Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 22. März 2017 - 1 L 153/17.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2017:0322.1L153.17.NW.0A
bei uns veröffentlicht am22.03.2017

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Antragsgegners vom 2.2.2017, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen B, und M, S und L entzogen wurde, gemäß § 80 Abs. 5 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.

2

Der Antragsgegner hat bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung der in Rede stehenden Verfügung dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Dieses Erfordernis zielt zum einen darauf ab, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen und sie zu veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Es verfolgt zum anderen den Zweck, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis dieser behördlichen Erwägungen seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs abschätzen zu können. Hiernach begegnet die Begründung für den Sofortvollzug der Verfügung vom 2.2.2017 keinen Bedenken. Dabei ist zu sehen, dass sich bei einem Vorgehen gegen einen Fahrerlaubnisinhaber wegen mangelnder Eignung, die Gründe für einen Erlass der in diesen Fällen vorgeschriebenen Entziehungsverfügung mit den Gründen für deren sofortige Durchsetzung weitestgehend decken, geht es doch regelmäßig darum, den von einem solchen zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber ausgehenden ständigen erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer möglichst umgehend und nicht erst nach dem Abschluss eines gegebenenfalls mehrere Jahre dauernden gerichtlichen Verfahrens zu begegnen (OVG RP, Beschluss vom 13.2.2007 – 10 B 10063/07). Gehen in Fällen dieser Art aus der Begründung der Verfügung bereits die besondere Dringlichkeit der Vollziehungsanordnung sowie die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar hervor, kann sich dementsprechend, zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen, die Sofortvollzugsbegründung sogar in einer Bezugnahme auf die Begründung für den Verwaltungsakt erschöpfen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 24.3.2006 – 10 B 10184/06). Hier hat der Antragsgegner unter Bezugnahme auf den im Entziehungsbescheid im Einzelnen dargelegten Lebenssachverhalt Erwägungen zu der Risikolage im Falle der Teilnahme eines sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erwiesen habenden Fahrerlaubnisinhaber angestellt und mit Blick auf die damit drohende Gefahrenlage die öffentlichen Interessen am Sofortvollzug als gewichtiger angesehen, als die privaten Interessen des Antragstellers.

3

Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt sein persönliches Interesse daran, von der Fahrerlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter Gebrauch machen zu können. Die angefochtene Fahrerlaubnisentziehung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Dem Interesse des Antragstellers steht das überwiegende öffentliche Interesse entgegen, Personen, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, unverzüglich von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen.

4

Die Entziehungsverfügung erging in formell rechtmäßiger Weise, insbesondere nach der erforderlichen Anhörung des Antragstellers (§§ 28 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –, 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG –). Der Antragsgegner hat dem Antragsteller vor Erlass der Verfügung vom 2.2.2017 Gelegenheit zur Äußerung zur beabsichtigten Fahrerlaubnis-Entziehung bis zum 1.2.2017 eingeräumt. Hiervon hat der Antragsteller mit Fax vom 1.2.2017 Gebrauch gemacht. Selbst wenn man hier annähme, dass der Antragsgegner sich der in diesem Schreiben unterbreiteten Argumente in dem nachfolgenden Bescheid nicht hinreichend angenommen hat, so wäre dieser Fehler aber geheilt. Der Antragsgegner ist in der Antragserwiderung vom 13.2.2017 auf diese Argumente, mit dem Schwerpunkt einer therapeutischen Selbstmedikation des Antragstellers und der Behandlung des Antragstellers mit dem Cannabisextrakt Sativex, in hinreichender Tiefe eingegangen (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG).

5

Die Verfügung des Antragsgegners vom 2.2.2017 ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

6

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG –, §§ 11, 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ein Ermessen steht der Fahrerlaubnisbehörde insoweit nicht zu. Von der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann auszugehen, wenn - wie im vorliegenden Fall - Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 zur FeV vorliegen.

7

Der Antragsgegner durfte mit Blick auf den von ihm ermittelten Sachverhalt im Zeitpunkt der Entziehung davon ausgehen, dass der Antragsteller regelmäßig Cannabis konsumiert (vgl. Nr. 9.2.1 Anlage 4 FeV) und damit zum Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum ungeeignet ist.

8

Diese Einschätzung des Antragsgegners beruht zunächst auf der Erklärung des Antragstellers bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 7.10.2016. Dort gab er an, seit Mai/Juni 2015 regelmäßig Marihuana zu konsumieren. In letzter Zeit konsumiere er fast jeden Tag einen "Bong". Die bei dem Antragsteller anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung am 4.10.2016 beschlagnahmte Menge von 3.675,78 Gramm Marihuana habe er selbst konsumieren wollen. Hierzu passt die Äußerung des Antragstellers anlässlich einer Verkehrskontrolle am 3.11.2016. Der Antragsteller wurde damals als Führer eines Pkw kontrolliert, wobei laut polizeilichem Rapporteintrag betäubungsmitteltypische Anzeichen festgestellt wurden. Einen angebotenen Drogenschnelltest lehnte der Antragsteller mit der Begründung ab, dass dieser sowieso positiv ausfalle.

9

Weiter wurde der Antragsteller ausweislich eines von ihm vorgelegten vorläufigen ärztlichen Entlassungsberichts des Pfalzklinikums vom 17.11.2016 - nach etwa einwöchigem stationärem Aufenthalt - wegen einer Cannabisabhängigkeit behandelt. Gegenüber den behandelnden Ärzten gab der Antragsteller dort an, bis zum 7.10.2016 regelmäßig Cannabinoide konsumiert zu haben. Der Antragsteller unterzog sich dort einer Entgiftung mit dem Ziel einer Suchmittelabstinenz, um sich allerdings kurze Zeit später mit dem Vorsitzenden der bundesweiten Arbeitsgemeinschaft "Cannabis als Medizin", Dr. X, in Verbindung zu setzen, der ihm das Cannabisextrakt Sativex verordnete.

10

Schließlich wurde dem Antragsteller am 7.10.2016 eine Blutprobe entnommen, anlässlich derer er erklärt hatte, davor zwei "Bongs" geraucht zu haben. Das Ergebnis der Analyse der Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin - …klinik M. - ergab laut Gutachten vom 9.1.2017 einen THC-Wert von 6,1 ng/mL, einen Hydroxy-THC Wert von 2,3 ng/mL und einen Wert bei dem Parameter THC-Carbonsäure von 240 ng/mL. Nach der Rechtsprechung des OVG RP (Beschluss vom 29.7.2010 - 10 B 10686/10; Beschluss vom 11.2.2009 - 10 B 10073/09, Beschluss vom 9.3.2006 - 10 E 10099/06) lässt ein Wert ab 150 ng/mL THC-COOH den Rückschluss auf regelmäßigen Konsum zu.

11

Durch den nachgewiesenen regelmäßigen Konsum von Cannabis hat sich der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

12

Hieran ändert auch mit Blick auf die Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 der FeV der Umstand nichts, dass der Antragsteller nunmehr vortragen lässt, Cannabis regelmäßig nur bis zum 6.10.2016 konsumiert zu haben. Dieser Vortrag ist zum einen im vorliegenden summarischen Eilverfahren nicht glaubhaft. Denn der Antragsteller hat im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle am 3.11.2016 einen Drogentest mit der Begründung abgelehnt, dieser falle sowieso positiv aus, und zudem betäubungsmitteltypische Ausfallerscheinungen gezeigt. Eine Abstinenz seit 6.10.2016 belegt dies jedenfalls nicht. Weiter ist eine angebliche Selbstmedikation kein rechtlich verwertbarer Aspekt, der entgegen der Regeltatbestände der Anlage 4 FeV für eine Fahreignung des Antragstellers sprechen könnte. Ansonsten hätte es jeder regelmäßige Konsument von Cannabis in der Hand, durch den Verweis auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmedikation das Regelsystem der Anlage 4 insoweit einfach zu unterlaufen. Ohnehin schließt ein (fast) täglicher Konsum von Cannabis, das - wie im Fall des Antragstellers - nach Aktenlage illegal beschafft wurde, grundsätzlich nach Nummer 9.2.1 der Anlage 4 FeV die Fahreignung sogar dann aus, wenn der Betroffene im Rahmen einer ärztlich begleiteten Selbsttherapie Medizinal-Cannabis hätte erwerben dürfen (VGH BW, Beschluss vom 31.1.2017 - 10 S 1503/16).

13

Die Durchführung einer verkehrspsychologischen Einzelinterventionsmaßnahme des Antragstellers seit 28.10.2016 bei der Diplom-Psychologin D. ändert ebenfalls nichts an der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung des Antragsgegners. Diese Intervention begann erst nach der polizeilichen Hausdurchsuchung und der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller, im Zuge dessen er seinen regelmäßigen Cannabiskonsum eingeräumt hatte. Eine hinreichend substantiierte Annahme einer zukünftigen Drogenfreiheit des Klägers mit Bezug auf Cannabis lässt die Stellungnahme der Diplom-Psychologin D. vom 24.1.2017 nicht zu. Die Stellungnahme basiert auf einer nicht weiter verifizierten Einschätzung der Diplom-Psychologin, ohne eine auch nur annähernd adäquate Auseinandersetzung mit dem bisherigen Konsumverhalten des Antragstellers, bei dem ausweislich des vorläufigen Entlassungsberichts des Pfalzklinikums, immerhin mit Blick auf eine Cannabisabhängigkeit des Antragstellers, im November 2016 eine suchtspezifische Akutbehandlung durchgeführt wurde. Dies gilt umso mehr für die Einschätzung der Diplom-Psychologin, "Auch als Cannabiskonsument ist zu erwarten, dass er weiterhin verantwortungsvoll, nur mit Einverständnis des Arztes und wenn er selbst sich dazu in der Lage sieht, am Straßenverkehr teilnimmt". Diese pauschale, nicht näher begründete Einschätzung erscheint für sich nicht tragfähig zur Annahme, dass hier entgegen der Regelannahme von 9.2.1 Anlage 4 FeV von einer Fahreignung ausgegangen werden kann. Dies auch deshalb, weil der Antragsteller bei seiner Fahrt mit einem Kfz am 3.11.2016 nach Aktenlage unter maßgeblichem Drogeneinfluss gestanden hat. Weiter setzt die Einschätzung der Diplom-Psychologin eine verdichtete Kontrolle des Antragstellers durch einen behandelnden Arzt voraus. Für die Annahme einer hinreichenden Kontrolldichte und belastbarer medizinisch belegter Einschätzungskriterien gibt der im Eilverfahren dargelegte Sachverhalt nichts her. Dies gilt umso mehr, als die Diplom-Psychologin D. am Ende ihrer Bestätigung zum Schluss kommt, dass der Antragsteller nach ihrer Einschätzung die verkehrspsychologische Intervention im Oktober unter Vorlage weiterer unauffälliger Drogenscreenings erfolgreich abschließen wird. Da die Bestätigung am 24.1.2017 unterschrieben wurde, muss davon ausgegangen werden, dass nach Einschätzung von Diplom-Psychologin D. damit frühestens im Oktober 2017 ein erfolgreicher Abschluss der verkehrspsychologischen Einzelinterventionsmaßnahme erwartet werden kann. Alleine der Beginn und eine vermutliche Fortdauer dieser Maßnahme begründet also selbst nach dem Inhalt der genannten Bestätigung keinen atypischen Lebenssachverhalt, der unter Abweichung der Regeltatbestände der Anlage 4 FeV eine Fahreignung des Antragstellers begründen kann.

14

Weiter ändert der Umstand nichts an der fehlenden Fahreignung des Antragstellers, dass dieser nach seiner Entlassung aus der Entzugsbehandlung nunmehr auf Rat der Diplom-Psychologin D. sich an Dr. X wandte, der ihm sodann den Cannabisextrakt Sativex verordnete. Die Verordnung und Einnahme erfolgte zeitlich kurz nach dem regelmäßigen Konsum von Cannabis durch den Antragsteller und berührt nachträglich die Regelwirkung der FeV hinsichtlich der fehlenden Fahreignung des Antragstellers nicht. Denn nicht die Einnahme des ärztlich verordneten Cannabisextrakts und ein daraufhin gemessener hoher THC-COOH Wert, sondern der vor der ärztlichen Verschreibung vom Antragsteller eingeräumte regelmäßige Konsum von Cannabis und der vor der ärztlichen Verordnung bestimmte hohe THC-COOH Wert bedingen dessen Fahrungeeignetheit. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der dem Beschluss des OVG RP vom 20.11.2013 (Az.: 10 B 10990/13) zugrundeliegenden Konstellation. Alleine der Umstand, dass der Antragsteller nunmehr aufgrund ärztlicher Verordnung einen Cannabis-Extrakt einnimmt, lässt keinen atypischen Sachverhalt erkennen, der die Regelsystematik der Anlage 4 FeV durchbrechen könnte. Zum einen bedingt alleine die faktische Substitution des - nach Aktenlage illegal gewonnenen - Cannabis durch den Antragsteller gegen einen ärztlich verordneten Cannabis-Extrakt keinen Grund zur Annahme, dass allein durch die Einnahme des ärztlich verordneten Präparats nunmehr Fahreignung besteht. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil bisher völlig ungeklärt ist, wie dieser Extrakt sich bei dem bisher regelmäßig Cannabis konsumierenden Antragsteller auf dessen motorisches und psychomotorisches Leistungsvermögen auswirkt, zumal das vom Antragsteller behauptete Ende seines regelmäßigen Cannabiskonsums erst kurz vor der Verordnung und Einnahme von Sativex erfolgt sein soll und damit jedenfalls im Eilverfahren keine hinreichende zeitliche und psychische Distanz zu dem bisherigen Konsumverhalten erkennen lässt. Dabei kann nicht außer Acht bleiben, dass die Inhaltsstoffe des Extrakts demjenigen des Cannabis, nämlich Tetrahydrocannabinol und Cannabidiol, insoweit entsprechen. Die Einschätzung hinsichtlich einer erst künftigen Drogenbewältigung durch den Antragsteller belegt im Übrigen auch der oben bereits erwähnte Schlusssatz in der Bestätigung der Diplom-Psychologin D., die von einer erfolgreichen verkehrspsychologischen Intervention erst (frühestens) im Oktober (2017) ausgeht.

15

Losgelöst von den vorstehenden Erwägungen sei abschließend noch darauf hingewiesen, dass im Übrigen auch nicht dargelegt ist, dass gerade wegen des äußerst geringen zeitlichen Abstands zum regelmäßigen Cannabiskonsum durch den Antragsteller eine besonders engmaschige Kontrolle erfolgt, die geeignet ist, auch die von einem ärztlich verordneten Präparat ausgehenden Gefahren für die Fahreignung mit größtmöglicher Sicherheit schon zum jetzigen Zeitpunkt auszuschließen. Dies gilt gerade in der Einstellungsphase, wenn die bestimmungsgemäße Einnahme und die Verträglichkeit des Medikaments sowie dessen Auswirkungen auf die Fahreignung besonders engmaschig zu kontrollieren sind. Dabei ist darauf zu verweisen, dass alleine der Umstand der ärztlichen Verordnung bei vergleichbarem Wirkstoff die Regelvermutung der fehlenden Fahreignung nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 FeV nicht entfallen lässt. Hierzu bedarf es vielmehr geeigneter ärztlicher Kontrollen, um Gefahren für die übrigen Verkehrsteilnehmer auszuschließen, die auch von der Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss ärztlich verordneter Präparate ausgehen kann. Wie diese Kontrolle durch den verordneten Arzt Dr. X erfolgen soll, wenn zwischen dem Wohnsitz des berufstätigen Antragstellers und dem Sitz der Arztpraxis eine Fahrtstrecke für Hin- und Rückweg von ca. 660 km zu bewältigen ist, erschließt der verfügbare Sachverhalt nicht. Keiner weiteren Aufklärung bedarf es zudem hinsichtlich der Frage, ob bei einer im November 2016 erfolgten Entzugsbehandlung des Antragstellers im Pfalzklinikum mit dem Ziel, dessen diagnostizierte Cannabisabhängigkeit zu behandeln und mit dem Therapievorschlag "Suchtmittelabstinenz", die ärztliche Verordnung von Sativex durch Dr. X medizinisch indiziert war.

16

Bei der Abwägung mit den öffentlichen Interessen tritt das Interesse des Antragstellers von seiner Fahrerlaubnis weiterhin Gebrauch zu machen, auch unter Berücksichtigung der mit der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung verbundenen Erschwernisse bei dem Erreichen seines Arbeitsplatzes, zurück.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

18

Die Festsetzung des Streitwerts folgt den §§ 52, 63 Gerichtskostengesetz i.V.m. dem Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, LKRZ 2014, 169.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;2. die erforderliche Be

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. Jan. 2017 - 10 S 1503/16

bei uns veröffentlicht am 31.01.2017

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2016 - 3 K 3375/15 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert für das Zulassungsverfahr

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2016 - 3 K 3375/15 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30.06.2016, der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützt ist, hat keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Kläger innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Um dem Darlegungserfordernis zu genügen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), ist grundsätzlich eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Dies erfordert ein Durchdringen und Aufbereiten des Sach- und Streitstoffs in einer Weise, die im Einzelnen verdeutlicht, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen den entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 14.06.2016 - 10 S 234/15 - VBlBW 2016, 466).
Gemessen hieran bestehen an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel. Der Kläger hat keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten wird.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Dies ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV der Fall, wenn sie die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Davon kann nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 der FeV vorliegt. Die regelmäßige Einnahme von Cannabis im Sinn der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV schließt grundsätzlich die Fahreignung aus. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine solche regelmäßige Einnahme von Cannabis jedenfalls dann vorliegt, wenn über einen Zeitraum von mindestens einem halben Jahr täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.2009 - 3 C 1.08 - BVerwGE 133, 186; Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - ESVGH 58, 156; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 2 StVG Rn. 55). Dass beim Kläger ein derartiges Konsumverhalten gegeben ist, hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zu Recht festgestellt; der entsprechende Cannabiskonsum als solcher wird vom Kläger auch nicht in Frage gestellt.
Vor dem Hintergrund, dass der Kläger täglich bis zu 5 g Cannabis zu sich nimmt, er jedoch als Hartz IV-Bezieher die Medizinal-Cannabisblüten aus der Apotheke nur insoweit konsumiert, als er sich diese leisten kann, im Übrigen aber Cannabis konsumiert, das er sich illegal beschafft, ist das Verwaltungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass im Fall des Klägers (nur) die Vorschrift in Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV anzuwenden ist.
Wie schon aus der Nummer 9 der Anlage 4 der FeV folgt, ist bei der Beurteilung der Fahreignung zu unterscheiden zwischen der Einnahme von Betäubungsmitteln, zu denen auch Cannabis zählt, anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen und Arzneimitteln. Bei der Einnahme von Arzneimitteln, die Stoffe enthalten, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, kann die fehlende Fahreignung nicht schon aus der Einnahme von Betäubungsmitteln nach den Nummern 9.1 oder 9.2.1 der Anlage 4 der FeV hergeleitet werden, da insoweit die in den Nummern 9.4 und 9.6.2 der Anlage 4 der FeV definierten Eignungsmängel speziellere Anforderungen normieren (vgl. Senatsbeschluss vom 22.01.2013 - 10 S 243/12 - Blutalkohol 50, 108; siehe auch Senatsurteil vom 11.08.2015 - 10 S 444/14 - VRS 129, 95).
Das vom Kläger täglich in erheblicher Menge konsumierte Cannabis stammt jedoch zu einem großen, zumindest beträchtlichen Teil aus einer illegalen Beschaffung. Nachvollziehbar hat der Beklagte vorgerechnet, dass der Kläger, der Hartz IV-Leistungen bezieht, sich nur eingeschränkt Medizinal-Cannabisblüten leisten kann, und diese folglich nur einen geringen Bruchteil seines täglichen Konsums ausmachen können. Dem entspricht, dass nach Aktenlage allein bei einer polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung am 21.09.2013 ca. 107 g Haschisch (ca. 1174 Konsumeinheiten bei einer Dosis von 15 mg THC) und bei einer weiteren Wohnungsdurchsuchung am 19.02.2015 u. a. eine Haschischkante mit ca. 49 g (ca. 474 Konsumeinheiten bei einer Dosis von 15 mg THC) aufgefunden wurden. Wer - wie der Kläger - regelmäßig illegal beschaffte Drogen konsumiert, fällt von vornherein nicht unter die für die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln vorgesehene Spezialregelung in den Nummern 9.6 und 9.6.2 der Anlage 4 der FeV, da eine illegal beschaffte Droge im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes - auch und gerade unter dem Gesichtspunkt des Gefahrenabwehrrechts - kein Arzneimittel im Sinn dieser Spezialregelung ist.
Die Anlage 4 der FeV beruht maßgeblich auf den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr und Bundesministerium für Gesundheit (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 262). Ihnen liegt ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde; sie geben den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis wieder (vgl. z. B. BVerwG, Urteile vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 und vom 14.11.2013 - 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230). Sowohl aus Kapitel 3.12.1 der alten Fassung der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung als auch aus Kapitel 3.14.1 der seit 01.05.2014 geltenden neu gefassten Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115) folgt, dass die Spezialregelung für die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln in Nummer 9.6.2 der Anlage 4 der FeV nur dann anzuwenden ist, wenn die dem Betäubungsmittelgesetz unterfallende Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt (siehe auch § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG). Während bei der illegalen regelmäßigen Einnahme von Cannabis die Fahreignung ohne weiteres ausgeschlossen ist (Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV), ist bei einer ärztlich verordneten Therapie mit Cannabis eine einzelfallorientierte Beurteilung der Fahreignung unter Würdigung der individuellen Aspekte erforderlich, die sowohl aus verkehrsmedizinischer Sicht die Erkrankung, ihre Symptome, die medikamentenspezifischen Auswirkungen und die ärztliche Überwachung der Medikamenteneinnahme erfasst als auch aus verkehrspsychologischer Sicht die individuelle Leistungsfähigkeit, die Fähigkeit zur Kompensation von ggf. festgestellten Leistungseinschränkungen, die Compliance des Patienten gegenüber der Therapie, die Fähigkeit zur Risikoeinschätzung und auch die Gefahr der missbräuchlichen Einnahme überprüft (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 11.08.2015 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 22.01.2013 a.a.O.; Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Auflage, Kapitel 3.12.2, S. 201 f.; Kapitel 3.14.1 und 3.14.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung a.a.O.; Graw/Mußhoff, Blutalkohol 53, 289 ff.).
Mehrere dieser Kriterien vermag von vornherein derjenige nicht hinreichend zu erfüllen, der seinen regelmäßigen Cannabiskonsum in beträchtlichem Umfang mithilfe illegal beschaffter Drogen bestreitet. Deshalb ist die vom Kläger propagierte Gleichstellung von Medizinal-Cannabis, das für eine medizinisch betreute Therapie auf der Grundlage einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG in der Apotheke erworben wird, mit illegal beschafften Cannabis abzulehnen, auch wenn der Kläger geltend macht, dass er aufgrund seines jahrelangen Cannabiskonsums subjektiv in der Lage sei, den jeweiligen Wirkstoffgehalt abzuschätzen und so einer Überdosierung vorzubeugen. Der Umstand der Illegalität der konsumierten Drogen deutet jedenfalls bei einem regelmäßigen Konsum auf eine eher geringe Normanpassung hin, was auch eine normativ angepasste Steuerung des Konsums und der Wirkung als unwahrscheinlich erscheinen lässt. Im Fall des Klägers kommt hinzu, dass dieser bereits in der Vergangenheit mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und - nach Aktenlage - ein nur geringes Unrechtsbewusstsein hat, was seinen jahrelangen illegalen Cannabiskonsum angeht. Der Konsum illegal beschaffter Drogen entzieht sich ferner auch einer - jedenfalls was die Frage der Fahreignung angeht - hinreichend zuverlässigen ärztlichen Wirkungskontrolle. Auf Grund der speziellen Bedingungen eines illegalen Marktes und einer illegalen Beschaffung von Drogen verfügt weder der Konsument noch der Arzt über verlässliche Informationen hinsichtlich des Wirkstoffgehalts, des Reinheitsgrads bzw. der Verschnitt- und Zusatzstoffe der angebotenen Droge, was die Problematik der fehlenden Wirkungskontrolle zusätzlich verschärft (zum Ganzen siehe nur Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan a.a.O. Kapitel 3.12.1, S. 170). So ist es nur folgerichtig, dass in der Rechtsprechung unterschieden wird zwischen der ärztlich verordneten Einnahme eines betäubungsmittelhaltigen Arzneimittels (bzw. der ärztlich begleiteten Selbsttherapie mit ausschließlich auf der Grundlage einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG erworbenen Medizinal-Cannabisblüten) einerseits und der eigenmächtigen Einnahme einer illegal beschafften Droge andererseits (vgl. z. B. Senatsurteil vom 11.08.2015 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 22.01.2013 a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.01.2013 - 12 ME 289/12 - DAR 2013, 288; BayVGH, Beschluss vom 18.04.2011 - 11 C 10.3167 - SVR 2011, 389; SächsOVG, Beschluss vom 06.05.2009 - 3 B 1/09 - Blutalkohol 46, 296; VG Würzburg, Beschluss vom 26.10.2016 - W 6 K 16.986 - juris; VG München, Beschluss vom 07.09.2016 - M 26 S 16.3079 - juris; VG Meiningen, Beschluss vom 07.05.2012 - 2 E 180/12 Me - juris; zu § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG siehe etwa König in Hentschel/König/Dauer a.a.O. § 24a StVG Rn. 22).
10 
Im Einklang damit hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass und warum die für eine Dauerbehandlung mit betäubungsmittelhaltigen Arzneimitteln geltende Spezialregelung in Nummer 9.6.2 der Anlage 4 der FeV im Fall des Klägers nicht greift und es deshalb mit der Vorschrift in Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV sein Bewenden hat. Auf die vom Verwaltungsgericht lediglich vorsorglich gemachten Ausführungen zu der Vorschrift in Nummer 9.4 der Anlage 4 der FeV kommt es nicht an, da illegal beschaffte Drogen zwar psychoaktiv wirksam sind, aber deshalb noch nicht zu den „psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln“ gehören, weshalb diese Vorschrift hier nicht anwendbar ist; unabhängig davon wäre diese Vorschrift auch sonst nicht geeignet, in der vorliegenden Konstellation etwas zu Gunsten des Klägers zu erbringen. Auch seine Ausführungen zur Erteilung einer Erlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken nach § 3 Abs. 2 BtMG rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung. Zunächst verfügt der Kläger - warum auch immer - nicht über eine solche Erlaubnis zum Eigenanbau. Weiter ist die Therapiesicherheit und damit die Wirkungskontrolle beim Eigenanbau zwar nicht so hoch wie bei dem aus der Apotheke erworbenen Medizinal-Cannabis, das hinsichtlich Herstellung und Qualität pharmazeutischen Standards entspricht. Anders als bei illegal beschafften Cannabis kann jedoch im Einzelfall bei einem Eigenanbau eine hinreichende Therapiesicherheit durch andere Gegebenheiten als noch gewährleistet angesehen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2016 - 3 C 10.14 - NVwZ 2016, 1413). Jedenfalls berührt dies alles nicht die durch eine Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr trotz regelmäßigen Konsums von - illegal beschafften - Cannabis resultierende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, wie sie nach der fachlichen Einschätzung des für die Erstellung der Begutachtungsleitlinien eingesetzten Sachverständigengremiums besteht (vgl. nur Senatsurteil vom 13.12.2007 a.a.O.).
11 
Schließlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung in der angegriffenen Entscheidung dargelegt, weshalb dem Kläger nicht die Ausnahmeregelung in Nummer 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 der FeV zugutekommt. Danach ist eine Ausnahme von der Regel, dass der regelmäßige Konsum von Cannabis die Fahreignung ausschließt, grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen, sowie sein Vermögen, erforderlichenfalls zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft sind in Satz 2 der Nummer 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 der FeV besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und Verhaltensumstellungen genannt, durch die ggf. drogenbedingte Einschränkungen kompensiert werden können. Es ist Sache des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers, das Bestehen solcher atypischen Umstände in seiner Person substantiiert darzulegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25.11.2010 - 10 S 2162/10 - NJW 2011, 1303 und vom 24.05.2002 - 10 S 835/02 - Blutalkohol 39, 379; BayVGH, Beschluss vom 05.05.2015 - 11 CS 15.334 - juris; Dauer a.a.O. Rn. 52).
12 
Belastbare Anhaltspunkte, dass solche besonderen Umstände hier vorliegen könnten, werden von der Begründung des Zulassungsantrags nicht hinreichend aufgezeigt. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen des Klägers, dass in dem illegal beschafften Cannabis keine andere Substanz enthalten sei als in den Medizinal-Cannabisblüten, die er aufgrund seiner Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG aus der Apotheke beziehen dürfe. Wie bereits ausgeführt, ist eine entsprechende Gleichsetzung von Medizinal-Cannabisblüten, die aus der Apotheke bezogen werden und die hinsichtlich Herstellung und Qualität pharmazeutischen Standards entsprechen, mit illegal beschafftem Cannabis, dessen exakter Inhalt letztlich ungewiss bleibt, im vorliegenden Zusammenhang verfehlt. In der Sache versucht der Kläger letztlich ohne Erfolg, die ihm erteilte Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG gleichsam zu einem medizinisch erteilten Freibrief zum weitgehend beliebigen illegalen Erwerb von Cannabis zur Selbsttherapie umzudeuten, obwohl auch die von ihm vorgelegten Unterlagen einer solchen Umdeutung entgegenstehen (vgl. z. B. Schreiben der Bundesopiumstelle vom 07.02.2011; Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 01.03.2013; Erklärung des betreuenden Arztes vom 04.06.2013; Schreiben der Bundesanstalt für Straßenwesen vom 15.01.2014).
13 
Soweit der Kläger geltend macht, dass das Verwaltungsgericht mithilfe eines medizinisch-toxikologischen Sachverständigen der Frage hätte nachgehen müssen, bei welcher Menge, Wirkstoffkonzentration und Häufigkeit die Einnahme von Cannabis bei ADHS-Erkrankten positive Auswirkungen auf die Fahreignung haben kann, setzt er sich bereits nicht hinreichend mit der hierauf bezogenen Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. So wird in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt, dass und warum bei dem Kläger gar nicht von einer gesicherten Diagnose einer ADHS auszugehen sei (UA S. 13 f.). Auf diese Ausführungen, die der Senat im Übrigen für überzeugend hält, geht die Begründung des Zulassungsantrags nicht weiter ein. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht ausweislich des Verhandlungsprotokolls den Kläger bereits in der mündlichen Verhandlung auf die bestehenden Zweifel an der Diagnose einer ADHS-Erkrankung hingewiesen hat. Im Übrigen vermag der vom Kläger mit diesem Vorbringen in der Sache gerügte Aufklärungsmangel dem Zulassungsantrag auch deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen‚ weil nicht hinreichend vorgetragen und auch ausweislich des Verhandlungsprotokolls nicht ersichtlich ist‚ dass der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger einen förmlichen Beweisantrag gestellt hätte (vgl. § 86 Abs. 2, § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Die Rüge unzureichender Sachaufklärung kann nicht dazu dienen‚ Beweisanträge zu ersetzen‚ die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können‚ jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. BVerwG‚ Beschlüsse vom 20.12.2012 - 4 B 20.12 - juris und vom 05.03.2010 - 5 B 7.10 - juris). Dass und weshalb sich dem Verwaltungsgericht die jetzt vom Kläger vermissten Ermittlungen auch ohne Stellung eines Beweisantrags von sich aus hätten aufdrängen müssen‚ legt der Zulassungsantrag nicht dar.
14 
2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.08.2013 - 7 B 9.13 - juris; BayVGH, Beschluss vom 03.02.2016 - 10 ZB 15.1413 - juris; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 124a Rn. 49, 54).
15 
Die vom Kläger formulierte Frage,
16 
„ob auch im Fahrerlaubnisrecht eine Gleichstellung von Cannabis, welches auf Grundlage einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG aus einer Apotheke bezogen wird mit solchem Cannabis anzunehmen ist, welches nicht auf Grundlage einer derartigen Erlaubnis erworben wurde,“
17 
ist bereits nicht hinreichend konkret, selbst wenn man als Präzisierung hinzudächte, dass die „Unterscheidung nach legal und illegal erworbenem Cannabis ... nicht dem Regelungszweck der Anlage 4 zur FeV“ entsprechen würde, da eine so weit formulierte Frage der ausdifferenzierten Regelungssystematik der Anlage 4 der FeV nicht gerecht würde, insbesondere den erforderlichen Bezug zur jeweils hier für einschlägig erachteten einzelnen Regelung vermissen ließe. Das Fehlen einer hinreichend konkret formulierten Frage ergibt sich weiter auch aus der folgenden Ergänzung, die der obigen Frage beigefügt wurde:
18 
„wobei hierbei zu berücksichtigen sein wird, dass auf Grundlage der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln im Verfahren 7 K 5217/12 eine Erweiterung der Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG dahingehend ausgesprochen wurde, dass nicht nur Medizinal-Cannabis auf Grundlage der Erlaubnis aus der Apotheke erworben werden kann, sondern - als kostengünstigere Alternative - auch Cannabis zu therapeutischen Zwecken und somit mit unterschiedlichen Wirkstoffgehalten selbst angebaut werden soll“.
19 
Im Hinblick auf diese Ergänzung fehlt ferner eine hinreichende Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der so gestellten Frage für den vorliegenden Rechtsstreit. Im Übrigen hätte es auch Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer solchen Fragestellung bedurft, denn die Unterscheidung zwischen einem regelmäßigen Konsum von illegal beschafften Cannabis einerseits und der ärztlich verordneten Dauerbehandlung mit einem cannabishaltigen Arzneimittel (bzw. der ärztlich begleiteten Selbsttherapie mit ausschließlich auf der Grundlage einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG erworbenen Medizinal-Cannabisblüten) andererseits ist eine ohne weiteres erkennbare Folge der in den Nummern 9.2.1, 9.6 und 9.6.2 der Anlage 4 der FeV getroffenen Vorschriften.
20 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21 
Der festgesetzte Streitwert für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163).
22 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.