Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 17. Jan. 2018 - 1 K 824/17.NW
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der 1963 geborene Kläger stand zuletzt als Justizvollzugshauptsekretär im Dienst des beklagten Landes. Bis zu seiner Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Juli 2015 war er bei der Jugendstrafanstalt (JSA) Sch. tätig. Im vorliegenden Verfahren begehrt er Schadensersatz vom Beklagten in Form von Schmerzensgeld und der Differenz zwischen seinem Unfallruhegehalt und den aktiven Dienstbezügen wegen Pflichtverletzungen des Dienstherrn im Zusammenhang mit einem dienstlichen Vorfall vom 31. Juli 2013.
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An diesem Tag kam es gegen 11:30 Uhr in der Übungswerkstatt Holz zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen zwei Gefangenen: Der Gefangene G. schlug den Gefangenen J. mit einem Holzhammer auf den Hinterkopf, worauf der Gefangene J. mit Stechbeiteln auf den Gefangenen G. warf und ihn verbal bedrohte. Einer der Aufsichtsführenden, der Beamte B., löste Alarm aus über sein persönliches Notrufgerät (PNG). Der Kläger, der im angrenzenden Raum Aufsicht führte, begab sich zur Holzwerkstatt. Dort konnte er sich mit dem Gefangenen G. in den Waschraum zurückziehen. Es gelang ihm aber nicht die Tür zu verschließen, weil der Gefangene J. von der anderen Seite dagegen drückte. Er musste deshalb die Tür mit Körperkraft geschlossen halten, während die beiden anderen Justizvollzugsbeamten den J. zurückhielten. In der Dienstunfallmeldung vom 1. August 2013 gab der Kläger an, es habe ca. 10 Minuten gedauert, bis der Angriff mit Unterstützung weiterer Bediensteter beendet worden sei.
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Der vom Beamten B. ausgelöste PNG-Alarm lief bei der Sicherheitszentrale zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt auf. Der genaue Zeitpunkt des Alarms lässt sich nicht mehr belegen. Die diensthabende Beamtin in der Sicherheitszentrale versuchte zunächst telefonisch und per Funk Kontakt zu dem Bediensteten B. aufzunehmen und forderte dann telefonisch einen Bediensteten des Nachbarbetriebs auf, die Holzwerkstatt aufzusuchen. Nachdem dieser sich nicht zurückmeldete, löste sie über Funk eine Alarmierung aus. Der Zeitpunkt dieses Alarms steht nicht fest. Zu einem ebenfalls nicht näher bestimmten Zeitpunkt während der Kampfhandlungen mit dem Gefangenen J. löste ein unbeteiligter Gefangener nach Aufforderung durch den Beamten B. den sog. Hausalarm aus. Die akustische Alarmierung dieses Systems war unstreitig zum damaligen Zeitpunkt außer Funktion. Um 12:04 Uhr wurde der J. aus der JSA ins Krankenhaus verbracht.
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Der Vorfall wurde vom Beklagten als Dienstunfall des Klägers anerkannt mit den Folgen einer posttraumatischen Belastungsstörung und damit verbundener gesundheitlicher Beeinträchtigungen (Bescheid vom 15. August 2013, geändert am 9. Oktober 2013 und in Bezug auf orthopädische Beschwerden für die Zukunft aufgehoben unter dem 14. August 2015). Seit seiner Ruhestandsversetzung erhält er ein Unfallruhegehalt sowie einen Unfallausgleich wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 %. Ein Klageverfahren auf Zuerkennung einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit blieb erfolglos (1 K 125/15.NW), eine weitere Klage auf erhöhtes Unfallruhegehalt (1 K 79/117.NW) nahm der Kläger zurück.
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Am 22. Dezember 2016 beantragte er beim Beklagten Schadensersatz. Zur Begründung trug er vor, keines der Alarmierungssysteme habe richtig funktioniert, insbesondere wegen des Defekts der akustischen Alarmierung, der seit längerem bekannt gewesen sei. Hätte der Alarm ordnungsgemäß funktioniert, hätten binnen 30 bis 60 Sekunden drei Kollegen aus der Metallwerkstatt und den Daimler-Betrieben vor Ort sein und den Angriff beenden können. Erst durch die anhaltende Gefährdungssituation habe er die psychischen Schäden erlitten. Dem Beklagten sei eine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen, dass er nicht für einen funktionierenden Hausalarm und nicht für korrekte Alarmierungspläne Sorge getragen habe.
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Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 lehnte der Beklagte den Schadensersatzantrag des Klägers ab: Selbst wenn möglicherweise bei einem akustischen Alarm geringfügig schneller andere Bedienstete vor Ort gewesen wären, liege kein schuldhaftes Verhalten vor und keine Kausalität zu den Gesundheitsschäden des Klägers. Die Bediensteten seien über die Fehlfunktion der akustischen Alarmierung informiert gewesen und hätten verstärkt auf die optischen Displays achten sollen.
- 7
Der Kläger bat um Erlass eines Widerspruchsbescheids, der unter dem 14. Juni 2017 erging. Der Beklagte verwies darin im Wesentlichen auf sein Schreiben vom 31. Januar 2017 und führte dies ergänzend aus.
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Nach Zugang des Widerspruchsbescheides (20. Juni 2017) hat der Kläger am 18. Juli 2017 Klage erhoben.
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Er trägt vor: Der Angriff habe um ca. 11:30 Uhr begonnen, erst gegen 11:50 Uhr seien weitere Bedienstete zur Hilfe erschienen, die den Gefangenen J. überwältigen konnten. Der Beklagte habe die Reparatur der Alarmanlage unterlassen und die Bediensteten über die Funktionsdefizite auch nicht informiert. Bei Funktionieren der Anlage hätten die Justizvollzugsbeamten schneller reagiert. Es liege auf der Hand, dass diese Verzögerung kausal für seine gesundheitlichen Beschwerden sei, was durch ärztliche Atteste bestätigt werde. Der Beklagte habe durch die unterlassene Reparatur der Anlage eine vorsätzliche Pflichtverletzung begangen und die Verletzungsfolgen beim Kläger billigend in Kauf genommen.
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Der Kläger beantragt,
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1. Der Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2017 wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.297,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, jedoch nicht unter 5.000,00 € zu zahlen.
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3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger auch in Zukunft die monatliche Differenz zwischen den Bezügen eines Justizvollzugshauptsekretärs der Besoldungsgruppe A8 Stufe 11 und dem Unfallruhegehalt zuzüglich Unfallausgleich monatlich an den Kläger zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor: Es habe keine vorwerfbare Zeitverzögerung bei der Alarmierung gegeben. Eine Pflichtverletzung des Dienstherrn liege nicht vor, erst recht keine vorsätzliche. Der Alarm sei um 11:45 Uhr in der Sicherheitszentrale aufgelaufen, um 11:50 Uhr seien bereits andere Bedienstete vor Ort gewesen. Die Problematik der akustischen Alarmierung sei mehrfach mit dem LBB besprochen gewesen, von dort sei es aber nicht möglich gewesen die Störung zu beheben, so dass die Lautsprecher ganz abgeschaltet worden seien. Nach dem Vorfall sei die Reparatur nochmals angemahnt worden, im November 2013 vom LBB in Auftrag gegeben und schließlich 2014 durchgeführt worden. Darauf habe die Dienststelle keinen Einfluss. Weitere Alarmierungswege hätten aber zur Verfügung gestanden. Selbst wenn eine gewisse Verspätung bei der Hilfestellung durch andere Bedienstete eingetreten sei, sei diese nicht kausal für die eingetretenen Schäden. Die Bediensteten seien in Bezug auf Auseinandersetzungen zwischen Gefangenen geschult und müssten auch mit solchen Situationen umgehen.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie die Verfahrensakten 1 K 125/15.NW und 1 K 79/17.NW Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen den aktiven Dienstbezügen und dem vom Kläger bezogenen Ruhegehalt zu Recht abgelehnt, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. Diesen Ansprüchen steht nämlich § 59 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG – entgegen.
- 19
Danach haben verletzte Beamtinnen oder Beamte aus Anlass eines Dienstunfalls gegen den Dienstherrn nur die im 4. Abschnitt des Landesbeamtenversorgungsgesetzes geregelten dienstunfallrechtlichen Ansprüche. Durch diese - dem § 46 BeamtVG entsprechende - Regelung werden Beamte im Verhältnis zum Dienstherrn bei Vorliegen eines Dienstunfalls grundsätzlich auf die Unfallfürsorgeansprüche beschränkt und – vorbehaltlich der in Absatz 2 normierten Ausnahmen – an der Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche aus jedem anderen Rechtsgrund, z. B. wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, gehindert. Das gilt auch für Ansprüche aus einer schuldhaften Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (vgl. GKöD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, § 46 Rn. 14). Der Ausschluss bezieht sich auf sämtliche Ansprüche, die aus demselben Lebenssachverhalt herrühren, der den Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen begründet (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, BeamtVG § 46 Rn. 42).
- 20
Dem liegt das Prinzip der „Haftungsbeschränkung durch Versorgung“ zugrunde. Der grundsätzlich verschuldensunabhängige Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz verdrängt eine etwaige Verschuldens- oder Gefährdungshaftung des Dienstherrn. Diese Beschränkung hat zwar für die Beamten den Nachteil, dass dem Umfang nach weitergehende Ansprüche, z. B. auf Schmerzensgeld und Ersatz von Vermögenseinbußen, ausgeschlossen sind. Dem steht aber der Vorteil gegenüber, dass Beamte sich an einen liquiden Ersatzpflichtigen wenden kann, der von Amts wegen leistungspflichtig ist, und dass ein Streit um das Verschulden und damit Störungen des Verhältnisses zwischen Beamten und Dienstherrn vermieden werden (vgl. Plog/Wiedow, a. a. O., Rn. 7). Gegen diese Anspruchsbegrenzung bestehen keine rechtlichen, insbesondere keine verfassungsrechtlichen Bedenken, auch nicht soweit einzelne Ansprüche wie ein Schmerzensgeld im Dienstunfallrecht überhaupt nicht vorgesehen sind (vgl. auch zum Nachfolgenden BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1992 – 2 BVL 9/88 –, juris). Die Versorgungsansprüche sind gesetzlich so umschrieben, dass ihre Höhe infolge der Pauschalierung im Einzelfall leicht und sofort zu errechnen ist; aufgrund dieser klaren Rechtslage kommt der Betroffene ohne Verzögerung in den Genuss der Leistungen. Der innere Grund und die Rechtfertigung für den Ausschluss weitergehender Ansprüche liegt in der Überlegung, dass der durch einen Dienstunfall verletzte Beamte im Hinblick auf das bestehende Treue- und Fürsorgeverhältnis in jedem Fall einen sofort wirksamen, angemessenen Ausgleich des Schadens erhalten, ohne dass es auf eine Haftung nach allgemeinem Schadensersatzrecht ankommt.
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Das Ereignis vom 31. Juli 2013 wurde vom Beklagten für den Kläger als Dienstunfall anerkannt. Der Kläger erhält aus diesem Grund das pauschalierte Unfallruhegehalt nach § 45 LBeamtVG sowie einen monatlichen Unfallausgleich gemäß § 44 LBeamtVG. Er leitet seine vorliegend geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus demselben Lebenssachverhalt her, der zu dem anerkannten Dienstunfall geführt hat, nämlich aus der Schädigung seiner Gesundheit durch den Angriff des Gefangenen J. auf den Gefangenen G. und der damit im Zusammenhang stehenden Folgeereignisse, namentlich seiner Belastungen, als er mit dem Gefangenen G. zusammen im Waschraum auf Hilfe warten und sich gegen die Versuche des Gefangenen J. zur Wehr setzen musste, in den Waschraum einzudringen und seine Angriffe fortzusetzen. Durch die auf diesem Lebenssachverhalt beruhenden Unfallfürsorgeleistungen (Unfallruhegehalt und Unfallausgleich) erhält er in pauschalierter Form einen Ausgleich für die dabei erlittenen psychischen Schädigungen. Der Ausgleich kann durch die beschränkende Wirkung des § 59 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG geringer ausfallen, als dies unter Umständen aufgrund allgemeiner Schadensersatzansprüche der Fall wäre, was sich aber aus dem notwendig pauschalierenden und typisierenden Charakter der Versorgungsansprüche ergibt (vgl. erneut BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1992, a. a. O.). Dass dem Kläger aus den dienstunfallfürsorgerechtlichen Vorschriften keine weitergehenden Ansprüche gegen den Beklagten zustehen – ein höherer Unfallausgleich wegen höherer Erwerbsminderung oder das erhöhte Unfallruhegehalt gemäß § 46 LBeamtVG –, folgt rechtskräftig aus dem Ergebnis der Verfahrens 1 K 125/15.NW und 1 K 79/17.NW. Soweit der Kläger die weitergehenden Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlagen nicht erfüllt, kann dieses Ergebnis nicht quasi „über die Hintertür“ einer Anspruchsposition aus Fürsorgepflichtverletzung geltend gemacht werden (vgl. VG München, Urteil vom 6. Juli 2015 – M 21 K 13.3309 –, juris).
- 22
Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Ausnahmefall des § 59 Abs. 2 LBeamtVG vorliegt. Danach können weitergehende Ansprüche aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften gegen den Dienstherrn nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall entweder durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Dienstherrn verursacht worden ist oder bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist. Letzteres ist hier auszuschließen, sodass nur der Fall einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Dienstherrn oder der für ihn handelnden Personen zu prüfen ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
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Dem Beklagten kann nicht der Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung gemacht werden. Dafür genügt nicht jede schuldhafte Pflichtverletzung des Dienstherrn. Die Vorschrift nimmt vielmehr in ihrem Wortlaut Bezug auf das Deliktsrecht der unerlaubten Handlung gemäß § 823 ff. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –. Nach zivilrechtlichen Grundsätzen setzt die vorsätzliche unerlaubte Handlung ein Wissen und Wollen der Rechtsgutsverletzung voraus (vgl. Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 276 Rn. 10). Der Vorsatz des Schädigers muss sich zwar nicht auf die gesamten Schadensfolgen erstrecken, aber auf die Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter des Geschädigten beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1994 – VI ZR 68/93 zu § 91a Soldatenversorgungsgesetz, juris, m.w.N.) Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass der Beklagte die Verletzung des Rechtsguts der Gesundheit des Klägers zumindest billigend in Kauf genommen haben müsste, indem er es unterließ, die Fehlfunktion des akustischen Hausalarms sofort zu beheben oder beheben zu lassen. Dafür sieht das Gericht keine Anhaltspunkte. Vielmehr ging der Dienstherr, hier der für ihn handelnde Leiter der JSA Sch., zutreffend davon aus, dass im Notfall zum Schutz der Bediensteten neben der akustischen Alarmierung über den Hausalarm ausreichende andere Alarmierungsmöglichkeiten zur Verfügung standen, nämlich sowohl der optisch wahrzunehmende Hausalarm über zahlreich vorhandene Displays, als auch die Alarmierung über das PNG bzw. über Funk durch die Sicherheitszentrale der JSA. Eine vorsätzliche, dem Dienstherrn zurechenbare unerlaubte Handlung durch die Bedienstete in der Sicherheitszentrale ist ebenfalls nicht erkennbar. Unter den beschriebenen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Dienstherr hier überhaupt mit einer merklichen Verzögerung einer notwendigen Alarmierung und einer dadurch verursachten Gefährdung seiner Beamtinnen und Beamten gerechnet hat, erst recht nicht, dass er eine solche Verletzung billigend in Kauf genommen hätte.
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Auf die weiteren zwischen den Beteiligten streitigen Fragen, u.a. des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Defekt der akustischen Alarmierung und der beim Kläger nach dem Attest des Diplompsychologen S. durch unterschiedliche Faktoren hervorgerufenen PTBS kommt es nach alledem nicht entscheidend an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO.
Beschluss
- 27
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 36.297,61 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2 und Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG: eingeklagte Geldbeträge in Ziff. 1 und 2 des Klageantrags zuzüglich Regelstreitwert für die Feststellungsklage in Ziffer 3).
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen haben aus Anlass eines Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 30 bis 43a geregelten Ansprüche. Ist der Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn versetzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen; das Gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften. Satz 2 gilt in den Fällen, in denen der Beamte aus dem Dienstbereich eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt wird, mit der Maßgabe, dass dieses Gesetz angewendet wird.
(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall
- 1.
durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden oder - 2.
bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.
(4) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes beruhen; dies gilt nicht in den Fällen des § 32.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.