Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 20. Apr. 2016 - 5 K 1009/15.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2016:0420.5K1009.15.NW.0A
20.04.2016

Tenor

Unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 18.12.2014 und des Widerspruchsbescheids vom 30.09.2015 wird die Beklagte verpflichtet, die Reihenfolge der Vornamen der Klägerin in „Nicole Petra Judith Maria“ zu ändern.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist 1964 geboren. Im Geburtenregister ist sie mit den Vornamen „Petra Judith Nicole Maria“ eingetragen, ebenso in ihrer Heiratsurkunde und in den Geburteneinträgen ihrer eigenen Kinder.

2

Am 29.07.2014 beantragte sie bei der Beklagten die Änderung ihrer Vornamen dahingehend, dass deren Reihenfolge künftig „Nicole Petra Judith Maria“ laute. Sie sei zeit ihres Lebens immer Nicole gerufen worden. Fast alle amtlichen Papiere und auch fast alle anderen Dokumente (Zeugnisse, Lohnsteuerkarten, Führerschein etc.) lauteten nur auf „Nicole“ oder führten „Nicole“ als ersten Vornamen auf. Im Zusammenhang mit der Führerscheinprüfung sei aufgefallen, dass im Geburtsregister der Name „Nicol“ (ohne e) eingetragen gewesen sei. Sie habe daher 1987 die Berichtigung in die richtige Schreibweise beantragt und auch erreicht. Schon damals habe sie auch die Änderung der Reihenfolge der Vornamen ändern lassen wollen, habe aber auf Anraten der damaligen Sachbearbeiterin davon Abstand genommen. Damals sei ihr aber die Bedeutung der Reihenfolge noch nicht so klar gewesen. Bei allen Ämtern, Versicherungen usw. sei sie mit dem (ersten) Vornamen als „Nicole“ gemeldet, auch ihre Schul- und Universitätszeugnisse lauteten entsprechend. Sie arbeite als Grundschullehrerin. Probleme habe es erstmals gegeben, als während ihres Referendariats ihre Personalstammdaten die Vornamen in anderer Reihenfolge aufgeführt hätten und sie etwa bei der Beihilfestelle nur unter den Vornamen „Petra Judith“ gespeichert worden sei. Man habe sie aufgefordert, ihre Rechnungen doch auf ihren „richtigen“ Vornamen ausstellen zu lassen. Sie habe erfahren, dass im Programm der Beihilfestelle wegen begrenzter Zeichenzahl ihre anderen beiden Vornamen nicht gelistet seien. Sie habe erreichen können, dass auch dort „Nicole Petra“ eingetragen wurde, aber nur, weil dies auch im damals noch gültigen Personalausweis so eingetragen gewesen sei. Bei ihrer Bewerbung für den Schuldienst im Dezember 2013 sei sie sogar doppelt geführt gewesen, einmal als Petra M. und einmal als Nicole M. Sie habe sehr viele Telefonate mit der Behörde A. und der Behörde B. führen müssen, um zu erklären, dass sie Nicole und nicht Petra sei. Das sei für sie immer belastend gewesen. Da zum Jahresende 2014 ihr Personalausweis und ihr Reisepass abliefen, werde sie neue Personalpapiere nur mit der Vornamensreihenfolge entsprechend dem Geburtseintrag bekommen. Damit würden die geschilderten Probleme erneut und verstärkt auftreten, denn sie werde weiterhin mit Nicole M. unterschreiben und diesen Namen im Geschäftsverkehr angeben, weil sie sich alleine mit diesem Vornamen identifiziere. Wenn sie aber bei Arbeitgeber, öffentlichen Stellen, Banken (wegen des Geldwäschegesetzes) und im Reiseverkehr mit der offiziellen Reihenfolge ihrer Vornamen geführt werde, verliere sie ihre Identität. Die Namensänderung die einzige Möglichkeit, weiterhin unter ihrem eigentlichen Vornamen Nicole erkannt zu werden.

3

Mit Bescheid vom 18.12.2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestehe kein wichtiger Grund für die Änderung der Reihenfolge der Vornamen im Sinne von § 11 i.V.m. § 3 des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG). Im alltäglichen und privaten Gebrauch komme der Reihenfolge der Vornamen generell keine große Bedeutung zu, weil der Namensträger seinen „Rufnamen“ frei wählen könne. Personenstandsrechtlich erfahre der Rufname keine Sonderbehandlung, etwa durch Unterstreichen im Geburtseintrag. Damit entfalle auch für den Namensträger eine Festlegung auf einen bestimmten Rufnamen und es bleibe bei dessen freier Bestimmbarkeit.

4

Dass der Antragstellerin im Jahr 2004 von einer anderen Verbandsgemeinde ein Personalausweis mit anderer Reihenfolge der Vornamen als im Geburtseintrag ausgestellt worden sei, sei ein grober und schwer zu erklärender Fehler gewesen, denn ausschlaggebend sei allein der Geburtseintrag.

5

Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf „Vertrauensschutz“ als wichtigen Grund berufen, weil sie seit fast 10 Jahren einen Personalausweis mit der von ihr als richtig empfundenen Reihenfolge gehabt habe. Sie habe die vom Geburtsregister abweichende Namensreihenfolge nicht gutgläubig geführt, weil ihr mindestens vier personenstandsrechtliche Urkunden vorgelegen hätten, die die Namensreihenfolge aus dem Geburtsregister wiedergäben.

6

Die Klägerin erhob am 22. Januar 2016 Widerspruch, zu dessen Begründung die Prozessbevollmächtigten insbesondere darauf abhoben, dass es der Klägerin in erster Linie darum gehe, ihren zeitlebens – oft alleine, jedenfalls immer an erster Stelle - geführten Vornamen „Nicole“, mit dem sie sich ausschließlich identifiziere weiterhin in dieser Weise führen zu dürfen. Sie habe sich niemals als Petra, Judith oder Maria gesehen. Sie könne sich durchaus auf Vertrauensschutz berufen. Die Beklagte habe beträchtliche Mühe aufwenden müssen, um insgesamt vier Urkunden aufzufinden, in denen die Vornamensreihenfolge anders aufgeführt als in allen anderen öffentlichen und privaten Urkunden, die die Klägerin in über 50 Jahren erhalten habe. Die Änderung der Bestimmungen zu den maschinenlesbaren Zonen der Pässe und Personalausweise, die seit 2010 gälten, hätten die Situation erheblich verändert. Es könne nun sein, dass nicht mehr alle Namen in die vorhandenen Felder passten und daher der eigentliche Vorname überhaupt nicht mehr erscheine.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2015 wies der Kreisrechts-ausschuss bei der Kreisverwaltung X. durch seine Vorsitzende den Widerspruch zurück, im Wesentlichen mit der gleichen Begründung wie die Ausgangsbehörde. Ergänzend wurde noch ausgeführt, auch in den künftigen Personalpapieren werde der Vorname „Nicole“ noch erscheinen, denn es stünden 30 bzw. 39 Zeichen Es sei deshalb nicht erkennbar, warum ihre Identifizierung mit der korrekten Vornamensreihenfolge nicht möglich sein sollte. Gegen Vertrauensschutz spreche auch, dass der Klägerin klar gewesen sei, dass sich in ihrem Fall die Aussagen zweier staatlicher Stellen widersprächen. Es sei sogar zu erwägen, ob die inkorrekt ausgestellten Ausweispapiere als ungültig anzusehen seien.

8

Mit der am 6. November 2015 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Änderungsbegehren weiter und legt erneut eine Reihe von Dokumenten vor, in denen überall der Vorname „Nicole“ alleine oder an erster Stelle genannt ist. Sie wiederholt und vertieft ihre im Vorverfahren schon ausführlich dargelegten Argumente und erläutert dies auch in der mündlichen Verhandlung noch weiter.

9

Die Klägerin beantragt,

10

die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheids vom 18. Dezember 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2015 zu verpflichten, den Vornamen der Klägerin in „Nicole Petra Judith Maria“ zu ändern.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Auch sie wiederholt und vertieft ihre bisherige Argumentation. Sie äußert die Auffassung, die Klägerin könne weiterhin wie bisher ihren Vornamen Nicole in Urkunden und Papieren als ersten angeben, nur eben nicht in ihren Ausweispapieren. Sie müsse auch die bisher vorliegenden Dokumente wie Verträge, Zeugnisse etc. nicht etwa ändern lassen. Probleme mit dem Geldwäschegesetz könne es auch nicht geben, weil Angaben im Zusammenhang mit dem Geldwäschegesetz immer auf einem Abgleich mit dem aktuellen Melderegister erfolgten. Dass sie künftig im behördlichen und gegebenenfalls im geschäftlichen Verkehr ihre rechtlichen Vornamen angeben müsse, ergebe keine merkliche, objektivierbare und nachvollziehbare Einschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagtenvertreterin insbesondere nochmals auf den Grundsatz der Gleichrangigkeit der Vornamen abgehoben. Eine stattgebende Entscheidung würde bewirken, dass entgegen diesem Grundsatz ein bestimmter Vorname zu viel Bedeutung bekomme.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Änderung der Reihenfolge ihrer Vornamen, wie sie bisher im Personenstandsregister eingetragen ist. Die ablehnenden Entscheidungen sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

16

Gem. § 3 Abs. 1 des NamensänderungsgesetzesNamÄndG – darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Diese Vorschrift ist gem. § 11 NamÄndG auch auf die Änderung von Vornamen anwendbar. Ein solcher wichtiger Grund steht der Klägerin für ihr Änderungsbegehren zur Seite. Er liegt nach der allgemeinen Definition des Bundesverwaltungsgerichts – zunächst bezogen auf die Änderung von Familien-namen - dann vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung seines bisherigen Namens und der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor dem schutzwürdigen Interesse der durch eine Namensänderung betroffenen Träger des bisherigen und des neuen Namens und vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (BVerwG, Urt. vom 17.05.2001, 6 B 23.01, juris, ständige Rechtsprechung). Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ergibt sich also letztlich aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden schutzwürdigen Interessen, die im Einzelfall zu ermitteln sind.

17

Grundsätzlich sind bei der Änderung eines Vornamens die öffentlichen Interessen in Bezug auf die Ordnungsfunktion des Namens und die sicherheitspolizeilichen Interessen nicht so gewichtig, wie dies bei der Änderung von Familiennamen der Fall ist, weil es zunächst vor allem der Familienname ist, aufgrund dessen ein Mensch identifiziert wird und womit seine Zugehörigkeit zu einem größeren Familienverbund dokumentiert wird. Insbesondere sind nicht weitere Träger des gemeinsamen – zu ändernden – Familiennamens betroffen. Der Vorname ist aber zur Identifizierung durchaus ebenfalls wichtig, insbesondere, wenn der Betroffene einen weit verbreiteten Familiennamen trägt, wie es auch vorliegend der Fall ist. Auch die Durchsetzung eines allgemeinen Rechtsprinzips – hier: der von der Beklagten in den Vordergrund gestellte Grundsatz der Gleichrangigkeit aller Vornamen – kann ein Aspekt des öffentliches Interesses sein. Welcher Stellenwert ihm zukommt, ist eine Frage des konkreten Einzelfalles. Es gehört hingegen nicht zu den berücksichtigenswerten öffentlichen Interessen, den Arbeitsaufwand zur Änderung der Personenstandsregister und etwaiger darauf beruhender Urkunden möglichst gering zu halten. Klarzustellen ist aber sogleich, dass das Gericht diese Intention hier der Beklagten keineswegs unterstellt.

18

Dem von der Beklagten reklamierten öffentlichen Interesse an der Beibehaltung des bisherigen namensrechtlichen Zustands in Bezug auf die Vornamen der Klägerin stehen hier die von der Klägerin geltend gemachten Interessen und Bedürfnisse gegenüber. Sie stellt dabei in den Vordergrund, dass sie ihr Leben lang alleine den Vornamen „Nicole“ als ihren eigentlichen Vornamen angesehen hat und ihn stets alleine oder als ersten Vornamen verwendet hat, dass sie stets mit diesem Vornamen und ihrem Nachnamen auftritt und unterschreibt und die anderen Vornamen für sie keine Rolle spielen. Daran, dass das für die Klägerin persönlich so zutrifft, hat auch die Beklagte keine Zweifel. Im Übrigen wird das auch belegt durch die zahlreichen Schriftstücke und Urkunden, die von der Klägerin im Laufe des Verfahrens zum vorgelegt worden sind.

19

In den letzten Jahren vor Eingang des Namensänderungsantrags stellten sich dann Probleme mit den Vornamen im Verhältnis zum Dienstherrn der Klägerin ein, die als Referendarin in den Schuldienst kam. Sie hat anschaulich und offensichtlich in großer persönlicher Betroffenheit geschildert, dass während ihres Referendariats ihre Personalstammdaten die Vornamen in anderer – korrekter – Reihenfolge aufgeführt waren. Sie sei deshalb bei der Beihilfestelle nur unter den Vornamen „Petra Judith“ gespeichert worden und sollte ihre Rechnungen auf ihren „richtigen“ Vornamen ausstellen zu lassen. Im Programm der Beihilfestelle seien wegen begrenzter Zeichenzahl ihre anderen beiden Vornamen nicht gelistet gewesen. Nur weil dies auch im damals noch gültigen Personalausweis so eingetragen gewesen sei, habe sie erreichen können, dass auch dort „Nicole Petra“ eingetragen wurde. Bei ihrer Bewerbung für den Schuldienst im Dezember 2013 sei sie sogar doppelt geführt gewesen, einmal als Petra M. und einmal als Nicole M. Es sei sehr schwierig gewesen, das bei der Behörde A. und der Behörde B. zu erklären.

20

Diese beispielhaft geschilderten Schwierigkeiten muss die Klägerin zweifellos für die Zukunft verstärkt befürchten, wenn sie dann Personalpapiere verwenden muss, die die Vornamensreihenfolge dem (bisherigen) Personenstandsregister entsprechend enthalten. Dann werden zunehmend dadurch Probleme entstehen, dass sie selbst sich stets als Nicole M. bezeichnet und so auch unterschreibt, dass aber in ihren Personalpapieren dieser Vorname erst an dritter Stelle erscheint. Es hilft ihr dabei nicht wesentlich, dass im Personalausweis und im Passdokument eine ausreichende Anzahl von Zeichen zur Verfügung steht, so dass alle ihre Vornamen dort noch Platz finden, weil zufällig ihre ersten beiden Vornamen relativ kurz sind. Die Identifikationsprobleme können jedenfalls überall dort entstehen, wo die andere Seite üblicherweise nicht alle Vornamen in ihre Unterlagen aufnimmt, sondern nur die ersten beiden oder nur den erstgenannten Vornamen. Das kann – wie schon bei der Beihilfestelle – etwa in Krankenhäusern, Arztpraxen, bei Ämtern oder Banken und überall dort der Fall sein, wo die Klägerin selbst nicht ausdrücklich darauf besteht, dass alle Vornamen aufgenommen werden. Selbst dann aber kann sie nicht sicher sein, dass die befassten Personen sich dann auch tatsächlich darauf einlassen und den „richtigen“ Vornamen der Klägerin zur Kenntnis nehmen.

21

Bei der Abwägung der von der Beklagten vorgebrachten öffentlichen Interessen am Fortbestand des derzeitigen Zustands mit dem Interesse der Klägerin an dessen Änderung hat letzteres das größere Gewicht.

22

Bei der Würdigung öffentlicher Interessen ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Klägerin keinen neuen Vornamen annehmen will, sondern nur die Reihenfolge ihrer vorhandenen Vornamen umgestellt haben möchte. Unter Ordnungs-gesichtspunkten ist dies kaum relevant, weil – worauf die Beklagte ja gerade abhebt – in den offiziellen Papieren alle Vornamen aufzunehmen sind und dort also weiterhin dieselben Namen stehen werden, wenn auch in anderer Reihenfolge.

23

Der Sphäre der Verwaltung ist es auch zuzurechnen, dass der Klägerin früher amtliche Personalpapiere ausgestellt worden waren, die in der Reihenfolge ihrer Vornamen von der Eintragung im Personenstandsregister abwichen. Auch wenn dies fehlerhaft war, sind die Papiere jedoch von der zuständigen Stelle ausgestellt worden. Die Klägerin hatte keinen Anlass, deren Rechtmäßigkeit zu bezweifeln. Sollten – wovon das Gericht aber nicht ausgeht – die Personalpapiere deshalb ungültig gewesen sein, hätte das die Klägerin nicht erkennen können. Es liegt hier zwar kein Fall des Vertrauensschutzes vor, der für sich genommen schon den Änderungsanspruch begründen könnte. Denn die Klägerin wusste oder konnte zumindest wissen, dass ihre Vornamen offiziell eine andere Reihenfolge haben. Dieser Vorgang hat jedoch dazu beigetragen, dass die Problematik sich nicht schon damals, sondern erst rund 10 Jahre später zugespitzt hat. Er steht dem Erfolg des Änderungsantrags der Klägerin jedenfalls nicht im Wege.

24

Die Bedeutung des als öffentliches Interesse geltend gemachten Grundsatzes, dass alle Vornamen gleichrangig sein sollten, wird dadurch relativiert, dass allein durch die Reihenfolge ihres Aufschreibens automatisch – jedenfalls für Außenstehende, die nicht wissen können, dass der „Rufname“ ein anderer ist - auch eine Rangfolge entsteht („erster, zweiter, dritter und vierter Vorname“). Gegen das Hochhalten des Grundsatzes der Gleichrangigkeit der Vornamen spricht vorliegend außerdem entscheidend, dass der Vorzug, den dies mit sich bringen soll, dass nämlich der Namensträger damit eine größere Wahlfreiheit bekommt und weniger festgelegt ist, nur theoretisch besteht. Wohl immer noch die meisten Menschen hören ihr Leben lang auf denselben Vornamen und identifizieren sich allein damit. Bei der Klägerin – und allein darauf kommt es in diesem Verfahren an – ist das jedenfalls so. Sie hat zunächst von der Freiheit Gebrauch gemacht, sich allein als „Nicole“ zu definieren. Auf die weitere Freiheit, ihren Vornamen über die Zeit nach Belieben zu wechseln, legt sie keinerlei Wert. Sie wäre vielmehr froh, wenn es die frühere Praxis noch gäbe, dass der Rufname durch Unterstreichen deutlich gemacht wird.

25

Ebenso mag es in der Regel keine erhebliche, objektivierbare Einschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer Person darstellen, dass sie im Rechts-verkehr ihren rechtlichen Vornamen angeben muss, wie die Beklagte unter Hinweis auf ein Urteil des VG Münster vom 1. Juli 2014 (AZ 1 K 3335/12 – juris –) darlegt. Es kommt jedoch stets auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. Der vom VG Münster entschiedene Fall betrifft eine Person, die sich tatsächlich m mit einem anderen Vornamen benennen ließ als mit ihrem einzigen amtlich eingetragenen Vornamen. Es kann offen bleiben, ob der strengen Beurteilung des VG Münster in jenem Fall überhaupt zu folgen wäre.

26

Jedenfalls liegen die Dinge bei der Klägerin entscheidend anders. Eine vom Regelfall abweichende Besonderheit liegt vor allem darin, dass sie statt der üblichen zwei oder maximal drei Vornamen deren vier trägt. Sie verwendet außerdem ja durchaus einen ihrer vier amtlichen Vornamen.

27

Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass die Klägerin durch die fest vorgegebene Reihenfolge ihre vier Vornamen Nachteile erleidet, die in durchaus nachvollziehbarer Weise geeignet sind, ihr tägliches Leben und vor allem Kontakte mit Behörden und ähnlich auf formales Recht achtenden Geschäftspartnern erheblich zu erschweren. Solange die amtliche Reihenfolge ihrer Vornamen unverändert bleibt und dies so in die ihr neu auszustellenden Personalpapiere übernommen wird, nützt es ihr nichts, dass ihre Vornamen vom Prinzip her gleichrangig sind. Sie hat keine Möglichkeit, irgendwo verbindlich zu regeln oder feststellen zu lassen, dass ihr amtlich „dritter“ Vorname für sie die entscheidende Bedeutung hat. Dass in den heutigen Zeiten außer im internationalen Reiseverkehr auch in anderen Bereichen, insbesondere im Geldverkehr, die amtlichen Personalpapiere zu Recht maßgebend sind, liegt auf der Hand. Die Klägerin wird daher zunehmend im Rechts- und Geschäftsverkehr als „Petra….M.“ geführt werden.

28

Würde dem Änderungsantrag nicht stattgegeben, müsste sie sich dementsprechend künftig verstärkt darauf einstellen, auf ihren – in der geschriebenen Reihenfolge – ersten amtlichen Vornamen „Petra“ zu reagieren, weil sie von Personen, die sie nicht kennen, primär so angesprochen, angeschrieben oder ggf. auch aufgerufen würde (in Arztpraxen, in Wartezimmern von Behörden etc.). Sie müsste auch ihren Briefkasten entsprechend kennzeichnen, um sicherzustellen, dass sie die für sie bestimmte Post – ob unter Nicole M. oder Petra M. – überhaupt erhält. In letzter Konsequenz müsste sie, um all diesen Schwierigkeiten zu entgehen, auch ihre Unterschrift umstellen. Würde es dahin kommen, wäre damit praktisch die Aufgabe ihrer lebenslangen Selbst- aber auch Außenidentifikation als „Nicole M.“ verbunden. Dies aber ist ihr nicht zumutbar.

29

Da nach alledem den erheblichen Nachteilen, die das Änderungsbedürfnis der Klägerin begründen, keine gleichgewichtigen oder gar überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, liegt ein wichtiger Grund für die begehrte Änderung im Sinne von § 3 NamÄndG vor. Ein zusätzlicher Ermessensspielraum ist nicht eröffnet.

30

Der Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

31

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

32

Beschluss

33

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 20. Apr. 2016 - 5 K 1009/15.NW

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 20. Apr. 2016 - 5 K 1009/15.NW

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 20. Apr. 2016 - 5 K 1009/15.NW zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Namensänderungsgesetz - NamÄndG | § 3


(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. (2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten di

Namensänderungsgesetz - NamÄndG | § 11


Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung.

Referenzen

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.