Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 15. Feb. 2012 - 1 K 866/11.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2012:0215.1K866.11.NW.0A
bei uns veröffentlicht am15.02.2012

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der 19... geborene Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung bei der zentralen medizinischen Untersuchungsstelle (ZMU) im Hinblick auf seine Dienstfähigkeit. Er ist Justizamtmann des beklagten Landes und seit 1. Januar 2010 als Rechtspfleger beim Amtsgericht Y. eingesetzt.

2

Dorthin wurde er jeweils für sechs Monate zunächst mit seinem Einverständnis abgeordnet, der Verlängerung der Abordnung für die Zeit ab 1. Juli 2011 widersprach der Kläger erstmals. Hierzu erging ein bestandskräftiger Widerspruchsbescheid des Beklagten. Gegen die erneute Verlängerung der Abordnung ab 1. Januar 2012 wandte sich der Kläger ebenfalls mit Widerspruch sowie mit einem gerichtlichen Eilantrag (1 L 67/12.NW).

3

Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung vom 18. März 2011 wurde vom Direktor des Amtsgerichts Y. damit begründet, dass der Kläger seit seiner Abordnung gehäufte Arbeitsrückstände aufweise, die trotz mehrerer Gespräche, Fristsetzungen, Veränderungen des Arbeitspensums und einer Dienstanweisung vom 18. November 2010 in keiner Weise abgebaut worden seien. Dem Untersuchungsauftrag an die ZMU waren außerdem eine Fehlzeitendokumentation ab 1. Januar 2010 und Erläuterungen zur dienstlichen Belastung des Klägers beigefügt.

4

Mit Widerspruch vom 5. Mai 2011 berief sich der Kläger auf privatärztliche Atteste, die seine Dienstfähigkeit bestätigten. Für die Arbeitsrückstände sei der Zuschnitt seines Referats verantwortlich. Im Rechtspflegerdienst gebe es eine Unterdeckung von 25 %, die Tätigkeit in der Rechtsantragstelle sei nicht berücksichtigt worden und im Rahmen der Vollstreckungssachen würden zahlreiche Anforderungen nicht beachtet. Schließlich seien die Verfahren schon bei Beginn seiner Abordnung zum Teil älter als sechs Monate gewesen.

5

Der Direktor des Amtsgerichts half dem Widerspruch des Klägers nicht ab und führte ergänzend aus: Maßgeblich sei das Leistungsbild des Klägers, wonach er seinen Aufgaben nicht gewachsen sei, obwohl ihm zu keiner Zeit ein volles Referat übertragen gewesen sei. Objektive Gründe dafür seien nicht erkennbar. In Gesprächen habe er selbst mehrfach auf Erkrankungen, auch chronischer Art, hingewiesen. Die privatärztlichen Atteste seien nicht aussagekräftig, zum Teil habe an deren Ausstellungstagen sogar eine bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen.

6

Mit Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Pfälzischen Oberlandesgerichts vom 17. August 2011 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück: Es bestünden Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers, die durch die amtsärztliche Untersuchung zu klären seien. Diese Zweifel seien nicht aus der Luft gegriffen, sondern begründet in der hohen Zahl der Krankheitsfehltage, der in quantitativer Hinsicht über längere Zeit nicht ausreichenden Sachbehandlung und dem sonstigen Verhalten des Klägers. Im Jahr 2010 habe er 22 Arbeitstage, im Jahr 2011 bis dato schon 72 Arbeitstage gefehlt und zudem viele Arzttermine unter Inanspruchnahme der Kernarbeitszeit oder Arbeitsfreistellungen wahrgenommen. Es sei immer wieder zu erheblichen Arbeitsrückständen gekommen, trotz eines geringeren Deputats. Dabei könne der Kläger sein Leistungsvermögen nicht realistisch einschätzen, habe Zusicherungen von Überstunden zum Abbau der Rückstände nicht eingehalten und dienstliche Anweisungen missachtet. Dies alles sei ähnlich schon beim Amtsgericht Kaiserslautern in der Zeit vor der Abordnung festgestellt worden. Gerade die landesweit bekannte Überlastung im Rechtspflegerdienst erfordere im Hinblick auf die Mehrbelastung anderer Kollegen, die Dienstfähigkeit oder die begrenzte Dienstfähigkeit des Klägers zu klären. Der Einschätzung des Amtsarztes der ZMU komme Vorrang gegenüber privatärztlichen Attesten zu.

7

Der Widerspruchsbescheid wurde am 23. August 2011 zugestellt.

8

Der Kläger hat am 21. September 2011 Klage erhoben.

9

Er trägt vor: Bereits der Grundansatz des Beklagten zur Feststellung seiner Arbeitsrückstände sei falsch, wie er schon im Widerspruchsverfahren erläutert habe. Wegen der Nichtberücksichtigung der Rechtsantragsstelle komme es zu einer Verzerrung bei der Darstellung seines Arbeitsgebiets. Entgegen der Bewertung des Beklagten nehme er ein völlig normales Referat wahr. Seine Krankheitsfehltage seien auf einzelne akute Erkrankungen zurückzuführen, was schon die Atteste unterschiedlicher Ärzte belegten. Eine Dienstunfähigkeit könne daraus nicht hergeleitet werden. Ein amtsärztliches Attest, dem der Vorrang eingeräumt werden müsse, liege gerade nicht vor. Schließlich sei die Anordnung unverhältnismäßig.

10

Der Kläger beantragt,

11

den Bescheid des Beklagten vom 18. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2011 aufzuheben.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Er verweist auf seinen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Im Jahr 2011 hätten sich die Krankheitsfehltage des Klägers mittlerweile auf über 100 erhöht, zusätzliche Arztbesuche seien dazu gekommen. Die Rechtsantragstelle sei im Referat des Klägers mit 0,1 AKA berücksichtigt worden, sie sei ihm jetzt aber nicht mehr übertragen. Schließlich habe der Kläger ein ärztliches Attest vom 9. November 2011 vorgelegt, wonach er unter einem Diabetes mellitus leide.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Gerichtsakte 1 L 67/12.NW und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

17

Rechtsgrundlage für die an ihn gerichtete Aufforderung, sich einer ärztlichen Untersuchung bei der zentralen medizinischen Untersuchungsstelle (ZMU) zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit zu stellen, ist § 26 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG, § 61 a Landesbeamtengesetz – LBG -. Danach wird in den Fällen der §§ 56, 56 a LBG, d.h. zur Entscheidung über die Ruhestandsversetzung oder die begrenzte Dienstfähigkeit des Beamten, die ärztliche Untersuchung durch die ZMU auf Veranlassung des Dienstvorgesetzten vorgenommen. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3 LBG ist der Beamte verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel an seiner Dienstunfähigkeit bestehen. Dies gilt auch dann, wenn er sich selbst für dienstfähig hält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 1988 – 2 B 132/88 –, juris).

18

Die Zweifel des Dienstherrn bezüglich der Dienstunfähigkeit (bzw. einer nur noch begrenzten Dienstfähigkeit) des Beamten dürfen nicht „aus der Luft gegriffen“ sein, es muss sich um vernünftige Zweifel handeln, die sich auf konkrete Tatsachen stützen. Sie können sich auch aus einer Summe von Umständen ergeben, die – jeweils für sich gesehen – noch keinen hinreichenden Anlass für die Anordnung bieten würden. Von den Verwaltungsgerichten kann die Untersuchungsanordnung nur darauf geprüft werden, ob sie ermessensfehlerhaft, insbesondere willkürlich ergangen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 1997 – 2 B 106/97 –; Beschluss vom 28. Mai 1984 – 2 B 205/82 –, beide juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. November 2010 – 10 B 11035/10.OVG -; Beschluss vom 26. Januar 1996 – 2 B 10118/96.OVG –, m.w.N.). Ob für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung, die von einer Untersuchung durch die ZMU bei einer entsprechenden Befundlage umfasst sein kann, strengere Voraussetzungen als für die Anordnung einer sonstigen ärztlichen Untersuchung gelten (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Februar 2005 – 4 S 2398/04 -, Juris; a.A.: BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1984, a.a.O.), kann hier dahinstehen. Denn nach Auffassung der Kammer sind die vom Beklagten im Widerspruchsbescheid ausführlich dargelegten Umstände gewichtig genug, um eine umfassende Aufklärung seiner Dienstfähigkeit vornehmen zu lassen.

19

Die erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers bis zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids (darüberhinausgehend OVG Hamburg, Beschluss vom 24. August 2011 – 1 Bs 114/11 -, juris: Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung), sind als nicht aus der Luft gegriffene und hinreichend gewichtige Tatsache geeignet, Zweifel an seiner (unbegrenzten) Dienstfähigkeit zu begründen. Dass erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten des Beamten grundsätzlich geeignet sind, vernünftige Bedenken bezüglich seiner allgemeinen Dienstfähigkeit entstehen zu lassen, ergibt sich nach Auffassung der Kammer schon aus der gesetzlichen Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 2 LBG. Danach kann nämlich ein Beamter, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird, vom Dienstherrn bereits als dienstunfähig angesehen werden. Dabei ist unerheblich, ob die krankheitsbedingten Fehlzeiten zusammenhängend oder mit Unterbrechungen angefallen sind, und ob sie durch ein und dieselbe chronische Erkrankung oder jeweils durch unterschiedliche, akute Erkrankungen ausgelöst wurden. Unterhalb dieser zeitlichen Schwelle des § 56 Abs. 1 Satz 2 LBG ermöglichen erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten zwar noch nicht die Annahme der Dienstunfähigkeit, können aber durchaus Anhalt für ernst zu nehmende Bedenken bieten, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution noch dauernd imstande ist, die ihm übertragenen Dienstpflichten zu erfüllen. Sie rechtfertigen damit weitere Ermittlungen des Dienstherrn durch die Einleitung einer amtsärztlichen Untersuchung bei der ZMU. Im vorliegenden Fall kommen zu den eigentlichen Krankheitszeiten die vom Kläger ebenfalls nicht bestrittenen Arbeitsversäumnisse an Teilen des Tages hinzu, die durch Arztbesuche oder medizinische Therapien bedingt waren.

20

Die Ursachen für die krankheitsbedingten Ausfälle des Klägers sind ungeklärt. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass er selbst gegenüber dem Dienstvorgesetzten von einer bestehenden Bluthochdruckerkrankung und der Gefahr eines Herzinfarkts sowie von Magenbeschwerden gesprochen hat. In dem im Eilverfahren vorgelegten ärztlichen Attest vom 9. November 2011 wird bescheinigt, dass er unter einem Diabetes mellitus mit häufigeren Entgleisungen des Blutzuckerspiegels leidet. Ob diese Beschwerden zutreffen und/oder andere Gesundheitsstörungen vorliegen, die auch seine allgemeine Dienstfähigkeit beeinträchtigen, muss im Zeitpunkt der Untersuchungsanordnung nicht feststehen, sondern soll durch diese gerade geklärt werden. Dementsprechend kann sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer Untersuchungsanordnung regelmäßig nicht darauf erstrecken, den Berechtigungsgrad der Zweifel des Dienstherrn zu ergründen, denn dies würde die Gefahr einer Vorwegnahme des ärztlichen Untersuchungsergebnisses beinhalten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Februar 2005, a.a.O.).

21

Zum Gesamtbild der berechtigten Zweifel des Beklagten an der Dienstfähigkeit des Klägers trägt des Weiteren bei, dass der Dienstvorgesetzte bei ihm seit Beginn der Tätigkeit am Amtsgericht Y. erhebliche Arbeitsrückstände festgestellt hat, die aus seiner Sicht nicht objektiv zu erklären sind und trotz verschiedener dienstlicher Maßnahmen – u.a. Reduzierungen des Deputats und konkreter Anweisungen an den Kläger – dauerhaft nicht behoben wurden. Die Tatsache der Arbeitsrückstände ist unstreitig, der Kläger sieht sie lediglich - abweichend von der Auffassung des Beklagten - in einem fehlerhaften Ansatz seiner Arbeitsbelastung begründet. Diesbezüglich steht aber dem Dienstherrn und den für ihn handelnden Dienstvorgesetzten ein Einschätzungsspielraum zu, die erforderliche Bewertung der dienstlichen Verhältnisse und Anforderungen können weder vom Gericht noch vom Kläger vorgenommen werden. Anhaltspunkte für eine grobe oder willkürliche Fehleinschätzung der Arbeitsbelastung des Klägers sind nicht erkennbar. So werden entgegen seinen Rügen die – früheren – Tätigkeiten in der Rechtsantragstelle vom Dienstvorgesetzten in Ansatz gebracht. Den krankheitsbedingten Ausfallzeiten hat der Dienstvorgesetzte Rechnung getragen durch eine sukzessive Reduzierung der Arbeitsbelastung, dennoch hat er - auch in den Zeiten, in denen der Kläger im Dienst war - nachvollziehbar eine erhebliche und ungeklärte Minderleistung festgestellt. In Verbindung mit der oben beschriebenen Entwicklung, dass der Kläger im Jahr 2011 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids im August 2011 bereits an 72 Tagen krankheitsbedingt gar keinen Dienst ausüben konnte, entstehen hieraus auch nach Auffassung der Kammer hinreichend gewichtige Bedenken, dass diese Leistungsmängel möglicherweise gesundheitliche Ursachen haben, die auch auf die generelle Dienstfähigkeit des Klägers als Justizamtmann durchschlagen.

22

In dieser Situation ist die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere nicht unverhältnismäßig. Es sind keine milderen Mittel ersichtlich, mittels derer die gerechtfertigten Zweifel des Beklagen an der Dienstfähigkeit des Klägers mit der gleichen Zuverlässigkeit aufgeklärt werden könnten. Dabei ist nämlich zu beachten, dass der amtsärztlichen Untersuchung, hier der Begutachtung durch die zuständige ZMU, nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte aufgrund der beim Amtsarzt vorhandenen umfassenden Kenntnisse auch der dienstlichen Erfordernisse im Beamtenrecht vorrangige Bedeutung zukommt. Der Beklagte hat im Übrigen im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt, dass die vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen keine substantiierten Aussagen dazu treffen, inwieweit er aufgrund seiner gesundheitlichen Konstitution in der Lage ist, den Anforderungen des Dienstes als Beamter der Besoldungsgruppe A 11 noch gerecht zu werden. Ergänzend verweist das Gericht auf die ausführlichen Erwägungen zur Ermessensausübung im Widerspruchsbescheid, die keinen rechtlichen Bedenken begegnen. Da letztlich offen ist, auf welchem Gebiet möglicherweise gesundheitliche Beeinträchtigungen des Klägers vorliegen, konnte die Aufforderung zur Untersuchung bei der ZMU schließlich nicht auf bestimmte Krankheitsbilder beschränkt werden.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

24

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

25

Beschluss

26

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG).

27

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

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(1) Werden Grundstücke oder Grundstücksteile zur Entschädigung in Land erworben, so gelten die Vorschriften der §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes vom 4. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1) über den Ausschluß des Kü

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Feb. 2005 - 4 S 2398/04

bei uns veröffentlicht am 03.02.2005

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. September 2004 - 2 K 651/04 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwer

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Werden Grundstücke oder Grundstücksteile zur Entschädigung in Land erworben, so gelten die Vorschriften der §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes vom 4. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1) über den Ausschluß des Kündigungsrechts der Gläubiger, die Unterverteilung der Grundpfandrechte (Hypotheken, Grund- und Rentenschulden) und Reallasten und die Eintragung der Rechtsänderungen in das Grundbuch.

(2) Grundpfandrechte können von dem Erwerber innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zur sofortigen Rückzahlung gekündigt werden. Dient das gekündigte Recht zur Deckung von Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts, das nicht berechtigt ist, die Schuldverschreibungen zurückzukaufen, so wird die Kündigung erst zum nächsten zulässigen Rückzahlungstermin wirksam.

(3) Die Aufgaben der Siedlungsbehörden nach den §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes nimmt die Enteignungsbehörde wahr.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. September 2004 - 2 K 651/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Oberschulamts vom 20.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids dieser Behörde vom 05.02.2004, mit dem die Antragstellerin aufgefordert worden ist, ihre Dienstfähigkeit durch eine amtsärztliche Untersuchung überprüfen zu lassen, zu Recht wiederhergestellt. Auch nach Auffassung des beschließenden Senats überwiegt bei der durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung das private Interesse der Antragstellerin an einem Aufschub der gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Untersuchungsanordnung das entgegenstehende öffentliche Vollzugsinteresse. Denn die angefochtene Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, der nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Beamten und wegen der im Falle der Weigerung möglichen Disziplinarmaßnahmen die Eigenschaft eines Verwaltungsaktes zukommt (vgl. Urteil des Senats vom 15.05.1975 - IV 394/73 -, ZBR 1975, 322 und Beschluss des Senats vom 09.09.1987 - 4 S 1674/87 -, DVBl 1988, 358; ebenso OVG Berlin, Beschluss vom 21.12.2001, NVwZ-RR 2002, 762 = DÖD 2002, 175; anders BVerwG, Beschluss vom 19.06.2000, BVerwGE 111, 246, hinsichtlich der Besonderheiten bei einem Ruhestandsbeamten), wird bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die mit der Beschwerde dargelegten Gründe beschränkten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben.
Das Verwaltungsgericht ging zutreffend davon aus, dass die angegriffene Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach den Maßstäben des dazu ermächtigenden § 53 Abs. 1 Sätze 1 und 3 LBG zu überprüfen ist. Danach ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist (Satz 1). Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen (Satz 3). Dem Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechend gilt dies auch dann, wenn die Behörde Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten hat.
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass es für den Erlass einer Anordnung nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG regelmäßig ausreicht, wenn hinreichend konkrete tatsächliche Umstände vorliegen, aus denen sich Zweifel an der Dienstunfähigkeit bzw. Dienstfähigkeit eines Beamten ergeben können. Derartige Zweifel können, auch wenn ein Beamter dem Dienst nicht über längere Zeit krankheitsbedingt ferngeblieben ist, z.B. dann entstehen, wenn der Dienstherr aufgrund der nachteiligen Auswirkungen des erkennbar schlechten Gesundheitszustandes dieses Beamten auf den Dienstbetrieb den Eindruck gewinnen muss, dass der Beamte den maßgeblichen, ihm in seinem abstrakt-funktionellen Amt, nach den Gegebenheiten des Einzelfalles ausnahmsweise in seinem konkret-funktionellen Amt obliegenden Dienstpflichten (vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Band 1, § 45 LBG Nordrhein-Westfalen, RdNrn. 23, 24 m.w.N.) nicht mehr gewachsen ist. Gerade in einem derartigen Fall, in dem konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine Erkrankung vorliegen, wird die Feststellung der Dienstunfähigkeit, bei deren Vorliegen der Dienstherr gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG verpflichtet ist, den Beamten in den Ruhestand zu versetzen, regelmäßig nur aufgrund eines nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG erhobenen ärztlichen Gutachtens getroffen werden können.
Es bedarf daher als Voraussetzung einer Anordnung nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG über das Vorliegen hinreichend konkreter Umstände hinaus noch keiner Erkenntnisse darüber, ob die entstandenen Zweifel an der Dienst(un)fähigkeit eines Beamten begründet sind, denn dies soll gerade durch die Untersuchung erst festgestellt werden. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer solchen Anordnung kann sich also, wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, regelmäßig nicht darauf erstrecken, den Berechtigungsgrad der Zweifel des Dienstherrn zu ergründen; das würde die Gefahr einer Vorwegnahme des ärztlichen Untersuchungsergebnisses beinhalten. Dem Zweck der Ermächtigung des § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG entsprechend hat sich die gerichtliche Überprüfung vielmehr darauf zu beschränken, ob die Anordnung ermessensfehlerhaft, insbesondere willkürlich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.05.1984, Buchholz 237.5 § 51 LBG HE Nr. 1, und vom 17.09.1997 - 2 B 106.97 -, zitiert nach Juris).
Für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung, wie sie der Antragstellerin gegenüber getroffen worden ist, gelten allerdings wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in die private persönliche Sphäre strengere Voraussetzungen als für die Anordnung einer sonstigen ärztlichen Untersuchung (vgl. den Beschluss des Senats vom 09.09.1987 - 4 S 1674/87 -, a.a.O.). Eine derartige Anordnung entspricht nur dann der im Rahmen des Ermessens von dem Dienstherrn zu beachtenden Fürsorgepflicht (§ 98 LBG), wenn gewichtige Gründe vorliegen, d.h. wenn deutliche Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete, dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Beamten sprechen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.01.1994 - 6 A 2652/92 -; Schütz/Maiwald, a.a.O., § 45 LBG Nordrhein-Westfalen, RdNrn. 55, 56). Insbesondere ist bei der vom Dienstherrn vorzunehmenden ermessenfehlerfreien Würdigung, ob in diese Richtung gehende hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu beachten.
Nach diesen Maßstäben waren zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids vom 05.02.2004, wie bereits das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zutreffend ausgeführt hat, aller Wahrscheinlichkeit nach keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte für eine dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit der Antragstellerin erkennbar, so dass es bereits an der im Rahmen der Verhältnismäßigkeit vorauszusetzenden Erforderlichkeit und Geeignetheit der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung fehlte.
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht entnimmt auch der Senat den Ausführungen des Oberschulamts im Widerspruchsbescheid, dass die Behörde eine im geistig-seelischen Bereich liegende Erkrankung und damit eine entsprechende „Schwäche der geistigen Kräfte“ der Antragstellerin im Sinne des § 53 Abs. 1 Sätze 1 und 3 LBG für möglich hielt. Das bedeutet, dass die streitige amtsärztliche Untersuchung sich nicht auf eine körperliche Untersuchung beschränken, sondern im Wesentlichen die Überprüfung psychisch-mentaler Ursachen der beanstandeten „Verhaltensauffälligkeiten“ der Antragstellerin zum Gegenstand haben soll, um aufgrund der so ermittelten Tatsachen feststellen zu können, ob die der Antragstellerin als Rektorin einer Grund- und Hauptschule im Umgang mit Schülern, Eltern, Kollegen und der Schulaufsichtsbehörde vorgehaltenen erheblichen Defizite an Wahrnehmungs-, Einsichts- und Kommunikationsfähigkeit krankhafter Natur sind. Für das Vorliegen einer derartigen im psychischen Bereich liegenden Erkrankung der Antragstellerin gibt es jedoch auch auf der Grundlage des maßgeblichen Beschwerdevorbringens des Antragsgegners keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte. Die angefochtene Anordnung einer dahingehenden amtsärztlichen Untersuchung erweist sich deshalb als offensichtlich weder erforderlich noch geeignet und verstößt deshalb gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im Widerspruchsbescheid vom 05.02.2004 weist der Antragsgegner zwar zutreffend darauf hin, dass die dem § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG zugrunde liegende Dienstunfähigkeit nicht voraussetze, dass der Begriff „Schwäche der geistigen Kräfte“ auf entsprechende Krankheiten beschränkt sei, sondern dass Dienstunfähigkeit auch ausgelöst werden könne durch eine dadurch bedingte Minderung der geistigen Beweglichkeit, ein Nachlassen der nervlichen oder seelischen Belastbarkeit oder, wofür es bei der Antragstellerin Anhaltspunkte gebe, einen in der Persönlichkeit liegenden Mangel an Selbstbeherrschung, Einsichts-, Kooperations- und Kompromissfähigkeit. Mit seinem Beschwerdevorbringen führt der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die der Antragstellerin erteilte dienstliche Beurteilung vom 13.10.2004 weiter aus, das Verhalten der Antragstellerin als Schulleiterin gegenüber ihren Vorgesetzten sei meistens nicht angemessen und lasse den gebotenen Respekt vermissen, im Umgang mit Eltern und Lehrern träten aufgrund emotionaler Äußerungen häufig Missstimmungen und Konflikte auf und die Antragstellerin habe Schwierigkeiten, einen von ihrer Umgebung akzeptierten kooperativen Führungsstil ohne Verletzungen ihrer Mitarbeiter zu verwirklichen. Auch wenn diese Erkenntnisse des Antragsgegners zutreffen sollten, was nach Lage der Akten möglich erscheint, und es deshalb eine durch die Persönlichkeit der Antragstellerin bedingte Minderung ihrer Wahrnehmungs-, Einsichts- und Kommunikationsfähigkeit geben sollte, die Zweifel an ihrer Befähigung als Schulleiterin hervorrufen würde, so lägen darin aber noch keine deutlichen Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung der Antragstellerin, die allein die Erforderlichkeit einer darauf bezogenen amtsärztlichen Untersuchung begründen könnten.
Es ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt, dass eine zur Dienstunfähigkeit im jeweiligen Amt führende „Schwäche der geistigen Kräfte“ eines Beamten im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG bereits vorliegen kann, wenn er wegen seiner geistig-seelischen Konstitution schon unterhalb der Schwelle einer psychischen Erkrankung nicht mehr im Stande ist, seine Pflicht zur harmonischen Zusammenarbeit mit den übrigen Bediensteten, seinen Vorgesetzten, oder - im Falle eines Lehrers oder Schulleiters - mit den Eltern zu erfüllen und dadurch den notwendigen Verwaltungsablauf erheblich beeinträchtigt. Zur Erfüllung des Begriffs der Dienstunfähigkeit reicht es aus, wenn die geistig-seelische Verfassung des Beamten mit Blick auf die Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte bedeutende und dauernde Abweichungen vom Normalbild eines in dieser Hinsicht tauglichen Beamten aufweist. Dabei ist diese Abweichung nicht an dem Normalbild eines im medizinischen Sinne gesunden Menschen zu messen, sondern an der Verfassung eines vergleichbaren und durchschnittlichen, zur Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte tauglichen Amtsinhabers, hier also einer Rektorin an einer Grund- und Hauptschule (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 01.07.1985 - 4 S 979/85 - und vom 23.06.1988 - 4 S 1640/88 -). Es ist daher, wovon der Antragsgegner wohl auch ausgeht, maßgebend, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution und seines Verhaltens, ohne dass eine Erkrankung im engeren Sinne vorliegen muss, zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Aus diesem Grund stellt die ärztliche Begutachtung nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997, BVerwGE 105, 267 = DÖV 1998, 208 = DVBl. 1998, 201). Der vom Antragsgegner angenommenen Möglichkeit der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin steht folglich nicht entgegen, dass Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung im medizinischen Sinne bei ihr bisher nicht ersichtlich waren. Vielmehr ist der Dienstherr befugt, in eigener Verantwortung und ohne die Erhebung eines psychiatrischen Gutachtens zu prüfen, ob die Antragstellerin wegen ihrer psychisch-mentalen Persönlichkeitsstruktur mit Blick auf die Erfüllung ihrer amtsgemäßen Dienstgeschäfte so erheblich und dauerhaft von dem Normalbild einer Rektorin an einer Grund- und Hauptschule abweicht, dass sie zu einer ausreichenden Erfüllung ihrer Dienstaufgaben auf Dauer nicht mehr in der Lage ist (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 01.07.1985 - 4 S 979/85 - und vom 23.06.1988 - 4 S 1640/88 -).
Aus dem Beschwerdevorbringen des Antragsgegners geht freilich hervor, dass die von ihm festgestellten Unzulänglichkeiten der Antragstellerin bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Tätigkeit im Wesentlichen die Leitungsfunktion als Rektorin betreffen. Das ergibt sich insbesondere aus der mit der Beschwerde vorgelegten dienstlichen Beurteilung vom 13.10.2004. Nach der darin enthaltenen Leistungsbeurteilung erteilt die Antragstellerin einen fachlich gründlich vorbereiteten Unterricht, den sie der permanenten Überprüfung anhand der aktuellen pädagogischen Diskussion unterzieht und entsprechend weiterentwickelt, sie zeigt danach ein hervorragendes Fachwissen, das sie zielgerecht anwendet, sie setzt ihre Unterrichtsplanung didaktisch geschickt um und sie begegnet den Kindern geschickt, freundlich und einfühlsam. Hingegen wird ihr Verhalten als Schulleiterin gegenüber Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Eltern deutlich kritisiert, insbesondere sei es ihr noch nicht gelungen, einen kooperativen Führungsstil so umzusetzen, dass die wichtigen Grundprinzipien einer zeitgemäßen Mitarbeiterführung und Schulleitung erfüllt werden. Auf der Grundlage dieser Einschätzung erscheint es dem Senat fraglich, ob es im vorliegenden Fall anstelle der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin nicht vielmehr um ihre Eignung auf einer Führungsposition als Rektorin geht. Da sie in dem ebenfalls zu ihrem Amt gehörenden Aufgabenbereich als Lehrerin offenbar gute Leistungen gezeigt hat, wird sich die Frage, sie wegen einer ihren gesamten Aufgabenbereich erfassenden Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, mangels Vorliegens dieser Voraussetzungen möglicherweise gar nicht stellen. Vielmehr könnte eher zu erwägen sein, sie gemäß § 36 Abs. 1 LBG wegen eines dienstlichen Bedürfnisses in ein ihrer Eignung entsprechendes anderes Amt zu versetzen (zum dienstlichen Bedürfnis, den Beamten seiner Eignung entsprechend einzusetzen, vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2001, RdNrn. 95, 98). Dabei ist die Feststellung der Eignung eines Beamten eine Aufgabe des Dienstherrn, die er selbst erfüllen muss. Es gehört nämlich zu den grundsätzlichen Pflichten des Dienstherrn, einen Beamten so einzusetzen, dass zwischen den Anforderungen des Amtes und der Eignung des Inhabers weitgehende Übereinstimmung besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.1965, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 5 = DÖD 1965, 177). Davon abgesehen sieht § 53 Abs. 3 LBG ebenfalls die Möglichkeit vor, im Falle einer Entscheidung über die Dienstunfähigkeit von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand abzusehen, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Dass derartige Überlegungen weder in die Untersuchungsanordnung noch in den Prozessvortrag des Antragsgegners Eingang gefunden haben, bestätigt den Befund, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht die hinreichende Beachtung gefunden hat.
10 
Nach allem erweist sich die angefochtene Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung der Antragstellerin aller Wahrscheinlichkeit nach zur Feststellung der Dienstunfähigkeit als nicht erforderlich und nicht geeignet, denn die von dem Antragsgegner wahrgenommenen Verhaltensauffälligkeiten der Antragstellerin, wie sie nunmehr in der neuesten dienstlichen Beurteilung beschrieben und zum Gegenstand des Beschwerdevorbringens gemacht worden sind, geben, wie vorstehend ausgeführt, keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte für eine dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Erkrankung.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 und 72 Nr. 1 GKG n.F. (Hälfte des Hauptsachestreitwerts von 5.000.-- EUR).
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 bs. 1 VwGO).

(1) Werden Grundstücke oder Grundstücksteile zur Entschädigung in Land erworben, so gelten die Vorschriften der §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes vom 4. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1) über den Ausschluß des Kündigungsrechts der Gläubiger, die Unterverteilung der Grundpfandrechte (Hypotheken, Grund- und Rentenschulden) und Reallasten und die Eintragung der Rechtsänderungen in das Grundbuch.

(2) Grundpfandrechte können von dem Erwerber innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zur sofortigen Rückzahlung gekündigt werden. Dient das gekündigte Recht zur Deckung von Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts, das nicht berechtigt ist, die Schuldverschreibungen zurückzukaufen, so wird die Kündigung erst zum nächsten zulässigen Rückzahlungstermin wirksam.

(3) Die Aufgaben der Siedlungsbehörden nach den §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes nimmt die Enteignungsbehörde wahr.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.