Hufbeschlaggesetz - HufBeschlG 2006 | § 2 Begriffsbestimmungen

Hufbeschlaggesetz - HufBeschlG 2006 | § 2 Begriffsbestimmungen
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Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Hufbeschlag:die Gesamtheit aller Verrichtungen an einem Huf zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung;
2.
Klauenbeschlag:die Gesamtheit aller Verrichtungen bei der Anbringung, Instandsetzung oder Entfernung eines Beschlages an der Klaue eines Tieres, wenn dieses Tier als Zug-, Last- oder Reittier verwendet werden soll.

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published on 05/12/2016 00:00

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. Die Klägerin wendet sich gegen tierschutzrechtliche Anordnungen. Am 7.3.2016 wurde bei einer Kontrolle der Tierhaltung
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