Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 08. Mai 2019 - RN 5 E 19.828

published on 08/05/2019 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 08. Mai 2019 - RN 5 E 19.828
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Tenor

I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller auf seinen Antrag vom 30. April 2019 hin ein Vorlaufattest für Zuchtrinder nach Usbekistan zu erteilen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, mit dem der Antragsteller im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, das am 30. April 2019 beantragte Vorlaufzeugnis für die Ausfuhr von Zuchtrindern aus der Bundesrepublik Deutschland nach Usbekistan für die gelisteten sieben Rinder (Ohrenmarken 1 …, 2 …, 3 …,4 …, 5 …, 6 …, 7 …) zu erteilen, ist zulässig und begründet. Dem steht angesichts der Eilbedürftigkeit und der auswärtigen Kanzlei auf Antragstellerseite nicht die Falschbezeichnung des Antragsgegners (Landkreis statt Freistaat Bayern angesichts der verkannten Doppelfunktion des Landratsamts in Bayern) entgegen, da die Auslegung (vgl. Eyermann/Happ, 15. Aufl. 2019, VwGO § 78 Rn. 25) im konkreten Fall ergibt, dass das Vorlaufattest von demjenigen Rechtsträger verlangt wird, bei dem es beantragt worden war.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint, mithin also die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige einstweilige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Zunächst hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit hinreichend glaubhaft gemacht. Der Tiertransport zur Sammelstelle in Mecklenburg-Vorpommern ist zur Überzeugung des Gerichts nicht beliebig verschiebbar, da ein Transport, die anschließende Quarantäne und ggf. ein Weitertransport, nur in Abhängigkeit der Trächtigkeitsdaten der streitbefangenen Zuchtfärsen möglich ist. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung steht nach dem nachvollziehbaren und eidesstattlich versicherten Vortrag des Antragstellers fest, dass dem Antragsteller für einen rechtmäßigen Transport der streitbefangenen Tiere in die Sammelstelle nur eine gewisse Zeitspanne zur Verfügung steht. Deshalb ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts von einer hinreichenden Eilbedürftigkeit auszugehen, die zudem auch die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt.

Zwar ist die Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes nur ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn ansonsten die Rechtschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen würde, nachträglicher Rechtschutz im Hauptsacheverfahren also nicht mehr das gewünschte Ergebnis oder den mit dem Rechtschutzbegehren gewünschten Erfolg herbeizuführen vermag. So verhält es sich vorliegend. Ein rechtmäßiger Transport trächtiger Färsen ist nämlich nur in bestimmten Stadien der Trächtigkeit möglich, und es ist ausgeschlossen, dass Rechtschutz in der Hauptsache in einer Zeit erlangt werden könnte, in der der Transport der streitbefangenen Färsen tierschutz- und -transportrechtlich überhaupt noch möglich wäre. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nämlich einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Wirksam ist nur ein Rechtschutz, der innerhalb angemessener Zeit gewährt wird und bei dem ausnahmsweise die Vorwegnahme der Hauptsache im Eilrechtschutzverfahren auch notwendig und möglich ist bei einer Maßnahme, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Stellte sich im Hauptsacheverfahren heraus, dass die Verweigerung des begehrten Vorlaufattestes rechtswidrig war, so könnten diese Folgen im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden, weil dann das Trächtigkeitsstadium der streitbefangenen Fersen zu weit fortgeschritten wäre, um diese überhaupt noch in legaler Weise transportieren zu können. Da bei dem Antragsteller zudem die Grundrechte aus Art. 12 oder Art. 14 GG im Raume stehen, ist es zur Gewährung effektiven Rechtschutzes geboten, in Konstellationen der vorliegenden Art auch im einstweiligen Anordnungsverfahren die Hauptsache vorweg zu nehmen. Jede andere Sichtweise liefe darauf hinaus, effektiven Rechtschutz im Sinne des Begehrens des Antragstellers endgültig zu vereiteln, weil ein Erfolg in der Hauptsache jedenfalls zu spät käme und nicht mehr geeignet wäre, einen eingetretenen Schaden rückgängig zu machen.

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Anspruchsgrundlage für die Erteilung des begehrten Vorlaufattestes sind die Regelungen der Verordnungen über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, BmTierSSchutzV, vom 01.01.1993, neu gefasst am 06.04.2005, BGBl. I 2005, S. 997). Vorliegend hat der Antragsteller mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch gegenüber dem Antragsgegner auf Ausstellung des begehrten Vorlaufattestes. Hierzu hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in einem vergleichbaren Fall mit Beschluss vom 27. Februar 2019 (1 B 16/19) ausgeführt:

Die hier erstrebte Bescheinigung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 8 Abs. 1, 12 Abs. 3 BmTierSSchutzV. Diese (nationale) Verordnung regelt gemäß § 1 Abs. 1 das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr u.a. von Rindern. Die Verordnung dient damit der Regelung gewerblichen (Tier-)handels und regelt nicht eigenständig an die Tierhalter gerichtete inhaltliche tierschutz- und/oder tierseuchenrechtliche Anforderungen (…).

Nach § 12 Abs. 3 BmTierSSchutzV dürfen Klauentiere und Einhufer nur auf eine Sammelstelle verbracht werden, wenn sie von einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 (genehmigungsfreies Verbringen) begleitet sind. Nach § 8 Abs. 1 BmTierSSchutzV ist das innergemeinschaftliche Verbringen u.a. von Rindern von einer Bescheinigung nach Anlage 3 Spalte 2 der Verordnung abhängig. Hiernach bedarf es eines amtstierärztlichen Tiergesundheitszeugnisses nach Muster 1 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG (zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen).

Liegen diese viehseuchenrechtlichen Anforderungen an die innergemeinschaftliche Verbringung von Rindern vor, besteht ein Rechtsanspruch (des Händlers/Eigentümers) auf Ausstellung dieser Bescheinigung durch die zuständigen Amtsveterinäre. Andernfalls obläge es diesen, den innergemeinschaftlichen Handel auf der Grundlage von Aspekten, die der Binnenmarkttierseuchenschutzverordnung fremd sind, zu be-/verhindern.

Vorliegend geht es ausschließlich um dieses sogenannte Vorlaufattest für den Transport von 21 Zuchtrindern nach A. zu einer dort befindlichen (zugelassenen) Sammelstelle.

Nicht streitgegenständlich ist damit in diesem Verfahren, ob der von dort aus beabsichtigte Transport der 21 Rinder nach Marokko gemäß Art. 14 Abs. 1 c der VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2005 DES RATES vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen(TTVO) durch die am Ort der Sammelstelle zuständigen Veterinäre genehmigungsfähig ist. Erst und nur dort können tierschutzrechtliche Aspekte des Transportes nach der TTVO und - insoweit rechtlich bislang ungeklärtgegebenenfalls auch tierschutzrechtliche Umstände des Drittlandes nach Transportende wie insbesondere die fachlich umstrittenen Schlachtbedingungen Berücksichtigung finden. Dies obliegt den für die Sammelstelle zuständigen Amtsveterinären bei der Ausstellung der grenzüberschreitenden Transportbescheinigung.

Vorliegend gibt es indes darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den 21 Rindern um Schlachtvieh handelt. … Anhaltspunkte dafür, dass tierseuchenrechtliche Anforderungen der RL 64/432/EWG der Erteilung des Vorlaufattestes entgegenstehen, sind weder geltend gemacht noch sonst erkennbar.

Auch steht einer Verpflichtung der amtlichen Tierärzte auf Erteilung des begehrten Vorlaufattestes nicht eine mögliche Strafbarkeit wegen Teilnahme an einem Delikt nach § 17 Nr. 2 lit. b Tierschutzgesetz (TierSchG) entgegen. Denn selbst wenn man - was die Kammer nicht für naheliegend erachtet, hier aber nicht weiter beurteilen möchte - das Vorliegen einer kausalen Beihilfehandlung annimmt, dürfte diese Handlung zumindest gerechtfertigt sein. Es besteht nämlich aus den oben genannten Gründen die öffentlich-rechtliche Verpflichtung der amtlichen Tierärzte, die Vorlaufatteste zu erteilen. Wenn ein bestimmtes Handeln nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften geboten ist, gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, dass dieses Handeln nicht zugleich strafrechtlich belangt werden kann. Es handelt sich hierbei um einen ungeschriebenen Rechtfertigungsgrund (vgl. Sternberg-Lieben, in: Schoenke, Kommentar StGB, 30. Auflage 2019, Vorbemerkungen zu den §§ 32 ff, Rn. 27 ff.).

Diesen Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts hat sich auch das Verwaltungsgericht Darmstadt mit Beschluss vom 11. März 2019 (4 L 446/19. DA) in vollem Umfang angeschlossen, ebenso das VG Gießen, Beschlüsse vom 12. März 2019 - 4 L 1064/19.GI und 4 L 1065/19.GI -, und auch das erkennende Gericht schließt sich dieser Auffassung an. Nach Auffassung der Kammer ist in dem im Wesentlichen gleichgelagerten Fall - lediglich die geplante Ausfuhr der Tiere soll hier nach Usbekistan erfolgen - nichts Wesentliches hinzuzufügen. Insbesondere rechtfertigen auch eventuelle Abstimmungsprozesse auf politischer Ebene keine Verweigerung des begehrten einstweiligen Rechtschutzes, da diese die Anwendung der Rechtsgrundlagen nicht beeinflussen. Soweit vorgetragen wird, der beamtete Tierarzt könne sich mit Ausstellung des begehrten Vorlaufattestes einer strafrechtlich relevanten Beihilfe schuldig machen, vermag das Gericht dieser Argumentation nicht zu folgen. Das Problem der „neutralen“ Handlungen/Beihilfe steht im Strafrecht jedenfalls seit Jahrzehnten in Diskussion (BeckOK StGB, Neutrale Handlungen im Strafrecht Rn. 2, beck-online). Eine abschließenden Klärung ist nicht in einem verwaltungsrechtlichen Eilverfahren möglich. Jedenfalls scheint das bloße Sich-Zurückziehen darauf, dass es sich bei der Erteilung des Vorlaufat,ktests um eine conditio sine qua non handle, wie dies im vorgelegten Gutachten von … erfolgt, nicht das einzig zur Beurteilung dieser Frage heranzuziehende Kriterium zu sein. Vielmehr ist strafrechtlich anerkannt, dass die conditio sine qua non-Betrachtung zu einer zu weitgehenden Strafbarkeit führt, weshalb Kriterien der objektiven Zurechnung als Korrektiv bestehen. Dies auch im Rahmen der Beihilfe so zu handhaben schlägt z.B. Prof. Dr. H. K. vor in BeckOK StGB/Kudlich, 41. Ed. 1.2.2019, StGB § 27 Rn. 17. Derartige Diskussionsaspekte oder die kritische Auseinandersetzung mit bekannten strafrechtlichen Gegenmeinungen finden sich in dem vorgelegten Gutachten nicht. Es kann nicht als eine umfassende strafrechtliche Aufarbeitung verstanden werden, sondern versteht sich schon qua seines Eingangsstatements als Stellungnahme in der Hoffnung, einen wissenschaftlichen Diskurs anstoßen zu können.

Das begehrte Vorlaufattest enthält noch keine Aussage über die Zulässigkeit des endgültigen Transportes der Tiere nach Usbekistan. Erst nach Ankunft der Tiere in der Sammelstelle hat der dort zuständige Amtsveterinär darüber zu befinden, ob der geplante Transport nach Usbekistan zulässig ist oder ob ihm Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies nimmt das begehrte Vorlaufattest nicht vorweg. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass bei einem Verbringen der streitbefangenen Tiere in die Sammelstelle diesen derart erhebliche Leiden oder Schmerzen hinzugefügt werden könnten, dass der Transport nach Mecklenburg-Vorpommern selbst sich als tierschutzwidrig darstellt. Selbst wenn also der dort zuständige Amtsveterinär die Ausfuhrbescheinigung verweigern sollte, so bliebe es der Antragstellerin unbenommen, ihre Tiere in der Sammelstelle wieder abzuholen und in die Herkunftsbetriebe zu verbringen. Tierschutzwidrige Umstände im Rahmen eines innerdeutschen Tiertransportes sind im Zusammenhang damit nicht zu befürchten und der innerdeutsche Transport ist für die Tiere auch hinnehmbar.

Nach alledem hat der Antragsteller einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Ausstellung des beantragten Vorlaufattestes im Wege der einstweiligen Anordnung.

Abschließend ist festzuhalten, dass der Antragsgegner, sollte er aus Gründen des Tierschutzes tätig werden wollen (oder gar infolge Ermessensreduzierung auf Null müssen), sich der Mittel des Tierschutzrechts bedienen kann, wobei wohl darzulegen sein wird, weshalb bereits der innerdeutsche Transport insofern problematisch sein soll, wenn doch noch nachgelagerte tierschutzrechtliche Prüfungen stattfinden (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. März 2019 - 4 MB 24/19 -, Rn. 2, juris). Schließlich stellt das Ausladen an der Sammelstelle und die dortige Prüfung durch einen Veterinär eine hinreichende Zäsur dar, dass nicht von einem einheitlichen Lebenssachverhalt ausgegangen werden kann. (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. März 2019 - 4 MB 24/19 -, Rn. 4 bis 9, juris). Das Prüfprogramm der für das Vorlaufattest vorzunehmenden tierseuchenrechtlichen Beurteilung insb. im Blick auf den Herkunftsbetrieb beinhaltet jedoch nicht die Beurteilung des Transports oder der Schlachtbedingungen. Sollte tatsächlich offenkundig sein, dass bei der Prüfung am Ort der Sammelstelle eine Untersagung des Transports erfolgen wird oder offenkundig rechtswidrig nicht erfolgen würde, etwa weil es sich auch dort nur um eine Plausibilitätsprüfung handelt, obwohl konkrete Gefahren gesehen werden, so wird hierauf eine tierschutzrechtliche Maßnahme zu stützen sein. Die gebundene Erteilung eines Vorlaufattests lässt keinen Raum für eine Auslegung mit Blick auf Art. 20a GG oder Art. 13 AEUV. Anders könnte sich dies allerdings eventuell dann darstellen, wenn infolge einer sofort vollziehbaren auf Tierschutzrecht gestützten Untersagung des Transports dieser rechtlich nicht erfolgen kann. In der vorliegenden Konstellation sind jedoch keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse vorgetragen oder ersichtlich, weshalb es nicht zu einem Verbringen auf eine zugelassene Sammelstelle im Sinne von § 12 Abs. 3 BmTierSSchV kommen sollte.

Dass nun nachträglich im Eilverfahren von Antragsgegnerseite noch geltend gemacht wird, das beantragte Attest unterscheide sich von dem von Gesetzes wegen zu erteilenden Vorlaufattest hinsichtlich seines Inhalts und das erteilte Attest sei nun doch aus tierseuchenrechtlichen und nicht nur Tierschutzgründen zu verweigern, vermag nicht zu überzeugen. Der Antrag per Fax vom 30.04.2019 „Bitte Vorlaufzeugnis erstellen“ unter Beifügung einer Vorlage ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass eben das von Gesetzes wegen benötigte Zeugnis beantragt ist, wie auch immer dies nun genau bezeichnet wurde. Der Antragsgegner ist jedoch nicht gehindert, trotz Beifügen der Vorlage selbst das zutreffende und für den Transport zur Sammelstelle nötige Vorlaufzeugnis zu erstellen. Sollte das - auch in der bisherigen behördlichen Praxis existente und ausgestellte - Vorlaufattest in § 12 Abs. 3 S. 2 Nr.1 oder Nr.2 BmTierSSchV seine Grundlage haben, dann richtet sich der der Auslegung zugänglichen Antrag des Antragstellers eben auf Erstellung einer solchen erforderlichen Bescheinigung. Auf diese richtet sich dann der Anspruch des Antragstellers, auch wenn er in seinem Antrag bei der Behörde einen abweichenden Inhalt vorschlägt, indem er eine ihm bekannte Version eines Vordrucks vorlegt. Der Antragsgegner kann dann nicht die Erstellung jeglichen Vorlaufattests verweigern, sondern hat das zu erstellen, welches die nötigen Angaben enthält. Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang zwar herausgearbeitet, dass er einzelne Inhalte des Vordrucks der Antragstellerseite aus tierseuchenrechtlichen Gründen nicht bescheinigen kann. Es wurde jedoch nicht dargelegt, weshalb das gesetzlich notwendige Vorlaufattest aus tierseuchenrechtlichen Gründen nicht erteilt werden könnte.

Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsgegner gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Hierbei nimmt das Gericht in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte den Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR für die Hauptsache an, der im Hinblick darauf, dass vorliegend die Hauptsache vorweggenommen wird, nicht reduziert wird.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 16/05/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Wege der
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Klauentiere und Einhufer dürfen nach einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar aus einem ganz oder teilweise der Zucht oder der Nutzung dieser Tiere dienenden Betrieb oder von Sammelstellen verbracht werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind.

(2) Schafe und Ziegen, die nicht unmittelbar an ihren Bestimmungsort verbracht werden, dürfen nach anderen Mitgliedstaaten über nur eine nach § 15 Abs. 3 zugelassene Sammelstelle oder, im Falle von Schlachttieren, über nur eine nach § 15 Abs. 3 zugelassene Sammelstelle oder ein nach § 15 Abs. 3 zugelassenes Viehhandelsunternehmen verbracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Schlachttiere über eine weitere, nach § 15 Abs. 3 zugelassene Sammelstelle verbracht werden.

(3) Auf eine zugelassene Sammelstelle dürfen Klauentiere und Einhufer nur verbracht werden, wenn sie von der Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 begleitet sind. Rinder und Schweine sowie Schlachtschafe und -ziegen dürfen abweichend von Satz 1 auch aufgetrieben werden, wenn der für den Herkunftsbetrieb zuständige beamtete Tierarzt die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 für den Herkunftsbetrieb erforderlichen Angaben

1.
in einer Bescheinigung bescheinigt hat, die die Tiere begleitet, oder
2.
der Sammelstelle auf eine andere geeignete Art schriftlich übermittelt hat.

(4) Rinder und Schweine aus anderen Mitgliedstaaten dürfen über eine inländische Sammelstelle nach anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie neben der Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 von der Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates im Original oder in beglaubigter Kopie begleitet sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.