Hufbeschlaggesetz - HufBeschlG 2006 | § 2 Begriffsbestimmungen
Hufbeschlaggesetz - HufBeschlG 2006 | § 2 Begriffsbestimmungen
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Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen Inhaltsverzeichnis
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Hufbeschlag: die Gesamtheit aller Verrichtungen an einem Huf zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung; - 2.
Klauenbeschlag: die Gesamtheit aller Verrichtungen bei der Anbringung, Instandsetzung oder Entfernung eines Beschlages an der Klaue eines Tieres, wenn dieses Tier als Zug-, Last- oder Reittier verwendet werden soll.
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published on 05/12/2016 00:00
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen tierschutzrechtliche Anordnungen.
Am 7.3.2016 wurde bei einer Kontrolle der Tierhaltung
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