Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 05. Sept. 2018 - RN 6 S 18.1219
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 6.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
IO3:
Beurteilungspegel Tag: 49,7 db(A) (EG), 54,7 db(A) (1. OG), 55,3 db(A) (2.OG)
Beurteilungspegel Nacht: 24,9 db(A) (EG), 28,1 db(A) (1. OG), 29,3 db(A) (2.OG)
IO5:
Beurteilungspegel Tag: 51,1 db(A) (EG)
Beurteilungspegel Nacht: 28,6 db(A) (EG)
IO3:
Maximalpegel Tag: 65,3 db(A) (EG), 72,6 db(A) (1. OG), 71,9 db(A) (2.OG)
Maximalpegel Nacht: 47,3 db(A) (EG), 50,4 db(A) (1. OG), 51,7 db(A) (2.OG)
IO5:
Maximalpegel Tag: 69,3 db(A) (EG)
Maximalpegel Nacht: 53,4 db(A) (EG)
„1. Für das oben genannte Bauvorhaben wird entsprechend den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen des Bauantrages vom 21.02.2017 die bauaufsichtliche Genehmigung unter Gewährung einer Abweichung von Art. 6 BayBO, durch Nichteinhaltung der Abstandsfläche zu Fl.Nr. 167/2, Gemarkung …, erteilt. 2. Es wird im Zuge der Genehmigung dem jeweiligen Eigentümer der Fl.Nr. 167/2, Gemarkung …, nach Art. 38 BayVwVfG zugesichert, dass bei einer dort geplanten baulichen Anlage im gleichen Umfang eine Abweichung von Art. 6 BayBO gewährt wird. Dies gilt auch für den Fall, dass zwischenzeitlich der Supermarkt abgerissen werden sollte.“
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Landshut vom 06.12.2017 (Az.: 41S-681-2017-BAUG) anzuordnen.
den Abtrag abzulehnen.
II.
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostenschuldner vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen Baugenehmigungen der Beklagten zur Nutzungsänderung und zum Umbau bestehender Schulungs- und Seminargebäude mit Appartements und einem Kirchenraum zu einem Wohngebäude mit Wohnungen und Appartements sowie in ein Appartementwohngebäude (Boardinghouse) und den Einbau eines Labors mit Ambulanzbereich auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung Würzburg, …Str. 1 und 3 („Haus 2“ und „Haus 3“).
1. Das Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung Würzburg (Baugrundstück) liegt im Stadtbereich von Würzburg, östlich des Ringparks und grenzt an seiner Westseite an den Friedrich-Ebert Ring und im Süden an die …Straße an. Im südlichen Bereich des Baugrundstücks befindet sich - an die … Straße anschließend - ein ca. 65 m langer Gebäudetrakt, der von den bisherigen Eigentümern als Schulungs- und Seminarraum sowie als Kirchenraum genutzt wurde. Das Baugrundstück wie u. a. auch das nördlich bzw. östlich angrenzende Grundstück Fl.Nr. …5 liegt im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ vom 26. Februar 2014. Über die hiergegen erhobene Normenkontrolle (9 N 15.528) ist noch nicht entschieden; ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Die Klägerin ist Wohnungserbbauberechtigte und Eigentümerin einer Wohnung im 4. Obergeschoss des Gebäudes auf Fl.Nr. ... der Gemarkung Würzburg, ...Straße 6, die nach Norden orientiert ist. Dieses Grundstück liegt, durch die ...Straße getrennt, südlich bzw. südöstlich der Bauvorhaben, wobei der (Mindest-)Abstand zwischen dem „Haus 2“ und dem Haus, in dem die Klägerin wohnt und diesem direkt gegenüberliegt, ca. 18 m beträgt. In nördlicher Richtung schließt an das vg. Gebäude auf dem Baugrundstück ein weiteres Gebäude an. Für dieses hat die Beklagte mit Baugenehmigung vom 20. Februar 2014 (Az. 1903-2013) die Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes mit Appartements zu einem Wohngebäude mit 30 Appartement-Wohnungen und zur Errichtung von Balkonen genehmigt („Haus 1“). Über die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage (W 5 K 16.430) wurde mit Urteil vom heutigen Tag entschieden.
2. Mit Bescheid vom 20. Februar 2014 (Az. 2330-2013) erteilte die Beklagte der Riedel Bau Haus Benedikt GmbH & Co. KG für das östlich der an der ...Straße auf dem Baugrundstück befindliche Gebäude („Haus 2“) eine Baugenehmigung für „Umbau und Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes in ein Appartementwohngebäude (Boardinghouse), Einrichten von Wohnungen (1. OG bis 3. OG, Spitzboden) und einer Arztpraxis (EG) sowie Errichtung eines Außenaufzuges“. Hierbei wurde u. a. eine Abweichung von der vorgeschriebenen Tiefe der Abstandsfläche auf der Südseite (grundsätzlich erforderlich: 16,07 m bzw. 16,25 m; geplant: 8,88 m) zugelassen. Auf den weiteren Inhalt des Genehmigungsbescheides wird Bezug genommen. Die Baugenehmigung wurde der Bauherrin am 20. Februar 2014 zugestellt; die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 26. Februar 2014. Mit Schriftsatz der Beigeladenenbevollmächtigten vom 17. Oktober 2014 wurde dem Gericht ein Bauherrenwechsel auf die Beigeladene mitgeteilt.
Mit Bescheid vom
Mit Bescheid vom
3. Bereits am
den Bescheid vom
Zur Begründung der Klage ließ die Klägerin vortragen: Die Klage sei zulässig, insbesondere könne die Klägerin geltend machen, in ihren subjektiven Rechten verletzt zu sein. Vorliegend würden die nachbarschützenden Vorschriften über die Abstandsflächen zulasten der Klägerin nicht eingehalten. Die Baugenehmigung habe nur aufgrund einer Abweichung nach Art. 63 BayBO erteilt werden können. Zwar habe sich die Kubatur nicht verändert, durch die Genehmigung der Loggien und die gleichzeitig zugelassene Nutzungsänderung werde die Unterschreitung der Abstandsflächen für die Klägerin zu einer zusätzlichen Belastung. Der Umbau und die Nutzungsänderung führten dazu, dass sechs Vollgeschosse entstünden, in der gesamten Umgebung hätten die Häuser weniger als sechs Vollgeschosse. Durch diese deutlich höhere Nutzung werde der Gebietscharakter beeinträchtigt und der Gebietsbewahrungsanspruch verletzt.
Die Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil sie gegen Bauplanungsrecht verstoße. Bei dem gesamten Gelände des Platz`schen Gartens, in dem das Klostergebäude liege, handele es sich nicht um eine Baulücke, in der das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen sei, sondern vielmehr um eine Außenbereichsinsel im Innenbereich, so dass das Vorhaben nach § 35 BauGB und hier nach § 33 BauGB zu beurteilen sei. Gegen einen Außenbereich spreche auch nicht das Vorhandensein des Bestandsgebäudes. Hier sei die Fläche des Grundstücks so groß, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung auf den umliegenden Grundstücken aufdränge. Aufgrund der Größe und des Zusammenhangs mit dem Ringpark stelle sich die Fläche nicht als logische Fortsetzung der Umgebungsbebauung dar. Da die Voraussetzungen für ein Bauen im Außenbereich erkennbar nicht vorlägen, sei das Vorhaben nach § 33 BauGB zu beurteilen. Der Zusammenhang zwischen der Baugenehmigung und dem Bebauungsplan sei auch klar erkennbar. Der Bebauungsplan sei vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof angegriffen worden; die Rechtmäßigkeit sei sehr zweifelhaft. Wenn das Gericht vom Vorliegen eines unbeplanten Innenbereichs ausgehen sollte, sei die Baugenehmigung ebenfalls rechtswidrig, da sich das Gebäude nicht nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Das umgebaute Gebäude halte die Abstandsflächen nicht ein, die nach Art. 63 BayBO erteilte Ausnahmegenehmigung entspreche nicht den Voraussetzungen dieser Norm und lasse deshalb den Bau nicht der Eigenart der näheren Umgebung entsprechen. Das Gebäude überschreite die nach der Baunutzungsverordnung zulässige Geschossflächenzahl. Bei der Nutzungsänderung hätte die zu große Traufhöhe auf das der Eigenart der umliegenden Bebauung entsprechende Maß verringert werden müssen. Die rechtswidrige Baugenehmigung verletze die Klägerin in subjektiven Rechten. Die Abstandsflächen würden gegenüber der Klägerin nicht eingehalten. Die Abweichung hätte nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht erteilt werden dürfen. Durch die deutlich höhere Nutzung als die umgebende fünfgeschossige Wohnbebauung werde der Gebietscharakter ebenso beeinträchtigt wie durch die Blockrandbebauung und so der Gebietsbewahrungsanspruch verletzt. Im Übrigen sei das Gebiet durch die Nutzung für gemeinnützige Zwecke geprägt. Schließlich sei die Klägerin auch durch zusätzliche Geräuschemissionen (Fahrzeugverkehr) in ihren Rechten verletzt.
4. Die Beklagte beantragte im Verfahren W 5 K 14.287 (alt) bzw. W 5 K 16.431 (neu),
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei unbegründet. Das Bauvorhaben sei nach § 34 BauGB zu beurteilen, da von einer Außenbereichsinsel im Innenbereich nicht ausgegangen werden könne. Das Vorhaben füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor und die Abweichung von den Abstandsflächen sei zu Recht ergangen.
5. Die Beigeladene ließ im Verfahren W 5 K 14.287 bzw. W 5 K 16.431 beantragen,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. So sei die Baugenehmigung schon nicht rechtswidrig und verletze die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Die Baugenehmigung betreffe ein Bestandsgebäude und nach außen erkennbare bauliche Änderungen befänden sich nur auf der der Klägerin abgewandten Seite. Entgegen dem Vortrag der Klägerin handele es sich hier auch um ein eigenständiges Vorhaben. Es sei grundsätzlich Sache des Antragstellers im Genehmigungsverfahren, in seinem Antrag darzulegen, was das Vorhaben und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Es liege hier auch kein Fall vor, in dem das Vorhaben aus baulichen oder technischen Gründen nicht getrennt werden dürfe. Vielmehr handele es sich um eigenständige Gebäude, die lediglich aneinandergebaut seien.
Die Rechtmäßigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 34 BauGB. Es handele sich hier nicht um eine Außenbereichsinsel, wie von der Klägerin vorgetragen, sondern um unbeplanten Innenbereich. Der bislang vorhandene Freibereich, auf den allein abzustellen sei, weise keinen über eine Baulücke hinausgehenden Charakter auf. Im Übrigen sei das Areal lange vor dem Zweiten Weltkrieg baulich - und zwar intensiver als heute - genutzt worden. Das Vorhaben füge sich seiner Art (als Wohnnutzung und Arztpraxis) in die Umgebungsbebauung, die ihrer Art nach ein allgemeines Wohngebiet oder Mischgebiet darstelle, ein. Aber auch das Maß der baulichen Nutzung wie auch die überbauten Grundstücksflächen hielten sich ohne weiteres im Rahmen der vorhandenen, überwiegend 4- bis 5-, teils auch 6-geschossigen Umgebungsbebauung. Auch im Hinblick auf die Traufhöhe füge sich das Gebäude ein; so weise das Haus der Klägerin mit 16 m eine vergleichbare Traufhöhe als das Bauvorhaben (16,07 m) auf. Auf die isolierte Grundflächenzahl bzw. Geschoßflächenzahl komme es bei § 34 BauGB nicht an. Der gerügte Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften sei im Rahmen der planungsrechtlichen Prüfung unbeachtlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme es vorliegend auch nicht auf die Rechtmäßigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans an. Denn das Vorhaben sei unabhängig von dieser Frage nach § 34 BauGB zulässig. § 33 BauGB biete keine Grundlage für die Ablehnung eines Bauantrags. Selbst wenn die Baugenehmigung materiell nicht rechtmäßig sein sollte, werde die Klägerin hierdurch nicht in eigenen Rechten verletzt. Durch das Vorhaben und insbesondere die erteilte Abweichung von Abstandsflächenvorschriften werde die Klägerin nicht in eigenen Rechten verletzt. Zum Grundstück der Klägerin hin veränderten sich die Abstandsflächen nicht, denn die Kubatur des Gebäudes bleibe gleich. Die Loggien seien abstandsflächenrechtlich irrelevant. Eine andere abstandsflächenrechtliche Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der geänderten Nutzung des Vorhabens, insbesondere sei die neue Nutzung nicht intensiver. Unabhängig hiervon halte auch das klägerische Gebäude die Abstandsflächen zum Vorhaben der Beigeladenen nicht ein. Ein Gebietserhaltungsanspruch im Hinblick auf die Wahrung der vorherigen Nutzung stehe der Klägerin nicht zu. Im Übrigen widerspreche sich diese: Wenn sie von einer Lage des Baugrundstücks im Außenbereich gemäß § 35 BauGB ausgehe, bestehe von vornherein kein Gebietserhaltungsanspruch. Es bestehe auch kein Anspruch darauf, dass eine emissionsarme Nutzung nicht geändert werden dürfe in eine Nutzung mit gesteigerten Emissionen, solange diese sich im zulässigen Rahmen bewegten. Vorliegend spreche nichts hiergegen.
6. Am
den Bescheid vom
sowie Klage gegen die Baugenehmigung
den Bescheid vom
Zur Begründung der Klage ließ die Klägerin vortragen: Bei den beklagten Baugenehmigungen gehe es um zwei Baumaßnahmen auf dem Areal „Platz`scher Garten“, für das ein vorhabenbezogener Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ aufgestellt worden sei. Bei dessen Aufstellung habe es viele schwerwiegende Rechtsverstöße gegeben, weshalb zwei Normenkontrollanträge eingereicht worden seien. Die beiden Baugenehmigungen seien nicht „rechtskräftig“, weil sich „ein Vorhaben“ nur „als Ganzes“ beurteilen lasse. Es stelle einen schweren Verfahrensfehler der Stadtverwaltung dar, den halb geplanten Bebauungsplan dem Stadtrat zum Beschluss vorzulegen. Aus diesem Grund könne der Bebauungsplan nicht rechtskräftig sein und ohne einen rechtskräftigen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ könnten keine Baugenehmigungen erteilt werden. Daher sei es ein weiterer schwerer Verfahrensfehler der Stadtverwaltung gewesen, sechs „Teil-Baugenehmigungen“ lediglich zu Teilen des Vorhabens dem Bau- und Ordnungsausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen. Darüber hinaus verstecke sich in dem vordergründig „unscheinbaren“ Änderungsantrag die gewaltige planerische Abänderung einer kleinen Arztpraxis in ein riesiges Chemie-Großlabor. Der Stadtrat habe diesen schweren Verfahrensfehler der Stadtverwaltung nicht bemerkt. Auch der Bayer. Verwaltungsgerichtshof habe nicht bemerkt, dass er am 24. April 2014 über den „Eilantrag“ zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ (9 NE 14.430) gar nicht habe entscheiden können, da es bisher (Oktober 2015) keine vollständige Planung für das Vorhaben gebe. Auch das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg habe nicht bemerkt, dass es am am 13. Oktober 2014 ohne Kenntnis des ganzen Vorhabens über den „Eilantrag“ zur Teil-Baugenehmigung für die Häuser 1 - 5 des Blockrand-Neubaus (W 5 S 14.885) nicht habe entscheiden können. Das Vorhaben als Ganzes sei überdimensioniert. Somit könne der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ nicht rechtskräftig sein. Und somit könnten auch die einzelnen Baugenehmigungen nicht rechtskräftig sein.
Das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg könne vor einer Entscheidung des Bayer. Veraltungsgerichtshofs über die Rechtmäßigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ nicht über die Baugenehmigung rechtmäßig urteilen. Daher sollten die Klagen bis zu einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren ruhen. Der totale Abbruch der großen Klosterkirche als zentralen Teil des Klosterkomplexes hebe den Status „Bestand“ auf. In der Summe hätten die Bauherren auf dem Areal „Platz`scher Garten“ sehr viele Ausnahmen genehmigt bekommen. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 3 GG „Gleichheit vor dem Gesetz“ dar.
Des Weiteren würden für den riesigen Klosterkomplex „0“ Stellplätze errichtet, da aber der Klosterkomplex seinen „Bestand“ verloren habe, müssten folglich ca. 100 Stellplätze errichtet werden, ansonsten sei ein unzumutbares Verkehrschaos zu befürchten. Hinsichtlich des Hauses 2 werde die Tiefe der Abstandsfläche deutlich überschritten.
7. Die Beklagte stellte den Antrag,
die Klagen abzuweisen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Tenor des klägerischen Vorbringens, dass die angefochtenen Baugenehmigungen bereits deshalb nicht „rechtskräftig“ seien, da sie nur einen Teil des „einen“ Vorhabens „Platz`scher Garten“ darstellten, dieses aber nur als Ganzes beurteilt werden könne, nicht gefolgt werden könne. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ beabsichtige der Vorhabenträger den Neubau einer Wohnanlage als Straßenrandbebauung entlang der ...Straße, ...straße und der Rottendorfer Straße, die Errichtung eines Gebäudes am Friedrich-Ebert-Ring sowie die Sanierung und Umnutzung der Bestandsgebäude in der ...Straße. Hieraus sei bereits ersichtlich, dass es sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um ein einheitliches Vorhaben handele, sondern das Vorhaben aus mehreren baulichen Maßnahmen bestehe, weshalb es auch zweckmäßig und sachdienlich sei, hierfür separate Bauanträge zu stellen. Im Übrigen handele es sich beim Baugenehmigungsverfahren um ein Antragsverfahren, bei dem der Antragsteller durch seinen Genehmigungsantrag festlege, was das Vorhaben sei, und was damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand beinhalten solle.
8. Die Beigeladene äußerte sich in den Verfahren W 5 K 15.830 und W 5 K 15.831 nicht schriftlich.
9. Mit Beschluss vom 6. Mai 2014
Aufgrund Beschlusses vom
Mit Beschluss der Kammer vom
In der mündlichen Verhandlung vom
Die Klägerin beantragte,
die Baugenehmigung
Der Beklagtenvertreter beantragte,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenenbevollmächtigte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakten W 5 S 14.344, W 5 S 14.345, W 5 K 15.830, W 5 K 15.831, W 5 K 16.431 und W 5 K 16.430 wurden beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten, insbesondere des umfangreichen Vorbringens der Klägerseite wird auf die vg. Schriftsätze sowie auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben.
1. Streitgegenstand des Verfahrens sind mehrere Baugenehmigungen. Im Einzelnen wendet sich die Klägerin, die Wohnungserbbauberechtigte und Eigentümerin einer Wohnung im 4. Obergeschoss des Gebäudes auf Fl.Nr. ... der Gemarkung Würzburg, ...Straße 6 ist, die nach Norden orientiert ist, gegen die Baugenehmigung vom 20. Februar 2014 (Az. 2330-2013) für „Umbau und Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes in ein Appartementwohngebäude (Boardinghouse), Einrichten von Wohnungen (1. OG bis 3. OG, Spitzboden) und einer Arztpraxis (EG) sowie Errichtung eines Außenaufzuges“ auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung Würzburg, ...Str. 3 (also das östliche der an der ...Straße auf dem Baugrundstück befindliche Gebäude - sog. „Haus 2“ - früher Gegenstand des Verfahrens W 5 K 16.431). Sie wendet sich des Weiteren in diesem Verfahren gegen die Baugenehmigung vom 7. August 2015 (Az. 2518-2014) für „Nutzungsänderung und Umbau eines bestehenden Schulungs- und Seminargebäudes mit Appartements und einem Kirchenraum zu einem Wohngebäude mit Wohnungen und Appartements“ auf dem Grundstück Fl.Nr. ...4 der Gemarkung Würzburg, ...Straße 1 (also für das westlich an das „Haus 2“ anschließende Gebäude - sog. „Haus 3“ - Gegenstand des bisherigen Verfahrens W 5 K 15.830). Sie richtet sich schließlich auch gegen die Baugenehmigung vom 17. August 2015 (Az. 2036-2014) für die „1. Planänderung (Neuerrichtung des Dachstuhles, Anbau von Balkonen -Haus 2-) zum Umbau und Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes sowie Einbau eines Labors mit Ambulanzbereich im EG und im UG“ auf dem Grundstück Fl.Nr. ...4 der Gemarkung Würzburg, ...Straße 1 und 3 (sog. „Haus 2 und 3“ - Gegenstand des bisherigen Verfahrens W 5 K 15.831.
Da es sich bei dem Bescheid vom
Das Gericht konnte in der Sache entscheiden. Es war nicht gehalten, das Verfahren wegen der beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Normenkontrolle hinsichtlich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ (9 N 15.528) nach § 94 VwGO auszusetzen.
Zwar ist hier ein Verfahren nach § 47 VwGO über die Rechtsgültigkeit einer landesrechtlichen untergesetzlichen Norm anhängig. Ein vorgreifliches Rechtsverhältnis liegt aber nicht vor, wenn Gegenstand der Prüfung in dem anderen Rechtsstreit die Gültigkeit einer Rechtsnorm ist (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 94 Rn. 14 m. w. N.).
Aber auch eine analoge Anwendung des § 94 VwGO kommt nicht in Betracht, da es hier an einer Vorgreiflichkeit fehlt, weil das Ergebnis des anderen Verfahrens letztlich nicht entscheidungserheblich für das Ausgangsverfahren ist (vgl. Rudsile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Februar 2016, § 94 Rn. 18). Im vorliegenden Fall kam es nämlich für die hier zu entscheidende baurechtliche Nachbarklage auf die Rechtsgültigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ nicht an, da die Klage sowohl im Falle der Rechtsgültigkeit als auch im Falle der Rechtsungültigkeit abzuweisen war. Im Übrigen steht die Aussetzung im Ermessen des Gerichts; das Gericht hat grundsätzlich die Wahl, ob es über die vorgreifliche Sache inzident entscheidet oder nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 94 Rn. 3).
Soweit der Aussetzungsantrag damit begründet wurde, dass eine Abweisung der Nachbarklage dazu führen würde, dass auch die Normenkontrolle abgewiesen werden müsste (so der Vortrag des Vertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wie auch im Schreiben der Klägerin vom 4. August 2016), kann sie damit schon nicht durchdringen, weil insoweit schon keine Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens geltend gemacht wird. Vielmehr soll - so die Argumentation der Klägerin - das hiesige Verfahren für die Entscheidung des Normenkontrollverfahrens von Bedeutung sein. Abgestellt wird damit wohl auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (vgl. bspw.
2. Die Klage ist - als baurechtlich Nachbarklage - unbegründet, da die Baugenehmigung der Stadt Würzburg vom
2.1. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 59 BayBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.
Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu. Er kann eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt. Nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen (vgl. OVG Münster, B.v. 5.11.2013 - 2 B 1010/13 - DVBl. 2014, 532; BVerwG, B.v. 28.7.1994 - 4 B 94/94;
Wird - wie teilweise hier (s.u.) - eine Baugenehmigung auf der Grundlage eines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplans erteilt, entsteht anders als dies das umfangreiche Vorbringen der Klägerseite, das sich in erster Linie gegen die Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ richtet, deutlich machen will, ein Abwehranspruch des Nachbarn demnach noch nicht allein dadurch geschaffen, dass der (vorhabenbezogene) Bebauungsplan unwirksam ist. Darauf, ob die Baugenehmigung objektiv zu (Un-)Recht erteilt worden ist, namentlich ob sie in einem geltenden bzw. Geltung beanspruchenden (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan eine ausreichende Rechtsgrundlage findet, und welche Vorstellungen die Genehmigungsbehörde dazu hatte, kommt es bei einer Drittanfechtung nicht entscheidungserheblich an (vgl. OVG Münster, B.v. 5.11.2013 - 2 B 1010/13 - DVBl. 2014, 532; BVerwG, B.v. 28.7.1994 - 4 B 94.94 und
Die streitgegenständlichen Baugenehmigungen vom
Im vorliegenden Fall ist nach Überzeugung der Kammer ein derartiger Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO - siehe unter 2.3. bis 2.5.) wie auch hinsichtlich beantragter Abweichungen i. S. d. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO - siehe unter 2.6.) aber nicht gegeben. Auch der geltend gemachte Verfahrensfehler kann der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen (siehe unter 2.2.). Im Einzelnen:
2.2. Mit Schreiben der Klägerin vom
Dass die Beklagte hier für die Wohnanlage „Platz`scher Garten“ (bisher) sechs Baugenehmigungen erteilt hat, stellt allerdings - anders als die Klägerin meint - schon keinen Verfahrensfehler dar. Denn es legt allein der Bauantragsteller durch seinen Genehmigungsantrag fest, was das Vorhaben ist und was damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll, und zwar innerhalb der Grenzen, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind (vgl. BVerwG, B.v. 21.8.1991 - 4 B 20/91 - NVwZ-RR 1992, 345; U.v. 4.7.1980 - IV C 99.77
Zwar sind dieser Bestimmungsbefugnis des Bauherrn Grenzen gesetzt. So muss ein nach dem Willen des Bauantragstellers zu teilendes Vorhaben auch objektiv in selbstständige und voneinander unabhängige Vorhaben aufgeteilt werden können und es darf auch vom Antragsteller nicht zusammengefasst oder geteilt werden, was aus baurechtlichen oder technischen Gründen nicht zusammengefasst oder getrennt werden darf (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Februar 2016, § 29 Rn. 21). Gegen diese Grenzen der Bestimmungsbefugnis hat der Bauantragsteller hier aber nicht verstoßen. Insbesondere liegt hier kein Fall, in dem ein untrennbares Gesamtvorhaben anzunehmen wäre, vor, wenn die Beklagte für das sog. „Haus 2“ und das sog. „Haus 3“ die hier streitgegenständlichen Baugenehmigungen erteilt hat. Gleiches gilt, wenn sie getrennt hiervon - nämlich mit Bescheid vom 20. Februar 2014 (Az.1903/13) - für das sog. „Haus 1“ und ebenfalls getrennt hiervon für die in östlicher Richtung an das „Haus 3“ anschließende „Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten“ auf den Grundstücken ...Straße 5 und 7 sowie Rottendorfer Straße 2a, 2b und 2c, Fl.Nr. ...5 der Gemarkung Würzburg unter dem 14. August 2014 (Az. 2137-2012) die Baugenehmigung erteilt hat. Denn es sind keine baurechtlichen oder technischen Gründe ersichtlich, die dafür sprechen würden, dass diese Bauvorhaben zusammengefasst werden müssten. So ist das sog. „Haus 1“ zwar an das sog. „Haus 2“ angebaut, es handelt sich aber um eigenständige Gebäude. Gleiches gilt im Verhältnis der Häuser 1 bis 3 zu der „Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten“, die räumlich schon voneinander getrennt sind. Auch ist nicht ersichtlich, wie die Stellplatzfrage, die für jedes Gebäude zunächst eigenständig zu beurteilen ist, zu einem Gesamtvorhaben führen könnte.
Unabhängig hiervon bleibt darauf zu verweisen, dass die Verletzung von Verfahrensvorschriften allein noch nicht zu einer Verletzung von Rechten Dritter führt; maßgeblich für eine Rechtsverletzung ist vielmehr nur das materielle Recht. So werden insbesondere auch durch die bloße Wahl des „falschen“ Verfahrens Dritte nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 296; Schwarzer/König, BayBO, Art. 66 Rn. 35; siehe auch BVerwG, B.v. 15.10.1991 - 7 B 99/91 - NJW 1992, 256).
2.3. Das Vorhaben der Beigeladenen ist bauplanungsrechtlich zulässig.
2.3.1. Fraglich - und zwischen den Beteiligten streitig - ist allerdings, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit auf § 30 BauGB stützen kann oder auf § 34 BauGB oder auf § 35 BauGB.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer baurechtlichen Nachbarklage grundsätzlich der der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erteilung (Zustellung) der (letzten) Baugenehmigung. Änderungen der Sach- und Rechtslage nach Erteilung der Baugenehmigung (wie z. B. der Erlass eines Bebauungsplans) sind für das gerichtliche Verfahren nur von Bedeutung, wenn die Änderung für den Bauherrn günstig ist. Für den Nachbarn günstige Änderungen können nicht zulasten des Bauherrn berücksichtigt werden (vgl. BayVGH, U. v. 4.10.1991 - 2 B 88.1284 - BayVBl. 1992, 211; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 590).
Die Baugenehmigung vom
Damit richtet sich hier - unterstellt der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist wirksam - die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens für das sog. „Haus 2“ und das sog. „Haus 3“ nach § 30 Abs. 2 i. V. m. § 12 BauGB. Denn die Baugenehmigung für das „Haus 3“ wurde mit Bescheid vom 7. August 2015 i. d. F. des Änderungsbescheids vom 17. August 2015 und damit zeitlich nach Erlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erteilt. Da der - vor Erlass des Bebauungsplans ergangene - Bescheid vom 20. Februar 2014 maßgeblich durch den Bescheid vom 17. August 2015 abgeändert wurde, ist auch insoweit § 30 Abs. 2 BauGB zugrunde zu legen. Jedenfalls wären insoweit Änderungen der Rechtslage zugunsten des Bauherrn, die durch das Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eingetreten sind, zu berücksichtigen. Letztlich kann dies offenbleiben, da das Vorhaben der Beigeladenen aus bauplanungsrechtlichen Gründen die Klägerin auch dann nicht in ihren Rechten verletzt, wenn der Bebauungsplan nicht wirksam wäre (siehe unter 2.3.5.).
2.3.2. Nach § 30 Abs. 2 i. V. m. § 12 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
Das Vorhaben der Beigeladenen hält - von der Klägerin unbestritten - die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ mit einer Ausnahme - nämlich der bzgl. des Labors mit Ambulanzbereich - ein, so dass insoweit durch die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung wie auch bzgl. der übrigen Festsetzungen, eine Verletzung drittschützender Vorschriften von vornherein nicht in Betracht kommt.
Allerdings verstößt hier die Zulassung eines Labors mit Ambulanzbereich in der Baugenehmigung vom
Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB können von den Festsetzungen des Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
Hier sind in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ ausnahmsweise zulässig nach „I. Planzeichen“ gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO „sonstige nicht störende Gewerbebetriebe“. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ wurden also ausdrücklich solche Ausnahmen festgesetzt, so dass § 31 Abs. 1 BauGB anwendbar ist. Dieser Ausnahmevorbehalt ist auch nach Art und Umfang hinreichend bestimmt, er ergibt sich schon aus § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.
Die Beklagte hat insoweit auch unter Ziffer 1000 des Bescheids vom
Das Vorhaben ist auch ausnahmsweise zulässig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Im Einzelnen:
Das Vorhaben ist ausnahmefähig, da es sich bei den Labor-, Büro- und Ambulanzflächen mit einer Größenordnung von ca. 852 m² im Untergeschoss des Hauses 3 und im Erdgeschoss des Hauses 2 und 3 um einen nichtstörenden Gewerbebetrieb i. S. der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugelassenen Ausnahme handelt.
Wenn von Klägerseite vorgebracht wird, dass der „Einbau eines Chemie-Groß-Labors“ in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sei, so kann sich dem die Kammer nicht anschließen. Zwar schränkt § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, nach dem die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen, die Zulässigkeit von Vorhaben, die nach § 31 Abs. 1 BauGB im Wege einer Ausnahme zugelassen werden können, im Einzelfall ein (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.2007 - 4 C 1.06 - BVerwGE 128, 118). Allerdings ist hier die zugelassene Ausnahme nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO auch nicht mit Rücksicht auf das Regel-Ausnahme-Prinzip nach § 31 Abs. 1 BauGB als nicht genehmigungsfähig anzusehen, denn das ausnahmsweise zulässige Vorhaben wahrt hier angesichts der Größenordnung der Wohnnutzung im Baugebiet von weit über 100 Wohnungen den Ausnahmecharakter. Eine atypische Situation ist genauso wenig erforderlich wie das Vorliegen besonderer Umstände (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2007 - 15 ZB 06.1638 - juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 31 BauGB Rn. 28). Auch ist nichts dafür vorgetragen oder sonst wie ersichtlich, dass hierdurch der Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets gefährdet würde und damit das Vorhaben wegen Gebietsunverträglichkeit unzulässig sein sollte. Das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit bestimmt nicht nur die allgemeine Zulässigkeit, sondern erst Recht die in der Baunutzungsverordnung jeweils geregelten Ausnahmetatbestände. Zwischen der jeweiligen spezifischen Zweckbestimmung des Baugebietstyps und den jeweils in der Baunutzungsverordnung geregelten Ausnahmetatbeständen besteht ein gewollter funktionaler Zusammenhang. Das bedeutet, dass die in der Baunutzungsverordnung geregelte allgemeine Zweckbestimmung auch für die Auslegung und Anwendung der geregelten Ausnahmetatbestände maßgeblich ist. Gebietsverträglich ist eine Nutzung dann, wenn sie überhaupt, also gerade unabhängig vom Einzelfall, mit der Eigenart des Baugebietes verträglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2002 - 4 C 1/02 - BVerwGE 116, 155).
Nach allem entspricht das Vorhaben der Beigeladenen dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ gemäß § 30 Abs. 2 BauGB bzw. ist als Ausnahme i. S. v. § 31 Abs. 1 BauGB zulässig.
2.3.3. Ein Verstoß gegen den sog. Gebietsbewahrungsanspruch - wie von Klägerseite geltend gemacht - ist nicht gegeben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Nachbar im Plangebiet sich gegen die Zulässigkeit einer gebietswidrigen Nutzung im Plangebiet wenden, auch wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Der Nachbar hat also bereits dann einen Abwehranspruch, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung führt. Der Abwehranspruch wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst. Begründet wird dies damit, dass im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können soll (vgl. BVerwG, B.v. 2.2.2000 - 4 B 87/99 - NVwZ 2000, 679;
Eine Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs scheidet hier schon deshalb aus, weil das Vorhaben der Beigeladenen hier im Wege einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB zulässig ist. Denn der Gebietsbewahrungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten (§ 9 Satz 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 3 BauNVO) oder faktischen Baugebiet (nur) das Recht, sich - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - gegen ein mit der Gebietsfestsetzung unvereinbares Vorhabens zur Wehr zu setzen, die ihrer Art nach weder regelmäßig noch ausnahmsweise in diesem Gebiet zulässig sind (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - juris; BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).
Darüber hinaus scheidet ein solcher Anspruch auch deshalb aus, weil sich die Wohnung der Klägerin außerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ befindet. Da der Gebietsbewahrungsanspruch auf der durch eine Baugebietsfestsetzung wechselseitig wirkenden Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums bzw. aus der Lage in einem faktischen Baugebiet folgenden wechselseitigen Eigentumsbindung („rechtliche Schicksalsgemeinschaft“) beruht, kann er einem Eigentümer, dessen Grundstück sich außerhalb des Baugebiets befindet, nicht zustehen (so ausdrücklich BVerwG, B.v. 18.12.2007 - 4 B 55/07; BayVGH, B.v. 31.3.2008 - 1 ZB 07.1062;
Soweit die Klägerseite vorbringt, der Gebietscharakter werde durch die deutlich höhere Nutzung, nämlich hinsichtlich Geschossigkeit, die Geschossflächenzahl und die Blockrandbebauung beeinträchtigt und so der Gebietsbewahrungsanspruch verletzt, geht dies schon deshalb ins Leere, weil der Gebietsbewahrungsanspruch nur die Art der baulichen Nutzung, nicht deren Maß schützen soll.
2.3.4. Schließlich verstößt das streitgegenständliche Vorhaben auch nicht zulasten der Klägerin gegen das (drittschützende) Gebot der Rücksichtnahme.
Das Gebot der Rücksichtnahme (grundlegend BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22/75
Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das Bauvorhaben der Beigeladenen in seinen Auswirkungen auf die Wohnung der Klägerin im Ergebnis nicht als rücksichtslos. Von einer unzumutbaren Beeinträchtigung kann nicht gesprochen werden.
Dass das Bauvorhaben der Beigeladenen der Klägerin gegenüber erdrückende Wirkung entfalten würde, ist nicht zu sehen. Das anzunehmen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn die genehmigte Anlage das Nachbargrundstück aufgrund einer außergewöhnlichen Dimension regelrecht abriegelt, d. h. dort ein Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Gefängnishofsituation“ hervorruft und das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird; dem Grundstück muss gleichsam die „Luft zum Atmen“ genommen werden (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 18.2.2009 - 1 ME 282/08 - NordÖR 2009, 179;
Solche gravierenden Auswirkungen gehen von dem geplanten Vorhaben der Beigeladenen aber nicht aus. Bereits die Lage und die Entfernung der beiden - bereits seit Jahrzehnten bestehenden - Baukörper sprechen vorliegend gegen eine erdrückende Wirkung. Denn das Gebäude, in dem die Klägerin ihre Wohnung im 4. Obergeschoß hat, liegt dem Bauvorhaben getrennt durch die ca. 10 m breite ...Straße (teilweise) schräg gegenüber und ist von diesem insgesamt ca. 18 m entfernt (vgl. zu einer vergleichbaren Entfernung: BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 9 CS 14.709 - juris). Auch gibt es ausweislich der Lagepläne und Luftbilder entlang der ...Straße keine durchgehend geschlossene Bebauung. Vielmehr besteht ein Abstand von ca. 8 m zwischen dem Bauvorhaben und der östlich folgenden Bebauung auf Fl.Nr. ...5. Sowohl das geplante Gebäude als auch das Gebäude mit der Wohnung der Klägerin sind zudem durchaus vergleichbar. Das mehrgeschossige Gebäude, in dem die Klägerin ihre Wohnung hat, weist eine Traufhöhe von 16,10 m auf, das streitgegenständliche Bauvorhaben eine Traufhöhe von 16,90 m bzw. 16,51 m. Die von der Klägerseite angeführte Wirkung einer übermächtigen Erscheinung des genehmigten Bauvorhabens gegenüber dem Gebäude mit der Wohnung der Klägerin auf Fl.Nr. ..., mit der Folge, dass dieses überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen werde (vgl. OVG Münster, B.v. 9.2.2009 - 10 B 1713/08 - NVwZ-RR 2009, 374), ist angesichts dieser Umstände und der weiteren in der ...Straße vorhandenen Bebauung nicht nachvollziehbar. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur ein kleiner Teil der streitgegenständliche Gebäude der Wohnung der Klägerin bzw. diesem Gebäude gegenüberliegt. Zu berücksichtigen ist hier schließlich auch, dass die Gebäudeausmaße (im Wesentlichen) unverändert bleiben.
Aber auch hinsichtlich des im Wege einer Ausnahme zugelassenen Labors kann ein Verstoß gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot zulasten der Klägerin nicht gesehen werden. Nach dieser Vorschrift sind Vorhaben auch unzulässig, wenn von ihnen Belastungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in der Umgebung unzumutbar sind.
Bei der Überprüfung des konkreten Falles anhand des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, nämlich der Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen, genauer von Lärmimmissionen, ist grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts (Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG) und auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) zurückzugreifen. Das BImSchG legt diese Grenze und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereiches grundsätzlich allgemein fest (BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - BVerwGE 109, 314). Was die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen angeht, können anerkanntermaßen die TA Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, vom 26.8.1998, GMBl. S. 503) bzw. die darin enthaltenen Immissionsrichtwerte herangezogen werden. Die TA Lärm gehört zu den sogenannten „normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften“, welche vorbehaltlich abweichender Erkenntnisse im Regelfall der gerichtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden.
Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Ausführungen liegen hier keine unzumutbaren Lärmimmissionen am Immissionsort der klägerischen Wohnung vor. Diese befindet sich innerhalb eines faktischen allgemeines Wohngebiets oder eines faktischen Mischgebiets. Die Klägerin muss sich daher jedenfalls - und dies wurde sowohl von der Beklagten als auch vom Schallschutzgutachter der Beigeladenen (vgl. Schallschutzuntersuchung vom 30.4.2015, Bl. 89 ff. der Bauakte 2036-2014, Teil II) zugrunde gelegt - die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet gemäß Nr. 6.1. Buchst. d) der TA Lärm (tags 55 dB(A), nachts 40 dB(A)) entgegenhalten lassen.
Diese Richtwerte werden nach der von der Beigeladenen vorgelegten Schallschutzuntersuchung zur Tagzeit am nächstgelegenen Immissionsort eingehalten bzw. sogar deutlich unterschritten (46 dB(A), vgl. Seite 4 des Gutachtens, Bl. 88 der Bauakte 2036-2014, Teil II). Ein Betrieb der Laborpraxis wie auch Anlieferungen zur Nachtzeit sind ausweislich der Nebenbestimmungen Nr. 3500 lfd. Nr. 4 und 6 nicht zulässig.
Im Übrigen hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid dargelegt, dass das medizinische Labor mit Ambulanzbereich aufgrund der vorgelegten Betriebsbeschreibung und des ergänzend hierzu vorgelegten Schallschutzgutachtens vom 24. März 2015 als sonstiger nichtstörender Gewerbebetrieb zugelassen werden könne und hat hierzu insbesondere auf die immissionsschutzfachlichen Auflagenvorschläge des Fachbereiches Umwelt- und Klimaschutz/technischer Umweltschutz Bezug genommen. Die Fachbehörde kommt dabei zu dem abschließenden Ergebnis, dass bei Einhaltung der Auflagen aus immissionsschutzfachlicher Sicht gegen das Vorhaben keine Bedenken bestehen, wobei auch die Immissionswerte für ein allgemeines Wohngebiet durch den vom Parkplatz ausgehenden Lärm sicher eingehalten werden (vgl. Stellungnahme vom 22.8.2014 i. V. m. der Stellungnahme vom 26.8.2013, Bl. 98 und 100 der Bauakte 2036/2014, Teil II). Die Behörde hat sich auch mit den von Klägerseite wie auch von Dritten vorgebrachten Einwendungen auseinandergesetzt.
Soweit sich die Klägerin gegen den vom Zu- und Abfahrtsverkehr verursachten Lärm, bedingt durch die Situierung der Tiefgaragenzufahrt, wendet, bleibt festzuhalten, dass dieser nicht von den streitgegenständlichen Gebäuden „Haus 2 und 3“ ausgeht, sondern von dem südwestlichen Gebäudeteil des Hauses 4 in der ...Straße schräg gegenüber (nordöstlich) der Wohnung der Klägerin. Dieses Bauvorhaben ist aber nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Es ist vielmehr Gegenstand der (gegenüber der Klägerin) bestandskräftigen Baugenehmigung vom 14. August 2014 (Neubau einer Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten, 129 Pkw-, 12 Motorrad- und 131 Fahrradstellplätzen (TG)“
Darüber hinaus hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im
„Die für die zugelassene Nutzung notwendigen Stellplätze sind einschließlich der mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen grundsätzlich hinzunehmen und als sozialadäquat zu dulden; insoweit besteht eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 14). Zu berücksichtigen ist ferner, dass - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - zugunsten des Antragstellers zur Beurteilung hinsichtlich seines Schutzniveaus trotz möglicher gegenteiliger Anhaltspunkte ein allgemeines Wohngebiet angenommen wurde und dem Schallgutachten der Firma A... Ingenieure GmbH vom 9. Mai 2012 eine deutlich höhere Zahl an Stellplätzen (147 statt 129) zugrunde liegt. Nach diesem Gutachten kommt es bereits im Erdgeschoß des Gebäudes auf FlNr. ... Gemarkung W., in dem die Wohnung des Antragstellers liegt, zu keiner Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte und ist für die Wohnung im 3. Obergeschoß von einer weiteren Reduzierung auszugehen. Nach den korrigierten Angaben des Beigeladenen beträgt der Beurteilungspegel an der Fassade des Gebäudes FlNr. 3506/6 Gemarkung W. („...Straße 9“ - richtig wohl „6“) bereits im 1. Obergeschoß zur Nachtzeit 38 dB(A) und liegt damit unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert von 40 dB(A). Für das für den Antragsteller maßgebliche 3. Obergeschoß reduziert sich der Beurteilungspegel um 1 dB(A) und beträgt nur 37 dB(A). Auch unter Berücksichtigung der - vom Antragsteller angeführten und vom Beigeladenen korrigierten - fehlerhaften Eingangsdaten, wird im Beschwerdevorbringen nicht ausreichend dargelegt, dass es an der Wohnung des Antragstellers im 3. Obergeschoß des Gebäudes auf FlNr. .../6 Gemarkung W. entgegen dem Ergebnis dieses Gutachtens zu einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm kommt. Die vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme des Dipl.-Physikers P... vom 19. November 2014 ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu kommen. Denn die Stellungnahme führt zahlreiche Punkte an, die sich nicht auf die Immissionsbelastung des Antragstellers auswirken bzw. nicht durch das Bauvorhaben bedingt sind (z. B. Verkehrszunahme in der Rottendorfer Straße unter Außerachtlassung der Abschirmwirkung der geplanten Gebäude, Eignung des „Platz’schen Gartens“ als Wohngebiet aufgrund darauf einwirkender Immissionen, Schallimmissionen auf das Bauvorhaben durch die Bäckerei und den Lebensmittelmarkt).“
Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an, die auch für die Klägerin brauchbar gemacht werden können, zumal deren Wohnung im 4. Obergeschoss liegt, so dass sich die Geräuschbelastung dort nochmals etwas reduzieren dürfte.
Mithin steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen die zulässigen Immissionsrichtwerte an der Wohnung der Klägerin einhalten kann.
Nach allem steht aber auch fest, dass im Falle der Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ den streitgegenständlichen Vorhaben bauplanungsrechtliche Gründe nicht entgegenstehen.
2.2.5. Im Falle der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Bauvorhabens seiner Art nach nach § 34 Abs. 2 BauGB - wobei offenbleiben kann, ob i. V. m. § 4 oder § 6 BauNVO - und im Übrigen nach § 34 Abs. 1 BauGB. Auch hiernach erweist sich das Vorhaben als bauplanungsrechtlich zulässig, eine Rechtsverletzung der Klägerin ist nicht ersichtlich. Im Einzelnen:
Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand der Klägerseite, dass ohne einen rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine Baugenehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen, stellt eine Frage des materiellen Rechts dar. Dieser Einwand trifft im vorliegenden Verfahren aber gerade nicht zu, denn zum Zeitpunkt der Erteilung der (letzten) streitgegenständlichen Baugenehmigungen war der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft getreten. Im Übrigen kommt es in einem solchen Fall - wenn ein Bebauungsplan unwirksam sein sollte - darauf an, ob das Vorhaben sich nach § 34 BauGB oder § 35 BauGB als zulässig erweist. Eine Ablehnung des Vorhabens aufgrund des § 33 BauGB - wie von Klägerseite vorgebracht - kommt von vornherein nicht in Betracht, da es sich bei dieser Rechtsnorm um einen zusätzlichen positiven Zulässigkeitstatbestand handelt (vgl. Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 33 Rn. 1).
Für den Fall, dass sich der vorhabenbezogene Bebauungsplan als unwirksam erweisen würde, beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit seiner Art nach nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 oder § 6 BauNVO.
Die Klägerseite stuft das Baugrundstück als Außenbereichsgrundstück im Sinne von § 35 BauGB ein und begründet dies damit, dass es sich bei dem gesamten Gelände des Platz`schen Gartens, in dem das Klostergebäude liege, nicht um eine Baulücke, in der das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen sei, sondern vielmehr um einen sog. „Außenbereich im Innenbereich“ handele. Gegen einen Außenbereich spreche auch nicht das Vorhandensein des Bestandsgebäudes. Hier sei die Fläche des Grundstücks so groß, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung auf den umliegenden Grundstücken aufdränge. Aufgrund der Größe und des Zusammenhangs mit dem Ringpark stelle sich die Fläche nicht als logische Fortsetzung der Umgebungsbebauung dar.
Dem kann die Kammer nicht folgen. So bleibt zunächst festzuhalten, dass es sich bei dem Begriff des sog. „Außenbereichs im Innenbereich“ nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Standort des geplanten Bauvorhabens dem Innenbereich zuzuordnen. Zunächst bleibt festzuhalten, dass die streitgegenständlichen Gebäude mit einer Grundfläche von ca. 65 m auf 20-15 m bereits (seit Jahrzehnten) bestehen, es sich also im fraglichen Grundstücksbereich nicht um einen bisher unbebauten Bereich handelt. An diese Gebäude schließt sich in westlicher wie auch in nordöstlicher Richtung jeweils ein weiteres Gebäude sowie in nördlicher Richtung das bisherige Schulungs- und Seminargebäude auf dem Baugrundstück (sog. „Haus 1“, Gegenstand des Verfahrens W 5 K 16.430) an. Wiederum Richtung Norden findet sich in einem Abstand von 40 m an der Ecke Friedrich-Ebert-Ring und Rottendorfer Straße eine ebenfalls mehrgeschossige Bebauung auf einer Grundfläche von ca. 15 m auf 30 m. Mithin bleibt festzuhalten, dass der Bereich des sog. Platz`schen Gartens, der insgesamt eine Fläche von ca. 1,4 ha aufweist, bei einer Ausdehnung von ca. 140 m in Ost-West-Richtung und ca. 100 m in Nord-Süd-Richtung, in seiner Südwesthälfte schon nahezu vollständig bebaut war, während die Nordosthälfte abgesehen von drei kleineren Gebäuden nahezu unbebaut war, wobei zu erwähnen bleibt, dass diese Fläche vor dem 2. Weltkrieg ebenfalls bereits bebaut war. Unter Heranziehung der in den Gerichts- und Behördenakten vorhandenen Lagepläne, Luftbilder und Lichtbilder ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass die vg. Gebäude mit der nördlich (jenseits der Rottendorfer Straße), östlich (jenseits der ...straße) und südlich (jenseits der ...Straße) umgebenden Bebauung einen Bebauungszusammenhang bilden, der sich auf den unbebauten Teil des Baugrundstücks (also den nordöstlichen Teil), jedenfalls aber auf den bebauten südwestlichen Teil und damit auf den Standort des Bauvorhabens erstreckt. Im vorliegenden Fall kann auch angesichts der geringen Größe des unbebauten Teils des fraglichen Grundstücks von lediglich ca. 0,7 ha nur von einer Baulücke gesprochen werden. Dem Vortrag der Klägerseite, dass hier noch ein Zusammenhang der Grünfläche auf dem Baugrundstück mit dem westlich des Friedrich-Ebert-Rings bestehenden Ringpark bestehen soll, steht schon die vorhandene Bebauung des Baugrundstücks entlang des Friedrich-Ebert-Rings entgegen.
Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist das Vorhaben der Beigeladenen gemäß § 34 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO und § 34 Abs. 2 Halbs. 2 BauGB i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB zulässig. Es ist zu verweisen auf die Prüfung zu § 4 BauNVO (siehe unter 2.3.2.). Kommt man hinsichtlich der Eigenart der näheren Umgebung zu einem faktischen Mischgebiet - wofür angesichts der Bebauung mit Einkaufsmarkt, Tankstelle, usw. einiges spricht - wäre das Labor bereits gemäß § 34 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO als sonstiger Gewerbebetrieb regelmäßig, also ohne Ausnahme zulässig. Eine Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin ist insbesondere weder unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots noch dem des Gebietsbewahrungsanspruchs gegeben (siehe unter 2.3.3. und 2.3.4.).
Auch im Übrigen bestehen keine rechtlichen Bedenken an der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben der Beigeladenen fügt sich im vg. Sinne in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Soweit die Klägerin die Überschreitung der nach der Baunutzungsverordnung zulässigen Geschossflächenzahl rügt, ist festzuhalten, dass die Obergrenzen des § 17 BauNVO im Rahmen des § 34 BauGB nicht maßgeblich sind, da es allein auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.1015 - 9 CS 14.2441;
Das Maß der baulichen Nutzung des Baugrundstücks liegt im Rahmen der Umgebungsbebauung. Das Bauvorhaben erreicht eine Geschossflächenzahl von 1,58, im Bereich der ...Straße, an die auch das Grundstück Fl.Nr. .../6 angrenzt, ist von einer durchschnittlichen Geschossflächenzahl von 2,1 auszugehen. Weist das Bauvorhaben eine Grundflächenzahl von 0,46 auf, liegt die durchschnittliche Grundflächenzahl in dieser Straße bei 0,6. Sowohl die auf dem Grundstück Fl.Nr. .../6 erreichte Grundflächenzahl als auch die dort realisierte Geschossflächenzahl liegen deutlich über den für das Bauvorhaben geplanten Flächenzahlen. Zwar ist bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung weniger auf die sog. Verhältniszahlen als auf Kriterien für die absolute Größe abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2002 - 1 CS 02.2425 - juris). Aber auch die absolute Höhe des Bauvorhabens findet sich im Rahmen der Umgebungsbebauung wieder, etwa bei den Bestandsgebäuden auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. ...4 oder auf der Fl.Nr. 3505/2. Auch die Anzahl der sichtbaren Geschosse des Vorhabens der Beigeladenen fügt sich in die Umgebungsbebauung ein. Das Bauvorhaben tritt nach Süden zur ...Straße hin fünf- bis sechsgeschossig in Erscheinung. Fünfgeschossig erscheint das auf dem Grundstück Fl.Nr. .../6 vorhandene Gebäude. Sechsgeschossig ist das Gebäude auf dem Grundstück 3550/2 (...Straße 2). Sechsgeschossig tritt auch das Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. .../3 in Erscheinung, die daran anschließenden Bauten auf den Grundstücken Fl.Nr. ...1, .../5 und .../3 sind fünfgeschossig. Insgesamt richtet sich die wahrnehmbare Höhe des geplanten Vorhabens nach der vorhandenen Bebauung in der gerichtsbekannten wie auch aufgrund des Augenscheintermins bekannten Umgebung.
Im Übrigen werden Nachbarrechte durch einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur dann verletzt, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Dies ist nicht der Fall (siehe unter 2.2.4.).
Damit wäre das streitgegenständliche Bauvorhaben auch bei unterstellter Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bzw. vor Rechtskraft dieses Bebauungsplans nach § 34 BauGB zulässig.
Selbst wenn man - mit der Klägerseite - von einer Einstufung des Gebiets als Außenbereichsgrundstück ausgehen würde und die Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigungen bejahen würde - was nach den obigen Ausführungen zu verneinen ist -, würde dies nicht zum Erfolg der Klage führen. Denn es lässt sich allein aus einer eventuellen fehlerhaften Gebietseinstufung kein Drittschutz ableiten (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441;
2.2.6. Ein Verstoß gegen - im vereinfachten Genehmigungsverfahren hier gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO zu prüfende - abstandsflächenrechtliche Vorschriften der BayBO liegt nicht vor. Hierbei ist allerdings - wie folgt - zu differenzieren:
Geht man von der Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans aus, ist eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften der Bayerischen Bauordnung nicht erforderlich.
Nach dem Grundsatz des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind zwar vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden einzuhalten. Nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO beträgt die Tiefe der Abstandsflächen 1 H mindestens 3 m. Gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO findet Satz 1 keine Anwendung, wenn von einer städtebaulichen Satzung Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben werden, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringere Tiefe als nach Satz 1 liegen müssten. Erfasst werden alle Satzungen, in denen Außenwände zulassende oder vorschreibende Festsetzungen getroffen werden können. Das sind Festsetzungen, die mittelbar die Situierung und die Höhe von Außenwänden bestimmen, also einerseits Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO und andererseits Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse und zur Höhe der baulichen Anlagen als die Regelungen des Nutzungsmaßes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO, die unmittelbar oder mittelbar die zulässige Wandhöhe bestimmen (vgl. BayVGH, B.v. 29.12.2005 - 1 NE 05.2818 - NVwZ-RR 2006, 761; Schwarzer/König, BayBO, Art. 6 Rn. 96). Hiervon hat die Beklagte in Absatz 3 der textlichen Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ Gebrauch gemacht. Denn hierin wurde festgesetzt, dass „die Abstandsflächen (…) abweichend von der BayBO durch die Traufhöhen und die Baugrenzen festgesetzt“ sind. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Gebäude wurden Baugrenzen festgesetzt sowie Traufhöhen von max. 18,0 m. Diese werden sowohl bzgl. des „Hauses 2“ als auch des „Hauses 3“ eingehalten.
Nachdem bei der baurechtlichen Nachbarklage Rechtsänderungen zugunsten des Bauherrn nach Erlass der Baugenehmigung zu berücksichtigen sind, sind bei einem wirksamen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten, so dass eine Rechtsverletzung der Klägerin von vornherein ausgeschlossen ist.
Geht man von der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ aus, scheidet bzgl. des „Hauses 3“ von vornherein eine Verletzung von Abstandsflächenvorschriften des BayBO aus, da dieses der klägerischen Wohnung nicht gegenüber liegt. Soweit sich die Klägerin im Übrigen auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, kann dies bereits deshalb der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, da die angefochtene Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art 59 BayBO erteilt wurde. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 - NVwZ 1998, 58). Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Klägerin durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris).
Hinsichtlich des Vorhabens „Haus 2“, wurde eine Abweichung von den Abstandsflächen beantragt und auch genehmigt. Das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen verstößt aber nicht zulasten der Klägerin gegen das Abstandsflächenrecht der Bayerischen Bauordnung. Zwar werden die Abstandsflächen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO (Abstandsflächentiefe von 1 H) nach Süden hin - zur Wohnung der Klägerin - nicht eingehalten. Die Beklagte hat der Beigeladenen aber ohne Rechtsverstoß eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilt; hinsichtlich der Änderungsgenehmigung liegen jedenfalls die Voraussetzungen für eine Erteilung vor. Die Kubatur des bestehenden Gebäudes der Beigeladenen wird sich durch das Bauvorhaben nicht wesentlich ändern, vielmehr bleiben die bestehenden Abstandsflächen auf der Südseite, die sich über die Straßenmitte bis auf das gegenüberliegende Grundstück Fl.Nr. .../6 erstrecken, im Vergleich zum bisherigen Bestand (nahezu) unverändert. Eine Beeinträchtigung geschützter Nachbarbelange ist nicht erkennbar. Die nach Süden hin geplanten Loggien im Dachgeschoss und im Spitzboden sind abstandsflächenrechtlich irrelevant. Diese treten weder vor die Außenwand vor noch über die Dachschräge hinaus. Vielmehr liegen sie hinter der Außenwand des Gebäudes, integriert in die Dachfläche. Für Loggien kann abstandsflächenrechtlich im Übrigen nichts anderes gelten als für untergeordnete Vorhaben wie Balkone (Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO) oder untergeordnete Dachgauben nach Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO (vgl. Rauscher in Simon/Busse, BayBO, Art. 6 Rn. 449).
Von wesentlicher Bedeutung ist vorliegend aber, dass auch das Gebäude auf der Fl.Nr. .../6, in dem sich die Wohnung der Klägerin befindet, die straßenseitigen Abstandsflächen nicht einhält. In der Baugenehmigung vom 18. September 1970 wurde für dieses Gebäude eine abstandsflächenrechtliche Ausnahme gewährt, die der jetzt der Beigeladenen erteilten Abweichung entspricht. Die zugelassenen Loggien beeinträchtigen auch den Wohnfrieden nicht wesentlich mehr als die Zulassung der Balkone im vierten Obergeschoss des Gebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. .../6. Auch das Bestandsgebäude verfügte im Übrigen auf der Höhe der geplanten Loggia im Dachgeschoss schon über drei Gauben, die entsprechende Einsichtsmöglichkeiten vermittelten. Die Loggia im Spitzboden tritt hinsichtlich der Außenwand auf der Dachfläche noch weiter zurück, so dass sich von hier aus schon aus tatsächlichen Gründen nur sehr marginale Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück im Süden ergeben können. Nach allem ist die der Beigeladenen erteilte Abweichung mit den nachbarlichen Belangen vereinbar.
Nach allem war die Klage abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladene durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar, für den Beigeladenen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich im Rahmen einer Nachbarklage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...6/2 der Gemarkung ... (Anwesen E-straße 10 in B.). Hieran grenzt westlich das Grundstück Fl.Nr. ...8/10 (E-straße ... in B.) an, welches dem Beigeladenen gehört. Beide Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „A.“, der vom Gemeinderat der Gemeinde G... am 19.1.1972 beschlossen wurde. Dieser Bebauungsplan setzt in Nr. 2.1.17 unter „Zahl der Vollgeschosse“ eine Höchstgrenze von Erdgeschoss und einem Vollgeschoss (E+1) fest und bestimmt, dass ein Dachgeschossausbau unzulässig ist. In den textlichen Festsetzungen bestimmt er unter der Überschrift „Gebäude“, dass ein Kniestock unzulässig ist, der Überstand beim Ortgang und bei der Traufe jeweils mindestens 0,15 m und höchstens 0,5 m betragen darf und die Traufhöhe talseitig nicht über 6,50 m ab gewachsenem Boden liegen darf.
Mit Bauantrag vom 10.3.2014 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport. Gleichzeitig beantragte er die Erteilung einer Befreiung, dass er anstelle von Keller- und Erdgeschoss einen Keller und zwei Vollgeschosse bauen dürfe.
Nach Beschluss des Bauausschusses vom 27.3.2014 erteilte die Gemeinde B. am 2.4.2014 das Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben einschließlich der beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Mit Schreiben vom 22.4.2014 wandte sich der Kläger an das Landratsamt L. und beantragte, den Bauantrag des Beigeladenen abzulehnen, da das Bauvorhaben seine nachbarlichen Rechte tangiere.
Mit Schreiben vom 23.4.2014 beantragte der Beigeladene die Befreiung vom Bebauungsplan in folgenden Punkten:
Kniestock 2,23 m, Dachgeschossausbau, Traufhöhe Zwerchgiebel 6,9 m, Traufhöhe Garage 2,7 m, Dachüberstand Ortgang 1 m, Dachüberstand Traufe 0,9 m, Zahl der Vollgeschosse 3. Zur Begründung trug er vor, dass sich in unmittelbarer südlicher Nachbarschaft Gebäude mit ähnlicher Bauhöhe und in nördlicher Nachbarschaft höhere Gebäude befänden.
Auf Nachfrage des Landratsamts L., ob das gemeindliche Einvernehmen sich auch auf sämtliche Abweichungen vom Bebauungsplan erstrecke, erteilte die Gemeinde B. nach Beschluss des Bauausschusses vom 20.5.2014 am 3.6.2014 auch insoweit das gemeindliche Einvernehmen.
Mit am 21.5.2014 beim Landratsamt L. eingegangenen Schreiben wies der Kläger darauf hin, dass die asymmetrische Dachform zu einer Erhöhung des Hauses des Beigeladenen um ca. 0,7 m führe.
Mit Bescheid vom 23.6.2014 erteilte das Landratsamt L. dem Beigeladenen die beantragte Genehmigung zum Neubau seines Einfamilienhauses. Dabei wurden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans „...“ der Gemeinde B. erteilt:
● Überschreitung der zulässigen Traufhöhe beim Wohnhaus um 0,40 m
● Überschreitung der zulässigen Traufhöhe bei der Garage um 0,20 m
● Errichtung eines Kniestocks mit einer Höhe von 2,23 m
● Überschreitung des zulässigen Dachüberstandes (Ortgang) um 0,50 m
● Überschreitung des zulässigen Dachüberstandes (Traufe) um 0,40 m
● Überschreitung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse (§ 20 BauNVO)
● Ausbau des Dachgeschosses.
Außerdem wurde eine Abweichung von Art. 6 Abs. 9 BayBO wegen der Wandhöhe des Carports an der Grenze zugelassen.
Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans habe erteilt werden können, weil dadurch die Grundzüge der Planung noch nicht berührt würden und die Abweichungen städtebaulich verträglich seien. In unmittelbarer Umgebung des geplanten Objekts fänden sich bei der bereits bestehenden Bebauung Objekte mit gleichen oder ähnlichen Abweichungen vom Bebauungsplan. Insbesondere auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen seien die Abweichungen mit den öffentlichen Belangen vereinbar, da die notwendigen Abstandsflächen eingehalten würden.
Gegen diesen Bescheid, welcher dem Kläger am 25.6.2014 zugestellt wurde, hat dieser am 23.7.2014 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben.
Der Kläger trägt vor, dass der Genehmigungsbescheid in extremer Weise in die Grundzüge der Planung eingreife. Die südliche Straßenseite der Häuser an der E-straße weise mit einer Ausnahme eine durchgehend homogene Bebauung mit Untergeschoss und Erdgeschoss aus. Nur ein Ausnahmefall habe eine höhere Dachneigung. Die Besonderheit dieses Hauses sei wohl auch zum Teil einer fehlenden Hangneigung geschuldet. Im ganzen Baugebiet gebe es noch kein Gebäude mit drei Vollgeschossen. Bemerkenswert sei schon die Formulierung in der Baugenehmigung, dass die Grundzüge der Planung noch nicht berührt würden. Dies lasse auf Zweifel an der eigenen Entscheidung schließen. Neben dem Wunsch des Bauherrn nach Gestaltungsfreiheit müsse der Vertrauensschutz in eine öffentlich-rechtliche Norm stehen. Durch die Baugenehmigung würden seine Nachbarrechte verletzt, da der dreigeschossige Bau zu einer zusätzlichen markanten Verschattung der Westseite seines Hauses mit einer wesentlichen Einschränkung der freien Sicht, insbesondere durch den hohen Kniestock führe. Das asymmetrische Satteldach habe eine signifikante Höhenzunahme des Gebäudes zur Folge und bewirke eine finanziell belastende Minderung des Ertrages seiner Photovoltaikanlage. Zudem führe die Dreigeschossigkeit des Gebäudes zu einer Verdichtung im Baugebiet und damit zu einer nachbarlichen Belastung. Ländliche Baugebiete müssten anders als städtische Baugebiete behandelt werden. Zur weiteren Begründung beruft sich der Kläger auf die Verletzung der nachbarschützenden Verfahrensvorschrift des Art. 68 BayBO. Außerdem reklamiert er mit seiner Klage den Gebietserhaltungsanspruch. Die Festlegungen im Bebauungsplan zur Unzulässigkeit eines Kniestocks, zur maximalen Wandhöhe und zur Höchstgrenze bei der Geschosszahl hätten sehr wohl nachbarschützende Wirkung. Er beantrage als Indizien für den mutmaßlichen Willen der „Väter des Bebauungsplans“ Fotos zuzulassen, denen man entnehmen könne, dass eine Bebauung südlich der E-straße mit mehrstöckigen Wohnhäusern städtebaulich nicht vertretbar gewesen wäre. Die Außenkonturen des Vorhabens des Beigeladenen hielten die Vorgaben des Bebauungsplans nicht ein. Für den talseitigen Kniestock mit einer Höhe von 100 cm sei keine Befreiung erteilt worden. Der Bruder des Beigeladenen habe in der Bauausschusssitzung vom 20.5.2014 als außerordentliches Mitglied mitgewirkt, indem er Fragen beantwortet und Anträge gestellt habe. Traufhöhe der Garage und Dachüberstände seien für ihn kein Streitpunkt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landratsamts L. vom 23.6.2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landratsamt L. trägt vor, dass in der näheren Umgebung bereits eine gleiche oder ähnliche Bebauung mit gleichen oder ähnlichen Abweichungen vom Bebauungsplan bestehe. Nach fachlicher Feststellung sei das Vorhaben des Beigeladenen städtebaulich verträglich und füge sich in die vorhandene Umgebungsbebauung ein. Der Beigeladene habe die notwendigen Befreiungen und Abweichungen in seinem Schreiben vom 23.4.2014 nochmal präzisiert und erneut beantragt. Das Landratsamt habe die zahlreichen schriftlichen und persönlich vorgetragenen Einwände des Klägers gewürdigt, sei aber im Ergebnis zur Entscheidung gelangt, dass beim Vorhaben des Beigeladenen die Grundzüge der Planung noch nicht entscheidend gestört seien und dieses genehmigungsfähig sei. Die möglichen Einschränkungen seien für den Kläger zumutbar und im Rahmen der Sozialgemeinschaft einer geschlossenen Wohnsiedlung vertretbar.
Der Beigeladene beantragt ebenfalls Klageabweisung.
Er schließt sich dem Vorbringen des Landratsamts an. Zudem trägt er vor, dass das Dachgeschoss auf dem klägerischen Anwesen entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans ausgebaut sei. Im Übrigen hätten die Festsetzungen des Bebauungsplans keine drittschützende Wirkung, ein entsprechender Wille der Gemeinde als Planungsträger sei nicht gegeben. Der Gebietserhaltungsanspruch habe keine Relevanz. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots des § 31 Abs. 2 BauGB sei nicht gegeben. Die Auswirkungen der Befreiung führten nicht zu für den Nachbarn besonderen belastenden Umständen, die über die bloße Abweichung von den planerischen Festsetzungen hinausgingen. Die Gesamthöhe des Gebäudes überschreite nicht das zulässige Maß. Die vom Kläger behauptete Verschattung werde bestritten, sei aber nicht relevant, zumal das Gebäude des Klägers selbst keineswegs symmetrisch gebaut sei.
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat Beweis erhoben durch die Einnahme eines Augenscheins durch den Berichterstatter am 18.9.2014.
Für den Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Behördenakten, die wechselseitigen Schriftsätze sowie den Inhalt der Niederschriften über die Beweisaufnahme am 18.9.2014 und die mündliche Verhandlung am 14.10.2014.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger wird durch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Das Bauvorhaben des Beigeladenen ist im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „A.“ gemäß §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 BauGB grundsätzlich bauplanungsrechtlich zulässig. Eine Rechtsverletzung des Klägers ergibt sich auch nicht aus den dem Beigeladenen erteilten Befreiungen.
1) Die dem Beigeladenen erteilten Befreiungen decken alle Widersprüche des Vorhabens zum Bebauungsplan „A.“ ab. Das Gericht folgt nicht der Auffassung des Klägers, dass eine Befreiung hinsichtlich des Kniestocks auf der Südseite des Vorhabens des Beigeladenen nicht erteilt worden ist. Zwar hat das Landratsamt ausdrücklich wegen „Errichtung eines Kniestocks mit einer Höhe von 2,23 m“ befreit, obwohl diese Höhenangabe nur auf den nordseitigen Kniestock zutrifft, während der südseitige Kniestock aufgrund der vom Beigeladenen gewählten asymmetrischen Dachform lediglich eine Höhe von 1,0 m aufweist. Es ist jedoch im Wege eines Erst-Recht-Schlusses offenkundig, dass die erteilte Befreiung, die den höheren Kniestock auf der Nordseite nennt, auch den niedrigeren Kniestock auf der Südseite mitumfassen soll, zumal aus der Tatsache, dass der südseitige Kniestock niedriger ist, auch keinerlei Rechtsbeeinträchtigungen des Klägers erkennbar sind.
2) Die dem Beigeladenen erteilten Befreiungen sind auch ausreichend bestimmt. Zur Bestimmtheit einer Regelung ist erforderlich, dass deren Inhalt für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist und auch die mit dem Vollzug betrauten oder sonst mit der Angelegenheit befassten Behörden den Inhalt ihren etwaigen Entscheidungen zugrunde legen können (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 37, Rdnr. 5).
Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus dem Text der dem Beigeladenen erteilten Genehmigung im Zusammenhang mit den genehmigten Plänen klar und unzweideutig, welchen Inhalt die dem Beigeladenen erteilten Befreiungen haben. Diese werden im Bescheid vom 23.6.2014 eindeutig benannt und beziffert. Soweit bei der Überschreitung der zulässigen Traufhöhe beim Wohnhaus um 0,40 m nicht ausgeführt wird, dass sich dies auf die Traufhöhe des Zwerchgiebels bezieht, ergibt sich hieraus schon deshalb keine Unbestimmtheit, auf die sich der Kläger berufen könnte, weil aus den Plänen, die Bestandteil der Baugenehmigung sind, hervorgeht, dass die Traufhöhe des Zwerchgiebels gemeint ist. Der Kläger befürchtet auch zu Unrecht, dass der Bescheid dem Beigeladenen eine Überschreitung der Traufhöhe um 0,40 m für das gesamte Wohnhaus gestatte, obwohl sie so nicht beantragt sei. Da in den vom Beigeladenen eingereichten und mit Genehmigungsvermerk versehenen Plänen eine solche Überschreitung beim Wohnhaus gerade nicht eingezeichnet ist, wäre sie auch nicht zulässig.
3) Soweit vom Beklagten Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt wurden, ist hinsichtlich des Nachbarschutzes danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden oder von nicht drittschützenden Vorschriften eines Bebauungsplans befreit wird (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris, Rdnr. 33;). Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, so kann es nur zugelassen werden, wenn die Abweichung durch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB gerechtfertigt wird. In diesen Fällen hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB (BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - juris, Rdnr. 5). Auf den Rechtsbehelf des Nachbarn hin ist dann das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen für eine Befreiung in vollem Umfang nachzuprüfen. Wird dagegen von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans befreit, hat der Nachbar lediglich ein subjektiv-öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen (BayVGH, B. v. 24.3.2009, a. a. O.). Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dann nach den Maßstäben zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO zu beurteilen (vgl. BayVGH, B. v. 26.2.2014 - 2 ZB 14.101 - juris).
Eine im oben genannten Sinn drittschützende Wirkung von Festsetzungen eines Bebauungsplans besteht - mit Ausnahme der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung - nicht schon kraft Gesetzes. Dies gilt insbesondere für die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung. (BayVGH, B. v. 24.3.2009, a. a. O., Rdnr. 34). Vielmehr hängt die Frage, ob einer bestimmten Festsetzung des Bebauungsplans drittschützende Wirkung zukommt, vom Willen der planenden Gemeinde ab. Insoweit ist durch Auslegung des Bebauungsplans zu ermitteln, inwieweit die jeweilige Festsetzung Drittschutz vermitteln will (BVerwG, B. v. 9.10.1991 - 4 B 137/91 - juris). Ob eine Festsetzung in diesem Sinn auch dem Schutz eines bestimmbaren und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis zu dienen bestimmt ist oder nicht, kann sich dabei aus dem Bebauungsplan selbst oder aus der Begründung ergeben (BayVG, B. v. 24.3.2009, a. a. O. m. w. N.).
Den im Bebauungsplan „„A.“ getroffenen Festsetzungen über das Maß der Bebauung (Zahl der Vollgeschosse, Unzulässigkeit des Dachgeschossausbaus) sowie über die Gebäude (Unzulässigkeit eines Kniestocks, Überstand von Ortgang bzw. Traufe sowie Höhe der zulässigen Traufhöhe) kommt keine nachbarschützende Wirkung zu. Im vorliegenden Fall ergeben sich nämlich weder aus dem Bebauungsplan selbst noch aus seiner Begründung irgendwelche Hinweise, dass seitens der Gemeinde B. eine nachbarschützende Zielrichtung mit den getroffenen Festsetzungen, von denen befreit wurde, verfolgt werden sollte. Soweit sich aus der knapp gehaltenen Begründung überhaupt Hinweise auf eine Zielrichtung entnehmen lassen, sprechen diese vielmehr dafür, dass mit den Festsetzungen städtebauliche Ziele verfolgt werden sollten. So erläutert die Begründung zum Bebauungsplan unter III, dass der Bebauungsplan innerhalb seines Geltungsbereichs eine „geordnete bauliche Entwicklung des Gemeindegebiets sowie eine wirtschaftliche und sinnvolle Erschließung der Baugrundstücke“ sicherstellen solle. Eine gesonderte Begründung für die unter Nr. 2.1.17 (Maß der baulichen Nutzung) getroffenen textlichen Festsetzungen, wurde nicht gegeben.
Auch aus den sonstigen Umständen ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Gemeinde B. beim Beschluss des Bebauungsplans „...“ eine nachbarschützende Zielsetzung bei dessen Festsetzungen beabsichtigt hat. Soweit sich der Kläger auf die von ihm vorgelegten Fotos und die dort sichtbare Höhenentwicklung der Bauplätze südlich der E...straße als Indizien für einen mutmaßlichen planerischen Willen der „Väter des Bebauungsplans“ beruft, folgt auch daraus keine nachbarschützende Zielrichtung. Auch der Kläger selbst führt aus, dass eine höhere Bebauung nach dem planerischen Willen im Hinblick auf das nach Süden um ein bis zwei Stockwerkshöhen abfallende Gelände „städtebaulich nicht vertretbar“ gewesen sei. Dass neben dieser städtebaulichen Überlegung auch nachbarschützende Gesichtspunkte bei den Festsetzungen des Bebauungsplans eines Rolle gespielt haben, wird dadurch aber gerade nicht belegt.
Fehlen wie im vorliegenden Fall Anhaltspunkte dafür, dass der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse eine Schutzwirkung zugunsten des Grundstücks des Klägers zukommen sollte, ist in Übereinstimmung mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung von einer Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen auszugehen (BayVGH, B. v.24.3.2009, a. a. O., Rdnr. 36 f; zuletzt VG Augsburg, U. v. 14.5.2014 - Au 4 K 13.1143 - juris). Dies hat zur Folge, dass offen bleiben kann, ob die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB eingehalten wurden.
4) Nachbarschutz besteht demgemäß lediglich im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme. Dieses findet bei der Gewährung von Befreiungen bezüglich nicht nachbarschützender Vorschriften gemäß § 31 Abs. 2 BauGB über das Tatbestandsmerkmal der „Würdigung nachbarlicher Interessen“ Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung und soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Es vermittelt insoweit Drittschutz, als die Baugenehmigungsbehörde hierdurch gezwungen wird, in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter zu achten. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt nach der Rechtsprechung wesentlich von den jeweiligen Umständen ab (BVerwG, U. v. 28.20.1993 - 4 C 5.93). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksicht verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, welcher das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatzpunkt kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. (BayVGH, B. v. 24.3.2009, a. a. O., Rdnr. 40 m. w. N.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe besteht vorliegend keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich einige der vom Beklagten beantragten Befreiungen nicht oder nur in sehr geringem Umfang auf das Grundstück des Klägers auswirken. Namentlich gilt dies für die Überschreitung der zulässigen Traufhöhe bei der Garage sowie für die Überschreitung des zulässigen Dachüberstands bei Ortgang und Traufe, von denen der Kläger beim Ortstermin selbst erklärt hat, dass es ihm hierauf nicht ankomme.
Auch bezüglich der anderen Befreiungen bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Insbesondere liegt keine fehlerhafte oder unzureichende Ermessensausübung seitens des Beklagten vor. Vielmehr hat sich das Landratsamt L. im angefochtenen Bescheid mit den Belangen des Klägers auseinandergesetzt und dessen Interessen gewürdigt, indem es zur Begründung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit nachbarlichen Belangen angeführt hat, dass die notwendigen Abstandsflächen eingehalten werden. Diese knappe Würdigung genügt den an die Ausübung des Ermessens zu stellenden Anforderungen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zumindest aus tatsächlichen Gründen im Regelfall nicht verletzt sein wird, wenn die Abstandsflächenvorschriften - wie hier - eingehalten sind (BayVGH, B. v. 12.12.2013 - 15 CS 13.1561 - juris, Rdnr. 15 m. w. N.).
Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass letztlich weder die Befreiung vom Verbot eines Kniestocks noch die Befreiung von der Überschreitung der zulässigen Traufhöhe beim Wohnhaus, die sich nur auf den Zwerchgiebel bezieht, dazu führt, dass das Hauptgebäude des Beigeladenen höher wird als dies auch bei Beachtung sämtlicher Maßgaben des Bebauungsplans „A.“ zulässig wäre.
Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus der vom Kläger befürchteten Verschattung seiner Photovoltaikanlage. Selbst wenn durch das Vorhaben des Beigeladenen eine solche Verschattung hervorgerufen würde, was im Übrigen nicht glaubhaft gemacht ist, könnte dies keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme begründen, da mit der Einhaltung der Abstandsfläche zugleich feststeht, dass der Kläger eine gegebenenfalls durch das streitgegenständliche Bauvorhaben hervorgerufene Beeinträchtigung seiner Photovoltaikanlage hinnehmen muss (VG Regensburg, B. v. 12.7.2013 - RN 6 S 13.859). Dies folgt schon daraus, dass Wertminderungen für sich genommen keinen Maßstab dafür bilden, ob Beeinträchtigungen im Sinn des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht (BayVGH, B. v. 12.12.2013, a. a. O.). Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist vielmehr bei der Prüfung der Schutzwürdigkeit der baurechtlichen Stellung des Betroffenen zu berücksichtigen, dass ein Nachbar, der sich seine Bauwünsche erfüllt hat, es nicht in der Hand hat, durch die Art und Weise seiner Bauausführung unmittelbaren Einfluss auf die Bebaukarkeit anderer Grundstücke zu nehmen (BayVGH, B. v. 12.12.2013, a. a. O.).
5) Eine Verletzung nachbarlicher Rechte besteht auch nicht aufgrund der Nichteinhaltung drittschützender Verfahrensvorschriften.
Soweit sich der Kläger auf die Mitwirkung des Bruders des Beigeladenen in der Sitzung vom 20.5.2014 als „außerordentliches Bauausschussmitglied“ beruft, indem dieser Fragen beantwortete und Anträge stellte, ist dies weder rechtlich zu beanstanden noch könnte es die Verletzung einer drittschützenden Norm begründen. Ein Verstoß gegen Art. 49 Abs. 1 i. V. m. Art. 55 Abs. 1 GO liegt schon deshalb nicht vor, da diese Vorschrift lediglich die Beratung und Abstimmung der jeweiligen Ausschussmitglieder verbietet, aber nicht, dass ein Mitglied des Gemeinderats, der nicht Mitglied des betreffenden beschließenden Ausschusses ist, dort die Interessen seines Bruders wahrnimmt. Im Übrigen würde auch eine Verletzung der Vorschriften der GO kein subjektiv-öffentliches Recht des Klägers begründen.
Ebenso ist eine Verletzung der grundsätzlich drittschützenden Verfahrensvorschrift des Art. 68 Abs. Satz 2 BayBO auszuschließen. Nach dieser Vorschrift ist eine Baugenehmigung zu begründen, soweit ohne Zustimmung des Nachbarn von nachbarschützenden Vorschriften abgewichen wird. Wie oben ausführlich dargestellt wurde, liegt jedoch zum Einen gerade keine Befreiung von nachbarschützenden, sondern eine Befreiung von nicht nachbarschützenden Vorschriften vor. Zum Anderen liegt eine zwar knappe, aber doch ausreichende Begründung darin, dass das Landratsamt auf die Einhaltung der Abstandsflächen verweist.
Nachdem auch sonst keinerlei Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften erkennbar sind, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entsprach dabei der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 3.750,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Lageplan nach Einscannen möglicherweise nicht mehr maßstabsgerecht
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers vom 9. Oktober 2017 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 5. September 2017, Az.: …, zu Balkonerweiterung und Anbau eines Personenaufzugs am Vordergebäude auf dem Grundstück …str. 17, … … mit der Fl.Nr. …, Gemarkung …, anzuordnen.
den Antrag abzulehnen.
II.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes vom 7. Dezember 2016 anzuordnen und 7 unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach dem Beigeladenen einstweilen aufzugeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen und alle Maßnahmen zum Ausführen des Bauvorhabens zu unterlassen.
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Tenor
Die Berufungen werden zurückgewiesen.
Die Beklagte und die Beigeladene, diese als Gesamtschuldner, tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Eine Kostenerstattung zwischen der Beklagten und den Beigeladenen findet nicht statt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur „Sanierung einer Winkelstützmauer“.
3Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung E. , Flur 11, Flurstück 846. Auf diesem betreibt sie einen seit Jahrzehnten bestehenden Metallverwertungsbetrieb. Das Flurstück 846 liegt südöstlich der Bahnstrecke I. -M. , unmittelbar am Bahnhof I. -S. , hat einen Gleisanschluss und stand bis zu Eintragung der Klägerin als Eigentümerin ins Grundbuch am 3. November 2004 im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland - Eisenbahnvermögen. Zuvor war es an die Klägerin (bzw. deren Rechtsvorgänger) vermietet.
4Südöstlich an das Grundstück der Klägerin grenzen - von Südwesten nach Nordosten - die Flurstücke 847 bis 850 (T.------straße Nr. 11, 11 a, 11 b, 11 c), die im Eigentum der Beigeladenen stehen. Die Grundstücke weisen ein erhebliches Gefälle von der T.------straße in Richtung auf das Grundstück der Klägerin auf. Die Straße hat an den Grundstücken der Beigeladenen im Nordosten eine Höhe von 196,67 m über NN und im Südwesten von 194,50 m über NN.
5Die Q. Q1. & C. GmbH stellte im August 1999 vier Bauanträge zur Errichtung von zwei Doppelhäusern auf dem Flurstück 278, den jetzigen Flurstücken 847 bis 850. Die Doppelhäuser sollten in einem Abstand von ca. 3,80 m bis 4,30 m von der T.------straße errichtet werden und eine Gebäudelänge von 11 m haben. Die Nordwestwände der beiden Doppelhäuser sollten in einem Abstand von ca. 7,50 m zur Grenze des Flurstücks 846 errichtet werden. Nach den Ansichtszeichnungen und den Schnitten sollte das vorhandene Gelände in den südöstlichen Grundstücksbereichen zur Straße angeschüttet werden und in den nordwestlichen Bereichen unverändert bleiben. Das vorhandene Gelände sollte an den Eckpunkten der Nordwestwände Höhen von 188,25 m und 188,06 m (Nr. 11 c), 188,06 m bzw. 187,98 m (Nr. 11 b), 187,74 m und 187,73 m (Nr. 11 a) und 187,73 m bzw. 188,99 m (Nr. 11) haben. Hinter den Nordwestwänden sollte das natürliche, zum Flurstück 846 abfallende Gelände erhalten bleiben. In einem Schreiben des Architekturbüros T1. an die Stadt I. vom 2. Februar 2000 heißt es: „Im Böschungsbereich zur Bahn hin wird eine Aufforstung mit ortsüblichem Gehölz […] empfohlen (begrünter, natürlicher Sichtschutz zum Bahngewerbegelände).“
6Ebenfalls mit Schreiben vom 2. Februar 2000 wies die Beklagte die Q. Q1. & C. GmbH darauf hin, dass die Abstandflächen der geplanten Doppelhaushälften nicht vollständig auf dem Baugrundstück lägen.
7Mit Schreiben vom 29. März 2000 bzw. 9. Mai 2000 wurden neue Lagepläne mit neuen Abstandflächenberechnungen und Abstandflächen-Zeichnungen eingereicht. In diesen sind die geplanten Wohnhäuser in südöstlicher Richtung zur T.------straße hin verschoben, so dass die Nordwestwände einen Abstand von ca. 9 m zum Grundstück der Klägerin einhalten. Das Gelände an den Nordwestwänden soll Höhen von 189,88 m bzw. 189,02 m (Nr. 11 c und 11 b) und 188,43 m bzw. 188,57 m (Nr. 11 a und 11) haben. Die Grundstückshöhen an der nordwestlichen Grenze sind in den Lageplänen am Flurstück 850 mit 181,37 m bzw. 181,92 m, am Flurstück 849 mit 181,92 m und 182,37 m, am Flurstück 848 mit 182,37 m und 182,56 m sowie am Flurstück 847 mit 182,56 m und 183,29 m angegeben. Die mit den früheren Bauanträgen eingereichten Geländeschnitte und Ansichtszeichnungen wurden nicht ausgetauscht.
8Die Beklagte erteilte der Q. Q1. & C. GmbH bzw. den Beigeladenen (bzw. deren Rechtsvorgängern) mit Bauscheinen vom 14. Juni 2000 und 11. Juli 2000 vier Baugenehmigungen zur Errichtung von jeweils zwei Doppelhäusern.
9Unter dem Datum vom 21. Dezember 2000 fertigte der Dipl.-Ing. I1. für die Eigentümergemeinschaft T.------straße eine „Statische Berechnung“ für die „Errichtung einer Stützwand“ an der Grenze zum klägerischen Grundstück an.
10Im Zuge der Errichtung der Wohnhäuser wurde auf den Grundstücken der Beigeladenen eine 51,56 m lange Mauer aus 3 m hohen Winkelstützelementen im Bereich der nordwestlichen Grenzen errichtet. Die Beklagte wies die Q. Q1. & C. GmbH nach Fertigstellung des Rohbaus der Häuser T.------straße Nr. 11 b und 11 c in Bescheinigungen vom 5. November 2001 darauf hin, dass die Stützmauer an der nordwestlichen Grundstücksgrenze in einem gesonderten Verfahren behandelt werde.
11Jeweils mit Schreiben vom 25. Oktober 2001 gerichtet an die Beigeladenen zu 4. und 5. sowie an die BP Q1. & C. GmbH als Eigentümerin des Grundstücks T.------straße Nr. 11 c (jetzt das Grundstück der Beigeladenen zu 6. und 7.) teilte die Beklagte mit, dass bei einer am 22. Oktober 2001 durchgeführten Ortsbesichtigung festgestellt worden sei, dass an der westlichen Grundstücksgrenze zum benachbarten Bahngelände eine Mauer errichtet worden sei. Diese weise von der Seite des Nachbargrundstücks aus gemessen eine Höhe von rund 3 m auf. Für diese gebe es keine Baugenehmigung. Es sei beabsichtigt, durch den Erlass einer Ordnungsverfügung den Rückbau der Mauer aufzugeben. Mit Schreiben des Architekturbüros T1. vom 1. März 2002 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass die Stützwand zum Bahngelände hin bei Beendigung der Arbeiten - wieder angeböscht - eine Höhe von nur 2 m haben werde.
12In den Bescheinigungen zur Fertigstellung der Bauvorhaben gemäß § 82 BauO NRW vom 3. Dezember 2002, gerichtet an die Eigentümer der Häuser T.------straße Nr. 11, 11 a und 11 c wies die Beklagte darauf hin, dass „das Gelände zur nördlichen und nordwestlichen Grundstücksgrenze im 3 m Grenzbereich entsprechend dem natürlichen Verlauf wiederherzustellen“ sei. Dieser Hinweis unterblieb in der Bescheinigung betreffend die Haushälfte T.------straße Nr. 11 b.
13Die Klägerin (bzw. deren Rechtsvorgänger) legte mit Schreiben vom 20. Juli 2001 Widerspruch gegen die Baugenehmigungen ein. Diesen wies die Bezirksregierung Arnsberg im Januar 2002 als unbegründet zurück.
14Mit an die Deutsche Bahn AG/Deutsche Bahn Immobilien GmbH gerichtetem Schreiben vom 31. Oktober 2002 baten die früheren Eigentümer des Grundstücks T.------straße Nr. 11 und die Beigeladenen zu 2. bis 7. die Aufschüttung auf den benachbarten Grundstücken der T.------straße Nr. 11 bis 11 c zu genehmigen. Mit Schreiben des Bundeseisenbahnvermögens an die Beigeladene zu 2. vom 1. August 2003 wurde dieser unter Bezugnahme auf „Ihre Nachricht vom 16.06.2003“ „an die Deutsche Bahn AG (DB Imm) und unserer Telefonate“ mitgeteilt: „Gegen eine Anschüttung Ihres Grundstücks bestehen von hier keine Bedenken. Wir bitten Sie jedoch, dafür Sorge zu tragen, dass durch die Aufschüttung eine Gefährdung unseres Grundstücks ausgeschlossen ist. Alle entstehenden Kosten und mögliche Folgekosten gehen zu Ihren Lasten.“ Mit Schreiben des Bundeseisenbahnvermögens an den Beigeladenen zu 5., zu 7. und den Rechtsvorgänger des Beigeladenen zu 1. vom 22. August 2003 wurde diesen unter Bezugnahme auf „Ihre Nachricht vom 20. August 2003“ und Telefonate mit der Beigeladenen zu 2. ebenfalls mitgeteilt, dass gegen eine Anschüttung ihrer Grundstücke keine Bedenken bestünden.
15Am 9. November 2004 stellten die Beigeladenen zu 2. bis 7. und der Rechtsvorgänger des Beigeladenen zu 1. einen Bauantrag auf nachträgliche Genehmigung der errichteten Stützmauer. Dem Antrag war ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster beigefügt, auf dem die Stützmauer in einem Abstand von 0,50 m zur Grenze auf ihren Grundstücken eingezeichnet ist. Gleichfalls beigefügt war das Schreiben des Bundeseisenbahnvermögens an den Beigeladenen zu 7. vom 22. August 2003. Der Bauantrag wurde mit Bescheid vom 8. Februar 2005 wegen fehlender Unterlagen und erheblicher Mängel nach § 72 Abs. 1 BauO NRW zurückgewiesen.
16Die Beigeladenen zu 2. bis 7. und der Rechtsvorgänger des Beigeladenen zu 1. stellten am 11. Mai 2005 einen neuen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung einer Stützwand. Aus dem Antragsschreiben des Architekten T1. geht hervor, es solle an der gemeinsamen Grenze zur Bundesbahn eine Betonstützwand von ca. 2 m Höhe erstellt werden. Eine entsprechende Genehmigung der Bundesbahn liege vor. Dem Antrag beigefügt waren die oben genannten Schreiben des Bundeseisenbahnvermögens an die Beigeladenen zu 2., 5. und 7. vom 1. bzw. 22. August 2003. Mit Bauschein vom 13. Oktober 2005 erteilte die Beklagte die „Genehmigung für die Errichtung einer Nebenanlage Stützwand (L = 51,56 m) mit Anschüttung“. In der Baubeschreibung, die Bestandteil der Baugenehmigung geworden ist, wird auf die beigefügte oben genannte Statik vom Dipl.-Ing. Olaf I1. vom 21. Dezember 2000 verwiesen. Die Stützwand sollte nach den genehmigten Bauvorlagen unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden und aus 3 m hohen Stahlbetonwinkelstützenelementen bestehen. Die Oberkante-Fußplatte der Winkelstützwand sollte auf Höhe des Geländes des Flurstücks 846 liegen und so in den tragfähigen Grund eingebaut werden, dass sie etwa 1,90 m aus dem vorhandenen Gelände herausragt. Die Böschung zu den Rückwänden der Doppelhaushälften sollte einen Neigungswinkel von 30 Grad haben. Zu den genehmigten Bauvorlagen gehörte auch eine Ansichtszeichnung, nach der das Gelände an den Nordwestwänden in Höhe der Fundamente liegen und Höhen von 188,25 m bzw. 187,98 m (Nr. 11 c und 11 b) und 188,43 m bzw. 186,99 m (Nr. 11 a und 11) haben sollte. Die Böschungsneigung war in der statischen Berechnung zur Baugenehmigung mit 10 Grad angesetzt.
17Mit Schreiben vom 5. August 2010 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass nach der von ihr eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des Dipl.-Ing. B. vom 26. Juli 2010 die Standsicherheit der Stützwand nicht mehr gegeben sei. Mit weiteren Schreiben vom 5. August 2010 bat die Klägerin die Beigeladenen um Stellungnahme. Die Beigeladenen antworteten darauf mit Schreiben vom 9. August 2010 unter anderem, dass es für die Stützwand eine Baugenehmigung gebe.
18Die Beklagte stellte im Rahmen von mehreren Ortsbesichtigungen in der zweiten Augusthälfte 2010 unter anderem fest, dass zwischen den Doppelhäusern mittels Pflanzsteinen und Geländeanschüttungen eine nicht genehmigte Stellplatzanlage angelegt worden war. Im rückwärtigen Bereich der Grundstücke der Beigeladenen zu 2. bis 5. waren mit Pflanzsteinen abgestützte Anschüttungen und Terrassierungen vorgenommen und ebene Aufenthaltsflächen etwa in Höhe des Fußbodens des Kellergeschosses angelegt worden. Die Beklagte stellte ferner fest, dass es zu Rissbildungen am Fuß der Mauer gekommen war und ein Abschnitt der Mauer sich zum Grundstück der Klägerin geneigt hatte.
19Die Beklagte forderte den Beigeladenen zu 1. mit Ordnungsverfügung vom 18. August 2010 auf, das Streifenfundament der nordwestlichen Gebäudewand des Gebäudes T.------straße Nr. 11 auf einer Breite von ca. 0,50 m bis zur Unterkante Fundament frei zu legen und durch einen Bodengutachter nachzuweisen, dass das Gebäude auf gewachsenen Baugrund geführt ist. Es sei festgestellt worden, dass die Stützmauer nicht mehr standsicher sei. Aufgrund von unterschiedlichen Darstellungen in der statischen Berechnung und den der Baugenehmigung zugrunde liegenden Architektenplänen sei es nicht ersichtlich, ob das Gebäude auf gewachsenen Boden gegründet worden sei.
20Die Beigeladenen zu 3. und 5. wurden mit Ordnungsverfügungen vom 24./25. August 2010 aufgefordert, bis zum 30. September 2010 die aus Pflanzsteinen bestehende Stützmauer sowie die dahinter liegende Anschüttung im Bereich des Stellplatzes zu entfernen. Entsprechende Duldungsverfügungen gingen an die Beigeladenen zu 2. und 4.
21Mit Ordnungsverfügung vom 30. August 2010 wurde den Beigeladenen zu 1., 3., 5. und 7. aufgegeben, bis zum 30. Oktober 2010 das Gelände auf ihren Grundstücken oberhalb der an der Grenze zum Flurstück 846 befindlichen Stützmauer so herzustellen, dass von der Oberkante der Stützmauer bis zur nordwestlichen Außenwand des Wohngebäudes ein Böschungswinkel von maximal 10 Grad entsteht, und das Gelände unterhalb der nordwestlichen Außenwand des Wohngebäudes im derzeitigen Zustand nicht zu Aufenthaltszwecken zu nutzen bzw. durch Besucher nicht nutzen zu lassen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Bei einer am 16. August 2010 durchgeführten Ortsbesichtigung sei festgestellt worden, dass das Gelände oberhalb der Stützmauer bis etwa zur Höhe des Erdgeschossfußbodens angeschüttet und mit Pflanzsteinen abgefangen worden sei. Die derzeit vorhandene Neigung betrage mehr als 45 Grad. Die Stützmauer weise bereits Risse und Verformungen auf und sei nicht mehr standsicher. Entsprechende Duldungsverfügungen gingen an die Beigeladenen zu 2., 4. und 6.
22Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. Oktober 2010 teilten die Beigeladenen zu 2. bis 5. mit, sie würden keine Rechtmittel gegen die Ordnungsverfügung wegen der Standsicherheit der Mauer einlegen. Es würden Maßnahmen ergriffen, um die Auflast der unteren, gegossenen Stützwand zum Flurstück 846 zu verringern.
23Mit Ordnungsverfügung vom 17. November 2010 forderte die Beklagte die Klägerin unter Androhung der Ersatzvornahme und Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, eine 10 m breite Fläche entlang der Stützwand auf ihrem Betriebsgelände nicht mehr zu nutzen und zu betreten, diese sei abzusperren. Die Klägerin erhob hiergegen Klage vor dem Verwaltungsgericht (4 K 3668/10) und stellte zugleich einen Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (4 L 959/10). Beide Verfahren wurden am 2. Februar 2011 durch Vergleich erledigt.
24Die Beigeladenen zu 2. bis 5. entfernten im April 2011 das hinterfüllte Erdreich an der Stützwand auf ihren Grundstücken T.------straße Nr. 11 a und 11 b und bauten die Geländeböschung zurück. Sie beseitigten weitgehend die Pflanzsteinmauer und die Stellplatzanlage zwischen den Doppelhäusern.
25Mit Schreiben vom 5. April 2011 teilte die Beklagte den Beigeladenen mit, es gebe für die Stützmauer im derzeitigen Zustand keine Baugenehmigung. Sollte bis zum 26. April 2011 kein Lösungsvorschlag vorgelegt werden, müsse der Abriss verfügt werden.
26Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 forderte die Klägerin die Beklagte auf, eine Ordnungsverfügung zur Beseitigung der auf dem Nachbargrundstück illegal errichteten Stützmauer zu erlassen.
27Am 18. Juli 2011 stellten die Beigeladenen einen Bauantrag zur „Sanierung der bestehenden Winkelstützmauer gemäß Baugenehmigung aus 2005“. Dem Bauantrag war ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster beigefügt. Aus diesem geht hervor, dass die Stützwand an den nordwestlichen Grenzen der Grundstücke der Beigeladenen errichtet ist. Zum Bauantrag gehörte zudem eine statische Berechnung zur „Sanierung der bestehenden Winkelstützwand (L = 51,56)“ der Firma I-L. vom 11. Juli 2011, in der ebenfalls von einem Standort der Mauer an den Grenzen ausgegangen wird. In dem I-L. Gutachten heißt es unter anderem: Die vorhandene Stahlbeton-Winkelstützmauer sei in Teilbereichen nicht mehr standsicher gewesen, da sie zum Teil nicht ordnungsgemäß geplant und ausgeführt worden sei. Es sei festgestellt worden, dass die statische Berechnung aus dem Jahre 2000, die der Baugenehmigung aus dem Jahr 2005 zugrunde liege, nicht mit der damals genehmigten Stützwandplanung des Architekten übereinstimme, da die angesetzte Böschungsneigung am Stützwandkopf mit 10 Grad wesentlich zu gering angesetzt worden sei. Die Winkelstützwand sei nicht mit Oberkante-Fußplatte auf Höhe des horizontalen Bahngeländes angeordnet, sondern ca. 0,90 bis 2 m höher. Die Sohle der Winkelstützwand befinde sich gemäß Ortsbegehung vom 19. Mai 2011 etwa im Schnittpunkt der ursprünglichen Geländeoberkante im Hangbereich und der Grundstücksgrenze. Die Oberkante der Stützwand liege demnach etwa 3 m über dem ursprünglichen Gelände. Zur Wiederherstellung der Standsicherheit der Stützmauer seien folgende Sanierungsmaßnahmen vorgesehen: „A) Obere und untere Rückverankerung des vertikalen Schenkels der vorhandenen WST durch dauerhafte, gebohrte und verpresste Ankerpfähle nach DIN EN 14199, B) Horizontale Ortbetongurtung für die obere und untere Ankerlage als Stützung des vertikalen Schenkels der WST, der nun als Verzugselement der rückverankerten Wand wirkt, C) Überprüfung ‚Betongründung‘ zur Aufnahme der Vertikalkräfte, D) kleinerer Böschungswinkel zur Verringerung der Hinterfüllungswirkung.“ Zur nachhaltigen Standsicherheit der Hangstützung werde nicht mehr von der als Schwergewichtswand wirkenden Winkelstützwand ausgegangen, da diese von vornherein zu gering bemessen gewesen und durch die hohen Einwirkungen der unplanmäßigen Ausführung überbeansprucht und geschädigt worden sei. Als Sanierungssystem werde von einer im Baugrund dauerhaft rückverankerten, ebenen Stützwand ausgegangen. Das zu stützende Gelände werde mit einer aufsteigenden Schräglage von ca. 30 Grad angesetzt und verlaufe dann, bis zur Bebauung, etwas 5 m horizontal. Die durchgeführte Bemessung der Sanierungskonstruktion zeige, dass die Standsicherheit der vorhandenen Stützwand in der zuvor beschriebenen Form dauerhaft wiederhergestellt werden könne.
28Die Klägerin wurde im Baugenehmigungsverfahren beteiligt und nahm mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 8. September 2011 Stellung.
29Die Beklagten erteilte den Beigeladenen am 5. Oktober 2011 die Baugenehmigung 1/63/BG0319/11 zur „Änderung einer Nebenanlage Sanierung einer Winkelstützmauer“. Hierin wurde einer Abweichung gemäß § 73 BauO NRW zugestimmt von den Vorschriften „§ 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 10 Nr. 2 BauO NW hinsichtlich der Einhaltung der Abstandflächen von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, soweit sie höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind und dazu geeignet sind, von Menschen betreten zu werden“. Bestandteil der Baugenehmigung ist unter anderem das I-L. Gutachten vom 11. Juli 2011.
30In einem Vermerk zur Begründung der Abweichung von den Vorschriften „§ 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 10 Nr. 2 BauO NRW“ wird ausgeführt: Die Mauer selbst sei zeitgleich mit den Gebäuden T.------straße Nr. 11 bis 11 c im Jahr 2002 errichtet worden. Die Baugenehmigung für die Stützmauer sei am 13. Mai 2005 nachträglich erteilt worden. Auf Grund der Gefährdung der Standsicherheit der Mauer sei die dahinter befindliche Anschüttung in den letzten Monaten beseitigt worden. Zur Sanierung und Wiederherstellung der Standsicherheit der Mauer bei Erddruck würden zweireihige Erdanker gesetzt und das Geländer hinter der Stützwand wieder aufgeschüttet. Obwohl es sich dabei um eine abstandflächenauslösende bauliche Anlage nach § 6 Abs. 10 Nr. 2 BauO NRW handele, werde der Nachbar dadurch nicht mehr als bisher in seinen nachbarlichen Belangen beeinträchtigt. Die Höhe der Mauerkrone ändere sich nicht. Der Böschungswinkel werde zudem nicht steiler ausgeführt als der vormals vorhandene. Eine Beeinträchtigung hinsichtlich Besonnung, Belüftung und Belichtung sei nicht zu befürchten, da auf dem Grundstück ein Schrotthandel betrieben werde. Mit der Sanierung und Erhaltung der vorhandenen Stützmauer sei zudem die öffentliche Sicherheit und Ordnung wieder hergestellt.
31Die Klägerin hat am 27. Oktober 2011 Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag mit Beschluss vom 18. Januar 2012 stattgegeben (4 L 651/11). Der erkennende Senat hat auf die Beschwerde der Beklagten am 16. März 2012 den Beschluss abgeändert und den Eilantrag abgelehnt (2 B 197/12).
32Die Beigeladenen übermittelten am 29. November 2011 eine Standsicherheitsprüfung des Dipl.-Ing. M1. zur - in Details ergänzten - Ausführungsplanung zur Stützwandsanierung der Firma I-L. vom 8. November 2011.
33Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 24. April 2012 erklärte das Eisenbahn-Bundesamt, dass nach den dort vorliegenden Unterlagen das Grundstück der Klägerin bislang nicht von Bahnbetriebszwecken freigestellt sei.
34Der Dipl.-Ing. L1. erstellte unter dem Datum vom 22. Mai 2012 einen Aufmessungsriss, nach dem der Abstand der Mauer zur Grenze zum klägerischen Grundstück von Nordost nach Südwest zwischen 0,17, 0,56 und 0,16 m schwankt.
35Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen:
36Das genehmigte Vorhaben halte die erforderlichen Abstandflächen nicht ein. Das Verkehrsflächenprivileg komme nicht zum Tragen, weil ihr Grundstück seit 1960 ein Gewerbegrundstück und keine Bahnfläche sei. Der Verstoß beeinträchtige sie in der Nutzung ihres Gewerbegrundstücks.
37Die Klägerin hat beantragt,
38die den Beigeladenen vom Oberbürgermeister der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 5. Oktober 2011 zur „Änderung einer Nebenanlage - Sanierung einer Winkelstützmauer“ auf den Grundstücken Gemarkung E. , Flur 11, Flurstücke 847, 848, 849, 850 (postalische Anschrift T.------straße 11 - 11c, 58091 I. ) aufzuheben.
39Die Beklagte hat beantragt,
40die Klage abzuweisen.
41Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen:
42Die Baugenehmigung verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es sei zu Recht eine Abweichung von der Einhaltung der abstandflächenrechtlichen Vorschriften erteilt worden.
43Die Beigeladenen haben beantragt,
44die Klage abzuweisen.
45Sie haben im Wesentlichen vorgetragen:
46Die Klägerin habe Abwehrrechte gegen das Vorhaben verwirkt. Die Stützmauer sei seit dem Jahr 2001 errichtet und das Bundeseisenbahnvermögen habe sich im Jahr 2003 mit den Aufschüttungen einverstanden erklärt. Dies binde auch die Klägerin. Die Stützwand verstoße nicht gegen § 6 BauO NRW. Es sei zu Recht eine Abweichung zugelassen worden. Wegen der Hanglage liege eine atypische Grundstückssituation vor. Die Klägerin nutze ihr Grundstück als Schrottplatz, so dass ihr Grundstück im Hinblick auf die durch § 6 BauO NRW geschützten Belange nicht beeinträchtigt sei. Es handele sich um eine Verkehrsfläche, der eine Schutzwirkung nicht zukomme.
47Mit Urteil vom 25. Juni 2012 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben.
48Mit Beschluss vom 26. August 2013 hat der Senat die Berufung der Beklagten und der Beigeladenen zugelassen.
49Die Beklagte trägt - ihr erstinstanzliches Vorbringen ergänzend und vertiefend - im Wesentlichen vor:
50Die Voraussetzungen einer Abweichung nach § 73 BauO NRW seien als erfüllt anzusehen. Eine Grundstücksatypik sei in der Gesamtschau der gegebenen nachbarrechtlichen Situation, welche sich aus den besonderen topographischen Verhältnissen der Grundstücke der Beigeladenen und der Klägerin ergebe, zu bejahen. Zwischen den Grundstücken habe bereits ursprünglich, also vor Errichtung der Doppelhaushälften der Beigeladenen und der fraglichen Winkelstützmauer, ein erhebliches, das Verhältnis der Grundstücke untereinander prägendes Gefälle bestanden. Die Atypik könne nicht ausschließlich und überwiegend auf die Baumaßnahmen der Beigeladenen zurückgeführt werden. Eine Einschränkung der Nutzbarkeit des Grundstücks der Klägerin infolge der Abweichungsentscheidung sei auch nicht ersichtlich. Zudem sei der Klägerin ein eigenes faktisches Interesse daran zu unterstellen, eine standsichere Winkelstützmauer an der Grundstücksgrenze zu haben, damit ihre Betriebsabläufe nicht durch herabrutschendes Erdreich gefährdet würden. Eine solche Gefährdung sei auch dann nicht auszuschließen, wenn die Winkelstützmauer komplett abgetragen würde, da das Ausgangsgefälle gleichwohl bestehen bleibe. Die Schreiben der Verwaltung des Bundeseisenbahnvermögens aus August 2003 seien bei objektiver Betrachtung dahingehend auszulegen, dass hiermit auch die streitgegenständliche Winkelstützmauer genehmigt worden sei. Ein Verzicht habe auch mündlich durch den Bahnmitarbeiter, der seinerzeit vor Ort gewesen sei, erklärt werden können. An diesem Verzicht müsse sich die Klägerin auch in Anbetracht der Aufschüttungen im Jahr 2010, die wieder beseitigt worden seien, festhalten lassen. Auf Grund des Umstands, dass die von der Klägerin genutzte Fläche bis heute nicht entwidmet sei und bis heute als Nebenanlage der Bahn genutzt werde und sie sich in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs I. -S. befinde, spreche nach wie vor auch sehr viel dafür, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW im vorliegenden Fall anzuwenden sei.
51Die Beklagte beantragt,
52das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen,
53hilfsweise,
54Beweis zu der Frage zu erheben, welche Erklärungen von der Seite der Bahn im April/Mai 2003 zu der hier in Rede stehenden Stützmauer sowie zu der Anschüttung auf dem Gelände der Beigeladenen abgegeben worden sind.
55Die Beigeladenen tragen - ihr erstinstanzliches Vorbringen ebenfalls ergänzend und vertiefend - im Wesentlichen vor:
56Die Abweichungsentscheidung sei nicht materiell nachbarrechtswidrig. Die Stützmauer und die Böschung seien nicht einheitlich zu betrachten, denn es liege eine vorhandene, weitgehend natürliche Böschung vor, bestehend aus dem Felshang mit aufliegendem gewachsenem Erdreich sowie einer nur ergänzenden Anschüttung. Die Baugenehmigung und die Abweichungsentscheidung seien jedenfalls nicht zu unbestimmt. Da die Stützwand sowohl jetzt als auch im sanierten Zustand erst bei der ursprünglichen Geländeoberfläche beginne, stehe die Tiefe der Abstandfläche fest, von der die Abweichung erteilt worden sei. Ein grundstücksbezogener atypischer Sonderfall liege vor. Es treffe nicht zu, dass erst die Bebauung durch die Beigeladenen Anlass für die Stützmauer und die Dimensionierung und Ausdehnung der Anschüttungen gewesen sei. Auch die Nachbarhäuser T.------straße Nr. 7 und 9 hätten auf voller Grundstückslänge eine Stützmauer zur Sicherung ihrer Böschung errichtet. Die durch die Abstandflächenvorschriften geschützten Belange der Klägerin würden nicht durch die zu sanierende Stützmauer tangiert. Zudem seien die Schreiben des Bundeseisenbahnvermögens von August 2003 dahingehend auszulegen, dass die Zustimmung zur Aufschüttung unter den gegebenen Umständen als wirksamer Verzicht auf die Geltendmachung des nachbarlichen Abwehrrechts auch die bestehende Stützmauer umfassen sollte. Seinerzeit sei ein Mitarbeiter der Bahn vor Ort gewesen. Diesem sei von der Beigeladenen zu 2. zur Erläuterung der geplanten Anschüttung tatsächlich eine Bauzeichnung von den ihr damals vorliegenden Plänen des Architekturbüros T1. vorgelegt worden. Der Mitarbeiter der Bahn habe seinerzeit oben zwischen den Doppelhäusern gestanden und auf den Hang herabgeschaut. Er habe erklärt, gegen eine weitere Anschüttung bis zur Mauerkrone keine Bedenken zu haben. Die Klägerin habe die Grundstückssituation einschließlich Mauer und Anschüttung zudem über Jahre akzeptiert.
57Die Beigeladenen beantragten,
58das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen,
59hilfsweise,
60den Bediensteten der Bahn als Zeugen zu hören.
61Die Klägerin beantragt,
62die Berufungen zurückzuweisen.
63Sie trägt im Wesentlichen vor:
64Das streitgegenständliche Vorhaben, die Stützmauer und die daran anschließende Aufschüttung, die als Einheit zu betrachten seien, halte die erforderlichen Abstandflächen nicht ein. Für eine Abweichung nach § 73 BauO NRW fehle es an der erforderlichen Atypik. Weder die ursprüngliche Topographie noch die ursprüngliche Lage der Grundstücke zueinander hätten zwangsläufig einen Verstoß der Beigeladenen gegen § 6 BauO NRW zur Folge gehabt. Der Hang in seiner ursprünglichen Gestalt, d. h. vor der erstmaligen Bebauung der Grundstücke der Beigeladenen, habe keine Errichtung einer Stützmauer und/oder Anschüttung erfordert. Ein Abrutschen des Hangs in seiner damaligen Gestalt auf ihr Nachbargrundstück habe nicht gedroht. Es sei nichts dafür dargetan, dass die Beigeladenen ihre Grundstücke ohne den Abstandflächenverstoß nicht entsprechend den einschlägigen baurechtlichen Vorgaben angemessen baulich nutzen könnten. Die Beigeladenen wollten mit dem in Rede stehenden Bauvorhaben allein ihre besonderen Nutzungswünsche hinsichtlich ihrer Grundstücke durchsetzen bzw. wollten bauliche Maßnahmen, die sie zu diesem Zweck bereits realisiert hätten, nachträglich legalisieren, was den Anwendungsbereich des § 73 BauO NRW gerade nicht eröffne. Selbst wenn eine rechtserhebliche Atypik vorläge, wäre die in Rede stehende Abweichung mit öffentlichen Belangen nicht vereinbar. Dies folge bereits aus der Unschärfe dahingehend, in welchem Umfang den Beigeladenen eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandflächenvorschriften erteilt worden sei. Das Vorhaben der Beigeladenen erweise sich auch im Übrigen nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Der erforderliche Sozialabstand zwischen ihr, der Klägerin, einschließlich ihrer Mitarbeiter und den Beigeladenen werde durch das streitbefangene Vorhaben der Beigeladenen nicht gewahrt. Sie werde auch in der Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks eingeschränkt. Bei den betroffenen Flächen ihres Betriebsgeländes handele es sich nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche. Es liege auch kein wirksamer Verzicht auf Nachbarrechte vor. Die Erklärungen des Bundeseisenbahnvermögens aus 2003 könnten sich allenfalls auf die Aufschüttung in der Gestalt beziehen, die diese jeweils im damaligen Zeitpunkt der Erklärungen des Bundeseisenbahnvermögens aufwies. Dies entspreche nicht der einheitlichen baulichen Anlage bestehend aus Stützmauer und Aufschüttung in der Gestalt, die diese im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Baugenehmigung 2011 hatte, und erst recht nicht der baulichen Anlage aus Stützmauer und Aufschüttung in der Gestalt, die sie durch die Baugenehmigung 2011 noch erlangen solle.
65Im Rahmen eines Ortstermins am 20. Mai 2014 hat die Berichterstatterin des Senats die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten des Ortstermins wird auf das Terminsprotokoll verwiesen.
66In der mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2014 haben die Vertreter der Beklagten den Geländeverlauf und den Genehmigungsinhalt anhand einer von einem ihrer Statiker angefertigten Skizze erläutert. Danach soll die angefochtene Baugenehmigung einerseits den bestehenden Zustand absichern, andererseits den Beigeladenen gegebenenfalls die Möglichkeit eröffnen, in gewissem Umfang Abgrabungen vorzunehmen und Terrassen anzulegen.
67Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
68E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
69Die zulässigen, namentlich innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 VwGO begründeten Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen haben keinen Erfolg.
70Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig und begründet.
71I. Die Klage ist zulässig.
721. Die Klägerin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie kann geltend machen, durch die streitgegenständliche Baugenehmigung möglicherweise in eigenen Rechten - hier in den ihr mit den drittschützenden abstandflächenrechtlichen Vorschriften des Bauordnungsrechts eingeräumten nachbarlichen Abwehrrechten - möglicherweise verletzt zu sein. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass die bauliche Anlage, die Gegenstand der angefochtenen Genehmigung ist, die nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstandflächen nicht einhält und die von der Beklagten erteilte Abweichung von der Einhaltung der erforderlichen Abstandflächen nicht den gesetzlichen Anforderungen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW entspricht.
732. An dem erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung fehlt es offensichtlich auch nicht deswegen, weil die hiermit (unter anderem) ermöglichte Sanierung der Stützmauer insoweit im Interesse der Klägerin ist, als damit die aus einer einsturzgefährdeten Stützmauer an der Grundstücksgrenze gerade für ihr eigenes Grundstück ausgehenden Gefahren beseitigt würden. Denn die Sanierung der - was inzwischen zwischen den Beteiligten unstreitig ist - bisher formell illegalen Stützmauer entsprechend der streitgegenständlichen Baugenehmigung stellt keinesfalls die einzige und aus Sicht der Klägerin offenkundig auch nicht die eingriffsschwächste Möglichkeit der Herstellung eines Zustands dar, in dem von den Grundstücken der Beigeladenen keine Gefährdung durch herabstürzende Bauteile und herabrutschendes Erdreich mehr für das Grundstück der Klägerin ausgeht.
74II. Die Klage ist begründet.
75Die den Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 5. Oktober 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
76Die Baugenehmigung ist in nachbarrechtswidriger Weise unbestimmt (dazu 1.). Darüber hinaus verstößt sie gegen die die Klägerin schützende Vorschrift des § 6 BauO NRW (dazu 2.). Die von der Beklagten nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW erteilte Abweichung ist nachbarrechtswidrig (dazu 3.). Ein Verzicht auf die Geltendmachung von Abwehrrechten gegen das genehmigte Vorhaben und den hiermit verbundenen Abstandflächenverstoß liegt nicht vor (dazu 4.). Die Klägerin hat ihren Abwehranspruch auch nicht verwirkt (dazu 5.).
771. Die Baugenehmigung ist in nachbarrechtswidriger Weise unbestimmt.
78Gegenstand der streitgegenständlichen Genehmigung und damit das zu betrachtende Vorhaben ist im Ansatz eine erstmalige Legalisierung einer baulichen Anlage bestehend aus der - schon vorhandenen, zu sanierenden - Stützmauer mit einer dahinterliegenden Anschüttung als Gesamtanlage. Auf der Grundlage und nach den Vorgaben der Genehmigung soll die bestehende Stützmauer unter Verwendung der vorhandenen Bausubstanz saniert und die dahinter liegende Anschüttung (jedenfalls in einem ersten Abschnitt hinter der Mauer) auf einen Böschungswinkel von 30 Grad gebracht werden. Damit ermöglicht die Baugenehmigung auch eine Vervollständigung der Anschüttung, da derzeit das Erdreich direkt hinter der Stützmauer im Bereich der Grundstücke T.------straße Nr. 11 a und 11 b zur Entlastung der Stützmauer entfernt ist. Zur Sanierung der Stützmauer gehört und gerade deren Sinn und Zweck ist es vorliegend - wovon auch alle Beteiligten im Ausgangspunkt übereinstimmend ausgehen -, die (vollständige) Anschüttung des Geländes wieder in bestimmtem Umfang zu legalisieren. Diese Anschüttung soll die Stützmauer abfangen. Die Stützmauer und die Anschüttungen bilden deswegen offenkundig funktional eine Einheit; sie sind ‑ gerade deswegen - auch baulich-konstruktiv miteinander verbunden.
79Allerdings bleibt - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - unklar, welcher bauliche Endzustand konkret von der Baugenehmigung legalisiert werden soll. Diese Unklarheit wirkt sich mit Blick auf §§ 6 Abs. 2 Satz 1, 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW auch nachbarrechtsrelevant aus.
80Das Bestimmtheitsgebot verlangt in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung , dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Baumaßnahmen und Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.
81Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Urteile vom 15. Juli 2013 - 2 A 969/12 -, BauR 2014, 667 = juris Rn. 58, vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 -, juris Rn. 41, und vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris Rn. 35, jeweils m. w. N.
82Die streitgegenständliche Baugenehmigung ist insoweit unbestimmt, als ihr nicht eindeutig zu entnehmen ist, wie die Anschüttungen im Nahbereich zu den Nordwestwänden der Wohnhäuser der Beigeladenen ausgestaltet werden soll. Die Baugenehmigung selbst bezeichnet das Bauvorhaben nur mit „Sanierung der bestehenden Winkelstützmauer (L = 51,56 m gemäß Baugenehmigung aus 2005“. Im I-L. Gutachten vom 11. Juli 2011, das Gegenstand der Baugenehmigung ist, ist unter dem Punkt 2.3 „Geplante Sanierung der Stützwandkonstruktion“ als eine zur Wiederherstellung der Standsicherheit vorgesehene Maßnahme ein „kleinerer Böschungswinkel zur Verringerung der Hinterfüllungseinwirkung“ genannt. Der Böschungswinkel ist mit 30 Grad klar - weil auch für die statischen Berechnungen maßgeblich - festgelegt. Im Nahbereich der Mauer ist die Anschüttung dementsprechend auszugestalten. Wie aber das Gelände im Hausbereich im Endzustand aussehen soll, regelt die Baugenehmigung nicht eindeutig. Die unter dem Punkt 2.3 des I-L. Gutachtens eingefügte als Bild 6 bezeichnete Skizze zeigt zwar auf einer Höhe von ca. 188,00 m über NN eine (mindestens) 5 m tiefe ebene Fläche. Die Darstellung ist allerdings nicht maßstabgerecht. Unter Punkt 3.1 „oberes und unteres Berechnungssystem“ wird - allerdings nur zum „Statischen System zur Sanierung“ - überdies ausgeführt, das zu stützende Gelände werde in einer aufsteigenden Schräglage von 30 Grad angesetzt und verlaufe dann, bis zur Bebauung, etwa 5 m horizontal. Inwieweit eine solche Ausgestaltung im weiteren Verlauf der Anschüttung im Hausbereich und wie konkret mit der Baugenehmigung zwingend vorgegeben ist, geht aus dieser jedoch letztlich nicht eindeutig hervor. Die sich aus dem Bild 6 ergebende und unter dem Punkt 3.1 angesprochene Ausgestaltung mit einem ca. 5 m tiefen Plateau auf einer Höhe deutlich unter Kellerniveau erscheint schon deswegen, weil sie weder zeichnerisch noch textlich genauer - auch nicht im Einzelnen für die vier Wohnhäuser der Beigeladenen jeweils - beschrieben wird, lediglich als eine Option. Nur dahingehend lassen sich auch die Äußerungen der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verstehen. Ob bzw. welche Vorgaben die Baugenehmigung hinsichtlich der Gestaltung der Anschüttung im Hausbereich mache, konnten diese nicht klar erläutern. Ungeklärt blieb danach auch, ob die Baugenehmigung Abgrabungen, die für die Anlegung eines Plateaus auf einer Höhe deutlich unter Kellerniveau erforderlich wären, tatsächlich legalisiert. In der von Herrn H. angefertigten Skizze ist eine Ausführung mit einer ca. 4,50 m tiefen ebenerdigen Fläche auf einer Höhe von 188,43 m über NN für das Haus T.------straße Nr. 11a ebenfalls nur als „möglich“ bezeichnet. Wie den Erklärungen des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen war, gehen diese offenbar davon aus, dass sie auf der Grundlage der Baugenehmigung in der Gestaltung des Hausbereichs, solange nur ein Steigungswinkel von 30 Grad eingehalten wird, (relativ) frei sind.
83Diese demnach gegebene Unbestimmtheit der Baugenehmigung hinsichtlich der Vorgaben, die sie für die Gestaltung der Anschüttung im Hausbereich macht, ist in den hier gegebenen Grundstücksverhältnissen auch nachbarrechtsrelevant. Der bauliche Endzustand der Gesamtanlage Stützmauer mit Anschüttung ist hier nicht nur maßgeblich für die - hier überhaupt nicht vorgenommene - Ermittlung der Tiefe der Abstandflächen und damit die Frage, in welchem Umfang diese auf das Grundstück der Klägerin fallen. Vielmehr ist gerade unter dem Aspekt der Einhaltung eines angemessenen Sozialabstands, der hier nicht zuletzt im Rahmen der vorliegend erforderlichen Abweichungsentscheidung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW besondere Bedeutung erlangt (vgl. dazu im Einzelnen unter 2.), für die Klägerin unter Abwehrrechtsgesichtspunkten relevant, ob die Wohnnutzung auf den Grundstücken der Beigeladenen durch Schaffung einer noch unter Kellerniveau liegenden Terrassenfläche nicht unerheblicher Ausdehnung näher an ihr gewerblich genutztes Grundstück heranrückt - oder nicht.
842. Stützmauer und Anschüttung halten im Anschluss daran die erforderlichen Abstandflächen nicht ein.
85a) Die als Einheit zu betrachtende baulichen Anlage bestehend aus der zu sanierenden Stützmauer und der dahinter herzustellenden Anschüttung unterfällt dem Abstandflächenerfordernis nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW. Sie ist - wie bereits ausgeführt - mehr als 1 m (ausgehend von den vorliegenden Unterlagen 3 m plus x) über der Geländeoberfläche und überdies in seiner Gesamtheit geeignet, von Menschen betreten zu werden. Dass die Stützmauer selbst nicht direkt betreten werden kann, ist insoweit unschädlich. Die nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 BauO NRW erforderlichen Abstandflächen hält die bauliche Anlage nicht ein. Die Mauer selbst als Teil der Gesamtanlage müsste jenseits des erforderlichen Grenzabstands beginnen.
86Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2011 - 7 B 1803/10 -, BRS 78 Nr. 188 = juris Rn. 33, und vom 10. Februar 2010 - 7 B 1368/09 -, juris Rn. 22.
87Die Stützmauer befindet sich jedoch - was auf der Grundlage des vom Dipl.-Ing. L1. erstellten Aufmessungsrisses vom 22. Mai 2012 zwischen den Beteiligten inzwischen ebenfalls unstreitig ist - in einem Abstand von nur 0,16 bis 0,56 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Die erforderlichen Abstandflächen - ungeachtet der Frage nach ihrer genauen Tiefe - liegen demnach entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW nicht auf den Grundstücken der Beigeladenen.
88b) Dies ist vorliegend auch nicht etwa deswegen unschädlich, weil die Abstandflächen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW auf eine öffentliche Verkehrsfläche fallen.
89Nach dieser Vorschrift dürfen Abstandflächen abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW, wonach diese auf dem Grundstück selbst liegen müssen, auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte.
90Öffentliche Verkehrsflächen sind nach Systematik und Sinn und Zweck der Vorschrift Flächen, die ihrer Zweckbestimmung entsprechend für den öffentlichen Verkehr dauerhaft in der für sie vorgesehenen Form gesichert, daher einer Bebauung entzogen und somit zur Aufnahme der Abstandflächen angrenzender Gebäude geeignet sind. Im Verhältnis zwischen diesen Flächen und einem Baugrundstück kann es nicht zu den durch die Abstandflächenvorschriften geregelten Nutzungskonflikten kommen.
91Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2003- 7 A 4101/01 -, juris Rn. 39 ff., Beschlüsse vom 3. April 1992 - 7 B 3794/91 -, S. 5 f. des amtlichen Umdrucks, und vom 8. Juli 1987 - 7 B 1192/87 -, EStT NRW 1988, 100; siehe auch die amtliche Begründung zu § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 1984 LT-Drs. 9/2721, S. 76.
92Öffentliche Verkehrsflächen sind zunächst die zur Erschließung angrenzender Grundstücke bestimmten Straßen, Wege und Plätze. Zu den öffentlichen Verkehrsflächen zählen z. B. auch öffentliche Eisenbahnen, öffentliche Wasserstraßen und öffentliche Flugplätze. Diese öffentlichen Verkehrsflächen unterfallen § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW nach Systematik und Sinn und Zweck jedoch nur, soweit sie - wie eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße - zur Aufnahme von Abstandflächen geeignet sind, weil sie einer Bebauung dauerhaft sicher entzogen sind. Dies trifft auf einen dem (öffentlichen) Eisenbahnverkehr dienenden Schienenweg regelmäßig zu.
93Vgl. zum Merkmal der Öffentlichkeit der Eisenbahnen nach Eisenbahnrecht z. B. OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2012 - 8 A 281/10 -, juris Rn. 27 ff.
94Anders ist dies für Flächen auf einem Bahngelände zu beurteilen, auf denen bauliche Anlagen errichtet werden können - sei es auf der Grundlage eisenbahnrechtlicher Planfeststellung bzw. Plangenehmigung, sei es auf der Grundlage einer Baugenehmigung, wenn der zu errichtenden Anlage die Eisenbahnbetriebsbezogenheit fehlt. Solche Flächen unterfallen § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW nicht, weil nicht sichergestellt ist, dass sie dauerhaft einer Bebauung entzogen sind.
95Vgl. Johlen, in: Gädtke/Czepuck/u.a., BauO NRW, 12. Aufl., 2011, § 6 Rn. 173; siehe auch Kamp/Schmickler, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2012, § 6 Rn. 142.
96So liegt es hier. Die Fläche unterhalb der Stützmauer, auf die die Abstandflächen fallen, liegt nicht im unmittelbaren Nahbereich der Bahngleise, die allein die Klägerin zu betrieblichen Zwecken auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit der Bahn nutzt, sondern von diesen Bahngleisen abgesetzt, und dient der Klägerin im Wesentlichen als Lagerfläche. Dafür, dass eine Bebauung dieser Fläche - z. B. mit einer von der Klägerin in der Vergangenheit angedachten Halle für den Gewerbetrieb, aber auch mit kleineren, den betrieblichen Zwecken der Klägerin dienenden baulichen Anlagen - im Hinblick auf die vorhandenen Bahngleise und dessen Nutzung dauerhaft in keiner Weise in Betracht kommt, ist - auch unter Berücksichtigung der im Ortstermin von der Berichterstatterin gewonnen, den übrigen Mitgliedern des Senats vermittelten Eindrücke von den örtlichen Verhältnissen - nichts ersichtlich. Hiervon geht offenbar, worauf dahingehende Äußerungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung hindeuteten, auch die Beklagte nicht aus. Auf die von ihr unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OVG NRW vom 15. März 1974 - X B 32/74 -, OVGE MüLü 29, 245 ff., aufgeworfene Frage, nach welchem Rechtsregime eine solche bauliche Anlage errichtet werden könnte,
97vgl. zur Abgrenzung der Zuständigkeit von Eisenbahnbundesamt und Baugenehmigungsbehörde z. B. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2011 - 20 A 2148/09 -, DVBl. 2011, 767 = juris Rn. 145 ff., Beschluss vom 8. Februar 2010 - 8 B 1652/09.AK -, NVwZ-RR 2010, 475 = juris Rn. 33 ff., Urteil vom 27. April 1998 - 7 A 3818/96 -, BRS 60 Nr. 165 = juris Rn. 3 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Dezember 2001 - 5 S 2274/01 -, BRS 64 Nr. 176 = juris Rn. 22 f.,
98kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an.
993. Die von der Beklagten nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW erteilte Abweichung von der Einhaltung der Abstandflächenvorschriften ist nachbarrechtswidrig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es am Vorliegen einer hierfür zu verlangenden atypischen Grundstückssituation fehlt.
100Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann, soweit in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nichts anderes geregelt ist, die Genehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Abweichungen von § 6 sind nach § 73 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW insbesondere zulässig, wenn durch das Vorhaben nachbarliche Interessen nicht stärker oder nur unwesentlich stärker beeinträchtigt werden als bei einer Bebauung des Grundstücks, die nach § 6 BauO NRW zulässig wäre.
101Die Regelungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW setzt - wie der Senat bereits in seinem im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 16. März 2012 - 2 B 187/12 - ausgeführt hat - einen Sachverhalt voraus, der von dem der gesetzlichen Regelung der Abstandflächen zugrunde liegenden Normalfall in so deutlichem Maße abweicht, dass die strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, die der Zielrichtung der Norm nicht entsprechen. Nur eine grundstücksbezogene Atypik - insbesondere Besonderheiten der Lage und des Zuschnitts der benachbarten Grundstücke zueinander oder im topografischen Geländeverlauf - kann eine Abweichung rechtfertigen, nicht aber außergewöhnliche Nutzungswünsche eines Eigentümers, die eine noch stärkere Ausnutzung seines Grundstücks erfordern als nach § 6 BauO NRW ohnehin schon zulässig. § 73 BauO NRW ist kein Instrument zur Legalisierung gewöhnlicher Rechtsverletzungen. Im Übrigen muss § 73 BauO NRW so ausgelegt werden, dass er dem verfassungsrechtlichen Gebot der Bestimmtheit von Normen genügt und dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht widerspricht. Auch eine Auslegung der Vorschrift, die es der Behörde ermöglichen würde, über die Normanwendung im Bereich des Abstandflächenrechts mehr oder minder nach Belieben zu verfügen, würde diesen Anforderungen nicht genügen. Die Anwendung des § 6 BauO NRW wäre jedoch ins Belieben der Bauaufsichtsbehörden gestellt, wenn es für die Zulässigkeit einer Abweichung - unter Verzicht auf das Erfordernis einer besonderen Situation im Einzelfall - allein darauf ankäme, ob denkbare alternative Bebauungsmöglichkeiten, die nach § 6 BauO NRW zulässig wären, zu allenfalls unwesentlich stärkeren Beeinträchtigungen nachbarlicher Interessen führen würden. Die Regelungen des § 6 BauO NRW sollen dem Nachbarn ein angemessenes Maß an Schutz garantieren, aber zugleich auch den Standard dessen festlegen, was ein Nachbar an Bebauung in welchem Abstand hinzunehmen hat. Die Gewährleistung dieser Schutzziele erfordert eine strikte Beachtung der vorgeschriebenen Abstandflächen. Könnten die festgelegten normativen Standards allein mit Blick auf die Möglichkeit einer alternativen, nach § 6 BauO NRW zulässigen Bebauung außer Acht gelassen werden, wäre eine gleichmäßige Anwendung des Gesetzesvollzugs nicht gewährleistet.
102Vgl. zum Ganzen auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 2 A 2056/12 -, juris Rn. 22, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris Rn. 82, Beschluss vom 25. September 2012 - 2 B 1048/12 -, S. 9 des amtlichen Umdrucks, jeweils m.w.N.
103Eine Hanglage - wie die vorliegend vorhandene - führt ausgehend von dem Vorstehenden nicht automatisch auf eine atypische Grundstückssituation. Die Abstandflächenvorschriften bieten im Grundsatz auch eine adäquate Konfliktlösung im hängigen Gelände, auch im hier in Rede stehenden Verhältnis zwischen einem Hanggrundstück und einem angrenzenden ebenerdigen Grundstück. Insoweit kommt es ebenfalls auf eine wertende Vergleichsbetrachtung der Auswirkungen des streitgegenständlichen (Anschüttungs-)Vorhabens mit denen eines Alternativvorhabens schon im Grundsatz nicht an.
104Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2010 - 7 B 1368/09 -, juris Rn. 25.
105Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW vorliegend nicht gegeben. Nach den im Hauptsacheverfahren gewonnenen Erkenntnissen über die Örtlichkeit und die Genese der Bebauung der Grundstücke der Beigeladenen einschließlich der in der Vergangenheit erfolgten Errichtung einer quasi-grenzständigen Stützmauer und Veränderungen des Geländes liegt eine vom Senat auf der Grundlage der summarischen Betrachtung des Eilverfahrens noch ernsthaft in Betracht gezogene atypische Grundstückssituation nicht vor. Die mit dem streitgegenständlichen Bauvorhaben verbundene Unterschreitung der Abstandflächen resultiert hier nicht aus einer besonderen (atypischen) Grundstückssituation, sondern ist allein auf eine stärkere als nach § 6 BauO NRW zulässige Ausnutzung der Grundstücke der Beigeladenen zurückzuführen. Dies ergibt sich aus folgender Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls:
106Für den Zeitpunkt der Errichtung der Stützmauer und der darauffolgenden erstmaligen Vornahme von Anschüttungen des Geländes, auf den sich die streitgegenständliche Baugenehmigung nach dem Vorstehenden als Legalisierungsbaugenehmigung rückbezieht und der insoweit Ausgangspunkt der - wertende Elemente einbeziehenden - Betrachtung ist, ob Raum für eine Abweichungsentscheidung besteht, lässt sich das Vorliegen einer atypischen Grundstückssituation nach den oben genannten Maßstäben nicht feststellen. Nach den im Hauptsacheverfahren gewonnenen zusätzlichen Erkenntnissen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass vorliegend zunächst allein die Bebauung der Grundstücke der Beigeladenen mit Wohnhäusern eine Veränderung der Hanglage - Errichtung einer Stützmauer mit Anschüttung - im Bereich zwischen den Nordwestwänden der Wohnhäuser und dem Grundstück der Klägerin im Ausgangszustand nicht erforderlich machte. Die Bauantragsunterlagen (Ansichtszeichnungen und Schnitte), die Bestandteil der Baugenehmigungen aus 2000 geworden sind, sahen vor, dass das vorhandene Gelände in den südöstlichen Grundstücksbereichen zur Straße angeschüttet werden, in den nordwestlichen Bereichen jedoch unverändert bleiben sollte. In Richtung des Bahngeländes waren nur Balkone, aber keine ebenerdigen Nutz- bzw. Aufenthaltsflächen in Richtung des Bahngeländes vorgesehen. In dem oben genannten Schreiben des Architekturbüros T1. an die Beklagte vom 2. Februar 2000 wird ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass im Böschungsbereich zur Bahn hin eine Aufforstung mit ortsüblichem Gehölz als begrünter, natürlicher Sichtschutz zum Bahngewerbegelände empfohlen werde. Das natürliche Gelände zwischen den Nordwestwänden der Wohnhäuser und dem Grundstück der Klägerin hätte nach Errichtung der Wohnhäuser demnach ohne Veränderung erhalten bleiben können. Zum damaligen und auch zum jetzigen Zeitpunkt war und ist die Standsicherheit der Wohnhäuser unabhängig von der Anschüttung und der diese abstützenden Mauer gewährleistet. Die Beklagte hat diesen Sachverhalt, nachdem die Gefährdung der Standsicherheit der Stützmauer offenkundig geworden war, geprüft. Dies mündete konkret für das Wohnhaus des Beigeladenen zu 1. in der Ordnungsverfügung vom 18. August 2010, mit der aufgegeben wurde, durch einen Bodengutachter nachzuweisen, dass das Gebäude auf gewachsenen Grund geführt sei. Standsicherheitsbedenken in Bezug auf die Wohnhäuser der übrigen Beigeladenen wurden zu keinem Zeitpunkt erhoben. Die topografischen Verhältnisse erforderten und erfordern demnach eine Anschüttung mit einer diese sichernden Stützmauer schon grundsätzlich nicht. Die Wohnhäuser der Beigeladenen, mit denen die jeweiligen Grundstücke ohnehin schon vergleichsweise stark baulich ausgenutzt wurden, waren - unter Zugrundelegung der Baugenehmigungsunterlagen - ohne ebenerdige Nutz- bzw. Aufenthaltsflächen in Richtung des Bahngeländes konzipiert. Stattdessen wurden - gerade der erheblichen Hanglage entsprechend - Balkone auf zwei Ebenen geplant. Dies ermöglichte eine den topografischen Verhältnissen angepasste, aber zugleich angemessene bauliche Ausnutzung der Grundstücke. Die Anschüttung mit Stützmauer lässt sich demgegenüber allein auf den Wunsch der Beigeladenen zurückführen, den zum Bahngelände hin gelegenen Bereich ihrer Grundstücke - entgegen der Ursprungskonzeption der Bebauung, die an die vorgefundene, die Grundstücke prägende Hanglage angepasst war - ebenfalls bzw. optimaler ausnutzen zu können.
107Es lässt sich überdies auf der Grundlage der Feststellungen im Hauptsacheverfahren auch nicht sagen, dass eine Anschüttung mit Stützmauer im rückwärtigen Bereich der Grundstücke der Beigeladenen, wenn eine solche - entgegen dem Vorstehenden - für eine angemessene bauliche Nutzung der Grundstücke als erforderlich angesehen werden müsste, aufgrund der topografischen Gegebenheiten zwangsläufig nur unter Inkaufnahme eines Abstandflächenverstoßes zu Lasten des klägerischen Grundstücks erfolgen konnte bzw. könnte. Es ist weder seitens der Beigeladenen substantiiert dargelegt noch sonst etwas dafür ersichtlich, dass eine Anschüttung mit Stützmauer, die außerhalb einer einzuhaltenden Abstandfläche beginnen würde, nicht auf eine Gestaltung der Hanglage im rückwärtigen Nahbereich der Wohnhäuser führen könnte, die die Schaffung ebenerdiger Nutz- bzw. Aufenthaltsflächen in Richtung des Bahngeländes in gewissem Umfang ermöglichen würde. Soweit die Beigeladenen andeuten, hierfür erforderliche bauliche Maßnahmen - Errichtung einer Stützmauer höher am Hang - würden zu einer Destabilisierung des Hangs mit negativen Auswirkungen auf die Standsicherheit der Wohnhäuser führen, bleibt dies reine Spekulation. Auch die Dimensionierung der Anschüttung, die auf den in Rede stehenden Abstandflächenverstoß führt, erweist sich demnach allein als durch den Wunsch der Beigeladenen nach möglichst weitgehender baulicher Ausnutzung ihrer Grundstücke bestimmt. Durch die vorgefundenen topografischen Gegebenheiten an sich ist der Abstandflächenverstoß auch insoweit nicht veranlasst.
108Eine atypische Grundstückssituation lässt sich vorliegend auch nicht unter Bezugnahme auf die vom Ausgangszustand vor der Bebauung der Grundstücke der Beigeladenen mit Wohnhäusern inzwischen abweichende aktuelle (faktische) Situation begründen. Denn diese Grundstückssituation - sanierungsbedürftige, quasi-grenzständig errichtete Stützmauer mit (inhomogener, teilweise beseitigter) Anschüttung, die den natürlichen Hangverlauf deutlich verändert hat - haben die Beigeladenen - die im Hauptsacheverfahren zur Genese der baulichen Veränderungen im Hangbereich ihrer Grundstücke gewonnenen Erkenntnisse zugrundegelegt - selbst durch (formell und materiell) illegale Baumaßnahmen herbeigeführt. Dies schließt es nach den bereits im Eilbeschluss vom 16. März 2012 - 2 B 197/12 - und vorstehend erneut dargestellten Maßstäben aus, in der gegebenen konkreten Grundstückssituation von einer Atypik als Voraussetzung für eine Abweichung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW auszugehen. Von Bauherrn in rechtswidriger Weise selbst geschaffene Grundstückssituationen können nach Systematik und Sinn und Zweck der Vorschrift eine Abweichung von den grundsätzlich streng einzuhaltenden Abstandflächenvorschriften grundsätzlich – wie auch hier ‑ nicht rechtfertigen.
109Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 1988- 7 A 2897/88 -, BRS 48 Nr. 139 = juris Rn 30; Bay. VGH, Urteil vom 22. Dezember 2011- 2 B 11.2231 -, juris Rn. 18.
110Vorliegend beruht die aktuelle Grundstückssituation allein auf illegalen Baumaßnahmen der Beigeladenen. Dies ergibt sich aus der Entwicklung des Baugeschehens, die das Verwaltungsgericht bereits im Einzelnen zutreffend dargestellt hat: Nach den Bauanträgen aus 1999/2000 sollte der Hangverlauf zwischen den Nordwestwänden der zu errichtenden Wohngebäude und dem klägerischen Grundstück unverändert bleiben. Dennoch wurde parallel zur Errichtung der Wohnhäuser die streitgegenständliche Stützmauer errichtet. Bereits im Dezember 2000 fertigte der Dipl.-Ing. I1. für die Eigentümergemeinschaft T.------straße eine statische Berechnung für die Errichtung einer Stützwand mit Anschüttung an der Grenze zum Grundstück der Klägerin an. Auf die Schreiben der Beklagten vom 25. Oktober 2011 gerichtet an die Beigeladenen zu 4. und 5. und die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 6. und 7., in denen darauf hingewiesen wurde, dass es für die 3 m hohe Stützmauer zum benachbarten Bahngelände keine Baugenehmigung gebe, antwortete der zuständige Architekt T1. mit Schreiben vom 1. März 2002 offenkundig wahrheitswidrig, die Stützwand werde bei Beendigung der Arbeiten „wieder angeböscht“ eine Höhe von nur 2 m haben. Auf den in den Bescheinigungen zur Fertigstellung der Bauvorhaben gemäß § 82 BauO NRW vom 3. Dezember 2002 enthaltenen Hinweis der Beklagten, das Gelände zur nördlichen und nordwestlichen Grundstücksgrenze im 3 m Grenzbereich sei entsprechend dem natürlichen Verlauf wiederherzustellen, reagierten die Beigeladenen zu 2., 3., 6. und 7. bzw. der Rechtsvorgänger des Beigeladenen zu 1. nicht. Sie bemühten sich zwar ab Ende 2002 um eine Zustimmung des Bundeseisenbahnvermögens zu einer Anschüttung auf ihren Grundstücken. Weder auf diese noch die im Jahr 2005 erteilte Baugenehmigung können sich die Beigeladenenn im vorliegenden Zusammenhang jedoch berufen. Die Zustimmungserklärungen des Bundeseisenbahnvermögens aus August 2003 deckten - wie unten stehend im Einzelnen ausgeführt wird - jedenfalls keine die Standsicherheit der Stützmauer und damit die Sicherheit des Bahngrundstücks gefährdenden Anschüttungen. Solche nahmen die Beigeladenen in der Folgezeit jedoch, insbesondere die Beigeladenen zu 2. bis 5. in großem Umfang, vor. Dass mit der Baugenehmigung 2005 weder die vorhandene Stützmauer noch die/eine dahinterliegende Anschüttung legalisiert wurde, war bei objektivierter Betrachtung überdies offenkundig. Es war auch für die Beigeladenen, ungeachtet dessen, dass sie sich falsche Angaben des von ihnen bevollmächtigten Architekten ohnehin zurechnen lassen müssen, nicht zu übersehen, dass es sich bei der vorhandenen Stützmauer nicht um eine solche handelte, die lediglich 1,90 m - sondern 3 m und damit 1,10 m höher - aus dem Gelände herausragte. Dass die insbesondere von den Beigeladenen zu 2. bis 5. nach Erteilung der Baugenehmigung vorgenommenen Anschüttungen einen von der Baugenehmigung 2005 allenfalls legalisierten Böschungswinkel von 30 Grad nicht einhielten, war ebenfalls ohne Weiteres erkennbar. Gerade die Beigeladenen zu 2. bis 5. haben durch - eigenen Angaben im Ortstermin zufolge seit Erteilung der Baugenehmigung im Jahr 2005 stetig - fortgesetzte Anschüttungen und Abstützung derselben durch in einem Winkel von deutlich mehr als 45 Grad aufgebaute Pflanzsteine den Druck auf die - illegal errichtete - Stützmauer stetig erhöht, bis diese schließlich dem Druck sichtbar nicht mehr standhielt und vorläufige Sicherungsmaßnahmen durch teilweise Abtragung von Erdreich erforderlich wurden. Die Beigeladenen zu 1., 6. und 7. haben, obwohl auch für diese erkennbar gewesen sein muss, dass die Anschüttungen und Abstützungen durch Pflanzsteine mit dem in der Baugenehmigung 2005 vorgeschriebenen Böschungswinkel von allenfalls 30 Grad nicht in Einklang standen, die Baumaßnahmen der Beigeladenen zu 2. bis 5. nicht unterbunden. Dieses Unterlassen ist den Beigeladenen zu 1., 6. und 7. - ungeachtet der von ihnen im Einzelnen konkret selbst vorgenommenen Anschüttungen und sonstigen baulichen Veränderungen des Hangs - im Rahmen der hier gebotenen wertenden Betrachtung zuzurechnen, da alle Beigeladenen bzw. deren Rechtsvorgänger stets als Gesamtverantwortliche für die Stützmauer mit Anschüttungen in Erscheinung getreten sind.
111Haben die Beigeladenen die jetzige Situation demnach durch wiederholte, jeweils offenkundig illegale bauliche Maßnahmen bzw. deren Hinnahme verursacht, scheidet die Annahme einer atypischen Grundstückssituation bezogen auf den aktuellen Zustand schon grundsätzlich aus.
112Fehlt es demnach an einer atypischen Grundstückssituation, kommt es auf die Frage, ob die Abweichungsentscheidung der Beklagten im Übrigen nachbarrechtskonform getroffen worden ist, nicht an.
1134. Der Geltendmachung des Abwehrrechts gegen die nachbarrechtswidrige Abstandflächenunterschreitung steht ein Verzicht der Klägerin nicht entgegen. Eine Zustimmung der früheren Eigentümerin des klägerischen Grundstücks, des Bundeseisenbahnvermögens, die einem Abwehrrecht der Klägerin gegen das streitgegenständliche Vorhaben entgegen gehalten werden könnte, liegt nicht vor. Dem von der Beklagten und den Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag war insoweit auch nicht nachzugehen.
114Den vorliegenden Schreiben des Bundeseisenbahnvermögens an die Beigeladenen zu 2., 5. und 7. und den Rechtsvorgänger des Beigeladenen zu 1. aus August 2003 lässt sich, auch unter Berücksichtigung der mündlichen Äußerungen, die ein Bediensteter der Bahn nach den Angaben der Beigeladenen zu 2. im April/Mai 2003 vor Ort getätigt haben soll, eine Zustimmung zu dem konkreten Vorhaben, das Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist, schon nicht entnehmen.
115Die - gegebenenfalls auch mündliche - Zustimmung eines Nachbarn zu einem Bauvorhaben ist als Verzicht auf eventuelle öffentlich-rechtliche Nachbarrechte zu werten, wenn sie sich eindeutig auf ein konkretes Bauvorhaben bezieht und die Baugenehmigung für dasselbe Vorhaben erteilt worden ist, dem der Nachbar zugestimmt hat.
116Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. November 2013 - 7 A 2341/11 -, BauR 2014, 252 = juris Rn. 54, vom 2. September 2010 - 10 A 2616/08 -, juris Rn. 32, 47, und vom 20. Februar 2006 - 7 A 1358/04 -, juris Rn. 39, Beschlüsse vom 16. April 2012 - 7 A 1984/10 -, juris Rn. 38, 40, vom 30. März 2004 - 7 B 2430/03 -, juris Rn. 4, vom 28. Juni 2002 - 7 B 1061/02 -, juris Rn. 5, vom 30. August 2000 - 10 B 1145/00 -, BRS 63 Nr. 204 = juris Rn. 3 ff., und vom 20. Januar 2000 - 7 B 2103/99 -, BRS 63 Nr. 186 = juris Rn. 5 f.
117Ein Nachbar ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, ob er einem Vorhaben zustimmt oder nicht. Dementsprechend kann er einerseits sein Einverständnis frei begrenzen, einschränken oder von Bedingungen abhängig machen, andererseits aber auch relativ pauschal sein Einverständnis mit einer Nachbarbebauung erklären. Die Frage, wie weit sich ein Einverständnis des Nachbarn mit einem Vorhaben bzw. sein Verzicht auf ein etwa gegen dieses Vorhaben gerichtetes Abwehrrecht auf seine nachbarliche Abwehrposition auswirkt, beantwortet sich daher allein nach dem konkreten, gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der von ihm zu dem Nachbarvorhaben abgegebenen Erklärung. Eine Unterschrift unter die das Vorhaben verdeutlichenden Baupläne stellt dabei regelmäßig die schlüssige Erklärung eines umfassenden Verzichts auf nachbarliche Einwendungen gegenüber dem in diesen Bauzeichnungen konkretisierten Vorhaben dar. § 74 Abs. 3 BauO NRW, wonach bei einer Unterzeichnung der Baupläne die Beteiligung der Angrenzer auch im Zusammenhang mit einer Entscheidung über die Zulassung von Abweichungen zu den bauordnungsrechtlichen Anforderungen unterbleibt, legt diesen regelmäßigen Erklärungsgehalt von Unterschriften auf Bauplänen seiner gesetzlichen Regelung zugrunde.
118Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2004 - 7 B 2430/03 -, juris Rn. 8, Beschluss vom 28. Juni 2002 - 7 B 1061/02 -, juris Rn. 7, und vom 30. August 2000 - 10 B 1145/00 -, BRS 63 Nr. 204 = juris Rn. 3 ff., Urteil vom 23. Januar 1995 - 7 A 3705/92 -, S. 12 des amtlichen Umdrucks.
119Gleiches gilt für einen nach Erteilung der Baugenehmigung erklärten Verzicht auf Abwehrrechte gegen ein konkretes Vorhaben. In einen solchen Verzicht kann nicht ohne weiteres hinein gelesen werden, die Erklärung erstrecke sich auch auf (spätere) Nachbarrechtsverletzungen durch ein abweichendes Vorhaben oder durch abweichend genehmigte Teile des ursprünglichen Vorhabens. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn sich das spätere Vorhaben oder dessen teilweise geänderte Bauausführung objektiv als weniger beeinträchtigend herausstellen sollte als dasjenige, mit dem sich der Nachbar einverstanden erklärt hatte. Der Nachbar ist rechtlich grundsätzlich nicht gehindert, eine bestimmte Beeinträchtigung hinzunehmen, ohne auf Abwehrrechte gegen eine objektiv geringere Beeinträchtigung zu verzichten. Es gibt keinen rechtlichen Grundsatz, dass ein Verzicht auf ein Abwehrrecht gegen ein konkretes Bauvorhaben generell auch für alle (nach Ansicht des Bauherrn und der Genehmigungsbehörde) objektiv weniger belastendes Vorhaben gilt.
120Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2004- 7 B 2430/03 -, juris Rn. 11.
121Unter welchen Voraussetzungen die Änderung eines Vorhabens zum Erlöschen einer zuvor für eine bestimmte Bauausführung erklärte nachbarliche Zustimmung führt bzw. hierdurch die Bindungswirkung einer nachbarlichen Zustimmungserklärung entfällt, ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Abweichungen in der tatsächlichen Bauausführung, die sich auf nachbarrechtsrelevante Bereiche beziehen, sind, soweit nichts anderes vereinbart, von vornherein von der vorausgehenden Zustimmung des Nachbarn nicht mit abgedeckt; einem insoweit geänderten Vorhaben kommt die Zustimmungserklärung damit insgesamt nicht mehr zugute. Aber auch Änderungen, die sich nicht auf potentiell nachbarrechtsrelevante Bereiche beziehen, können dazu führen, dass eine vorher erklärte Zustimmung das geänderte Vorhaben insgesamt nicht mehr abdeckt, wenn sich nämlich die Änderungen auf Elemente des Bauvorhabens beziehen, die, was ggf. durch Auslegung zu ermitteln ist, in ihrer bei Abgabe der Zustimmungserklärung den Beteiligten bewussten Gestaltungsform mit Grundlage für diese Zustimmung waren. Ist bei der Zustimmung auf Zeichnungen Bezug genommen worden, so bestimmt sich die Beurteilung im Grundsatz nach den Darstellungen dieser Zeichnungen.
122Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. August 2000- 10 B 1145/00 -, BRS 63 Nr. 204 = juris Rn. 9 und vom 23. Januar 1995 - 7 A 3705/92 -, S. 12 f. des amtlichen Umdrucks.
123Der in einer Zustimmung zu einem benachbarten Bauvorhaben liegende Verzicht auf öffentlich-rechtliche Abwehransprüche bindet auch den nachfolgenden Eigentümer, wenn das Abwehrrecht - wie hier - aus Normen des öffentlichen Baurechts abgeleitet ist, deren nachbarschützende Wirkung sich auf das Grundstück bezieht.
124Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. November 2013 - 7 A 2341/11 -, BauR 2014, 252 = juris Rn. 57 f., und vom 2. September 2010 - 10 A 2616/08 -, juris Rn 47 ff.
125Ausgehend von diesen Grundsätzen deckt die mit Schreiben vom 1. August 2003 an die Beigeladene zu 2. und die mit Schreiben vom 22. August 2003 an die Beigeladenen zu 5., 7. und den Rechtsvorgänger des Beigeladenen zu 1. erklärte Zustimmung des Bundeseisenbahnvermögens als damalige Eigentümerin des klägerischen Grundstücks zu „einer Aufschüttung“ auf den Grundstücken der Beigeladenen das Vorhaben, das Gegenstand der streitigen Baugenehmigung ist - die nämlich erstmalige Legalisierung der zu sanierenden Stützmauer mit Anschüttung in der jetzt in Rede stehenden Gestalt – nicht ab. Selbst unter Einbeziehung des Vorbringens der Beigeladenen zu den von einem Bediensteten der Bahn vor Ort getätigten Äußerungen lässt sich die Zustimmungserklärung nicht entsprechend auslegen.
126Die Erklärungen der Rechtsvorgängerin der Klägerin können bei objektivierter Auslegung schon nicht dahingehend verstanden werden, dass mit ihnen eine Zustimmung zu dem seinerzeit in Rede stehenden Vorhaben - eine Gesamtanlage bestehend aus einer bereits illegal errichteten Stützmauer mit nunmehr beabsichtigter Vervollständigung der Auffüllung (bis zur Mauerkrone) - erklärt werden sollte.
127In dem „Leitschreiben“ an die Beigeladene zu 2. vom 1. August 2003 - die Schreiben vom 22. August 2003 beziehen sich auf dieses und sind im Übrigen inhaltsgleich - wird unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Beigeladenen zu 2. vom 16. Juni 2003 und auf mit der Beigeladenen zu 2. geführte Telefonate formuliert: „Gegen eine Anschüttung Ihres Grundstücks bestehen von hier keine Bedenken.“ Diese Erklärung bezieht sich, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend zugrunde gelegt hat, zunächst lediglich auf „eine Anschüttung“. Die Stützmauer wird in der Erklärung nicht erwähnt. Dass auf diese in dem Schreiben der Beigeladenen zu 2. vom 16. Juni 2003 - das nicht vorliegt - Bezug genommen wird, haben die Beigeladenen nicht vorgetragen. In dem stattdessen zu den Akten gereichten Schreiben der Beigeladenen an die Deutsche Bahn AG/Deutsche Bahn Immobilien AG vom 31. Oktober 2002, in dem sie darum bitten, „die Aufschüttung“ auf ihren Grundstücken zu genehmigen, fehlt es ebenfalls an einer Bezugnahme auf die Stützmauer - geschweige denn eine beabsichtigte Legalisierung der ohne Baugenehmigung errichteten Stützmauer. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beigeladene zu 3. erklärt, dass, als das Bundeseisenbahnvermögen im August 2003 sein Einverständnis mit einer Aufschüttung des Geländes gegeben habe, die streitige Mauer noch nicht vollständig hinterfüllt gewesen sei. Seine Frau, die Beigeladene zu 2., habe deshalb bei der zuständigen Behörde nachgefragt, ob mit Blick auf die Hinterfüllung Bedenken bestünden. Seinerzeit sei auch jemand von der Bundesbahn herausgekommen und habe sich die Situation vor Ort angeschaut. Dass in diesem Zusammenhang ausdrücklich auch über die - bereits illegal errichtete - Stützmauer gesprochen worden wäre, ist damit gleichfalls nicht dargetan. Im Berufungsverfahren haben die Beigeladenen schriftsätzlich ergänzend ausgeführt, die Beigeladene zu 2. habe damals dem Mitarbeiter der Bahn im Ortstermin zur Erläuterung der geplanten Anschüttung tatsächlich eine Bauzeichnung von den ihr damals vorliegenden Plänen des Architekturbüros T1. vorgelegt. Diese Schnittzeichnung, die als Anlage zur Gerichtsakte gereicht wurde, zeigt das Wohnhaus der Beigeladenen zu 2. und 3. (unter anderem) mit einem von den Baugenehmigungsunterlagen abweichenden Anschüttungszustand. Danach sind nicht nur Anschüttungen im straßenseitigen südöstlichen Bereich vorgesehen, sondern weitergehende Anschüttungen im nordwestlichen Bereich, die die Herrichtung einer Terrasse auf der Höhe des Kellergeschosses im rückwärtigen Bereich ermöglichen. Hinter dem Terrassenbereich fällt das Gelände nach dieser Schnittzeichnung in einem Winkel von vielleicht 45 Grad ab. Die Schnittzeichnung stellt den weiteren Verlauf der Anschüttung in Richtung des klägerischen Grundstücks, insbesondere die Stützmauer und eine Anschüttung in diesem Bereich, aber ebenfalls nicht weiter dar. Dass die - illegale - Stützmauer in die Zustimmungserklärung der Bahn einbezogen wurde, ergibt sich auch nicht aus den Äußerungen, die der Bedienstete der Bahn, der nach den Angaben der Beigeladenen zu 2., so wie sie der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung wiedergegeben hat, im April/Mai 2003 vor Ort getätigt haben soll. Die Erklärung, „gegen eine weitere Anschüttung bis zur Mauerkrone habe er keine Bedenken“, bezieht sich wiederum nur auf die Anschüttung, auch wenn die Mauerkrone der Stützmauer als Bezugspunkt hierfür genannt wird.
128Dies zugrundegelegt, ist nicht feststellbar, dass die Verantwortlichen für das Bundeseisenbahnvermögen bei objektivierter Betrachtung der von ihnen getätigten schriftlichen und mündlichen Äußerungen den Willen hatten, eine Zustimmung nicht nur zu einer Anschüttung, sondern auch zu der bereits illegal ohne Rücksicht auf einschlägige Abstandflächenvorgaben errichteten Stützmauer zu erteilen, sie also eine Zustimmung zu der tatsächlich in Rede stehenden Legalisierung einer Gesamtanlage bestehend aus Stützmauer und Anschüttung geben wollten. Die Beigeladenen haben auch ihren eigenen Angaben zufolge zu keinem Zeitpunkt vom Bundeseisenbahnvermögen die Zustimmung auch zu der illegal errichteten Stützmauer erbeten. Andernfalls wäre eine ausdrückliche Einbeziehung der Stützmauer in die Zustimmungserklärung auch mehr als naheliegend gewesen. Dies ist aber gerade nicht erfolgt.
129Unbeschadet des Vorstehenden wäre aber auch dann, wenn die Zustimmungserklärung des Bundeseisenbahnvermögens so auszulegen wäre, dass sie sich auf eine Gesamtanlage bestehend aus - bereits vorhandener, illegal errichteter - Stützmauer mit einer Anschüttung (bis zur Mauerkrone) bezog, weder die bei Abgabe der Zustimmungserklärung geplante Gesamtanlage von dieser abgedeckt, noch umfasste die Zustimmungserklärung das Vorhaben, das jetzt Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist.
130Die Zustimmungserklärung aus August 2003 kann sich allenfalls auf die vorhandene Stützmauer mit einer dahinterliegenden Anschüttung beziehen. Die Stützmauer war jedoch, so wie sie dort stand - und allein in dieser Form konnte sie Gegenstand der Zustimmung des Bundeseisenbahnvermögens werden - von Anfang an nicht geeignet, eine Anschüttung von 30 Grad, die bei Abgabe der Zustimmungserklärung mindestens im Raum stand, abzustützen. Dass die Zustimmung des Bundeseisenbahnvermögens eine nicht standsichere Stützwand-/Anschüttungskonstruktion bei objektiver Auslegung nicht umfassen sollte, ist offensichtlich und wird mit dem Hinweis in den Schreiben von August 2003 darauf, dass dafür Sorge getragen werden möge, dass durch die Aufschüttung eine Gefährdung des Grundstücks ausgeschlossen sei, deutlich. Schon im Ansatz war damit die bei Abgabe der Zustimmungserklärung in Rede stehende Gesamtanlage bestehend aus der damals vorhandenen Stützwand mit Anschüttung von der Zustimmung des Bundeseisenbahnvermögens nicht gedeckt.
131Das Vorhaben, das jetzt Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist, ist von der Zustimmungserklärung gleichfalls unter keinem Blickwinkel umfasst. Zwar ist Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung eine - erstmals standsichere - Gesamtkonstruktion aus Stützmauer und Anschüttung. Um diese Standsicherheit zu gewährleisten, muss jedoch die Stützmauer in einer Art und Weise baulich verändert werden, die sie gegenüber der bestehenden Stützmauer, auf die sich die damalige Zustimmung allein erstrecken konnte, als abweichendes Vorhaben erscheinen lässt. Die bestehende Stützmauer stellt sich - wie im I-L. Gutachten vom 11. Juli 2011 ausgeführt - als „Schwergewichtswand wirkende Winkelstützwand“ dar. Die sanierte Mauer wird eine im Baugrund dauerhaft rückverankerte Stützwand und damit ihrer Konstruktion nach etwas anderes sein. Die hierfür erforderlichen - umfangreichen - baulichen Maßnahmen einschließlich der erforderlichen Eingriffe in den Baugrund im Nahbereich zur Grundstücksgrenze werden in der statischen Berechnung vom 11. Juli 2011 und der Ausführungsplanung vom 8. November 2011 im Einzelnen dargestellt. Die Standsicherheitsfrage stellt sich für die zu sanierende Stützmauer ausgehend von der (ein)geplanten Wiedervervollständigung und Anpassung der Anschüttung neu. Zu einem solchermaßen neukonzipierten Vorhaben aus zu sanierender, auch in ihrer Konstruktion veränderter Stützmauer mit angepasster Anschüttung hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit ihren Erklärungen im Jahr 2003 bei objektivierter Auslegung keine Zustimmung erteilt.
132Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag der Beklagten,
133Beweis zu erheben „zu der Frage, welche Erklärungen von der Seite der Bahn im April/Mai 2003 zu der hier in Rede stehenden Stützmauer sowie zu der Anschüttung auf dem Gelände der Beigeladenen abgegeben worden sind“,
134und dem hieran anknüpfenden Hilfsbeweisantrag der Beigeladenen,
135„den Bediensteten der Bahn als Zeugen zu hören“,
136war nicht nachzukommen. Es handelt sich um einen Beweisermittlungs- bzw. Beweisausforschungsantrag, der eine Pflicht des Gerichts zur Beweiserhebung nicht auslöst.
137Vgl. hierzu nur BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2002 - 7 B 92.01 -, juris Rn. 3, und vom 29. März 1995 - 11 B 21.95 -, juris Rn. 4.
138Weder die Beklagte noch die Beigeladenen haben die - weitergehenden - Aussagen, die ein Mitarbeiter der Bahn im April/Mai 2003 vor Ort zu der Stützmauer und der Anschüttung auf dem Gelände der Beigeladenen getätigt haben und die also unter Beweis gestellt werden sollen, benannt. Soweit den Hilfsbeweisanträgen die unausgesprochene Behauptung zugrundeliegt, ein Mitarbeiter der Bahn habe noch weitergehende Erklärungen zu der Stützmauer und der Anschüttung - welchen konkreten Inhalts auch immer - abgegeben als die, die die Beigeladenen selbst bisher benannt haben, erfolgt diese Behauptung erkennbar „ins Blaue hinein“. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch nach den Angaben der Beigeladenen zu 2., die selbst mit dem Bahnmitarbeiter, der vor Ort gewesen sein soll, gesprochen haben will und die auch im Übrigen mit der Bahn im Zusammenhang mit deren Zustimmungserklärung kommuniziert hat, irgendwelche weitergehenden Erklärungen von der Seite der Bahn nicht - auch mündlich nicht - abgegeben wurden.
1395. Der Abwehranspruch der Klägerin gegen den mit dem streitgegenständlichen Vorhaben verbundenen Abstandflächenverstoß ist schließlich auch nicht verwirkt.
140Im Hinblick auf die formelle Illegalität der baulichen Anlage, die Gegenstand der Genehmigung ist, kommt lediglich die Verwirkung des materiell-rechtlichen Abwehrrechts in Betracht. Für die Verwirkung des materiellen Rechts kommt es darauf an, ob der Berechtigte während eines längeren Zeitraums ein ihm zustehendes Recht nicht geltend macht, obwohl er hierfür Anlass hat, und ob ein solches Verhalten geeignet ist, bei dem Verpflichteten den Eindruck zu erwecken, der Berechtigte werde sein Recht nicht (mehr) ausüben. Die Verwirkung eines Rechtes setzt außer der Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraums (sog. Zeitmoment) ferner voraus, dass besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (sog. Umstandsmoment). Was die längere Zeit anbetrifft, während der ein Recht nicht ausgeübt worden ist, obwohl dies dem Berechtigten möglich gewesen wäre, lassen sich grundsätzlich keine allgemeingültigen Bemessungskriterien nennen. Die Dauer des Zeitraums der Untätigkeit des Berechtigten, von der an im Hinblick auf die Gebote von Treu und Glauben von einer Verwirkung die Rede sein kann, hängt entscheidend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Die Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraums verstößt insbesondere dann gegen Treu und Glauben, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Der Rechtsgedanke der Verwirkung schützt das in das Verhalten des anderen gesetzte Vertrauen. Wo die letztlich schadensverursachende Maßnahme - die Bauarbeiten - nicht auf einem solchen Vertrauen beruht, sondern unabhängig von einem eventuellen Vertrauen vorgenommen ist, kann insoweit keine Verwirkung eintreten.
141Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 16. April 2002 - 4 B 8.02 -, BRS 65 Nr. 195 = juris Rn. 11, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, BRS 52 Nr 218 = juris Rn. 22 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 B 1090/12 -, BauR 2013, 507 = juris Rn. 8 ff., Urteile vom 4. September 2008 - 7 A 2358/07 -, juris Rn. 58 ff., und vom 24. April 2001 - 10 A 1402/98 -, BRS 64 Nr. 188 = juris Rn. 6 ff.
142Wann eine Verwirkung in diesem Sinne anzunehmen ist, hängt maßgeblich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab; die Verwirkung als Grundlage für einen Rechtsverlust des Nachbarn trotz fortdauernder Rechtswirkung und ggf. beeinträchtigender Wirkung einer baulichen Anlage kann allerdings nur in Ausnahmefällen angenommen werden.
143Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2005- 10 A 3664/03 -, BRS 69 Nr. 178 = juris Rn. 9.
144Grundsätzlich können materielle Abwehrrechte des Nachbarn auch gegenüber ungenehmigten Bauvorhaben verwirkt werden.
145Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1988- 4 B 50.88 - BauR 1988, 332 = juris Rn. 2.
146Ein Eigentümerwechsel ist im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant. Die jeweiligen Abwehrrechte sind dingliche, d. h. auf die beteiligten Grundstücke bezogen. Ein neuer Eigentümer rückt in die Rechtsstellung des früheren ein. Vertrauenschaffende Handlungen bzw. vertrauenschaffendes Nichtstun des Rechtsvorgängers muss sich der neue Eigentümer entgegen halten lassen.
147Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 29. März 2012- 2 A 2558/10 -, S. 28 des amtlichen Umdrucks; OVG S.-A., Beschluss vom 4. Juni 2012 - 2 L 56/11 -, NVwZ-RR 2012, 752 = juris Rn. 7, m. w. N.
148Nach Maßgabe dieser Grundsätze lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin ihr Abwehrrecht gegen die mit der Baugenehmigung legalisierte bauliche Maßnahme und den hiermit verbundenen Abstandflächenverstoß verwirkt hätte.
149Eine Verwirkung kommt hier schon grundsätzlich nicht in Betracht, weil für den Beginn des Zeitraums, der für eine Verwirkung des materiellen Abwehrrechts der Klägerin gegen den Abstandflächenverstoß in Betracht zu ziehen ist, auf die Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung abzustellen ist.
150Die streitgegenständliche Baugenehmigung bedeutet für die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte der Klägerin eine Zäsur. Für die Klägerin stellt sich die Frage des Vorgehens neu, da mit der Baugenehmigung erstmals eine Legalisierung einer bisher ungenehmigten abstandflächenwidrigen baulichen Anlage in neu konzeptionierter Gesamtgestaltung erfolgt.
151Vgl. in diesem Zusammenhang für den Fall der erstmaligen Legalisierung eines ungenehmigten Zimmereibetriebs BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, BRS 52 Nr. 218 = juris Rn. 23; im Anschluss daran für die Legalisierung eines Baustofflagers OVG NRW, Urteil vom 21. März 1995 - 11 A 1089/91 -, BRS 57 Nr. 68 = juris Rn. 39 ff.
152Wie vorstehend bereits ausgeführt weicht die bauliche Anlage, die Gegenstand der Baugenehmigung ist, von vorherigen illegalen Zuständen und überdies vom aktuellen Zustand entscheidend ab. Die Stützmauer wird im Zuge der Sanierung ihrer Grundkonstruktion nach umgestaltet. Hierfür sind bauliche Maßnahmen erforderlich, die unter anderem mit Eingriffen in den Baugrund im Nahbereich zum klägerischen Grundstück erforderlich sind. Grundlage der Sanierung und Bestandteil der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist erstmalig eine von einem Böschungswinkel von 30 Grad ausgehende statische Berechnung. Die Baugenehmigung ermöglicht auch nicht lediglich die Beibehaltung einer bereits bestehenden Anschüttung, sondern - ausgehend vom Genehmigungszeitpunkt und Jetzt-Zustand - eine Vervollständigung und Anpassung der Anschüttung, von der sich nicht feststellen lässt, dass sie im jetzt genehmigten Zustand - und sei es dem Rahmen nach - überhaupt über einen längeren Zeitraum bestanden hat.
153Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
154Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
155Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.