Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 05. Dez. 2016 - RN 4 K 16.588

bei uns veröffentlicht am05.12.2016

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen tierschutzrechtliche Anordnungen.

Am 7.3.2016 wurde bei einer Kontrolle der Tierhaltung der Klägerin von den Amtstierärzten beim Veterinäramt des Landratsamtes Folgendes festgestellt:

1. Beide Rinder hatten überlange Klauen.

2. Den Rindern stand kein sauberes, hygienisch einwandfreies Wasser zur freien Aufnahme zur Verfügung. Das den Tieren von der Klägerin im Futterbarren angebotene Wasser war mit Futterresten, Schmutz und Heu verunreinigt.

3. Die Hufe der drei adulten Vollblutpferde waren nicht ordnungsgemäß gepflegt. Die Hufe waren ausgewachsen. Die weiße Linie war deutlich verbreitert.

Unter dem 8.3.2016 erließ das Landratsamt daraufhin folgenden, der Klägerin am 15.3.2016 zugestellten, Bescheid:

1. Frau … hat in ihrer Tierhaltung Folgendes durchzuführen bzw. sicherzustellen:

a) Bei den Rindern mit den Ohrmarken DE 1... und DE 2... ist bis spätestens 19.3.2016 ein Klauenschnitt von einem qualifizierten Klauenpfleger durchführen zu lassen.

b) Im Kuhstall sind bis spätestens 19.3.2016 Selbsttränkebecken einzubauen, so dass alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Wasser in ausreichender Qualität und Menge versorgt werden.

c) Die überlangen Hufe der drei erwachsenen Vollblutpferde sind bis spätestens 19.3.2016 von einem qualifizierten Hufschmid oder Hufpfleger behandeln zu lassen.

2. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 dieses Bescheides wird angeordnet. Im Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs sind die Pflichten sofort nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides bzw. nach Aufhebung eines stattgebenden Beschlusses nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung zu erfüllen.

3. Für den Fall, dass Frau … die unter Ziffer 1 genannten Verpflichtungen nicht fristgerecht erfüllt, werden folgende Zwangsgelder zur Zahlung fällig:

a) 50,- € pro Tier, bei dem bis 19.3.2016 kein Klauenschnitt von einem qualifizierten Klauenpfleger durchgeführt wurde (Ziffer 1 a).

b) 50,- € pro Tier, dem bis spätestens 19.3.2016 kein Selbsttränkebecken zur Verfügung steht (Ziffer 1 b).

c) 50,- € pro Tier, bei dem bis spätestens 19.3.2016 die überlangen Hufe nicht von einem qualifizierten Hufschmied oder Hufpfleger behandelt wurden (Ziffer 1 c).

4. Frau … hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

5. Die Gebühr für diesen Bescheid wird auf 150,- € festgesetzt. Die Auslagen betragen 3,45 €.

Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

Die Tierhaltung der Klägerin widerspreche § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG). Die regelmäßige Pflege der Klauen der Rinder sei unabdingbar, um das Wohlbefinden und die Leistungsfähigkeit der Tiere zu erhalten. Zu lang gewachsene Klauen würden durch die veränderte Winkelung der Gelenke und durch die veränderte Gliedmaßenachse Sehnenschäden hervorrufen, woraus Schmerzen und Schäden für das betroffene Tier resultieren würden. Dies gelte gleichermaßen für die regelmäßige Hufpflege der Pferde. Die Pferdehufe müssten deshalb täglich ausgekratzt und alle sechs bis acht Wochen durch einen fachkundigen Hufpfleger ausgeschnitten werden. Gemäß dem Hufbeschlaggesetz (HufBeschlG) dürften Pflegemaßnahmen am Huf nur von ausgebildeten Hufpflegern durchgeführt werden. In Bezug auf die Tränkung der Rinder wurde ausgeführt, dass gemäß §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) alle Rinder entsprechend ihrem Bedarf mit Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt werden müssten, wobei Verunreinigungen auf ein Mindestmaß zu begrenzen seien. Dies sei durch die Verschmutzung des im Barren angebotenen Wassers nicht gewährleistet gewesen. Die getroffenen Anordnungen seien daher im Interesse der Tiere zwingend notwendig und insbesondere verhältnismäßig gewesen.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 15.4.2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Klage erheben sowie mit Schriftsatz vom 23.5.2016 einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen lassen.

Ausgeführt wird, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle bei beiden Kühen keine überlangen Klauen vorhanden gewesen seien. Die Klägerin komme ihrer Pflicht zur Pflege regelmäßig nach. Die Kühe seien überdurchschnittlich gut versorgt. Sie verfügten über ein ausreichendes Wasser- und Futterangebot. Nach dem TierSchG sei die Art und Weise der Tränkung nicht genau vorgeschrieben, so dass auch ein Tränkebecken nicht zwingend erforderlich sei. Zum Zeitpunkt der Kontrolle wären bei den Pferden in keiner Weise ausgewachsene Hufe zu erkennen gewesen, insbesondere deshalb, da die Klägerin die Hufe aller Pferde am 4.2.2016 selbst gepflegt habe. Dass die Hufpflege nur durch eine dafür qualifizierte Person durchgeführt werden dürfe, sei unzutreffend. Das HufBeschlG betreffe ausschließlich beschlagene Arbeitspferde und deren Hufpflege, nicht aber die Hufpflege von unbeschlagenen Pferden.

Der Beklagte tritt der Klage entgegen. Die bei der Kontrolle angefertigten Fotoaufnahmen würden die tatsächlichen Verhältnisse belegen. Tränkebecken, die eine jederzeitige Aufnahme von sauberem Wasser ermöglichen, seien heutzutage für eine gute landwirtschaft-liche Praxis der Standard. Der vorgefundene Zustand der Hufe der Pferde und die Aussage der Klägerin, sie habe am 4.2.2016 die Hufpflege selbst durchgeführt, bestätigten die Vermutung, dass sie nicht über die notwendige Sachkenntnis für eine tierschutzgerechte Hufpflege verfüge. Zudem dürfe die Hufkorrektur, die über die üblichen alltäglichen Reinigungs- und Pflegearbeiten hinausgehe, nur von ausgebildeten Hufbeschlagsschmieden durchgeführt werden, auch wenn kein Hufbeschlag im eigentlichen Sinne erfolge.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte sowie die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet [§ 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)].

Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht nur, wenn es aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als möglich erscheint, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (vgl. Gaimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl., 2016, § 114 ZPO Rn 19).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 8.3.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die in Nr. 1 des Bescheides getroffenen Anordnungen ist § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Hiernach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, unter anderem das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren und pflegen.

Die Nrn. 1 a und c des Bescheides sind nicht zu beanstanden. Bei der Kontrolle am 7.3.2016 wurde festgestellt, dass die Kühe überlange Klauen hatten und die Hufe der Pferde ausgewachsen waren. Dies wurde durch die bei den Akten befindliche Fotodokumentation (Bl. 48 ff. des Fotogehefts) festgehalten. Die zuständigen Amtstierärzte haben ihre Auffassung, warum die vorgefundenen Zustände nicht tierschutzgerecht sind, auch mehrfach fachlich begründet (vgl. Bl. 5 a ff. und Bl. 46 a ff. der Behördenakte). Bei den Amtstierärzten handelt es sich gemäß § 15 Abs. 2 TierSchG um behördliche Sachverständige, deren Einschätzung nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig ein besonderes Gewicht zukommt und die nur durch substantiiertes Gegenvorbringen zu entkräften ist. Allein das pauschale Bestreiten der Mängel an den Rinderklauen und Pferdehufen durch die Klägerin genügt diesen Anforderungen nicht. Auch die Anordnung in Nr. 1 c, nämlich dass die Hufe der Pferde von einem qualifizierten Hufschmid oder Hufpfleger behandelt werden müssen, ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 3 Abs. 1 HufBeschlG darf der Hufbeschlag nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlagschmieden ausgeübt werden. Gemäß § 2 Nr. 1 HufBeschlG zählt zum Hufbeschlag im Sinne des HufBeschlG die Gesamtheit aller Verrichtungen an einem Huf zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung. Das HufBeschlG erfasst daher nicht nur Verrichtungen an beschlagenen Hufen, sondern auch an unbeschlagenen. Da es sich beim Ausschnitt der Hufe ersichtlich nicht lediglich um eine übliche, alltägliche Reinigungs- oder Pflegearbeit handelt, bei welcher das HufBeschlG gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 HufBeschlG keine Anwendung finden würde, kann diese Arbeit nicht von der Klägerin, die keine Ausbildung nach § 4 HufBeschlG nachgewiesen hat, selbst durchgeführt werden.

Auch die Nr. 1 b des Bescheids ist rechtmäßig. Gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TierSchNutztV sind alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen. Die von der Klägerin durchgeführte Tränkung der Rinder über den Futterbarren genügt diesen Anforderungen nicht. Das bei den Akten befindliche Foto (Bl. 52 des Fotogehefts) belegt hinreichend, dass der Futterbarren mit Schmutz, Futterresten und Heu verunreinigt war, so dass den Rindern kein sauberes, hygienisch einwandfreies Wasser zur freien Aufnahme zur Verfügung stand. Unabhängig davon weist das Gericht darauf hin, dass gemäß Nr. 8.6 der LAVES Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung allen Tieren jederzeit Wasser zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen muss. Die Tränkung über den Futterbarren führt denklogisch dazu, dass den Tieren bei dieser Art der Wasserversorgung kein Wasser in dem Zeitraum zur Verfügung steht, in dem der Barren mit Futter gefüllt ist, sodass die Anordnung auch unter diesem Gesichtspunkt hätte ergehen können. Auch die Anordnung der Einrichtung eines Selbsttränkebeckens begegnet keinen Bedenken. Dies entspricht, wenn Rinder wie bei der Klägerin in Anbindehaltung gehalten werden, der Nr. 8.6 der LAVES Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung.

Gegen die übrigen im Bescheid getroffenen Anordnungen, wurden keine Einwände erhoben. Es sind auch keine Anhaltspunkte für deren Rechtswidrigkeit ersichtlich.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2


Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 15


(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbeha

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV | § 4 Allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung und Pflege


(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass 1. für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind;2.

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV | § 3 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen


(1) Nutztiere dürfen vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen. (2) Haltungseinrichtungen müssen 1. nach ihrer Bauweise, den verwendet

Hufbeschlaggesetz - HufBeschlG 2006 | § 4 Anerkennung der Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen


(1) Als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin wird staatlich anerkannt, wer 1. eine erfolgreich abgeschlossene Berufausbildung,2. eine mindestens zweijährige sozialversicherungspflichtige hauptberufliche Beschäftigung bei einem Hufbeschlagschmied/e

Hufbeschlaggesetz - HufBeschlG 2006 | § 3 Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen, Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen


(1) Der Huf- und Klauenbeschlag darf nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen ausgeübt werden. (2) Die fachbezogene Ausbildung an Hufbeschlagschulen darf nur von geprüften und staatlich anerkannten Huf

Hufbeschlaggesetz - HufBeschlG 2006 | § 1 Anwendungsbereich


(1) Die Gesundheit von Huf- und Klauentieren, insbesondere die Leistungsfähigkeit ihres Bewegungsapparates, ist durch einen sach-, fach- und tiergerechten Huf- und Klauenbeschlag zu erhalten und zu fördern. Dazu werden die Berechtigung zur Ausübung d

Hufbeschlaggesetz - HufBeschlG 2006 | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Hufbeschlag: die Gesamtheit aller Verrichtungen an einem Huf zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung;2. Klauenbeschlag: die Gesamtheit aller Verrichtungen bei der Anbringung, Ins

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2017 - 9 S 17.1153

bei uns veröffentlicht am 23.10.2017

Tenor I. Der Restitutionsantrag gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Mai 2017 (9 C 16.2602) wird verworfen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens zu tragen. Grü

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Nutztiere dürfen vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen

1.
nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand so beschaffen sein, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist;
2.
mit Fütterungs- und Tränkeinrichtungen ausgestattet sein, die so beschaffen und angeordnet sind, dass jedem Tier Zugang zu einer ausreichenden Menge Futter und Wasser gewährt wird und dass Verunreinigungen des Futters und des Wassers sowie Auseinandersetzungen zwischen den Tieren auf ein Mindestmaß begrenzt werden;
3.
so ausgestattet sein, dass den Tieren, soweit für den Erhalt der Gesundheit erforderlich, ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen geboten wird und die Tiere, soweit möglich, vor Beutegreifern geschützt werden, wobei es im Fall eines Auslaufes ausreicht, wenn den Nutztieren Möglichkeiten zum Unterstellen geboten werden.

(3) Ställe müssen

1.
mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die jederzeit eine zur Inaugenscheinnahme der Tiere ausreichende Beleuchtung und einen Zugriff auf alle Nutztiere durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen ermöglichen;
2.
erforderlichenfalls ausreichend wärmegedämmt und so ausgestattet sein, dass Zirkulation, Staubgehalt, Temperatur, relative Feuchte und Gaskonzentration der Luft in einem Bereich gehalten werden, der für die Tiere unschädlich ist.

(4) Sofern Lüftungsanlagen, Fütterungseinrichtungen, Förderbänder oder sonstige technische Einrichtungen verwendet werden, muss durch deren Bauart und die Art ihres Einbaus sichergestellt sein, dass die Lärmimmission im Aufenthaltsbereich der Tiere auf ein Mindestmaß begrenzt ist.

(5) Für Haltungseinrichtungen, in denen bei Stromausfall eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser nicht sichergestellt ist, muss ein Notstromaggregat bereitstehen.

(6) In Ställen, in denen die Lüftung von einer elektrisch betriebenen Anlage abhängig ist, müssen eine Ersatzvorrichtung, die bei Ausfall der Anlage einen ausreichenden Luftaustausch gewährleistet, und eine Alarmanlage zur Meldung eines solchen Ausfalles vorhanden sein.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach dessen Absatz 4, den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufenen Kommissionen unterstützen die zuständigen Behörden in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.

(3) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufene Kommission unterstützt die zuständigen Dienststellen in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf

1.
deren Zusammensetzung, einschließlich der Sachkunde der Mitglieder,
2.
das Verfahren der Berufung der Mitglieder und
3.
die Abgabe von Stellungnahmen durch die Kommissionen zu Anträgen auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und angezeigten Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben sowie das diesbezügliche Verfahren
zu regeln. Rechtsverordnungen, die das Nähere zu der Kommission nach Absatz 3 Satz 2 regeln, bedürfen ferner des Einvernehmens des Bundesministeriums der Verteidigung.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung

1.
in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder
2.
in Fällen, in denen dies zur Durchführung des Artikels 43 oder 55 der Richtlinie 2010/63/EU erforderlich ist,
Angaben zu Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Genehmigung von Versuchsvorhaben oder zu von den zuständigen Behörden genehmigten Versuchsvorhaben übermitteln, und dabei das Nähere über die Form und den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.

(1) Der Huf- und Klauenbeschlag darf nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen ausgeübt werden.

(2) Die fachbezogene Ausbildung an Hufbeschlagschulen darf nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlaglehrschmieden/Hufbeschlaglehrschmiedinnen und Fachtierärzten/Fachtierärztinnen für Pferde oder Tierärzten/Tierärztinnen mit einer vergleichbaren Qualifikation ausgeübt werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für die Ausübung des Huf- und Klauenbeschlages durch sozialversicherungspflichtig Beschäftigte oder Auszubildende, soweit diese unter Aufsicht von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen tätig werden.

(4) Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen und Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen betreiben kein Gewerbe im Sinne der Handwerksordnung.

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Hufbeschlag:die Gesamtheit aller Verrichtungen an einem Huf zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung;
2.
Klauenbeschlag:die Gesamtheit aller Verrichtungen bei der Anbringung, Instandsetzung oder Entfernung eines Beschlages an der Klaue eines Tieres, wenn dieses Tier als Zug-, Last- oder Reittier verwendet werden soll.

(1) Die Gesundheit von Huf- und Klauentieren, insbesondere die Leistungsfähigkeit ihres Bewegungsapparates, ist durch einen sach-, fach- und tiergerechten Huf- und Klauenbeschlag zu erhalten und zu fördern. Dazu werden die Berechtigung zur Ausübung des Beschlages von Hufen und Klauen und die damit verbundene staatliche Anerkennung sowie die staatliche Anerkennung von Hufbeschlaglehrschmieden/ Hufbeschlaglehrschmiedinnen und Hufbeschlagschulen geregelt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1.
tierärztliche Behandlungen,
2.
Verrichtungen, die lediglich die üblichen, alltäglichen Reinigungs- und Pflegearbeiten an Hufen und Klauen zum Gegenstand haben.

(1) Als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin wird staatlich anerkannt, wer

1.
eine erfolgreich abgeschlossene Berufausbildung,
2.
eine mindestens zweijährige sozialversicherungspflichtige hauptberufliche Beschäftigung bei einem Hufbeschlagschmied/einer Hufbeschlagschmiedin, der/die nach der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin seit mindestens drei Jahren ein Hufbeschlaggewerbe betreibt,
3.
eine erfolgreich bestandene Prüfung nach dem Besuch der erforderlichen Lehrgänge und
4.
die zur Ausübung des Berufes erforderliche Zuverlässigkeit
nachweist.

(2) Die Ausbildung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin hat zum Ziel, die für die Ausübung einer sach-, fach- und tiergerechten Tätigkeit als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) unter Beachtung der Anforderungen und Belange der Tiergesundheit, des Tierschutzes und des Arbeits- und Unfallschutzes sowie des zeitgemäßen Standes der Technik zu erwerben. Die Ausbildung hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

(3) Zur Vertiefung der theoretischen und praktischen Ausbildung finden Teile der Ausbildung an staatlich anerkannten Ausbildungsstätten (Hufbeschlagschulen) statt.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass

1.
für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind;
2.
das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden;
3.
soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird;
4.
alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind;
5.
vorhandene Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen mindestens einmal täglich, Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden;
6.
bei einer Überprüfung nach Nummer 5 oder sonstige an Haltungseinrichtungen festgestellte Mängel unverzüglich abgestellt werden oder wenn dies nicht möglich ist, bis zu ihrer Behebung andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere getroffen werden und die Mängel spätestens behoben sind, bevor neue Tiere eingestallt werden;
7.
Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser für den Fall einer Betriebsstörung getroffen ist;
8.
der betriebsbedingte Geräuschpegel so gering wie möglich gehalten und dauernder oder plötzlicher Lärm vermieden wird;
9.
die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird, wobei bei Geflügel das künstliche Licht flackerfrei entsprechend dem tierartspezifischen Wahrnehmungsvermögen sein muss;
10.
die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die Tiere in einer Weise gehalten werden, die eine tägliche Versorgung durch den Menschen unnötig macht. Derart gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Leiden vermieden werden.

(2) Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes sowie alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere und über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere, insbesondere über Anzahl und Ursache von Tierverlusten, zu führen. Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu machen sind. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.