Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 75 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts

Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 75 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer Inhaltsverzeichnis

Die Berufung gegen ein Urteil, soweit es die Verfügbarkeit, die Heranziehung oder die Entlassung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers betrifft, und die Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
9 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 20/12/2012 00:00

Gründe I. 1 Die Beklagte half mit Bescheid vom 26. Juni 2007 dem Widerspruch des Kläger
published on 28/11/2011 00:00

Gründe 1 Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 75 Satz 1 und 2 ZDG, § 135 Satz 3 VwGO
published on 29/07/2010 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 5. Kammer - vom 26.05.2010 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Grün
published on 27/07/2010 00:00

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller ab 16. August 2010 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über seinen am 11. Mai 2010 g
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.