Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 07. Sept. 2011 - 2 L 759/11.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2011:0907.2L759.11.NW.0A
bei uns veröffentlicht am07.09.2011

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Der dahin zu verstehende Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13. Juni 2011 gegen die tierschutzrechtliche Verfügung des Antragsgegners vom 1. Juni 2011 hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Nummern 1 bis 4 wiederherzustellen und für die Zwangsgeldandrohung (Nr. 5) gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist statthaft und auch sonst zulässig. Er ist allerdings unbegründet.

2

Der mit dem vorgenannten Widerspruch angegriffene tierschutzrechtliche Bescheid, mit welcher der Antragsgegner dem Antragsteller sinngemäß aufgegeben hat, die maximal erlaubte Besatzdichte des von ihm gehaltenen Damwilds innerhalb der ihm zuzuordnenden Gehegeflächen einzuhalten, erweist sich bereits bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig, weshalb ein überwiegendes Interesse des Antragstellers, den ihm aufgegebenen Verpflichtungen vorläufig nicht nachkommen zu müssen, nicht ersichtlich ist.

3

Die – mit ausreichender Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO für sofort vollziehbar erklärten – angegriffenen Verfügungen in den Nrn. 1 und 2 des angegriffenen Bescheids finden ihre rechtliche Grundlage in § 16a Sätze 1 und 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetz (TierSchG). Sie entsprechen diesen gesetzlichen Vorgaben. Danach kann die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhinderung zukünftiger Verstöße berufene zuständige Behörde die im Einzelfall zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen. Diese Ermächtigung dient der Verwirklichung der sich aus § 2 TierSchG ergebenden Haltungsbedingungen. § 2 Nr. 1 TierSchG liegt dabei gesetzgeberisch ein Bedarfsdeckungs- und Schadensvermeidungskonzept im Sinne eines Gefährdungstatbestands zugrunde, das ein behördliches Einschreiten schon dann erlaubt, wenn die Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung unangemessen ist (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl., § 2 Rdnr. 8 ff, 20 ff., unter Hinweis auf BT-Drucksache 10/3158 S. 18). § 2 TierSchG enthält dabei allgemeine Bestimmungen zur art- und verhaltensgerechten Haltung, Betreuung und Unterbringung von Tieren. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG ist der Antragsteller verpflichtet, das Damwild artgerecht zu halten. Welche Grundsätze bei der Haltung von Damwild artgerecht sind, ergibt sich unter anderem aus den Leitlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 27. Mai 1995 für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen, die von dem Antragsgegner im vorliegenden Falle zu Grunde gelegt worden sind.

4

Danach ist für das Eilverfahren aufgrund der aktenkundigen Feststellungen des Antragsgegners davon auszugehen, dass die Besatzdichte in den dem Antragsteller zuzuordnenden Damwildgehegen derzeit nicht den Haltungsvorgaben des § 2 Nr. 1 TierSchG entspricht. Diese Einschätzung hat der Antragsteller nicht mit tragfähigen Argumenten in Frage gestellt. Insbesondere ergeben sich Zweifel hieran nicht aus dem Schriftsatz vom 1. September 2011, soweit der Antragsteller dort auf die Einbeziehung von Jungwild verweist. Denn die angegriffenen Verfügungen gehen in Übereinstimmung mit den o.g. Haltungsleitlinien für die Bemessung der Besatzdichte richtigerweise nur von dem Flächenbedarf für Alttiere aus. Hinzu tritt, dass wegen der seit der letzten Vor-Ort-Kontrolle fortgeschrittenen Alterung der Jungtiere eher von einer Steigerung als der Absenkung der Besatzdichte auszugehen sein dürfte. Ob für die Damwildhaltung auch andere Regelungswerke als die vorgenannten Leitlinien heranzuziehen sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls drängt es sich im gerichtlichen Eilverfahren nicht auf, dass die dort zugrunde gelegten Besatzdichteregelungen gänzlich unangemessen wären.

5

Unbehelflich ist, dass der Antragsteller die Anpassung der Besatzdichte von der Erteilung einer Schießerlaubnis an ihn abhängig machen will und darauf verweist, zur Erfüllung der tierschutzrechtlichen Verpflichtungen auf die Erteilung einer solchen Erlaubnis angewiesen zu sein. Zwar bekundet er, im Falle der Erteilung der Schießerlaubnis ab Herbst/Winter 2011 zur Bestandsverkleinerung fähig und gewillt zu sein, was angesichts der von ihm bisher zur Bestandsverkleinerung vergeblich unternommenen Versuche und Investitionen auch glaubhaft ist. Allerdings wurde ihm durch den Antragsgegner nicht aufgegeben, den Tierbestand durch das Schießen einer ausreichenden Anzahl von Damwild zu verringern. Die von ihm allein geforderte Anpassung des aktuellen Tierbesatzes an die derzeit verfügbare Flächengröße hat er unabhängig hiervon und selbst im Falle der weiteren Versagung der Schießerlaubnis herzustellen, etwa durch den Verkauf oder die Verbringung einzelner Tiere in andere Gehege, oder durch eine Zupacht von Flächen oder auf andere Art, ohne dass der Abschuss von Damwild durch den Antragsteller oder durch eine von ihm beauftragte Person innerhalb der Gehege hierfür rechtliche Voraussetzung ist.

6

Soweit der Antragsteller im Schriftsatz vom 1. September 2011 einwendet, die von ihm bisher angestrengten Maßnahmen zur Reduzierung des Wildbestandes, wie etwa das Herausfangen von zeugungsfähigen Böcken zur Unterbindung der Fortpflanzung, des Herausfangens einzelner Tiere und der Bau eines Fangraums etc., hätten insbesondere wegen des Flucht- und Vermeidungsverhaltens des Damwilds nicht die gewünschten Erfolge gebracht, ist dies vorwiegend eine organisatorische Frage, die seinem Verantwortungsbereich als Betreiber eines Damwildgeheges zuzurechnen ist. Denn der Halter von Damwild hat bei dem Anlegen und dem Betreiben eines Geheges sicherzustellen, dass die Mindestanforderung des § 2 TierSchG zu jedem Zeitpunkt eingehalten werden können. Dies schließt die Vorhaltung geeigneter Möglichkeiten ein, auch im Falle eines zeitweisen Überbesatzes der Gehegefläche die Anzahl der gehaltenen Tiere effektiv verringern zu können. Dies ist dem Antragsteller im Übrigen bereits in der Vergangenheit gelungen, als er nach seinem von dem Antragsgegner nicht bestrittenen Sachvortrag die zeugungsfähigen Böcke zur Verhinderung einer unkontrollierten Vermehrung aus dem Bestand entfernt hat.

7

Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers, mit der Anpassung der Tierbesatzdichte dennoch für eine Übergangszeit bis zum Ergehen der Widerspruchsentscheidung über den Antrag auf Schießerlaubnis im Herbst/Winter 2011 zuwarten zu dürfen, ist nicht zu erkennen. Von einer situationsbedingten, nur vorübergehenden Überschreitung der Höchstbesatzgrenze ist nach den im Eilverfahren vorliegenden Erkenntnissen nicht auszugehen. Denn der Antragsteller hat die Schießerlaubnis erstmals bereits im September 2009 beantragt. Behördlicherseits sind indessen Bedenken an der Einhaltung der Besatzdichte seit spätestens Oktober 2010 aktenkundig sind, ohne das bisher eine hinreichende Verkleinerung des Tierbesatzes oder eine ausreichende Vergrößerung der Gehegeflächen nachgewiesen sind. Ein weiteres Zuwarten ist dabei untunlich, zumal der Antragsteller auch nicht dargetan hat, welche Maßnahmen zur Herstellung der zulässigen Tierbesatzdichte er für den Fall getroffen hat, dass ihm die Schießerlaubnis auch weiterhin nicht erteilt wird. Dabei scheint es auch keineswegs sicher, dass ihm die begehrte Erlaubnis im waffenrechtlichen Widerspruchsverfahren zugesprochen werden müsste. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts zum weiteren Betreiben des Geheges ohnehin entsprechende Vorkehrungen und Möglichkeiten zum Herausfangen einzelner Tiere schaffen muss, soweit dies zur Fortpflanzungskontrolle, der veterinärmedizinischen Beaufsichtigung oder möglicherweise auch zur angemessenen wirtschaftlichen Verwertung seines Damwildbestandes erforderlich ist.

8

Der angegriffene Bescheid erweist sich ebenfalls offensichtlich rechtmäßig, soweit der Widerspruch auch gegen die dem Antragsteller in den Nrn. 3 und 4 auferlegten Auskunftspflichten gerichtet ist. Rechtsgrundlage für ein entsprechendes Verlangen ist die Auskunftspflicht des Tierhalters aus § 16 Abs. 2 TierSchG. Diese betrifft nach überwiegender Auffassung alle Formen der dem Tierschutzgesetz unterliegenden Tierhaltungen und ist nicht auf solche Tierhaltungen beschränkt, die der besonderen Aufsicht nach Abs. 1 dieser Vorschrift unterliegen (z. B. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. April 2007 – 2 Ss OWi 44/07 – in: juris). Lediglich klarstellend weist das Gericht darauf hin, dass offensichtliche Rechtmäßigkeitszweifel an den Auflagen zur Herstellung der Besatzdichte nicht schon deshalb begründet sind, weil die Ermittlung der Flächengröße selbst Voraussetzung zur Prüfung der Besatzdichte ist. Denn der Antragsgegner ist von Rechts wegen nicht gehindert gewesen, die Besatzdichte anhand der katastermäßigen Erfassung der Flurstücksgrößen und durch eine Inaugenscheinnahme des Geheges zu ermitteln. Die geforderten Angaben und Nachweise dienen der Verifizierung der bisher nur vorläufig ermittelten Feststellungen.

9

Der Antrag bleibt auch ohne Erfolg, soweit er darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die – kraft Gesetzes sofort vollziehbare (§ 20 AGVwGO) – Androhung von Zwangsgeld anzuordnen. Diese entspricht den Voraussetzungen der §§ 64, 66 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

11

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 GKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 07. Sept. 2011 - 2 L 759/11.NW

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 07. Sept. 2011 - 2 L 759/11.NW

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 07. Sept. 2011 - 2 L 759/11.NW zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2


Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 16


(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen 1. Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,2. Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,3. Einrichtungen, in denen a) Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Z

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen

1.
Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
2.
Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
3.
Einrichtungen, in denen
a)
Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet werden oder
b)
Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden,
4.
Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,
5.
Einrichtungen und Betriebe,
a)
die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
b)
in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
6.
Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden,
7.
Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen,
8.
Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer von Stalleinrichtungen oder beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen, soweit diese Personen eine Zulassung oder Bauartzulassung beantragt haben.
Die Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und die Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden regelmäßig und in angemessenem Umfang kontrolliert. Die Häufigkeit der Kontrollen wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse bestimmt. Bei der Risikoanalyse sind die in Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Aspekte zu beachten. Bei Einrichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in denen Tiere in Tierversuchen verwendet werden, müssen jährlich mindestens bei einem Drittel dieser Einrichtungen Kontrollen durchgeführt werden. Werden in den Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und in den Einrichtungen und Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Primaten gezüchtet, gehalten oder verwendet, so muss die Kontrolle mindestens jährlich erfolgen. Ein angemessener Teil der Kontrollen erfolgt unangekündigt. Die Aufzeichnungen über die Kontrollen und deren Ergebnisse sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(1a) Wer nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 8 Buchstabe d und nach Absatz 1 Nummer 6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:

1.
die Art der betroffenen Tiere,
2.
der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Person,
3.
die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.

(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten dürfen zum Zwecke der Aufsicht über die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Einrichtungen und im Rahmen des Absatzes 2

1.
Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, besichtigen und dort zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen,
2.
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a)
die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b)
Wohnräume des Auskunftspflichtigen
betreten, besichtigen sowie zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3.
geschäftliche Unterlagen einsehen,
4.
Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben, entnehmen,
5.
Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchführen.
Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten, die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Abschriften oder Ablichtungen von Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 oder Ausdrucke oder Kopien von Datenträgern, auf denen Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 gespeichert sind, anzufertigen oder zu verlangen. Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen Behörde in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die Tiere nicht artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung der Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet wird.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4a) Wer

1.
als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder
2.
Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen Betrieb nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen. Dies gilt nicht für Betriebe, die der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 unterliegen.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere

1.
die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
2.
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen,
3.
Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten und
4.
Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen
regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 4 bedürfen, soweit sich die Regelungen auf Tiere beziehen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(6) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder verwendet werden, soweit die Erhebung oder Verwendung zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die der verantwortlichen Stelle nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung zu regeln. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung und Führung von Registern zu regeln, aus denen die zuständigen Behörden die für die Überwachung von Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d mit wechselnden Standorten erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. In den Registern dürfen nur folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:

1.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Inhabers der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 2,
2.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Betriebes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und des Inhabers des Betriebes,
3.
der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und etwaiger Nebenbestimmungen sowie die Anschrift der erteilenden Behörde,
4.
Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der kontrollierenden Personen,
5.
auf Grund der Kontrolle erlassene vollziehbare Anordnungen und Maßnahmen des Verwaltungszwangs sowie die Angabe, inwieweit diesen nachgekommen worden ist und
6.
die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d.
Im Übrigen bleiben die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2), das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

(6a) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung und die für die Erhebung der Daten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Die Daten dürfen für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen. Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluss einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13a Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann. Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 oder Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 5 zugelassen oder bauartzugelassen sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.