Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 04. Dez. 2017 - RO 12 S 17.1920

published on 04/12/2017 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 04. Dez. 2017 - RO 12 S 17.1920
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 14.232,90 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragssteller wendet sich gegen die im Widerspruchsbescheid vom 22.06.2017 angeordnete sofortige Vollziehung eines Bescheids vom 23.05.2017, in dem seine Versorgungsbezüge (Ruhegehalt) ab dem 01.05.2017 herabgesetzt werden.

Der Antragssteller ist Richter im Ruhestand und erhält seit dem …2006 Versorgungsbezüge (Ruhegehalt) vom Freistaat Bayern. Seine am … 2007 verstorbene Ehefrau erhielt als Richterin im Ruhestand zuletzt ebenfalls Versorgungsbezüge vom Freistaat Bayern. Mit Bescheid vom 18.05.2017 setzte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Regensburg, die dem Antragssteller nach dem Tod seiner Ehefrau ab dem 01.05.2017 zustehende Hinterbliebenenversorgung (Witwengeld) auf monatlich 2.800,18 EUR fest, mit Bescheid vom 23.05.2017 den ihm infolge der Anrechnung des Witwengeldes ab dem 01.05.2017 monatlich verbleibenden Zahlbetrag seiner eigenen Versorgungsbezüge (Ruhegehalt) auf 2.708,14 EUR. Das monatliche Ruhegehalt des Antragsstellers (Ruhegehalt) betrug vor dem 01.05.2017 zuletzt monatlich 5.080,29 EUR. Der Differenzbetrag zwischen dem vormaligen Ruhegehalt und dem verbleibenden Zahlbetrag des Ruhegehalts (monatlich 2.372,15 EUR) wurde im Bescheid vom 23.05.2017 als Ruhensbetrag gem. Art. 84 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) festgestellt, den Höchstbetrag gem. Art. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG bezifferte der Bescheid vom 23.05.2017 mit 4.666,96 EUR, die Mindestbelassungsgrenze gem. Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG mit 5.640,33 EUR. Für die Berechnung des verbleibenden Zahlbetrages des Ruhegehalts wurde im Bescheid das dem Antragssteller monatlich zustehende Witwengeld zuzüglich der hieraus auf einen Monat entfallenden jährlichen Zuschläge und Sonderzahlungen (insgesamt 2932,19 EUR) vom Mindestbelassungsbetrag gem. Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG zum Abzug gebracht.

Gegen den Ruhegehaltsbescheid vom 23.05.2017 erhob der Antragssteller durch seine Bevollmächtigte am 06.06.2017 Widerspruch beim Landesamt für Finanzen, welcher durch Widerspruchsbescheid vom 22.06.2017, der Bevollmächtigten des Antragsstellers zugestellt am 27.06.2017, als unbegründet zurückgewiesen wurde. Zur Erläuterung der dem angegriffenen Bescheid zugrundeliegenden Berechnung führte der Widerspruchsbescheid aus, Art. 84 BayBeamtVG regle das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge und in Abs. 4 speziell das Zusammentreffen einer eigenen Versorgung eines Ruhestandsbeamten mit einem Anspruch auf Witwengeld. Nach Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG müsse in diesen Fällen das Witwengeld voll ausgezahlt werden, das eigene Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten daneben jedoch nur bis zum Erreichen der in Art. 84 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BayBeamtVG bezeichneten Höchstgrenzen. Dadurch solle eine „Überversorgung“ desjenigen, der Anspruch auf mehr als eine Versorgung hat, vermieden werden, da dieser nicht besser stehen solle als ein „Nur-Beamter“ mit der höchstmöglichen der beiden Versorgungen des Verstorbenen und des Überlebenden. Die beiden Versorgungen seien daher aufeinander anzurechnen. Hierzu werde als Höchstbetrag nach Art. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG die höchstmögliche Versorgung, die der Verstorbene hätte erzielen können, bestimmt und von diesem Betrag nach Art. 84 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG der Anspruch auf Witwengeld abgezogen. Bis zu dem sich daraus ergebenden Differenzbetrag werde sodann die eigene Versorgung des Witwers gekürzt, d.h. es werde nur noch dieser Betrag weiter ausgezahlt und der Rest des Ruhegehalts ruhen gelassen. Ergänzt werde diese Berechnung durch die Mindestbelassungsregelung des Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG, die in den Fällen eingreife, in denen es nach der Höchstbetragsregelung des Art. 84 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG dazu käme, dass der Überlebende höchstens noch oder sogar weniger als die eigene Versorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages gem. Art. 69 Abs. 2 BayBeamtVG sowie eines Betrages in Höhe von 20 v.H. des neuen Versorgungsbezuges ausgezahlt bekäme. In diesen Fälle finde für die Ruhensberechnung anstelle des Höchstbetrages nach Art. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG die Mindestbelassungsgrenze gem. Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG Anwendung. Dies berücksichtige der Bescheid zutreffend.

Im Widerspruchsbescheid ordnete der Antragsgegner außerdem die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 23.05.2017 an. Zur Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung führte der Widerspruchsbescheid aus, bei Abwägung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit der Verwaltung sowie einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung (Art. 7, 34 BayHO) mit den Interessen des Antragsstellers müsse das Individualinteresse des Antragsstellers zurücktreten. Eine Klage des Antragsstellers sei aus Sicht des Antragsgegners angesichts aktueller Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wenig aussichtsreich, bei einem klagestattgebenden Urteil die Rückzahlung durch die in ihrem Verwaltungshandeln an Recht und Gesetz gebundene Behörde gesichert. Da die im Ausgangsbescheid getroffene Ruhensregelung für den Antragssteller relativ moderat wirke, ergebe sich ein überwiegendes Individualinteresse auch nicht daraus, dass durch den teilweisen Wegfall von Versorgungsbezügen der Lebensunterhalt des Antragsstellers nicht mehr gewährleistet sei.

Gegen den Ruhegehaltsbescheid des Landesamts für Finanzen vom 23.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2017 hat der Antragssteller mit Schriftsatz vom 04.07.2017, beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangen am 10.07.2017, Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 23.05.2017 einschließlich des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2017 aufzuheben. (Az. RO 12 K 17.1115) über diese ist noch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 06.11.2017 hat der Antragssteller beantragt.

Der Antragssteller beantragt die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids vom 23.05.2017 aufzuheben.

Der Antragssteller hält den Bescheid für rechtswidrig und bezieht sich auf die Ausführungen in der Hauptsache. Er ist der Auffassung, aus Art. 84 BayBeamtVG ergebe sich keine Befugnis der Pensionsbehörde, sein Ruhegehalt zu kürzen. Im Gegensatz zu Art. 83 BayBeamtVG enthalte Art. 84 BayBeamtVG keine Regelung zum teilweisen Ruhen seines Ruhegehalts bei Verbescheidung seines Hinterbliebenenanspruchs. Ruhegehalt und Witwengeld hätten jeweils eigenständige Bedeutung. Art. 84 BayBeamtVG ermögliche daher nicht, im Wege der Zusammenfassung von Ruhegehalt und Witwengeld als Gesamtversorgung durch Anrechnung der Ansprüche auf Witwengeld eine Reduzierung des Ruhegehalts des Antragsstellers vorzunehmen.

Dieser Umstand, dass Art. 84 BayBeamtVG in seinem Fall keine Reduzierung seines Ruhegehalts durch eine Anrechnung des Witwengeldes erlaube, ergebe sich auch aus weiteren Erwägungen. Der Antragssteller meint, nach der Vorschrift des Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG seien sein Ruhegehalt und das Hinterbliebenengeld zu addieren und sodann dem Versorgungshöchstbetrag gem. Art. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG gegenüberzustellen. Aus der Differenz ergebe sich der Betrag, in dessen Höhe das Ruhegehalt ruhe. Bei dieser Vorgehensweise aber bleibe seine Versorgung hinter der früheren Versorgung zurück, was gem. Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG unzulässig sei. Entsprechendes ergebe sich, wenn man in Anlehnung an Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes gem. Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG vom Höchstbetrag gem. Art. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG den Betrag des Witwengeldes abziehe und dann bis zu dem sich daraus ergebenden Betrag das Ruhegehalt kürze. Dies führe zu dem gem. Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG unzulässigen Ergebnis, dass die Gesamtbezüge des Antragsstellers dann hinter seiner Ruhegehaltsversorgung zurückblieben. Wegen Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG müsse in diesem Falle das Ruhegehalt des Antragsstellers dann sogar ungekürzt bestehen bleiben. Denn eine Kürzung des eigenen Ruhegehalts komme nur in Betracht, wenn der Verstorbene die höhere Versorgung hatte. Im von Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG erfassten, auch vorliegend gegebenen Fall, dass die Versorgungsbezüge des Überlebenden höher waren als die Bezüge des Verstorbenen, sehe das Gesetz keine Kürzung des Ruhegehalts des Überlebenden vor. Vielmehr lege Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG fest, dass in diesem Fall die Ruhestandsversorgung unangetastet bleibe und dem Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, seine eigene Pension zuzüglich 20% der Hinterbliebenenversorgung verbleiben müsse.

Der Antragsgegner beantragt den Antrag abzulehnen.

Unter Verweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid ist der Antragsgegner der Auffassung, der Bescheid vom 23.05.2017 sei rechtmäßig. Er meint, bei ungekürzter weiterer Auszahlung des Ruhegehalts des Antragsstellers zuzüglich des Witwengeldes ergebe sich ein monatlicher Anspruch, der dem Regelungsziel des Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG, eine Überversorgung bei Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge zu vermeiden, zuwider laufe. Die aus Ruhegehalt und Witwengeld bestehende Gesamtversorgung des Antragsstellers mit monatlich 5.508,32 EUR sei höher als sein erdientes Ruhegehalt von monatlich 5.080,29 EUR und entspreche bei Berücksichtigung der jährlichen Sonderzahlungen und Zulagen im Jahresbezug der Mindestbelassungsgrenze des Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG, sodass den Vorgaben dieser Vorschrift entsprochen werde.

Für den Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Behördenakten, die wechselseitigen Schriftsätze in diesem und im Verfahren der Hauptsache unter dem Az. RO 12 K 17.1115.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist formell rechtmäßig. Sie enthält insbesondere eine schriftliche Begründung, die nicht nur formelhaft ist und den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht. Auf Seite 3 unten und Seite 4 des Bescheids unter dem Punkt II.4 sind individuell bezogene Ausführungen zur Begründung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung enthalten. Die Begründung lässt eindeutig erkennen, dass sich der Antragsgegner bei seiner Entscheidung hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinandergesetzt hat. Bei der Anwendung der zunächst dargelegten maßgeblichen allgemeinen Grundsätze auf den streitgegenständlichen Sachverhalt stellt die Begründung insbesondere insofern auf den konkreten Einzelfall ab, als sie darlegt, dass bei einem klagestattgebenden Urteil in der Hauptsache eine nachträgliche Auszahlung der gekürzten Teile des Ruhegehalts sichergestellt sei und angesichts der streitigen Beträge und der sonstigen verbleibenden Versorgungsbezüge des Antragsstellers sein Lebensunterhalt auch so ohne weiteres gewährleistet bleibe, sodass daraus kein überwiegendes Interesse des Antragsstellers an einer vorerst weiterhin ungeschmälerten Auszahlung seines vormaligen Ruhegehalts erwachse.

2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat auch in der Sache keinen Erfolg. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Bei der gerichtlichen Abwägung hängt das Gewicht der Interessen des Antragsstellers entscheidend von den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs (RO 12 K 17.1115) ab. Diese Interessenabwägung führt vorliegend dazu, dass der Antrag abzulehnen ist, da die Klage in der Hauptsache nach summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die trotz dieser Tatsache und angesichts der Gründe für das Interesse an der sofortigen Vollziehung ein Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begründen könnten.

a) Die Klage hat in der Hauptsache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da sich der angegriffene Ruhegehaltsbescheid des Landesamts für Finanzen vom 23.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2017 nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist.

Der Antragsgegner war auf Grundlage des Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG berechtigt, den Anspruch des Antragsstellers auf Witwengeld auf seinen Ruhegehaltsanspruch anzurechnen und diesen früheren Versorgungsanspruch zu kürzen sowie dadurch insoweit zum Ruhen zu bringen. In seiner Auslegung des Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG folgt das Gericht dem im Widerspruchsbescheid erläuterten Verständnis des Landesamts für Finanzen von der Vorschrift. Aufgrund von Wortlaut, systematischer Stellung und Normzweck geht das Gericht mit der zur nahezu identischen Vorschrift des § 54 BeamtVG ergangenen Rechtsprechung (BayVGH vom 31.01.2014 – 3 ZB 11.2896; BVerwG vom 24.11.2011 – 2 C 39/10) davon aus, dass Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG bei Zusammentreffen einer bereits bezogenen eigenen Versorgung eines Ruhestandsbeamten mit einem Anspruch auf Witwengeld zur Vermeidung einer „Überversorgung“ es vor dem Hintergrund des Gedankens der Einheit der öffentlichen Kassen ermöglicht, zur Begrenzung des Gesamtversorgungsanspruch eines Ruhestandsbeamten dessen eigenes Ruhegehalt herabzusetzen. Demgemäß ist das Witwengeld voll auszubezahlen, das eigene Ruhegehalt aber daneben nur bis zum Erreichen der in Art. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 2 bis 4 BayBeamtVG bzw. in Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG festgelegten Grenzen zu zahlen und darüber hinaus zum Ruhen zu bringen. Das dagegen erhobene Vorbringen des Antragsstellers, wonach eine solche Anrechnung und eine Kürzung seines eigenen Ruhegehalts auf Grundlage von Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG nicht möglich sein soll, überzeugt nicht.

aa) Anlass zu Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG besteht für das Gericht angesichts zur Parallelvorschrift des § 54 BeamtVG ergangener Rechtsprechung nicht (statt vieler BayVGH vom 31.01.2014 – 3 ZB 11.2896, Rn. 10 f. m.w.N.).

bb) Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG gibt der zuständigen Pensionsbehörde die Befugnis, eigene frühere Versorgungsbezüge eines Ruhestandsbeamten, d.h. insbesondere auch dessen Ruhegehalt, zu kürzen, sobald und solange dieser zusätzlich einen Anspruch auf Witwengeld als neuen Versorgungsbezug erwirbt. Auch wenn dieser nicht ausdrücklich von einer Ruhensregelung spricht, so ergibt sich dies dennoch schon aus dem Wortlaut des Art. 84 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG. Denn dieser besagt, dass bei Erwerb eines Anspruchs auf Witwengeld das Ruhegehalt „daneben…nur“ noch bis zum Erreichen der genannten Höchstbeträge und damit also nur noch gekürzt ausgezahlt wird, somit also teilweise zum Ruhen gebracht wird. Gemeint sein kann nach dem Wortlaut nur das Ruhegehalt des überlebenden Ruhestandsbeamten. Denn dieser ist es, der einen Anspruch auf Witwengeld erwirbt, sodass ein Bedürfnis nach einer Gesamtregelung für seine Versorgungsbezüge entsteht, in die sein eigenes Ruhegehalt einzubeziehen ist. Der Anspruch des Verstorbenen auf Ruhegehalt endet mit dessen Tod. Die Parallelvorschrift des § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG regelt dementsprechend auch ausdrücklich, dass „sein“ Ruhegehalt, also das eigene Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten, nur noch teilweise, nämlich bis zum Erreichen der Höchstgrenzen ausgezahlt wird. An diese Vorgängervorschrift des § 54 Abs. 4 BeamtVG ist Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG angelehnt, sodass hierfür nichts anderes gelten kann. Außerdem ergibt sich dies aus der systematischen Stellung des Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG, welcher sich in Teil 3 („Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften“), Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 („Ruhensvorschriften“) inmitten anderer Ruhensregelungen findet. Etwas anderes folgt auch nicht, wie der Antragssteller meint, aus der Tatsache, dass Art. 83 Abs. 6 BayBeamtVG eine ausdrückliche Ruhensregelung enthält, sodass im Umkehrschluss das Fehlen einer solchen ausdrücklichen Regelung in Art. 84 BayBeamtVG zur Folge haben soll, dass dieser es nicht erlaube, ein Ruhegehalt teilweise zum Ruhen zu bringen. Davon abgesehen, dass Art. 83 Abs. 6 BayBeamtVG einen Sonderfall regelt und auch die anderen Vorschriften dieses Unterabschnitts des Gesetzes keine ausdrückliche Ruhensregelung enthalten, obwohl sie eine solche ermöglichen, ist es letztlich nur eine Frage der Formulierung, wie eine Ruhensregelung zum Ausdruck gebracht wird. Auch der Wortlaut des Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG ist, wie soeben dargelegt, in der Sache ausreichende Grundlage dafür, ein Ruhegehalt teilweise zum Ruhen zu bringen.

Eine solche Kürzung bzw. teilweise Ruhendstellung von Ruhegehaltsansprüchen ist, anders als der Vortrag des Antragsstellers nahelegt, auch in den von diesem erfassten Fällen nicht durch Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG ausgeschlossen. Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG stellt schon seiner Stellung nach eine Sondervorschrift zu Satz 1 dar, um der sich bei isolierter Anwendung des Satz 1 ergebenden Problematik Rechnung zu tragen, dass die sich bei einer Berechnung nach Satz 1 ergebenden Ansprüche insgesamt hinter den früheren Versorgungsansprüchen des Ruhestandsbeamten, d.h. seinem eigenen vollen Ruhegehalt, zurückbleiben können. Aus Satz 2 ergibt sich somit aber nicht, dass in Ausnahme vom Normalfall des Satz 1 eine Anrechnung des Witwengeldes auf das eigene Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten und damit eine teilweise Kürzung dieses Ruhegehalts in diesen Fällen nicht erfolgen soll. Dementsprechend kann auch auf Grundlage des Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG das Ruhegehalt des überlebenden Ruhestandsbeamten teilweise gekürzt und zum Ruhen gebracht werden, wenn auch zur Berechnung in diesen Fällen das Witwengeld von einem anderen Betrag als bei Anwendung des Art. 84 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG, nämlich nicht vom Höchstbetrag gem. Art. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG, sondern vom Mindestbelassungsbetrag des Art. 84 Abs. 4 S. 2 BayBeamtVG in Abzug zu bringen ist. Soweit der Antragssteller meint, aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31.01.2014 – 3 ZB 11.2896 ergebe sich etwas anderes, kann das Gericht dem nicht folgen, da diese Entscheidung nicht auf Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG eingeht.

cc) Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG dient dadurch dem Zweck, eine „Überversorgung“ zu vermeiden, die entstehen würde, wenn bei Erwerb eines Witwengeldanspruchs und Weitergewährung des eigenen Ruhegehalts in unveränderter Höhe der überlebende Ruhestandsbeamte im Ergebnis eine Gesamtversorgung erhalten würde, die höher ist als die eigene Ruhestandsversorgung oder die Ruhestandsversorgung des Verstorbenen (BayVGH vom 31.01.2014 – 3 ZB 11.2896, Rn. 6). Hierzu wird zunächst gem. Art. 84 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG als Höchstbetrag nach Art. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG die höchstmögliche Versorgung, die der Verstorbene hätte erzielen können, bestimmt und von diesem Betrag der Anspruch auf Witwengeld abgezogen. Bis zu dem sich daraus ergebenden Differenzbetrag wird sodann – wie der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid ausgeführt hat – die eigene Versorgung des Witwers gekürzt. Diese Formulierung im Widerspruchsbescheid ist vom Antragssteller möglicherweise missverstanden worden und die dem Ausgangsbescheid zugrundeliegende Berechnung deshalb teils in Zweifel gezogen worden. Aufgrund der Regelungssystematik und entsprechend der späteren Erläuterung durch den Antragsgegner bedeutet dies aber nichts anderes als dass das eigene Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten nur noch bis zu diesem Betrag ausgezahlt wird und der Rest des Ruhegehalts ruht. Insoweit aber scheint auch der Antragssteller die Berechnung nunmehr nachvollzogen zu haben.

Zu auch verfassungsrechtlichen Problemen im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG kommt es, wenn, wie im Falle des Antragsstellers, bei einer Berechnung des nach Anrechnung des Witwengeldes noch auszuzahlenden eigenen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten nach Art. 34 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG der überlebende Ruhestandsbeamte im Ergebnis dann nur noch eine Gesamtversorgung erhielte, die hinter seiner zuvor bezogenen eigenen Ruhestandsversorgung zurückbleibt. Dies tritt dann ein, wenn die eigenen Versorgungsbezüge des überlebenden Ruhestandsbeamten höher waren als die vormaligen Versorgungsbezüge des Verstorbenen. Um diese Situation zu vermeiden, legt Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG fest, dass in diesen Fällen das Witwengeld nicht vom Höchstbetrag gem. Art. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG, sondern von einer Mindestbelassungsgrenze, die sich aus dem eigenen Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach Art. 69 Abs. 2 BayBeamtVG sowie eines Betrags von 20 v.H. des neu erworbenen Anspruchs auf Witwengeld errechnet, abzuziehen ist und sein Ruhegehalt auf den sich daraus ergebenden Differenzbetrag gekürzt wird. Nur dies ist Regelungsgehalt des Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG, nicht – wie der Antragssteller meint – die Regelung, dass in diesen Fällen anders als gem. Art. 84 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG dann keine Kürzung des Ruhegehalts vorgenommen bzw. das Ruhegehalt nicht teilweise zum Ruhen gebracht werden dürfe. Denn aus den soeben genannten Gründen stellt Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG keine Ausnahmevorschrift zu Satz 1 dar, sondern eine Sonderregelung, um in bestimmten Fällen der gerade dargestellten Problematik Rechnung zu tragen. Es wäre zudem auch widersprüchlich, wenn in den von Satz 1 erfassten Fällen eine Kürzung des eigenen Ruhegehalts hinzunehmen wäre, im Anwendungsbereich von Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG eine solche Kürzung aber nicht möglich wäre. Damit entspricht Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG funktional der Vorschrift des Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG und gewährt sogar noch einen darüberhinausgehenden Mindestbelassungsbetrag. Damit ist nicht ersichtlich, dass bei Anwendung des Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG, wie vom Antragssteller vorgetragen, eine mit dem Grundgedanken des Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG unvereinbare Folge eintritt.

dd) Nach alledem war der Antragsgegner berechtigt, durch den Bescheid vom 23.05.2017 unter Anrechnung des neu erworbenen Witwengeldanspruchs das eigene Ruhegehalt des Antragsstellers teilweise zu kürzen und zum Ruhen zu bringen. Für die Berechnung des Ruhendsowie des verbleibenden Zahlbetrags war das Witwengeld vom Mindestbelassungsbetrag gem. Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG in Abzug zu bringen, da bei einer Berechnung gem. Art. 84 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG die Gesamtversorgung des Antragsstellers unter der Mindestbelassungsgrenze des Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG gelegen hätte. Die dem Bescheid zugrundeliegenden Berechnungen erscheinen vor diesem Hintergrund nach summarischer Prüfung zutreffend und insbesondere die Grenze des Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG gewahrt.

b) Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die trotz der nach summarischer Prüfung anzunehmenden Erfolglosigkeit der Klage in der Hauptsache ein Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begründen könnten. Der Lebensunterhalt des Antragsstellers ist angesichts seiner sonstigen Versorgungsbezüge auch mit dem zumindest vorerst gekürzten Ruhegehalt gewährleistet. Sollte sich die Kürzung in der Hauptsache als unrechtmäßig erweisen, wäre eine Nachzahlung sichergestellt. Für ein Interesse an der Vollziehbarkeit sprechen ferner die vom Antragsgegner in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung angeführten Gesichtspunkte.

Der Antrag war demnach abzulehnen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8) an neuen Versorgungsbezügen

1.
ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
2.
eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
3.
eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
für Witwen und Waisen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
3.
für Witwen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) 71,75 Prozent, in den Fällen des § 36 75 Prozent, in den Fällen des § 37 80 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1.
Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent zugrunde zu legen ist. Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 der Ruhegehaltssatz des dem Witwengeld zugrundeliegenden Ruhegehalts nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz mindestens 71,75 Prozent beträgt.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des früheren Versorgungsbezuges zu belassen.

(4) Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwer- oder Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze; beruht das Witwengeld, das Witwergeld oder die ähnliche Versorgung auf dem Recht eines anderen Dienstherrn und gewährt dieser eine einmalige Sonderzahlung, so ist die monatliche Höchstgrenze um ein Zwölftel der tatsächlich an die Witwe oder den Witwer gewährten Sonderzahlung zu erhöhen. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von zwanzig 20 Prozent des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.

(4a) Ist ein an der Ruhensregelung beteiligter Versorgungsbezug auf Grund eines Versorgungsausgleichs zu kürzen, bleibt die Kürzung bei der Anwendung der Absätze 1 bis 4 unberücksichtigt. § 57 ist auf den nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Versorgungsbezug anzuwenden.

(5) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.