Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2017 - 9 S 17.1153

published on 23/10/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2017 - 9 S 17.1153
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Tenor

I. Der Restitutionsantrag gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Mai 2017 (9 C 16.2602) wird verworfen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 erhob die Antragstellerin „Restitutionsklage“ gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Mai 2017 (9 C 16.2602). Mit diesem Beschuss hat der Senat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts R... vom 5. Dezember 2016 (RN 4 K 16.588) zurück-gewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren 9 S 17.1153 und 9 C 16. 2602 verwiesen.

II.

Der Restitutionsantrag der Antragstellerin ist unzulässig.

1. Der von der Antragstellerin als „Restitutionsklage“ bezeichnete außerordentliche Rechtsbehelf ist bei zweckentsprechender Würdigung ihres Begehrens als Restitutionsantrag gegen den Beschluss des Senats vom 23. Mai 2017 (9 C 16.2602) auszulegen.

Das Begehren ist der in Rede stehenden Auslegung zugänglich. Zwar setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens durch Restitutionsklage nach dem Wortlaut der gemäß § 153 Abs. 1 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 578 Abs. 1 ZPO voraus, dass das betreffende Verfahren durch rechtskräftiges Endurteil geschlossen wurde. Das Wiederaufnahmeverfahren ist aber seinem Zweck entsprechend, ausnahmsweise aus Gründen materieller Gerechtigkeit nicht mehr anfechtbare Gerichtsentscheidungen aufzuheben, auch gegen der Rechtskraft fähige verfahrensbeendende Beschlüsse statthaft. An die Stelle der Restitutionsklage tritt in diesem Fall ein entsprechender Antrag, über den seinerseits im Beschlussverfahren zu entscheiden ist. Wird der Rechtsbehelf fälschlicherweise als „Klage“ bezeichnet, kann ihn das Gericht als „Antrag“ auslegen (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.2015 - 5 A 1/15, 5 PKH 15 PKH 15/15 - juris Rn. 2 m.w.N.).

2. Der Restitutionsantrag der Antragstellerin ist jedoch nicht statthaft.

Die Wiederaufnahme abgeschlossener Verfahren setzt mit Blick auf den Zweck dieses Verfahrens voraus, dass die sie abschließende Entscheidung der materiellen Rechtskraft fähig ist. Das trifft auf Prozesskostenhilfe versagende Beschlüsse nicht zu (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.2015 a.a.O. Rn. 12; BayVGH, B.v. 27.1.2017 - 9 CE 17.72 - juris Rn. 3). Vorliegend richtet sich der Restitutionsantrag der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Mai 2017, mit dem die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts R... vom 5. Dezember 2016 zurück-gewiesen wurde. Dieser ist der materiellen Rechtskraft nicht fähig und kann somit kein statthafter Gegenstand von Restitutionsanträgen sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung für das Restitutionsantragsverfahren bedarf es vorliegend nicht, da dieses über keinen eigenen Gebührentatbestand verfügt, sondern kostenrechtlich dem Verfahren folgt, dessen Wiederaufnahme begehrt wird (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.2015 a.a.O. - juris Rn. 16 m.w.N.). Für die Zurückweisung der Beschwerde ist für dieses Verfahren in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses - Anl. 1 zum GKG - die Erhebung eines Festbetrags vorgesehen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden. (2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öff
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Annotations

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.

(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.