Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 23. März 2017 - 3 L 287/17.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2017:0323.3L287.17.NW.0A
bei uns veröffentlicht am23.03.2017

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 1 und Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 2. März 2017 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 2. März 2017 – mit dem ihr das Recht aberkannt wurde, von ihrer polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Gebrauch zu machen – und Ziffer 3 des Bescheides (Vorlage des Führerscheins zwecks Eintragung eines entsprechenden Vermerks) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – wiederherzustellen, hat Erfolg.

2

Bei der gebotenen Interessenabwägung überwiegen die privaten Interessen der Antragstellerin daran, von dieser Fahrerlaubnis weiterhin in Deutschland Gebrauch machen zu können die öffentlichen Interessen an dem angeordneten Sofortvollzug. Denn die Verfügung vom 2. März 2017 begegnet insoweit durchgreifenden Rechtmäßigkeitsbedenken. Die Antragsgegnerin durfte entsprechend § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnis-VerordnungFeV – daraus, dass die Antragstellerin insbesondere das mit der Auflage in Ziffer 1 Unterziffer I in dem Bescheid vom 13. April 2016 geforderte ärztliche Gutachten nicht beigebracht hat, nicht auf die Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 schließen.

3

Die in Ziffer 1 des Bescheides vom 13. April 2016 mit der Belassung der Fahrerlaubnis verbundenen Auflagen lauten:

4

„I. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 zur FeV erfüllt, wird angeordnet. Dieses Gutachten ist uns bis zum 01.03.2017 vorzulegen. Die gewünschte Begutachtungsstelle ist uns spätestens bis zum 15.01.2017 mitzuteilen, damit wir Ihre Fahrerlaubnisakte rechtzeitig dorthin schicken können. Das Gutachten soll die Frage beantworten: „Ist Frau S. trotz ihrer psychiatrischen Probleme weiterhin geeignet Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 sicher zu führen?".

5

II. Die Beibringung von fachpsychiatrischen Attesten wird angeordnet. Sie sind jeweils spätestens am 15.05.2016, am 15.08.2016, am 16.11.2016 und am 15.02.2017 unaufgefordert bei uns vorzulegen. Die Atteste sollen Aufschluss über den aktuellen psychiatrischen Befund, eine eventuelle Medikation sowie über die Compliance bringen.“

6

Den Auflagen in Unterziffer II ist die Antragstellerin mit Vorlage der ärztlichen Atteste des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie D. vom 27. April 2016, 22. Juli 2016, 8. November 2016 und vom 16. März 2017 nachgekommen, auch wenn das letzte ärztliche Attest verspätet, und zwar in diesem Eilverfahren, vorgelegt wurde. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorgelegt wurde von der Antragstellerin das unter Unterziffer I des Bescheides vom 13. April 2016 von ihr geforderte ärztliche Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 zur FeV erfüllt. Die Antragstellerin ist sowohl nach ihrer Widerspruchsbegründung vom 9. März 2017 als auch nach ihrem Vortrag in diesem Eilverfahren nicht willens, ein entsprechendes Gutachten einzuholen.

7

Die Nichtvorlage des mit Bescheid vom 13. April 2016 angeordneten ärztlichen Gutachtens und damit die Nichterfüllung der Auflage aus Unterziffer I des genannten Bescheides berechtigt die Antragsgegnerin dennoch nicht, der Antragstellerin die Fahrerlaubnis zu entziehen, d. h. ihr das Recht abzuerkennen, von ihrer polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Gebrauch zu machen, weil der Bescheid vom 13. April 2016 nicht vollziehbar ist. Voraussetzung hierfür ist, dass er entweder bestandskräftig ist (1.) oder für sofort vollziehbar erklärt wurde (2.). Beides ist nicht der Fall.

8

1. Bestandskräftig ist der Bescheid nicht, weil die Antragstellerin rechtzeitig am 9. Mai 2016 gegen den Bescheid vom 13. April 2016 Widerspruch eingelegt hat. Der gegen den Bescheid vom 13. April 2016 und damit gegen die Auflagen eingelegte Widerspruch ist zulässig. Über ihn wurde noch nicht entschieden.

9

Bei den Nebenbestimmungen in dem Bescheid vom 13. April 2016 handelt es sich um Auflagen im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 2 Straßenverkehrsgesetz – StVG – und § 23 Abs. 2 Satz 1 FeV. Nach diesen Vorschriften kann die Fahrerlaubnisbehörde einem Fahrerlaubnisbewerber oder -inhaber, der nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Bei einer der Fahrerlaubnis beigefügten Auflage handelt es sich um eine solche im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – (s. § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG –) und damit um einen mit Widerspruch angreifbaren Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG.

10

Dies gilt auch für die auf § 11 FeV gestützte einer Fahrerlaubnis beigefügte Anordnung, ein ärztliches Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 zur FeV erfüllt, beizubringen.

11

Zwar ist nach langjähriger Rechtsprechung die selbständige Anordnung einer Begutachtung nach den §§ 11 – 14 FeV durch die Fahrerlaubnisbehörde keine selbständig mit Widerspruch und Klage anfechtbare Verwaltungsmaßnahme. Ihr fehlt es an der für eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO erforderlichen Qualität als Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1994 – 11 B 157/93 – mit Hinweis auf die st. Rspr.; Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 C 13/01 –; ausführlich zur FeV vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2001 – 19 B 1757/00 – und aus der jüngeren Rspr. z.B. OVG HH, Beschluss vom 22. Mai 2002 – 3 Bs 71/02 –, BayVGH, Beschluss vom 24. Juli 2015 – 11 CS 15.1203 –, VGH BW, Beschluss vom 19. August 2013 – 10 S 1266/13 -, OVG Schleswig, Beschluss vom 11. April 2014 – 2 MB 11/14 –, alle juris und m.w.N.).

12

Im vorliegenden Fall erfolgte die Anordnung, ein ärztliches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen, aber nicht isoliert, sondern ist als Auflage dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. April 2016, mit dem der Antragstellerin die Fahrerlaubnis belassen wurde, beigefügt. Vorangegangen war ein Verfahren der Antragsgegnerin zur Überprüfung der Fahreignung der Antragstellerin. Im Rahmen jenes Verfahrens hatte die Antragsgegnerin die Antragstellerin aufgefordert, ein ärztliches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Nach Vorliegen des geforderten Gutachtens des TÜV SÜD LIFE GmbH, Mannheim, vom 7. März 2016 entschied die Antragsgegnerin, der Antragstellerin die Fahrerlaubnis entsprechend den Empfehlungen der Gutachter, die sie als Auflagen der Fahrerlaubnis beifügte, zu belassen.

13

Gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts wie Auflagen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber Widerspruch bzw. Anfechtungsklage gegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 – 11 C 2.00 –, BVerwGE 112, 221). Die in dem Bescheid vom 13. April 2016 als Auflage zur Fahrerlaubnis gemachte Gutachtensanordnung ist danach ein anfechtbarer Verwaltungsakt.

14

Der selbständigen Anfechtbarkeit der hier streitigen Auflage steht nicht die Ausnahmevorschrift des § 44a VwGO entgegen. Wird eine Fahrerlaubnis mit Auflagen verbunden, durch die dem Begünstigten ein bestimmtes Tun vorgeschrieben wird, so ist dies keine bloße behördliche Verfahrenshandlung, sondern Teil der abschließenden Sachentscheidung, gegen die alle auch sonst gegen eine solche Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfe geltend gemacht werden können (OVG RP, Urteil vom 29. August 1989 – 7 A 9/89 -, NJW 1990, 1194, 1195; VGH BW, Beschluss vom 4. Juli 1996 – 10 S 975/95 –, NZV 1997, 136).

15

2. Dem Widerspruch vom 9. Mai 2016 gegen den Bescheid vom 13. April 2016 kommt nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu, da die Antragsgegnerin diesen Bescheid nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt hat.

16

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Auflagen in Ziffer 1 Unterziffern I und II hätte hier, damit die Antragstellerin verpflichtet gewesen wäre, die Auflagen fristgerecht zu erfüllen, gleichzeitig mit deren Anordnung in dem Bescheid vom 13. April 2016 erfolgen müssen. In dem Bescheid vom 13. April 2016 wurde aber die sofortige Vollziehung der Auflagen nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, im Übrigen auch nicht in einem späteren Bescheid nach Widerspruchseinlegung, aber vor Verstreichen der der Antragstellerin in dem angefochtenen Bescheid gesetzten Fristen.

17

Unter Ziffer 2 des Bescheides vom 13. April 2016 heißt es:

18

„Die Fahrerlaubnis wird entzogen und die sofortige Vollziehung angeordnet, wenn den Auflagen nach Nr. 1 nicht nachgekommen wird.“

19

Damit wurde entgegen der im Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2017 geäußerten Auffassung nicht die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 Unterziffern I und II des Bescheides vom 13. April 2016 angeordnet. Die soeben zitierte Ziffer 2 enthält lediglich Ankündigungen für den Fall („wenn“), dass den Auflagen nicht Folge geleistet werde. Die Formulierung „und die sofortige Vollziehung angeordnet“ bezieht sich aufgrund des nachgestellten Konditionalsatzes eindeutig auf die Fahrerlaubnisentziehung, die bei Eintritt der Bedingungen erfolgen würde und deren sofortige Vollziehbarkeit dann angeordnet würde.

20

Die Antragsgegnerin hatte dem Bescheid vom 13. April 2016 im Übrigen auch keine nach § 80 Abs. 3 VwGO notwendige Begründung für eine sofortige Vollziehbarkeit beigefügt.

21

Da der Bescheid vom 13. April 2016 auf Grund des gegen ihn eingelegten Widerspruchs nicht bestandskräftig ist und seine sofortige Vollziehung von der Antragsgegnerin nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde, sind die der Antragstellerin in dem Bescheid gemachten Auflagen nicht vollstreckbar.

22

Damit kann die Antragsgegnerin aus der Nichtbefolgung der Auflagen, d. h. der Weigerung das unter Ziffer 1 Unterziffer I angeordnete ärztliche Gutachten beizubringen, nicht gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 schließen.

23

Die Entziehung der Fahrerlaubnis der Antragstellerin, also der Aberkennung des Rechts von ihrer polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Gebrauch zu machen, erweist sich somit als rechtswidrig.

24

Es besteht damit auch keine Verpflichtung der Antragstellerin zur Vorlage ihres Führerscheins bei der Antragsgegnerin zwecks Eintrags eines Vermerks entsprechend Ziffer 1 des Bescheides vom 2. März 2017.

25

Das private Interesse der Antragstellerin an dem Erhalt ihrer polnischen Fahrerlaubnis, d.h. des Rechts von ihr auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, überwiegt das öffentliche Interesse, weil es an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein besonderes öffentliches Interesse geben kann.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

27

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – (vgl. Nr. 1.5 i. V. m. Nrn. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 18. Juli 2013 [NVwZ 2013 Beilage 58]).

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(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T wird unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt. Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.

(2) Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 12. Mai 2015 wird geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des Bescheids wiederhergestellt, gegen Nr. 2 des Bescheids angeordnet.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1986 geborene Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Aberkennung des Rechts, von seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Der Antragsteller verzichtete am 1. Februar 2005 auf die am 26. Mai 2003 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse M und nahm seinen Antrag vom 25. Mai 2004 auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B zurück. Weitere Anträge auf Erteilung einer Fahrerlaubnis nahm er am 18. Februar 2011 und am 10. Dezember 2014 ebenfalls zurück.

Das im Rahmen des letzten Erteilungsverfahrens eingeholte Führungszeugnis vom 30. Januar 2013 weist folgende drei Eintragungen auf:

Das Amtsgericht Laufen verurteilte den Antragsteller mit Urteil vom 26. März 2009 wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in vier tatmehrheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und setzte die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Antragsteller am 15. November 2008 einer polizeilichen Kontrolle unterzogen worden war und dabei 0,5 Gramm Marihuana mit sich führte. Er hatte an diesem Tag insgesamt 3 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum erworben. Des Weiteren hatte er ohne konkrete Veranlassung gestanden, bei drei weiteren Gelegenheiten im Februar 2008, im Juli 2008 und Mitte Oktober 2008 jeweils ca. zwei bis drei Gramm Marihuana für den Eigenverbrauch erworben zu haben.

Mit Urteil vom 29. September 2011 verurteilte das Amtsgericht Laufen den Antragsteller wegen fahrlässigen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und setzte die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus. Der Antragsteller hatte am 10. Februar 2011 nach Bestehen seiner Gesellenprüfung erhebliche Mengen an Alkohol konsumiert und in diesem Zustand verschiedene Sachbeschädigungen verursacht. Er entschuldigte sich bei der geschädigten Bank und seine Großeltern beglichen den Schaden.

Das Amtsgericht München verurteilte den Antragsteller am 11. Mai 2012 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Am 26. Januar 2012 hatte er im Außenbereich einer Diskothek einen Joint konsumiert und hatte eine Menge von drei Gramm Marihuana in seiner Hosentasche. In den Urteilsgründen ist festgestellt, der Antragsteller habe im Alter von 14 Jahren begonnen, übermäßig Alkohol zu trinken. Mit 15 Jahren habe er erstmals Cannabis konsumiert und in den Folgejahren auch gelegentlich Partydrogen, was er aber nicht weiter verfolgt habe. In der Zeit von März bis August 2011 habe er eine Alkohol-/Drogenentzugstherapie gemacht. Zuvor habe er regelmäßig Marihuana und Alkohol konsumiert. Im Oktober/November 2011 habe er aufgrund privater Probleme einen Rückfall erlitten.

Am 4. Februar 2014 stellte die Fahrerlaubnisbehörde in Starosta Slubicki, Polen, für den Antragsteller eine Fahrerlaubnis der Klasse B aus. Ein Verfahren wegen eines Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis stellte die Staatsanwaltschaft Traunstein mit Verfügung vom 26. Januar 2015 nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

Mit Strafbefehl vom 18. Juni 2014, rechtskräftig seit 28. Juni 2014, verurteilte das Amtsgericht Hof den Antragsteller wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe. Bei einer Kontrolle in einem Fernbus am 2. Mai 2014 hatte die Polizei bei dem Antragsteller 0,5 Gramm Marihuana gefunden. Der Antragsteller war nach den Feststellungen der Polizei bei der Kontrolle sichtlich nervös und hatte Schwierigkeiten, sich auszudrücken.

Der eingeholte Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 15. Januar 2015 weist drei Eintragungen auf, den Verzicht auf die Fahrerlaubnis der Klassen M und B am 1. Februar 2005 sowie eine Geschwindigkeitsübertretung am 9. November 2014, rechtskräftig geahndet am 30. Dezember 2014.

Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde daraufhin die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens an. Nach Aktenlage sei der Antragsteller alkohol- und betäubungsmittelabhängig oder zumindest früher gewesen. Er habe in den Jahren 2002 bis 2007 verschiedene Therapien wegen seines Alkohol- und Drogenkonsums absolviert. Im Jahr 2008 sei er letztmalig im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln auffällig geworden und das Amtsgericht Laufen habe ihn deswegen am 26. März 2009 rechtskräftig verurteilt. Am 2. Mai 2014 habe er erneut 0,5 Gramm Marihuana besessen. Es sei daher notwendig, ein fachärztliches Gutachten nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV anzuordnen. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV sei die Fahreignung bei regelmäßigem Cannabiskonsum ausgeschlossen. Es bestünden deshalb erhebliche Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen. Es sei daher notwendig und angemessen, gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV i. V. m. 9.3 der Anlage 4 zur FeV die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens anzuordnen, um eine Fahrungeeignetheit hinreichend sicher ausschließen zu können. Es sei den Fragen nachzugehen, ob der Antragsteller Cannabis einnehme oder eingenommen habe, ob sich die aus den aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Abhängigkeit von Cannabis bestätigen lasse, ob der Antragsteller ggf. Abstinenz einhalte und ob das Konsumverhalten als einmalig, gelegentlich oder regel- und gewohnheitsmäßig zu bezeichnen sei.

Nachdem der Antragsteller ein entsprechendes Gutachten nicht vorlegte, erkannte ihm die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 30. März 2015 das Recht ab, von seiner polnischen Fahrerlaubnisbehörde auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu dürfen (Nr. 1 des Bescheids), ordnete die Vorlage des Führerscheins zur Eintragung der Aberkennung (Nr. 2) sowie die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 3). Der Antragsteller habe von März bis November 2002 eine stationäre Alkoholentwöhnungstherapie durchgeführt. Im Jahr 2005 sei eine weitere Therapie erforderlich gewesen. Im Jahr 2007 habe er sich erneut wegen seiner Drogenproblematik in einer Klinik aufgehalten. Seit 28. Januar 2011 befinde er sich erneut in einer Klinik, um seine Suchtproblematik zu behandeln. Nachdem er das rechtmäßig auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV angeordnete Gutachten nicht vorgelegt habe, könne nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden.

Über die gegen den Bescheid vom 30. März 2015 erhobene Klage (Az. M 1 K 15.1439) hat das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Mai 2015 abgelehnt. In den Gründen werden Verurteilungen durch das Amtsgericht Laufen vom 31. Januar 2008 wegen verschiedener Betäubungsmittelstraftaten und vom 9. September 2008 wegen Betrugs genannt, sowie die drei in dem Bundeszentralregisterauszug vom 31. Januar 2013 enthaltenen Verurteilungen aufgeführt. Zur Begründung wird ausgeführt, die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Die in der Behördenakte dokumentierte Abhängigkeit des Antragstellers von Marihuana, die sich in zahlreichen Verurteilungen wegen Handels mit oder unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie Drogenentzugstherapien und anschließenden Rückfällen darstelle, begründe zusammen mit dem am 2. Mai 2014 festgestellten Besitz von 0,5 Gramm Marihuana und dem auffälligen Verhalten des Antragstellers bei der polizeilichen Kontrolle die Annahme einer auch aktuell wieder zutage getretenen Abhängigkeit von Betäubungsmitteln.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Er macht geltend, die vor der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis liegenden Umstände könnten nur verwertet werden, wenn nach dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis eine Auffälligkeit von einigem Gewicht vorliege. Dies sei hier nicht der Fall, denn der Besitz von 0,5 Gramm Marihuana trage die Vermutung nicht, dass eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln vorliege und rechtfertige keine Maßnahme nach § 14 Abs. 1 FeV. Im Übrigen fehle es an der Verhältnismäßigkeit, da nur Tatsachen die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen könnten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr stehen würden. Das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 20. Juni 2002 entschieden, dass der gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr nicht als hinreichendes Verdachtselement zu bewerten sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen berücksichtigt, hat Erfolg.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 30. März 2015 ist hinsichtlich Nr. 1 des Bescheids wiederherzustellen und bezüglich Nr. 2 anzuordnen, da die Klage bei summarischer Prüfung erfolgreich sein wird. An der sofortigen Vollziehung einer rechtswidrigen Verfügung besteht kein besonderes öffentliches Interesse.

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl. S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2015 (BGBl. S. 186), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl. S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 FeV die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt. Nach Nr. 9.3 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist die Fahreignung zu verneinen, wenn eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG) oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht.

Begründen Tatsachen die Annahme, dass Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt, ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen. Wird das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betreffenden schließen, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U. v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78). Dazu sind nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV in der Anordnung die Gründe für die Zweifel an der Eignung darzulegen. Dabei sind an die Einhaltung der formellen Kriterien strenge Anforderungen zu stellen, denn eine Gutachtensaufforderung ist nicht selbstständig anfechtbar und muss dem Betroffenen die Möglichkeit geben, sich frühzeitig Klarheit darüber zu verschaffen, ob die Anordnung rechtmäßig ist (BayVGH, B. v. 24.11.2014 - 11 ZB 13.2240 - juris Rn. 12; B. v. 27.11.2012 - 11 ZB 12.1596 - juris Rn. 10; NdsOVG, U. v. 8.7.2014 - 12 LC 224/13 - juris Rn. 47).

Diesen Vorgaben genügt die Gutachtensanordnung vom 19. Januar 2015 nicht, denn die dort genannten Tatsachen tragen den Verdacht einer Abhängigkeit von Cannabis und damit die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens gestützt auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV nicht. Dabei ist zweifelhaft, ob eine körperliche Abhängigkeit von Cannabis überhaupt eintreten kann (vgl. BVerfG, B. v. 29.6.2004 - 2 BvL 8/02 - DVBl. 2004, 1108 - juris Rn. 42). Es kann dahinstehen, ob Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV auf einen Fall des Cannabiskonsums überhaupt anwendbar ist oder selbst bei einem sehr intensiven Gebrauch nur eine regelmäßige Einnahme von Cannabis nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV angenommen werden kann (vgl. Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehr, 2007, Rn. 1233 und 1242; Himmelreich/Janker/Karbach, Fahrverbot, Fahrerlaubnisentzug und MPU-Begutachtung im Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2007, Rn. 182). Auch eine psychische Abhängigkeit geht in jedem Fall mit einer langdauernden Zufuhr größerer Mengen der toxischen Stoffe einher, die trotz schädlicher Folgen fortgesetzt wird (Berr/Krause/Sachs a. a. O. Rn. 1234 ff., Nr. 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Bundesanstalt für Straßenwesen, gültig ab 1.5.2014). Eine Abhängigkeit von Cannabis ist daher nur bei einem täglichen oder nahezu täglichen Konsum von Cannabis anzunehmen, wofür der Gutachtensanordnung keine hinreichenden Anhaltspunkte entnommen werden können.

Der Besitz von 0,5 Gramm Marihuana stellt im Rahmen der Betäubungsmittelkriminalität ein Bagatelldelikt dar, weil er sich im untersten Bereich der geringen Menge bewegt (BGH, B. v. 15.4.2014 - 2 StR 626/13 - juris). Die Menge ist, abhängig vom Wirkstoffgehalt, ungefähr ausreichend für einen Joint (vgl. Berechnungen in BayVGH, B. v. 22.9.2010 - 11 ZB 10.184 - juris Rn. 11). Sowohl das in der Gutachtensanordnung allein genannte Urteil vom 26. März 2009 als auch der Vorfall vom 2. Mai 2014 bezogen sich jeweils auf den Besitz oder Erwerb geringer Mengen an Marihuana, die nicht auf einen täglichen oder nahezu täglichen Konsum und damit auch nicht auf eine Abhängigkeit von Cannabis nach Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV hinweisen (vgl. für den Erwerb von erheblich größeren Mengen als Indiz für regelmäßigen Gebrauch BayVGH, B. v. 22.9.2010 a. a. O. und zweifelnd für einen Besitz von 200 Gramm Haschisch HessVGH, U. v. 24.11.2010 - 2 B 2190/10 - Blutalkohol 48, 44).

Es kommt deshalb nicht auf die Fragen an, ob der Verdacht einer Betäubungsmittelabhängigkeit wegen des langen Zeitablaufs überhaupt noch auf die dem Urteil vom 26. März 2009 zugrunde liegenden Vorgänge aus dem Jahr 2008 und noch weiter zurück liegende Umstände gestützt werden könnte (vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 9.6.2005 - 3 C 25/04 - DAR 2005, 581; einen regelmäßigen Gebrauch ablehnend für einen 2,5 Jahre zurückliegenden Vorfall HessVGH, U. v. 24.11.2010 a. a. O.) und ob der beim Antragsteller festgestellte Besitz einer sehr geringen Menge von Marihuana am 2. Mai 2014 ausreichender Anlass wäre, um das Recht abzuerkennen, von der polnischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen (vgl. EuGH, B. v. 2.12.2010 - Scheffler, C-334/09 - Slg 2010, I-12379; BayVGH, B. v. 28.10.2010 - 11 CS 10.1930 - juris; B. v. 19.4.2010 - 11 ZB 09.298 - juris; NdsOVG, B. v. 27.1.2015 - 12 LA 9/14 - NZV 2015, 356).

Ob sich in der Zusammenschau mit den vom Verwaltungsgericht weiter angeführten Vorfällen, die den Urteilen vom 31. Januar 2008, 29. September 2011 und 11. Mai 2012 zugrunde lagen, der Verdacht auf eine Betäubungsmittelabhängigkeit oder einen regelmäßigen Konsum von Cannabis mit der Möglichkeit, die Anordnung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 FeV zu stützen, ergeben könnte, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Fahrerlaubnisbehörde hat ihre Gutachtensanordnung ausdrücklich nur auf die Verurteilung vom 26. März 2009 und den Vorfall vom 2. Mai 2014 gestützt. Im Übrigen ist das Urteil vom 31. Januar 2008 gemäß dem letzten Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 31. März 2013 auch schon aus dem Register getilgt. Auch die Unterlagen zu den von der Fahrerlaubnisbehörde im Bescheid vom 30. März 2015 genannten Therapien in den Jahren 2002 bis 2007 wurden teilweise schon aus der übersandten Behördenakte entfernt und können damit wohl ohnehin nicht mehr zur Grundlage einer Entscheidung gemacht werden.

2. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist auch in Bezug auf die Ablieferungsverpflichtung statthaft. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins in Nr. 3 des Bescheids ausdrücklich für sofort vollziehbar erklärt. Insoweit geht die Anordnung des Sofortvollzugs zwar ins Leere, weil die Ablieferungspflicht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV nach der Rechtsprechung des Senats unmittelbar kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, wenn - wie hier - der Entzug der Fahrerlaubnis selbst für sofort vollziehbar erklärt wurde (BayVGH, B. v. 26.9.2011 - 11 CS 11.1427 - juris Rn. 12; B. v. 1.7.2015 - 11 CS 15.1151). Es handelt sich damit um einen besonderen Fall des gesetzlichen Sofortvollzugs im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Nachdem die Beschwerde hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis begründet ist, ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablieferungsverpflichtung nach der Terminologie des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen. Dies entspricht auch dem erkennbaren Begehren des Antragstellers.

3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Beschwerdeverfahren ist unbegründet. Gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben:

2

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Anordnung, ein Fahreignungsgutachten beizubringen, nicht selbständig angreifbar ist. Die Anordnung stellt lediglich eine Aufklärungsmaßnahme dar und ist damit kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt, sondern nur eine Vorbereitungshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Anordnung sind erst im Verwaltungsrechtsstreit über die Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis zu überprüfen. An dieser vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung zu § 15b StVZO a. F. vertretenen Rechtsauffassung (vgl. z.B. Urteil vom 27. September 1995 - BVerwG 11 C 34.94 - juris Rn. 10, Beschluss vom 28. Juni 1996 - 11 B 36.96 - juris Rn. 2 jeweils m.w.N.) ist auch für die Anforderung von medizinisch-psychologischen Gutachten auf der Grundlage der §§ 11 ff. der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I, S. 2214) festzuhalten; durch die einschlägigen Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung hat sich am Rechtscharakter der Gutachtensanordnung nichts geändert (vgl. mit ausführlicher Begründung OVG Münster, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 19 B 1757/00 u.a. - juris LS 2 und Rn. 18 ff. ; siehe auch VGH Mannheim, Beschluss vom 24. Juni 2002 - 10 S 985/02 -, juris Rn. 12; OVG Hamburg, Beschluss vom 22. Mai 2002 - 3 Bs 71/02 -, juris, OVG Magdeburg, Beschluss vom 14. September 2007 - 1 O 190/07 - juris Rn. 2; VGH München, Beschluss vom 6. August 2007 - 11 ZB 06.1818 - Juris Rn. 3: OVG Schleswig, Beschlüsse vom 2. Juni 2010 - 2 LA 25/10 - m.w.N. und vom 13. Januar 2011 - 2 O 56/10).

3

Der Verweis des Antragstellers auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 4. Juni 2010 - M 1 E 10.2052 - (juris) geht fehl. Das Verwaltungsgericht München führt ebenfalls ausdrücklich aus, dass die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, nicht selbständig anfechtbar ist ( a.a.O. Rn. 15 m.w.N.).

4

Danach scheidet vorläufiger Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Anordnung zur Vorlage eines Gutachtens mangels Vorliegens eines Verwaltungsakts aus. Der Zulässigkeit vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO steht entgegen, dass die Gutachtensanordnung nicht als solche, sondern erst im Rahmen eines Verfahrens über die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis als Vorfrage überprüft werden kann (vgl. OVG Hamburg a.a.O. Rn. 3). Zwar darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung über die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2005 - BVerwG 3 C 21.04 - juris Rn. 22 und BVerwG 3 C 25.04 - juris Rn. 19 jeweils m.w.N.).

5

Da im Verfahren um die Entziehung der Fahrerlaubnis vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann, ist auch nicht ersichtlich, dass im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG grundrechtlich gewährleisteten effektiven Rechtschutz ausnahmsweise vorläufiger Rechtsschutzes bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu gewähren wäre (vgl. hierzu ausführlich OVG Hamburg a.a.O. Rn. 4 ff.).

6

Zu dieser Entscheidung war der Senat in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts bestimmten Zusammensetzung berufen, da der gegen alle vormals zur Entscheidung in Verfahren des Antragstellers berufenen Richter des 2. Senats gerichtete und allein mit ihren vormaligen Entscheidungen begründete Befangenheitsantrag offensichtlich unbegründet und daher unbeachtlich ist. Mit dem Verweis auf vormalige Entscheidungen hat der Antragsteller seinen Befangenheitsantrag nur mit Umständen begründet, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen können. Er legt keine individuellen, auf die Person der einzelnen abgelehnten Senatsmitglieder bezogene Gründe für die Besorgnis einer Befangenheit dar. Vielmehr erhebt der Antragsteller ausschließlich Einwände gegen die nach seiner Ansicht fehlerhafte Verfahrens- und Sachbehandlung in vorangegangenen Entscheidungen (vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - BVerwG 8 C 53.13 - juris Rn. 5(, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR 2853/11 - juris Rn. 28, 30 jeweils m.w.N., stRspr.).

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.