Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 21. Sept. 2015 - RN 1 E 15.1032

published on 21/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 21. Sept. 2015 - RN 1 E 15.1032
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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz in einem Stellenbesetzungsverfahren im Rahmen einer Beförderungsrunde.

Der Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit im Amt eines Technischen Fernmeldeamtsrates. Mit Wirkung vom 1.3.2008 wurde er in eine Planstelle der BesGr A 12 Bundesbesoldungsordnung (BBesO) eingewiesen. Mit Schreiben vom 5.12.2007 und 23.10.2012 wurde er für eine Tätigkeit bei der Firma N* … im dienstlichen Interesse beurlaubt.

Bei der Stellungnahme zur Leistungseinschätzung vom 27.6.2012 erhielt er in allen Einzelkriterien (Arbeitsergebnisse, Kundenorientierung, persönlicher Einsatz, Problemlösung und Zusammenarbeit) jeweils die Beurteilungsnote „erfüllt die Anforderungen in vollem Umfang“.

Die Stellungnahme erhält noch den Datumsstempel vom 11.7.2013 mit weiterer Unterschrift. Die dienstliche Beurteilung vom 19.2.2015 für den Zeitraum vom 1.6.2011 bis 31.10.2013 erhält dementsprechend die gleichen Einzelbeurteilungen sowie das Gesamtergebnis „Rundum zufriedenstellend, Ausprägung +“. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Ergebnisse des Antragstellers den Anforderungen in vollem Umfang entsprächen. Er zeichne sich in seiner praktischen Arbeitsweise durch seine Initiative, Flexibilität und sein Engagement aus. Er sei belastbar. Die Fachkompetenzen erfüllten die Anforderungen, die an seine Position gestellt würden, jederzeit in vollem Umfang. Der Antragsteller denke darüber hinaus fachübergreifend und besitze eine adäquate Analysefähigkeit und Lösungskompetenz. Er sei dazu bereit, neues dazuzulernen. Auch mit seiner Teamfähigkeit, seinem Kommunikationsverhalten, seinen internen und externen Auftreten und seiner Überzeugungskraft könne der Antragsteller die geforderten Anforderungen ohne Probleme erfüllen. Er handele wirtschaftlich und im Interesse des Unternehmens. Nach Würdigung aller Erkenntnisse werde das Gesamtergebnis auf „Rundum zufriedenstellend, Ausprägung +“ gesetzt.

Mit Antwortformschreiben vom 26.2.2015 erklärte der Antragsteller, eine mündliche Be-sprechung mit einem Beurteiler erhalten zu wollen. Diese Besprechung fand mit Herrn K* … am 16.4.2015 von 13.30 Uhr bis 13.40 Uhr (nach telefonischer Erklärung der Antragsgegnerin vom 14.9.2015) wohl telefonisch statt. Ein Ergebnisprotokoll liegt nicht vor.

Mit Schreiben vom 26.6.2015 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er im Zuge der ak-tuellen Beförderungsrunde auf der Beförderungsliste „NSN“ nach A 13_vz mit dem Ergebnis „Rundum zufriedenstellend, Ausprägung +“ geführt werde. Dabei handele es sich um das Ergebnis einer dienstlichen Beurteilung oder einer fiktiven Fortschreibung, welche in Anwendung der Beurteilungsrichtlinien für die bei der D. T. AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten erstellt worden sei oder um einen fiktiv erstellten Beurteilungswert. Für die Beförderung nach A 13_vz stünden insgesamt vier Planstellen auf der gesamten Beförderungsliste zur Verfügung. Die Beförderungsliste umfasse insgesamt 14 Beförderungsbewerberinnen und Beförderungsbewerber. Die Anzahl der zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen reiche nicht aus, um alle Beamtinnen und Beamten dieser Beförderungs-liste zu befördern. Es könnten nur Beamtinnen und Beamte befördert werden, die mit mindestens „Sehr gut, Ausprägung +“ bewertet worden seien. Der Antragsteller könne daher in der Beförderungsrunde nicht befördert werden.

Nach der Beförderungsliste ist ein Mitbewerber mit dem Gesamtergebnis „Hervorragend“, fünf MitbewerberInnen mit „Sehr gut“, vier MitbewerberInnen mit „Gut“, zwei Mitbewerber-Innen mit „Rundum zufriedenstellend, Ausprägung ++“ beurteilt. Mit „Rundum zufrieden-stellend, Ausprägung +“ ist der Antragsteller gleich beurteilt mit einem/r weiteren BewerberIn auf dem letzten Platz dieser Liste.

Mit Telefax seiner Prozessbevollmächtigten vom 9.7.2015 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Regensburg einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung der Beförderungsstellen durch MitbewerberInnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller sei beurlaubter Beamter bei der Firma V* … bzw. seit dem 1.1.2008 durch Betriebsübergang bei der Firma N* … Im Zeitraum vom 1.7.2010 bis 14.10.2011 sei er als Regionaler Projektmanager im Projekt Oberirdische Linien für den Service Program Manager (SPM) OiL tätig gewesen. Vom 15.10.2011 bis zum 31.12.2013 habe er als Quality Assurance Manager T-Home OiL im Bereich Projekt Management Office gearbeitet und das zentral gesteuerte Qualitäts-Management-System betreut und koordiniert. Im Jahr 2012 sei der Antragsteller dienstlich beurteilt worden. Aufgrund mehrerer Gerichtsentscheidungen zur Beförderungsrunde 2011, in welchen die Rechtswidrigkeit des Beurteilungssystems der D. T. AG festgestellt worden sei, seien die erstellten dienstlichen Beurteilungen aufgehoben und aus der Personalakte entfernt worden. Verwiesen wird auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 21.10.2013, wonach der Antragsteller im Jahr 2012 dienstlich beurteilt worden sei und hiergegen Widerspruch erhoben habe. Der diesbezüglich ergangene Widerspruchsbescheid vom 28.12.2012 zur dienstlichen Beurteilung 2011/2012 sei aufgehoben und aus der elektronischen Personalakte entfernt worden. Hierzu sei ausgeführt worden, die Gerichte hätten zur Beförderungsrunde 2012 festgestellt, dass das Beurteilungssystem der D. T. AG nicht rechtssicher ausgestaltet gewesen sei. Die dienstlichen Beurteilungen, die 2012 erstellt worden seien, sowie die Widersprüche dazu würden aufgehoben und sukzessive bis spätestens Ende des Jahres aus den Personalakten entfernt.

Es sei aber die Stellungnahme zur Leistungseinschätzung des Antragstellers vom 26.6.2012, die als Grundlage für die damalige Beurteilung gedient habe, nicht entfernt worden. Damit liege ein Anordnungsanspruch im vorliegenden Verfahren vor, da die vorgenommene Auswahlentscheidung fehlerhaft sei. Es lasse sich nicht ausschließen, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung ausgewählt bzw. befördert würde. Die Stellungnahme zur Leistungseinschätzung vom 26.6.2012 hätte nicht berücksichtigt werden dürfen. Sie hätte wie die rechtswidrige dienstliche Beurteilung aus der Personalakte entfernt werden müssen. Die Rechtswidrigkeit der früheren Beurteilung ergebe sich nach der einhelligen Recht-sprechung daraus, dass es nur wenige Spitzenbeurteilungen für die zu befördernden Beamten gegeben habe und bei den anderen Beurteilungen die notwendige weitere Differenzierung gefehlt habe. Der jetzige Beurteiler fühle sich offenbar an den damaligen Beurteilungsbeitrag gebunden, so dass eine höhere Beurteilung mit der Folge einer dann möglichen Beförderung nicht habe erfolgen können. Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb nur ein Beurteilungsbeitrag von Herrn S* … vorgelegen habe, während der Antragsteller fünf verschiedene Vorgesetzte gehabt habe. Herr S* … hätte zudem auch mit E-Mail vom 13.9.2012 erklärt, er habe keine Stellungnahme abgegeben. Es sei nur ein Excel sheet gekommen, auf dem alle Namen gestanden hätten und man fünf Kreuze hätte machen müssen. Es sei keine öffentliche Stellungnahme gewesen, sonst hätte er mit dem Antrag-steller gesprochen oder sogar sprechen müssen. Unberücksichtigt geblieben seien auch die verschiedenen Funktionen des Antragstellers. Die Beurteilung widerspreche auch dem Arbeitszeugnis der Firma N* … vom 31.12.2013, in dem dem Antragsteller sehr gute Leistungen bei dieser Firma bis zu deren Betriebseinstellung zum Jahresende 2013 bestätigt worden seien.

Der herangezogene Beurteilungsbeitrag datiere zudem vom 26.6.2012 und erstrecke sich nicht auf den gesamten Beurteilungszeitraum.

Der Antragsteller stellt den Antrag,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die in der Einheit „NSN“ im Rahmen der aktuellen Beförderungsrunde ausgewiesenen und zu besetzenden Planstellen A 13_vz neu zu besetzen, bis über das diesbezügliche Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde und zwei Wochen nach Bekanntgabe der neuen Auswahlentscheidung vergangen sind oder bis die an den Antragsteller gerichtete Konkurrentenmitteilung vom 26.6.2015 bestandskräftig wurde. Die Anzahl der zu sperrenden bzw. freizuhaltenden Planstellen sei dabei auf die letzten drei für die Beförderung vorgesehenen Beamten der Beförderungsliste zu begrenzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie sicherte gegenüber dem Gericht vorab schriftlich zu, bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens kein Amt der BesGr A 13 BBesO den drei letzten vorgesehenen Beamten in der Beförderungsliste „NSN“ nach A 13 BBesO zu übertragen.

Der Vorstand der D. T. AG habe die ihm übertragenen dienstrechtlichen Befugnisse auf den Leiter des Betriebes Civil Servant Services/Social Matters (CSM) bzw. den Betrieb Civil Servant Services/Social Matters/Health & Safety (CSH-CSM) übertragen. Im Rahmen dieser Befugnisse seien die mit den vom Bundesministerium der Finanzen genehmigten Stellenplan zugewiesenen Planstellen auf 44 Einheiten des Konzerns Deutsche Telekom auf der Grundlage einer Quotenregelung aufgeteilt worden. Die hierauf beruhende Verteilung von Planstellen auf verschiedene Einheiten habe zur Folge, dass eine Umverteilung nicht zulässig sei. Danach könnten vier Beförderungen in die BesGr A 13 BBesO erfolgen. Es bestehe weder ein Rechtsanspruch auf Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens, noch auf eine Beförderung. Der Antragsteller könne lediglich beanspruchen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler entschieden werde. Insbesondere dürfe der Dienstherr nicht zum Nachteil des Beamten vom Leistungsgrundsatz aus Art. 33 GG abweichen. Die Antragsgegnerin habe aufgrund einer Vielzahl von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen in Bezug auf die Beförderungsrunde 2012 ihr Beförderungs- und Beurteilungssystem nach Maßgabe der aus der Rechtsprechung gewonnenen Kenntnisse neu aufgestellt, in dem sie neue Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinien erlassen habe. Die Beförderungsentscheidungen seien in Anwendung der Beförderungsrichtlinien vom 1.9.2014 erfolgt. Vorliegend hätten nur Beamte mit einer Beurteilung mit mindestens „Sehr gut, Ausprägung +“ berücksichtigt werden können. Die Beurteilungsrichtlinien sähen vor, dass die dienstlichen Beurteilungen im Auftrag des Dienstvorgesetzten durch Erst- und ZweitbeurteilerInnen innerhalb der AG erfolgten. Sofern die BeurteilerInnen nicht selbst in der Lage seien, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu machen, was der Regelfall sei, würden sie auf Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge zur dienstlichen Beurteilung der jeweiligen Führungskräfte der Beamtinnen und Beamten zurückgreifen. Die Führungskräfte bzw. nächsthöheren Führungskräfte der Beamtinnen und Beamten seien dementsprechend aufgefordert worden, Stellungnahmen zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu liefern. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei die Beurteilung nicht bereits formal fehlerhaft. Auch wenn die Beurteilung von 2012 aufgehoben worden sei, könne für die neuere Beurteilung auf den Beurteilungsbeitrag vom 26.2.2012 Bezug genommen werden. Die Aufhebung der früheren Beurteilung sei erfolgt, weil nach der Rechtsprechung eine unzulässige „Synchronisation“ zwischen der Zahl der vorhandenen Planstellen und den Beurteilungen bzw. Prädikaten vorgelegen habe. Vorliegend sei der Beurteiler aber nicht mehr an irgendwelche Vorgaben gebunden. Der Beurteilungsbeitrag bzw. die Stellungnahme könnten damit für die jetzige Beurteilung herangezogen werden. Die Stellungnahme sei am 26.2.2012 und damit im Beurteilungszeitraum vom 1.6.2011 bis 31.10.2013 erfolgt. Die Beurteilung umfasse aber nicht nur den Zeitraum bis zur Stellungnahme vom 26.2.2012, sondern auch noch den darüber hinausgehenden Zeitraum bis 11.7.2013, da bis zu diesem Zeitpunkt die Stellungnahme des Herrn S* … übernommen worden sei.

Aus dem Arbeitszeugnis des Antragstellers ergebe sich nicht, dass eine bessere Beurteilung zu erteilen gewesen wäre. Zeugnisse, Stellungnahmen und Beurteilungen seien nicht miteinander vergleichbar. Ein Referenzzeugnis diene einem völlig anderen Zweck als die interne beamtenrechtliche Beurteilung oder Stellungnahme. Bei einem Referenzzeugnis gelte auch der Wohlwollensgrundsatz, während in einer Beurteilung die Leistungen sachlich bewertet werden müssten. Soweit der Antragsteller vorbringe, Herr S* … sei personeller aber nicht fachlicher Vorgesetzter gewesen und habe außerdem keine öffentliche Stellungnahme abgeben wollen, führe dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Herr S* … habe das Formular mit der Überschrift „Stellungnahme zur Leistungseinschätzung“ ausgefüllt. Der Name S* … sei auch unter „Beurteilungsbeitrag, erstellt durch den Vorgesetzten“ vermerkt. Kein Unterschied ergebe sich, ob die Eintragungen in ein Papierformular oder in einem „Excell-sheet“ eingetragen worden seien. Das Vorliegen eines Inhalts- oder Erklärungsirrtums bei Herrn S* … sei nicht glaubhaft und wäre zudem unbeachtlich.

Ergänzend weist die Antragstellerseite darauf hin, dass die Abordnung zur Firma N* … zum 31.12.2013 endete.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) führt nicht zum Erfolg.

1. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht einstweilige Anordnungen in Bezug auf den Streitgegenstand oder zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn entweder die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder wenn die Regelung notwendig ist, um vom Antragsteller wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Jedoch müssen der durch die begehrte einstweilige Anordnung vorläufig zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht worden sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller eine Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wie sie bei Konkurrenz um eine Beförderungsstelle grundsätzlich sachgerecht ist, um der Schaffung vollendeter Tatsachen entgegenzuwirken (vgl. Nachweise bei Weiss, Niedermaier, Summer, Zängl, RdNr. 183 zu § 9 BeamtStG). Dies wäre der Fall, wenn der Antragsteller befürchten müsste, dass die ihm zustehende Beförderungsstelle mit einem Mitbewerber besetzt würde und sein Anspruch aufgrund der Ämterstabilität nicht mehr durchsetzbar wäre.

2. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutscher nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. zu diesen Ämtern gehören auch Beförderungsämter. Hinsichtlich der Vergabe von Beförderungsämtern führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B.v. 29.4.2015, 3 ZB 12.1801, juris) aus:

„Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung. Maßgeblich ist für die Besetzung von Beförderungsämtern das in Art. 33 Abs. 2 GG verbindlich und vorbehaltlos normierte Leistungsprinzip. Der Dienstherr ist bei der Anwendung des ihm im Rahmen des Leistungsgrundsatzes eingeräumten Beurteilungsspielraums allerdings verpflichtet, neben dem Interesse an der bestmöglichen Besetzung einer Beförderungsstelle auch dem Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Aufstieg Rechnung zu tragen. Ein Beamter kann daher beanspruchen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler vorrangig aufgrund leistungsbezogener Kriterien entschieden und von praktizierten, das Ermessen bindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Ein Anspruch des Beamten auf Beförderung kann in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er jenen Beamten für den am besten Geeigneten hält (vgl. BVerwG, U.v. 24.1.1985 – 2 C 39.82; B. v. 15.7.1994 – 2 B 134.93 – jeweils in juris).“

Grundlage der Entscheidung nach dem Leistungsprinzip ist die Beurteilung, die nur die erforderliche Aussagekraft hat, wenn sie nicht nur auf einer partiell oder bruchstückhaft vorhandenen Kenntnis der für die Bewertung erforderlichen Tatsachen beruht. Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Bewerbers zu machen, ist er darauf angewiesen, sich die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen. In diesen Fällen müssen die Beurteilungsbeiträge der sachkundigen Personen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt werden. Der Beurteiler darf nicht davon absehen, Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Bewerber zutreffend einzuschätzen. Zwar ist er an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet werden. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (BVerwG, Urt.v. 04.11.2010, 2 C 16/09, juris).

Die Beurteilung eines Beamten beinhaltet die fachliche Leistung, insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und bei Vorgesetzten das Führungsverhalten, §§ 48, 49 BLV (Bundeslaufbahnverordnung v. 12.2.2009, BGBl. I S. 284) i.V.m. § 1 PostLV (Postlaufbahnverordnung i.d.F. v. 6.6.2015). Sie hat vorrangig den Zweck, Grundlage für am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidungen über die Verwendung der Beamten, insbesondere auf Beförderungsdienstposten, und über ihr dienstliches Fortkommen, insbesondere ihre Beförderung, zu sein (Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: April 2015, § 48 BLV 2009, Rdnr. 6).

Vorliegend lag als Grundlage für die Beurteilung zunächst nur die Stellungnahme zur Leistungseinschätzung des früheren Vorgesetzten des Antragstellers S* … vor. Ernsthafte Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Leistungseinschätzung ergeben sich auch nicht durch das E-Mail des Herrn S* … vom 13.9.2012, in dem dieser darauf hinwies, dass er nicht davon ausgegangen sei, dass es sich um eine öffentliche Stellungnahme handele. Dies war auch zutreffend, da es sich bei der Leistungseinschätzung nicht um eine Beurteilung handelt, die im Sinne der erforderlichen Bekanntgabe an den Beurteilten „öffentlich“ ist. Auch der angegebene Umstand, dass die Stellungnahme nur als Excel sheet durch Ankreuzen zu erfolgen hatte, führt nicht dazu, dass die Stellungnahme als unrichtig angesehen werden könnte.

Gerade die genannten Umstände bei der Abgabe der Leistungsbeurteilung durch den früheren Vorgesetzten S* … zeigen, dass kein Grund bestand, diese aus dem Personalakt zu entfernen und für die Beurteilung vom 19.2.2015 unberücksichtigt zu lassen. Grund für die als rechtswidrig beurteilte Beförderungsrunde 2012 war die Synchronizität oder Zielorientiertheit der Vergabe der (Zweit-)Bestnoten bei der Beurteilung mit der Zahl der zu vergebenden Beförderungsstellen (BayVGH, B.v. 2.5.2013, 6 CE 13.499; VGH B-W, B.v. 21.3.2013, 4 S 227/13; OVG NRW, B.v. 15.3.2013, 1 B 133/13, jeweils juris). Aus dem E-Mail des Herrn S* … lässt sich aber gerade nicht darauf schließen, ihm sei bereits bei der Leistungseinschätzung vorgegeben worden, wie viele Bestnoten er nur vergeben dürfe, damit die Zahl der Beförderungsstellen nicht überschritten wird.

Konnte damit die Stellungnahme zur Leistungseinschätzung des Herrn S* … für die Beurteilung des ersten Teils des Beurteilungszeitraums verwendet werden, gilt dies auch für die weitere Leistungseinschätzung vom 11.7.2013. Dass diese sich darauf beschränkt, dass die Leistungseinschätzung nur durch Datumsstempel und Unterschrift übernommen wurde, ändert nichts an der dadurch in vollem Umfang neu abgegebenen Leistungseinschätzung.

Nicht zu beanstanden ist die sich daraus ergebende Beurteilung vom 19.2.2015, auch wenn diese mit dem Beurteilungszeitraum 1.6.2011 bis 31.10.2013 über den Zeitraum der beiden Leistungseinschätzungen etwas hinausgeht, zumal der Antragsteller in der Zeit vom 11.7.2013 bis 31.10.2013 nicht bei der Antragsgegnerin tätig war und damit nicht durch einen Vorgesetzten beurteilt werden konnte. Bei dieser Situation wäre allenfalls eine fiktive Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung in Betracht gekommen, die bei dem kurzen Zeitraum allenfalls zu einer höheren Ausprägung „Rundum zufriedenstellend, Ausprägung ++“ hätte führen können. Die für die Beförderung erforderliche Beurteilung mit „Sehr gut, Ausprägung +“ kann ausgeschlossen werden.

Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Beurteilung ergeben sich auch nicht aus dem Arbeitszeugnis der Firma N* … vom 31.12.2013. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass bei der Ausstellung von Arbeitszeugnissen der Wohlwollensgrundsatz gilt (BAG, Urt.v. 11.12.2012, 9 AZR 227/11, juris), während die Beurteilung objektiv erfolgen muss. Ein Rückschluss aus einem „sehr guten“ Arbeitszeugnis auf eine Beurteilung mit „Sehr gut, Ausprägung +“ ist nicht möglich.

Dass nach der Eröffnung der Beurteilung ein nur zehnminütiges (Telefon-)gespräch stattgefunden hat, über das kein Ergebnis festgehalten wurde, lässt keine Rückschlüsse auf eine Unrichtigkeit der Beurteilung zu, zumal der Antragsteller weder zu diesem Gespräch noch zur Unrichtigkeit der Beurteilung weitere Fakten vorgetragen hat.

3. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin mehr als die von ihr genannten vier Beförderungsstellen hätte vergeben müssen. Gegen die Aufteilung der insgesamt zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen nach der Größe der jeweiligen Gesellschaften der Deutschen Telekom bestehen keine Bedenken, da eine willkürliche Regelung ausgeschlossen werden kann (BayVGH, B.v. 23.5.2013, 6 CE 13.486).

Der Antrag konnte daher nicht zum Erfolg führen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer sich der Rechtsprechung des BayVGH (B.v. 19.12.2014, 3 CE 14.2057; BayVGH, B.v. 19.2.2015, 3 CE 15.130) anschließt und auch in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

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Annotations

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.

(1) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen.

(2) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen. Soweit Zielvereinbarungen getroffen werden, soll der Grad der Zielerreichung in die Gesamtwertung der dienstlichen Beurteilung einfließen.

(3) Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil und einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung. Sie bewertet die Eignung für Leitungs- und Führungsaufgaben, wenn entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden, und kann eine Aussage über die Eignung für Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn enthalten.

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen tritt.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens zu messen.

(4) Als dienstliche Gründe im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe, die sich aus den organisatorischen oder personellen Strukturen der Postnachfolgeunternehmen ergeben.

(5) Als Arbeitsposten im Sinne dieser Verordnung sowie als Dienstposten im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die wahrgenommen werden

1.
während einer Beurlaubung nach § 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes oder
2.
während einer Zuweisung nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes.

Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.