Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 75 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts

Die Berufung gegen ein Urteil, soweit es die Verfügbarkeit, die Heranziehung oder die Entlassung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers betrifft, und die Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

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9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Dez. 2012 - 6 B 29/12

bei uns veröffentlicht am 20.12.2012

Gründe I. 1 Die Beklagte half mit Bescheid vom 26. Juni 2007 dem Widerspruch des Kläger

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Nov. 2011 - 6 B 34/11

bei uns veröffentlicht am 28.11.2011

Gründe 1 Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 75 Satz 1 und 2 ZDG, § 135 Satz 3 VwGO

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 29. Juli 2010 - 2 O 44/10

bei uns veröffentlicht am 29.07.2010

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 5. Kammer - vom 26.05.2010 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Grün

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 27. Juli 2010 - 3 L 701/10.NW

bei uns veröffentlicht am 27.07.2010

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller ab 16. August 2010 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über seinen am 11. Mai 2010 g

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 10. Juni 2010 - 9 K 199/10

bei uns veröffentlicht am 10.06.2010

Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für den Zivildienst vom 28.12.2009 und dessen Widerspruchsbescheides vom 11.01.2010 verpflichtet, den Kläger zum Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 06. Mai 2010 - 6 B 84/09

bei uns veröffentlicht am 06.05.2010

Gründe 1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 75 Satz 2 ZDG i.V.m. § 135 Satz 3 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwer

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 09. März 2009 - 3 K 1398/08.NW

bei uns veröffentlicht am 09.03.2009

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt sei

Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 26. Feb. 2009 - 6 L 109/09.MZ

bei uns veröffentlicht am 26.02.2009

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des...

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 11. März 2008 - 9 K 482/08

bei uns veröffentlicht am 11.03.2008

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt Gründe   1  Der gemäß §

Referenzen

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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus...