Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 07. März 2014 - 5 S 14.30199
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller, eigenen Angaben zufolge ein senegalesischer Staatsangehöriger, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine in einem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) enthaltene Abschiebungsanordnung nach Ungarn.
Am 31.7.2013 beantragte der Antragsteller seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Im Rahmen einer Befragung zur Vorbereitung der Anhörung gem. § 25 AsylVfG am 13.12.2013 gab der Antragsteller an, über Griechenland und Ungarn in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Sowohl in Griechenland als auch in Ungarn sei er erkennungsdienstlich behandelt worden.
Am 17.12.2013 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.2.2003 (ABl. L 50 vom 25.2.2003 S. 1 ff - im Folgenden: Dublin-II-VO) an Ungarn. Mit Schreiben vom 30.12.2013 erklärten sich die ungarischen Behörden bereit, den Antragsteller gem. Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) Dublin-II-VO aufzunehmen.
Mit Bescheid vom 13.2.2014, der dem Antragsteller am 19.2.2014 zugestellt wurde, stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag unzulässig sei (Ziff. 1). Zugleich wurde die Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn angeordnet (Ziff. 2). Der Asylantrag sei gem. § 27 a AsylVfG unzulässig, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Darüber hinaus seien in Ungarn keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen erkennbar, weshalb der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft werde. Hinsichtlich der Begründung im Übrigen wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.
Am 20.2.2014 ließ der Antragsteller Klage erheben, die unter dem Az.: RN 5 K 14.30200 geführt wird. Zugleich suchte er um vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO in Bezug auf die Abschiebungsanordnung nach. Es sei entgegen der Ansicht des Bundesamtes ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn systemische Mängel aufweisen würden, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Klägers bei einer Überstellung dorthin erwarten ließen. Insbesondere könne die gegenteilige Auffassung nicht (mehr) auf einen Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 6.8.2013 (Az.: 12 S 675/13
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziff. 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 13.2.2014 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angegriffenen Bescheids,
den Antrag abzulehnen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im Hauptsache- sowie im Eilrechtsschutzverfahren und auf die den Antragsteller betreffenden Akten des Bundesamtes, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.
Grundsätzlich kann das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn der Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes durch Gesetz angeordnet ist, wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 75 Satz 1 AsylVfG). Betrifft das Verfahren eine nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG angeordnete Abschiebung, so ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu stellen, was vorliegend geschehen ist.
Das Bundesamt hat die Anordnung der Abschiebung nach Ungarn auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützt. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Hier hat das Bundesamt die Abschiebung nach Ungarn angeordnet, weil die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 30.12.2013 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) Dublin-II-VO erklärt haben. Somit steht fest, dass die Abschiebung nach Ungarn - als EU-Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat im Sinne des § 26 a AsylVfG - durchgeführt werden kann.
Hinsichtlich der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens sei zunächst auf zweierlei hingewiesen.
Für die Bestimmung des zur Prüfung des Asylbegehrens zuständigen Mitgliedstaates gelten im vorliegenden Fall allein die Bestimmungen der Dublin-II-VO. Zwar ist die Nachfolgeregelung - die sog. Dublin-III-VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 - ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31 ff.) bereits im Juli 2013 in Kraft getreten. Allerdings bestimmt Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass auf Asylanträge, die vor dem 1.1.2014 gestellt worden sind, weiterhin die Zuständigkeitskriterien der Dublin-II-VO anwendbar sind.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den europarechtlichen Zuständigkeitsvorschriften um reine zwischenstaatliche Regelungen handelt, die grundsätzlich keine subjektiven Rechten von Asylbewerbern begründen, wonach das Asylverfahren in einem bestimmten Mitgliedstaat durchgeführt werden muss. Die Rechtsstellung des Einzelnen wird durch das europäische Zuständigkeitssystem lediglich insoweit geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung des Asylbegehrens eines Drittstaatsangehörigen gewährleistet sein muss. Demgemäß sind die in der Dublin-II-VO niedergelegten Zuständigkeitsregeln an die Mitgliedstaaten adressiert und sehen Rechte und Pflichten für die EU-Mitgliedstaaten vor. Das in der Dublin-II-VO niedergelegte Zuständigkeitssystem bezweckt hauptsächlich, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der am gemeinsamen europäischen Asylsystem teilnehmenden Staaten zu beschleunigen. Hat ein Mitgliedstaat daher gegenüber einem anderen Staat seine Zuständigkeit nach der Dublin-II-VO erklärt, kann der hiervon betroffene Asylbewerber insoweit nicht geltend machen, dass dieser Staat für die Durchführung des Asylverfahrens an sich unzuständig sei. Ein subjektives vor den Gerichten durchsetzbares Recht auf Durchführung des Asylverfahrens im nach der Dublin-II-VO zuständigen Mitgliedstaat besteht somit grundsätzlich nicht (EuGH vom 10.12.2013, Rs. C-394/12
Deshalb spielt es im Ergebnis keine Rolle, ob Ungarn tatsächlich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Auch § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG lässt schließlich nicht nur die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat zu, sondern auch eine Abschiebung in einen sicheren Drittstaat im Sinne des § 26 a AsylVfG.
Einen Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO hat das Bundesamt mit ausreichender Begründung dahingehend verneint, dass außergewöhnliche humanitäre Gründe, welche die Bundesrepublik Deutschland zur Übernahme des Asylverfahrens veranlassen könnten, nicht ersichtlich seien. Auch der Antragsteller hat derartige Gründe - mit Ausnahme von aus seiner Sicht bestehender systemischer Mängel des ungarischen Asylverfahrens (vgl. dazu unten) - nicht vorgetragen. Es fehlt somit schon an jeglicher Voraussetzung dafür, im Hinblick auf das Selbsteintrittsrecht überhaupt ein Ermessen auszuüben. Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO stellt einen Selbsteintritt nicht in das freie Ermessen des jeweiligen Mitgliedsstaats, da nämlich von einer - im Einzelfall widerlegbaren - Vermutung der Beachtung der Grundrechte durch den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedsstaat auszugehen ist und das gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeitssystem nicht unterlaufen werden darf (vgl. dazu: VG Ansbach,
Der Regelung des § 34 a AsylVfG, wonach die Abschiebung ohne materielle Prüfung des in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags erfolgen soll, liegt das sogenannte Konzept der normativen Vergewisserung zugrunde. Grundlage und Rechtfertigung des gemeinsamen europäischen Asylsystems ist die Vermutung, dass das Asylverfahren und die Aufnahme der Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat in Einklang steht mit den Anforderungen der Charta der Grundrechte der EU, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Deshalb ist davon auszugehen, dass dem Asylsuchenden im Zielstaat der Abschiebung keine politische Verfolgung droht (vgl. EuGH vom 10.12.2013, Rs. C-394/12
Die Rechtsprechung lässt jedoch in eng begrenzten Ausnahmefällen Abweichungen von diesem Konzept zu. Das Konzept der normativen Vergewisserung wird danach insbesondere dann mit der Folge durchbrochen, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgreich ist, wenn - wie dies der Europäische Gerichtshof formuliert - ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Zielstaat der Abschiebung systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Asylbewerbers im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechts-Charta) implizieren (vgl. EuGH vom 21.12.2011, verb. Rs. C-411/10
Zu prüfen ist demnach, ob in Ungarn die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern im Allgemeinen eingehalten werden. Fehlleistungen im Einzelfall stellen das Konzept der normativen Vergewisserung nicht in Frage. Erst wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im nach der Dublin-II-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat grundlegende, systembedingte Mängel aufweisen, die gleichsam zwangsläufig eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der in diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber befürchten lassen, ist ein Abweichen von den Bestimmungen der Dublin-II-VO geboten, mit der Folge, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 erfolgreich ist. Nach der neuesten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bedeutet dies dann allerdings noch nicht, dass der Asylbewerber gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO hat. Die Bundesrepublik ist in einem derartigen Fall lediglich verpflichtet, die Prüfung der Kriterien des Kapitels III der Dublin-II-VO fortzuführen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedsstaat nach einem dieser Kriterien oder andernfalls nach Art. 13 Dublin-II-VO als zuständig bestimmt werden kann (EuGH vom 14.11.2013, Rs. C-4/11
In Bezug auf Ungarn ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller im Falle seiner Rücküberstellung in dieses Land eine menschenunwürdige Behandlung im eben beschriebenen Sinn droht. Nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist derzeit nicht (mehr) davon auszugehen, dass die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern in Ungarn schon im Allgemeinen nicht eingehalten werden. Womöglich vorkommende Fehlleistungen im Einzelfall stellen das Konzept der normativen Vergewisserung jedenfalls nicht in Frage.
Mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 6.8.2013, Az. 12 S 675/13
Diese Erkenntnisse müssen zwischenzeitlich jedoch als überholt gelten. In einem aktuelleren Bericht vom Dezember 2012 führt der UNHCR nämlich aus, dass das ungarische Parlament im November 2012 umfassende Gesetzesänderungen verabschiedet hat. Dublin-Rückkehrer werden danach nicht inhaftiert und erhalten die Möglichkeit, ein noch nicht in der Sache geprüftes Asylverfahren zu Ende zu bringen (UNHCR, Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia - update - UNHCR observations on Hungary as a country of Asylum, Dezember 2012). Diese Erkenntnisse decken sich mit den Angaben von Liaison-Mitarbeitern des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beim ungarischen Amt für Staatsbürgerschaft und Einwanderung, die sowohl vom OVG Magdeburg (Beschluss vom 31.5.2013, Az. 4 L 169/12
Gestützt wird dieses Ergebnis durch die Erkenntnis des Österreichischen Asylgerichtshofes vom 9.7.2013 (S 21 436096-1/2013 - abrufbar im Rechtsinformationssystem (RIS) des Österreichischen Bundeskanzleramtes: www.ris.bka.gv.at). Dieser hat ausdrücklich festgestellt, dass in Ungarn am 1.1.2013 ein überarbeitetes Asylgesetz in Kraft getreten ist, das die nötigen Verbesserungen gebracht habe, weshalb nicht erkannt werden könne, „dass im Hinblick auf Asylbewerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, so dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde“.
Auch die am 1.7.2013 in Kraft getretenen Gesetzesänderung im ungarischen Asylgesetz, die die Möglichkeiten einer Inhaftierung von Asylsuchenden erweitert haben, führen zu keiner anderen Einschätzung. Zu dieser Gesetzesänderung liegen dem Gericht drei Äußerungen von Nichtregierungsorganisationen vor, die in englischer Sprache verfasst sind und die keine generelle Empfehlung aussprechen, Asylbewerber im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht nach Ungarn zu überstellen (UNHCR, Comments and recommendations on the draft modification of certain migration-related legislative acts fort he purpose of legal harmonisation vom 12.4.2013; Hungarian Helsinki Committee, Brief Information note on the main asylum-related legal changes in Hungary as of 1 July 2013; European Council of Refugees and Exiles, Hungary passes legislation allowing widespread detention of asylum seekers). Mit dem OVG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 31.5.2013, Az. 4 L 169/12) vermag der zur Entscheidung berufene Einzelrichter nicht zu erkennen, dass die Neuregelungen zu systemischen Mängeln des Asylverfahrens in Ungarn führen. Aus den zitierten Berichten ergibt sich nicht, dass eine mögliche Inhaftierung von Asylbewerbern nach den neuen Regelungen in Ungarn eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass Ungarn damit gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK verstoßen würde. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass es sich bei den neuen Regelungen um eine Verletzung des Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 13 ff.) handelt, wonach die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Gewahrsam nehmen, weil sie ein Asylbewerber ist. Vielmehr wird in einem Bericht des UNHCR (Comments and recommendations on the draft modification of certain migration-related legislative acts fort the purpose of legal harmonisation vom 12.4.2013) gerade darauf verwiesen, dass Ungarn mit den Gesetzesänderungen teilweise Vorgaben einer (geplanten) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Asylbewerbern umsetzen wolle.
Berichte zu Haftbedingungen aus der Vergangenheit bezogen sich dagegen auf Fälle der automatischen Inhaftierung von Asylbewerbern und Dublin-Rückkehrern. Eine solche automatische Inhaftierung findet aber - wie bereits oben dargestellt wurde - gerade nicht mehr statt (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b AsylVfG.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.