Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 23. Aug. 2017 - 1 L 871/17.NW

Gericht
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
I.
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Der am … 1997 geborene Antragsteller erhielt am 5. November 2015 die Fahrerlaubnis AM, L und B auf Probe.
- 3
Am 26. Februar 2016 teilte die Polizei dem Antragsgegner mit, dass über den Antragsteller Informationen über Tatsachen vorlägen, die auf seine nicht nur vorübergehende körperliche und geistige Beeinträchtigungen hinsichtlich der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen würden. Bei einer Verkehrskontrolle am 9. Januar 2016, um 1:30 Uhr, hatte der Antragsteller in seiner Befragung ausgeführt, er habe keinen Alkohol getrunken und mit Drogen habe er das letzte Mal vor 2 Jahren zu tun gehabt, seitdem nicht mehr. Nach einem freiwilligen Test zur Bestimmung der Fahrtüchtigkeit erklärte der Antragsteller sodann, dass er vor zwei Wochen Cannabis konsumiert habe. Diese Aussage verkürzte er erneut und räumte einen Cannabiskonsum in der Woche der Kontrolle ein. Das in diesem Zusammenhang vom Institut für Rechtsmedizin am 11. Februar 2016 erstellte toxikologische Gutachten ergab einen positiven Test auf Cannabis, und zwar mit dem Ergebnis THC Carbonsäure Spur (ca. 1 ng/ml). Ein aktueller Cannabiskonsum zum Blutentnahmezeitpunkt wurde ausgeschlossen.
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Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 teilte die Polizeiinspektion R… dem Antragsgegner mit: Es lägen Informationen über Tatsachen vor, die auf eine nicht nur vorübergehende körperliche oder geistige Beeinträchtigung hinsichtlich der Befähigung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen ließen, denn am 11. März 2017 sei der Antragsteller im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten worden, wobei sich deutliche Anzeichen für den Konsum von Betäubungsmittel gezeigt hätten. Da der Antragsteller den Drogenschnelltest verweigerte und einer freiwilligen Blutentnahme nicht zugestimmt habe, sei Letztere nach richterlicher Anordnung durchgeführt worden.
- 5
Im Gutachten vom 28. April 2017 kam das Institut für Rechtsmedizin (Prof. Dr. Dr. …) zu dem Ergebnis, dass Codein in der Größe von 0,005 mg/L = 5 ng/mL und Spuren von Morphin (ca. 0,6 ng/mL) nachgewiesen worden seien. Es wurde weiter ausgeführt: Die Ergebnisse der toxikologischen Untersuchung belegten eine Aufnahme von Codein und Morphium. Morphium sei das Hauptalkaloid des Schlafmohns, Codein sei gleichfalls ein Opiumalkaloid. Therapeutisch werde Codein als hustenstillendes Arzneimittel bei starkem akutem und chronischem Husten eingesetzt. Im Körper werde ein Teil des Codeins in Morphin verstoffwechselt. Das zusätzlich im Blut nachgewiesene Morphin dürfte in Anbetracht der gegenüber dem Codein deutlich verringerten Blutkonzentration als Stoffwechselprodukt des Codeins vorliegen. In der Blutprobe sei lediglich eine geringe Codeinkonzentration festgestellt worden. Morphin habe sich im Spurenbereich befunden. Eine nennenswerte Beeinflussung durch die zentral dämpfend wirkenden Opiate Codein und Morphin zum Blutentnahmezeitpunkt seien nicht anzunehmen.
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Der Antragsgegner hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 18. Mai 2017 unter Wiedergabe des Sachverhalts und des Ergebnisses des Gutachtens zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung an.
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Unter dem 23. Juni 2017 teilte das Polizeipräsidium R… mit, dass das gegen den Antragsteller eingeleitete Ordnungswidrigkeitsverfahren gemäß § 46 Abs.1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei.
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Am 7. Juli 2017 äußerte sich der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten erstmals zur Sache und führte aus: Er habe am 11. März 2017 nicht unter Einfluss von Betäubungsmitteln am öffentlichen Verkehr teilgenommen. Kurze Zeit vor dem 11. März 2017 habe er an einer starken Bronchitis mit Verdacht auf Lungenentzündung gelitten. Da er zu diesem Zeitpunkt bei einem Bekannten in Frankreich gewesen sei, habe er in der dortigen Apotheke in dem freien Verkauf ein Heilungsmittel, das hauptsächlich aus Codein bestehe und Entzündung sowie starke Hustenanfälle lindere, erworben. Den Kaufbeleg habe er nicht aufbewahrt. In der Anlage übersende er eine Medikamentenbeschreibung sowie einen neuen Beleg einer Pharmazie in F...bach, mit dem nachgewiesen werden solle, dass dieses Mittel tatsächlich zum freien Verkauf in Frankreich an Patienten zur Verfügung stehe. Ausweislich des toxikologischen Befundes sei im Blut des Antragstellers Codein und Morphium festgestellt worden, zugleich sei aber festgehalten worden, dass das therapeutische Codein als hustenstillendes Arzneimittel bei starkem akutem und chronischem Reizhusten eingesetzt werde sowie dass im Körper ein Teil des Codeins zu Morphium verstoffwechselt werde. Ferner sei im Gutachten ausgeführt, dass der nachgewiesene Morphium-Anteil wegen der gegenüber dem Codein deutlich verringerten Konzentration als Stoffwechselprodukt des Codeins erscheine. Ferner sei zu berücksichtigen, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen eines Vergehens nach § 29 BtMG gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, auch wenn diesbezüglich keine Bindungswirkung bestehe.
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Der Antragsteller legte den Beipackzettel des Präparats Euphon Syrup in Französisch und Englisch vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass Codein sich in Morphin durch Enzyme in der Leber umwandle. Ferner wurde ein Beleg vom 5. Juli 2017, betreffend Euphon SP FL/300 ml zum Preis von 4,15 € vorgelegt.
- 10
Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen B, L, AM vom 5. November 2015 und untersagte zudem das Führen erlaubnisfreier Kraftfahrzeuge. Zugleich ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Verfügung an.
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Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Blutprobe habe den Nachweis ergeben, dass der Antragsteller Codein mit einem Wert von 5 ng/ml und zusätzlich Morphium mit einem Wert von 0,6 ng/ml im Blut gehabt habe. Wegen dieser Tatsache bestünden erhebliche Zweifel an der Geeignetheit zum Führen von Fahrzeugen. Ungeeignet zum Führen von erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Kraftfahrzeugen sei, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht erfülle. Dies gelte insbesondere, wenn ein Mangel oder eine Erkrankung nach Anlage 4 oder 5 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliege. In der Fahrerlaubnisverordnung sei in § 46 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. der Anlage 4 eine Bewertung der Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen und Erkrankungen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und Fahrzeugen vorgenommen, in dem die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und bereits im Gutachten „Krankheit und Kraftverkehr“ zusammengefassten Erkenntnisse integriert und damit normativ als für den Regelfall zutreffend gekennzeichnet worden seien. Speziell in Nr. 9 der Anlage 4 sei eine Beurteilung vorgenommen worden, welche den Einfluss des Konsums verschiedener BtM auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen habe. Danach sei in Nr. 9.1 geregelt, dass beim Vorliegen eines einmaligen Konsums von Betäubungsmitteln außer Cannabis die Eignung zum Führen von Fahrzeugen auch ohne Bezug zum Straßenverkehr, ausgeschlossen sei. An diese normative Wertung sei der Antragsgegner als Fahrerlaubnisbehörde gebunden, solange keine Umstände im Einzelfall vorlägen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Diese die Fahreignung ausschließenden Verhaltensweisen seien weder an eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln noch an ihren missbräuchlichen, regelmäßigen oder gelegentlichen Gebrauch noch an eine angeblich unwissentliche Einnahme geknüpft. Auf Grund der nachgewiesenen Einnahme sei der Antragsteller ungeeignet zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen und fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen. Wegen der besonderen Gefährlichkeit von BtM im Straßenverkehr, speziell im Fall des Konsums, sei die sofortige Vollziehung dieser Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der VwGO geboten. Das Interesse der Öffentlichkeit daran, dass der Antragsteller, der Rauschmittel konsumiert und sich damit als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erwiesen habe, nicht am Kraftverkehr weiterhin teilnehmen dürfe, überwiege das antragstellerische Interesse an der weiteren Nutzung der Fahrerlaubnis und dem Recht fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen. Wegen des hohen Rangs der bedrohten Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer sei es nicht hinnehmbar, dass der Antragsteller als Führer von Kraftfahrzeugen weiterhin am Verkehr teilnehme.
- 12
In der weiteren Begründung zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt der Antragsgegner sodann aus: Der Antragsteller habe nach zweimaliger Fristverlängerung mit Schreiben vom 7. Juli 2017 zwar mitgeteilt, dass er wegen einer starken Bronchitis und des Verdachts auf Lungenentzündung kurze Zeit vor der Fahrzeugkontrolle erkrankt gewesen sei und sich, während er sich bei einem Bekannten in Frankreich aufgehalten habe, in der dortigen Apotheke im freien Verkauf ein Heilungsmittel, das hauptsächlich Codein enthalte, besorgt habe, um die Entzündungen und starken Hustenanfälle zu mindern. Er könne aber keinen Kaufbeleg für das Medikament Euphon Syrup vorlegen. Zudem habe der Antragsteller im Verwaltungsverfahren vorgetragen, dass er auf Rückfrage bei einem Arzt von diesem empfohlen bekommen habe, ein codeinhaltiges Mittel gegen seine Erkrankung einzunehmen. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers habe auf telefonische Nachfrage des Antragsgegners, welcher Arzt die starke Bronchitis mit Verdacht auf Lungenentzündung diagnostiziert habe, zunächst darum gebeten, die Frist bis zum 28. Juli 2017 zu verlängern, da sich der Arzt in Urlaub befinde. Auf schriftliche Anfrage, welcher Arzt der behandelnde Arzt gewesen sei, habe der Prozessbevollmächtigte dann aber mitgeteilt, dass der Antragsteller nicht bei einem offiziellen Termin eines Arztes gewesen sei, weshalb der Name nicht genannt werden könne. Auf Grund dieses Sachverhalts führte der Antragsgegner in der Verfügung vom 26.07.2017 aus: Diese Ausführungen seien reine Schutzbehauptungen, da der Antragsteller weder einen Kaufbeleg noch eine offizielle Diagnose eines Arztes über die starke Bronchitis mit Verdacht auf Lungenentzündung noch eine Nachbehandlung der genannten Krankheiten im Bundesgebiet habe nachweisen können. Zudem habe der Antragsteller bei der Verkehrskontrolle zu keiner Zeit erwähnt, dass er ein codeinhaltiges Medikament eingenommen habe.
- 13
Der Antragsteller hat unter dem 27. Juli 2017 Widerspruch eingelegt.
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Mit seinem am 27. Juli 2017 bei Gericht eingegangenen Eilantrag beantragt er,
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die Aussetzung der sofortigen Vollziehung und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.
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Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und verweist insbesondere darauf, dass bereits das rechtsmedizinische Gutachten festgestellt habe, dass therapeutisches Codein als hustenstillendes Arzneimittel bei starkem akutem oder chronischem Reizhusten eingesetzt werde, wobei ein Teil des Codeins zu Morphium verstoffwechselt werde. Ferner sei dort ausgeführt, dass eine dämpfende Wirkung der Opiate wie Codein und Morphium zum Blutentnahmezeitpunkt nicht anzunehmen sei. Der Antragsteller habe auch im zur Entscheidung anstehenden Fall ausreichend substantiiert vorgetragen, dass er den codeinhaltigen Hustensaft als Medikament eingenommen habe. Er habe nämlich an Hustenanfällen mit dem Verdacht auf Lungenentzündung gelitten und auf ärztliche Empfehlung hin einen solchen Saft eingenommen. Dieser könne in Frankreich im freien Verkauf erworben werden. Zudem weise er darauf hin, dass der Antragsgegner für die fehlende Fahreignung des Antragstellers beweispflichtig sei.
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Der Antragsgegner tritt dem Antrag des Antragstellers unter Bezugnahme auf seine angefochtene Verfügung entgegen.
II.
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Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Juli 2017 (AZ: 3/163-01) wieder herzustellen, hat keinen Erfolg.
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Die vom Gericht im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die ihm gegenüber verfügte Fahrerlaubnisentziehung erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nach dem gegenwärtigen Sachstand als rechtmäßig, und es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrem sofortigen Vollzug.
- 20
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG –, §§ 11 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 7; 46 Abs. 1 i. V. m. Anlage 4 Fahrerlaubnisverordnung – FeV –. Nach deren Ziffer 9.1 ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Betäubungsmittel (BtM) im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis), also wie hier Codein ohne ärztliches Rezept, eingenommen hat. Für den Eignungsausschluss genügt im Regelfall bereits der Nachweis des einmaligen Konsums der sog. „harten Droge“, ohne dass es darauf ankommt, ob ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss des Betäubungsmittels geführt wurde (st. Rspr. der Kammer und des OVG RP, vgl. z.B. OVG RP, Beschluss vom 25. Januar 2012 – 10 B 11494/11.OVG – und Beschluss der Kammer vom 22. Juni 2016 – 1 L 405/16.NW –). Der abweichenden Auffassung in der Literatur schließt sich die Kammer wegen der eindeutigen Verordnungslage in Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV und im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit „harter“ Drogen nicht an (vgl. OVG RP, Beschluss vom 21. November 2000 – 7 B 11967/00 –, juris).
- 21
Nach § 11 Abs. 1 FeV müssen Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Nach § 11 Abs. 2 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen.
- 22
Nach § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest steht.
- 23
Ein solcher Fall der Nichteignung ist hier soweit summarisch feststellbar gegeben. Denn durch die Einnahme von Codein verliert ein Fahrerlaubnisinhaber grundsätzlich die Fahreignung (vergl. BayVGH, Beschluss von, 11.05.2011 -11 ZB 11.462-, juris). Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV liegt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes -BtMG-. (ausgenommen Cannabis) keine Fahreignung vor.
- 24
Im derzeitigen Erkenntnisstand ist zumindest von einer einmaligen Einnahme von Codein durch den Antragsteller auszugehen. Diese ist nämlich durch das toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Mainz vom 28. April 2017 nachgewiesen. Auf die Höhe der im Zeitpunkt der Blutentnahme (noch) vorhandenen Konzentration kommt es grundsätzlich in fahrerlaubnisrechtlicher Hinsicht schon deshalb nicht an, weil – wie ausgeführt – die Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss hier unerheblich ist. Zwar weist das toxikologische Gutachten nachvollziehbar darauf hin, dass Codein als hustenstillendes Arzneimittel bei starkem, akutem und chronischem Husten eingesetzt werde und dass ein Teil des Codeins im Körper zu Morphium verstoffwechselt wird (so auch die Gebrauchshinweise zu Euphon), was bei der im Blut des Antragstellers nachgewiesenen Morphium-Konzentration der Fall gewesen sein dürfte. Gleichwohl war der Antragsgegner verpflichtet die Fahrerlaubnis zu entziehen. Auch wenn der Antragsteller ein KFZ nicht unter einer seine Verkehrstauglichkeit beeinträchtigten Wirkung von Opiaten gesteuert hat, so hat er gleichwohl Betäubungsmittel i.S.d. BtMG konsumiert.
- 25
Das weitere Vorbringen des Antragstellers im Eilverfahren, er habe auf ärztliches Anraten Codein eingenommen, wertet das Gericht nach der vorliegenden Erkenntnislage, wie auch der Antragsgegner, als Schutzbehauptung. Mithin ist hier nicht von einem Ausnahmefall auszugehen, wie ihn die Vorbemerkung Nr. 3 in der Anlage 4 vorsieht. Danach gelten die nachstehend vorgenommenen Bewertungen für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.
- 26
Das in der Bundesrepublik Deutschland verschreibungspflichtige codeinhaltige Medikament „Euphon Syrup“ war in Frankreich bis zum 12. Juli 2017 frei verkäuflich. Wegen des massenhaften Missbrauchs, insbesondere durch junge Menschen, wurde seine Rezeptpflicht auch in Frankreich eingeführt. Es enthält ausweislich des Begleitzettels 100 mg Codein in 100 mL Sirup. Seine Internet-Bestellung war z.B. durch „Medicament Conseil“ auf 1 Flasche pro Monat begrenzt.
- 27
Bereits am 6. Dezember 2006 veröffentlichte Spiegel ONLINE den Artikel „Billige Drogen“ Teenager werden high mit Hustensaft, in dem beschrieben wird, wie Jugendliche den Hustensaft, der mit Dextromethorphan verwandten Wirkstoff zu den Opiaten Codein und Morphium aufweise, zu Halluzinationszwecken missbrauchen. Im Internet sind bei der Suche nach Hustensaft mit Codein vielfache Hinweise zur berauschenden Wirkung und deren Umgang sowie zur in Deutschland illegalen Beschaffung zu finden.
- 28
Angesichts dieses bekannten Missbrauchs und im Hinblick auf den illegalen Konsum von nicht ärztlich verschriebenen Präparaten in Deutschland, kann das Vorbringen des Antragstellers zu seinem Konsum nicht als substantiiert und plausibel anerkannt werden, sondern stellt sich als Schutzbehauptung dar. Da der Antragsteller aber für das Vorliegen eines nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV von der Regel abweichenden Zustands die Beweislast trägt, müsste sein Vorbringen im Eilverfahren substantiiert und überzeugend sein.
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Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung des Antragstellers, kurz vor dem 11. März 2017, dem Tag der Verkehrskontrolle, eine starke Bronchitis mit Verdacht auf Lungenentzündung gehabt zu haben. Denn er hat bei den von der Polizei festgestellten Ausfallerscheinungen nicht darauf hingewiesen, dass deren mögliche Ursache in der Bronchitis mit Verdacht auf Lungenentzündung liegen könne. Auch hat er bei oder nach der Verkehrskontrolle nicht unverzüglich mitgeteilt, Medikamente eingenommen zu haben. Selbst auf das Anhörungsschreiben vom 18. Mai 2017 hat er erst am 7. Juli 2017 die vier Monate zurückliegende Auffälligkeit bei der Verkehrskontrolle mit dem Konsum des Euphonsirups zu erklären versucht. Auch hat der anwaltlich vertretene Antragsteller weder dargelegt, was kurze Zeit vor der Verkehrskontrolle heißt (Tage oder Wochen) noch wer der Bekannte sei, der die Erkrankung bestätigen könne. Auch hat er den Arzt nicht benannt, der ihm zur Einnahme Codein geraten haben soll, auch hat sich der Antragsteller trotz des Verdachts auf Lungenentzündung nicht in ärztliche Behandlung begeben. Dies alles ist weder substantiiert noch nachvollziehbar vom Antragsteller im Eilverfahren erklärt worden, obwohl der Antragsgegner auf diese Ungereimtheiten bereits hingewiesen hat. Auch liegt nicht auf der Hand, warum der Antragsteller bei einem nicht offiziellen Arzttermin gewesen sein soll und auch nicht, warum aus diesem Grund der Name des Arztes nicht genannt werden könne.
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Dieser Vortrag und somit die Angaben des Antragstellers insgesamt sind nicht plausibel (vgl. zu den strengen Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag bei geltend gemachter „unbewusster“ Drogeneinnahme OVG RP, Beschluss vom 25. Januar 2012 – 10 B 11430/11.OVG und Beschluss vom 18. Februar 2015 – 10 B 10017/15.OVG –). Der toxikologische Gutachter des Instituts für Rechtsmedizin Mainz hat zwar darauf hingewiesen dass die im Blut nachgewiesenen Substanzen aus einem codeinhaltigen Hustensaft herrühren können, damit ist aber weder dessen ungesetzliche Einnahme (Codein ist ein Opiat) noch dessen Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen. Auch die niedrige Konzentration entlastet den Antragsteller nicht, da die Einnahmewirkung mit der Zeit nachlässt und ebenso die Konzentration im Blut. Auch ist nicht maßgeblich, wie vom Prozessbevollmächtigten selbst dargelegt, dass das Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 170 StPO eingestellt wurde.
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Der Antragsgegner hat den Sofortvollzug gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in dem angefochtenen Bescheid ordnungsgemäß begründet, diesen Ausführungen schließt sich die Kammer in vollem Umfang an. Soweit der Antragsteller demgegenüber Nachteile aus der Entziehung seiner Fahrerlaubnis zu tragen hat, sind diese von ihm selbst zu verantworten und führen nicht zur Anerkennung eines überwiegenden privaten Interesses gegenüber dem öffentlichen Interesse daran, ihn mit sofortiger Wirkung vom motorisierten Straßenverkehr auszuschließen.
- 32
Sollte der Antragsteller im Eilverfahren sein Vorbringen weiter substantiieren und weitere Nachweise erbringen, kann er einen Antrag auf Abänderung des Beschlusses stellen.
- 33
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 34
Der Streitwert ist gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG i. V. m. Ziffer 46 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) auf die Hälfte des Regelstreitwerts für die entzogene Fahrerlaubnisklasse B des Antragstellers festzusetzen.

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Annotations
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, - 2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt, - 3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, - 4.
(weggefallen) - 5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt, - 6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel - a)
verschreibt, - b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
- 6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt, - 6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht, - 7.
entgegen § 13 Absatz 2 - a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke, - b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
- 8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt, - 9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen, - 10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet, - 11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt, - 12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind, - 13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt, - 14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt, - 2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- 1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
- 1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.