigenen Ruhegehalts der Klägerin auf einen verfassungsrechtlich gebotenen Mindestbetrag begrenzt.

17

§ 54 BeamtVG beruht auf dem Gedanken der Einheit der öffentlichen Kassen und will (wie die nachfolgenden Ruhensvorschriften der §§ 55 und 56 BeamtVG) eine "Überversorgung" desjenigen, der Anspruch auf mehr als nur eine Versorgung (Alterssicherung) hat, vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1977 - 2 BvR 407/76 - BVerfGE 46, 97 <107>). Dieser soll nicht besser stehen als ein "Nur-Beamter" mit der höchstmöglichen der beiden aufeinander anzurechnenden Versorgungen. Dabei geht die Höchstbetragsberechnung nach § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG davon aus, dass der Verstorbene die höhere Versorgung hatte. Die Regelung setzt zwei Beträge an: Zunächst als Höchstbetrag nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG die höchstmögliche Versorgung, die der Verstorbene (als "Nur-Beamter") hätte erzielen können. Von diesem Betrag wird nach § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG der Anspruch auf Witwengeld abgezogen. Bis zu dem sich daraus ergebenden Betrag wird sodann die eigene Versorgung der Witwe zum Ruhen gebracht, sodass die Witwe im Ergebnis die höchstmögliche Versorgung ausgezahlt erhält, die der Verstorbene hätte erzielen können.

18

Im Fall der Klägerin beträgt die Höchstgrenze nach dem gemäß § 69e Abs. 2 Satz 1 BeamtVG anzuwendenden § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG. Unter Berücksichtigung des Anpassungsfaktors von 0,98375 (vgl. § 69e Abs. 3 Satz 3 BeamtVG) ergibt sich im November 2007 als Höchstgrenze ein Betrag von 3 623,97 €.

19

Bei Berechnung des Ruhens des eigenen Ruhegehalts der Klägerin nach der Höchstbetragsregelung des § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ist weder diese Höchstgrenze nach § 57 BeamtVG zu kürzen noch das Witwengeld ungekürzt in die Berechnung einzustellen.

20

Für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG folgt dies bereits daraus, dass es sich hierbei nach dem Gesetzeswortlaut um einen abstrakt zu errechnenden Betrag handelt. Dies entspricht auch dem dargestellten Zweck der Regelung. Die Höchstgrenze ist unabhängig von dem vom Verstorbenen erdienten Ruhegehaltssatz. Sie entspricht stets dem höchstmöglichen Ruhegehalt, das der Verstorbene aufgrund seines letzten Statusamtes (Besoldungsgruppe) hätte erreichen können. Im Fall der Klägerin entspricht die Höchstgrenze der zuletzt von ihrem verstorbenen Ehemann bezogenen (ungekürzten) Versorgung in Höhe von 3 623,97 €. Denn dieser hatte den Höchstruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung (vgl. § 69e Abs. 2 und Abs. 3 BeamtVG) von 75 v.H. abzüglich des Anpassungsfaktors erreicht.

21

Von dieser abstrakt zu errechnenden Höchstgrenze ist nach § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG der "erworbene Anspruch" auf Witwengeld, hier in Höhe von 1 624,91 €, abzuziehen. Auch hier lässt bereits der Wortlaut der Vorschrift darauf schließen, dass das nach § 57 BeamtVG gekürzte Witwengeld gemeint ist. Anders als Ruhensvorschriften, die den Versorgungsanspruch dem Grunde nach unberührt lassen und ihm nur ein Auszahlungshindernis entgegenstellen (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 26. Mai 2011 - BVerwG 2 C 8.10 - NVwZ-RR 2011, 824 f. Rn. 9 zu § 53 BeamtVG), erfassen Kürzungsvorschriften einen Versorgungsanspruch dem Grunde nach. Nur in der gekürzten Höhe erwirbt die Klägerin den Anspruch auf Witwengeld.

22

Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht aus § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift werden nach Wirksamkeit der familiengerichtlichen Regelung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um einen näher bezeichneten Betrag gekürzt. Die hiernach zu kürzende Hinterbliebenenversorgung umfasst nach § 16 BeamtVG die Bezüge für den Sterbemonat, das Sterbegeld, das Witwengeld, die Witwenabfindung, das Waisengeld, Unterhaltsbeiträge und die Witwerversorgung. Nur diese, vom Verstorbenen abgeleiteten, Versorgungsbezüge werden "nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften" um den sich aus dem Rentenanwartschaftsanteil ergebenden Betrag gekürzt.

23

Nicht zu kürzen sind die eigenen Ruhebezüge der Hinterbliebenen. Deshalb wird insbesondere nicht das von der Klägerin selbst erdiente Ruhegehalt von der Kürzungsvorschrift des § 57 BeamtVG erfasst, sondern allein das ihr nach §§ 19 und 20 BeamtVG zustehende Witwengeld. Das gilt auch, wenn das Hinzutreten derart gekürzten Witwengeldes zum teilweisen Ruhen des eigenen Ruhegehalts nach § 54 Abs. 4 BeamtVG führt. Die vom Berufungsgericht angenommene Systematik des Nachrangs des § 57 BeamtVG nach Anwendung der Ruhensvorschriften der §§ 53 ff BeamtVG bezieht sich nur auf die eigene Versorgung des mit dem Versorgungsausgleich belasteten Beamten und die daraus abgeleitete Versorgung seiner Hinterbliebenen (so für das Witwengeld). Sie gilt aber nicht für eine Ruhensberechnung in Bezug auf das eigene Ruhegehalt eines nicht mit einem Versorgungsausgleich belasteten Beamten.

24

Zur Berechnung des Ruhensbetrages nach der Höchstgrenzenregelung sind das Ruhegehalt der Klägerin (3 166,37 €) und das nach § 57 BeamtVG gekürzte Witwengeld (1 624,91 €) zu addieren. Die Summe (4 791,28 €) übersteigt die Höchstgrenze von 3 623,97 € um 1 167,31 €. Um diesen Betrag ist das eigene Ruhegehalt der Klägerin zum Ruhen zu bringen, sodass ihr vom eigenen Ruhegehalt nur noch 1 999,06 € auszuzahlen sind.

25

Die verfassungsrechtlich gebotene Mindestbelassungsregelung des § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG begrenzt die nach § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG durchzuführende Ruhensberechnung. Sie greift in all den Fällen ein, in denen es nach der Höchstbetragsregelung des Satzes 1 dazu käme, dass die Witwe/der Witwer ansonsten höchstens noch die eigene oder sogar weniger als die eigene Versorgung ausgezahlt bekäme. Sie greift aber auch bereits in den Fällen ein, in denen der Höchstbetrag der Versorgung des Verstorbenen um weniger als 20 v.H. niedriger als die eigene Versorgung ist. Die Regelung gewährleistet mit ihren beiden Rechengrößen zunächst den betragsmäßigen Erhalt des eigenen Ruhegehalts. Dieses unterliegt dem verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG, weil der Versorgungsberechtigte es "erdient" hat; auch sind die Dienstbezüge im Hinblick auf die künftigen Versorgungsansprüche niedriger festgesetzt (stRspr; vgl. BVerfG, Urteile vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 - BVerfGE 105, 73 <115> und vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 <298>; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 26.07 - BVerwGE 133, 25 = Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 17, jeweils Rn. 11). Mit der anderen Rechengröße gewährleistet die Mindestbetragsregelung, dass auch dieser Gruppe von Versorgungsempfängern wenigstens ein Rest des vom Ehegatten erdienten Versorgungsanspruchs erhalten bleibt, wie dies nach Art. 3 Abs. 1 GG im Vergleich zu der anderen Gruppe von Versorgungsempfängern, die diesen Betrag über die Höchstbetragsregelung erhalten, geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1977 - 2 BvR 407/76 - BVerfGE 46, 97 ff.).

26

Dieser Zweck der Mindestbetragsregelung des § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG wird durch seine Entstehungsgeschichte bestätigt. Sie wurde durch das Siebente Bundesbesoldungserhöhungsgesetz vom 20. März 1979 (BGBl I S. 357) eingefügt, um den sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1977 a.a.O. ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen und dem überlebenden Beamten wenigstens einen Rest des vom Ehegatten erdienten Versorgungsanspruchs zu erhalten (vgl. Gesetzentwurf vom 1. September 1978, BTDrucks 8/2075 Allgemeiner Teil und zu Art. IV § 1).

27

Das Berufungsgericht hat die Mindestbelassung zutreffend mit 3 491,35 € für den November 2007 berechnet. Hierfür ist zu dem eigenen Ruhegehalt der Klägerin (3 166,37 €) ein Betrag in Höhe von 20 v.H. des wegen des Versorgungsausgleichs nach § 57 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 BeamtVG gekürzten Witwengeldes zu addieren.

28

Auch hier folgt aus § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG keine weitere Kürzung. Die Vorschrift befasst sich ausschließlich mit der Berechnung der Versorgung des mit dem Versorgungsausgleich belasteten Beamten und des hieraus resultierenden Witwengeldes oder einer anderen Hinterbliebenenversorgung. Sie regelt die finanziellen Folgen der Ehescheidung hinsichtlich der Versorgungsbezüge abschließend. Weitere Belastungen haben weder der zum Versorgungsausgleich verpflichtete Beamte noch seine Hinterbliebenen zu tragen. Damit ist in die Berechnung der Mindestbelassung nach § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG zwar das nach § 57 BeamtVG gekürzte Witwengeld einzustellen, es fehlt aber auch hier im Wortlaut des § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Kürzungsvorschrift des § 57 BeamtVG außerhalb des in diese Berechnung gekürzt einzustellenden Witwengeldes in irgendeiner Form erneut in die Ruhensberechnung des nicht mit einem Versorgungsausgleich belasteten eigenen Ruhegehalts der Klägerin einzustellen wäre.

29

Zur Berechnung des Ruhensbetrages nach der Mindestbelassungsregelung sind ebenfalls das Ruhegehalt der Klägerin (3 166,37 €) und das nach § 57 BeamtVG gekürzte Witwengeld (1 624,91 €) zu addieren. Die Summe (4 791,28 €) übersteigt die Mindestbelassung von 3 491,35 € um 1 299,93 €. Um diesen Betrag ist das eigene Ruhegehalt der Klägerin zum Ruhen zu bringen, sodass ihr vom eigenen Ruhegehalt 1 866,44 € auszuzahlen wären.

30

Da sich nach der Höchstbetragsregelung des § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG Gesamtversorgungsbezüge in Höhe von 3 623,97 € (1 624,91 € Witwengeld zuzüglich 1 999,06 € eigenes Ruhegehalt) ergeben, während diese nach der Mindestbelassungsregelung des § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG nur 3 491,35 € (1 624,91 € Witwengeld zuzüglich 1 866,44 € eigenes Ruhegehalt) betragen, wäre der Klägerin eigentlich der höhere Betrag nach § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG auszuzahlen. Der Senat kann das Berufungsurteil aber insoweit nicht zugunsten der Klägerin ändern, weil nur die Beklagte Revision eingelegt hat.

31

2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass bei der Berechnung der Versorgungsbezüge für den Monat Dezember 2007 die Sonderzahlung auf das Witwengeld nicht um den dem Versorgungsausgleich dienenden Anwartschaftsanteil in Höhe von 25,27 v.H. zu kürzen ist. Denn nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden nur die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag auf Grund der Versorgungsanwartschaft gekürzt. Damit sind die laufenden Bezüge gemeint und nicht die einmalig im Dezember nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Hamburgisches Sonderzahlungsgesetz (HmbSZG) vom 18. November 2003 (HmbGVBl S. 525) zu gewährende Sonderzuwendung. Die Tatsache, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin Sonderzuwendungen erhalten hat, die Teil seiner beamtenrechtlichen Versorgung sind, ist bereits bei der Berechnung der nach § 1587a Abs. 1 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung (vgl. § 1587b Abs. 2 BGB n.F.) zu übertragenden Anwartschaften eingestellt und damit mit dem Kürzungsbetrag nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG berücksichtigt worden.

B e s c h l u s s

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 527,72 € festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Wird ein Teil der Beamtenversorgung zum Ruhen gebracht, berechnet sich der Streitwert nach dem sich aus dem angegriffenen Bescheid ergebenden Gesamtruhensbetrag ohne Einrechnung künftig fällig werdender Beträge. Insoweit ist die Streitwertrechtsprechung des Senats zum Teilstatus im Beamtenrecht (vgl. Beschluss vom 13. September 1999 - BVerwG 2 B 53.99 - Buchholz 360 § 3 GKG Nr. 106) mit Beschluss vom 27. August 2009 - BVerwG 2 C 25.08 - (juris Rn. 18) aufgegeben worden. Handelt es sich um einen in der Vergangenheit liegenden angeschlossenen Zeitraum - hier vom 1. November 2007 bis 31. Dezember 2009 -, so ist der für in diesem Zeitraum insgesamt streitige Betrag maßgeblich.

(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8) an neuen Versorgungsbezügen

1.
ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
2.
eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
3.
eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
für Witwen und Waisen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
3.
für Witwen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) 71,75 Prozent, in den Fällen des § 36 75 Prozent, in den Fällen des § 37 80 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1.
Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent zugrunde zu legen ist. Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 der Ruhegehaltssatz des dem Witwengeld zugrundeliegenden Ruhegehalts nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz mindestens 71,75 Prozent beträgt.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des früheren Versorgungsbezuges zu belassen.

(4) Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwer- oder Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze; beruht das Witwengeld, das Witwergeld oder die ähnliche Versorgung auf dem Recht eines anderen Dienstherrn und gewährt dieser eine einmalige Sonderzahlung, so ist die monatliche Höchstgrenze um ein Zwölftel der tatsächlich an die Witwe oder den Witwer gewährten Sonderzahlung zu erhöhen. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von zwanzig 20 Prozent des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.

(4a) Ist ein an der Ruhensregelung beteiligter Versorgungsbezug auf Grund eines Versorgungsausgleichs zu kürzen, bleibt die Kürzung bei der Anwendung der Absätze 1 bis 4 unberücksichtigt. § 57 ist auf den nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Versorgungsbezug anzuwenden.

(5) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 4.697,52 €

festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des Ersturteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Festsetzung des Ruhensbetrags des Ruhegehalts der Klägerin ab 1. April 2010 auf 0,-- € im Ergebnis zu Recht abgelehnt, da das Ruhegehalt der Klägerin (1.811,-- €) und ihr Witwengeld (2.421,81 €) zusammen (= 4.232,81 €) den Versorgungshöchstbetrag (4.037,08 €) um 195,73 € übersteigen, so dass ihr Ruhegehalt zutreffend auf 1.615,27 € gekürzt worden ist. Allerdings hätte sie das begehrte Klageziel (ungekürzte Auszahlung des Ruhegehalts neben dem Witwengeld) allein durch Anfechtung des Bescheids vom 4. Mai 2010 und des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2010 in der Fassung des Bescheids vom 13. September 2010 erreichen können. Daneben war eine Verpflichtung des Beklagten, den Ruhensbetrag ab 1. April 2010 auf 0.-- € festzusetzen, weder erforderlich noch zulässig, da der Ruhensbetrag, der von Veränderungen der Versorgungsbezüge abhängt, nicht auf Dauer festgesetzt werden kann.

Auf die Berechnung sind nach § 4 Abs. 2 Hs. 1 BeamtVG, Art. 125a Abs. 1 GG die Vorschriften der §§ 19 und 20 sowie des § 54 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung anzuwenden (§ 108 Abs. 1 BeamtVG), wobei nach § 69e Abs. 2 Satz 1 und 5 BeamtVG der Prozentsatz für die nach § 54 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG maßgebliche Höchstgrenze 75% beträgt. Danach gilt:

Der zum 1. September 1988 in den Ruhestand getretenen Klägerin, die ein eigenes Ruhegehalt in Höhe von 1.811,-- € bezog, stand ab 1. April 2010 als Hinterbliebene ihres am 24./25. März 2010 verstorbenen Ehemannes gemäß §§ 19, 20 BeamtVG Witwengeld in Höhe von 2.421,81 € zu, so dass ihr Ruhegehalt nach § 54 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG in Höhe von 195,73 € gemindert wird.

Das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge regelt § 54 BeamtVG, wobei sich § 54 Abs. 4 BeamtVG mit dem Zusammentreffen einer bereits bezogenen eigenen Versorgung („ein Ruhestandsbeamter“) mit einem Anspruch auf Witwengeld oder einer ähnlichen Versorgung befasst. Nach dieser Vorschrift wird das Witwengeld (voll) ausgezahlt, jedoch daneben das eigene Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG nur bis zum Erreichen der in Satz 1 und 2 näher bezeichneten Beträge (BVerwG U.v. 24.11.2011 - 2 C 39/10 - juris Rn. 14). Nach der Höchstgrenzenregelung des § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG erhält der Ruhestandsbeamte neben dem Witwengeld das eigene Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG nur bis zum Erreichen der in § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze ausgezahlt. Diese Höchstgrenze ist der Betrag, den die Versorgungsbezüge (Witwengeld und Ruhegehalt) insgesamt nicht überschreiten dürfen. Um dies zu erreichen, wird das Ruhegehalt teilweise zum Ruhen gebracht (BVerwG a. a. O. Rn. 15).

§ 54 BeamtVG beruht auf dem Gedanken der Einheit der öffentlichen Kassen und will - ebenso wie §§ 55 und 56 BeamtVG - eine „Überversorgung“ desjenigen, der Anspruch auf mehr als nur eine Versorgung (Alterssicherung) hat, vermeiden (vgl. BVerfG B.v. 11. Oktober 1977 - 2 BvR 407/76 - BVerfGE 46, 97 <107>). Dieser soll nicht besser stehen als ein „Nur-Beamter“ mit der höchstmöglichen der beiden auf-einander anzurechnenden Versorgungen. Dabei geht die Höchstbetragsberechnung nach § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG davon aus, dass der Verstorbene die höhere Versorgung hatte. Die Regelung setzt zwei Beträge an: Zunächst als Höchstbetrag nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG die höchstmögliche Versorgung, die der Verstorbene (als „Nur-Beamter“) hätte erzielen können. Von diesem Betrag wird nach § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG der Anspruch auf Witwengeld abgezogen. Bis zu dem sich daraus ergebenden Betrag wird sodann die eigene Versorgung der Witwe zum Ruhen gebracht, so dass die Witwe im Ergebnis die höchstmögliche Versorgung ausgezahlt erhält, die der Verstorbene hätte erzielen können (BVerwG a. a. O. Rn. 17).

Im Fall der Klägerin beträgt die Höchstgrenze nach dem gemäß § 69e Abs. 2 Satz 1 BeamtVG anzuwendenden § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung 75% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe ihres verstorbenen Ehemannes, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des (hier nicht einschlägigen) Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG. Hieraus ergibt sich als Höchstgrenze - unstreitig - ein Betrag von 4.037,08 €. Zur Berechnung des Ruhensbetrages nach der Höchstgrenzenregelung sind das eigene Ruhegehalt der Klägerin (1.811,-- €) und das Witwengeld (2.421,81 €) zu addieren (BVerwG a. a. O. Rn. 24). Die sich hieraus ergebende Summe (4.232,81 €) übersteigt die Höchstgrenze von 4.037,08 € um 195,73 €. Um diesen Betrag ist das Ruhegehalt der Klägerin deshalb zum Ruhen zu bringen, so dass ihr vom eigenen Ruhegehalt nur 1.615,27 € auszuzahlen sind.

Hiergegen kann die Klägerin nicht einwenden, dass diese Sicht des § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG vom eindeutigen und nicht interpretationsfähigen Wortlaut der Vorschrift („Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze“) abweiche, die - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - allein so verstanden werden könne, dass das Ruhegehalt nur insoweit zum Ruhen gebracht werden dürfe, als es die - vorliegend unstreitig nicht erreichte - Höchstgrenze des § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG überschreite, und dass keine Addition von Witwengeld und Ruhegehalt erfolgen dürfe.

Vielmehr ergibt sich aus der im Gesamtzusammenhang (Haupt- und hierauf Bezug nehmender Nebensatz) und nicht lediglich isoliert hinsichtlich des Nebensatzes zu lesenden Vorschrift des § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG mit hinreichender Deutlichkeit, dass einem Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Witwengeld besitzt, zusätzlich zu diesem Anspruch („daneben“) sein eigenes Ruhegehalt nur bis zur Höhe der in § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 BeamtVG genannten Höchstgrenze zusteht, die durch die Versorgungsbezüge (Witwengeld und Ruhegehalt) insgesamt nicht überschritten werden darf (BVerwG a. a. O. Rn. 15). Andernfalls würde sich in keinem Fall ein Ruhensbetrag ergeben, da § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG voraussetzt, dass der Verstorbene die höhere Versorgung hatte (BVerwG a. a. O. Rn. 17).

Jedenfalls folgt aus dem dargelegten Sinn und Zweck der Vorschrift des § 54 Abs. 4 BeamtVG, eine „Überversorgung“ desjenigen, der Anspruch auf mehr als nur eine Versorgung hat, durch mehrfache Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu vermeiden, dass die Klägerin neben dem Witwengeld nur insoweit Anspruch auf Auszahlung ihres Ruhegehalts hat, als die Versorgungsbezüge (Witwengeld und Ruhegehalt) insgesamt die nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG zulässige Höchstgrenze nicht überschreiten. Bei der der Regelung des § 54 Abs. 4 BeamtVG zugrunde liegenden Absicht des Gesetzgebers, die ungekürzte Auszahlung mehrfacher Versorgungsbezüge zu verhindern, um so die öffentlichen Haushalte nicht mehrfach zu belasten, handelt sich auch nicht um bloße „rechtspolitische Argumente“, sondern vielmehr um ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel (vgl. BVerfG B.v. 11. Oktober 1977 a. a. O.).

Die Ruhensvorschrift des § 54 Abs. 4 BeamtVG ist auch sonst verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG U.v. 8.3.1961 - VI C 83.59 - BVerwGE 12, 102; U.v. 24.11.1966 - II C 119.64 - BVerwGE 25, 291; U.v. 17.3.1983 - 2 C 28/81 - ZBR 1983, 269). Wie ausgeführt, erhält die Witwe nach § 54 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Sätze 3 und 5 BeamtVG im Ergebnis die höchstmögliche Versorgung ausgezahlt, die der Verstorbene hätte erzielen können (BVerwG U.v. 24.11.2011 a. a. O. Rn. 17). Zudem wird die danach durchzuführende Ruhensberechnung durch die verfassungsrechtlich gebotene Mindestbelassungsregelung des § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG begrenzt. Sie greift in all den Fällen ein, in denen es nach der Höchstbetragsregelung des Satzes 1 dazu käme, dass die Witwe ansonsten höchstens noch die eigene oder sogar weniger als die eigene Versorgung ausgezahlt bekäme. Sie greift aber auch bereits in den Fällen ein, in denen der Höchstbetrag der Versorgung des Verstorbenen um weniger als 20 v. H. niedriger als die eigene Versorgung ist. Die Regelung gewährleistet mit ihren beiden Rechengrößen zunächst den betragsmäßigen Erhalt des eigenen Ruhegehalts. Dieses unterliegt dem verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG, weil der Versorgungsberechtigte es erdient hat; auch sind die Dienstbezüge im Hinblick auf die künftigen Versorgungsansprüche niedriger festgesetzt. Mit der anderen Rechengröße gewährleistet die Mindestbetragsregelung, dass auch dieser Gruppe von Versorgungsempfängern wenigstens ein Teil des vom Ehegatten erdienten Versorgungsanspruchs erhalten bleibt, wie dies nach Art. 3 Abs. 1 GG im Vergleich zu der anderen Gruppe von Versorgungsempfängern, die diesen Betrag über die Höchstbetragsregelung erhalten, geboten ist (BVerwG U.v. 24.11.2011 a. a. O. Rn. 25).

Vor diesem Hintergrund ist hinsichtlich der Höhe der der Klägerin gemäß §§ 19 und 20, § 54 Abs. 4 BeamtVG verbleibenden Versorgung weder mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG noch auf Art. 3 Abs. 1 GG etwas zu erinnern. Sie erhält im Ergebnis die höchstmögliche Versorgung ausgezahlt, die ihr verstorbener Ehemann hätte erzielen können; Art. 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG kommt insoweit nicht zum Tragen. Dies ist als angemessen anzusehen. Daran ändert nichts, dass sich der Lebensstandard der Klägerin zu Lebzeiten ihres verstorbenen Ehemanns nach dem Gesamteinkommen (d. h. der Summe der Ruhegehälter der Eheleute) richtete. Wenn die Klägerin meint, dass das auch die Höhe ihrer Versorgungsbezüge prägen müsse, berücksichtigt sie dabei nicht, dass sich durch den Wegfall einer Person auch der erforderliche Bedarf verringert hat.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist, da der Inhalt von § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG im Zulassungsverfahren geklärt werden kann.

3. Die Rechtssache weist schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Wie sich aus Vorstehendem unter 1. ergibt, bedarf die Auslegung des § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG nicht „rechtspolitischer Überlegungen“ von grundsätzlicher Bedeutung, sondern ist in der Rechtsprechung bereits geklärt.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG i. V. m. Nr. 10.4 Streitwertkatalog (Teilstatus; 2-facher Jahresbetrag der erstrebten höheren Ruhestandsbezüge).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8) an neuen Versorgungsbezügen

1.
ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
2.
eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
3.
eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
für Witwen und Waisen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
3.
für Witwen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) 71,75 Prozent, in den Fällen des § 36 75 Prozent, in den Fällen des § 37 80 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1.
Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent zugrunde zu legen ist. Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 der Ruhegehaltssatz des dem Witwengeld zugrundeliegenden Ruhegehalts nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz mindestens 71,75 Prozent beträgt.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des früheren Versorgungsbezuges zu belassen.

(4) Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwer- oder Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze; beruht das Witwengeld, das Witwergeld oder die ähnliche Versorgung auf dem Recht eines anderen Dienstherrn und gewährt dieser eine einmalige Sonderzahlung, so ist die monatliche Höchstgrenze um ein Zwölftel der tatsächlich an die Witwe oder den Witwer gewährten Sonderzahlung zu erhöhen. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von zwanzig 20 Prozent des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.

(4a) Ist ein an der Ruhensregelung beteiligter Versorgungsbezug auf Grund eines Versorgungsausgleichs zu kürzen, bleibt die Kürzung bei der Anwendung der Absätze 1 bis 4 unberücksichtigt. § 57 ist auf den nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Versorgungsbezug anzuwenden.

(5) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 4.697,52 €

festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des Ersturteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Festsetzung des Ruhensbetrags des Ruhegehalts der Klägerin ab 1. April 2010 auf 0,-- € im Ergebnis zu Recht abgelehnt, da das Ruhegehalt der Klägerin (1.811,-- €) und ihr Witwengeld (2.421,81 €) zusammen (= 4.232,81 €) den Versorgungshöchstbetrag (4.037,08 €) um 195,73 € übersteigen, so dass ihr Ruhegehalt zutreffend auf 1.615,27 € gekürzt worden ist. Allerdings hätte sie das begehrte Klageziel (ungekürzte Auszahlung des Ruhegehalts neben dem Witwengeld) allein durch Anfechtung des Bescheids vom 4. Mai 2010 und des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2010 in der Fassung des Bescheids vom 13. September 2010 erreichen können. Daneben war eine Verpflichtung des Beklagten, den Ruhensbetrag ab 1. April 2010 auf 0.-- € festzusetzen, weder erforderlich noch zulässig, da der Ruhensbetrag, der von Veränderungen der Versorgungsbezüge abhängt, nicht auf Dauer festgesetzt werden kann.

Auf die Berechnung sind nach § 4 Abs. 2 Hs. 1 BeamtVG, Art. 125a Abs. 1 GG die Vorschriften der §§ 19 und 20 sowie des § 54 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung anzuwenden (§ 108 Abs. 1 BeamtVG), wobei nach § 69e Abs. 2 Satz 1 und 5 BeamtVG der Prozentsatz für die nach § 54 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG maßgebliche Höchstgrenze 75% beträgt. Danach gilt:

Der zum 1. September 1988 in den Ruhestand getretenen Klägerin, die ein eigenes Ruhegehalt in Höhe von 1.811,-- € bezog, stand ab 1. April 2010 als Hinterbliebene ihres am 24./25. März 2010 verstorbenen Ehemannes gemäß §§ 19, 20 BeamtVG Witwengeld in Höhe von 2.421,81 € zu, so dass ihr Ruhegehalt nach § 54 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG in Höhe von 195,73 € gemindert wird.

Das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge regelt § 54 BeamtVG, wobei sich § 54 Abs. 4 BeamtVG mit dem Zusammentreffen einer bereits bezogenen eigenen Versorgung („ein Ruhestandsbeamter“) mit einem Anspruch auf Witwengeld oder einer ähnlichen Versorgung befasst. Nach dieser Vorschrift wird das Witwengeld (voll) ausgezahlt, jedoch daneben das eigene Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG nur bis zum Erreichen der in Satz 1 und 2 näher bezeichneten Beträge (BVerwG U.v. 24.11.2011 - 2 C 39/10 - juris Rn. 14). Nach der Höchstgrenzenregelung des § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG erhält der Ruhestandsbeamte neben dem Witwengeld das eigene Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG nur bis zum Erreichen der in § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze ausgezahlt. Diese Höchstgrenze ist der Betrag, den die Versorgungsbezüge (Witwengeld und Ruhegehalt) insgesamt nicht überschreiten dürfen. Um dies zu erreichen, wird das Ruhegehalt teilweise zum Ruhen gebracht (BVerwG a. a. O. Rn. 15).

§ 54 BeamtVG beruht auf dem Gedanken der Einheit der öffentlichen Kassen und will - ebenso wie §§ 55 und 56 BeamtVG - eine „Überversorgung“ desjenigen, der Anspruch auf mehr als nur eine Versorgung (Alterssicherung) hat, vermeiden (vgl. BVerfG B.v. 11. Oktober 1977 - 2 BvR 407/76 - BVerfGE 46, 97 <107>). Dieser soll nicht besser stehen als ein „Nur-Beamter“ mit der höchstmöglichen der beiden auf-einander anzurechnenden Versorgungen. Dabei geht die Höchstbetragsberechnung nach § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG davon aus, dass der Verstorbene die höhere Versorgung hatte. Die Regelung setzt zwei Beträge an: Zunächst als Höchstbetrag nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG die höchstmögliche Versorgung, die der Verstorbene (als „Nur-Beamter“) hätte erzielen können. Von diesem Betrag wird nach § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG der Anspruch auf Witwengeld abgezogen. Bis zu dem sich daraus ergebenden Betrag wird sodann die eigene Versorgung der Witwe zum Ruhen gebracht, so dass die Witwe im Ergebnis die höchstmögliche Versorgung ausgezahlt erhält, die der Verstorbene hätte erzielen können (BVerwG a. a. O. Rn. 17).

Im Fall der Klägerin beträgt die Höchstgrenze nach dem gemäß § 69e Abs. 2 Satz 1 BeamtVG anzuwendenden § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung 75% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe ihres verstorbenen Ehemannes, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des (hier nicht einschlägigen) Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG. Hieraus ergibt sich als Höchstgrenze - unstreitig - ein Betrag von 4.037,08 €. Zur Berechnung des Ruhensbetrages nach der Höchstgrenzenregelung sind das eigene Ruhegehalt der Klägerin (1.811,-- €) und das Witwengeld (2.421,81 €) zu addieren (BVerwG a. a. O. Rn. 24). Die sich hieraus ergebende Summe (4.232,81 €) übersteigt die Höchstgrenze von 4.037,08 € um 195,73 €. Um diesen Betrag ist das Ruhegehalt der Klägerin deshalb zum Ruhen zu bringen, so dass ihr vom eigenen Ruhegehalt nur 1.615,27 € auszuzahlen sind.

Hiergegen kann die Klägerin nicht einwenden, dass diese Sicht des § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG vom eindeutigen und nicht interpretationsfähigen Wortlaut der Vorschrift („Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze“) abweiche, die - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - allein so verstanden werden könne, dass das Ruhegehalt nur insoweit zum Ruhen gebracht werden dürfe, als es die - vorliegend unstreitig nicht erreichte - Höchstgrenze des § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG überschreite, und dass keine Addition von Witwengeld und Ruhegehalt erfolgen dürfe.

Vielmehr ergibt sich aus der im Gesamtzusammenhang (Haupt- und hierauf Bezug nehmender Nebensatz) und nicht lediglich isoliert hinsichtlich des Nebensatzes zu lesenden Vorschrift des § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG mit hinreichender Deutlichkeit, dass einem Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Witwengeld besitzt, zusätzlich zu diesem Anspruch („daneben“) sein eigenes Ruhegehalt nur bis zur Höhe der in § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 BeamtVG genannten Höchstgrenze zusteht, die durch die Versorgungsbezüge (Witwengeld und Ruhegehalt) insgesamt nicht überschritten werden darf (BVerwG a. a. O. Rn. 15). Andernfalls würde sich in keinem Fall ein Ruhensbetrag ergeben, da § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG voraussetzt, dass der Verstorbene die höhere Versorgung hatte (BVerwG a. a. O. Rn. 17).

Jedenfalls folgt aus dem dargelegten Sinn und Zweck der Vorschrift des § 54 Abs. 4 BeamtVG, eine „Überversorgung“ desjenigen, der Anspruch auf mehr als nur eine Versorgung hat, durch mehrfache Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu vermeiden, dass die Klägerin neben dem Witwengeld nur insoweit Anspruch auf Auszahlung ihres Ruhegehalts hat, als die Versorgungsbezüge (Witwengeld und Ruhegehalt) insgesamt die nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG zulässige Höchstgrenze nicht überschreiten. Bei der der Regelung des § 54 Abs. 4 BeamtVG zugrunde liegenden Absicht des Gesetzgebers, die ungekürzte Auszahlung mehrfacher Versorgungsbezüge zu verhindern, um so die öffentlichen Haushalte nicht mehrfach zu belasten, handelt sich auch nicht um bloße „rechtspolitische Argumente“, sondern vielmehr um ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel (vgl. BVerfG B.v. 11. Oktober 1977 a. a. O.).

Die Ruhensvorschrift des § 54 Abs. 4 BeamtVG ist auch sonst verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG U.v. 8.3.1961 - VI C 83.59 - BVerwGE 12, 102; U.v. 24.11.1966 - II C 119.64 - BVerwGE 25, 291; U.v. 17.3.1983 - 2 C 28/81 - ZBR 1983, 269). Wie ausgeführt, erhält die Witwe nach § 54 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Sätze 3 und 5 BeamtVG im Ergebnis die höchstmögliche Versorgung ausgezahlt, die der Verstorbene hätte erzielen können (BVerwG U.v. 24.11.2011 a. a. O. Rn. 17). Zudem wird die danach durchzuführende Ruhensberechnung durch die verfassungsrechtlich gebotene Mindestbelassungsregelung des § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG begrenzt. Sie greift in all den Fällen ein, in denen es nach der Höchstbetragsregelung des Satzes 1 dazu käme, dass die Witwe ansonsten höchstens noch die eigene oder sogar weniger als die eigene Versorgung ausgezahlt bekäme. Sie greift aber auch bereits in den Fällen ein, in denen der Höchstbetrag der Versorgung des Verstorbenen um weniger als 20 v. H. niedriger als die eigene Versorgung ist. Die Regelung gewährleistet mit ihren beiden Rechengrößen zunächst den betragsmäßigen Erhalt des eigenen Ruhegehalts. Dieses unterliegt dem verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG, weil der Versorgungsberechtigte es erdient hat; auch sind die Dienstbezüge im Hinblick auf die künftigen Versorgungsansprüche niedriger festgesetzt. Mit der anderen Rechengröße gewährleistet die Mindestbetragsregelung, dass auch dieser Gruppe von Versorgungsempfängern wenigstens ein Teil des vom Ehegatten erdienten Versorgungsanspruchs erhalten bleibt, wie dies nach Art. 3 Abs. 1 GG im Vergleich zu der anderen Gruppe von Versorgungsempfängern, die diesen Betrag über die Höchstbetragsregelung erhalten, geboten ist (BVerwG U.v. 24.11.2011 a. a. O. Rn. 25).

Vor diesem Hintergrund ist hinsichtlich der Höhe der der Klägerin gemäß §§ 19 und 20, § 54 Abs. 4 BeamtVG verbleibenden Versorgung weder mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG noch auf Art. 3 Abs. 1 GG etwas zu erinnern. Sie erhält im Ergebnis die höchstmögliche Versorgung ausgezahlt, die ihr verstorbener Ehemann hätte erzielen können; Art. 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG kommt insoweit nicht zum Tragen. Dies ist als angemessen anzusehen. Daran ändert nichts, dass sich der Lebensstandard der Klägerin zu Lebzeiten ihres verstorbenen Ehemanns nach dem Gesamteinkommen (d. h. der Summe der Ruhegehälter der Eheleute) richtete. Wenn die Klägerin meint, dass das auch die Höhe ihrer Versorgungsbezüge prägen müsse, berücksichtigt sie dabei nicht, dass sich durch den Wegfall einer Person auch der erforderliche Bedarf verringert hat.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist, da der Inhalt von § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG im Zulassungsverfahren geklärt werden kann.

3. Die Rechtssache weist schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Wie sich aus Vorstehendem unter 1. ergibt, bedarf die Auslegung des § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG nicht „rechtspolitischer Überlegungen“ von grundsätzlicher Bedeutung, sondern ist in der Rechtsprechung bereits geklärt.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG i. V. m. Nr. 10.4 Streitwertkatalog (Teilstatus; 2-facher Jahresbetrag der erstrebten höheren Ruhestandsbezüge).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.