Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 07. Nov. 2018 - RN 8 E 18.50731

published on 07/11/2018 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 07. Nov. 2018 - RN 8 E 18.50731
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Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Überstellung des Antragstellers nach Italien aufgrund der Mitteilung vom 28. August 2018 und der Abschiebungsanordnung vom 13. März 2018 vorläufig nicht durchgeführt werden darf.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) angeordnete Abschiebung nach Italien.

Der am … 1998 geborene Kläger, Staatsangehöriger Sierra Leones vom Volk der Fulla, reiste seinen Angaben zufolge am 13. Dezember 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und suchte am 6. Januar 2018 um Asyl nach. Am 11. Januar 2018 beantragte er förmlich seine Anerkennung als Asylberechtigter. Aufgrund eines EURODAC-Treffers stellte das Bundesamt am 12. Januar 2018 ein Übernahmeersuchen gemäß der Dublin-III-VO an Italien. Die italienischen Behörden antworteten nicht.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. März 2018 (Az. 7345497 - 272) wurde der Asylantrag als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1), festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2) und die Abschiebung des Antragstellers nach Italien angeordnet (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt: Der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Asylgesetz (AsylG) unzulässig, da Italien aufgrund der illegalen Einreise über die Außengrenze gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständig sei. Erkenntnisse, die auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG schließen ließen, würden nicht vorliegen. Es lägen (auch) keine Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im italienischen Asylverfahren vor. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, welche die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien auch nicht ersichtlich. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Im Übrigen wird auf die Gründe des Bescheids Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 28. August 2018 kündigte die Zentrale Ausländerbehörde Niederbayern dem Antragsteller eine geplante Überstellung für den 13. September 2018 an und gab dem Antragsteller auf, an diesem Tag im Zeitraum von 3:00 bis 8:30 Uhr in der ihm zugewiesenen Unterkunft anwesend zu sein. Der Antragsteller wurde am 13. September 2018 nicht angetroffen. Ein weiterer Überstellungsversuch am 22. Oktober 2018 scheiterte laut einer Email der Zentralen Ausländerbehörde vom 23. Oktober 2018.

Mit am 6. November 2018 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen lassen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass das Verfahren besonderes eilbedürftig sei, da die Abschiebung des Antragstellers bereits für den 8. November 2018 geplant sei und die Abschiebungsanordnung im bestandskräftigen Bescheid vom 13. März 2018 vollziehbar sei. Einer Überstellung nach Italien stünden rechtliche Hindernisse entgegen, da die Überstellungsfrist abgelaufen sei. Eine Verlängerung der sechsmonatigen Frist scheide aus, da der Antragsteller nicht im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO flüchtig gewesen sei.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO zu verpflichten, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung nach Italien abgeschoben werden darf.

Eine Äußerung der Antragsgegnerin erfolgte nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat Erfolg.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist vorliegend die statthafte Antragsart. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Mit einem derartigen Antrag kann der Antragsteller sein Rechtsschutzziel, einstweilen von Abschiebungsmaßnahmen verschont zu bleiben, erreichen.

2. Der Antrag ist auch begründet. Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes darf nur ergehen, wenn der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG.

a. Ein Anordnungsgrund liegt angesichts der ohne weiteres anzunehmenden Eilbedürftigkeit der Angelegenheit im Hinblick auf den - dem Gericht telefonisch bestätigten - nahen Überstellungstermin am 8. November 2018 vor.

b. Nach Aktenlage ist auch ein Anordnungsanspruch zu bejahen, weil der Antragsteller geltend machen kann, dass seine für den 8. November 2018 angekündigte Abschiebung zu diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. Zum beabsichtigten Termin der Abschiebung ist die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO bereits abgelaufen. Die Überstellungsfrist endete bereits am 12. September 2018 (24 Uhr), eine Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist nicht anzunehmen.

Für die Berechnung der in der Dublin-III-VO genannten Fristen ist Art. 42 Dublin-III-VO maßgeblich. Dieser lautet:

Artikel 42 Berechnung der Fristen

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:

a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.

b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten.

Als Ausgangspunkt für die Bestimmung des Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO ist die Feststellung erforderlich, zu welchem Zeitpunkt die Annahme des Aufnahmegesuchs erfolgte, denn nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO hat die Überstellung im Fall des Antragstellers spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der „Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs“ durch den ersuchten Mitgliedstaat zu erfolgen (vgl. zum Ganzen: VG Regensburg, B.v. 21.9.2018 - Az. RN 2 S 18.50593).

Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO knüpft für den Lauf der Überstellungsfrist nicht an einen Zuständigkeitswechsel, sondern an die Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs an. Der Lauf der Überstellungsfrist wird daher von einer Handlung bzw. einem Ereignis im Sinne des Art. 42 Buchst. a Dublin-III-VO, nämlich der erklärten oder fiktiven Annahme des Gesuchs, ausgelöst. Ausschlaggebend ist daher vorliegend, zu welchem Zeitpunkt man eine fiktive Annahme des Aufnahmegesuchs als fristauslösendes Ereignis annehmen kann. Das Bundesamt geht dabei regelmäßig ohne nähere Begründung davon aus, dass das ausschlaggebende Ereignis erst am Tag nach Ablauf der Frist des Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO anzusetzen sei. In der Rechtsprechung wird die Frage uneinheitlich behandelt. Teilweise werden die Berechnungen des Bundesamts in gerichtlichen Entscheidungen - zumeist allerdings ohne sie zu hinterfragen - auch übernommen (vgl. z.B. VG Gelsenkirchen, U.v. 02.09.2015 - 7a K 2546/15.A -, juris). Demgegenüber spricht jedoch eine Betrachtung der einschlägigen Regelungen dafür, dass das für die Fristberechnung maßgebliche Ereignis der Ablauf des durch Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO eingeräumten Prüfungs- und Entscheidungszeitraums ist. Der Vorgang des Fristablaufs ist noch dem letzten Tag dieses Zeitraums zuzurechnen und nicht bereits dem Folgetag. Gegen den Ansatz des Bundesamts, das maßgebliche Ereignis erst am Tag nach dem Fristablauf anzusetzen, spricht u.a. auch, dass eine aktive und wirksame Annahme oder Ablehnung eines Aufnahmegesuchs nur „innerhalb“ der zweimonatigen Frist, d.h. bis zum Ende des letzten Tages (24.00 Uhr) möglich wäre (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO). Eine solche Annahmeerklärung würde aber als ausschlaggebendes Ereignis auch noch bis 24.00 Uhr den Lauf der Überstellungsfrist in Gang setzen und wäre für die Bestimmung des Fristendes nach Art. 42 Buchst. a, b Dublin-III-VO maßgeblich. Es erschließt sich nicht, aus welchen Gründen die fiktive Annahme des Aufnahmegesuchs infolge des Ablaufs der durch Art. 22 Abs. 1, 7 Dublin-III-VO eingeräumten Frist als Ersatz für die nicht erfolge Mitteilung erst am Folgetag eintreten soll, zumal auch Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO ausdrücklich davon spricht, dass von einer Zustimmung auszugehen ist, wenn eine Antwort nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten erteilt wird. Daraus lässt sich schließen, dass auch die Fiktion der Annahme des Aufnahmegesuchs nicht erst nach Ablauf der zweimonatigen Frist (00.00 Uhr des Folgetages) sondern bereits mit Ablauf der Frist (letzter Tag 24.00 Uhr) eintritt (vgl. VG Regensburg, B.v. 21.9.2018, a.a.O).

Ein Ereignis im Sinne des Art. 42 Buchst. a Dublin-III-VO, das als Annahme des Aufnahmegesuchs gewertet werden könnte und erst auf den - dann nicht mitzurechnenden - Folgetag nach Fristende fiele, ist nicht ersichtlich. Hieran ändert nichts, dass naturgemäß der Eintritt der fiktiven Annahme des Aufnahmegesuchs erst am Folgetag nach Ablauf der Frist des Art. 22 Abs. 1, 7 Dublin-III-VO tatsächlich festgestellt werden kann. Denn es kommt nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Behörde von der (erklärten oder fiktiven) Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats tatsächlich Kenntnis nimmt, sondern darauf, zu welchem Zeitpunkt die Annahme zugeht bzw. fiktiv erfolgt. In die Erwägungen ist des Weiteren einzubeziehen, dass sich bei fiktiver Annahme des Gesuchs durch die Berechnungsmethode des Bundesamts die sechsmonatige Überstellungsfrist um einen Tag verlängert, da ab 00.00 Uhr des Tages nach Ablauf der Frist des Art. 22 Abs. 1, 7 Dublin-III-VO eine Abschiebung bereits zulässig ist, die Antragsgegnerin diesen Tag aber gleichzeitig als „Ereignistag“ gemäß Art. 42 Buchst. a Dublin-III-VO für den Ablauf der Überstellungsfrist nicht mitzählt. Durch Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO soll dem Beschleunigungsgrundsatz Rechnung getragen und der ersuchende Mitgliedstaat vor Benachteiligungen und Verzögerungen durch einen nicht aktiv mitwirkenden ersuchten Mitgliedstaat bewahrt werden. Es ist aber nicht anzunehmen, dass durch diese Regelung die Überstellungsfrist, die auch den Asylbewerber schützt, verlängert werden soll, wenn auch nur um einen Tag. Vielmehr spricht alles dafür, dass mit der Regelung des Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO keine andere Situation eintreten soll, als sie auch bei einer innerhalb der Frist des Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO erfolgten Mitteilung entstanden wäre. So verwendet die Version der Verordnung in englischer Sprache in Art. 29 Abs. 7 Dublin-III-VO die Formulierung „shall be tantamount to accepting the request“ („ist gleichbedeutend mit der Annahme der Anfrage“). Auch dies ist ein Indiz dafür, dass die Nichtbeantwortung eines Aufnahmegesuchs keine andere (spätere) Wirkung haben soll, als die Beantwortung innerhalb noch offener Frist.

Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Ablauf des letzten Tages der Frist des Art. 22 Abs. 1, 7 Dublin-III-VO für die Überstellungsfrist ausschlaggebend und der erste Tag nach diesem Fristablauf bereits zur sechsmonatigen Überstellungsfrist zu zählen ist (VG Regensburg, B.v. 21.9.2018, a.a.O. m.w.N.).

Dies zugrunde gelegt, wurde die sechsmonatige Überstellungsfrist mit dem Ablauf des 12. März 2018 (Datum des Übernahmeersuchens: 12. Januar 2018) als letzter Tag der Frist des Art. 22 Abs. 1, 7 Dublin-III-VO in Gang gesetzt, und endete bereits mit Ablauf des 12. September 2018. Folglich lag bereits die für den 13. September 2018 angekündigte Abschiebung außerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist und die Zuständigkeit war zu diesem Zeitpunkt nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller an diesem Tag flüchtig i.S.d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin-III-VO war, konnte daher aufgrund der bereits abgelaufenen sechsmonatigen Überstellungsfrist das Nichtantreffen des Antragstellers am 13. September 2018 nicht zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO führen. Einer Überstellung nach Italien steht somit der Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist entgegen.

Nach allem war dem Antrag daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG; deshalb ist auch die Festsetzung eines Streitwerts nicht veranlasst.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 02/09/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte
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Annotations

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.