Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 22. Nov. 2017 - RN 2 M 17.1046

published on 22/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 22. Nov. 2017 - RN 2 M 17.1046
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Gericht

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Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens als Gesamtschuldner. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Gründe

I.

Die Kläger (Erinnerungsführer) wenden sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 04.05.2017 (Az. RN 2 K 15.1409), mit dem die dem Beklagten zu erstattenden Aufwendungen auf 1.414,43 € festgesetzt wurden.

Die Kläger führten gegen den Beklagten beim Verwaltungsgericht Regensburg einen straßen- und wegerechtlichen Rechtsstreit. Dieses Verfahren wurde nach Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom 10.11.2016 (Az. RN 2 K 15.14099) eingestellt. Die Kläger wurden zur Tragung der Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner verpflichtet. Die Klägerin zu 4) beantragte die Fortführung des Verfahrens. Mit Urteil vom 16.02.2017 (Az. RN 2 K 16.1793) stellte das Gericht fest, dass das Verfahren auch hinsichtlich der Klägerin zu 4) durch Klagerücknahme beendet sei und die dortige Klägerin die Kosten des Fortsetzungsverfahrens zu tragen habe. Das Urteil wurde mit Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 28.09.2017, Az. 8 ZB 17.701) rechtskräftig.

Auf entsprechenden Antrag des Beklagten setzte der Urkundsbeamte des Gerichts mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.05.2017 die dem Beklagten erwachsenen notwendigen und zu erstattenden Aufwendungen im Verfahren RN 2 K 15.1409 auf 1.414,43 € fest. Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 23.05.2017 „Widerspruch“ ein. Die gerichtlichen Entscheidungen seien falsch grundrechtsverletzend. Die Beklagten seien zu verurteilen. Weitere Erläuterungen zu den grundrechtsverletzenden Vorkommnissen würden dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorgetragen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.05.2017 aufzuheben und den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten abzulehnen.

Der Beklagte beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Beklagte lässt durch seine Bevollmächtigten darlegen, der Antrag sei bereits verfristet. In jedem Falle sei er aber unbegründet, da er sich gegen die Kostengrundentscheidung wende.

Der Urkundsbeamte half der Erinnerung nicht ab und legte sie der Kammer zur Entscheidung vor. Es sei davon auszugehen, dass die Kläger erstmals am 22.05.2017 Kenntnis von den Kostenfestsetzungsbeschluss erlangt hätten, weil die an den ehemaligen Prozessbevollmächtigten gerichtete Übersendung des Kostenfestsetzungsbeschlusses von diesem ohne Hinweis auf eine Weiterleitung an die Kläger an das Verwaltungsgericht zurückgereicht worden sei. Dem insoweit fristgerecht gestellten Antrag auf Entscheidung des Gerichts könne der Urkundsbeamte aber nicht abhelfen, da der Kostenfestsetzungsbeschluss rechtmäßig sei. Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten seien dem Grunde und der Höhe nach entstanden und auch richtig berechnet worden. Hiergegen wendeten sich die Kläger auch nicht. Vielmehr brächten sie vor, die Kostengrundentscheidung sei falsch. Diese sei jedoch einer Überprüfung oder gar Abänderung im Kostenfestsetzungsverfahren entzogen.

Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf die eingegangenen Schriftsätze wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Akten aus dem Verfahren RN 2 K 16.1793 verwiesen.

II.

Das Rechtsschutzbegehren der Kläger ist als Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) nach §§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auszulegen. Hierüber entscheidet die Kammer, da diese auch die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen hat (vgl. Kopp, VwGO, 18. Aufl., § 165 RdNr. 3).

Die Erinnerung ist jedenfalls unbegründet, denn der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss ist nicht zu beanstanden. Mit dem Antrag nach §§ 165, 151 VwGO wird die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten nach § 164 VwGO angefochten. Damit kann der Antrag nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden. Hingegen ist die im Hauptsacheverfahren getroffene Kostenentscheidung wegen der insofern eingetretenen Rechtskraft einer Überprüfung im Kostenfestsetzungsverfahren entzogen. Der Urkundsbeamte ist bei der Kostenfestsetzung an die Entscheidung des Gerichts zur Frage, wer die Kosten eines Verfahrens zu tragen hat, gebunden; er hat lediglich auf Antrag eines Beteiligten den Betrag der zu ersetzenden Kosten der Höhe nach festzusetzen. Das Vorbringen der Kläger enthält keine Einwendungen, die den Kostenansatz durch den Urkundsbeamten in Frage stellen. Dass sie die Kostengrundentscheidung für falsch halten, ist unerheblich. Dabei ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung, den Klägern die Kosten des Verfahrens RN 2 K 15.1409 aufzuerlegen, nach Rücknahme der Klage gemäß § 155 Abs. 2 VwGO zwingend war und der Beschluss insoweit gemäß § 92 Abs. 3 VwGO unanfechtbar ist.

Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da für das Erinnerungsverfahren Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd
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published on 28/09/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe
published on 16/01/2018 00:00

Tenor I. Hinsichtlich eines Betrages von 892,02 EUR zuzüglich 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12.10.2017 sowie hinsichtlich eines weiteren Betrags von 34,27 EUR wird die Vollstreckung angeordnet. II. Das Finanzamt L
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Annotations

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.