Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 09. Nov. 2015 - RN 1 E 15.1052

bei uns veröffentlicht am09.11.2015

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens.

Der am … geborene Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit im Amt eines Technischen Fernmeldeamtsrats (BesGr A 12). Mit Wirkung vom 1.1.2001 wurde er in eine Planstelle der BesGr A 12 t Bundesbesoldungsordnung (BBesO) eingewiesen. Der Antragsteller gehört der Einheit 1 … GmbH an und ist gemäß § 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit bei der 2 … GmbH beurlaubt.

Der Antragsteller ist in Anwendung der Beurteilungsrichtlinien für die bei der … AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (Beurteilungsrichtlinien) in der dienstlichen Beurteilung vom 18.3.2015 für den Zeitraum vom 1.6.2011 bis 31.10.2013 mit dem Gesamtergebnis „gut++“ beurteilt worden. Er erhielt dabei in drei von sieben Einzelkriterien die Beurteilung „sehr gut“ und in drei Einzelkriterien die Beurteilung „gut“. Das Einzelkriterium „Führungsverhalten“ wurde nicht beurteilt, da es nur bei einer Führungsrolle auszufüllen sei. Der Beurteilung lagen zwei Stellungnahmen für den Beurteilungszeitraum 1.6.2011 bis 31.3.2013 durch die Führungskraft Herrn F… (Stellungnahme vom 23.10.2014), die in drei Einzelkriterien die Beurteilung „sehr gut“ und in drei weiteren Einzelkriterien die Beurteilung „gut“ sowie eine Stellungnahme für den Beurteilungszeitraum 1.4.2013 bis 31.10.2013 durch die Führungskraft Herrn G… (Stellungnahme vom 6.1.2014), die in fünf Einzelkriterien die Beurteilung „sehr gut“ und in einem Einzelkriterium die Beurteilung „gut“ enthielt, zu Grunde. Gegen die dienstliche Beurteilung vom 18.3.2015 hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden wurde.

Der Antragsteller begehrt eine Beförderung nach BesGr A 13. Im Rahmen der aktuellen Beförderungsrunde wurden der Beförderungsliste „B…“, auf welcher der Antragsteller geführt wird, 344 Beförderungsplanstellen zur Beförderung nach A 13 zugewiesen. Die Beförderungsliste umfasst insgesamt 1.311 Beförderungsbewerberinnen und Beförderungsbewerber.

Mit Schreiben vom 26.6.2015 informierte die … AG den Antragsteller, dass die zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen nicht ausreichten, um alle Beamtinnen und Beamten dieser Beförderungsliste zu befördern. Es könnten nur Beamtinnen und Beamte befördert werden, die mit mindestens „sehr gut +“ bewertet würden. Der Antragsteller könne mit seinem Ergebnis daher in dieser Beförderungsrunde leider nicht befördert werden.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 14.7.2015 hat der Antragsteller bei Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen lassen. Zur Begründung wird vorgebracht, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum vom 1.6.2011 bis 31.10.2013 im Gesamturteil mit „gut ++“ bewertet worden sei. Gegen diese Beurteilung habe er bereits Widerspruch erhoben. Da die Beurteilung allein Entscheidungsmerkmal bei der Vergabe der Beförderungsplanstelle gewesen sei, sei eine geänderte Beurteilung ausschlaggebend für die Vergabe der in Streit stehenden Beförderungsstelle. Die Beurteilung des Antragstellers sei aufzuheben und der Antragsteller erneut ordnungsgemäß dienstlich zu beurteilen.

Hinsichtlich des ersten Beurteilungsbeitrags, betreffend den Zeitraum vom 1.6.2011 bis 31.3.2013 sei bereits zweifelhaft, ob der damalige Teamleiter, Herr F…, befähigt gewesen sei, eine objektive Stellungnahme über die Leistung des Antragstellers abzugeben. Denn im Zeitpunkt der Abgabe des Beurteilungsbeitrags am 23.10.2014 sei er bereits seit ca. eineinhalb Jahren nicht mehr Teamleiter des Antragstellers, sondern Teammitglied des Antragstellers auf gleicher Hierarchieebene gewesen. Auf dieser Arbeitsebene habe es zwischen ihm und dem Antragsteller immer wieder fachliche Auseinandersetzungen gegeben, die auch die objektive Beurteilung der Leistung des Antragstellers im vorangegangenen Zeitraum beeinflusst haben könnten. Zudem hätten sich die beiden Teamleiter im Vorfeld über die Beurteiler des Antragstellers dahingehend abgestimmt, dass fünfmal die Bewertung „sehr gut“ und einmal die Bewertung „gut“ vergeben werde. Über diese Abstimmung existiere auch eine schriftliche Bestätigung, die als E-Mail-Ausdruck in Anlage beigefügt sei. An diese Abstimmung habe sich der Teamleiter, Herr F…, nicht gehalten.

Auch die textlichen Beurteilungen stimmten nicht mit der gegebenen Gesamtbeurteilung überein. Die beschreibenden Texte seien deutlich besser als die dann tatsächlich gewählte Beurteilung.

Des Weiteren ergeben sich auch erhebliche Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit allein wegen des verwendeten Formulars der dienstlichen Beurteilung. Im Rahmen der Einzelkriterien könnten die Beurteiler zwischen fünf verschiedenen Punkten wählen und ankreuzen (in geringem Maße bewährt, teilweise bewährt, rundum zufriedenstellend, gut, sehr gut). Demgegenüber könnte der Beurteiler im Rahmen der Festlegung des Gesamturteils zur Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zwischen insgesamt sechs Kriterien wählen (zu den obigen fünf Kriterien käme noch „hervorragend“ hinzu). Dabei sei völlig unklar, wie ein Beurteiler bei der Auswahl von Einzelkriterien bis maximal „sehr gut“ dann zu einem Gesamturteil von „hervorragend“ gelangen könne. Bereits aufgrund dieser formalen Diskrepanz zwischen den Einzelmerkmalen und der Fassung des Gesamturteils sei die dienstliche Beurteilung des Antragstellers rechtswidrig. Daher sei davon auszugehen, dass der Antragsteller bei korrekter Bewertung seiner Leistungen eine bessere Bewertung erhalten hätte und dementsprechend bei der Vergabe der Beförderungsplanstelle nach A 13_vz zu berücksichtigen gewesen wäre.

Mit weiterem Schriftsatz vom 25.8.2015 wurde noch ausgeführt, dass die Abstimmung zwischen den beiden Führungskräften durchaus relevant sei. Herr F… habe bereits im Vorfeld angegeben, wie er den Antragsteller beurteilen werde und habe sich hieran festhalten zu lassen. Dementsprechend habe Herr F… auch gegenüber dem Antragsteller in einer weiteren E-Mail vom 8.5.2015 angegeben, dass die Leistungen des Antragstellers im gesamten Zeitraum hinweg durchweg weit überdurchschnittlich gewesen seien. Er selbst bringe in der E-Mail deutlich zum Ausdruck, dass er seine Stellungnahme revidieren wolle. Es werde daher angeregt, Herrn F… als Zeugen zu laden, dann könne dieser Angaben machen, dass die Leistung des Antragstellers in seinem Beurteilungsbeitrag nicht ausreichend gewürdigt gewesen und der von ihm verfasste Beurteilungsbeitrag entsprechend deutlich besser, nämlich in den Einzelkriterien mit fünfmal „sehr gut“ und einmal „gut“ zu verfassen gewesen wäre.

Die Antragsgegnerin mache nach wie vor keine Ausführungen zur konkreten Reihung hinsichtlich der Beförderungsrunde. Auch ansonsten seien die Ausführungen der Antragsgegnerin eher pauschal gehalten und bezögen sich nur an wenigen Stellen konkret auf den Antragsteller.

Schließlich dränge sich auch aufgrund der Aussagen der Antragsgegnerin die Frage auf, ob die Sperrung der Planstelle des Beigeladenen korrekt erfolgt sei. Der Beigeladene gehöre nämlich zu einer anderen Einheit (3 … GmbH) als der Antragsteller, der zur Einheit 2 … GmbH gehöre.

Der Antragsteller beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die Beförderung wenigstens eines Konkurrenten des Antragstellers nach BesGr A 13_vz durch Aushändigung der Ernennungsurkunde zu vollziehen und bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für den Antragsteller eine Beförderungsstelle nach BesGr A 13_vz freizuhalten.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. In der aktuellen Beförderungsrunde hätten nur diejenigen Beamten und Beamtinnen, die mit mindestens dem Ergebnis „sehr gut +“ bewertet worden seien, befördert werden können. Nachdem auch nicht alle Beamtinnen und Beamte mit der Bewertung „sehr gut +“ hätten befördert werden können, sei hier noch eine weitere Feinschärfung vorgenommen worden. Der Antragsteller, der mit dem Ergebnis „gut ++“ beurteilt worden sei, liege darunter und habe daher nicht befördert werden können.

Die Beurteilung des Antragstellers mit dem Gesamtergebnis „gut ++“ sei auch nicht zu beanstanden. Die Beurteilungsrichtlinien sähen vor, dass die dienstlichen Beurteilungen im Auftrag des Dienstvorgesetzten durch Erst- und Zweitbeurteiler innerhalb der AG erfolgten. Sofern die Beurteiler nicht selbst in der Lage seien, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamten zu machen - was der Regelfall sei -, griffen sie auf Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge zur dienstlichen Beurteilung der jeweiligen Führungskräfte der Beamten zurück. Auch habe der Teamleiter des Antragstellers den Beurteilungsbeitrag vom 1.6.2011 bis 31.3.2013 objektiv abgeben können, da es bei der Stellungnahme ausschließlich um den Zeitraum bis zum 31.3.2013 gegangen sei. Die Zeit danach, als der Beurteilende nicht mehr Teamleiter, sondern Teammitglied des Antragstellers gewesen sei, sei nicht mehr in den Beurteilungsbeitrag eingeschlossen. Es sei nicht erkennbar, dass der Antragsteller deshalb nicht besser von seiner früheren Führungskraft und späterem Teammitglied beurteilt worden sein soll, weil er mit ihm später auf gleiche Hierarchieebene fachliche Auseinandersetzungen gehabt habe. Dies zeige sich allein schon deshalb, weil die Stellungnahme des früheren Vorgesetzten ausgesprochen positiv ausgefallen sei, was sich aus den drei „gut“ und den drei „sehr gut“ Bewertungen ergebe.

Die vom Antragsteller angesprochene Abstimmung zwischen den beiden Führungskräften Herrn F… und Herrn G… stelle keine bindende Verpflichtung dar und im Übrigen gebe jeder Vorgesetzte in seiner Bewertung der Leistung eigene Einschätzungen ab. Daher seien beide Stellungnahmen nicht zu beanstanden und seien für die dienstliche Beurteilung des Antragstellers zugrunde zu legen.

Es sei auch nicht zutreffend, dass die textlichen Beschreibungen in der Beurteilung nicht mit der gegebenen Gesamtbeurteilung übereinstimmen würde. Tatsächlich spiegele der Text nur den persönlichen Stil des Erstbeurteilers wider. Den Ausschlag gebe bei der endgültigen Beurteilung dann jedoch nicht die textliche Formulierung, sondern die jeweils gewählte Beurteilung. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 18.3.2015 stelle ein schlüssiges Bild der beiden abgegebenen Stellungnahmen dar.

Der vom Antragsteller gerügte Übergang von der 5-stufigen Notenskala bei den Stellungnahmen zur 6-stufigen Notenskala beim Gesamtergebnis lasse sich mit dem Beurteilungsspielraum der Beurteiler begründen. Damit könnten die Beurteiler ihre eigene Wertung zum Ausdruck bringen. Denn alleine die Beurteiler und nicht die Führungskräfte seien befugt, eine dienstliche Beurteilung zu erstellen. Die Stellungnahme der Führungskräfte stellten daher Erkenntnisquellen für die Beurteiler dar, aber ausdrücklich keine dienstliche Beurteilung.

Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Diskrepanz zwischen den Einzelmerkmalen und der Fassung des Gesamturteils vorliege und der Antragsteller besser hätte beurteilt werden müssen. Bei einer Beurteilung als einem „Akt wertender Erkenntnis“ sei ein Spielraum und eine Bandbreite gegeben, die nur im Ausnahmefall in eine einzige vertretbare Entscheidung mündeten.

Mit weiterem Schriftsatz vom 28.9.2015 führte die Antragsgegnerin weiterhin aus, dass die Beurteiler für die Erstellung der Beurteilung auf die vorliegenden Stellungnahmen zurückgriffen. Denn die Stellungnahme von Herrn F… für den Zeitraum vom 1.6.2011 bis 31.3.2013 enthalte drei „gut“ und drei „sehr gut“, die Stellungnahme von Herrn G… betreffe den „kürzeren“ Zeitraum vom 1.4.2013 bis 31.10.2013 und enthalte ein „gut“ und fünf „sehr gut“. Wenn Herr F… den Antragsteller besser hätte beurteilen wollen, so hätte er dies auch in seiner Stellungnahme zum Ausdruck bringen müssen. Die vom Antragsteller vorgelegte E-Mail vom 8.5.2015 könne jedenfalls für eine bessere Beurteilung nicht herangezogen werden.

Die Beurteiler gewichteten und würdigten außerdem nicht nur die Inhalte der einzelnen Beurteilungsbeiträge, sondern sie führten auch eine Gesamtbetrachtung mit anderen Beamten derselben Beurteilungsliste durch. Nur auf diese Weise können die gleichmäßige Anwendung des Beurteilungssystems auf alle Beamten und die Einhaltung der Richtwerte gewährleistet werden. Würden z.B. in einer Einheit sehr viele Bewerber von ihren Führungskräften „spitzenmäßig“ eingestuft werden, so sei es die Aufgabe der Beurteiler gemäß den gesetzlichen Vorgaben wie in § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV die vorgesehenen 10% für die höchste Note und die vorgesehenen 20% für die zweithöchste Note einzuhalten, indem sie gemäß der Gesamtbetrachtung die in der Relation zutreffenden Einstufungen wählten.

Der Antragsteller werde in der Einheit 1 … GmbH auf der Liste der nach A 13 BBesO zu befördernden Beamten geführt. Der Beigeladene werde auf derselben Liste geführt. Die Liste sei dem Gericht mit der Sachakte am 11.8.2015 vorgelegt worden. Die Planstelle des Beigeladenen sei vorerst gesperrt worden, somit habe die Antragsgegnerin nachweislich eine Planstelle für den Antragsteller freigehalten.

Mit Beschluss vom 14.8.2015 hat das Gericht einen von der Antragsgegnerin benannten Mitbewerber des Antragstellers auf der einschlägigen Beförderungsliste, auf der dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung eine Planstelle freigehalten werden soll, beigeladen. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Der nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässige Antrag ist nicht begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch durch den Antragsteller glaubhaft zu machen.

Dabei dürfen bei Konkurrentenstreitverfahren im Beamtenrecht wegen der Vergabe von Ämtern im statusrechtlichen Sinne an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, da die einstweilige Anordnung wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität die einzige effektive Rechtsschutzmöglichkeit des unterlegenen Bewerbers ist (vgl. BVerfG, B. v. 24.9.2002 ‒ 2 BvR 857/02 ‒ juris). Da das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt, muss es den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden und darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten, bei der die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannt werden dürfen. Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs festgestellt, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (BVerwG, B. v. 25.10.2011 ‒ 2 VR 4/11 ‒ juris Rn. 12).

1. Ein Anordnungsgrund besteht, da nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U. v. 4.11.2010 ‒ 2 C 16/09 ‒ NVwZ 2011, 358; U. v. 25.8.1988 ‒ 2 C 62.85 ‒ BVerwGE 80, 127; VG München, B. v. 28.4.2014 ‒ M 5 E 14.1466 ‒ juris Rn. 13) mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle durch Übertragung eines Amtes im statusrechtlichen Sinne das Stellenbesetzungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen ist mit der Folge, dass dem Begehren des Antragstellers, die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten vorzunehmen, nicht mehr entsprochen werden könnte, weil der Antragsgegner die Stellenbesetzung mit den Beigeladenen nicht mehr rückgängig machen könnte. Effektiver Rechtsschutz kann deshalb (nur) durch eine Sicherungsanordnung der beantragten Art gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewährt werden (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 20.1.2004 ‒ 2 VR 3.03 ‒ juris; VG München, B. v. 13.4.2012 ‒ M 21 E 11.5422 ‒ juris Rn. 42).

2. Der Antragsteller hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller ist durch seine Nichtberücksichtigung bei der streitgegenständlichen Beförderungsrunde nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt.

Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung entspricht den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG, die maßgeblichen Grundsätze der Bestenauslese sind nicht verletzt. Nach gegenwärtigem Stand ist nicht zu erwarten, dass das vom Antragsteller eingeleitete Widerspruchsverfahren erfolgreich sein wird. Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf solche Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Den für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Leistungs- und Eignungsvergleich hat der Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen (vgl. BVerwG v. 27.2.2003, 2 C 16.02 - juris). Verletzungen des Bewerberverfahrensanspruchs des Beamten können sich sowohl daraus ergeben, dass die eigene dienstliche Beurteilung des Bewerbers zu seinen Lasten fehlerhaft als auch die Beurteilung von Konkurrenten zu deren Gunsten zu gut ist.

a) Der Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Beförderung beschränkt sich zunächst auf diejenigen Beförderungsplanstellen, die derjenigen Einheit zur Verfügung stehen, der der Beamte angehört (vgl. BayVGH, B. v. 25.5.2013 ‒ 6 CE 13.486 ‒ juris Rn. 7 ff.). Die Planstellenverteilung auf die einzelnen 44 Einheiten der Antragsgegnerin begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. OVG NW, B. v. 15.3.2013 ‒ 1 B 133/13 ‒ juris Rn. 56 ff.). Der Antragsteller wird aufgrund seiner Beurlaubung zutreffend auf der Beförderungsliste 1 … GmbH geführt. Ausweislich der dem Gericht mit der Sachakte am 14.8.2015 vorgelegten Beförderungsliste wird auch der Beigeladene auf dieser Liste geführt. Der Einwand des Antragstellers, dass der Beigeladene zu einer anderen Einheit (3 … GmbH) gehöre und daher auf einer anderen Liste zu führen sei, verfängt nicht. Denn selbst wenn der Beigeladene fehlerhaft auf der Beförderungsliste B… geführt würde, wäre dennoch nach wie vor eine Stelle auf der Beförderungsliste, auf der auch der Antragsteller geführt wird, freigehalten, auf der er im Fall des Obsiegens befördert werden könnte.

b) Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 18.3.2015 für den Zeitraum vom 1.6.2011 bis 31.10.2013 konnte als maßgebliche Grundlage für die Auswahlentscheidung herangezogen werden. Sie begegnet inhaltlich keinen rechtlichen Bedenken.

Der Ablauf des Beurteilungsverfahrens orientiert sich an den Beurteilungsrichtlinien, wonach die dienstlichen Beurteilungen im Auftrag des Dienstvorgesetzten durch Erst- und Zweitbeurteiler innerhalb der AG erfolgen. Soweit diese sich nicht selbst ein Bild von den Leistungen und der Befähigung des zu beurteilenden Beamten verschaffen können, greifen sie, wie im vorliegenden Fall, auf die jeweiligen Führungskräfte der Beamten zurück. Der Antragsteller war im Beurteilungszeitraum zwei verschiedenen Führungskräften unterstellt, so dass nach § 2 Abs. 3 der Konzernbetriebsvereinbarung zwischen der … AG und dem Konzernbetriebsrat über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der … AG vom 2.8.2013 (KBV Beamtenbeurteilung) von jeder dieser Führungskräfte eine Stellungnahme einzuholen war.

Die Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft Herrn F… für den Zeitraum 1.6.2011 bis 31.3.2013 ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Annahme des Antragstellers, der in seinen Augen schlechte Beurteilungsbeitrag sei auf fachliche Auseinandersetzungen zwischen ihm und der Führungskraft zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuführen, ist schon spekulativ und nicht durch objektive Tatsachen belegt. Die Stellungnahme von Herrn F… hat ausschließlich den Zeitraum vom 1.6.2011 bis zum 31.3.2013 abgedeckt, somit einen Zeitraum als dieser noch Teamleiter des Antragstellers gewesen ist. Die Zeit danach, als der Beurteilende nicht mehr Teamleiter, sondern Teammitglied des Antragstellers gewesen ist, ist nicht mehr in den Beurteilungsbeitrag eingeschlossen. Dass dieser seinen Beurteilungsbeitrag erst zu einem späteren Zeitpunkt am 23.10.2014 erstellt hat, ändert daran nichts. Es ist für das Gericht nämlich nicht ersichtlich, dass der Antragsteller deshalb nicht besser von seiner früheren Führungskraft und späterem Teammitglied beurteilt worden sein soll, weil er mit ihm später auf gleicher Hierarchieebene fachliche Auseinandersetzungen gehabt habe. Dies zeigt allein schon die Tatsache, dass die Stellungnahme des früheren Vorgesetzten ausgesprochen positiv ausgefallen ist. Der Antragsteller ist darin dreimal mit „Sehr gut“ (der bestmöglichen Bewertung) und dreimal mit „Gut“ (der zweithöchsten Bewertung) bewertet worden. Zudem wird die Beurteilung auch nicht von der Führungskraft, sondern von den Beurteilern erstellt, die den Inhalt der Stellungnahme dann aufgrund eigener Erwägungen ohnehin noch bewerten, gewichten und/oder ergänzen (siehe die Beurteilungsrichtlinien für die bei der … AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 19.12.2013 (zukünftig Beurteilungsrichtlinien), Ziffer 4.2 und Anlage 3 Stellungnahme, Hinweise für die Beurteiler).

Soweit der Antragsteller weiterhin einwendet, dass es zwischen beiden Teamleitern im Vorfeld Abstimmungen gegeben habe, wonach ihm fünfmal die Bewertung „Sehr gut“ und einmal die Bewertung „Gut“ gegeben werde hätte sollen und dies auch durch einen E-Mail-Ausdruck bestätigt werde, verfängt dies ebenfalls nicht. Zum einen ist die zwischen den beiden Führungskräften angesprochene Abstimmung schon in den Beurteilungsrichtlinien nicht vorgesehen, zum anderen stellt sie auch keine bindende Verpflichtung dar. Im Übrigen gibt auch jeder Vorgesetzte in seiner Bewertung der Leistung eigene Einschätzungen ab. Hätte die Führungskraft Herr F… den Antragsteller besser beurteilen wollen oder noch im Beurteilungsverfahren seine Stellungnahme revidieren wollen, so hätte er dies zum Ausdruck bringen müssen. Mit seiner Unterschrift der Stellungnahme vom 23.10.2014 bestätigte die Führungskraft aber, dass er diese gewissenhaft ausgefüllt, alle Vorgaben aus dem Leitfaden zur Durchführung der dienstlichen Beurteilung berücksichtigt hat und alle Angaben vollständig erfolgt sind. Die vom Antragsteller angeregte Ladung von Herrn F… als Zeugen kommt vorliegend schon aufgrund der Eilbedürftigkeit im schriftlichen Verfahren ergehenden Entscheidung über den gestellten Antrag nicht in Betracht.

Zudem sind, wie schon oben ausgeführt, nach Ziffer 4.2 der Beurteilungsrichtlinien für die Beurteilungen auch nicht die Führungskräfte zuständig, die lediglich schriftliche Stellungnahmen abgeben, sondern die Erst- und Zweitbeurteiler.

Soweit der Antragsteller ferner moniert, dass die textlichen Beurteilungen nicht mit der gegebenen Gesamtbeurteilung übereinstimmen würden, hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass der Text lediglich den persönlichen Stil des Erstbeurteilers widerspiegelt. Den Ausschlag bei der endgültigen Beurteilung gibt dann jedoch nicht die textliche Formulierung, sondern die jeweils gewählte Beurteilung.

Die Bewertung der einzelnen Beurteilungskriterien in der abschließenden Beurteilung vom 18.3.2015 mit dreimal „Sehr gut“ und dreimal „Gut“ trägt auch das gefundene Gesamturteil von „Gut“ in der Ausprägung ++. Die von der Beurteilungsrichtlinie der … vorgegebene Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen ist auch Ausdruck des dem Beurteiler gegebenen Spielraums und verhindert mit seiner Bandbreite eine starre Bindung an die vergebenen Einzelmerkmale. Damit können die Beurteiler ihre eigene Wertung zum Ausdruck bringen. Denn alleine die Beurteiler und nicht die Führungskräfte sind befugt, eine dienstliche Beurteilung zu erstellen. Somit lässt sich der vom Antragsteller gerügte Übergang von der fünfstufigen Notenskala bei den Stellungnahmen der Führungskräfte zu der sechsstufen Notenskala beim Gesamtergebnis eben mit diesem Beurteilungsspielraum der Beurteiler begründen. Denn das Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden, darf also nicht rein rechnerisch aus dem Durchschnitt der Einzelurteile gewonnen werden (vgl. BVerwG, U. v. 24.11.1994 - 2 C 21.93 - BVerwGE 97, 128/131 f.). Dementsprechend ist der Dienstherr nicht gehindert, die Notenstufen für das Gesamturteil weiter auszudifferenzieren als für die Einzelmerkmale, um dem Gesamtbild von Eignung, Leistung und Befähigung gerecht zu werden (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 19.10.2015, 6 CE 15.2043).

Der BayVGH hat insoweit zuletzt in seinem Beschluss vom 19.10.2015, 6 CE 15.2043 folgendes ausgeführt:

„Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den ‒ ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden ‒ zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2008 - 2 A 7.08 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 5.3.2012 - 6 ZB 11.2419 - juris Rn. 4; B.v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 5).“

Inhaltliche Unterschiede zwischen den beiden Stellungnahmen der unmittelbaren Vorgesetzten und der dienstlichen Beurteilung sind hinsichtlich des Gesamtergebnisses und mit Blick auf die Einzelkriterien nachvollziehbar begründet. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass bei der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers gegen allgemeine Wertmaßstäbe verstoßen oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden. Die beiden „schlechteren“ Bewertungen der einzelnen Kriterien („Soziale Kompetenzen“ und „Wirtschaftliches Handeln“) in der ersten dienstlichen Stellungnahme mit „gut“ werden zudem näher erläutert, wohingegen die beiden besseren Bewertungen in der zweiten Stellungnahme äußerst knapp gehalten sind und zudem den deutlich kürzeren Beurteilungszeitraum vom 1.4.2013 bis 31.10.2013 (7 Monate) im Vergleich zu dem vom 1.6.2011 bis 31.3.2013 (1 Jahr 10 Monate) betrafen.

Die Differenzierung der Bewertungen der Einzelkriterien in der dienstlichen Beurteilung entspricht den Unterschieden der Bewertungen der Einzelkriterien in den beiden Stellungnahmen der unmittelbaren Vorgesetzten. Bei den beiden in der ersten Stellungnahme schlechter bewerteten Einzelkriterien „Soziale Kompetenzen“ und „Wirtschaftliches Handeln“ erfolgt auch in der dienstlichen Beurteilung die schlechtere Bewertung („gut“ statt „sehr gut“). Dabei wurde ausdrücklich der längere Beurteilungszeitraum überproportional berücksichtigt. Das Einzelkriterium „Praktische Arbeitsweise“ wurde zudem in beiden Stellungnahmen, unabhängig von dem in der Gesamtbeurteilung wiederum angeführten überproportional längeren Beurteilungszeitraum, übereinstimmend mit „gut“ bewertet.

Das Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilung, das nicht im Wege einer mathematischen Berechnung, insbesondere nicht als einfaches arithmetisches Mittel, aus den Bewertungen der Einzelkriterien, sondern im Wege einer kritischen Gesamtabwägung zu ermitteln ist, spiegelt die beiden Stellungnahmen und die zugehörigen Zeiträume nachvollziehbar wider. Während der Antragsteller im ersten, längeren Zeitraum in drei von sechs Einzelkriterien mit „sehr gut“ und in drei von sechs Einzelkriterien mit „gut“ bewertet wurde, wurde er im zweiten, deutlich kürzeren Zeitraum in fünf Einzelkriterien mit „sehr gut“ und einem Einzelkriterium mit „gut“ bewertet. Auf dieser Basis zu dem Gesamturteil „Gut“ mit der Ausprägung „++“ zu gelangen, ist plausibel und bewegt sich innerhalb des Beurteilungsspielraums des Beurteilers. Eine Nichtbeachtung allgemeiner Wertmaßstäbe oder das Anstellen sachfremder Erwägungen ergibt sich hieraus nicht. Der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 18.3.2015 fehlt es auch nicht an einer nachvollziehbaren Begründung, aus der sich ergibt, wie die unterschiedlichen dienstlichen Stellungnahmen der unmittelbaren Vorgesetzten in die dienstliche Beurteilung eingeflossen sind. Aus den Einzelerläuterungen geht hinreichend deutlich hervor, dass beide Stellungnahmen für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung herangezogen und beachtet wurden. Auch die Gewichtung der beiden Stellungnahmen hinsichtlich des jeweiligen Beurteilungszeitraumes wird in den Erläuterungen der Einzelbewertungen berücksichtigt.

Schließlich weist das Gericht noch darauf hin, dass ausweislich der vorgelegten Unterlagen im Rahmen der Beförderungsrunde nur Bewerber (344 von 1311) mit dem Gesamturteil „Hervorragend ++“ sowie „Hervorragend Basis“ sowie „Sehr gut ++“ und teilweise noch „Sehr gut +“ zum Zuge gekommen sind. Damit liegen immer noch 229 Bewerber, davon 18 Bewerber mit „Sehr gut +“, 67 mit „Sehr gut Basis“ und 144 mit „Gut ++“, vor dem Antragsteller, die bei der Vergabe der Stelle nicht berücksichtigt wurden. Angesichts der Vielzahl von Mitbewerbern, die eine wesentlich bessere bzw. bessere dienstliche Beurteilung aufweisen als der Antragsteller, hält die Kammer die Erfolgsaussichten des vom Antragsteller angestrengten Widerspruchsverfahrens für gering und einen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamts für offensichtlich nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und somit kein Kostenrisiko auf sich genommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), trägt er seine außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 19.12.2014 ‒ 3 CE 14.2057 ‒ juris; B. v. 19.2.2015 ‒ 3 CE 15.130 ‒ juris), nach der auch in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen einer beamtenrechtlichen Stellenbesetzung der Auffangstreitwert in voller Höhe festzusetzen ist. Dies entspricht dem Umstand, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 09. Nov. 2015 - RN 1 E 15.1052

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 09. Nov. 2015 - RN 1 E 15.1052

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 09. Nov. 2015 - RN 1 E 15.1052 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Sonderurlaubsverordnung - SUrlV 2016 | § 13 Sonderurlaub zur Ableistung von Freiwilligendiensten


Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter1.ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,2.ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 50 Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab


(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 09. Nov. 2015 - RN 1 E 15.1052 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 09. Nov. 2015 - RN 1 E 15.1052 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2015 - 6 ZB 14.312

bei uns veröffentlicht am 03.06.2015

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Januar 2014 - M 21 K 11.4497 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2015 - 3 CE 15.130

bei uns veröffentlicht am 19.02.2015

Tenor I. Unter Abänderung des Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. Dezember 2014 wird dem Antragsgegner aufgegeben, die Stelle des Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft (BesGr. R2) in P. nich

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2014 - 3 CE 14.2057

bei uns veröffentlicht am 19.12.2014

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. September 2014 in Ziffer I und II wird der Antragsgegnerin aufgegeben, die Funktionsstelle „Fachbetreuung Musik“ am V.-...- Gymnasium de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2015 - 6 CE 15.2043

bei uns veröffentlicht am 19.10.2015

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. August 2015 - RO 1 E 15.1029 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Okt. 2011 - 2 VR 4/11

bei uns veröffentlicht am 25.10.2011

Gründe I. 1 Der Antragsteller ist Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15) im Dienst

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 04. Nov. 2010 - 2 C 16/09

bei uns veröffentlicht am 04.11.2010

Tatbestand 1 Der Kläger als Präsident des ... (Besoldungsgruppe R 6) und der Beigeladene als damaliger Präsident des ...gerichts (Besoldungsgruppe R 6) bewarben sich auf
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 09. Nov. 2015 - RN 1 E 15.1052.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2016 - 6 CE 15.2583

bei uns veröffentlicht am 04.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. November 2015 - RN 1 E 15.1052 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

Referenzen

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15) im Dienst der Antragsgegnerin. Er wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Besetzung des mit der Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens des Referatsleiters "Technische Analyse und DV-Unterstützung" bei der Antragsgegnerin mit dem Beigeladenen.

2

Die Antragsgegnerin entwickelte aus einer Dienstpostenbeschreibung ein Anforderungsprofil und schrieb den Dienstposten des Referatsleiters im Februar 2010 entsprechend aus. Hierauf bewarben sich u.a. der Antragsteller und der Beigeladene, die beide in die engere Auswahl kamen. Die Antragsgegnerin entschied sich für den Beigeladenen, weil dieser - anders als der Antragsteller - bereits mehr als ein Sachgebiet erfolgreich geleitet hatte, so dass sie bei ihm einen Vorsprung in den Kriterien Führungserfahrung und Führungskompetenz sah. Sie beauftragte ihn mit der Wahrnehmung der Geschäfte ab dem 1. Juni 2011. Gegen die entsprechende Mitteilung erhob der Antragsteller Widerspruch und begehrt Eilrechtsschutz.

3

Er ist der Auffassung, er erfülle - anders als der Beigeladene - alle im Anforderungsprofil genannten Kriterien. Mangelnde Führungserfahrung wegen nur einer Verwendung in Führungsfunktion könne ihm nicht vorgehalten werden. In den entsprechenden Beurteilungsmerkmalen sei er im Wesentlichen gleich gut wie der Beigeladene beurteilt worden. Außerdem unterliege die aktuelle Beurteilung des Beigeladenen Zweifeln.

4

Der Antragsteller beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel,

der Antragsgegnerin zu untersagen, den Beigeladenen weiterhin mit der Wahrnehmung der Geschäfte des von ihr zur Besetzung ausgeschriebenen Dienstpostens T3DY001 vor einer Entscheidung in der Hauptsache zu beauftragen.

5

Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen und beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

6

Der Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsvorgänge sowie auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 28. September 2011 verwiesen.

II.

8

Für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO zuständig.

9

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass durch die Beauftragung des Beigeladenen mit der Wahrnehmung des streitigen, nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten, Dienstpostens die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

10

1. Ein Beamter kann wegen der Ablehnung seiner Bewerbung um einen Beförderungsdienstposten durch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes zu verhindern suchen, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden. Ein mit der Ausschreibung und der Übertragung des Beförderungsdienstpostens begonnenes und fortgeführtes Stellenbesetzungsverfahren ist grundsätzlich erst mit der Ernennung des anderen Bewerbers endgültig abgeschlossen. Demgemäß hat sich das einstweilige Rechtsschutzverfahren nicht durch eine zur Erprobung vorgenommene oder eine endgültige Übertragung des Beförderungsdienstpostens auf den Mitbewerber erledigt. War die Entscheidung zugunsten des Mitbewerbers ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, so kann sie neu getroffen bzw. durch eine andere Auswahlentscheidung ersetzt und gegebenenfalls eine rechtswidrige Besetzung des Dienstpostens mit dem Mitbewerber rückgängig gemacht und der Beförderungsdienstposten anderweitig besetzt werden (Urteile vom 9. März 1989 - BVerwG 2 C 4.87 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 36 = juris Rn. 16 m.w.N. und vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 = juris Rn. 27; Beschluss vom 7. März 1990 - BVerwG 2 B 154.89 - juris Rn. 2).

11

Die Auswahl unter Bewerbern, deren statusrechtliches Amt der Rangordnung nach niedriger ist als die Besoldungsgruppe, der der zu besetzende Dienstposten zugeordnet ist, hat gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und den die Verfassungsnorm konkretisierenden beamtenrechtlichen Vorschriften allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen (stRspr; vgl. insbesondere Urteile vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - Rn. 20 ff. = NJW 2011, 695 ff. = NVwZ 2011, 358 ff. und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - Rn. 21 ). Nach § 22 Abs. 2 BBG setzen Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus (vgl. auch § 32 Nr. 2 BLV). Die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens soll unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose bestätigen, dass der Inhaber des Dienstpostens - besser als etwaige Mitbewerber - den Anforderungen des Beförderungsamtes genügen wird. Nur der erfolgreich Erprobte hat die Chance der Beförderung. Andere Interessenten, die bislang nicht auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt worden sind, kommen aus laufbahnrechtlichen Gründen für eine Beförderung nicht in Betracht. Damit wird die Auslese für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um "Beförderungsdienstposten" (vgl. zum Ganzen: Urteile vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 = juris Rn. 29 f. und vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 = Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 = juris Rn. 49 m.w.N.).

12

Dieser Umstand begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Deshalb muss es den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden und darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten, bei der die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannt werden dürfen. Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs festgestellt, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 32). Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 f.; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <373>= Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27 S. 9; Beschluss vom 20. Januar 2004 - BVerwG 2 VR 3.03 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 = juris Rn. 8).

13

2. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung verletzt ihn nicht in seinen Rechten.

14

Der Entscheidung über die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens dürfen nur leistungsbezogene Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße die Bewerber den Anforderungen ihres Amtes genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden. Dies bedeutet, dass jeder Bewerber einen Anspruch darauf hat, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Anspruch ist erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für besser geeignet hält. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen ein Bewerber eindeutig am besten geeignet ist, hat dieser einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren (Urteil vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 22). Ansonsten folgt aus einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Besetzung.

15

Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich gewachsen ist. Der Leistungsvergleich muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (stRspr; vgl. zuletzt Urteile vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 a.a.O. Rn. 16). Die ausschlaggebende Bedeutung des Gesamturteils ist Ausdruck des Laufbahnprinzips. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (vgl. §§ 7 bis 9 BLV; Beschluss vom 27. September 2011 - BVerwG 2 VR 3.11 - Rn. 23 ).

16

Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er die dienstlichen Beurteilungen heranziehen, um festzustellen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber mit gleichem Gesamturteil diese Anforderungen erfüllen. Weitere Erkenntnisquellen können nur ergänzend herangezogen werden (stRspr; vgl. nur Urteile vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 45 f. und vom 30. Juni 2011 a.a.O. Rn. 16 f.).

17

Durch ein Anforderungsprofil für einen Dienstposten legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus fest. Die Funktionsbeschreibung des Dienstpostens bestimmt objektiv die Kriterien, die der Inhaber erfüllen muss. An ihnen werden, und zwar wiederum vorrangig anhand der Aussagen in den dienstlichen Beurteilungen, die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber gemessen, um eine optimale Besetzung des Dienstpostens zu gewährleisten. Sonstige aussagekräftige Umstände dürfen ergänzend einbezogen und gewürdigt werden, wenn sie in den dienstlichen Beurteilungen nicht vollständig berücksichtigt sind. Je mehr das abschließende Gesamturteil eines Bewerbers abfällt, desto größer muss sein Vorsprung bei den spezifischen dienstpostenbezogenen Leistungskriterien sein, damit er ausgewählt werden kann. Ob der Dienstherr diese Auswahlkriterien beachtet hat, unterliegt in vollem Umfange gerichtlicher Kontrolle. Es bleibt aber seiner Entscheidung überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände er das größere Gewicht beimisst (vgl. Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60 f.> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3 = juris Rn. 32 und Beschluss vom 27. September 2011 a.a.O. Rn. 25).

18

Grundsätzlich kann bei der Stellenbesetzung nur ein Bewerber zum Zuge kommen, der alle Kriterien des Anforderungsprofils erfüllt. Das Anforderungsprofil entfaltet Bindungswirkung für die Gewichtung der Leistungsmerkmale bei der Bewerberauswahl. Art und Ausmaß der Bindungswirkung eines konkreten Anforderungsprofils hängen von dem Inhalt ab, den ihm der Dienstherr im Einzelfall gibt. Dieser Inhalt ist durch Auslegung zu bestimmen (vgl. Urteil vom 16. August 2001 a.a.O., Beschluss vom 11. August 2005 - BVerwG 2 B 6.05 - juris Rn. 6 ff., 11). Danach kann der Dienstherr einem Bewerber, der nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweist, im Hinblick auf das Anforderungsprofil dann den Vorrang einräumen, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am besten erfüllt.

19

3. Die bei der Auswahlentscheidung für den Dienstherrn entscheidungserheblichen Kriterien sind in dem Besetzungsvorschlag des Präsidenten des B. an das Bundeskanzleramt vom 25. März 2011 (gleichlautend der Vorschlag von ZYB vom 9. März 2011 an den Präsidenten des B.) niedergelegt, das unter dem 11. April 2011 dessen Zustimmung erfahren hat. Nur dieser endgültige Auswahlvermerk/Besetzungs-vorschlag des Präsidenten, gebilligt durch das Bundeskanzleramt, muss der rechtlichen Überprüfung standhalten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es auf sonstige, auf diese endgültige Auswahlentscheidung hinführende Vorarbeiten durch Sachbearbeiter (erste Durchsicht vom Februar 2010, vorläufige Gegenüberstellung ohne Sichtung der Personalakten vom November 2010) oder sonstiger, für die Personalentscheidung unzuständiger Personen (Vorschlag des sogenannten "Bedarfsträgers" UAL T3 vom Januar 2011 mit Ergänzung vom Februar 2011, Vorschlag von ZYB an den Präsidenten des B. vom 9. März 2011) nicht an.

20

Nach diesem Auswahlvermerk sind zunächst sieben Bewerber nicht in den engeren Bewerberkreis aufgenommen worden, weil sie bestimmte Anforderungsmerkmale nicht erfüllten. Von den verbliebenen vier Bewerbern wurden sodann weitere zwei Bewerber - u.a. der Antragsteller - ausgeschieden, weil ihnen die nach den Verwendungs- und Fördergrundsätzen erforderliche Bewährung in mindestens zwei Sachgebietsleitungen fehlte. Hierzu hieß es in Bezug auf den Antragsteller:

"Unbestritten seiner Fachkompetenz und seines überdurchschnittlichen Leistungsbildes erfüllt Herr R. nicht die Vorgaben der Verwendungs- und Fördergrundsätze im ... (...) De facto fehlt Herrn R. eine zweite SGL-Verwendung. Hinzu kommt, dass der Beamte seine Führungskompetenz lediglich in einem sehr kleinen SG nachweisen konnte."

21

In die engere Auswahl kamen sodann nur der Beigeladene und ein dritter Bewerber, für die festgestellt wurde, dass die geforderte Führungskompetenz bei ihnen grundsätzlich vorhanden sei, da sie langjährige Erfahrungen als Sachgebietsleiter vorweisen könnten. Insoweit weise der Beigeladene einen signifikanten Vorsprung auf. In Bezug auf den Beigeladenen wird u.a. vermerkt, dass dieser zwar keinen intensiven Erfahrungshorizont in der Kryptoanalyse vorweisen könne, aber aufgrund der ständig sehr engen Zusammenarbeit seiner Außenstellen mit den entsprechenden kryptologischen Arbeitsbereichen mit der Thematik vertraut sei. Mit der "Großrechnerwelt" müsse er noch vertraut gemacht werden. In der fachlichen Eignung seien die Bewerber im Wesentlichen gleich, ausschlaggebend seien Führungserfahrung und Führungskompetenz, die beim Beigeladenen am stärksten ausgeprägt seien.

22

Dies verletzt im Ergebnis keine Rechte des Antragstellers.

23

a) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Auswahlentscheidung davon ausging, dass die Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen im Wesentlichen gleich sind. Ein Beurteilungsfehler ist nicht zu erkennen.

24

In der aktuellen Regelbeurteilung zum 1. April 2010 sind sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene in der Leistungsbewertung insgesamt mit der zweithöchsten möglichen Punktzahl 8 (Notenstufe 2) beurteilt worden; in den 21 Einzelmerkmalen erhielt der Antragsteller einmal 6, dreimal 7, viermal 9 und im Übrigen 8 Punkte, der Beigeladene fünfmal 7, zweimal 9 und im Übrigen 8 Punkte. Dabei ist der Antragsteller in den jeweiligen Arbeitsbereichen lediglich im Bereich Führung (sechs Einzelmerkmale) um insgesamt 1 Punkt schlechter als der Beigeladene beurteilt worden. Die Verbalbegründungen lassen beim Antragsteller den Schwerpunkt in den Fachkenntnissen, beim Beigeladenen in der Mitarbeiterführung erkennen. In der Befähigungsbewertung erhielt der Antragsteller bei den 19 Einzelmerkmalen eine insgesamt bessere Bewertung mit einmal B (Präsentationsfähigkeit), sechsmal C und im Übrigen den höchsten Ausprägungsgrad D. Der Beigeladene erhielt fünfmal D und im Übrigen C. Abschließend wird beiden bescheinigt, dass sie Referatsleiter werden sollten bzw. könnten. In der Vorbeurteilung im Jahr 2007 kam der Beigeladene in der Leistungsbewertung mit insgesamt 6 Punkten lediglich in die Notenstufe 3, während der Antragsteller 7 Punkte (Notenstufe 2) erhielt. Die Befähigungsbewertung des Antragstellers war unverändert, die des Beigeladenen hingegen schwächer mit viermal B, dreimal D und im Übrigen C. In der davor liegenden Beurteilung im Jahr 2004 erhielten beide eine 2 +.

25

Betrachtet man diese Beurteilungslage allein nach den Einzelbewertungen, ergibt sich ein leichter Vorsprung des Antragstellers, der noch durch die bessere Vorbeurteilung verstärkt wird. Legt man hingegen den Schwerpunkt auf Führungserfahrung und -kompetenz, ergibt sich insbesondere unter Auswertung der Verbalbewertungen ein Gleichstand, wenn nicht sogar ein leichter Vorsprung des Beigeladenen.

26

Der Antragsteller ist der Auffassung, bei der jetzigen Beurteilung habe der Beigeladene einen unerklärlichen Notensprung gemacht. Dies ist nicht der Fall. Sowohl er selbst als auch der Beigeladene haben sich im Vergleich zur Vorbeurteilung verbessert. Für den Antragsteller und den Beigeladenen waren jeweils die gleichen Zweitbeurteiler zuständig, wenn auch 2007 ein anderer als 2010. In der Vorbeurteilung war der Beigeladene erst durch den Zweitbeurteiler schlechter beurteilt worden, der dies damit begründete, dass sich der Beigeladene für die Notenstufe 2 noch im Bereich Arbeitsweise steigern müsse und zu zurückhaltend sei. Insgesamt hieß es aber schon damals prognostisch, dass er künftig häufig herausragende Leistungen werde erbringen können. Der jetzige "Notensprung" des Beigeladenen wird neben den fachlichen Leistungen, ausgewiesen durch herausragende Arbeitsergebnisse, und mit seinen besonderen Leistungen in der gleichzeitigen Leitung zweier Sachgebiete nachvollziehbar begründet.

27

b) Nach dem endgültigen Auswahlvermerk waren die Beurteilungen nicht ausschlaggebend. Das zeigte sich bereits daran, dass der Antragsteller - anders als ein anderer, in der Gesamtnote um einen Punkt schlechter beurteilter Bewerber - nicht in die Schlussauswahl kam. Im Vergleich zwischen dem Beigeladenen und dem Antragsteller ging die Auswahlentscheidung davon aus, dass beide die besonderen fachspezifischen Anforderungen an den Dienstposten erfüllten, dem Antragsteller jedoch eine zweite Verwendung als Sachgebietsleiter fehlte.

28

Ausweislich des Anforderungsprofils werden unter anderem Führungskompetenz, langjährige Erfahrung in Führungspositionen im technischen Bereich, insbesondere Verfügen über umfassende Fachkenntnisse in der Fernmeldeaufklärung, umfassende Kenntnisse und Erfahrung in der Kryptonanalyse und in ihrer spezifischen Methodik sowie Erfahrung im Einsatz von Hochleistungsrechnern verlangt. Eine Abstufung zwischen den Einzelmerkmalen nimmt die Ausschreibung nicht vor.

29

Nachdem keiner der Bewerber sämtliche dieser Anforderungsmerkmale vollständig erfüllen konnte, ist darauf abgestellt worden, ob die Bewerber zumindest das ihnen jeweils fehlende Einzelmerkmal dem Grunde nach beherrschen und der Schwerpunkt auf die Merkmale "Führungskompetenz" und "langjährige Erfahrung in Führungspositionen im technischen Bereich, insbesondere Verfügen über umfassende Fachkenntnisse in der Fernmeldeaufklärung" gelegt worden, mit denen das Anforderungsprofil an vorderster Stelle und zudem in zwei Merkmalen Führungskompetenz und Führungserfahrung verlangt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

30

Ergibt die Betrachtung des Bewerberfeldes, dass keiner der Bewerber alle Voraussetzungen des Anforderungsprofils vollständig erfüllt, kann der Dienstherr entweder das Auswahlverfahren abbrechen oder aber es fortsetzen und denjenigen Bewerber auswählen, der die nach der Funktionsbeschreibung des Dienstpostens objektiv erforderlichen Kriterien am besten erfüllt. Dabei bleibt es seiner Entscheidung überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung rechnenden Umstände er das größere Gewicht beimisst. Allerdings muss sich diese - nachträglich vorgenommene Gewichtung - nachvollziehbar aus der Dienstpostenbeschreibung herleiten lassen. Ob dies der Fall ist, ist rechtlich in vollem Umfang überprüfbar.

31

Das Abstellen auf Führungskompetenz und -erfahrung entspricht der Dienstpostenbeschreibung der Leitung des Referats "Technische Analyse und DV - Unterstützung". Danach fallen überwiegend (zu 80 %) Leitungs- und Führungsaufgaben (insbesondere Planung, Koordinierung und Steuerung der Auftragserledigung im Referat sowie Entscheidung über den Ressourceneinsatz durch Priorisierungen) in den Aufgabenbereichen des Referats an. Daneben umfasst die Leitung des Referats vor allem die letztverantwortliche Entscheidung über "ob" und "wie" der Weitergabe der gewonnenen Informationen, das Anregen und Überprüfen von technischen und betrieblichen Konzepten und die Wahrnehmung von Abstimmungsgesprächen und Besprechungen mit externen Stellen.

32

Wie sich sowohl aus dem Inhalt der Personalakte des Antragstellers ergibt als auch von ihm im Erörterungstermin bestätigt wurde, hat er bislang weder in der Nachrichtengewinnung noch in der Nachrichtenbearbeitung gearbeitet, sodass ihm die im Anforderungsprofil geforderten umfassenden Kenntnisse in der Fernmeldeaufklärung, zu der auch diese beiden Bereiche gehören, fehlen. Der Beigeladene hat keine umfassenden Kenntnisse und Erfahrung in der Krypto-analyse und in ihrer spezifischen Methodik, denn er hat lediglich in der Codieranalyse gearbeitet, die nur einen Teilbereich der Kryptoanalyse darstellt. Dies ergibt sich aus seiner Personalakte und wurde im Erörterungstermin bestätigt. Im Erörterungstermin blieb die Erfahrung des Beigeladenen im Einsatz von Hochleistungsrechnern unklar, da der Antragsteller und die Antragsgegnerin hierfür unterschiedliche Definitionen benutzten. Da es insoweit entscheidend darauf ankommt, was die Antragsgegnerin unter diesem Anforderungsmerkmal versteht, wäre es nach ihren Ausführungen im Erörterungstermin zwar auch beim Beigeladenen erfüllt, jedoch heißt es im Auswahlvermerk insoweit, dass der Beigeladene mit der "Großrechnerwelt" noch vertraut gemacht werden müsste, wobei die Begriffe Hochleistungsrechner und Großrechnerwelt offenbar synonym verwandt werden.

33

Das Anforderungsprofil verlangt langjährige Erfahrung in Führungspositionen im technischen Bereich, also schon vom Wortlaut her die Tätigkeit in mehr als nur einer Führungsposition. Dies kann der Antragsteller - anders als der Beigeladene - nicht aufweisen. Er war nur für einen sehr kurzen Zeitraum (ca. zwei Monate) in einem anderen Sachgebiet als Leiter tätig. Die Tätigkeiten des Antragstellers als stellvertretender Referatsleiter und als Projektleiter wertet die Antragsgegnerin nicht als Tätigkeiten in Führungspositionen im Sinne des Anforderungsprofils. Dies ist von ihrem Entscheidungsspielraum gedeckt.

34

Begründet wird die Auswahlentscheidung gegen den Antragsteller damit, dass ihm die nach den Verwendungs- und Fördergrundsätzen erforderliche Bewährung in mindestens zwei Sachgebietsleitungen fehlte.

35

Die Verwendungs- und Fördergrundsätze der Antragsgegnerin vom Oktober 2007 sind ein Mittel der Personalentwicklung und -planung (vgl. § 46 BLV). Sie verstehen sich nach ihrem einleitenden Text als Orientierungshilfe für die eigene Karriereplanung der Bediensteten. Sie dienen der Führungskräfteentwicklung (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BLV) und setzen auf einen die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternden regelmäßigen Wechsel der Verwendung (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 BLV). Solche Grundsätze sind rechtlich nicht zu beanstanden, sondern nach den Vorschriften der Bundeslaufbahnordnung sogar erforderlich. Sie sorgen für ein transparentes Beförderungssystem, indem sie den Bediensteten im Voraus die Voraussetzungen und damit auch die eigenen Möglichkeiten aufzeigen, unter denen berufliches Fortkommen gelingen kann. Sie genügen dann den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG und können zur Grundlage einer Beförderungsentscheidung gemacht werden, wenn die dort genannten Voraussetzungen zum einen grundsätzlich von jedem entsprechend qualifizierten Bediensteten erfüllt werden können, indem die für ein Fortkommen erforderlichen Stellen (Verwendungen) regelmäßig durch - hausinterne - Ausschreibungen vergeben werden (ebenso: OVG Bautzen, Beschluss vom 20. Juli 2011 - OVG 2 B 33/11 - juris Rn. 12). Des Weiteren müssen die erforderlichen Verwendungen in einem Zusammenhang mit der Beförderungsstelle stehen, indem sie entweder den Bediensteten besser befähigen, das nächsthöhere Statusamt auszufüllen, oder aber geeignet sind, eine zuverlässigere Beurteilung des Leistungsvermögens und eine besser fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu gewährleisten. Verlangen solche Grundsätze eine Wartezeit (Stehzeit), darf diese nicht zu lang bemessen sein. Eine Wartezeit steht nur dann im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes zu dienen bestimmt ist. Hierzu muss sie geeignet und erforderlich sein, um eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen. Dieser Zweck als "Bewährungszeit" setzt dem Umfang von Wartezeiten Grenzen. Sie dürfen nicht länger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich ist, um die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung und Prognose zu schaffen. Danach hängt die Dauer von Wartezeiten entscheidend vom Inhalt der Ämter der jeweiligen Laufbahn ab. Der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum wird in aller Regel die Obergrenze darstellen (so für die Laufbahn des mittleren Dienstes: Urteil vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <151 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 18).

36

Die von den Verwendungs- und Fördergrundsätzen der Antragsgegnerin für eine Referatsleiterstelle nach A 16 in Ziffer IV.2. geforderten mindestens zwei Verwendungen als Sachgebietsleiter (A 15) stehen mit den dargestellten Anforderungen aus dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG im Einklang. Die Antragsgegnerin schreibt solche Stellen regelmäßig aus, so dass sie jedem Bediensteten zugänglich sind. Die Bewährung in zwei Sachgebietsleitungen bietet einerseits eine bessere Grundlage für eine Tätigkeit als Referatsleiter, die mehrere Sachgebiete umfasst. Daneben gibt sie dem Dienstherrn außerdem eine sichere Beurteilungsgrundlage für eine solche Tätigkeit. Problematisch sind allerdings die in diesen Grundsätzen vorausgesetzten Stehzeiten von jeweils drei bis fünf, also insgesamt bis zu zehn Jahren. Insoweit heißt es allerdings in der Vorbemerkung unter Fußnote 8, dass, soweit längere Verwendungszeiten nachweislich dienstlich bedingt sind, sicherzustellen sei, dass hieraus keine Nachteile erwachsen dürfen. An anderer Stelle wird sowohl in der Vorbemerkung als auch unter Ziffer IV.2. darauf hingewiesen, dass von ihnen bei überdurchschnittlichen Leistungen ausnahmsweise abgewichen werden dürfe. Wenn zwei Verwendungen als Sachgebietsleiter für die Beförderung nach A 16 in der Laufbahn des höheren Dienstes gefordert werden können und als sachgerecht im Sinne des Leistungsgrundsatzes anzusehen sind, muss aber für jede Verwendung wiederum der Regelbeurteilungszeitraum (drei Jahre) genügen, so dass eine Wartezeit insgesamt nicht sechs Jahre überschreiten darf. Dies bedeutet, dass bei geforderter regelmäßiger Stehzeit von fünf Jahren in der ersten Verwendung, bei der zweiten Verwendung nach bereits einem Jahr die Beförderungsvoraussetzungen nach A 16 dem Grunde nach erreicht sind. Dass Bedienstete - so wie der Beigeladene - zwei Verwendungen zur gleichen Zeit absolvieren, wird die Ausnahme sein und kann bei der Anwendung der Grundsätze nicht zugrunde gelegt werden.

37

Hiervon ausgehend durfte das Anforderungsprofil grundsätzlich mehr als eine Verwendung als Sachgebietsleiter fordern. Es hätte aber genügt, wenn der Antragsteller eine zweite Verwendung von mindestens einem Jahr aufweisen könnte. Dies ist indes nicht der Fall und kann von der Antragsgegnerin auch zu seinem Nachteil gewertet werden. Die Antragsgegnerin musste sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht darum bemühen, dass dieser eine zweite Verwendung erhielt, sondern es oblag ihm, sich auf entsprechende Stellen zu bewerben. Zudem war die Antragsgegnerin bereits im Mai 2006 sogar mit einem entsprechenden Vorschlag an den Antragsteller herangetreten. Als ihre Bemühungen um eine weitere Verwendung zunächst erfolglos blieben (so ihre Mitteilung an den Antragsteller im Februar 2007), hätte er von sich aus tätig werden müssen. Dies gilt spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Verwendungs- und Fördergrundsätze bekannt gegeben waren.

38

Dass der Antragsteller ab Veröffentlichung der Grundsätze im Jahre 2007 faktisch nicht in der Lage gewesen sein soll, eine weitere Verwendung zu erhalten, ist nicht nachvollziehbar. Die Projektleitung hinderte ihn nicht, sich um eine andere Sachgebietsleitung zu bemühen, denn während der Projektleitung in 2008 war er weiterhin Sachgebietsleiter. Außerdem trägt er selbst in seinem Schriftsatz vom 29. September 2011 vor, dass er "erst" im Jahr 2009 überhaupt Führungsverantwortung auf einem anderen A 15-Dienstposten als seinem bisherigen hätte übernehmen können. Dies wäre ausreichend gewesen.

39

Es ist unerheblich, ob die Verwendungs- und Fördergrundsätze in jedem Einzelfall von der Antragsgegnerin beachtet werden, was der Antragsteller bestreitet. Ein Bewerber kann nur umgekehrt beanspruchen, dass bei der Entscheidung über seine Bewerbung nicht zu seinem Nachteil grundlos von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien abgewichen wird (stRspr BVerwG; vgl. u.a. Urteile vom 26. Juni 1986 - BVerwG 2 C 41.84 - Buchholz 237.4 § 8 Nr. 1 S. 3 und vom 26. November 1987 - BVerwG 2 C 41.87 - Buchholz 310 § 142 Nr. 10). Die Verwendungs- und Fördergrundsätze sehen zudem Ausnahmen vor, um dem Vorrang des Leistungsgrundsatzes Geltung zu verschaffen. Sie verstehen sich auch nicht in dem Sinne, dass eine zweite Verwendung automatisch zur Beförderung führt, sondern diese müssen mit einer aktuellen überdurchschnittlichen Beurteilung einhergehen. Mit Blick hierauf konnten nicht der Antragsteller, wohl aber der Beigeladene und ein weiterer Bewerber eine zweite Verwendung als Sachgebietsleiter nachweisen, nur der Beigeladene aber mit einer überdurchschnittlichen, im Vergleich zum Antragsteller insgesamt im Wesentlichen gleichen Beurteilung (siehe oben a), die bei ihm im Bereich Führung sogar einen geringfügigen Beurteilungsvorsprung vor dem Antragsteller aufwies.

Tatbestand

1

Der Kläger als Präsident des ... (Besoldungsgruppe R 6) und der Beigeladene als damaliger Präsident des ...gerichts (Besoldungsgruppe R 6) bewarben sich auf die nach R 8 besoldete Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts in Koblenz. Die Stelle war frei geworden, weil der Amtsinhaber Justizminister des beklagten Landes geworden war.

2

Der Justizminister gab dem Beigeladenen aufgrund einer von ihm selbst erstellten Anlassbeurteilung den Vorzug. Der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit sprach sich wegen der fehlenden Erfahrung des Beigeladenen im Bereich dieser Gerichtsbarkeit gegen ihn aus. Nach dem Landesrichtergesetz bedurfte der Besetzungsvorschlag der Zustimmung des Richterwahlausschusses, wofür die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. In der Sitzung des Ausschusses vom 8. Februar 2007 stimmten in der gesetzlich vorgesehenen offenen Abstimmung fünf Mitglieder für und vier Mitglieder gegen den Besetzungsvorschlag. Die beiden richterlichen Mitglieder enthielten sich ihrer Stimme. Sie waren unmittelbar vor der Sitzung des Ausschusses von der Staatssekretärin des Justizministeriums zu einem Gespräch in ihrem Dienstzimmer gebeten worden.

3

Der Antrag des Klägers, dem Beklagten im Wege einstweiliger Anordnung die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts zu untersagen, blieb in beiden Instanzen erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch Beschluss vom 13. Juni 2007 zurück. Darin heißt es, der Richterwahlausschuss habe dem Besetzungsvorschlag zugestimmt, weil die Zahl der Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen überwogen habe. Es gebe keine greifbaren Anhaltspunkte für eine sachwidrige Beeinflussung der richterlichen Ausschussmitglieder durch die Staatssekretärin. Die Auswahlentscheidung des Justizministers sei frei von Rechtsfehlern. Dessen Anlassbeurteilung für den Beigeladenen sei auf zureichende tatsächliche Erkenntnisse gestützt. Der Justizminister habe statistische Unterlagen über die Arbeitsergebnisse der Sozialgerichtsbarkeit während der Amtszeit des Beigeladenen als Präsident des ...gerichts verwertet. Darüber hinaus habe er seinen persönlichen Eindruck von dem Beigeladenen zugrunde gelegt, den er aufgrund der regelmäßigen Kontakte der Präsidenten der Obergerichte gewonnen habe. Da sowohl der Kläger als auch der Beigeladene mit der bestmöglichen Gesamtnote beurteilt worden seien, habe der Justizminister die Auswahl des Beigeladenen zu Recht auf bestimmte aussagekräftige Gesichtspunkte gestützt. Er habe rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Beigeladene bereits jahrelang Präsident eines Obergerichts gewesen sei, während seiner Amtszeit die Sozialgerichtsbarkeit des Landes nach den Statistiken über die Bearbeitung sozialgerichtlicher Verfahren in die Spitzengruppe der Sozialgerichtsbarkeiten geführt habe und nur ihm die ständige Bereitschaft zur Modernisierung der Justiz und zur Innovation bescheinigt worden sei.

4

Während des Beschwerdeverfahrens hatte der Kläger angekündigt, er werde im Falle der Zurückweisung seiner Beschwerde verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen.

5

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2007 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem Justizministerium des Beklagten jeweils am 22. Juni 2007 zur Mittagszeit per Telefax übermittelt. Ungefähr eine halbe Stunde später händigte der Justizminister in seinem Dienstzimmer dem Beigeladenen die Ernennungsurkunde aus. Die danach eingelegte Verfassungsbeschwerde des Klägers nahm die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 24. September 2007 nicht zur Entscheidung an. In den Gründen heißt es, die Ernennung des Beigeladenen unmittelbar nach der Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung trotz der dem Beklagten mitgeteilten Absicht des Klägers, das Bundesverfassungsgericht anzurufen, verletze den Kläger in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG. Jedoch sei dem Kläger zuzumuten, den Rechtsweg auszuschöpfen, weil eine Hauptsacheklage angesichts der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als offensichtlich aussichtslos bewertet werden könne.

6

Mit seiner Klage will der Kläger hauptsächlich die Aufhebung der Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts erreichen. Hilfsweise strebt er seine Ernennung zusätzlich zu derjenigen des Beigeladenen an. Weiter hilfsweise will er festgestellt wissen, dass ihn sowohl die Ernennung des Beigeladenen und die zugrunde liegende Auswahlentscheidung als auch die Vornahme der Ernennung vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Rechten verletzten.

7

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat sie in Bezug auf sämtliche Klagebegehren als unzulässig angesehen. Sein Berufungsurteil ist im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

8

Die Ernennung des Beigeladenen könne nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht rückgängig gemacht werden. Es sei auch rechtlich unmöglich, den Kläger zum weiteren Präsidenten des Oberlandesgerichts zu ernennen. Die Planstellen für die Präsidenten der beiden Oberlandesgerichte des Beklagten seien rechtsbeständig besetzt. Die Bereitstellung einer dritten Planstelle komme nicht in Betracht. Auch habe der Justizminister die Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht verhindert. Er habe nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung keinen Grund zu der Annahme gehabt, er müsse mit der Ernennung des Beigeladenen nach Abschluss des einstweiligen Anordnungsverfahrens weiter zuwarten, um dem Kläger die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zu ermöglichen. Der Kläger habe kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass er durch Auswahl und Ernennung des Beigeladenen in seinen Rechten verletzt worden sei. Die Feststellung einer Rechtsverletzung durch die vorzeitige Ernennung des Beigeladenen am 22. Juni 2007 sei nicht möglich, weil das vor Klageerhebung erforderliche Widerspruchsverfahren nicht stattgefunden habe.

9

Mit der vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, das Berufungsurteil verletze seine Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Zudem erhebt er Besetzungs-, Aufklärungs- und Gehörsrügen.

10

Der Kläger beantragt mit dem Hauptantrag,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Januar 2009 und des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Juli 2008 aufzuheben sowie die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts und dessen Einweisung in die Planstelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger zum Präsidenten des Oberlandesgerichts zu ernennen und in die dazugehörende Planstelle einzuweisen, hilfsweise über die Besetzung der Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

11

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Berufungsurteil.

13

Der Beigeladene beteiligt sich nicht am Revisionsverfahren.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision des Klägers ist zulässig. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Revisionsbegründung form- und fristgerecht als elektronisches Dokument eingereicht (§ 55a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof - ERVVO - vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091).

15

Bei elektronisch übermittelten Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, tritt die qualifizierte elektronische Signatur an die Stelle der Unterschrift (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO; § 2 Abs. 6 ERRVO). Die Signatur soll die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellen (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO). Sie soll Gewähr dafür bieten, dass das anstelle eines Schriftstücks eingereichte Dokument von einem bestimmten Verfasser stammt und mit seinem Willen übermittelt worden ist. Daher reicht es bei Übermittlung des Dokuments als Anlage einer Datei aus, dass diese in einer Weise signiert ist, die keinen Zweifel an dem Verfasser des Dokuments zulässt. Es ist dann nicht erforderlich, dass er das Dokument gesondert signiert. Dementsprechend hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in Einklang mit den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts nur die Datei signiert, mit der er die Revisionsbegründung fristgemäß elektronisch übermittelt hat.

16

Die Revision des Klägers ist mit dem Hauptantrag im Wesentlichen begründet. Die angefochtene Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts und seine Einweisung in die dazugehörende Planstelle beim Oberlandesgericht Koblenz sind mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, weil die Ernennung die Rechte der Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt und der Grundsatz der Ämterstabilität der Aufhebung nicht entgegensteht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Beklagte muss über die Vergabe des Amtes des Präsidenten des Oberlandesgerichts aufgrund eines erneuten Auswahlverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats nochmals entscheiden.

17

1. Der Kläger kann die Ernennung des Beigeladenen anfechten, weil sie in seine Rechte eingreift. Die Ernennung eines nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählten Bewerbers für ein Amt stellt einen Verwaltungsakt dar, der darauf gerichtet ist, unmittelbare Rechtswirkungen für die durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber zu entfalten.

18

Einer Ernennung bedarf es, um einem Richter oder Beamten auf Lebenszeit ein höherwertiges, nämlich einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnetes Amt im statusrechtlichen Sinne zu verleihen (Beförderung; vgl. § 5 Abs. 1 des Landesrichtergesetzes Rheinland Pfalz - LRiG RP - i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz - LBG RP -; nunmehr § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -). Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung der Ernennungsurkunde (§ 8 Abs. 2 Satz 1 LBG RP; § 8 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Dadurch wird der Richter oder Beamte Inhaber des höherwertigen Amtes mit den daran geknüpften Rechten und Pflichten aus dem Richter- oder Beamtenverhältnis. Die Ernennung begründet Ansprüche auf die Einweisung in die zu dem Amt gehörende Planstelle und auf eine dem neuen Amt angemessene Beschäftigung bei dem Gericht oder der Behörde, der die Planstelle zugeordnet ist (Urteile vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 <55 f.> und vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 Rn. 12).

19

Darüber hinaus ist die Ernennung nach ihrem Regelungsgehalt auf unmittelbare Rechtswirkungen für diejenigen Bewerber gerichtet, die sich erfolglos um die Verleihung des Amtes beworben haben. Die Ernennung greift in deren Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG ein, weil sie in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang mit der Entscheidung des Dienstherrn über die Bewerberauswahl steht und deren rechtliches Schicksal teilt. Die Ernennung des ausgewählten Bewerbers ist Ziel und Abschluss des Auswahlverfahrens.

20

Der Dienstherr ist an den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn er ein Amt im statusrechtlichen Sinne nicht durch Umsetzung oder eine den Status nicht berührende Versetzung, sondern durch Beförderung des Inhabers eines niedrigeren Amtes vergeben will. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Richter oder Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Richtern oder Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 <201>; BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <149 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 16 f., vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <239 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31 S. 22 f., vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f. und vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 17 f.).

21

Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. Urteile vom 28. Oktober 2004 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O).

22

Als Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl wird der Bewerbungsverfahrensanspruch auch erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für am besten geeignet hält. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen der dem Dienstherrn durch Art. 33 Abs. 2 GG eröffnete Beurteilungsspielraum für die Gewichtung der Leistungskriterien auf Null reduziert ist, d.h. ein Bewerber eindeutig am Besten geeignet ist, gibt Art. 33 Abs. 2 GG diesem Bewerber einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren. Dessen Bewerbungsverfahrensanspruch erstarkt zum Anspruch auf Vergabe des höheren Amtes.

23

Aufgrund seiner Zielrichtung ist der Bewerbungsverfahrensanspruch an ein laufendes Auswahlverfahren zur Vergabe eines bestimmten Amtes geknüpft. Die Bewerber um dieses Amt stehen in einem Wettbewerb, dessen Regeln der Leistungsgrundsatz vorgibt. Ihre Ansprüche stehen nicht isoliert nebeneinander, sondern sind aufeinander bezogen. Sie werden in Ansehung des konkreten Bewerberfeldes, d.h. des Leistungsvermögens der Mitbewerber, inhaltlich konkretisiert. Jede Benachteiligung oder Bevorzugung eines Bewerbers wirkt sich auch auf die Erfolgsaussichten der Mitbewerber aus. Dies gilt umso mehr, je weniger Bewerber um das Amt konkurrieren.

24

Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG kann sich daraus ergeben, dass ein Leistungsvergleich gar nicht möglich ist, weil es bereits an tragfähigen Erkenntnissen über das Leistungsvermögen, d.h. an aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen, fehlt. Der eigentliche Leistungsvergleich verletzt Art. 33 Abs. 2 GG, wenn nicht unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte in die Auswahlentscheidung einfließen oder die Leistungsmerkmale fehlerhaft gewichtet werden. Aus der gegenseitigen Abhängigkeit der Bewerbungen folgt, dass jeder Bewerber im Stande sein muss, sowohl eigene Benachteiligungen als auch Bevorzugungen eines anderen zu verhindern, die nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Daher kann sich eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs auch aus der Beurteilung eines Mitbewerbers oder aus dem Leistungsvergleich zwischen ihnen ergeben. Voraussetzung ist nur, dass sich ein derartiger Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann. Deren Erfolg muss bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich sein (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194 und vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - NVwZ 2008, 69; BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 19.01 - Buchholz 237.95 § 20 SHLBG Nr. 2).

25

Der wechselseitige inhaltliche Bezug der Rechte der Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG schlägt sich in der Entscheidung des Dienstherrn nieder, welchen Bewerber er für am besten geeignet für das zu vergebende Amt hält. Diese Auswahlentscheidung betrifft nach ihrem Inhalt alle Bewerber gleichermaßen: Mit der Auswahl eines Bewerbers geht zwangsläufig die Ablehnung der Mitbewerber einher. Hat der Dienstherr die Auswahl in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG vorgenommen, so sind die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber erfüllt. Die gesonderten Mitteilungen der Auswahlentscheidung an jeden Bewerber, einmal positiven, ansonsten negativen Inhalts, stellen keine inhaltlich eigenständigen Entscheidungen dar, sondern geben die einheitliche, rechtlich untrennbare Auswahlentscheidung bekannt. Ihre Begründung muss die maßgebenden Erwägungen des Dienstherrn erkennen lassen.

26

Der Regelungsgehalt der Ernennung stimmt inhaltlich mit der Auswahlentscheidung überein. Die Ernennung folgt der Auswahlentscheidung, setzt diese rechtsverbindlich um und beendet das Auswahlverfahren. Sie ist an keine weiteren Voraussetzungen als an die Auswahlentscheidung gebunden, sondern bestätigt diese nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG getroffene Entscheidung des Dienstherrn auch im Hinblick auf die Bewerbungsverfahrensansprüche.

27

Ein unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählter Bewerber hat einen Anspruch auf Verleihung des Amtes durch Ernennung (vgl. Beschluss vom 27. September 2007 - BVerwG 2 C 21.06, 26.06 und 29.07 - BVerwGE 129, 272 Rn. 45). Die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber gehen durch die Ernennung unter, wenn diese das Auswahlverfahren endgültig abschließt. Dies ist regelmäßig der Fall, weil die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, sodass das Amt unwiderruflich vergeben ist. Ein unterlegener Bewerber kann seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nur dann durch eine Anfechtungsklage gegen die Ernennung weiterverfolgen, wenn er unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen (vgl. unter 2.).

28

Die rechtliche Bedeutung der Ernennung wird nunmehr durch den Wortlaut des hier noch nicht anwendbaren § 9 BeamtStG verdeutlicht. Danach sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Darin kommt zum Ausdruck, dass nicht nur die Auswahlentscheidung, sondern auch die daran anknüpfende Ernennung in die Rechte aller Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG eingreift (vgl. zum Ganzen Schenke, in: Festschrift für Schnapp (2008), S. 655 <667 f.>; Laubinger, ZBR 2010, 289 <292 f.>). An der gegenteiligen Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest (vgl. Urteile vom 9. März 1989 - BVerwG 2 C 4.87 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 36 S. 7 f. und vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <372 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27 S. 7 f.).

29

2. Die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Ernennung scheitert nicht bereits am Grundsatz der Ämterstabilität, weil dem Kläger der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG gebotene Rechtsschutz nicht erschöpfend vor der Ernennung gewährt worden ist. Aus diesem Grund ist eine inhaltliche Nachprüfung der Ernennung verfassungsrechtlich geboten.

30

Der Grundsatz der Ämterstabilität steht der Aufhebung einer Ernennung nicht entgegen, wenn ein herkömmlicher gesetzlicher Rücknahmetatbestand erfüllt ist. Diese Tatbestände erfassen vor allem Fallgestaltungen, in denen der Gesetzgeber die Aufrechterhaltung der Ernennung als unerträglich ansieht (vgl. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 LBG RP; § 12 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtStG). Ansonsten soll das Amt mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers unwiderruflich vergeben sein, ohne dass es darauf ankommt, ob die Ernennung mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang steht (Urteile vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 62.85 - BVerwGE 80, 127 <130 f.> = Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 4 S. 5 f. und vom 9. März 1989 a.a.O. S. 7 f.; Beschluss vom 30. Juni 1993 - BVerwG 2 B 64.93 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 49; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 18/05 - BGHZ 165, 139 <142 f.>).

31

Auch wenn die Ernennung in die Rechte der unterlegenen Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG eingreift, ist deren Rechtsbeständigkeit aus Gründen der Ämterstabilität mit dem Grundrecht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar, wenn unterlegene Bewerber ihren Bewerbungsverfahrensanspruch vor der Ernennung in der grundrechtlich gebotenen Weise gerichtlich geltend machen können. Es muss sichergestellt sein, dass ein unterlegener Bewerber die Auswahlentscheidung des Dienstherrn vor der Ernennung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen kann, das den inhaltlichen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG genügt. Hierfür hat sich eine Praxis der Verwaltungsgerichte herausgebildet, die den gerichtlichen Rechtsschutz in den Zeitraum zwischen der Auswahlentscheidung und der Ernennung verlagert. Ein unterlegener Bewerber ist zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs darauf verwiesen, eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu beantragen, durch die dem Dienstherrn die Ernennung des ausgewählten Bewerbers untersagt wird. Erwächst eine einstweilige Anordnung dieses Inhalts in Rechtskraft, so muss der Dienstherr das Auswahlverfahren, wenn er es nicht zulässigerweise abbricht, je nach Inhalt und Reichweite des Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG vollständig oder teilweise wiederholen und auf der Grundlage des wiederholten Verfahrens eine neue Auswahlentscheidung treffen (vgl. zum Abbruch: Urteil vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 21.95 - BVerwGE 101, 112 <115>). Der Dienstherr darf den ausgewählten Bewerber erst ernennen, wenn feststeht, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg hat. Ein Hauptsacheverfahren findet dann wegen der Rechtsbeständigkeit der Ernennung nicht mehr statt.

32

Dieses von den Verwaltungsgerichten allgemein praktizierte Modell des vor die Ernennung gezogenen Rechtsschutzes im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO wird den sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen nur dann gerecht, wenn das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Das Verfahren darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Dies bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten. Auch dürfen die Verwaltungsgerichte die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannen. Stellen sie eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs fest, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (stRspr; vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 - NJW 1990, 501; vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200; vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 und vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194; BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 -BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <106 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 31 f.).

33

Hatte ein unterlegener Bewerber Gelegenheit, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur gerichtlichen Nachprüfung der Auswahlentscheidung vor der Ernennung auszuschöpfen, so sind seine Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erfüllt. Dies gilt unabhängig davon, ob den gerichtlichen Entscheidungen materiellrechtliche oder prozessuale Mängel anhaften. Das Grundrecht auf gerichtlichen Rechtsschutz gibt weder einen Anspruch auf eine "richtige" Entscheidung noch darauf, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch zweimal, nämlich vor und nach der Ernennung gerichtlich verfolgt werden kann. Eine Anfechtung der Ernennung ist in diesen Fällen verfassungsrechtlich nicht geboten. Die Wirksamkeit des Rechtsschutzes vor der Ernennung hängt aber davon ab, dass der Dienstherr die gerichtliche Nachprüfung seiner Auswahlentscheidung ermöglicht. Er muss mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers zuwarten, bis die unterlegenen Bewerber ihre Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft haben. Daher ergeben sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG Mitteilungs- und Wartepflichten des Dienstherrn, mit denen Ansprüche der unterlegenen Bewerber korrespondieren:

34

Zunächst muss der Dienstherr die Auswahlentscheidung vor der Ernennung den unterlegenen Bewerbern mitteilen (Urteile vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1 S. 2 f. und vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20). Danach muss er eine angemessene Zeit zuwarten, damit die Unterlegenen das Verwaltungsgericht anrufen können. In der Praxis der Verwaltungsgerichte hat sich eine Wartezeit von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Ablehnung der Bewerbung als angemessen herausgebildet. Beantragt ein Bewerber rechtzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung, darf der Dienstherr die Ernennung erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vornehmen (Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <374 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27 S. 10 f.).

35

Hat der Dienstherr in der abschließenden Beschwerdeinstanz des einstweiligen Anordnungsverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht obsiegt, muss er nochmals angemessene Zeit mit der Ernennung zuwarten, um dem unterlegenen Bewerber Gelegenheit zu geben, zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Nach der Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleisten Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG auch die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG zu erwirken oder Verfassungsbeschwerde zu erheben. Nimmt der Dienstherr dem unterlegenen Bewerber diese Möglichkeit, indem er den ausgewählten Bewerber nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vor Ablauf einer angemessenen Wartefrist ernennt, so verhindert er die Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 - NJW-RR 2005, 998 <999>; vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178; vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 - NVwZ 2008, 70 und vom 9. Juli 2009 - 2 BvR 706/09 - NVwZ 2009, 1430).

36

Nach alledem verhindert der Dienstherr den nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen Rechtsschutz, wenn er den ausgewählten Bewerber ernennt, obwohl ihm dies durch eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts untersagt ist. Gleiches gilt, wenn er die Ernennung während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens vornimmt. Darüber hinaus liegen Fälle der Rechtsschutzverhinderung vor, wenn der Dienstherr die Ernennung ohne vorherige Mitteilungen an die unterlegenen Bewerber oder vor Ablauf der Wartefrist für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der gesetzlichen Frist für die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht oder der Wartefrist für die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts vornimmt.

37

Verstößt der Dienstherr vor der Ernennung gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG, so muss der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz nach der Ernennung nachgeholt werden. Der Dienstherr kann sich auf die Ämterstabilität nicht berufen, um Verletzungen des vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu decken. Ansonsten hätte er es in der Hand, die Grundrechte unterlegener Bewerber durch vorzeitige Ernennungen auszuschalten. Gefährdungen der Funktionsfähigkeit von Justiz oder Verwaltung kann der Dienstherr vermeiden, indem er die Anforderungen der Rechtsschutzgarantie beachtet. Im Übrigen liegen sie wegen der überschaubaren Zahl der Fälle der Rechtsschutzverhinderung fern.

38

Dies gilt auch, wenn der Ämterstabilität als Ausdruck des Lebenszeitprinzips nach Art. 33 Abs. 5 GG nicht nur als Schutz gegen die Entziehung des Amtes durch den Dienstherrn, sondern auch in Konkurrentenstreitigkeiten Verfassungsrang zukäme (bejahend etwa Wernsmann, DVBl 2005, 276<282>; Schmidt-Preuß, Kollidierende Privatinteressen im Verwaltungsrecht, S. 475 ff; ablehnend Schenke, Festschrift für Schnapp (2008), S. 655 <688 f.>; Laubinger, ZBR 2010, 289 <295>).

39

Nach der Ernennung des ausgewählten Bewerbers kann unterlegenen Bewerbern gerichtlicher Rechtsschutz nur im Wege der Anfechtungsklage gegen die Ernennung gewährt werden. Eine andere Möglichkeit zur Durchsetzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs besteht nicht. Verstößt die Ernennung gegen die Rechte des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG, so ist sie mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die Aufhebung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Vornahme scheidet aus, weil die mit der Ernennung verbundene Statusänderung jedenfalls ohne gesetzliche Grundlage nicht nachträglich ungeschehen gemacht werden kann. Die insoweit auch für Richter geltenden Beamtengesetze sehen die Aufhebung für die Vergangenheit nur in den Fällen vor, in denen ein Rücknahmetatbestand erfüllt ist (vgl. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 LBG RP; § 12 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtStG). Zudem erklären sie die Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt für unzulässig und insoweit unwirksam (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 LBG RP; nunmehr § 8 Abs. 4 BeamtStG). Gleiches muss für die Aufhebung der Ernennung gelten, zumal diese zeitliche Beschränkung Rechte übergangener Bewerber nicht berührt.

40

Aus den dargelegten Gründen führt der Senat die Rechtsprechung nicht weiter, dass in den Fällen der Rechtsschutzverhinderung zwar die Ernennung rechtsbeständig sei, jedoch der Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers mit verändertem Inhalt fortbestehe (Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - a.a.O.). Aufgrund seiner Abhängigkeit von dem konkreten Auswahlverfahren ist dieser Anspruch nicht darauf gerichtet, eine weitere Planstelle zu schaffen. Deren Bereitstellung ergibt für funktionsgebundene Ämter keinen Sinn, weil es an der Möglichkeit einer amtsangemessenen Beschäftigung fehlt (vgl. Schnellenbach, ZBR 2004, 104 <105>). Hinzu kommt, dass auch das neue Amt nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vergeben werden muss.

41

Im vorliegenden Fall kann sich der Beklagte nicht auf die Ämterstabilität berufen, weil er die Gewährung wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutzes für den Kläger verhindert hat. Durch die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts unmittelbar nach der Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts hat der Justizminister des Beklagten dem Kläger die Möglichkeit genommen, die Ernennung durch die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zu verhindern. Er hat die aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG folgende Wartepflicht missachtet. Diesen Verfassungsverstoß hat bereits das Bundesverfassungsgericht in den Gründen des Kammerbeschlusses vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 - (NVwZ 2008, 70) festgestellt.

42

Dem Justizminister musste zum Zeitpunkt der Ernennung des Beigeladenen am 22. Juni 2007 auch bekannt sein, dass er die Ernennung noch nicht vornehmen durfte. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, wonach das Bundesverfassungsgericht die Wartepflicht für seine eigene Anrufung erstmals in dem Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - (NVwZ 2007, 1178) postuliert habe, sind unrichtig. Dieser Beschluss nimmt ausdrücklich auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 u.a. - (NJW-RR 2005, 998) Bezug. Dort heißt es, eine Verletzung der Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG liege vor, wenn einem unterlegenen Bewerber um eine Notarstelle durch umgehende Ernennung des ausgewählten Bewerbers die Möglichkeit genommen werde, die Besetzung der Stelle durch eine verfassungsgerichtliche Eilentscheidung zu verhindern. Der Justizminister kann sich nicht darauf berufen, diese Entscheidung nicht gekannt zu haben, zumal der Kläger die Einschaltung des Bundesverfassungsgerichts bereits angekündigt hatte.

43

3. Die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, weil sie den Kläger in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Die Erwägungen, auf die der Beklagte die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen gestützt hat, werden den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen nicht gerecht. Dies hat die Rechtswidrigkeit der Ernennung zur Folge, ohne dass es darauf ankommt, ob der Beigeladene aus anderen als den vom Beklagten angeführten Gründen in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG hätte ausgewählt werden können. Die Ernennung verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers, weil es zumindest ernsthaft möglich erscheint, dass dieser bei rechtsfehlerfreiem Verlauf anstelle des Beigeladenen ausgewählt und ernannt worden wäre.

44

Zwar enthält das Berufungsurteil keine tatsächlichen Feststellungen zur Auswahlentscheidung. Der Senat kann diese Entscheidung jedoch aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2007 im einstweiligen Anordnungsverfahren inhaltlich nachprüfen, weil diese von der Bezugnahme des Oberverwaltungsgerichts auf die Akten der Gerichtsverfahren umfasst werden.

45

Wie dargelegt dürfen der Entscheidung über die Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne nur leistungsbezogene Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße die Bewerber den Anforderungen ihres Amtes genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte (Urteile vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60 f.> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3, vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <150 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 17 und vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f.).

46

Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f.; vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 S. 2 f. und vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - a.a.O. S. 151 und S. 18).

47

Der dienstlichen Beurteilung fehlt die erforderliche Aussagekraft, wenn sie auf einer nur partiell oder bruchstückhaft vorhandenen Kenntnis der für die Bewertungen erforderlichen Tatsachen beruht. Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Bewerbers zu machen, ist er darauf angewiesen, sich die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen. In diesen Fällen müssen die Beurteilungsbeiträge der sachkundigen Personen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt werden. Der Beurteiler darf nicht davon absehen, Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Bewerber zutreffend einzuschätzen. Zwar ist er an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet werden. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (Urteile vom 5. November 1998 - BVerwG 2 A 3.97 - BVerwGE 107, 360 <361 f.> = Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 5 S. 12; vom 21. März 2007 - BVerwG 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 10 und vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 Rn. 35 ).

48

Danach erweist sich die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen schon deshalb als rechtsfehlerhaft, weil dessen Anlassbeurteilung nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht. Der für die Beurteilung zuständige Justizminister hat sich kein Bild über die dienstliche Tätigkeit des Beigeladenen als Präsident des ...gerichts verschafft. Hierfür reichen weder die statistischen Angaben über die Entwicklung der Sozialgerichtsbarkeit während der Amtszeit des Beigeladenen noch die Eindrücke aus, die der Justizminister in seiner Amtszeit als Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz aufgrund der Zusammenarbeit der Präsidenten der Obergerichte des Landes von dem Beigeladenen gewonnen hat.

49

Statistische Angaben über Erledigungszahlen und Verfahrenslaufzeiten im Bereich einer Gerichtsbarkeit lassen für sich genommen keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Leistungen eines Gerichtspräsidenten und seine Eignung für das Amt des Präsidenten eines Obergerichts zu. Da sie dem Präsidenten nicht unmittelbar zugerechnet werden können, sind sie allenfalls geeignet, das Werturteil über die Führung der Dienstgeschäfte abzurunden.

50

Dass persönliche Eindrücke von einer Person aufgrund von Begegnungen bei Tagungen und vergleichbaren Veranstaltungen nicht geeignet sind, um auf weitere Erkenntnisse über dessen dienstliche Tätigkeit zu verzichten, liegt auf der Hand. Derartige Zusammenkünfte können keine Tatsachengrundlage liefern, auf die ein Gesamturteil über dienstliche Leistungen und über die Eignung für ein höherwertiges Amt gestützt werden kann.

51

Da dem Justizminister eigene Tatsachenkenntnisse fehlten, um Leistung und Eignung des Beigeladenen erschöpfend beurteilen zu können, war er verpflichtet, auf andere Erkenntnisquellen zurückzugreifen. Es hätte nahegelegen, Beurteilungsbeiträge hinreichend sachkundiger Mitarbeiter der Personalabteilung des Justizministeriums anzufordern. Der Beklagte hat zu keiner Zeit behauptet, dass derartige Beiträge eingeholt wurden. Daher kann dahingestellt bleiben, ob der Justizminister die Beurteilung des Beigeladenen vor der Eröffnung der Personalreferentin des Justizministeriums zur Prüfung zugeleitet hat. Das Oberverwaltungsgericht ist im Berufungsurteil von einer entsprechenden Feststellung in dem Beschluss vom 13. Juni 2007 abgerückt (Urteilsabdruck S. 40). Jedenfalls hat die Personalreferentin keinen Beurteilungsbeitrag erstellt.

52

Darüber hinaus verletzt auch der Leistungsvergleich, auf den der Beklagte die Auswahlentscheidung gestützt hat, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers. Zum einen sind die zugrunde gelegten Leistungskriterien nicht aussagekräftig, zum anderen fehlt es an gleichen Bewertungsmaßstäben für Kläger und Beigeladenen.

53

Da beide das bestmögliche Gesamturteil erhielten, war es dem Beklagten möglich, die Auswahlentscheidung auf bestimmte, als besonders bedeutsam angesehene Leistungsgesichtspunkte zu stützen. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 13. Juni 2007 hat der Beklagte darauf abgestellt, dass der Beigeladene bereits seit sieben Jahren Präsident eines Obergerichts war, in dieser Eigenschaft ein höher bewertetes Richteramt als der Kläger wahrnahm, die Sozialgerichtsbarkeit im statistischen Ländervergleich in die Spitzengruppe geführt habe und ihm eine stetige Innovations- und Modernisierungsbereitschaft eigen sei.

54

Das Amt des Beigeladenen als Präsident des ...gerichts kann hier für sich genommen keinen entscheidenden Eignungsvorsprung gegenüber dem Kläger begründen. Gleiches gilt für die unterschiedliche Einstufung der Richterämter. Denn das zu besetzende Amt ist in der ordentlichen Gerichtsbarkeit angesiedelt, in der nur der Kläger, nicht aber der Beigeladene über dienstliche Erfahrungen als Richter und Gerichtspräsident verfügt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - NVwZ 2007, 691; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <103> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 29 zur Bedeutung eines höherwertigen Dienstpostens).

55

Die statistisch erfassten Verbesserungen im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit während der Amtszeit des Beigeladenen können einen Eignungsvorsprung nicht begründen, weil sie nicht lediglich das Werturteil über die Amtsführung des Beigeladenen abrunden. Vielmehr wird die Bewertung, der Beklagte verfüge über herausragende Fähigkeiten, ausschließlich mit den Statistiken belegt. Diese Betrachtungsweise greift zu kurz, weil sie die Besonderheiten des Amtes eines Gerichtspräsidenten außer Acht lässt. Aufgrund der durch Art. 97 Abs. 1 GG gewährleisteten Unabhängigkeit der Richter, die alle Bestandteile der Rechtsprechungstätigkeit umfasst, übt ein Gerichtspräsident keine Leitungsfunktion für diese Tätigkeit aus. Da er auf die Arbeitsweise der Richter nicht unmittelbar einwirken kann, ist er auch nicht für deren Arbeitsergebnisse verantwortlich, wie dies bei einem Behördenleiter in Bezug auf die Arbeit der Mitarbeiter der Behörde der Fall sein mag. Ein Gerichtspräsident kann nur Vorschläge machen und motivierend tätig werden, etwa mit gutem Beispiel vorangehen, um auf höhere Erledigungszahlen und kürzere Verfahrenslaufzeiten hinzuwirken. Er muss zu erkennen geben, dass er Verbesserungen in diesem Bereich nicht Vorrang um jeden Preis einräumt, sondern die Bedeutung der statistisch nicht erfassbaren inhaltlichen Qualität der Rechtsprechung, etwa der Bemühungen um eine erschöpfende Sachverhaltsaufklärung, nicht aus dem Blick verliert. Die Feststellung und Bewertung derartiger Bemühungen eines Gerichtspräsidenten kann nicht durch eine undifferenzierte Hervorhebung statistischer Angaben ersetzt werden.

56

Insoweit hat der Beklagte auch das Gebot gleicher Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet. Hierfür wäre erforderlich gewesen, die statistische Entwicklung im Bereich des ... während der Amtszeit des Beklagten in vergleichbarer Weise festzustellen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten und Instanzen mit den statistischen Angaben über die Sozialgerichtsbarkeit zu vergleichen.

57

Auf die dem Beigeladenen zugeschriebene Modernisierungs- und Innovationsbereitschaft konnte die Auswahlentscheidung nicht gestützt werden, weil dieses Merkmal inhaltlich gänzlich unbestimmt geblieben ist. Der Beklagte hat nicht deutlich gemacht, auf welche Tatsachen diese Wertung gestützt ist. Demzufolge hat er auch nicht dargelegt, auf welche Weise sich der Beigeladene hier vom Kläger abgehoben haben könnte.

58

Die dargestellten Defizite der Auswahlentscheidung haben zur Folge, dass der Beklagte ein neues Auswahlverfahren für die Besetzung der Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts durchführen muss. Aus diesem Grund kann der Antrag des Klägers, den Beklagten zu seiner Ernennung anstelle des Beigeladenen zu verpflichten, keinen Erfolg haben. Für die erneute Bewerberauswahl müssen aktuelle Anlassbeurteilungen der Bewerber erstellt werden, wobei auch der seit 2007 verstrichene Zeitraum einzubeziehen ist. Dies bedeutet, dass auch die Amtsführung des Beigeladenen als Präsident des Oberlandesgerichts im Falle seiner erneuten Bewerbung zu beurteilen ist (vgl. Beschluss vom 11. Mai 2009 - BVerwG 2 VR 1.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 43 S. 16).

59

4. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 20 Abs. 3 GG gebietet nicht, im vorliegenden Fall von der Aufhebung der Ernennung abzusehen und es bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ernennung zu belassen. Eine Änderung der Rechtsprechung ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 - BVerfGE 122, 248 <277 f.>). Dies ist hier der Fall. Die Auffassung, die Aufhebung der Ernennung scheitere in den Fällen der Rechtsschutzverhinderung nicht bereits am Grundsatz der Ämterstabilität, schließt eine Entwicklung ab, die der Senat durch die Urteile vom 13. September 2001 - BVerwG 2 C 39.00 - (BVerwGE 115, 89 = Buchholz 237.3 § 41a BrLBG Nr. 1) und vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - (BVerwGE 118, 370 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27) eingeleitet hat. Die Gründe des auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers ergangenen Kammerbeschlusses vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 - (NVwZ 2008, 70) lassen darauf schließen, dass auch die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgerichts angenommen hat, die Rechtsprechung des Senats sei im Wandel begriffen. Im Schrifttum ist die Anfechtbarkeit der Ernennung seit langem gefordert worden, wobei die Beschränkung auf Fälle der Rechtsschutzverhinderung überwiegend abgelehnt wird (vgl. nur Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, S. 692 ff.; Schenke, Festschrift für Schnapp (2008), S. 655 <667 f.>; Laubinger, ZBR 2010, 289 <292 f.>; Battis, Kommentar zum BBG, 4. Auflage 2009, § 9 Rn. 30 f.; Höfling, in Bonner Kommentar zum Grundgesetz Stand: August 2007, Art. 33 Abs. 1 bis 3 Rn. 367 f.; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 325; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 16. Auflage 2009, § 42 Rn. 49).

60

Davon abgesehen ist ein Vertrauen des Beklagten in die Rechtsbeständigkeit der Ernennung auch wegen des Verfassungsverstoßes des Justizministers nicht schutzwürdig. Zwar hat der Beigeladene erhebliche Nachteile zu tragen. Er kann in dem Amt des Präsidenten des ...gerichts nicht mehr amtsangemessen beschäftigt werden. Auch dies ist auf das Vorgehen des Beklagten zurückzuführen, der die einzige Stelle nach der Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts trotz Warnungen zügig besetzt hat. Der Beklagte ist aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, die Folgen für den Beigeladenen soweit als möglich auszugleichen. Er kann den Beigeladenen mit dessen Zustimmung in ein anderes gleichwertiges Amt der Besoldungsgruppe R 6 versetzen. Aus diesem Grund hat der Senat die Wirksamkeit seines Urteils hinsichtlich der Aufhebung der Ernennung auf den Zeitpunkt der Urteilszustellung hinausgeschoben. Der Beigeladene kann sich erneut um das Amt des Präsidenten des Oberlandesgerichts bewerben. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass einer weiteren, allein der Ämterstabilität geschuldeten Amtsführung des Beigeladenen ein Makel anhaften würde, wenn es der Senat bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ernennung beließe. Seinen Belangen wird dadurch Rechnung getragen, dass die Auswahlentscheidung in einem neuen Bewerbungsverfahren unter seiner Beteiligung dann unter Berücksichtigung einer dienstlichen Beurteilung zu treffen ist, die seine Leistungen im Amt des Präsidenten des Oberlandesgerichts bewertet (Beschluss vom 11. Mai 2009 - BVerwG 2 VR 1.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 43 Rn. 4).

61

Auf die Verfahrensrügen des Klägers braucht der Senat nicht einzugehen, weil sie für den Ausgang des Revisionsverfahrens unerheblich sind. Da die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg hat, ist über die hilfsweise gestellten Verpflichtungs-, Bescheidungs- und Feststellungsanträge nicht zu entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. August 2015 - RO 1 E 15.1029 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Technischer Fernmeldehauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst der Antragsgegnerin und ist bei der D. T. AG (im Folgenden: T.) beschäftigt. Ihm ist nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG eine Tätigkeit als „Kundendienst Techniker GK“ bei dem Tochterunternehmen D. T. Technischer Service GmbH (im Folgenden: DTTS) zugewiesen. Diese Tätigkeit ist nach T 4 bewertet, was der Besoldungsgruppe A 8 entspricht. In der letzten dienstlichen Beurteilung vom 15. Januar 2015 wurden seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für den Zeitraum 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 mit dem abschließenden Gesamturteil „Gut“ mit der Ausprägung „Basis“ bewertet. Der Antragsteller hat gegen seine Beurteilung Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

Bei der aktuellen Beförderungsrunde sind der Beförderungsliste „DTTS“, auf welcher der Antragsteller geführt wird, zur Beförderung auf ein nach Besoldungsgruppe A 9 bewertetes Amt 532 Beförderungsplanstellen zugewiesen. Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 teilte die T. dem Antragsteller mit, dass er nicht auf eine dieser Stellen befördert werden könne, weil nur solche Beamtinnen und Beamte zum Zuge kommen könnten, die mit mindestens „Sehr gut Basis“ beurteilt worden seien. Der Antragsteller hat daraufhin beim Verwaltungsgericht beantragt, der Antragsgegnerin im Weg der einstweiligen Anordnung bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die Beförderung wenigstens eines Konkurrenten des Antragstellers nach Besoldungsgruppe A 9_vz durch Aushändigung der Ernennungsurkunde zu vollziehen und bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für den Antragsteller eine Beförderungsstelle nach Besoldungsgruppe A 9_vz freizuhalten. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 21. August 2015 für unbegründet erachtet und abgelehnt.

Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Der Antragsteller beantragt ferner eine vorläufige Entscheidung im Beschwerdeverfahren zur Sicherung seiner Rechte. Die Antragsgegnerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Die Gründe, die der Antragsteller mit seiner Beschwerde fristgerecht dargelegt hat und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen.

Der Antragsteller hat, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, nicht glaubhaft gemacht (vgl. BVerwG, B. v. 20.1.2004 - 2 VR 3.03 - juris Rn. 8), dass die T. bei der streitigen Auswahlentscheidung über die Besetzung der in Rede stehenden Beförderungsämter seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt hat. Ein Anordnungsanspruch ist deshalb nicht gegeben.

1. Bei den von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen, wie hier der Vergabe eines nach Besoldungsgruppe A 9 bewerteten Beförderungsamtes, muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71/72; BayVGH, B. v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien (hier: Beurteilungsrichtlinien für die bei der D. T. AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten) gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, U. v. 11.12.2008 - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196/197; BayVGH, B. v. 5.3.2012 - 6 ZB 11.2419 - juris Rn. 4; B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 5).

2. Gemessen an diesem Maßstab greifen die Einwände, die der Antragsteller gegen seine der Auswahlentscheidung zugrunde liegende dienstliche Beurteilung vom 15. Januar 2015 vorbringt, nicht durch.

a) Ohne Erfolg bleibt die Rüge, in der dienstlichen Beurteilung sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht berücksichtigt worden, dass der Antragsteller seit Jahren Tätigkeiten ausübe, die im Vergleich zu seinem Statusamt höherwertig seien.

Dem Antragsteller ist nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG eine Tätigkeit als „Kundendienst Techniker GK“ zugewiesen, die - insoweit unstreitig - nach T 4 bewertet ist, was der Besoldungsgruppe A 8, also genau seinem Statusamt, entspricht. Dem Beschwerdevorbringen sind keine greifbaren Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Bewertung des zugewiesenen Arbeitspostens rechtsfehlerhaft sein könnte oder der Antragsteller im maßgeblichen Beurteilungszeitraum (15.9.2011 bis 31.10.2013) mit anderen, den zugewiesenen Arbeitsposten überschreitenden, höherwertigen und prägenden Aufgaben betraut war. Die mit der Beschwerde vorgelegte E-Mail des damaligen Teamleiters vom 27. November 2006 ist insoweit unergiebig. Abgesehen davon, dass sie weit vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitraum verfasst wurde, gibt sie auch inhaltlich nichts für ein Auseinanderfallen von Statusamt und Wertigkeit der tatsächlich wahrgenommenen Tätigkeiten her. Denn angesprochen wird nur der Wunsch der Mitarbeiter nach Höherbewertung. Bei der Bestimmung der Wertigkeit von Ämtern steht dem Dienstherrn indes ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die Zuordnung der Dienstposten zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2011 - 2 C 19.10 - NVwZ 2011, 1270/1272; BayVGH, U. v. 19.6.2012 - 6 BV 11.2713 - juris Rn. 34). Die Beschwerde zeigt auch nicht ansatzweise auf, inwiefern die Bewertung des wahrgenommenen Arbeitspostens als „Kundendienst Techniker GK“ diesen rechtlichen Rahmen überschritten haben soll.

b) Die Beschwerde zeigt mit der - nicht weiter substantiierten - Rüge, die Beurteilung sei aufzuheben, weil durch den zuständigen Teamleiter die „schlechte“ Beurteilung mündlich mit der langen Erkrankung des Antragstellers (vom 21.2.2013 bis 27.10.2013) begründet worden sei, ebenfalls keinen Rechtsmangel auf.

Zum einen lassen weder die Beurteilungsbeiträge des Teamleiters noch die dienstliche Beurteilung selbst auch nur ansatzweise erkennen, dass die erheblich über dem Durchschnitt liegende Krankheitszeit im Jahr 2013 in irgendeiner Weise zum Nachteil des Antragstellers berücksichtigt wäre. Dagegen spricht vielmehr, dass der Teamleiter in seinem Beurteilungsbeitrag für den vor der Erkrankung liegenden Zeitraum 15. September 2011 bis 30. Juni 2012 sämtliche Einzelmerkmale mit denselben Einzelnoten bewertet hat wie für den anschließenden Zeitraum 1. Juli 2012 bis 31. Oktober 2013, in dem der Antragsteller längerfristig erkrankt war. Im Übrigen geht die Grundannahme der Beschwerde, die lange Erkrankung müsse bei der dienstlichen Beurteilung unberücksichtigt bleiben, fehl. Zwar darf der Zeitausfall als solcher nicht negativ gewertet werden; erhebliche Krankheitszeiten können freilich für die Bewertung der gesundheitlichen Eignung ohne weiteres von Bedeutung sein (vgl. Lemhöfer in Lehmhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, § 49 BLV 2009 Rn. 12 m. w. N.).

Zum anderen war der Dienstherr aufgrund der längeren Erkrankung des Antragstellers keineswegs gehindert, für den Beurteilungszeitraum vom 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 - gestützt auf den entsprechend verminderten Umfang der tatsächlichen Arbeitsleistung - eine dienstliche Beurteilung zu erstellen. Entgegen der Ansicht der Beschwerde bestand kein Anlass, die vorangegangene dienstliche Beurteilung gemäß „KBV Compass“ für den Zeitraum 1. Oktober 2010 bis 14. September 2011 „fortzuschreiben“. Erst recht war der Dienstherr nicht verpflichtet, dem Antragsteller im Wege einer solchen „Fortschreibung“ nunmehr deshalb das zweitbeste Gesamturteil „sehr gut“ zu vergeben, weil dieser in der vorangegangenen Beurteilung das damalige zweitbeste Prädikat „Übertrifft die Anforderungen“ erhalten hatte. Die Beschwerde lässt außer Acht, dass die für die vorangegangene Beurteilung maßgeblichen Richtlinien der KBV Compass nur fünf Bewertungsstufen vorsahen, während die nunmehr geltenden Beurteilungsrichtlinien mit sechs Stufen und jeweils drei Ausprägungen (Basis, +, ++) eine weitaus differenziertere Aussage zum Gesamturteil eröffnen. Letztere lassen im überdurchschnittlichen Leistungsbereich mit drei Stufen (gut, sehr gut, hervorragend) und ihren jeweiligen Ausprägungen eine deutlich weitere Spreizung zu als die KBV Compass mit lediglich zwei Stufen (übertrifft die Anforderungen, übertrifft die Anforderungen im besonderen Umfang). Die zweitbeste Note (von fünf) nach KBV Compass ist also keineswegs deckungsgleich mit der zweitbesten (von sechs) nach den aktuellen Beurteilungsrichtlinien, sondern in der Tendenz mehr oder weniger deutlich geringer zu bewerten.

c) Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beurteilung des Antragstellers unvollständig sein könnte.

Die von der Beschwerde angesprochene ASiR-Ausbildung und -Tätigkeit ist in den Aufgabenbeschreibungen sowohl der Beurteilungsbeiträge wie auch der dienstlichen Beurteilung selbst ausdrücklich vermerkt. Selbst wenn die Erstbeurteilerin keine Kenntnis vom Inhalt dieser Tätigkeit haben sollte, wäre das unbeachtlich. Denn diese greift nach den Beurteilungsrichtlinien auf die Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskraft zurück, deren Kenntnisse von Art und Umfang der Tätigkeit die Beschwerde nicht in Zweifel zieht. Inwiefern die (Zusatz-)Aufgaben, „dass der Antragsteller regelmäßig Auszubildende zur Ausbildung im Außendienst mitnimmt und entsprechend einweist“ sowie „zu Sonderprojekten bzw. -einsätzen herangezogen wird“, so prägend sein könnten, dass sie in der Beurteilung gesondert aufzuführen und zu werten wären, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit einer Beurteilung ist nicht, ob alle Aufgaben des Beamten in der informatorischen Mitteilung über seine Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum aufgenommen worden sind, sondern allein, ob die die vom Beamten im zu beurteilenden Zeitraum wahrgenommenen Aufgaben vollständig bei der Beurteilung von Eignung, Leistung und Befähigung berücksichtigt worden sind (BVerwG, B. v. 25.2.2013 - 2 B 104.11 - juris Rn. 7). Daran bestehen keine Zweifel.

d) Bei der Beurteilung der Einzelkriterien besteht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, kein Widerspruch zwischen der textlichen Erläuterung und der Einstufung in die Notenskala. Die plausibel begründeten Einzelnoten tragen auch das Gesamturteil. Die Beschwerde hält dem lediglich ihre eigenen Einschätzungen und Schlussfolgerungen entgegen, ohne damit aber einen beachtlichen Rechtsmangel aufzuzeigen.

Dass nach den Beurteilungsrichtlinien für das Gesamturteil eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen zur Verfügung steht, während die Bewertung der Einzelkriterien nach nur fünf Stufen erfolgt, ist nicht zu beanstanden. Denn das Gesamturteil ist, wie oben ausgeführt, durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden, darf also nicht rein rechnerisch aus dem Durchschnitt der Einzelurteile gewonnen werden (vgl. BVerwG, U. v. 24.11.1994 - 2 C 21.93 - BVerwGE 97, 128/131 f.). Dementsprechend ist der Dienstherr nicht gehindert, die Notenstufen für das Gesamturteil weiter auszudifferenzieren als für die Einzelmerkmale, um dem Gesamtbild von Eignung, Leistung und Befähigung gerecht zu werden.

e) Die dienstliche Beurteilung leidet schließlich auch nicht deshalb an einem im Konkurrentenstreitverfahren beachtlichen Mangel, weil die formularmäßige Frage „schwerbehinderter Mensch?“ verneint ist.

Zwar ist der Antragsteller seit dem 11. Juli 2013 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Da der Beurteilungszeitraum bis zum 31. Oktober 2013 reichte, hätte - auf Wunsch des Antragstellers - die Schwerbehinderteneigenschaft noch in die Beurteilung aufgenommen und Nr. 10 der Beurteilungsrichtlinie zur Anwendung kommen müssen. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller den Dienstherrn rechtzeitig über seine Behinderung in Kenntnis gesetzt und die behinderungsbedingten Einschränkungen erläutert hat (zu diesem Erfordernis OVG NW, B. v. 9.9.2013 - 6 A 223/13 - juris). Jedenfalls ist auszuschließen, dass sich die Nichtberücksichtigung der Behinderung bei der Beurteilung und der darauf aufbauenden Auswahlentscheidung inhaltlich zum Nachteil des Antragstellers ausgewirkt haben könnte. Denn dieser war, wie bereits das Verwaltungsrecht hervorgehoben hat, von 21. Februar 2013 bis 27. Oktober 2013 ununterbrochen erkrankt. Er hat mithin im verbleibenden Beurteilungszeitraum praktisch keine Arbeitsleistungen erbracht, bei deren Bewertung sich die Schwerbehinderteneigenschaft in irgendeiner Weise nachteilig auf die Beurteilung hätte auswirken können. Dabei wäre im Übrigen zu berücksichtigen, dass bei der Beurteilung eines schwerbehinderten Beamten weder für die Bewertung der einzelnen Merkmale noch für das Gesamturteil ein generell reduzierter Anforderungsmaßstab gilt.

3. Durch die Entscheidung über die Beschwerde hat sich der Antrag auf einstweilige Sicherungsmaßnahmen erledigt.

4. Die Antragsteller hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG (BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Januar 2014 - M 21 K 11.4497 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - ausdrücklich oder sinngemäß - geltend gemachten Zulassungsgründe‚ auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist‚ liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser im Zulassungsantrag allein genannte Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger ist Regierungsdirektor und als Patentprüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt tätig. Er wendet sich gegen seine Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 (i. d. F. der Bescheide vom 15.4.2011 und 7.7.2013), die mit dem Gesamturteil „mangelhaft“ schließt. Die Klage auf Verpflichtung des Dienstherrn zur Neubeurteilung hat das Verwaltungsgericht für unbegründet erachtet und abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beurteilung keinen Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien, sonstiges Verfahrensrecht oder Beurteilungsgrundsätze erkennen lasse und dass die in ihr enthaltenen Bewertungen innerhalb der Grenzen der dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsermächtigung blieben. Seinen eingehenden und überzeugenden Erwägungen hält der Kläger nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, U.v. 11.12.2008 - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196/197; BayVGH, B.v. 5.3.2012 - 6 ZB 11.2419 - juris Rn. 4).

Für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung des Sachverhalts, der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilung, kommt es entscheidend darauf an, auf welche Weise die Beurteilung zustande gekommen, inhaltlich gestaltet und abgefasst ist. Ein nicht auf bestimmte Tatsachen, sondern auf eine Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken gegründetes (reines) Werturteil ist keines Tatsachenbeweises zugänglich. Es kann auch nicht der Nachweis einzelner und beispielhafter Vorgänge gefordert werden, weil diese dadurch eine Bedeutung gewännen, die ihnen nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn gar nicht zukommen sollte und damit zugleich in die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn eingreifen würde. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Daraus folgt zugleich, dass durch die Nachweise bestimmter einzelner Ereignisse und ihres Fehlens nicht die Unrichtigkeit der Beurteilung bewiesen werden kann. Der Dienstherr ist jedoch im Streitfall gehalten, allgemeine und formelhafte Werturteile, die aus sich heraus nicht verständlich und für den Beamten und für außenstehende Dritte nicht einsichtig und nachvollziehbar sind, näher zu erläutern und plausibel zu machen, d. h. er muss darlegen, in welcher plausiblen und nachvollziehbaren Weise er sein Werturteil gebildet hat. Das kann auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2013 - 3 ZB 11.1269 - juris, Rn. 5; OVG NW, B.v. 10.7.2013 - 1 B 44/13 - juris Rn. 12).

Gemessen an diesen Maßstäben ist nichts dafür ersichtlich, dass die streitige Beurteilung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts an einem beachtlichen Rechtsmangel leiden und der Dienstherr daher zu einer Neubeurteilung des Klägers verpflichtet sein könnte. Der Zulassungsantrag hält dem erstinstanzlichen Urteil zwar eine Vielzahl von Einwänden und eigenen Wertungen entgegen, zeigt aber keine Gesichtspunkte auf, die Zweifel am Ergebnis begründen und weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht ausreichend berücksichtigt, dass das Gesamturteil gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung um drei Stufen (von vollbefriedigend auf mangelhaft) herabgesetzt wurde und der Kläger schwerbehindert ist.

a) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe bei der Überprüfung der Beurteilung für das Einzelmerkmal „Arbeitsgüte“ seiner Entscheidung eine zu niedrige Kontrolldichte zugrunde gelegt (S. 3 bis 7 der Antragsbegründung), kann nicht überzeugen.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Dienstherr sein Werturteil ausreichend dadurch plausibilisiert hat, dass er konkrete Aktenfälle namhaft gemacht (Stichprobenliste) und die Bewertung der Arbeitsgüte als eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung näher erläutert hat. Die Annahme des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte die Stichprobenliste „verifizieren“ müssen, geht fehl. Den mit dieser Liste dokumentierten Sachverhalt, also die Tatsache, dass in einzelnen mit Aktenzeichen aufgeführten Verfahren die Arbeitsleistungen des Klägers (Erstellen von Bescheiden) erfasst und bewertet worden sind, zieht der Zulassungsantrag nicht, jedenfalls nicht substantiiert, in Zweifel. Die Bewertung dieser Leistungen ist - mit den oben genannten Einschränkungen - allein dem Dienstherrn vorbehalten und einer „Verifizierung“ durch das Gericht entzogen. Dass gegen die vom Kläger erstellten Bescheide im Beurteilungszeitraum weder eine Präsidialbeschwerde eingelegt wurde noch das Bundespatentgericht „eine Rüge an die Prüfstelle“ gerichtet hat, steht der Bewertung als mangelhaft nicht entgegen. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich ein Beurteilungsfehler auch nicht aus dem Umstand, dass der Erstbeurteiler, um seine Bewertung der Arbeitsgüte zu objektivieren, einem anderen Abteilungsleiter eine (einzige) exemplarisch ausgewählte Akte zur Überprüfung vorgelegt hat und dass das Verwaltungsgericht nicht aufgeklärt hat, um welchen Abteilungsleiter und welche Akte es sich dabei gehandelt hat. Das ergibt sich bereits daraus, dass eine solche - freilich sinnvolle zusätzliche Kontrolle - weder nach den Beurteilungsrichtlinien noch nach den gesetzlichen Vorschriften geboten war. Der Einwand, im Beurteilungstext sei in widersprüchlicher Weise zunächst von einer „Vielzahl“ von Akten mit Qualitätsmängeln die Rede, aus der dann im Laufe der Beschreibung eine „Mehrzahl“ werde, ist nicht nachvollziehbar. Im Beurteilungstext wird eingangs als Ergebnis vorangestellt, dass sich „in einer Vielzahl von Akten … Qualitätsmängel bei der Erstellung von Bescheiden“ ergeben hätten. Das wird anschließend dadurch erläutert, dass bei stichprobenartiger Durchsicht jeweils bei einer „Mehrzahl“ der durchgesehenen Prüfungsakten die vom Kläger erstellten Bescheide bestimmte, näher bezeichnete Mängel aufgewiesen hätten. Weist aber jeweils eine Mehrzahl der Bescheide bestimmte - unterschiedliche - Mängel auf, liegt es auf der Hand, dass die Arbeitsgüte insgesamt in einer Vielzahl von Fällen aus ein oder mehreren Gründen reduziert ist. Dass die Stichprobenzahl zu niedrig oder nicht repräsentativ gewesen sein könnte, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Die - wertenden - Beanstandungen werden in der Beurteilung in Übereinstimmung mit den Beurteilungsrichtlinien erwähnt und jedenfalls im Widerspruchsbescheid vom 22. August 2011 hinreichend und unter Rückgriff auf die Anforderungen der Richtlinien für die Prüfung von Patentanmeldungen plausibel und nachvollziehbar erläutert. Welche entscheidungserhebliche Bedeutung in diesem Zusammenhang die im Zulassungsantrag erwähnten Gruppenleiterrichtlinien haben sollen, ist nicht ersichtlich.

b) Entgegen der Ansicht des Zulassungsantrags (S. 8 bis 12) ist auch die Beurteilung des Merkmals „Arbeitsmenge“ nicht zu beanstanden.

Die Schwerbehinderung des Klägers ist in Übereinstimmung mit § 12 Abs. 3 BLV (in der hier noch maßgeblichen, bis 14.2.2009 geltenden Fassung) und § 23 der Beurteilungsrichtlinien ausreichend berücksichtigt. Die Schwerbehindertenvertretung wurde beteiligt. Bei der Bewertung der Arbeitsmenge wurde ausgehend von den geleisteten Nettoarbeitstagen im Beurteilungszeitraum ausdrücklich berücksichtigt, dass die vom Kläger „zu erfüllenden Anforderungen wegen seiner Schwerbehinderung gegenüber den durchschnittlichen Anforderungen in der Abteilung zu reduzieren sind.“ Diese Minderung war entgegen der Ansicht des Klägers durch das Verwaltungsgericht weder im Einzelnen zu quantifizieren noch durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten aufzuklären.

Die im Zulassungsantrag angesprochenen Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und dem Dienstherrn insbesondere um die Einbindung des Integrationsamtes, das Arbeitsumfeld und die Arbeitsausstattung, die konkrete Zusammensetzung der Erledigungen mit unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden und die Vorgaben zur Arbeitsweise geben keinen Anlass, die Bewertung der Arbeitsmenge auch mit Blick auf den erheblichen Leistungsabfall gegenüber dem vorangegangenen Beurteilungszeitraum in Zweifel zu ziehen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der gesetzliche Rahmen der Beurteilungsermächtigung überschritten worden ist. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, sondern drängt sich im Gegenteil auf, dass der Beurteiler im Zusammenhang mit der behinderungsbedingten Minderung der Arbeitsfähigkeit auch einbezogen hat, dass der Kläger im vorangegangenen Beurteilungszeitraum in der Lage war, weit überdurchschnittliche Mengenleistungen zu erbringen. Entgegen der Ansicht des Klägers wurde bei der Bewertung der Arbeitsmenge auch keineswegs schlicht ein „Pensenschlüssel“ angewendet, sondern - eingehend und nachvollziehbar - auch Art und Qualität der Erledigungen berücksichtigt. Weiterer Aufklärungsbedarf bestand für das Verwaltungsgericht nicht, insbesondere auch nicht mit Blick auf etwaige Ursachen für die Verschlechterung gegenüber der vorherigen Beurteilung. Eine Rückstufung rechtfertigt sich allein aus den Gründen der dienstlichen Beurteilung, in der Eignung, Befähigung und Leistung nach § 21 Satz 1 BBG zu beurteilen sind; eine weitergehende „Plausibilisierung“ mit Blick auf Gründe des Leistungsabfalls trägt zur Sache nichts mehr bei (BayVGH, B.v. 2.3.2011 - 6 ZB 09.2290 - juris Rn. 8 m. w. N.).

c) Die Rüge, der Beurteiler sei voreingenommen gewesen (S. 12 f.), geht fehl.

Eine dienstliche Beurteilung ist aufzuheben, wenn der Dienstherr gegen seine selbstverständliche Pflicht verstoßen hat, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Die Besorgnis der Befangenheit genügt insoweit allerdings nicht, vielmehr ist die tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. Eine solche tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Dienstliche Beurteilungen werden nach ihrem Sinn und Zweck - anders als Entscheidungen im Verwaltungsverfahren oder im Verwaltungsprozess - grundsätzlich durch Vorgesetzte und/oder Dienstvorgesetzte des Beamten erstellt, mithin in aller Regel aufgrund unmittelbarer dienstlicher Zusammenarbeit. Ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten bringen naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich. Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen. Dies gilt auch für einzelne unangemessene, saloppe, ungeschickte oder missglückte Formulierungen in der streitigen Beurteilung (BVerwG, U.v. 23.4.1998 - 2 C 16.97 - BVerwGE 318/321 f.). Gemessen an diesem Maßstab sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beurteiler könne voreingenommen gewesen sein. Sie ergeben sich auch nicht aus der vom Kläger als unangemessen empfundenen ergänzenden Bemerkung in der Beurteilung, die von ihm praktizierte Arbeitsweise lasse Zweifel an seiner psychischen Belastbarkeit aufkommen.

d) Inwiefern das Gespräch gemäß § 5 Abs. 5 der Beurteilungsrichtlinien, das mit dem Kläger am 24. August 2007 geführt worden ist, der Hinweis- und Warnfunktion im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht genügt haben soll und zusammen mit dem Verzicht auf das Erstellen einer Anlassbeurteilung zumindest als Indiz für einen Beurteilungsmangel spreche (S. 13 bis 18 und 20 der Antragsbegründung), ist nicht nachvollziehbar.

In der Zusammenfassung dieses Gesprächs durch den damaligen Bevollmächtigten des Klägers ist festgehalten, dass der Abteilungsleiter darauf hingewiesen habe, dass die vom Kläger erbrachte Arbeitsmenge „in dem Zeitraum von Anfang 2006 bis Mitte 2007“ je Nettoarbeitstag lediglich 63% des Durchschnitts erreicht habe. Er habe weiter ausgeführt: „Gegenwärtig könne Ihre letzte Beurteilungsnote von insgesamt voll befriedigend nicht mehr aufrechterhalten bleiben. Die geleistete Arbeitsmenge seit Beginn des Jahres 2006 entspreche nunmehr der Benotung ausreichend, selbst bei Minderanforderungen aufgrund Ihrer Schwerbehinderung … erreichten Sie im Abteilungsranking lediglich die letzte Stelle“ (S. 2 f. des mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Schriftsatzes vom 30.8.2007). Deutlicher kann der Hinweis auf einen erheblichen Leistungsabfall und die Warnung vor einer wesentlichen Verschlechterung der Beurteilung kaum formuliert sein. Weder der damalige - durchaus im Interesse des Klägers liegende - Verzicht auf eine Anlassbeurteilung mit der Gelegenheit zur Bewährung noch die vorläufige Bewertung des damaligen Leistungsstandes schließen es aus, bei mangelnder Bewährung die im Beurteilungszeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 insgesamt erbrachten Leistungen um noch eine Notenstufe schlechter, nämlich als mangelhaft, zu bewerten. Dass im Zeitpunkt des Gesprächs bei Bewährung noch die Stufe „befriedigend“ für das Einzelmerkmal Arbeitsmenge bei einer Steigerung auf einen Wert über dem Abteilungsdurchschnitt als greifbar angesehen wurde, steht dem keineswegs entgegen.

e) Die Rüge, der Dienstherr habe bei der Bewertung nicht den gesamten Beurteilungszeitraum erfasst (S. 18 f. der Antragsbegründung), vermag unter keinem Gesichtspunkt zu überzeugen. Von einer bloßen Momentaufnahme kann keine Rede sein. Vielmehr ergibt sich aus den dem Kläger eröffneten - umfangreichen - Einschätzungen und Hinweisen im Gespräch am 24. August 2007 (oben d) ohne weiteres, dass die Leistungen des Klägers aus Sicht des Beurteilers bereits in der ersten Hälfte des vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 reichenden Beurteilungszeitraums hinsichtlich Arbeitsmenge wie Arbeitsgüte deutlich nachgelassen hatten. Auf diesen Leistungsabfall ist der Kläger am 24. August 2007 ausdrücklich und unmissverständlich hingewiesen worden. Ausweislich der Beurteilung (S. 4) wurde der Kläger zudem in einem weiteren Gespräch am 26. Februar 2008 darauf hingewiesen, dass der weiterhin starke Abfall der Arbeitsmengenleistung bei fortgesetzter Entwicklung zu einer Beurteilung mit der Notenstufe „mangelhaft“ führen würde. Der weitere Einwand, „das Beurteilungsgespräch“ habe „bereits am 28.08./29.09.2009“ stattgefunden (S. 19 der Antragsbegründung) ist nicht nachvollziehbar. Das Beurteilungsgespräch dient gemäß § 16 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien dazu, auf der Grundlage eines Beurteilungsentwurfs mit dem Beamten dessen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung während des Beurteilungszeitraums zu erörtern. Es muss also nach dem Ende des zu beurteilenden Zeitraums (1.1.2006 bis 31.12.2008) und dem Erstellen des Entwurfs geführt werden und der abschließenden Festsetzung der Beurteilung (§ 17 der Beurteilungsrichtlinien) vorangehen. Dieser zeitliche Ablauf wurde offenkundig eingehalten.

f) Die Rüge, die Beklagte habe zu Unrecht die „Fehlzeiten des Klägers in der dienstlichen Beurteilung besonders hervorgehoben“ oder „häufige Fehlzeiten wegen Erkrankung“ erwähnt (S. 20 der Antragsbegründung), kann nicht nachvollzogen werden. In welcher Form dies geschehen sein soll, wird im Zulassungsantrag nicht näher dargelegt und ist aus der Beurteilung auch nicht ersichtlich. Soweit sich die Rüge darauf beziehen sollte, dass zur Bewertung des Einzelmerkmals „Arbeitsmenge“ ausgeführt ist, dass der Kläger in dem dreijährigen Beurteilungszeitraum „an 409,5 Nettoarbeitstagen bei 25 anerkannten Sonderfunktionstagen“ eine näher bezeichnete Anzahl von Erledigungen erbracht habe, scheidet ein Rechtsfehler aus. Dass Arbeitsmengen zur Objektivierung und zur besseren Vergleichbarkeit auf die - individuell unterschiedliche - Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage bezogen und diese offen gelegt werden, ist sachgerecht. Im Übrigen wäre die Angabe von Fehlzeiten nicht zu beanstanden, weil sie Hinweise im Hinblick auf die Einsetzbarkeit und Leistungsfähigkeit des Klägers geben kann.

g) Dem Kläger kann auch nicht in der Annahme gefolgt werden, der Dienstherr habe dem letzten Teil des Beurteilungszeitraums ein zu großes Gewicht beigemessen und das Gesamtleistungsbild mit den positiven Leistungen nicht ausreichend gewürdigt (S. 21 bis 23 der Antragsbegründung). Der Beurteiler hat vielmehr den gesamten Zeitraum in Blick genommen und insbesondere auch hinsichtlich der Einzelmerkmale Arbeitsmenge und Arbeitsgüte umfassend und - aus den oben genannten Gründen - frei von Rechtsfehlern gewürdigt.

h) Fehl geht schließlich die nicht weiter substantiierte Behauptung, die dienstliche Beurteilung sei nur auf eine partiell vorhandene Tatsachenkenntnis gestützt worden und sei hinsichtlich der Befähigungsbeurteilung nicht hinreichend klar abgefasst (S. 23 bis 24 der Antragsbegründung). Die vom Kläger hierfür angeführten Gerichtsentscheidungen (OVG NW, U.v. 24.1.2011 - 1 A 1810/08 - juris und VGH BW, U.v. 31.7.2012 - 4 S 575/12) betrafen anders gelagerte Sachverhalte und geben für die gerichtliche Kontrolle der in Streit stehenden Beurteilung nichts her. Insbesondere hat die Beklagte die wesentlichen Erwägungen der dienstlichen Beurteilung auch mit Blick auf die erhebliche Verschlechterung gegenüber der vorherigen in einer ohne jeden Zweifel ausreichenden Weise schriftlich niedergelegt, auch wenn die Beurteilung der einzelnen Befähigungsmerkmale nur durch Buchstabenwerte ausgedrückt ist.

2. Soweit der Kläger mit dem Zulassungsantrag der Sache nach als Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären und Beweis erheben sollen, kann das die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht rechtfertigen.

Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B.v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B.v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 19). Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2013 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragen hätte aufdrängen sollen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. September 2014 in Ziffer I und II wird der Antragsgegnerin aufgegeben, die Funktionsstelle „Fachbetreuung Musik“ am V.-...- Gymnasium der Antragsgegnerin nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich - neben einem anderen Bewerber - um die von der Antragsgegnerin unter dem 16. Juli 2013 ausgeschriebene Stelle für die Funktion „Fachbetreuung Musik“ am V.-... Gymnasium (VMG) in R.

Bereits mit Stellenausschreibung vom 25. November 2008 hatte die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Funktionsstelle „Fachbetreuung Musik“ beim VMG ausgeschrieben, auf die sich der Antragsteller und der Beigeladene bewarben. Nach vorläufiger Aussetzung der Ausschreibung wurde die Stelle befristet bis 31. Dezember 2010 kommissarisch dem Antragsteller übertragen. Die Antragsgegnerin übertrug im März 2011 dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung und auf Dauer die entsprechende Funktion. Auf einen vom Beigeladenen gemäß § 123 VwGO gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gab das Verwaltungsgericht mitBeschluss vom 25. Mai 2011 (RO 1 E 11.646) der Antragsgegnerin auf, es zu unterlassen, die Schulverwaltungsfunktion, Fachbetreuung Musik, am VMG mit dem Antragsteller zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Beigeladenen bestandskräftig entschieden sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, es habe sich geradezu der Verdacht aufgedrängt, dass der Antragsteller Wunschkandidat des Schulleiters sei und zu Ungunsten des Beigeladenen gegen das Gebot der Fairness verstoßen worden sei.

Aufgrund dieses Gerichtsbeschlusses entband die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 8. Juni 2011 mit sofortiger Wirkung von der Schulverwaltungsfunktion „Fachbetreuer Musik“ am VMG. Mit Bescheid vom 4. August 2011 hob die Antragstellerin die Entscheidung, die Bewerbung des Beigeladenen abzulehnen, auf, um auf der Basis neuer Beurteilungen eine Auswahlentscheidung hinsichtlich der Stellenbesetzung zu treffen.

Der 19... geborene Antragsteller bestand im Jahr 2000 das zweite Staatsexamen für das höhere Lehramt an Gymnasien und trat den Dienst am VMG am 1. August 2006 an. Seit 1. Januar 2009 ist er Oberstudienrat in der BesGr A 14. In der dienstlichen Beurteilung vom 12. Juni 2008 für den Beurteilungszeitraum vom 1. August 2006 bis 30. April 2008 erhielt er das Gesamturteil 11 Punkte, in der Beurteilung vom 4. Juli 2011 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 12 Punkte.

Der 19... geborene Beigeladene trat den Dienst am VMG am 1. September 1989 an und wurde zum 1. Dezember 1993 zum Oberstudienrat nach BesGr A 14 befördert. In der dienstlichen Beurteilung 2002 erhielt er wie auch in der Beurteilung vom 23. April 2007 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Februar 2003 bis 31. Dezember 2006 und in der Beurteilung vom 4. Juli 2011 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 jeweils das Gesamturteil 11 Punkte.

Der Beigeladene erhob in der Folgezeit gegen seine dienstliche Beurteilung Klage, welche noch unter dem Az. RO 1 K 12.1844 beim Verwaltungsgericht anhängig ist.

Aufgrund der um 1 Punkt besseren dienstlichen Beurteilung vom 4. Juli 2011 fiel die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin im Jahr 2013 wiederum auf den Antragsteller. Daraufhin stellte der Beigeladene erneut einen Antrag nach § 123 VwGO. Diesen lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. März 2013 (RO 1 E 13.215) ab, da auf Grundlage des Widerspruchs des Beigeladenen gegen den Ablehnungsbescheid vom 23. Januar 2013 der Gerichtsbeschluss vom 25. Mai 2011 fortgelte, wonach der Antragsgegnerin die einstweilige Besetzung der Funktionsstelle „Fachbetreuung Musik“ untersagt sei.

Daraufhin hob die Antragsgegnerin die interne Ausschreibung zur Besetzung der Stelle aus dem Jahr 2008 auf. Nach neuer Ausschreibung sollte die Auswahlentscheidung entsprechend einem Vergleichsvorschlag des Verwaltungsgerichts auf aktuelle Anlassbeurteilungen durch die neue Schulleiterin gestützt werden.

Unter dem 16. Juli 2013 erfolgte die erneute Ausschreibung. In den im Rahmen der erneuten Ausschreibung erstellten Anlassbeurteilungen vom 23. Januar 2014 für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 23. Januar 2014 wurde der Antragsteller mit einem Gesamturteil von 11 Punkten und der Beigeladene mit 12 Punkten beurteilt.

Die Schulleiterin legte die Anlassbeurteilungen dem obersten Dienstvorgesetzten auf dem Dienstweg vor. Unter dem 5. Februar 2014 formulierte der damalige Bürgermeister B. auf dem Vorlageschreiben, dass er die Ergebnisse dieser Beurteilung nicht für zutreffend halte und sie nicht mittrage. Daraufhin unterzog auf Weisung des Oberbürgermeisters die Abteilung Personalsteuerung die Stellungnahmen des Bürgermeisters und der Schulleiterin einer ausführlichen Würdigung und kam zu dem Ergebnis, dass es keinen Anlass gebe, die vorgelegten Anlassbeurteilungen nicht zu genehmigen. Daraufhin wurden die Anlassbeurteilungen vom Oberbürgermeister gebilligt.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2014 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen gefallen sei.

Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 5. Juni 2014 Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig - bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - zu verpflichten, die Funktionsstelle „Fachbetreuung Musik“ am VMG nicht mit einem anderen Bewerber als dem Antragsteller zu besetzen.

Der Antragsteller sei der besser geeignete Bewerber. Die der Stellenbesetzung zugrunde liegende Anlassbeurteilung sei nicht nur in weiten Teilen ungerecht, sie widerspreche auch dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsatz, wonach eine Anlassbeurteilung aus der Regelbeurteilung zu entwickeln sei. Die Anlassbeurteilung sei auch deshalb fehlerhaft, weil die Beurteilerin darauf verzichtet habe, einen Beurteilungsbeitrag des früheren Schulleiters einzuholen. In der Zwischenzeit habe der Antragsteller auch mit Schreiben vom 18. August 2014 seine Einwendungen gegen die Anlassbeurteilung begründet.

Mit Beschluss vom 1. September 2014 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das Stellenbesetzungsverfahren lasse nicht erkennen, dass gegen den Grundsatz der Bestenauslese verstoßen worden sei und der Antragsteller mit seinem Begehren, die Besetzung der Funktionsstelle vorläufig auszusetzen, nach derzeitiger Sach- und Rechtslage in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolgreich sein werde. Die Antragsgegnerin habe das 2008 eingeleitete Auswahlverfahren zu Recht aufgehoben, da ein sachlicher Grund für dessen Aufhebung vorgelegen habe. Dieses ergebe sich bereits daraus, dass durch das erkennende Gericht in mehreren Beschlüssen die Unvoreingenommenheit des früheren Dienstvorgesetzten und Beurteilers in Frage gestellt worden sei. Gegen die die Erstellung von Anlassbeurteilungen, bestünden keine rechtlichen Bedenken. Ihr stünden weder die Richtlinien der Antragsgegnerin über die Beurteilung ihrer Beamten noch gesetzliche Vorschriften entgegen. Nachdem die zu beurteilenden Bewerber keine Schulverwaltungsfunktion ausübten, sei eine Stellungnahme der zuständigen Fachbetreuung als Beurteilungsgrundlage einzuholen gewesen. Da diese Stelle nicht besetzt gewesen sei, habe die Dienstvorgesetzte in vertretbarer Weise die fachliche Einschätzung von Frau L. eingeholt. Diese sei, nachdem der Antragsteller im Juni 2011 von den Aufgaben der Schulverwaltungsfunktion „Fachbetreuung Musik“ entbunden worden sei, mit Schreiben vom 26. Juni 2011 noch vom damaligen Schulleiter gebeten worden, bis zur endgültigen Klärung der Übertragung der Fachbetreuung Musik die organisatorischen Arbeiten innerhalb der Fachschaft Musik zu übernehmen. Aus der Anforderung und Verwertung dieser Stellungnahme im Rahmen einer Einbindung in den allgemeinen Beurteilungsprozess ergebe sich nicht der Verdacht einer möglichen Voreingenommenheit der Schulleiterin. Dass die Stellungnahme von Frau L. als persönlichkeitsbedingtes Werturteil subjektive Elemente enthalte, verstehe sich von selbst. Offensichtlich halte sie die Teamfähigkeit sowie die Kommunikation- und Konfliktfähigkeit des Antragstellers für verbesserungsbedürftig. Eine persönliche Voreingenommenheit könne weder der Wortwahl der Äußerung von Frau L. noch ihrem Inhalt entnommen werden. Entsprechend den Grundsätzen der Rechtsprechung gebühre dem Beigeladenen der Vorrang. Er habe bei der Anlassbeurteilung vom 23. Januar 2014 ein Gesamturteil von 12 Punkten erhalten, während der Antragsteller lediglich 11 Punkte erreicht habe. Die Beurteilerin stützte ihre Anlassbeurteilung auf eine ausreichende Tatsachengrundlage. Zum einen sei sie bei Vornahme der Anlassbeurteilung ca. 30 Monate im Amt und somit in der Lage, die dienstlichen Tätigkeiten der Beteiligten durch eigene Wahrnehmungen einzuschätzen. Dazu gehörten eigene Wahrnehmungen und Beobachtungen bei Unterrichtsbesuchen, Proben und Vorbereitungsarbeiten für Konzerte, musikalische Veranstaltungen, Fachsitzungen sowie dem täglichen Dienstbetrieb in der Schule. Auch die Wahrnehmungen des Stellvertreters, Studiendirektor U. sowie der kommissarischen Fachbetreuerin Frau L. seien in die Stellungnahme eingeflossen. Rechtlich sei nicht zu beanstanden, dass die Beurteilerin keinen Beurteilungsbeitrag ihres Vorgängers eingeholt habe. Die einschlägigen Richtlinien der Antragsgegnerin sähen dies bei Anlassbeurteilungen nicht zwingend vor. Die Anlassbeurteilungen des Antragsgegners seien auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Aufgrund des Leistungsvorsprungs im Gesamturteil im Verhältnis zum Beigeladenen und der Zuerkennung der erforderlichen Verwendungseignung sei die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen rechtmäßig. Auch die lediglich summarisch vorgenommene Prüfung der Einwendungen führe nicht zur voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der Anlassbeurteilung des Antragstellers.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts legte der Antragsteller am 16. September 2014 Beschwerde ein und beantragte,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 1. September 2014 die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig - bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - die Funktionsstelle „Fachbetreuung Musik“ am VMG der Antragsgegnerin nicht mit einem anderen Bewerber zu besetzen.

Das Verwaltungsgericht habe den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht abgelehnt. Zutreffend sei zwar die Auffassung des Erstgerichts, das Auswahlverfahren sei aus sachlichen Gründen abgebrochen worden. Hiergegen habe der Antragsteller auch keine Einwendungen erhoben. Der Antragsteller bleibe bei seinem Vortrag, wonach - auch wegen der schwierigen Vorgeschichte in diesem Fall - eine Voreingenommenheit gegen seine Person die letzte dienstliche Beurteilung präge. Die Wortwahl in der Stellungnahme von Frau L. sei nicht nur im Ergebnis vernichtend, wie beispielsweise die Wortwahl „er bemüht sich“ zeige. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts würden solche Formulierungen schon seit den 60er Jahren als Ausdruck des Tadels begriffen. Vor allem aber die süffisante Formulierung, es gelinge ihm „bisweilen“, habe mit einem subjektiven Moment, das sich von selbst verstehe, nichts mehr zu tun. Die in Ziffer 3 der Stellungnahme vom 26. März 2013 geschilderten Vorfälle belegten deutlich, dass es zwischen Frau L. und dem Antragsteller eigene zwischenmenschliche Schwierigkeiten gebe. Es sei offensichtlich, dass das Ergebnis dieser Stellungnahme nicht auf Basis neutraler Beobachtungen, sondern auf eigener Verletztheit beruhe. Der Antragsteller habe auch vorgetragen, dass ihm dieses Schreiben wie auch die Beobachtungen vom 13. Januar 2014 erstmals mit Akteneinsicht im hiesigen Verfahren bekannt geworden seien. Er habe in den vergangenen eineinhalb Jahren keine Gelegenheit gehabt, den massiven Vorwürfen von Frau L. entgegenzutreten. Hieraus folgere er zu Recht eine Voreingenommenheit auch der Schulleiterin, die ihm rechtliches Gehör einerseits nicht gewährt habe, sich andererseits offenbar kritiklos diesen massiven Vorwürfen angeschlossen habe. Außerdem fehle es an einem Beurteilungsbeitrag des Vorgängers. Wie sich aus der gesamten Vorgeschichte ergebe, hätte der frühere Schulleiter einen positiv und sachlich gerechtfertigten Beurteilungsbeitrag geliefert, zumal er die Leistungen des Antragstellers in der Vergangenheit korrekt eingeschätzt habe. Es gebe im hiesigen Auswahlverfahren keinen einzigen Hinweis darauf, dass der vormalige Schulleiter gegenüber dem Antragsteller positiv und gegenüber dem Beigeladenen negativ voreingenommen gewesen sei. Dieser Umstand werde schlichtweg unterstellt. Jedenfalls hätte man ein ausgewogenes Bild über den gesamten Beurteilungszeitraum zeichnen können, hätte man auch den früheren Schulleiter angehört. Zwar sei beim Tätigkeitsbericht erwähnt, dass der Antragsteller vom 23. März 2011 bis 8. Juni 2011 das Amt „Fachbetreuung Musik“ innegehabt habe. Nicht erwähnt sei aber, dass er schon eineinhalb Jahre zuvor das Amt kommissarisch wahrgenommen habe und sich in diesem Amt bewährt habe. Eine Beurteilung dieser Erfahrung fehle völlig. Das Verwaltungsgericht verweise wiederholt darauf, dass es im Eilverfahren offen bleiben möge, inwieweit die weiteren Einwendungen des Antragstellers gegen die dienstliche Beurteilung in einem eventuellen Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen wären. Dies betreffe insbesondere die Frage des Beurteilungsbeitrags, die Frage einer Hinweispflicht auf die beabsichtigte Verschlechterung, unklare Formulierungen der Einzelbewertungen und insbesondere den gerügten Verstoß gegen das Entwicklungsgebot. Zu letzterem sei zwar richtigerweise festzustellen, dass der Antragsteller keinen Anspruch darauf habe, sein bisheriges Prädikat beizubehalten. Es sei aber bei der aktuellen Beurteilung die letzte Beurteilung zu berücksichtigen. Abweichungen der Anlassbeurteilung von der Regelbeurteilung seien besonders zu begründen. An diesem Erfordernis mangle es. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass die Veränderung der Gesamturteile um jeweils 1 Punkt die Annahme eines Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot nicht rechtfertige, gehe an der Sache vorbei.

Die Antragsgegnerin beantragte,

die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Schulleiterin habe in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2014 u. a. ausgeführt, dass die Einschätzung von Frau L., wonach der Antragsteller „sich um eine adäquate Kommunikation innerhalb der Fachschaft bemühe“ und wonach „es ihm bisweilen gelinge, neben den eigenen Belangen auch Fachschaftsinteressen zu berücksichtigen“, sich mit ihren eigenen, mehrfach gemachten Erfahrungen und Beobachtungen aus dem täglichen Arbeitsablauf (z. B. beim Informationsfluss in der Fachschaft Musik, bei Fachsitzungen, bei der Vorbereitung von Konzerten) decke und dass die zugrunde liegenden Begebenheiten auch schriftlich dokumentiert seien. Der Antragsteller sei auch von der Schulleiterin in zahlreichen persönlichen Gesprächen auf die von Frau L. dargelegten Defizite im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit hingewiesen worden. Im Übrigen habe die Schulleiterin darauf hingewiesen, dass es sich bei ihrer Anlassbeurteilung um eine Würdigung und Wertung eigener Beobachtungen und Erfahrungen handle. Die kommissarische Übertragung der Schulverwaltungsfunktion „Musik“ sei dem Antragsteller ab dem Schuljahr 2009/2010 befristet bis einschließlich 31. Dezember 2010 kommissarisch übertragen worden. Nachdem sich die Anlassbeurteilung auf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 23. Januar 2014 beziehe, wäre es fehlerhaft gewesen, Wahrnehmungen aus der kommissarischen Fachbetreuertätigkeit in die Anlassbeurteilung einzubeziehen. Eines Beurteilungsbeitrags des früheren Schulleiters habe es aus sachlichen Gründen nicht bedurft. Die Anlassbeurteilungen seien auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie von den Ergebnissen der vorherigen periodischen Beurteilungen in unterschiedlicher Weise abweichen und die vormalige Rangfolge der Beteiligten umkehren würden.

Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Ein Anordnungsgrund ist zu bejahen, da die Antragsgegnerin das Stellenbesetzungsverfahren mit den erfolgten Mitteilungen an die Bewerber abgeschlossen hat und die ausgeschriebene Stelle besetzt werden soll. Der Beigeladene kann einen Bewerbungsvorsprung erhalten, wenn ihm die verfahrensgegenständliche Funktionsstelle bereits vor einer bestandskräftigen Auswahlentscheidung übertragen wird (BayVGH, B. v. 29.1.2013 - 3 CE 12.1214 -juris Rn. 22).

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch, weil die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung, die streitgegenständliche Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG verletzt.

Gemäß § 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Mit den Begriffen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Beförderungsentscheidungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat. Damit korrespondiert ein Bewerbungsverfahrensanspruch, dass die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 10; BVerwG, B. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris Rn. 28).

Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Der Bewerberauswahl dürfen nach Art. 33 Abs. 2 GG nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Bei der Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers ist im Rahmen einer Prognose auf die Anforderungen eines konkret zu besetzenden Dienstpostens abzustellen. Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich genügen wird (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - juris Rn. 20; B. v. 22.11.2012 2 VR 5.12 juris Rn. 23 st. Rspr.).

Maßgebend für einen Leistungsvergleich sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in erster Linie in den dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, B. v. 19.12.2002 - 2 C 31/01 - BayVBl 2003, 533; BayVGH B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108 ff.; BayVGH B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris Rn. 32 ff.). Dabei ist darauf zu achten, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn diese Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind. Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am Besten als Grundlage für die Prognose dazu dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am Besten erfüllen wird. Geht es ausschließlich um die Besetzung eines Dienstpostens, so kann einem Bewerber, der nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweist, der Vorrang eingeräumt werden, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am Besten erfüllt. Dieser Bewerber muss in Bezug auf bestimmte leistungsbezogene Gesichtspunkte, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens von herausragender Bedeutung sind, in besonderem Maße geeignet sein. Auch dieses Urteil muss in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen gestützt werden, je mehr das abschließende Gesamturteil eines Bewerbers abfällt, desto größer muss sein Vorsprung bei den spezifisch dienstpostenbezogenen Leistungskriterien sein, um ausgewählt werden zu können (BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - juris Rn. 25).

Nach Aufhebung der internen Stellenausschreibung zur Besetzung der Stelle aus dem Jahr 2008 unter dem 22. Mai 2013 schrieb die Antragsgegnerin die Funktion „Fachbetreuung Musik“ am VMG erneut aus. Im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens forderte die Hauptabteilung Personalsteuerung die Erstellung von Anlassbeurteilungen für die Bewerber. Demnach erstellte die seit 1. August 2011 amtierende Schulleiterin Anlassbeurteilungen für den Antragsteller und den Beigeladenen für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis 23. Januar 2014. Nach der Rechtsprechung steht dem Dienstherrn bzw. dem für diesen handelnden Beurteiler für das in der dienstlichen Beurteilung liegende persönliche Werturteil eine immanente Beurteilungsermächtigung zu. Aufgrund der Beurteilungsermächtigung sind dienstliche Beurteilungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Verwaltungsgerichte können lediglich prüfen, ob der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BVerfG, B. v. 6.8.2002 - 2 BvR 2357/00 - juris Rn. 32; BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 7; BayVGH, U. v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 17). Soweit Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilung bestehen, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und gleichmäßig angewendet werden und ob sie mit der gesetzlichen Regelung, insbesondere mit denen der Laufbahnvorschriften über die dienstliche Beurteilung im Einklang stehen (BVerwG U. v. 19.12.2002 -2 C 31/01 - juris Rn. 17).

Entgegen 9.2 der Grundsätze für die dienstlichen Beurteilungen von Lehrkräften der Antragsgegnerin (Beurteilungsrichtlinien) wurde ein Beurteilungsbeitrag des Schulleiters als früherer Beurteiler für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011 nicht eingeholt. Gemäß 9.2 der Beurteilungsrichtlinien ist ein Beurteilungsbeitrag zur dienstlichen Beurteilung zu erstellen, wenn ein Beamter im Beurteilungszeitraum in der Regel mindestens sechs Monate im Bereich von zwei oder mehreren Beurteilern eingesetzt war. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift gilt diese Regelung entsprechend bei Ausscheiden bzw. Wechsel des Beurteilers/der Beurteilerin im Beurteilungszeitraum. Der Beurteilungsbeitrag wird nicht unterschriftlich eröffnet, er ist aber dem Beamten in der Regel beim Entwurfsgespräch in Kopie auszuhändigen und die Berücksichtigung bei der Beurteilung zu erläutern. Diese Regelung für den Beurteilungsbeitrag unter Nr. 9 gilt nicht nur für die periodische Beurteilung, sondern auch für die Anlassbeurteilung. Nr. 9 der Beurteilungsrichtlinien unterscheidet nicht zwischen den einzelnen Beurteilungsarten, so dass diese Vorschrift grundsätzlich auch für Anlassbeurteilungen gilt. Im konkreten Fall bilden diese Anlassbeurteilungen fast den gesamten Zeitraum der periodischen Beurteilung ab, der noch bis Ende des Jahres 2014 geht. Demnach besteht kein Anlass, Nr. 9 der Beurteilungsrichtlinien nicht auf die hier erstellten Anlassbeurteilungen anzuwenden. Da der frühere Schulleiter als Beurteiler einen Beurteilungszeitraum von sieben Monaten abdeckt, sind die Voraussetzungen für die Erstellung eines Beurteilungsbeitrages gegeben. Innerhalb der Grenzen des Art. 54 ff LbG ist der Dienstherr weitgehend frei, Verfahren und Inhalt dienstlicher Beurteilungen durch Richtlinien festzulegen. Er kann entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse in den einzelnen Verwaltungsbereichen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, eine Notenskala aufstellen und festlegen, welchen Begriffsinhalt die einzelnen Notenbezeichnungen haben. Andererseits ist es angesichts dieser Gestaltungs- und Ermessensfreiheit um so bedeutsamer, dass der Dienstherr das gewählte Beurteilungssystem tatsächlich gleichmäßig auf alle Beamten anwendet, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und über ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können. Deshalb müssen die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden (BVerwG U. v. 2.3.2000 - 2 C 7/99 - juris Rn. 18).

Höchstmögliche Vergleichbarkeit von dienstlichen Beurteilungen wird grundsätzlich durch einen gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll erreichen, dass die dienstliche Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung erfasst. Eine Regelbeurteilung muss deshalb die Leistung des Beurteilten während des gesamten Beurteilungszeitraums umfassen (BVerwG U. v. 26.9.2012 - 2 A 2/10 - juris Rn. 10). Diese Grundsätze müssen auch auf die hier erstellten Anlassbeurteilungen übertragen werden, die den überwiegenden Teil des Regelbeurteilungszeitraums umfassen.

Einschränkungen dieses Grundsatzes sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen. Keinen zwingenden Grund stellt dar, wenn der Beurteiler die Tätigkeit des Beamten nur für einen Teil des Beurteilungszeitraums aus eigener Anschauung kennt. Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den vollständigen Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen. Der Beurteiler darf von der Heranziehung dieser Erkenntnisquellen nicht deshalb absehen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Beamten zutreffend einzuschätzen (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - BVerwGE 138, 102 - Rn. 47;). Im konkreten Fall hat die Antragsgegnerin in 9.2. der Beurteilungsrichtlinien einen Zeitraum von sechs Monaten als maßgeblich angesehen, der von einem Beurteilungsbeitrag abgedeckt werden soll. Verwaltungsrichtlinien sind zwar keine Rechtsnormen, sollen aber eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen. Sie sollen im Beurteilungsverfahren eine Gleichbehandlung sicherstellen.

Zwar ist der Beurteiler an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet werden (BVerwG U. v. 5.11.1998 - 2 A 3/97 - juris Rn. 114 f.; U. v. 21.3.2007 -2 C 2/06 - juris Rn. 10, U. v. 16.10.2008 - 2 A 9/07 - Rn. 35). Auch Werturteile müssen auf nachvollziehbaren Feststellungen gegründet sein, die relevante Sachverhaltskomplexe oder Zeiträume nicht einfach ausblenden dürfen (BVerwG, B. v. 26.2.2004 - 2 B 41.03 - Rn. 3, U. v. 26.9.2012 - 2 A 2/10 - juris Rn. 12). Demnach hätte die Antragsgegnerin für die Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen Beurteilungsbeiträge einholen müssen.

Die Antragsgegnerin kann ihre gegenteilige Meinung auch nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 - 2 C 16/09 - juris Rn. 47 stützen und eine Abweichung mit den besonderen Umständen des Falls begründen. Die Beurteilerin deckt nicht den gesamten Beurteilungszeitraum ab, sondern es bleibt ein Zeitraum offen, den die Antragsgegnerin in ihren Beurteilungsrichtlinien als maßgeblich angesehen hat. Inwieweit ein Beurteilungsbeitrag des früheren Schulleiters noch maßgeblich ist und inwieweit er in die Tiefe geht, lässt sich erst nach Einholung des Beurteilungsbeitrags abschätzen. Bereits davor Mutmaßungen anzustellen, würde eine Bewertung vornehmen, ohne sich mit dem Beurteilungsbeitrag auseinanderzusetzen. Eine Voreingenommenheit könnte auch erst nach Erstellen des Beurteilungsbeitrags geprüft werden.

Soweit der Senat im Beschluss vom 17. Dezember 2010 (3 ZB 09.2851 - juris Rn. 3) die Notwendigkeit eines Beurteilungsbeitrags für einen neunmonatigen Zeitraum zu Beginn der Beurteilungsperiode verneint hat, ist diese Fallkonstellation nicht mit der nunmehr zu entscheidenden zu vergleichen. In jenem Fall war nach den Beurteilungsrichtlinien ein Beurteilungsbeitrag bei Wechsel des Entwurfsverfassers nur notwendig, wenn ein beurteilungsfähiger Zeitraum von mindestens einem Jahr vorliegt. Die Antragsgegnerin hat in ihren Beurteilungsrichtlinien in zulässiger Weise jedoch bereits einen Zeitraum von sechs Monaten als maßgeblich erklärt, unabhängig davon, dass man den Zeitraum in den Beurteilungsrichtlinien auch auf ein Jahr festlegen könnte.

Auch das Schreiben des früheren Schulleiters vom 18. Februar 2012, das zu den Einwendungen des Beigeladenen gegen seine dienstliche Beurteilung 2010 erfolgte, ersetzt nicht Beurteilungsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011, denn es ist zu einer ganz anderen Thematik erfolgt und setzt sich auch nicht mit allen Beurteilungsmerkmalen auseinander. Unerheblich ist auch, dass die Einschätzung der Eignung des Antragstellers durch den früheren Schulleiter aktenkundig und bei der Vornahme der Anlassbeurteilung bekannt war (siehe Schreiben der Antragsgegnerin vom 3.11.2014), denn dies ersetzt keinen Beurteilungsbeitrag.

Somit fehlt es an dem nach den Beurteilungsrichtlinien vorgeschriebenen Beurteilungsbeitrag des früheren Schulleiters. Dabei handelt es sich nicht nur um eine Formalvorschrift, sondern sie will bewerkstelligen, dass eine wesentliche Zeit, die die Antragsgegnerin mit sechs Monaten definiert hat, bei der Beurteilung Berücksichtigung findet. Das führt zu dem Ergebnis, dass die eingeholten Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen nicht der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden können. Das hat zur Folge, dass die Auswahlentscheidung rechtswidrig und damit dem Antrag auf einstweilige Anordnung stattzugeben ist.

Für das weitere Verfahren ergibt sich daraus, dass zunächst für die Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen Beurteilungsbeiträge des früheren Schulleiters einzuholen sind. Da zum 31. Dezember 2014 der Zeitraum der periodischen Beurteilung abläuft (6.1 der Beurteilungsrichtlinien, Art. 70 Abs. 8 Satz 1 LlbG), sind vor der neuen Auswahlentscheidung neue periodische Beurteilungen unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze einzuholen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt (BayVGH, B. v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris Rn. 4).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. Dezember 2014 wird dem Antragsgegner aufgegeben, die Stelle des Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft (BesGr. R2) in P. nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich um die vom Antragsgegner unter dem 15. Juli 2014 ausgeschriebene Stelle eines Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft P. (BesGr. R 2).

Der 19... geborene Antragsteller steht als Staatsanwalt als Gruppenleiter (BesGr. R1 + AZ) im Dienst des Antragsgegners. In der dienstlichen Beurteilung vom 22. Mai 2012 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 erhielt er das Gesamturteil 11 Punkte, in der Beurteilung vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 9 Punkte. Im Vorlageschreiben des Leitenden Oberstaatsanwalts in P. vom 4. August 2014 wird ausgeführt, dass die Stärken des Antragstellers im fachlichen Bereich liegen. Hinsichtlich seiner Sozialkompetenz wird bemerkt, dass der Antragsteller über eine gute Auffassungsgabe verfüge und auf die schnelle Erledigung der ihm übertragenen Ermittlungsverfahren bedacht sei. So sei er auch im aktuellen Vertretungsfall bestrebt, das Verfahren zügig zu beenden. Der Antragsteller nehme bei der Fallbearbeitung die Hilfestellung der elektronischen Datenverarbeitung nicht im gleichen Ausmaß wie die sonstigen Staatsanwälte seiner Abteilung wahr. Noch mehr Augenmerk könne der Antragsteller auf die Beachtung formaler Anforderungen, beispielhaft bei der Abfassung von Berichten, legen. Der Antragsteller könne das für den beworbenen Dienstposten erforderliche Führungspotential noch stärker zur Geltung kommen lassen.

Der 19... geborene Beigeladene steht ebenfalls als Staatsanwalt als Gruppenleiter (BesGr. R1 + AZ) im Dienst des Beklagten. In der dienstlichen Beurteilung vom 15. Juni 2012 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 erhielt er das Gesamturteil 11 Punkte, in der Beurteilung vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 9 Punkte. Die Leitende Oberstaatsanwältin in D. führt in ihrem Vorlageschreiben vom 1. August 2014 aus, dass der Beigeladene durch seine Mitwirkung bei der Einarbeitung von Dienstanfängern und in der Vertretung des Abteilungsleiters Führungsaufgaben wahrgenommen habe. Bei den Kolleginnen und Kollegen genieße er durch seine Hilfsbereitschaft große Akzeptanz. Mit seinem Fleiß und seinem Engagement sei er ihnen Vorbild und Motivation. Das Textverarbeitungsprogramm web-sta, insbesondere das Schreibprogramm nutze der Beigeladene in großem Umfang. Mit den Mitarbeitern des Unterstützungsbereichs pflege er einen guten, unkomplizierten Umgang. Aufgrund seiner bescheidenen, umgänglichen Art, gleichwohl natürlichen Autorität, seiner Zuverlässigkeit sowie seiner Führungsstärke erscheine er für die Funktion eines Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft sehr gut geeignet.

Mit Schreiben vom 18. August 2014 schlug der Generalstaatsanwalt in M. vor, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Beide Bewerber wiesen eine aktuelle Beurteilung von 11 Punkten auf. Die Auswertung der aktuellen Beurteilungen und der Stellungnahmen der Dienstvorgesetzten ergebe, dass der Beigeladene im Vergleich mit dem Antragsteller über die ausgeprägtere Führungs- und Sozialkompetenz verfüge. Dieses Merkmal sei für die ausgeschriebene Stelle von ganz entscheidender Bedeutung. Der Beigeladene führe und motiviere durch sein Vorbild und sei aufgrund seiner Hilfsbereitschaft bei allen Kollegen und den Mitarbeitern des Servicebereichs sehr beliebt. Der Antragsteller verfüge auch über ein gewisses Maß an Führungspotential, das jedoch gerade für die Tätigkeit eines Abteilungsleiters bei der Staatsanwaltschaft noch ausgeprägter in Erscheinung treten müsse.

Im Rahmen einer Personalbesprechung am 16. September 2014 wählte der Staatsminister Prof. Dr. B. auf der Grundlage des Besetzungsberichts und der Personalakten unter Einbeziehung der dienstlichen Beurteilungen den Beigeladenen als den bestgeeigneten Bewerber aus.

Unter Bezugnahme auf den Besetzungsvorschlag vom 18. August 2014 bat der Staatsminister mit Schreiben vom 17. September 2014 den erweiterten Hauptstaatsanwaltsrat um Stellungnahme zur Eignung des Beigeladenen. Nach Zustimmung teilte das Bayerische Staatsministerium der Justiz dem Antragsteller mit Schreiben vom 25. September 2014 mit, dass beabsichtigt sei, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 beantragte der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die Stelle des Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft P. (BesGr. R2) mit einem Bewerber zu besetzen, eine andere Bewerberin/einen anderen Bewerber darauf zu beschäftigen oder eine auf dem streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden worden ist.

Aus der Stellenausschreibung ergebe sich nicht, dass bei im Wesentlich gleicher Eignung der Bewerber die Führungs- und Sozialkompetenz maßgeblich berücksichtigt werde. Unklar sei, inwieweit die Leistungen im fachlichen Bereich der Bewerber über den Vergleich der Gesamtnote der Beurteilung hinaus im Rahmen der Auswahlentscheidung berücksichtigt worden seien und aus welchen Gründen gerade die Führungskompetenz der Bewerber ausschlaggebende Bedeutung beigemessen worden sei. Man habe sich in unzulässiger Weise an den Stellungnahmen der jeweiligen Vorgesetzten der Bewerber orientiert. Schließlich seien dem Besetzungsvorgang eigene Auswahlerwägungen des Staatsministers nicht zu entnehmen.

Mit Beschluss vom 22. Dezember 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch geltend gemacht. Der Dienstherr habe im Besetzungsbericht deutlich gemacht, dass er auf die Erfüllung bestimmter Anforderungen im Hinblick auf das zu übertragende Amt besonderen Wert gelegt habe. Danach seien die Führungs- und Sozialkompetenz von maßgeblicher Bedeutung. Dies ergebe sich auch aus der Ziff. 3.2.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz „Anforderungsprofile für Richter und Staatsanwälte vom 30. September 2003 in der Fassung vom 21. Juli 2011 (JMBl. 2011, 74). Danach verlange der Tätigkeit des Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter die Tätigkeiten des „hinwirkens, anleitens, des förderns“ sowie des „anstoßens und des umsetzens“. Die vorliegenden aktuellen Beurteilungen ließen den Schluss zu, dass der Beigeladene über eine höhere Sozial- und Führungskompetenz verfüge. Auch die Feststellungen zum Teamverhalten des Beigeladenen verschafften diesem einen leichten Vorsprung gegenüber dem Antragsteller. Dieser sich bereits aus den aktuellen Beurteilungen ergebende Vorrang des Beigeladenen bei maßgeblichen Merkmalen wie der „Sozial- und Führungskompetenz“ spiegele sich auch in den Stellungnahmen der beiden Dienstvorgesetzten wieder, welche sie im Rahmen der Vorlage der Bewerbungsschreiben abgegeben hätten.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Er rügt im Wesentlichen, dass die Auswahlentscheidung nicht anhand der vorliegenden (periodischen) Beurteilungen, sondern aufgrund der Vorlageschreiben der unmittelbaren Vorgesetzten der beiden Bewerber erfolgt sei und dass eine Auswahlentscheidung des Staatsministers dem Besetzungsvorgang nicht zu entnehmen sei.

Das Verwaltungsgericht habe den Vorrang der Beurteilung verkannt. Bei gleichem Gesamturteil habe der Dienstherr zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen. Auch wenn die Anforderungsprofile für Richter und Staatsanwälte (Bekanntmachung des Staatsministeriums der Justiz vom 22. September 2003 in der Fassung vom 21. Juni 2011 (JMBl. S. 74) ein geeignetes Hilfsmittel für die Auswahl darstellen, bleibe es beim Vorrang der Beurteilungen. Im Übrigen ergebe sich aus den Anforderungsprofilen keine vorrangige Bedeutung der Führungs- und Sozialkompetenz für Beförderungsämter für Richter und Staatsanwälte. Es sei nur ein Kriterium von mehreren. Es sei nicht ersichtlich, warum der Antragsgegner nunmehr gerade auf die Führungs- und Sozialkompetenz im Hinblick auf den ausgeschriebenen Dienstposten besonderen Wert lege, zumal die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen und nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen dürfe. Sofern man annehme, dass der Antragsgegner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise der Führungs- und Sozialkompetenz der Bewerber maßgebliche Bedeutung zugemessen habe, so seien jedenfalls die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar, dass die vorliegenden aktuellen Beurteilungen den Schluss zuließen, dass der Beigeladene diesbezüglich einen Vorsprung gegenüber dem Antragsteller habe. Vielmehr werde dem Antragsteller tatsächliche Führungsstärke bescheinigt. Auch ein Vorsprung des Beigeladenen bei den Feststellungen zum Teamverhalten sei nicht erkennbar. Der Besetzungsvermerk stütze sich tatsächlich in erster Linie auf die Stellungnahmen der unmittelbaren Vorgesetzten der Bewerber. Die Stellungnahme des Vorgesetzten des Antragstellers stehe nicht im Einklang mit den Feststellungen in der letzten aktuellen Beurteilung und sei auch nicht geeignet, die Feststellungen der letzten periodischen Beurteilung im Hinblick auf das besondere Anforderungsprofil des erstrebten Amtes zu konkretisieren und im Einzelnen zu beschreiben.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und keinen eigenen Antrag gestellt.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behörden- sowie Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund (1.) als auch einen Anordnungsanspruch (2.) glaubhaft gemacht und kann daher eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen (3.).

1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Beigeladene kann einen Bewährungsvorsprung erhalten, wenn ihm die verfahrensgegenständliche Funktionsstelle bereits vor einer bestandskräftigen Auswahlentscheidung übertragen wird (vgl. BayVGH, B. v. 29.1.2013 - 3 CE 12.1214 - juris Rn. 23).

2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch, weil die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung, die streitgegenständliche Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG verletzt.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Mit den Begriffen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Beförderungsentscheidungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat. Damit korrespondiert ein Bewerbungsverfahrensanspruch, dass die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 10; BVerwG, B. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris Rn. 28).

Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m.. Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich die Pflicht des Dienstherrn, die wesentlichen Abwägungserwägungen schriftlich niederzulegen und so eine Auswahlentscheidung transparent zu machen (vgl. BayVGH, B. v. 9.5.2014 - 3 CE 14.286 - juris Rn. 21). Nur in Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen kann der unterlegene Bewerber entscheiden, ob er eine Auswahlentscheidung hinnehmen oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Vor diesem Hintergrund muss nach Auffassung des Senats der Begriff „ergänzen“ in § 114 Satz 2 VwGO abgegrenzt werden von neuen Erwägungen, die einer neuerlichen Auswahlentscheidung vorbehalten sind (vgl. BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - ZBR 2008, 169 - juris Rn. 22 f.; BayVGH, B. v. 21.1.2005 - 3 CE 04.2889 - BayVBl. 2006, 91 - juris Rn. 29).

a. Das Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen, da durch das Nachschieben der Auswahlerwägungen im gerichtlichen Verfahren der gerichtliche Rechtsschutz des Betroffenen unzumutbar erschwert wäre (BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - ZBR 2008, 169 - juris).

Aus der Rüge des Antragstellers, dass sich den Akten des Antragsgegners keine eigenen Auswahlerwägungen des Staatsministers entnehmen ließen, ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung nicht. Dem im Auswahlverfahren unterlegenen Mitbewerber obliegt im Eilverfahren die Darlegungslast für die von ihm behauptete Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung. Grundlage hierfür können allein die in den Akten der Behörde niedergelegten Auswahlerwägungen sein. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m.. Art. 19 Abs. 4 GG folgt deshalb die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Auch stellt nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie ist damit die verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - ZBR 2008, 169 - juris Rn. 20 bis 22).

Vorliegend sind die maßgeblichen Auswahlerwägungen im Besetzungsakt der Behörde ausreichend dokumentiert. Im Schreiben des Generalstaatsanwalts in M. vom 18. August 2014 werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragstellers und des Beigeladenen dargestellt; es wird im Einzelnen begründet, weshalb der Beigeladene als der geeignetere Bewerber erachtet wird. Der Staatsminister hat in seinem Schreiben vom 17. September 2014 an den Vorsitzenden des Hauptstaatsanwaltsrats in Personalangelegenheiten, in dem er seine Absicht mitgeteilt hat, die Stelle dem Beigeladenen zu übertragen, ausdrücklich auf den Besetzungsvorschlag des Generalstaatsanwalts in M. vom 18. August 2014 Bezug genommen. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er die Begründung des Besetzungsvorschlags übernimmt und diese Begründung Grundlage der von ihr getroffenen Besetzungsentscheidung ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.11.2012 - 3 CE 12.2225 - juris Rn. 29).

b. Das Auswahlverfahren ist jedoch in materieller Hinsicht fehlerhaft.

Ausgangspunkt der gerichtlichen Überprüfung ist der Auswahlvermerk vom 18. August 2014, mit dem der Generalstaatsanwalt in M. nach einem Vergleich der Bewerber vorgeschlagen hat, die verfahrensgegenständliche Funktionsstelle mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Kommen - wie hier - mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Der Bewerberauswahl dürfen nach Art. 33 Abs. 2 GG nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Bei der Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers ist im Rahmen einer Prognose auf die Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens abzustellen. Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich genügen wird (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 20, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 23 ständige Rechtsprechung).

Maßgebend für den Leistungsvergleich sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in erster Linie in den dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, B. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - BayVBl. 2003, 533; BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108 f.; BayVGH B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris Rn. 32 f.). Dabei ist darauf zu achten, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn diese Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind. Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird. Geht es ausschließlich um die Besetzung eines Dienstpostens, so kann einem Bewerber, der nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweist, der Vorrang eingeräumt werden, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am besten erfüllt. Dieser Bewerber muss in Bezug auf bestimmte leistungsbezogene Gesichtspunkte, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens von herausragender Bedeutung sind, in besonderem Maße geeignet sein. Auch dieses Urteil muss in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen gestützt werden, je mehr das abschließende Gesamturteil eines Bewerbers abfällt, desto größer muss sein Vorsprung bei den spezifischen dienstpostenbezogenen Leistungskriterien sein, um ausgewählt werden zu können (BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - juris Rn. 25).

Gemessen an diesen Vorgaben, ist die verfahrensgegenständliche Auswahlentscheidung fehlerhaft.

Der Antragsgegner durfte zwar in Hinblick auf das Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens auf die Führungs- und Sozialkompetenz besonderen Wert legen (vgl. BayVGH, B. v. 29.11.2012 - 3 CE 12.2225 - juris Rn. 34). Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Ziff. 3.2.3 der Bekanntmachung des (damals) Bayerischen Staatsministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vom 30. September 2003 in der Fassung vom 21. Juni 2011 zum Anforderungsprofil für Richter und Staatsanwälte hingewiesen, aus der sich das Kriterium der Führungs- und Sozialkompetenz für die ausgeschriebene Stelle eines Staatsanwalts als Abteilungsleiter ableiten lässt.

Fehlerhaft wurde jedoch in dem Besetzungsvorschlag auf die Vorlageschreiben der unmittelbaren Vorgesetzten abgestellt, deren Inhalt sich - jedenfalls im Falle des Antragstellers - nicht in seiner aktuellen periodischen Beurteilung 2012 widerspiegelt.

Der Vorrang des Beigeladenen hinsichtlich der Führungs- und Sozialkompetenz wird damit begründet, dass der er durch sein Vorbild führt und motiviert und aufgrund seiner Hilfsbereitschaft bei allen Kollegen und den Mitarbeitern des Servicebereichs sehr beliebt ist. Beim Antragsteller wird hinsichtlich dieses Kriteriums vermerkt, dass er über ein gewisses Maß an Führungspotential verfüge, das jedoch gerade für die Tätigkeit eines Abteilungsleiters bei der Staatsanwaltschaft noch ausgeprägter in Erscheinung treten müsse. Der Generalstaatsanwalt hat sich damit ersichtlich an den Vorlageschreiben der unmittelbaren Vorgesetzten der beiden Konkurrenten orientiert. Hinsichtlich des Beigeladenen finden sich in dessen periodischer Beurteilung 2012 ausreichend Anhaltspunkte, die diese Einschätzung stützen. So wird beispielsweise unter „Teamverhalten“ die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Vorgesetzten, Kollegen und Serviceeinheit aufgeführt, unter „Führungsfähigkeit“ wird ihm hohe Sozialkompetenz bescheinigt und ihm unter „Führungspotential“ aufgrund seiner hohen Sozialkompetenz die Befähigung zur Übernahme von Führungsaufgaben attestiert. Hinsichtlich des Antragstellers ergeben sich aus seiner periodischen Beurteilung 2012 jedoch keine Anhaltspunkte dafür, die die Einschätzung tragen, er verfüge über ein gewisses Maß an Führungspotential, das jedoch gerade für verfahrensgegenständliche Stelle noch stärker in Erscheinung treten müsse. Ihm wird unter „Führungspotential“ Objektivität, Sachlichkeit und Kompetenz bescheinigt und ausgeführt, dass er als Vertreter des Abteilungsleiters und bei Dienstbesprechungen auf Abteilungsleiter-Ebene und mit dem Behördenleiter Führungspotential gezeigt habe. Unter „Verwendungseignung“ wird er als geeignet für Positionen der nächst höheren Besoldungsgruppe an den Gerichten und Staatsanwaltschaften angesehen. Er habe seine Führungsqualitäten von Anfang an unter Beweis gestellt. Damit lassen sich aus der Beurteilung 2012 keine objektiv belastbaren Inhalte herauslesen, die die herabqualifizierende Aussage des unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers, die maßgeblich zur angegriffenen Auswahlentscheidung geführt hat, rechtfertigen ließe. Insoweit ist auch der Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht richtig, das die dienstlichen Beurteilungen der beiden Konkurrenten über den objektiven Wortlaut in einer Art und Weise interpretiert hat, die nur dem Dienstherrn in der Person des Auswählenden zusteht und von den Gerichten nur eingeschränkt überprüft werden kann. Das Vorlageschreiben des unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers relativiert dessen Bewertung in der periodischen Beurteilung, ohne dies durch eine rechtlich angreifbare Anlassbeurteilung darzustellen, und kann daher bei der Auswahlentscheidung keine Berücksichtigung finden.

3. Der unterlegene Beamte kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal gewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfG, B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - ZBR 2002, 427 - juris Rn. 13, 14).

Das Bundesverfassungsgericht hat die eigenständige Bedeutung und Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts betont (vgl. u. a. BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris, Rn. 16 ff.; B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris, Rn. 10 ff.). Diese notwendig als Verfahrensanspruch ausgeprägte Rechtsposition würde aber erheblich eingeschränkt, wenn sich ein unterlegener Bewerber regelmäßig auf eine prognostische Erörterung seiner Beförderungsaussichten einlassen müsste, die zu einem erheblichen Teil mit Unwägbarkeiten versehen sind. Zudem ist es den Verwaltungsgerichten angesichts des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums verwehrt, hinsichtlich der Frage, ob die Auswahl des unterlegenen Antragstellers als möglich erscheint, eine Prognose über eine neu vorzunehmende Auswahlentscheidung zu treffen und der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Hierfür ist allein der Dienstherr zuständig (vgl. BVerfG, B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris, Rn. 16; BVerwG, U. v. 4.11. 2010 - 2 C 16.09 - NJW 2011, 695 - juris). Das Gericht ist weder verpflichtet noch ist es ihm rechtlich möglich, in mehr oder weniger zutreffende Wahrscheinlichkeitsüberlegungen darüber einzutreten, mit welchem Ergebnis die Auswahlentscheidung des Dienstherrn ausgegangen wäre, wenn er sein Ermessen fehlerfrei betätigt hätte. Bei Erwägungen des Gerichts, wie eine erneute Auswahlentscheidung ausgehen könnte, ist große Zurückhaltung geboten. Die Voraussage, das mit einem Eilantrag letztlich verfolgte Ziel, dass der Dienstherr das Auswahlermessen zugunsten des Antragstellers ausübt, sei unerreichbar, ist nur in zweifelsfreien Ausnahmefällen denkbar (vgl. OVG NW, B. v. 10.3.2009 - 1 B 1518/08 - juris, Rn. 55 f.).

Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Dass der Antragsteller in einer erneuten, rechts- und ermessensfehlerfrei getroffenen Auswahlentscheidung wiederum unterliegen würde, kann nicht mit einem derartigen, an Sicherheit grenzenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden, dass deswegen der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter dem Gesichtspunkt fehlender Sicherungsfähigkeit des Bewerbungsverfahrensanspruchs scheitern müsste. Es ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung chancenlos wäre, da die Auswahlentscheidung aufgrund der periodischen Beurteilungen 2012 zu treffen ist, in denen sich sowohl Beigeladener als auch Antragsteller nahezu gleichwertig gegenüberstehen und die Interpretation der einzelnen Beurteilungsmerkmale durch den Dienstherrn zugunsten eines der Bewerber nicht sicher prognostiziert werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).