Hufbeschlaggesetz - HufBeschlG 2006 | § 1 Anwendungsbereich

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(1) Die Gesundheit von Huf- und Klauentieren, insbesondere die Leistungsfähigkeit ihres Bewegungsapparates, ist durch einen sach-, fach- und tiergerechten Huf- und Klauenbeschlag zu erhalten und zu fördern. Dazu werden die Berechtigung zur Ausübung des Beschlages von Hufen und Klauen und die damit verbundene staatliche Anerkennung sowie die staatliche Anerkennung von Hufbeschlaglehrschmieden/ Hufbeschlaglehrschmiedinnen und Hufbeschlagschulen geregelt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1.
tierärztliche Behandlungen,
2.
Verrichtungen, die lediglich die üblichen, alltäglichen Reinigungs- und Pflegearbeiten an Hufen und Klauen zum Gegenstand haben.

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published on 05/12/2016 00:00

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. Die Klägerin wendet sich gegen tierschutzrechtliche Anordnungen. Am 7.3.2016 wurde bei einer Kontrolle der Tierhaltung
published on 02/09/2016 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 31.07.2015 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 368/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet. Die Kost
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