Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 28. Juni 2016 - 1 L 379/16.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2016:0628.1L379.16.NW.0A
published on 28/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 28. Juni 2016 - 1 L 379/16.NW
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben, trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 23.182,92 € festgesetzt.

Gründe

1

Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf eine zum Beförderungstermin am 18.5.2016 ausgeschriebene Stelle der Besoldungsgruppe A 11 Landesbesoldungsordnung - LBesO - im Bereich der Polizeibeamten (Bewährungsaufstieg) sichern will, kann nicht stattgegeben werden. Denn der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

2

Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen leidet an keinem Verfahrensfehler und hält auch inhaltlich der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle stand. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe der in Rede stehenden Stellen den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - niedergelegten Leistungsgrundsatz nicht zu Lasten des Antragstellers verletzt.

3

Nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG haben Bewerber um eine Beförderungsstelle einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbungen ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Über diese Auswahlkriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Aufgabe von dienstlichen Beurteilungen, denen deshalb bei einer Auswahlentscheidung regelmäßig vorrangige Bedeutung zukommt. (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16.09 und Beschluss vom 20.6.2013 - 2 V 1.13; OVG RP, Beschluss vom 23.12.2013 - 2 B 11209/13; m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht die mit dem Eilantrag des Antragstellers angegriffene Bewerberauswahl.

4

A) Die Auswahlentscheidung begegnet keinen formell-rechtlichen Bedenken.

5

1) Zwar hat der Antragsteller zutreffend darauf hingewiesen, dass die Stellenausschreibung des Antragsgegners (vgl. § 11 Landesbeamtengesetz, LBG) keine Angabe darüber enthielt, wie viele Beförderungsstellen zur Verfügung gestellt werden. Außerdem fehlt jegliche Angabe wie viele Stellen den polizeilichen "Funktionsbereichen" - hier meint der Antragsteller wohl primär die Gruppe der Bewährungsaufsteiger und der FH-Absolventen - zugeordnet werden. Dennoch führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens. Denn anders als in der Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 15.10.2013 (Az.: 2 B 10707/13), wo in einem Auswahlverfahren, in nichtrechtskonformer Weise, zwischen den Bereichen "Justizverwaltung" und "klassische Rechtspflege" unterschieden wurde, ist im Bereich des Polizeidienstes die Aufteilung der Beförderungsstellen und die Durchführung separater Beförderungsgeschehen, getrennt nach der Gruppe der Aufstiegsbeamten und der Polizeibeamten mit FH-Abschluss, in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. z.B. OVG RP, Beschluss vom 18.7.2012 - 2 B 10606/12). Anders als in dem vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall (Beschluss vom 15.10.2013, a.a.O.) liegen hier keine Umstände vor, etwa in Gestalt einer rechtswidrigen funktionsbezogenen Zuweisung von Beförderungsstellen, die eine Aufteilung der Beförderungsstellen als sachwidrig erscheinen ließen. Denn der grundsätzlichen Unterscheidung zwischen Aufstiegsbeamten und FH-Beamten liegt - anders als in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.10.2013 (a.a.O.) - keine funktionsbezogene Unterscheidung zu Grunde. Vielmehr beruht die Separierung der Bewerberfelder hier insoweit auf einer laufbahnbezogenen Entscheidung des Antragsgegners, getrennte Auswahlverfahren, orientiert an dem laufbahnrechtlichen "Werdegang" der Polizeibeamten, durchzuführen. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.10.2013 ist daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Weiter verstößt die fehlende Angabe der Gesamtzahl der Beförderungsstellen zwar gegen den Grundsatz der Transparenz des Auswahlverfahrens (so jedenfalls OVG RP, Beschluss vom 15.10.2013, a.a.O.). Ein solcher Verstoß verletzt aber letztlich den für den subjektiven Rechtsschutz des Antragstellers allein maßgeblichen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht, solange der nichtbeförderte Beamte trotz der fehlenden Mitteilung über die Zahl der Beförderungsstellen nicht an der Wahrnehmung seiner verfahrens- und prozessualen Rechte gehindert wird. Im Übrigen hat der Antragsgegner im Rahmen der Ergänzung seiner Auswahlerwägungen im laufenden Verfahren die Gesamtzahl der Beförderungsstellen benannt und damit analog § 114 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - seine tragenden Erwägungen für das Auswahlverfahren auch insoweit ergänzt (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Ergänzung: BVerfG, Beschluss vom 9.7.2007 - 2 BvR 206/07; OVG RP, Beschluss vom 10.9.2013 - 2 B 10734/13). Eine rechtliche Beschwer für den Antragsteller ist damit nicht verbunden. Denn es hätte dem Antragsteller frei gestanden, nach der entsprechenden Mitteilung der Beförderungsstellen durch den Antragsgegner das vorliegende Verfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären, wenn die Nichtkenntnis der exakten Zahl der Beförderungsstellen für seinen vorliegenden Eilantrag maßgeblich gewesen wäre.

6

2) Der Antragsgegner hat seine Auswahlentscheidung gegenüber dem Antragsteller hinreichend dokumentiert. Die Dokumentationspflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten im Beförderungsgeschehen ist verfassungsrechtlich geboten (BVerfG, Beschluss vom 7.3.2013 - 2 BvR 2582/12). Dieser Pflicht ist der Antragsgegner indessen nachgekommen, indem er den Antragsteller schriftlich davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die Beförderungsrangfolge sich vorrangig aus den für das Beförderungsgeschehen 2016 erstellten Anlassbeurteilungen ergebe. Der Antragsteller liege mit einer Gesamtpunktzahl von 231,91 hinter der Gesamtpunktzahl von 199,091, mit der eine Beförderung nach A11 noch möglich war. Damit war für den Antragsteller vor Einlegung des gerichtlichen Eilrechtsschutzes nachvollziehbar, dass die besseren dienstlichen Beurteilungen seiner Mitbewerber ausschlaggebend für die Auswahlentscheidung des Antragsgegners waren. Zwar trifft die Darstellung des Antragstellers zu, dass die Eckpunktzahl, bis zu der eine Beförderung erfolgt, in der Nichtbeförderungsmitteilung, falsch angegeben wurde. Denn tatsächlich wurden zwei weitere Beamte mit 200 sowie mit 201,818 Punkten zur Beförderung vorgesehen. Hierdurch wurde die Wahrnehmung von Rechtsschutz für den Antragsteller in dem laufenden Auswahlverfahren jedoch nicht erschwert. Denn es war dem Antragsteller trotz der nachträglichen, geringfügigen Aufstockung der Zahl der Beförderungsstellen und der falsch bezeichneten Eckpunktzahl möglich, sämtliche Einwendungen gegen seine dienstliche Beurteilung im Verfahren geltend zu machen und sich im Einzelnen auch gegen die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen zu 1) und 2) zu wenden, die nach der vorgelegten Rankingliste auf den Platz 31 und 30 stehen und damit noch in den Genuss einer Beförderung kommen sollten. Der Antragsgegner hat zudem in der Nichtbeförderungsmitteilung an den Antragsteller darauf hingewiesen, dass die rechnerische Umsetzung der dienstlichen Beurteilungen mittels einer gespeicherten Berechnungsformel erfolgt ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Berechnungsformel dem seit vielen Jahren im Polizeidienst beschäftigten Antragsteller bekannt, zumindest aber zugänglich war. Indessen aber erfüllt der Hinweis auf die Umrechnung der dienstlichen Beurteilung seine Funktion, dem Antragsteller das maßgebliche Entscheidungskriterium seiner Nichtbeförderung, nämlich seine im Vergleich mit den Beigeladenen schlechtere dienstliche Beurteilung, zu verdeutlichen. Soweit in der Nichtbeförderungsmitteilung angeführt wird, dass bei gleichen Beurteilungen die Entscheidung nach dort näher bezeichneten Hilfskriterien getroffen worden sei, stellt dies keinen Fehler in der Dokumentation der Auswahlentscheidung dar. Dieser Zusatz ist vielmehr vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung zu sehen, die bei gleichen Beurteilungen, nach einem Ausschärfen der Beurteilungskriterien, auch einen Rückgriff auf Hilfskriterien ermöglicht. Dass bei dem Antragsteller eine Heranziehung von Hilfskriterien nicht erfolgt war, lässt die Nichtbeförderungsmitteilung - entgegen der Auffassung des Antragstellers - hinreichend erkennen, indem dort zur Begründung der Nichtbeförderung des Antragstellers ausschließlich auf dessen schlechtere dienstliche Beurteilung abgestellt wird. Nur der Vollständigkeit halber sei noch darauf verwiesen, dass dem Antragsgegner auch im vorliegenden Eilverfahren die Möglichkeit des Ergänzens von Gründen (hier bezüglich der Dokumentation/Begründung der Auswahlentscheidung) analog § 114 VwGO eröffnet bleibt (BVerfG, Beschluss vom 9.7.2007, a.a.O.; OVG RP, Beschluss vom 10.9.2013, a.a.O.), von der der Antragsgegner etwa hinsichtlich des mathematischen Berechnungssystems zur Umrechnung der dienstlichen Beurteilung in einen Punktewert Gebrauch gemacht hat. Auch hier hätte es dem Antragsteller frei gestanden, gegebenenfalls das vorliegende Eilverfahren - unter Verwahrung gegen die Kosten - in der Hauptsache, mit Blick auf für ihn tatsächlich oder vermeintlich nunmehr hinreichend dokumentierte Aspekte, für erledigt zu erklären.

7

3) Der Umstand, dass die Zahl der ursprünglich mitgeteilten Beförderungsstellen für die Gruppe der Polizeibeamten im Bewährungsaufstieg von 30 auf 31 erhöht wurde, aber die niedrigere Zahl in der Nichtbeförderungsmitteilung genannt war, verletzt den Antragsteller nicht in eigenen Rechten, sondern verbessert im Ansatz die Aussichten auf eine Beförderung für das Bewerberfeld, und damit im Grundsatz auch für den Antragsteller. Zudem wurde hierdurch, wie oben bereits angeführt, auch die Wahrnehmung der verfahrensrechtlichen und prozessualen Rechte des Antragstellers nicht erschwert.

8

Wie viele sonstige Beförderungsstellen für Polizeibeamte mit FH-Abschluss zur Verfügung gestellt wurden, berührt den Rechtskreis des Antragstellers ohne weitere Darlegungen nicht.

9

4) Die Beteiligung des Personalrates ist inzwischen ordnungsgemäß erfolgt. Soweit der Antragsteller allein wegen der im Zeitpunkt der Nichtbeförderungsmitteilung noch fehlenden, aber gemäß § 79 Abs. 2 Nr. 3 Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) gebotenen Beteiligung des Personalrats gegen seine Nichtberücksichtigung im Beförderungsgeschehen vorgegangen wäre, hätte er nach Bekanntwerden der Zustimmung des Personalrates zur Bewerberauswahl (die am 12.5.2016 erteilt wurde) ggf. das Verfahren zur Erledigung bringen können.

10

B) Die Auswahlentscheidung begegnet auch keinen materiell-rechtlichen Bedenken.

11

1) Die im vorliegenden Verfahren angewandten Grundsätze der sogenannten "Topfwirtschaft" hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mehrfach mit Blick auf § 21 Satz 2 Landesbesoldungsgesetz - LBesG - akzeptiert (OVG RP, Beschluss vom 1.7.2015 - 2 B 10498/15; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13). Die Bildung von Bewerberkolonnen durch den Antragsgegner (Bewährungsaufsteiger zum einen, Polizeibeamte mit FH-Abschluss zum anderen) hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 18.7.2012, a.a.O.) nicht beanstandet. Denn es steht im organisatorischen und personalwirtschaftlichen Ermessen des Dienstherrn, wie viele Beförderungsstellen er den Bereichen der Beamten mit FH-Abschluss (dort aufgeteilt auf die Bereiche Schutz- und Kriminalpolizei) und den Beamten im Bewährungsaufstieg zuteilt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist damit keine mit dem Leistungsprinzip nicht mehr vereinbare "Vorsteuerung" verbunden. Denn die Entscheidung des Dienstherrn orientiert sich zuvörderst an den grundlegenden strukturellen Unterschieden der hier betroffenen Bereiche und schließt noch keine leistungsbezogene Auswahl der den einzelnen Bereichen zugehörigen Polizeibeamten mit ein. Wie bereits oben dargelegt, beruht die getrennte Durchführung der Auswahlverfahren - anders als im Bereich der Rechtspfleger im Jahr 2013 (OVG RP, Beschluss vom 15.10.2013, a.a.O.) - nicht auf einer funktionsorientierten Aufteilung des Bewerberfeldes, sondern auf einer zulässigen laufbahnbezogenen Unterscheidung zwischen Aufstiegsbeamten und FH-Absolventen. Berechnungssysteme, die der Ermittlung des Gesamtpunktwerts einer dienstlichen Beurteilung dienen, wurden bisher in der Rechtsprechung akzeptiert (OVG RP, Beschluss vom 26.8.2011 - 2 B 10798/11; Beschluss vom 11.7.2007 - 2 B 10549/07). Fehler bei der Umrechnung der Bestandteile der dienstlichen Beurteilung in entsprechende Zahlenwerte hat der Antragsteller nicht dargelegt, sie sind auch nicht sonst wie ersichtlich.

12

2) Der Vorrang der aktuellen dienstlichen Beurteilung im Beförderungsgeschehen steht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung (OVG RP, Beschluss vom 1.7.2015 - 2 B 10497/15).

13

a) Ausweislich der vorgelegten Unterlagen ist der Antragsgegner den Vorgaben der ständigen verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nachgekommen, indem er die Beförderungsstellen auf der Grundlage der Ergebnisse der letzten jeweils heranziehbaren dienstlichen Beurteilungen der Beamten vergeben hat. Im Vergleich mit den Beigeladenen kann der Antragsteller seine Beförderung auf der Grundlage seiner dienstlichen Beurteilung vom 26.2.2016 nicht beanspruchen. Unter Zugrundelegung einer arithmetischen Umrechnung erreicht der Antragsteller einen Gesamtpunktwert von 231,818, während der Beigeladene zu 1) 201,818 Punkte, der Beigeladene zu 2) 200,000 Punkte und der Beigeladene zu 3) 186,364 Punkte erreicht. Die dienstlichen Beurteilungen der hier verfahrensbeteiligten Beamten sind vergleichbar, weil sie einen identischen Beurteilungszeitraum (1.12.2012 bis 30.11.2015) erfassen, was den Vorgaben der Nr. 2.4, 1. Spiegelstrich, der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 15.10.2005 im Bereich der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz (VV, MinBl. 2005, S. 314) entspricht. Der nach einem Vergleich der aktuellen dienstlichen Beurteilungen bestehende Vorrang der dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen gegenüber derjenigen des Antragstellers trägt die Auswahlentscheidung des Antragsgegners und zeigt sich schließlich in der vom Antragsgegner erstellten Rangliste, in der der Antragsteller auf Position 48, die Beigeladenen hingegen auf den Positionen 22, 30 und 31 gelistet werden.

14

b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers stehen der Einbeziehung des Beigeladenen zu 3) in das Bewerberfeld nicht die vom Antragsteller im Einzelnen dargestellten, von dem Beigeladenen zu 3) wahrgenommenen bzw. von diesem nicht wahrgenommenen Funktionen entgegen. Dabei kann dahinstehen, inwieweit der Antragsteller im Stande ist, die dem 3. Einstiegsamt des Polizeidienstes adäquaten Dienstinhalte vollumfänglich zutreffend zu erfassen und zu beschreiben. Allein der Versuch jedenfalls, den Arbeitsinhalten des Beigeladenen zu 3) zumindest teilweise die Anforderungsqualität für das 3. Einstiegsamt abzusprechen, spricht nicht für ein aufgeschlossenes, kollegiales Dienstverständnis des Antragstellers. Maßgeblich ist hier aber, dass die Einbeziehung von Polizeibeamten in das Bewerberfeld primär anhand der Zugehörigkeit zur Gruppe der Bewährungsaufsteiger sowie dem Innehaben eines Statusamtes entsprechend der Besoldungsgruppe A10 erfolgt. Beides trifft auf den Beigeladenen zu 3) zu. Eine funktionsbezogene "Vorsteuerung" des Bewerberfeldes findet damit - entgegen der rechtlichen Einschätzung des Antragstellers - nicht statt.

15

c) Weiter sind die Ausführungen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 16.6.2016 nicht zielführend, soweit er die Aufnahme von Beamten mit Führungsfunktion in das Bewerberfeld, dort insbesondere des Bewerbers S., thematisiert. Denn der Antragsteller hat den Konkurrenten S. nicht im Rahmen des vorliegenden Eilantrags "geblockt". Dieser Beamte ist im Übrigen auf Platz 1 der Rangliste geführt und nach den vorgelegten Unterlagen der einzige zur Beförderung vorgesehene Bewerber mit Führungsbeurteilung. Die Beurteilung des Führungsverhaltens bleibt im Übrigen bei einem Vergleich mit Beamten ohne Führungsverantwortung - wie dem Antragsteller - außen vor, es sei denn bei beiden Beamten bestünde Beurteilungsgleichstand (OVG RP, Beschluss vom 23.12.2013 - 2 B 11209/13). Dies ist im hier maßgeblichen Vergleich des Antragstellers mit den hier beigeladenen Beamten nicht der Fall.

16

d) Die (besseren) dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen hat der Antragsteller nicht substantiiert angegriffen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 20.11.2014 - 2 B 10658/14, Beschluss vom 16.9.2014 - 2 B 10658/14). Der Antragsgegner hat beiläufig dargelegt, dass als Grundlage einiger Beurteilungen - wenn nach Nr. 5.2.2 VV geboten - Beurteilungsbeiträge eingeholt wurden. Beurteilungsfehler wurden hier aber weder aufgezeigt noch sind solche sonst wie erkennbar. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen zu 1) nachgebessert worden sei, trifft dies zu, begründet für sich genommen aber keine Rechtsverletzung des Antragstellers. Dabei ist darauf zu verweisen, dass der Beigeladene zu 1) selbst ohne die nachträglichen Abänderungen vor dem Antragsteller gelistet war. Hinzukommt, dass die dienstliche Beurteilung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens abgeändert werden kann. Gegen eine solche Anpassung bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken. Inhaltlich hat der Antragsteller keine tragfähigen Argumente vorgebracht, die Zweifel an der geänderten Beurteilung des Beigeladenen zu 1) begründen könnten.

17

e) Auch gegen seine aktuelle dienstliche Beurteilung hat der Antragsteller keine im vorliegenden Eilverfahren beachtlichen Einwände substantiiert erhoben. Die aktuelle dienstliche Beurteilung wird hier lediglich inzident, das heißt innerhalb der rechtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung (mit)geprüft. Es entspricht insofern der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 24.8.2015 - 2 B 10279/15), in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren nur solche Beurteilungsfehler als durchgreifend anzusehen, die – erstens – offensichtlich sind und die – zweitens – erkennbar Auswirkungen auf die in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren zu überprüfende Bewerberauswahl haben (vgl. Beschluss vom 18.7.2012 - 2 B 10606/12). An beiden Voraussetzungen mangelt es hier, selbst wenn man abweichend von dem rechtlichen Ansatz des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz eine "Vollprüfung" der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers als geboten ansieht. Dies ergibt sich aus Folgendem:

18

aa) Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers leidet an keinen formellen/verfahrensrechtlichen Mängeln, die möglicherweise auf das Bewertungsergebnis durchschlagen könnten.

19

- So hat der Antragsteller mit dem unmittelbaren Vorgesetzten das gemäß Nr. 5.2.1 VV vorgesehene Einzelgespräch geführt. Im Anschluss an dieses Gespräch wurde der Antragsteller ordnungsgemäß auf die Möglichkeit hingewiesen, ein Mitglied des Personalrates zum Beurteilungsgespräch hinzuzuziehen.

20

- Ausweislich eines zur Verwaltungsakte genommenen Vermerks vom 23.12.2015 des Erstbeurteilers wurde die Schwerbehindertenvertretung im Rahmen der Nr. 7 VV in das Beurteilungsverfahren eingebunden. Zudem haben Erst- und Zweitbeurteiler in einer Stellungnahme vom 23.5.2016 übereinstimmend erklärt, dass die Schwerbehinderung des Antragstellers, wie auch in den Vorjahren, berücksichtigt worden sei.

21

- Dem Antragsteller wurde gemäß Nr. 6 VV eine Kopie der dienstlichen Beurteilung - wegen einer längerfristigen Erkrankung des Antragstellers - am 4.4.2016 versandt. Das ihm angebotene Erörterungsgespräch hat der Antragsteller in Folge einer längerfristigen Erkrankung nicht wahrgenommen.

22

- Indem der Antragsteller geltend macht, er sei gegenüber dem Beigeladenen zu 1) gleichheitswidrig benachteiligt worden, weil ihm nach der Begründung seines Widerspruchs gegen seine dienstliche Beurteilung von dem Zweitbeurteiler - anders als dem Beigeladenen zu 1) - keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, seine Standpunkte in einem persönlichen Gespräch geltend zu machen, dringt er damit nicht durch. Denn der Antragsteller hat mit seinem Widerspruch und dem vorliegenden Eilantrag erreicht, dass sich die mit seiner Beurteilung befassten Erst- und Zweitbeurteiler nochmals eingehend mit dem - auch beurteilungsbezogenen - Vorbringen des Antragstellers auseinandergesetzt haben (vgl. dienstliche Stellungnahmen vom 23.5.2016). Dass der mit der Beurteilung des Beigeladenen zu 1) befasste Zweitbeurteiler PD Schäfer den schriftlichen Vortrag des Beigeladenen zu 1) zum Anlass nahm, diesem die Gelegenheit zur mündlichen Darlegung einzuräumen, verletzt die Verfahrensrechte des Antragstellers indessen nicht, weil er sowohl im Widerspruchsverfahren, als auch im vorliegenden Eilverfahren in der Lage war, seine rechtlichen Standpunkte darzulegen und eine nochmaliges Überdenken der Beurteilung durch Erst- und Zweitbeurteiler, wenngleich ohne Veränderung der dienstlichen Beurteilung, erreicht hat.

23

bb) Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers begegnet auch keinen materiell-rechtlichen Bedenken.

24

- Soweit der Antragsteller die Vollständigkeit der Aufgabenbeschreibung in seiner dienstlichen Beurteilung angreift, dringt er hiermit nicht durch. Denn dort sind lediglich die prägenden Tätigkeiten (die also gemäß Nr. 3.1.1 VV während eines Fünftels des Beurteilungszeitraums wahrgenommen wurden) zu erfassen. Maßgeblich sind dabei, wie sich bereits begrifflich erschließt, die vom Beamten wahrzunehmenden Aufgaben, nicht aber die Arbeitsmittel, deren sich der Beamte bedient. Dass der Antragsteller im Übrigen bei seiner Tätigkeit auf einen Bildschirm zur Beobachtung der Verkehrsvorgänge und auf einen Computer zur weiteren Sachbearbeitung angewiesen ist, darf in Folge der vorhandenen Aufgabenbeschreibung ("Durchführung von Abstandsmessungen incl. Verstoßauswertung und Einrichtung Messstellen") als den Beurteilern bekannt vorausgesetzt werden. So erwähnt der Erstbeurteiler EPHK R. im internen Schriftwechsel, dass der Antragsteller ca. 85% seiner Arbeit am Bildschirm ausübt. Daher sei nur am Rande darauf verwiesen, dass gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Bildschirmarbeitsverordnung - BildscharbV - Bildschirme an Fahrerplätzen von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten sowie Bildschirmgeräte an Bord von Verkehrsmitteln nicht der BildscharbV unterfallen. Weiter ist darauf zu verweisen, dass die vom Antragsteller angeführte Mitarbeit in der "AG Abstandsmessung" nicht die Voraussetzungen einer solchen Tätigkeit erfüllt, da sie weder als "Führungstätigkeit" noch als Tätigkeit anzusehen ist, die mindestens zu einem Fünftel des Beurteilungszeitraums wahrgenommen wurde (Nr. 3.1.1 Satz 2 VV). Gänzlich unberücksichtigt blieb diese Mitarbeit allerdings bei der dienstlichen Beurteilung nicht, denn sie wurde in Ziff. IV derselben ausdrücklich angeführt. Soweit der Antragsteller andeutet, leitungsähnliche Funktionen wahrzunehmen, geht dies fehl. Nr. 3.3.1 Satz 2 VV stellt zum einen nicht auf "leitungsähnliche Funktionen" sondern auf Führungsverantwortung ab. Diese hat der Antragsteller nach der organisatorischen Ausgestaltung des Bereichs "Zentrale Verkehrsdienste" gegenüber anderen Beamten oder Mitarbeitern dieses Bereichs nicht getragen. Weiterhin hat der Antragsteller zwar in der Anlage zum Formblatt über das Einzelgespräch nach Nr. 5.2.1 VV, eine Vielzahl von Einzelarbeiten dargestellt, die bei der Aufgabenbeschreibung der dienstlichen Beurteilung nach seiner Auffassung auszuweisen seien. Hierbei übersieht er aber, dass diese Tätigkeiten sich durchweg als selbstverständlicher Teil der in der Aufgabenbeschreibung ausgewiesenen "prägenden Tätigkeiten" darstellen, wie etwa die Anfertigung von verdachtsorientierten Video-Aufzeichnungen (diese ist Teil der Durchführung von Abstandsmessungen). Teilweise betreffen sie aber auch Annextätigkeiten, wie z.B. die behauptete "Eigenverantwortlichkeit" für die Funktionsfähigkeit des gesamten Abstandsmess-Equipments. Letztere liegt insoweit tatsächlich im Verantwortungsbereich des Antragstellers, als sich dieser - wie jeder Beamte - von der Funktionsfähigkeit der ihm anvertrauten sächlichen Ausstattung vergewissern muss. Weitergehende "prägende" Tätigkeiten, insbesondere Reparaturpflichten o.ä., oblagen dem Antragsteller soweit erkennbar im Beurteilungszeitraum jedoch nicht. Der Dienstherr ist aber in dem Beurteilungsvorgang nicht verpflichtet - anders als bei einer Dienstpostenbeschreibung - jede einzelne Wahrnehmung von Dienstpflichten durch den Beamten quasi minutiös zu erfassen, zu beschreiben und zu bewerten. Demnach sei hier nur der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner die vom Antragsteller angeführten weiteren Tätigkeiten - etwa die eigenverantwortliche Erstellung von Presseberichten (bis März 2014) oder die selbstständige Erstellung von Einsatzplänen - ausdrücklich bestreitet. Ohnehin "prägen" diese Tätigkeiten nicht den Aufgabenbereich des Antragstellers.

25

- Der Antragsgegner hat den gemäß Nr. 5.2.2 VV vorgesehenen Beurteilungsbeitrag vom 25.12.2015 des EPHK Sch., eingeholt und bei der Beurteilung, wie vom Antragsteller ausdrücklich gewünscht, auch mit einbezogen. Die von dem Antragsteller dem Beurteilungsbeitrag möglicherweise beigemessene verbindliche Wirkung für den Erstbeurteiler besitzt dieser nicht. Ein Beurteilungsbeitrag fließt vielmehr - auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt - in die dienstliche Beurteilung ein, ohne den Beurteiler zu binden (BVerwG, Beschluss vom 26.2.2004 - 2 B 41.03). Es ist dabei die Aufgabe des Erstbeurteilers, unter Berücksichtigung des durch das Beratungsteam zu sichernden Quervergleichs, eine über den dienstlichen Bereich des einzelnen Beamten hinausgehende vergleichbare Beurteilungsgrundlage zu schaffen. Dabei ist es keineswegs ungewöhnlich, dass eine dienstliche Beurteilung von dem Beurteilungsbeitrag in Teilen abweicht. Nicht gänzlich außer Acht gelassen sei indessen, dass die dienstliche Beurteilung in weiten Teilen dem Beurteilungsbeitrag bei der Bewertung folgt.

26

- Der Antragsgegner hat der Anlassbeurteilung den zutreffenden Beurteilungszeitraum von drei Jahren (1.12.2012 bis 30.11.2015) zu Grunde gelegt (Nrn. 2.1.2; 2.4 VV).

27

- Der Antragsgegner hat zudem die Schwerbehinderung des Antragstellers (vgl. § 2 Abs. 2 SGB IX) berücksichtigt.

28

- Für die Annahme einer Voreingenommenheit der Beurteiler - wie vom Antragsteller gemutmaßt - besteht im vorliegenden Verfahren kein Grund. Denn der Antragsteller verkennt z.B., dass seine aktuelle dienstliche Beurteilung mit der Gesamtbewertung "B" abschließt, während die dienstliche Beurteilung des Vorjahres noch mit dem Gesamtergebnis "C" bewertet worden war. Auch in den Bereichen "Leistungsverhalten" und "Leistungsergebnis" sowie einiger Submerkmale hat sich der Antragsteller verbessert, was ohne weitere Erkenntnisse gegen eine Voreingenommenheit der Beurteiler spricht.

29

- Soweit der Antragsteller die Bewertung des Leistungsmerkmals 1.3, "Ausdauer und Belastbarkeit" mit "C" angreift, verhilft dies seinem Eilantrag nicht zum Erfolg. Indem der Antragsteller hier lediglich darauf verweist, dass es in Folge seiner Schwerbehinderung immer wieder zu Krankheitszeiten kommt, er aber während seines "Krankenstands" für dienstliche Belange immer zur Verfügung steht, lässt dies keinen Rückschluss auf eine höhere Ausdauer und Belastbarkeit des Antragstellers zu. Dass er der einzige Messbeamte im Präsidialbereich sei, der komplexe Fragen beantworten könne und dies auch mache, begründet keine Umstände, die - außer der Selbsteinschätzung des Antragstellers - hier eine bessere Bewertung nahe legen könnten. Nur am Rande sei noch darauf verwiesen, dass der Beurteilungsbeitrag vom 25.12.2015 - auf dessen Berücksichtigung der Antragsteller großen Wert legt - "Ausdauer und Belastbarkeit" auch nur durchschnittlich bewertet. Nicht unproblematisch erscheint überdies, dass der Antragsteller auch in anderem Kontext erwähnt, während der Zeiten seiner Krankschreibung dienstlich tätig geworden zu sein. Alleine die Schwerbehinderung des Antragstellers steht einer C-Bewertung bei Punkt 1.3 für sich genommen nicht entgegen. Zwar ist der Antragsgegner gemäß §§ 25 Abs. 2 Satz 1 LbVOPol; 14 Abs. 4 LbVO; Nr. 7 VV verpflichtet, bei der Beurteilung der Leistung von schwerbehinderten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten eine etwaige behinderungsbedingte Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit zu berücksichtigen. Den Umstand, dass der Kläger schwerbehindert ist, hat der Antragsgegner indessen sowohl bei dem Einzelgespräch gemäß Nr. 5.2.1 als auch bei der Abfassung der streitbefangenen dienstlichen Beurteilung ausdrücklich angeführt. Erst- und Zweitbeurteiler haben dies in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 23.5.2016 ausdrücklich bekräftigt. Dass die Beurteiler hierbei durchaus ausgewogen die Leistungen des Antragstellers bewertet haben, zeigt beispielhaft die überdurchschnittliche Bewertung bei dem Leistungsmerkmal 3.2 ("Leistungsumfang").

30

- Bedenken gegen die Bewertung der Leistungsmerkmale 1.4 ("Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit") sowie 1.5 ("Lernbereitschaft und Umsetzung im Arbeitsalltag") jeweils mit "C", begründet der Vortrag, diese Bewertungen passten nicht zu den unter Punkt IV der dienstlichen Beurteilung angeführten Aspekten, nicht. Denn allein die schlichte Mitgliedschaft des Antragstellers in der landesweiten AG Abstandsmessung gibt keinen Aufschluss über bessere Leistungen des Antragstellers hinsichtlich der hier aufgegriffenen Leistungsmerkmale. Dies gilt auch deshalb, weil der Antragsgegner dargelegt hat, dass nach Aussage des Leiters dieser AG im Jahr 2013 lediglich zwei Tagesveranstaltungen durchgeführt worden seien, in den Jahren 2014 und 2015 aber keine Sitzungsteilnahme durch den Antragsteller erfolgt sei. Auch dessen Beitrag zur Optimierung der Abstandsmessstellen durch Qualitätssteigerung der Fahrererkennung ist vor dem Hintergrund zu bewerten, dass von jedem durchschnittlichen Beamten erwartet wird, seine Arbeit soweit möglich zu optimieren. Zwar kommt der erwähnte Beurteilungsbeitrag bei Punkt 1.4 zu einer besseren Bewertung als die dienstliche Beurteilung. Allein die Diskrepanz um eine Bewertungsstufe gibt aber keinen Anhaltspunkt für eine Falschbeurteilung. Hinsichtlich des Leistungsmerkmals 1.5 teilt der Beurteilungsbeitrag die Einschätzung der Beurteiler, dass die Leistungen des Antragstellers dort nur durchschnittlich sind. Dies erscheint auch deshalb plausibel, weil der Antragsteller im Beurteilungszeitraum nach der Darstellung des Antragsgegners lediglich an zwei eintägigen Fortbildungsveranstaltungen (Erste-Hilfe-Auffrischung und Anwender Digitalfunk) teilgenommen, ansonsten aber keinerlei Interesse an dienstlicher Fortbildung gezeigt hat.

31

- Die Einschätzung des Antragstellers das Leistungsmerkmal 3.1 ("Kooperation und Teamarbeit") sei besser als "C" zu bewerten, wird nicht hinreichend tragfähig dargelegt. Auch hier ist zunächst darauf zu verweisen, dass selbst der Beurteilungsbeitrag lediglich eine durchschnittliche Leistung bewertet. Die vom Antragsteller beschriebene Bereitschaft, einem Kollegen auch während des Urlaubs Hilfestellung zu leisten, gibt keinen Aufschluss über dessen überdurchschnittliche Kooperation und Teamarbeit. Denn dieser Vortrag ist insoweit ambivalent, als er auch gegen eine angemessene kollegiale Einarbeitung durch den Antragsteller sprechen könnte. Ohnehin geht das Submerkmal 3.1 über den engen dienstlichen Bereich der interkollegialen Kooperation - hier innerhalb der Abstandsmessung - hinaus. Denn der Antragsteller gehört einer größeren Organisationseinheit ("Zentrale Verkehrsdienste") an, innerhalb derer ebenfalls bewertet werden kann, wie er, gemeinsam mit seinen Kollegen dieser Organisationseinheit, dienstliche Aufgaben erfüllt. Der Antragsgegner hat zudem exemplarisch für das Bewerten dieses Leistungsmerkmals auf das nicht unproblematische Spannungsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem PK B. hingewiesen. Er hat weiter darauf verwiesen dass der Antragsteller wiederholt Gesprächsmöglichkeiten und Gesprächsangebote nicht wahrgenommen habe, wobei beispielhaft Charakterzüge und Eigenschaften des Antragstellers beschrieben werden, die eine nur durchschnittliche Bewertung auch insoweit als plausibel erscheinen lassen. Immerhin haben Erst- und Zweitbeurteiler angeführt, dass sich die Leistung des Antragstellers insoweit tendenziell verbessert habe.

32

- Die Bewertung des Leistungsmerkmals 3.2 ("Verhalten gegenüber Vorgesetzten") wird allein durch die Mutmaßungen des Antragsstellers, es liege möglicherweise eine Voreingenommenheit vor, auch mit Blick auf ein früheres Gerichtsverfahren, nicht in Zweifel gezogen. Zur Frage der Voreingenommenheit kann hier zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Hinsichtlich des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten hat der Antragsgegner zudem exemplarisch auf einen Vorfall verwiesen, bei dem der Antragsteller die Einladung zu einem Mitarbeitergespräch gegenüber dem unmittelbaren Vorgesetzten mit den Worten kommentiert hat "Schick mir das mal, dann werden wir sehen". Dass ein solches beispielhaft angeführtes Verhalten zusammen mit einigen näher beschriebenen Verhaltensweisen des Antragstellers keine bessere Bewertung durch den Antragsgegner begründet, überschreitet nicht den Beurteilungsspielraum der Beurteiler und ist vom beschließenden Gericht nicht zu beanstanden. Zudem haben Erst- und Zweitbeurteiler zur Erläuterung ihrer Bewertung darauf hingewiesen, dass der Antragsteller sich ab Dezember 2014 einem Kommunikationsprozess vollständig entziehe, was eine Verschlechterung der Bewertung gegenüber der vorausgegangenen dienstlichen Beurteilung plausibilisiert. Denn insoweit kommt diesem Aspekt aufgrund des nunmehr maßgeblichen Beurteilungszeitraums stärkeres Gewicht zu als in der dienstlichen Beurteilung 2015.

33

- Allgemein ist die Selbsteinschätzung des Beamten, hinsichtlich seiner Leistung und Befähigung, an Stelle der Bewertung der Beurteiler, rechtlich ohne Belang (OVG RP, Beschluss vom 16.9.2014 - 2 B 10104/14).

34

Die Kostenentscheidung folgt den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

35

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Gerichtskostengesetz - GKG - in der ab 1.8.2013 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.7.2013 (BGBl. I S. 3714). Maßgebend ist nach dieser kostenrechtlichen Regelung die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 11 LBesO mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren (OVG RP, Beschluss vom 23.12.2013 - 2 B 11209/13).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 01/07/2015 00:00

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 28. April 2015 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Die Beschlüsse des Verwaltungsge
published on 01/07/2015 00:00

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 28. April 2015 wird der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens beider...
published on 23/12/2013 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. November 2013 wird zurückgewiesen, soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist.
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.