Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. Jan. 2018 - RN 2 K 16.1793

bei uns veröffentlicht am16.01.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I. Hinsichtlich eines Betrages von 892,02 EUR zuzüglich 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12.10.2017 sowie hinsichtlich eines weiteren Betrags von 34,27 EUR wird die Vollstreckung angeordnet.

II. Das Finanzamt L … wird um Durchführung der Vollstreckung durch Pfändung beweglicher Sachen der Vollstreckungsschuldnerin ersucht.

III. Die Kosten des Verfahrens hat die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.

Gründe

Die Vollstreckung wurde von den Bevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers mit Schreiben vom 24.11.2017 beantragt.

Für die Vollstreckung liegt ein Vollstreckungstitel, der oben erwähnte Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Oktober 2017, Nr. RN 2 K 16.1793, vor (§ 168 Abs. 1 VwGO). Einer Vollstreckungsklausel bedarf es nicht, weil zugunsten der öffentlichen Hand vollstreckt wird (§ 171 VwGO i.V.m. § 169 VwGO).

Der Titel wurde der Vollstreckungsschuldnerin sowie ihren Eltern, welche sie im Ausgangsverfahren RN 2 K 16.1793 bevollmächtigt hatte, am 07.11.2017 zugestellt.

Die Vollstreckungsgläubiger haben mit Schreiben vom 24.11.2017 anwaltlich versichert, dass sich die Vollstreckungsschuldnerin am 26.10.2017 ihnen gegenüber telefonisch explizit geweigert habe, die gegen sie festgesetzten Kosten (auch) des Verfahrens in II. Instanz zahlen zu wollen. Von weiteren Mahnungen sahen die Vollstreckungsgläubigerbevollmächtigten vor diesem Hintergrund ab und beantragten die Anordnung der Vollstreckung.

Die Vollstreckungsschuldnerin wurde mit Schreiben des Gerichts vom 28.11.2017 unter Beifügung einer Kostenaufstellung gemahnt; sie erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Hierauf wurde beantragt, den Vollstreckungsantrag abzuweisen; dies wurde jedoch ausschließlich mit der angeblichen Rechtsfehlerhaftigkeit der (bereits rechtskräftigen) Ausgangsentscheidung begründet und war von so her nicht geeignet die Anordnung der Vollstreckung abzuwenden.

Mit Schreiben vom 20.12.2017 haben die Prozessbevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers mitgeteilt, dass bis dato keine Zahlung geleistet worden ist.

Die Vollstreckung kann vom Vorsitzenden der 2. Kammer als der zuständigen Vollstreckungsbehörde angeordnet werden (§ 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO), da die Voraussetzungen hierfür gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 3 VwVG gegeben sind.

Nach § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann zur Durchführung der Vollstreckung das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Finanzamt in Anspruch genommen werden.

Die Kosten der Zwangsvollstreckung (Rechtsanwaltsvergütung) i.H.v. 34,27 EUR sind dem Vollstreckungsgläubiger durch den Vollstreckungsantrag entstanden. Sie sind nach Feststellung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg gem. § 162 VwGO erstattungsfähig und zugleich mit dem übrigen Anspruch beizutreiben (§ 788 Abs. 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterlegener Teil hat die Vollstreckungsschuldnerin, die den Vollstreckungsantrag durch ihren Zahlungsunwillen verursacht hat, die Verfahrenskosten zu tragen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Zivilprozessordnung - ZPO | § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung


(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 168


(1) Vollstreckt wird1.aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,2.aus einstweiligen Anordnungen,3.aus gerichtlichen Vergleichen,4.aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,5.aus den für vollstreckbar erklärten Schieds

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 3 Vollstreckungsanordnung


(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht. (2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind: a) der Leistungsbescheid, durch d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 169


(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 171


In den Fällen der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 bedarf es einer Vollstreckungsklausel nicht.

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bei uns veröffentlicht am 16.01.2018

Tenor I. Hinsichtlich eines Betrages von 892,02 EUR zuzüglich 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12.10.2017 sowie hinsichtlich eines weiteren Betrags von 34,27 EUR wird die Vollstreckung angeordnet. II. Das Finanzamt L
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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. Jan. 2018 - RN 2 K 16.1793

bei uns veröffentlicht am 16.01.2018

Tenor I. Hinsichtlich eines Betrages von 892,02 EUR zuzüglich 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12.10.2017 sowie hinsichtlich eines weiteren Betrags von 34,27 EUR wird die Vollstreckung angeordnet. II. Das Finanzamt L

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 22. Nov. 2017 - RN 2 M 17.1046

bei uns veröffentlicht am 22.11.2017

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens als Gesamtschuldner. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Gründe I. Die Kläger (Erinne

Referenzen

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

In den Fällen der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 bedarf es einer Vollstreckungsklausel nicht.

(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.

(2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.

(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:

a)
der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
b)
die Fälligkeit der Leistung;
c)
der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.

(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.

(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.

(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.

(2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.