Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2017 - 9 S 17.1153

bei uns veröffentlicht am23.10.2017

Tenor

I. Der Restitutionsantrag gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Mai 2017 (9 C 16.2602) wird verworfen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 erhob die Antragstellerin „Restitutionsklage“ gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Mai 2017 (9 C 16.2602). Mit diesem Beschuss hat der Senat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts R... vom 5. Dezember 2016 (RN 4 K 16.588) zurück-gewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren 9 S 17.1153 und 9 C 16. 2602 verwiesen.

II.

Der Restitutionsantrag der Antragstellerin ist unzulässig.

1. Der von der Antragstellerin als „Restitutionsklage“ bezeichnete außerordentliche Rechtsbehelf ist bei zweckentsprechender Würdigung ihres Begehrens als Restitutionsantrag gegen den Beschluss des Senats vom 23. Mai 2017 (9 C 16.2602) auszulegen.

Das Begehren ist der in Rede stehenden Auslegung zugänglich. Zwar setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens durch Restitutionsklage nach dem Wortlaut der gemäß § 153 Abs. 1 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 578 Abs. 1 ZPO voraus, dass das betreffende Verfahren durch rechtskräftiges Endurteil geschlossen wurde. Das Wiederaufnahmeverfahren ist aber seinem Zweck entsprechend, ausnahmsweise aus Gründen materieller Gerechtigkeit nicht mehr anfechtbare Gerichtsentscheidungen aufzuheben, auch gegen der Rechtskraft fähige verfahrensbeendende Beschlüsse statthaft. An die Stelle der Restitutionsklage tritt in diesem Fall ein entsprechender Antrag, über den seinerseits im Beschlussverfahren zu entscheiden ist. Wird der Rechtsbehelf fälschlicherweise als „Klage“ bezeichnet, kann ihn das Gericht als „Antrag“ auslegen (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.2015 - 5 A 1/15, 5 PKH 15 PKH 15/15 - juris Rn. 2 m.w.N.).

2. Der Restitutionsantrag der Antragstellerin ist jedoch nicht statthaft.

Die Wiederaufnahme abgeschlossener Verfahren setzt mit Blick auf den Zweck dieses Verfahrens voraus, dass die sie abschließende Entscheidung der materiellen Rechtskraft fähig ist. Das trifft auf Prozesskostenhilfe versagende Beschlüsse nicht zu (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.2015 a.a.O. Rn. 12; BayVGH, B.v. 27.1.2017 - 9 CE 17.72 - juris Rn. 3). Vorliegend richtet sich der Restitutionsantrag der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Mai 2017, mit dem die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts R... vom 5. Dezember 2016 zurück-gewiesen wurde. Dieser ist der materiellen Rechtskraft nicht fähig und kann somit kein statthafter Gegenstand von Restitutionsanträgen sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung für das Restitutionsantragsverfahren bedarf es vorliegend nicht, da dieses über keinen eigenen Gebührentatbestand verfügt, sondern kostenrechtlich dem Verfahren folgt, dessen Wiederaufnahme begehrt wird (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.2015 a.a.O. - juris Rn. 16 m.w.N.). Für die Zurückweisung der Beschwerde ist für dieses Verfahren in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses - Anl. 1 zum GKG - die Erhebung eines Festbetrags vorgesehen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2017 - 9 S 17.1153 zitiert 5 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 153


(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden. (2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öff

Zivilprozessordnung - ZPO | § 578 Arten der Wiederaufnahme


(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen. (2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2017 - 9 CE 17.72

bei uns veröffentlicht am 27.01.2017

Tenor I. Der Wiederaufnahmeantrag wird verworfen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe I. Mit Schreiben vom 11.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2017 - 9 C 16.2602

bei uns veröffentlicht am 23.05.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Klage vom 15. April 2016 geg

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 05. Dez. 2016 - RN 4 K 16.588

bei uns veröffentlicht am 05.12.2016

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. Die Klägerin wendet sich gegen tierschutzrechtliche Anordnungen. Am 7.3.2016 wurde bei einer Kontrolle der Tierhaltung

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Klage vom 15. April 2016 gegen den Bescheid des Landratsamts F …- … vom 8. März 2016, mit dem mehrere tierschutzrechtliche Anordnungen für ihre Rinder- und Pferdehaltung getroffen worden sind.

Das Verwaltungsgericht Regensburg lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 mangels hinreichender Erfolgs-aussichten der Klage ab. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt, weil die Klage gegen den Bescheid vom 8. März 2016 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Zwar dürfen im Rahmen der Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO die eigentliche Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht aus dem Hauptsacheverfahren in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert und die Anforderungen nicht überspannt werden (BVerfG, B.v. 28.1.2013 - 1 BvR 274/12 - juris Rn. 12). Der Erfolg muss nicht gewiss sein; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso infrage kommt, wie ein Unterliegen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 26). Hinreichend ist die Erfolgsaussicht jedenfalls dann, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn der vom Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2016 - 9 C 15.2201 - juris Rn. 8). Die Klärung strittiger Rechts- oder Tatsachenfragen hat grundsätzlich nicht im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern im Hauptsacheverfahren zu erfolgen; sofern eine Beweiserhebung ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Klägerin ausgehen wird, ist grundsätzlich Prozesskostenhilfe zu gewähren (BVerfG, B.v. 28.8.2014 - 1 BvR 3001/11 - juris Rn. 12, 13). Nach diesen Maßstäben bietet die Rechtsverfolgung der Klägerin hier jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die tierschutzrechtlichen Anordnungen vom 8. März 2016 finden in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 TierSchG eine ausreichende rechtliche Grundlage. Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf diese Rechtsgrundlage bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage darauf abgestellt, dass beide Kühe überlange Klauen hatten, die Hufe der drei Pferde ausgewachsen waren und den Rindern kein sauberes, hygienisch einwandfreies Wasser zur freien Aufnahme zur Verfügung stand. Diese Missstände sind am 16. Februar 2016 und 7. März 2016 von dem beamteten Tierarzt und der Amtstierärztin festgestellt und als nicht tierschutzgerecht gewertet worden. Diesen Feststellungen und fachlichen Beurteilungen kommt ein besonderes Gewicht zu, da beamteten Tierärzten bei der hier maßgeblichen Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt wird (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2017 - 9 ZB 15.2694 - juris Rn. 10 m.w.N.). Bloßes Bestreiten der fachlichen Beurteilung ist dabei regelmäßig nicht ausreichend. Zur Entkräftung ist vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich (BayVGH, B.v. 23.12.2014 - 9 ZB 11.1525 - juris Rn. 9). Ein solches lässt sich hier aber weder dem Klagevorbringen, noch dem Beschwerdevorbringen entnehmen. Insbesondere ist die Interpretation der sich in den Behördenakten befindlichen, anlässlich der Kontrollen vom Landratsamt gefertigten Lichtbilder durch die Klägerin nicht geeignet, die Feststellungen des beamteten Tierarztes zur Klauenlänge und zum Hufzustand in Zweifel zu ziehen oder gar eine tierschutzgerechte Huf- bzw. Klauenpflege zu belegen.

Ebenso wenig substantiiert sind auch die Ausführungen der Klägerin in Bezug auf die Feststellung der Amtstierärztin, dass das den Kühen im Barren angebotene Wasser mit Futterresten, Schmutz und Heu verunreinigt gewesen sei und kein sauberes, hygienisch einwandfreies Wasser zur freien Aufnahme zur Verfügung gestanden habe. Hinreichende Erfolgsaussichten der Klage gegen die Anordnung, Selbsttränkebecken einzubauen, sind somit auch insoweit nicht ersichtlich, zumal die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur generellen Ungeeignetheit einer Tränkung über einen Futterbarren nicht substantiiert angegriffen werden.

Soweit die Klägerin weiterhin vorträgt, der Beklagte habe „keine Möglichkeit, die Barhufpflege durch eine andere Person als einen staatl. geprüften Hufschmied zu verbieten“, kann ihre Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg haben. In Nummer 1 c des Bescheids vom 8. März 2016 wurde nämlich gerade nicht gefordert, dass jegliche Verrichtung am Huf nur von einem geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlagsschmied ausgeübt werden darf. Vielmehr wurde nur gefordert, dass „die überlangen Hufe“ von einem „qualifizierten Hufschmied oder Hufpfleger“ behandelt werden. Diese Anordnung hat ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 TierSchG und steht in Einklang mit der Entscheidung des BVerfG vom 3. Juli 2007 (1 BvR 2186/06 - BVerfGE 119, 59).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 9 C 16.96 - juris Rn. 8). Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO).

Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen tierschutzrechtliche Anordnungen.

Am 7.3.2016 wurde bei einer Kontrolle der Tierhaltung der Klägerin von den Amtstierärzten beim Veterinäramt des Landratsamtes Folgendes festgestellt:

1. Beide Rinder hatten überlange Klauen.

2. Den Rindern stand kein sauberes, hygienisch einwandfreies Wasser zur freien Aufnahme zur Verfügung. Das den Tieren von der Klägerin im Futterbarren angebotene Wasser war mit Futterresten, Schmutz und Heu verunreinigt.

3. Die Hufe der drei adulten Vollblutpferde waren nicht ordnungsgemäß gepflegt. Die Hufe waren ausgewachsen. Die weiße Linie war deutlich verbreitert.

Unter dem 8.3.2016 erließ das Landratsamt daraufhin folgenden, der Klägerin am 15.3.2016 zugestellten, Bescheid:

1. Frau … hat in ihrer Tierhaltung Folgendes durchzuführen bzw. sicherzustellen:

a) Bei den Rindern mit den Ohrmarken DE 1... und DE 2... ist bis spätestens 19.3.2016 ein Klauenschnitt von einem qualifizierten Klauenpfleger durchführen zu lassen.

b) Im Kuhstall sind bis spätestens 19.3.2016 Selbsttränkebecken einzubauen, so dass alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Wasser in ausreichender Qualität und Menge versorgt werden.

c) Die überlangen Hufe der drei erwachsenen Vollblutpferde sind bis spätestens 19.3.2016 von einem qualifizierten Hufschmid oder Hufpfleger behandeln zu lassen.

2. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 dieses Bescheides wird angeordnet. Im Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs sind die Pflichten sofort nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides bzw. nach Aufhebung eines stattgebenden Beschlusses nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung zu erfüllen.

3. Für den Fall, dass Frau … die unter Ziffer 1 genannten Verpflichtungen nicht fristgerecht erfüllt, werden folgende Zwangsgelder zur Zahlung fällig:

a) 50,- € pro Tier, bei dem bis 19.3.2016 kein Klauenschnitt von einem qualifizierten Klauenpfleger durchgeführt wurde (Ziffer 1 a).

b) 50,- € pro Tier, dem bis spätestens 19.3.2016 kein Selbsttränkebecken zur Verfügung steht (Ziffer 1 b).

c) 50,- € pro Tier, bei dem bis spätestens 19.3.2016 die überlangen Hufe nicht von einem qualifizierten Hufschmied oder Hufpfleger behandelt wurden (Ziffer 1 c).

4. Frau … hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

5. Die Gebühr für diesen Bescheid wird auf 150,- € festgesetzt. Die Auslagen betragen 3,45 €.

Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

Die Tierhaltung der Klägerin widerspreche § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG). Die regelmäßige Pflege der Klauen der Rinder sei unabdingbar, um das Wohlbefinden und die Leistungsfähigkeit der Tiere zu erhalten. Zu lang gewachsene Klauen würden durch die veränderte Winkelung der Gelenke und durch die veränderte Gliedmaßenachse Sehnenschäden hervorrufen, woraus Schmerzen und Schäden für das betroffene Tier resultieren würden. Dies gelte gleichermaßen für die regelmäßige Hufpflege der Pferde. Die Pferdehufe müssten deshalb täglich ausgekratzt und alle sechs bis acht Wochen durch einen fachkundigen Hufpfleger ausgeschnitten werden. Gemäß dem Hufbeschlaggesetz (HufBeschlG) dürften Pflegemaßnahmen am Huf nur von ausgebildeten Hufpflegern durchgeführt werden. In Bezug auf die Tränkung der Rinder wurde ausgeführt, dass gemäß §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) alle Rinder entsprechend ihrem Bedarf mit Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt werden müssten, wobei Verunreinigungen auf ein Mindestmaß zu begrenzen seien. Dies sei durch die Verschmutzung des im Barren angebotenen Wassers nicht gewährleistet gewesen. Die getroffenen Anordnungen seien daher im Interesse der Tiere zwingend notwendig und insbesondere verhältnismäßig gewesen.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 15.4.2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Klage erheben sowie mit Schriftsatz vom 23.5.2016 einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen lassen.

Ausgeführt wird, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle bei beiden Kühen keine überlangen Klauen vorhanden gewesen seien. Die Klägerin komme ihrer Pflicht zur Pflege regelmäßig nach. Die Kühe seien überdurchschnittlich gut versorgt. Sie verfügten über ein ausreichendes Wasser- und Futterangebot. Nach dem TierSchG sei die Art und Weise der Tränkung nicht genau vorgeschrieben, so dass auch ein Tränkebecken nicht zwingend erforderlich sei. Zum Zeitpunkt der Kontrolle wären bei den Pferden in keiner Weise ausgewachsene Hufe zu erkennen gewesen, insbesondere deshalb, da die Klägerin die Hufe aller Pferde am 4.2.2016 selbst gepflegt habe. Dass die Hufpflege nur durch eine dafür qualifizierte Person durchgeführt werden dürfe, sei unzutreffend. Das HufBeschlG betreffe ausschließlich beschlagene Arbeitspferde und deren Hufpflege, nicht aber die Hufpflege von unbeschlagenen Pferden.

Der Beklagte tritt der Klage entgegen. Die bei der Kontrolle angefertigten Fotoaufnahmen würden die tatsächlichen Verhältnisse belegen. Tränkebecken, die eine jederzeitige Aufnahme von sauberem Wasser ermöglichen, seien heutzutage für eine gute landwirtschaft-liche Praxis der Standard. Der vorgefundene Zustand der Hufe der Pferde und die Aussage der Klägerin, sie habe am 4.2.2016 die Hufpflege selbst durchgeführt, bestätigten die Vermutung, dass sie nicht über die notwendige Sachkenntnis für eine tierschutzgerechte Hufpflege verfüge. Zudem dürfe die Hufkorrektur, die über die üblichen alltäglichen Reinigungs- und Pflegearbeiten hinausgehe, nur von ausgebildeten Hufbeschlagsschmieden durchgeführt werden, auch wenn kein Hufbeschlag im eigentlichen Sinne erfolge.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte sowie die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet [§ 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)].

Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht nur, wenn es aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als möglich erscheint, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (vgl. Gaimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl., 2016, § 114 ZPO Rn 19).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 8.3.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die in Nr. 1 des Bescheides getroffenen Anordnungen ist § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Hiernach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, unter anderem das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren und pflegen.

Die Nrn. 1 a und c des Bescheides sind nicht zu beanstanden. Bei der Kontrolle am 7.3.2016 wurde festgestellt, dass die Kühe überlange Klauen hatten und die Hufe der Pferde ausgewachsen waren. Dies wurde durch die bei den Akten befindliche Fotodokumentation (Bl. 48 ff. des Fotogehefts) festgehalten. Die zuständigen Amtstierärzte haben ihre Auffassung, warum die vorgefundenen Zustände nicht tierschutzgerecht sind, auch mehrfach fachlich begründet (vgl. Bl. 5 a ff. und Bl. 46 a ff. der Behördenakte). Bei den Amtstierärzten handelt es sich gemäß § 15 Abs. 2 TierSchG um behördliche Sachverständige, deren Einschätzung nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig ein besonderes Gewicht zukommt und die nur durch substantiiertes Gegenvorbringen zu entkräften ist. Allein das pauschale Bestreiten der Mängel an den Rinderklauen und Pferdehufen durch die Klägerin genügt diesen Anforderungen nicht. Auch die Anordnung in Nr. 1 c, nämlich dass die Hufe der Pferde von einem qualifizierten Hufschmid oder Hufpfleger behandelt werden müssen, ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 3 Abs. 1 HufBeschlG darf der Hufbeschlag nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlagschmieden ausgeübt werden. Gemäß § 2 Nr. 1 HufBeschlG zählt zum Hufbeschlag im Sinne des HufBeschlG die Gesamtheit aller Verrichtungen an einem Huf zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung. Das HufBeschlG erfasst daher nicht nur Verrichtungen an beschlagenen Hufen, sondern auch an unbeschlagenen. Da es sich beim Ausschnitt der Hufe ersichtlich nicht lediglich um eine übliche, alltägliche Reinigungs- oder Pflegearbeit handelt, bei welcher das HufBeschlG gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 HufBeschlG keine Anwendung finden würde, kann diese Arbeit nicht von der Klägerin, die keine Ausbildung nach § 4 HufBeschlG nachgewiesen hat, selbst durchgeführt werden.

Auch die Nr. 1 b des Bescheids ist rechtmäßig. Gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TierSchNutztV sind alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen. Die von der Klägerin durchgeführte Tränkung der Rinder über den Futterbarren genügt diesen Anforderungen nicht. Das bei den Akten befindliche Foto (Bl. 52 des Fotogehefts) belegt hinreichend, dass der Futterbarren mit Schmutz, Futterresten und Heu verunreinigt war, so dass den Rindern kein sauberes, hygienisch einwandfreies Wasser zur freien Aufnahme zur Verfügung stand. Unabhängig davon weist das Gericht darauf hin, dass gemäß Nr. 8.6 der LAVES Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung allen Tieren jederzeit Wasser zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen muss. Die Tränkung über den Futterbarren führt denklogisch dazu, dass den Tieren bei dieser Art der Wasserversorgung kein Wasser in dem Zeitraum zur Verfügung steht, in dem der Barren mit Futter gefüllt ist, sodass die Anordnung auch unter diesem Gesichtspunkt hätte ergehen können. Auch die Anordnung der Einrichtung eines Selbsttränkebeckens begegnet keinen Bedenken. Dies entspricht, wenn Rinder wie bei der Klägerin in Anbindehaltung gehalten werden, der Nr. 8.6 der LAVES Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung.

Gegen die übrigen im Bescheid getroffenen Anordnungen, wurden keine Einwände erhoben. Es sind auch keine Anhaltspunkte für deren Rechtswidrigkeit ersichtlich.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Klage vom 15. April 2016 gegen den Bescheid des Landratsamts F …- … vom 8. März 2016, mit dem mehrere tierschutzrechtliche Anordnungen für ihre Rinder- und Pferdehaltung getroffen worden sind.

Das Verwaltungsgericht Regensburg lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 mangels hinreichender Erfolgs-aussichten der Klage ab. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt, weil die Klage gegen den Bescheid vom 8. März 2016 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Zwar dürfen im Rahmen der Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO die eigentliche Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht aus dem Hauptsacheverfahren in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert und die Anforderungen nicht überspannt werden (BVerfG, B.v. 28.1.2013 - 1 BvR 274/12 - juris Rn. 12). Der Erfolg muss nicht gewiss sein; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso infrage kommt, wie ein Unterliegen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 26). Hinreichend ist die Erfolgsaussicht jedenfalls dann, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn der vom Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2016 - 9 C 15.2201 - juris Rn. 8). Die Klärung strittiger Rechts- oder Tatsachenfragen hat grundsätzlich nicht im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern im Hauptsacheverfahren zu erfolgen; sofern eine Beweiserhebung ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Klägerin ausgehen wird, ist grundsätzlich Prozesskostenhilfe zu gewähren (BVerfG, B.v. 28.8.2014 - 1 BvR 3001/11 - juris Rn. 12, 13). Nach diesen Maßstäben bietet die Rechtsverfolgung der Klägerin hier jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die tierschutzrechtlichen Anordnungen vom 8. März 2016 finden in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 TierSchG eine ausreichende rechtliche Grundlage. Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf diese Rechtsgrundlage bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage darauf abgestellt, dass beide Kühe überlange Klauen hatten, die Hufe der drei Pferde ausgewachsen waren und den Rindern kein sauberes, hygienisch einwandfreies Wasser zur freien Aufnahme zur Verfügung stand. Diese Missstände sind am 16. Februar 2016 und 7. März 2016 von dem beamteten Tierarzt und der Amtstierärztin festgestellt und als nicht tierschutzgerecht gewertet worden. Diesen Feststellungen und fachlichen Beurteilungen kommt ein besonderes Gewicht zu, da beamteten Tierärzten bei der hier maßgeblichen Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt wird (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2017 - 9 ZB 15.2694 - juris Rn. 10 m.w.N.). Bloßes Bestreiten der fachlichen Beurteilung ist dabei regelmäßig nicht ausreichend. Zur Entkräftung ist vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich (BayVGH, B.v. 23.12.2014 - 9 ZB 11.1525 - juris Rn. 9). Ein solches lässt sich hier aber weder dem Klagevorbringen, noch dem Beschwerdevorbringen entnehmen. Insbesondere ist die Interpretation der sich in den Behördenakten befindlichen, anlässlich der Kontrollen vom Landratsamt gefertigten Lichtbilder durch die Klägerin nicht geeignet, die Feststellungen des beamteten Tierarztes zur Klauenlänge und zum Hufzustand in Zweifel zu ziehen oder gar eine tierschutzgerechte Huf- bzw. Klauenpflege zu belegen.

Ebenso wenig substantiiert sind auch die Ausführungen der Klägerin in Bezug auf die Feststellung der Amtstierärztin, dass das den Kühen im Barren angebotene Wasser mit Futterresten, Schmutz und Heu verunreinigt gewesen sei und kein sauberes, hygienisch einwandfreies Wasser zur freien Aufnahme zur Verfügung gestanden habe. Hinreichende Erfolgsaussichten der Klage gegen die Anordnung, Selbsttränkebecken einzubauen, sind somit auch insoweit nicht ersichtlich, zumal die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur generellen Ungeeignetheit einer Tränkung über einen Futterbarren nicht substantiiert angegriffen werden.

Soweit die Klägerin weiterhin vorträgt, der Beklagte habe „keine Möglichkeit, die Barhufpflege durch eine andere Person als einen staatl. geprüften Hufschmied zu verbieten“, kann ihre Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg haben. In Nummer 1 c des Bescheids vom 8. März 2016 wurde nämlich gerade nicht gefordert, dass jegliche Verrichtung am Huf nur von einem geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlagsschmied ausgeübt werden darf. Vielmehr wurde nur gefordert, dass „die überlangen Hufe“ von einem „qualifizierten Hufschmied oder Hufpfleger“ behandelt werden. Diese Anordnung hat ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 TierSchG und steht in Einklang mit der Entscheidung des BVerfG vom 3. Juli 2007 (1 BvR 2186/06 - BVerfGE 119, 59).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 9 C 16.96 - juris Rn. 8). Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO).

Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.

(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Tenor

I. Der Wiederaufnahmeantrag wird verworfen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2016 beantragte die Antragstellerin die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens Az. 9 CE 16.523, in dem der Senat mit Beschluss vom 21. Oktober 2016 deren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde in einem Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes gegenüber dem Landratsamt Landshut betreffend Auskünfte, insbesondere über Kosten, die durch die Fortnahme von 29 Pferden entstanden sind, ablehnte.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht statthaft, da die Wiederaufnahme weder bei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO (vgl. BVerwG, B.v. 17.10.1983 - 2 WBW 1.83 - juris Rn. 7) noch in Verfahren der Prozesskostenhilfe in Betracht kommt (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.2015 - 5 A 1.15 - juris Rn. 11). Aufgrund des wenig strukturierten und kaum nachvollziehbaren Sachvortrags der Antragstellerin scheidet auch eine Umdeutung ihres Antrags in einen anderen erfolgversprechenden Rechtsbehelf aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.