Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 17. Jan. 2018 - 1 K 824/17.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2018:0117.1K824.17.00
bei uns veröffentlicht am17.01.2018

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der 1963 geborene Kläger stand zuletzt als Justizvollzugshauptsekretär im Dienst des beklagten Landes. Bis zu seiner Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Juli 2015 war er bei der Jugendstrafanstalt (JSA) Sch. tätig. Im vorliegenden Verfahren begehrt er Schadensersatz vom Beklagten in Form von Schmerzensgeld und der Differenz zwischen seinem Unfallruhegehalt und den aktiven Dienstbezügen wegen Pflichtverletzungen des Dienstherrn im Zusammenhang mit einem dienstlichen Vorfall vom 31. Juli 2013.

2

An diesem Tag kam es gegen 11:30 Uhr in der Übungswerkstatt Holz zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen zwei Gefangenen: Der Gefangene G. schlug den Gefangenen J. mit einem Holzhammer auf den Hinterkopf, worauf der Gefangene J. mit Stechbeiteln auf den Gefangenen G. warf und ihn verbal bedrohte. Einer der Aufsichtsführenden, der Beamte B., löste Alarm aus über sein persönliches Notrufgerät (PNG). Der Kläger, der im angrenzenden Raum Aufsicht führte, begab sich zur Holzwerkstatt. Dort konnte er sich mit dem Gefangenen G. in den Waschraum zurückziehen. Es gelang ihm aber nicht die Tür zu verschließen, weil der Gefangene J. von der anderen Seite dagegen drückte. Er musste deshalb die Tür mit Körperkraft geschlossen halten, während die beiden anderen Justizvollzugsbeamten den J. zurückhielten. In der Dienstunfallmeldung vom 1. August 2013 gab der Kläger an, es habe ca. 10 Minuten gedauert, bis der Angriff mit Unterstützung weiterer Bediensteter beendet worden sei.

3

Der vom Beamten B. ausgelöste PNG-Alarm lief bei der Sicherheitszentrale zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt auf. Der genaue Zeitpunkt des Alarms lässt sich nicht mehr belegen. Die diensthabende Beamtin in der Sicherheitszentrale versuchte zunächst telefonisch und per Funk Kontakt zu dem Bediensteten B. aufzunehmen und forderte dann telefonisch einen Bediensteten des Nachbarbetriebs auf, die Holzwerkstatt aufzusuchen. Nachdem dieser sich nicht zurückmeldete, löste sie über Funk eine Alarmierung aus. Der Zeitpunkt dieses Alarms steht nicht fest. Zu einem ebenfalls nicht näher bestimmten Zeitpunkt während der Kampfhandlungen mit dem Gefangenen J. löste ein unbeteiligter Gefangener nach Aufforderung durch den Beamten B. den sog. Hausalarm aus. Die akustische Alarmierung dieses Systems war unstreitig zum damaligen Zeitpunkt außer Funktion. Um 12:04 Uhr wurde der J. aus der JSA ins Krankenhaus verbracht.

4

Der Vorfall wurde vom Beklagten als Dienstunfall des Klägers anerkannt mit den Folgen einer posttraumatischen Belastungsstörung und damit verbundener gesundheitlicher Beeinträchtigungen (Bescheid vom 15. August 2013, geändert am 9. Oktober 2013 und in Bezug auf orthopädische Beschwerden für die Zukunft aufgehoben unter dem 14. August 2015). Seit seiner Ruhestandsversetzung erhält er ein Unfallruhegehalt sowie einen Unfallausgleich wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 %. Ein Klageverfahren auf Zuerkennung einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit blieb erfolglos (1 K 125/15.NW), eine weitere Klage auf erhöhtes Unfallruhegehalt (1 K 79/117.NW) nahm der Kläger zurück.

5

Am 22. Dezember 2016 beantragte er beim Beklagten Schadensersatz. Zur Begründung trug er vor, keines der Alarmierungssysteme habe richtig funktioniert, insbesondere wegen des Defekts der akustischen Alarmierung, der seit längerem bekannt gewesen sei. Hätte der Alarm ordnungsgemäß funktioniert, hätten binnen 30 bis 60 Sekunden drei Kollegen aus der Metallwerkstatt und den Daimler-Betrieben vor Ort sein und den Angriff beenden können. Erst durch die anhaltende Gefährdungssituation habe er die psychischen Schäden erlitten. Dem Beklagten sei eine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen, dass er nicht für einen funktionierenden Hausalarm und nicht für korrekte Alarmierungspläne Sorge getragen habe.

6

Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 lehnte der Beklagte den Schadensersatzantrag des Klägers ab: Selbst wenn möglicherweise bei einem akustischen Alarm geringfügig schneller andere Bedienstete vor Ort gewesen wären, liege kein schuldhaftes Verhalten vor und keine Kausalität zu den Gesundheitsschäden des Klägers. Die Bediensteten seien über die Fehlfunktion der akustischen Alarmierung informiert gewesen und hätten verstärkt auf die optischen Displays achten sollen.

7

Der Kläger bat um Erlass eines Widerspruchsbescheids, der unter dem 14. Juni 2017 erging. Der Beklagte verwies darin im Wesentlichen auf sein Schreiben vom 31. Januar 2017 und führte dies ergänzend aus.

8

Nach Zugang des Widerspruchsbescheides (20. Juni 2017) hat der Kläger am 18. Juli 2017 Klage erhoben.

9

Er trägt vor: Der Angriff habe um ca. 11:30 Uhr begonnen, erst gegen 11:50 Uhr seien weitere Bedienstete zur Hilfe erschienen, die den Gefangenen J. überwältigen konnten. Der Beklagte habe die Reparatur der Alarmanlage unterlassen und die Bediensteten über die Funktionsdefizite auch nicht informiert. Bei Funktionieren der Anlage hätten die Justizvollzugsbeamten schneller reagiert. Es liege auf der Hand, dass diese Verzögerung kausal für seine gesundheitlichen Beschwerden sei, was durch ärztliche Atteste bestätigt werde. Der Beklagte habe durch die unterlassene Reparatur der Anlage eine vorsätzliche Pflichtverletzung begangen und die Verletzungsfolgen beim Kläger billigend in Kauf genommen.

10

Der Kläger beantragt,

11

1. Der Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2017 wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.297,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

12

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, jedoch nicht unter 5.000,00 € zu zahlen.

13

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger auch in Zukunft die monatliche Differenz zwischen den Bezügen eines Justizvollzugshauptsekretärs der Besoldungsgruppe A8 Stufe 11 und dem Unfallruhegehalt zuzüglich Unfallausgleich monatlich an den Kläger zu zahlen.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Er trägt vor: Es habe keine vorwerfbare Zeitverzögerung bei der Alarmierung gegeben. Eine Pflichtverletzung des Dienstherrn liege nicht vor, erst recht keine vorsätzliche. Der Alarm sei um 11:45 Uhr in der Sicherheitszentrale aufgelaufen, um 11:50 Uhr seien bereits andere Bedienstete vor Ort gewesen. Die Problematik der akustischen Alarmierung sei mehrfach mit dem LBB besprochen gewesen, von dort sei es aber nicht möglich gewesen die Störung zu beheben, so dass die Lautsprecher ganz abgeschaltet worden seien. Nach dem Vorfall sei die Reparatur nochmals angemahnt worden, im November 2013 vom LBB in Auftrag gegeben und schließlich 2014 durchgeführt worden. Darauf habe die Dienststelle keinen Einfluss. Weitere Alarmierungswege hätten aber zur Verfügung gestanden. Selbst wenn eine gewisse Verspätung bei der Hilfestellung durch andere Bedienstete eingetreten sei, sei diese nicht kausal für die eingetretenen Schäden. Die Bediensteten seien in Bezug auf Auseinandersetzungen zwischen Gefangenen geschult und müssten auch mit solchen Situationen umgehen.

17

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie die Verfahrensakten 1 K 125/15.NW und 1 K 79/17.NW Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen den aktiven Dienstbezügen und dem vom Kläger bezogenen Ruhegehalt zu Recht abgelehnt, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. Diesen Ansprüchen steht nämlich § 59 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG – entgegen.

19

Danach haben verletzte Beamtinnen oder Beamte aus Anlass eines Dienstunfalls gegen den Dienstherrn nur die im 4. Abschnitt des Landesbeamtenversorgungsgesetzes geregelten dienstunfallrechtlichen Ansprüche. Durch diese - dem § 46 BeamtVG entsprechende - Regelung werden Beamte im Verhältnis zum Dienstherrn bei Vorliegen eines Dienstunfalls grundsätzlich auf die Unfallfürsorgeansprüche beschränkt und – vorbehaltlich der in Absatz 2 normierten Ausnahmen – an der Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche aus jedem anderen Rechtsgrund, z. B. wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, gehindert. Das gilt auch für Ansprüche aus einer schuldhaften Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (vgl. GKöD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, § 46 Rn. 14). Der Ausschluss bezieht sich auf sämtliche Ansprüche, die aus demselben Lebenssachverhalt herrühren, der den Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen begründet (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, BeamtVG § 46 Rn. 42).

20

Dem liegt das Prinzip der „Haftungsbeschränkung durch Versorgung“ zugrunde. Der grundsätzlich verschuldensunabhängige Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz verdrängt eine etwaige Verschuldens- oder Gefährdungshaftung des Dienstherrn. Diese Beschränkung hat zwar für die Beamten den Nachteil, dass dem Umfang nach weitergehende Ansprüche, z. B. auf Schmerzensgeld und Ersatz von Vermögenseinbußen, ausgeschlossen sind. Dem steht aber der Vorteil gegenüber, dass Beamte sich an einen liquiden Ersatzpflichtigen wenden kann, der von Amts wegen leistungspflichtig ist, und dass ein Streit um das Verschulden und damit Störungen des Verhältnisses zwischen Beamten und Dienstherrn vermieden werden (vgl. Plog/Wiedow, a. a. O., Rn. 7). Gegen diese Anspruchsbegrenzung bestehen keine rechtlichen, insbesondere keine verfassungsrechtlichen Bedenken, auch nicht soweit einzelne Ansprüche wie ein Schmerzensgeld im Dienstunfallrecht überhaupt nicht vorgesehen sind (vgl. auch zum Nachfolgenden BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1992 – 2 BVL 9/88 –, juris). Die Versorgungsansprüche sind gesetzlich so umschrieben, dass ihre Höhe infolge der Pauschalierung im Einzelfall leicht und sofort zu errechnen ist; aufgrund dieser klaren Rechtslage kommt der Betroffene ohne Verzögerung in den Genuss der Leistungen. Der innere Grund und die Rechtfertigung für den Ausschluss weitergehender Ansprüche liegt in der Überlegung, dass der durch einen Dienstunfall verletzte Beamte im Hinblick auf das bestehende Treue- und Fürsorgeverhältnis in jedem Fall einen sofort wirksamen, angemessenen Ausgleich des Schadens erhalten, ohne dass es auf eine Haftung nach allgemeinem Schadensersatzrecht ankommt.

21

Das Ereignis vom 31. Juli 2013 wurde vom Beklagten für den Kläger als Dienstunfall anerkannt. Der Kläger erhält aus diesem Grund das pauschalierte Unfallruhegehalt nach § 45 LBeamtVG sowie einen monatlichen Unfallausgleich gemäß § 44 LBeamtVG. Er leitet seine vorliegend geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus demselben Lebenssachverhalt her, der zu dem anerkannten Dienstunfall geführt hat, nämlich aus der Schädigung seiner Gesundheit durch den Angriff des Gefangenen J. auf den Gefangenen G. und der damit im Zusammenhang stehenden Folgeereignisse, namentlich seiner Belastungen, als er mit dem Gefangenen G. zusammen im Waschraum auf Hilfe warten und sich gegen die Versuche des Gefangenen J. zur Wehr setzen musste, in den Waschraum einzudringen und seine Angriffe fortzusetzen. Durch die auf diesem Lebenssachverhalt beruhenden Unfallfürsorgeleistungen (Unfallruhegehalt und Unfallausgleich) erhält er in pauschalierter Form einen Ausgleich für die dabei erlittenen psychischen Schädigungen. Der Ausgleich kann durch die beschränkende Wirkung des § 59 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG geringer ausfallen, als dies unter Umständen aufgrund allgemeiner Schadensersatzansprüche der Fall wäre, was sich aber aus dem notwendig pauschalierenden und typisierenden Charakter der Versorgungsansprüche ergibt (vgl. erneut BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1992, a. a. O.). Dass dem Kläger aus den dienstunfallfürsorgerechtlichen Vorschriften keine weitergehenden Ansprüche gegen den Beklagten zustehen – ein höherer Unfallausgleich wegen höherer Erwerbsminderung oder das erhöhte Unfallruhegehalt gemäß § 46 LBeamtVG –, folgt rechtskräftig aus dem Ergebnis der Verfahrens 1 K 125/15.NW und 1 K 79/17.NW. Soweit der Kläger die weitergehenden Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlagen nicht erfüllt, kann dieses Ergebnis nicht quasi „über die Hintertür“ einer Anspruchsposition aus Fürsorgepflichtverletzung geltend gemacht werden (vgl. VG München, Urteil vom 6. Juli 2015 – M 21 K 13.3309 –, juris).

22

Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Ausnahmefall des § 59 Abs. 2 LBeamtVG vorliegt. Danach können weitergehende Ansprüche aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften gegen den Dienstherrn nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall entweder durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Dienstherrn verursacht worden ist oder bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist. Letzteres ist hier auszuschließen, sodass nur der Fall einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Dienstherrn oder der für ihn handelnden Personen zu prüfen ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

23

Dem Beklagten kann nicht der Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung gemacht werden. Dafür genügt nicht jede schuldhafte Pflichtverletzung des Dienstherrn. Die Vorschrift nimmt vielmehr in ihrem Wortlaut Bezug auf das Deliktsrecht der unerlaubten Handlung gemäß § 823 ff. Bürgerliches GesetzbuchBGB –. Nach zivilrechtlichen Grundsätzen setzt die vorsätzliche unerlaubte Handlung ein Wissen und Wollen der Rechtsgutsverletzung voraus (vgl. Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 276 Rn. 10). Der Vorsatz des Schädigers muss sich zwar nicht auf die gesamten Schadensfolgen erstrecken, aber auf die Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter des Geschädigten beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1994 – VI ZR 68/93 zu § 91a Soldatenversorgungsgesetz, juris, m.w.N.) Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass der Beklagte die Verletzung des Rechtsguts der Gesundheit des Klägers zumindest billigend in Kauf genommen haben müsste, indem er es unterließ, die Fehlfunktion des akustischen Hausalarms sofort zu beheben oder beheben zu lassen. Dafür sieht das Gericht keine Anhaltspunkte. Vielmehr ging der Dienstherr, hier der für ihn handelnde Leiter der JSA Sch., zutreffend davon aus, dass im Notfall zum Schutz der Bediensteten neben der akustischen Alarmierung über den Hausalarm ausreichende andere Alarmierungsmöglichkeiten zur Verfügung standen, nämlich sowohl der optisch wahrzunehmende Hausalarm über zahlreich vorhandene Displays, als auch die Alarmierung über das PNG bzw. über Funk durch die Sicherheitszentrale der JSA. Eine vorsätzliche, dem Dienstherrn zurechenbare unerlaubte Handlung durch die Bedienstete in der Sicherheitszentrale ist ebenfalls nicht erkennbar. Unter den beschriebenen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Dienstherr hier überhaupt mit einer merklichen Verzögerung einer notwendigen Alarmierung und einer dadurch verursachten Gefährdung seiner Beamtinnen und Beamten gerechnet hat, erst recht nicht, dass er eine solche Verletzung billigend in Kauf genommen hätte.

24

Auf die weiteren zwischen den Beteiligten streitigen Fragen, u.a. des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Defekt der akustischen Alarmierung und der beim Kläger nach dem Attest des Diplompsychologen S. durch unterschiedliche Faktoren hervorgerufenen PTBS kommt es nach alledem nicht entscheidend an.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

26

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO.

Beschluss

27

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 36.297,61 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2 und Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG: eingeklagte Geldbeträge in Ziff. 1 und 2 des Klageantrags zuzüglich Regelstreitwert für die Feststellungsklage in Ziffer 3).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche


(1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen haben aus Anlass eines Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 30 bis 43a geregelten Ansprüche. Ist der Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-recht

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Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Juli 2015 - M 21 K 13.3309

bei uns veröffentlicht am 06.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 21 K 13.3309 Im Namen des Volkes Urteil vom 6. Juli 2015 21. Kammer Sachgebiets-Nr. 1314 Hauptpunkte: kein Anspruch auf Unfallruhegehal

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen haben aus Anlass eines Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 30 bis 43a geregelten Ansprüche. Ist der Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn versetzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen; das Gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften. Satz 2 gilt in den Fällen, in denen der Beamte aus dem Dienstbereich eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt wird, mit der Maßgabe, dass dieses Gesetz angewendet wird.

(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall

1.
durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden oder
2.
bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 sind Leistungen, die dem Beamten und seinen Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf die weitergehenden Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet.

(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.

(4) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes beruhen; dies gilt nicht in den Fällen des § 32.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 21 K 13.3309

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 6. Juli 2015

21. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1314

Hauptpunkte:

kein Anspruch auf Unfallruhegehalt aufgrund eines bestandskräftig gewordenen Grundlagenbescheids (Nichtanerkennung als Dienstunfallfolge, vgl. Urteil VG München vom 06.07.2015, Az. M 21 K 14.1065);

kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht;

Belehrungspflicht aus Fürsorgepflicht nur ausnahmsweise;

Subsidiarität des Anspruchs aus Fürsorgepflichtverletzung bei abschließender spezialgesetzlicher Normierung eines Leistungsanspruchs;

Ausschluss des Schadensersatzanspruchs aus Fürsorgepflichtverletzung, wenn es der Betroffene vorwerfbar unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

gegen

Bundeseisenbahnvermögen Dienststelle ...

- Beklagter -

wegen Unfallruhegehalt

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 21. Kammer,

durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2015 am 6. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der im Jahr 1956 geborene Kläger stand als Beamter auf Lebenszeit im Dienst des Beklagten (zuletzt im Dienstgrad eines Hauptlokomotivführers, Besoldungsgruppe A 8). Mit Ablauf des ... März 2012 wurde er wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Am ... Mai 1992 und am ... November 1994 wurden bei der dienstlichen Tätigkeit des Klägers als Lokführer Personen, die sich in Suizidabsicht auf das Gleis begeben hatten, überfahren und getötet. Beide Ereignisse wurden mit Bescheiden vom ... Juni 1992 (Bl. ... der Unfallakte) bzw. vom ... Dezember 1994 (Bl. ... der Unfallakte) als Dienstunfälle nach § 31 BeamtVG anerkannt, jeweils mit dem erlittenen Körperschaden „psychisch-traumatische Erlebnisreaktion nach Schockereignis“. In der Folgezeit unterzog sich der Kläger diversen ärztlichen resp. therapeutischen Behandlungen, deren Kosten zunächst über die Beamtenunfallfürsorge als Dienstunfallfolgen abgewickelt wurden.

Unter dem ... August 1997 teilte der Bahnarzt der Dienststelle ... des Beklagten im Anschluss an eine Reha-Maßnahme mit, dass eine weitere psychotherapeutische Behandlung auf alle Fälle notwendig erscheine, empfahl aber für die Beurteilung, ob die seinerzeitigen psychischen Beschwerden des Klägers ihre überwiegende Ursache in der Primärpersönlichkeit des Klägers oder in den zwei Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 hätten, die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens. Daraufhin unterzog sich der Kläger einer Begutachtung durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. D..., der in seinem neuropsychiatrischem Gutachten vom ... September 1997 (Bl. ... ff. der Unfallakte) zu dem Ergebnis kommt, dass der Kläger insbesondere bei dem ersten Ereignis vom ... Mai 1992 eine sog. posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe, deren im geringen Maß erfolgte Chronifizierung u. a. durch das zweite Ereignis vom ... November 1994 wahrscheinlich begünstigt worden sei. Bei der gutachterlichen Untersuchung seien vorbestehende psychiatrische Störungen von Krankheitswert nicht deutlich geworden. Die fortbestehenden Folgen der Dienstunfälle bestünden in erster Linie aus sich immer wieder aufdrängenden Erinnerungen an die Unfallereignisse (insbesondere an das erste aus dem Jahr 1992) mit Grübelneigung und einem Vermeidungsverhalten sowie immer wiederkehrenden Schlafstörungen (wobei allerdings hier auch noch andere Ursachen eine Rolle spielen dürften) und einer Neigung zur psychosomatischen Reaktionsbildung. Diese psychischen Störungen seien noch behandlungsbedürftig, da sonst die Gefahr einer weiteren Chronifizierung und insbesondere erneuten Verschlimmerung bestehe. Die durch die Unfallfolgen bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit habe wahrscheinlich auch direkt nach den Unfällen nicht länger als sechs Monate einen Grad von 25 oder mehr betragen. Aktuell werde die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf maximal 10% (zehn von Hundert) eingeschätzt. Es werde eine verhaltenstherapeutische Behandlung von max. 40 Einzelsitzungen vorgeschlagen. Diese Behandlung sei im überwiegenden Maße als Folge der erlittenen Dienstunfälle anzusehen. Ohne diese wäre es mit Wahrscheinlichkeit nicht zu den psychischen Veränderungen gekommen, die während der letzten Jahre zu beobachten und auch jetzt noch, wenn auch im geringeren Maße, vorhanden seien. Es handele sich also nicht um ein schicksalsbedingtes Leiden, wobei allerdings festzustellen sei, dass die etwas rigide und vermutlich auch zwanghafte Primärpersönlichkeit des Klägers, die als solche jedoch nicht krankheitswertig sei, zur mangelnden Verarbeitung und zur Chronifizierung der Unfallfolgen beigetragen haben dürfte. Sollte eine länger als 40 Stunden dauernde psychotherapeutische Behandlung erforderlich werden, werde man jedoch die Frage prüfen müssen, ob dann nicht im Wesentlichen unfallfremde Probleme behandelt werden sollen.

Unter dem ... Oktober 1997 teilte der Ärztliche Dienst des Beklagten der Dienststelle Berlin mit, dass dem Gutachten in vollem Umfang zugestimmt werde. Eine Nachuntersuchung des Klägers sei für Oktober 1998 vorgesehen.

Unter dem ... März 1998 richtete der die therapeutische Behandlung durchführende Diplom-Psychologe und Facharzt für Psychotherapeutische Medizin Dr. med. G. ein Schreiben an die Dienststelle des Beklagten in Berlin (Bl. ... der Unfallakte), mit der er um Bestätigung der Kostenübernahme für anstehende therapeutische Maßnahmen bat und in dem er unter Bezugnahme auf ein vorher geführtes Telefonat mitteilte, dass es notwendig werden könne, „die depressive Grunderkrankung, die schon vor dem ersten Unfall bestand, im Rahmen einer analytischen Weiterbehandlung und dann über die Krankenkasse zu behandeln.“ Auf dieses Scheiben bestätigte die Berliner Dienststelle des Beklagten mit Schreiben vom ... März 1998, dass die Kosten für 40 Sitzungen Verhaltenstherapie über die Beamtenunfallfürsorge getragen werden. Die letzte Therapiemaßnahme des Klägers, die von der Beamtenunfallfürsorge abgewickelt wurde, fand am ... Oktober 1998 statt (Bl. ... der Unfallakte). Im Anschluss sind Kostenübernahmen für weitere Therapiemaßnahmen seitens des Klägers nicht mehr als Dienstunfallfolgen bei der Beamtenunfallfürsorgestelle beantragt worden. Therapeutische /ärztliche Maßnahmen sind vom Kläger vielmehr ausschließlich über die beamtenrechtliche Beihilfe und die private Krankenkasse abgerechnet worden.

Am ... Oktober 1998 wurde der Kläger bahnärztlich untersucht. Hierzu verfasste der Bahnarzt (Dr. He...) - unter der Mitteilung (vgl. Ankreuzfeld), dass eine fachärztliche Begutachtung nicht erforderlich sei - einen Befundbericht über den Kläger, indem es u. a. heißt:

„Klagt noch über innere Unruhe, Grübeln, Schweißausbrüche bei Erinnerung an die Betriebsunfälle.

Die Schlafstörungen hätten sich gebessert.

Eine weitere Psychotherapie erscheint notwendig.“

Auf dem in der Unfallakte befindlichen Befundbericht (Bl. ... der Unfallakte) findet sich folgender handschriftlicher Vermerk der Dienststelle Berlin des Beklagten:

„Am ...10.98 Rücksprache mit Dr. He... Die weitergehende Psychotherapie soll zulasten der Krankenkasse gehen (s. GA Dr. D... v. ...9.97).“

Im Anschluss an einen Aufenthalt des Klägers in der Rheumaklinik der BVA (...) vom ... September 1999 bis ... Oktober 1999 (vgl. Bl. ... ff. der Unfallakte, Bl. ... ff. der Bahnarztakte) wurde der Kläger am ... Dezember 1999 erneut bahnärztlich untersucht. Hierzu findet sich - unter der Mitteilung (vgl. Ankreuzfeld), dass eine fachärztliche Begutachtung nicht erforderlich sei - folgender Befundbericht des Bahnarztes über den Kläger (Bl. ... der Unfallakte, Bl. ... der Bahnarztakte):

„Herr H. berichtet noch über innere Unruhe, teilw. Schlafstörungen, er müsste noch oft an den Unfall denken, das Ereignis belastet ihn noch. Er sei ein ganz anderer Mensch geworden.

Herr H. ist weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung.

Im Vordergrund der psychotherapeutischen Behandlung stehen derzeit jedoch unfall-unabhängige persönlichkeitsbedingte psychische Probleme.“

Mit Schreiben vom ... Januar 2000 (Bl. ... der Unfallakte) setzte die Dienststelle Berlin des Beklagten den Kläger davon in Kenntnis, dass etwa noch bestehende Restbeschwerden der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 seine Erwerbsunfähigkeit um weniger als 25% minderten, so dass die Gewährung von Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) nicht in Betracht komme. Unabhängig davon habe der Kläger auch weiterhin Anspruch auf Gewährung von Unfallheilbehandlung und sonstigen Unfallfürsorgeleistungen, wenn solche wegen der Folgen der Dienstunfälle notwendig seien. Sollte eine wesentliche Verschlimmerung der Unfallfolgen eintreten, könne er jederzeit Unfallausgleich beantragen.

In den folgenden Jahren unterzog sich der Kläger wiederholt auch wegen psychischer Probleme diversen therapeutischen Maßnahmen, ohne dass dabei die Unfallfürsorgestelle des Beklagten einbezogen wurde. In den Behördenakten finden sich insofern u. a. ein ärztlicher Kurzbericht der S. Klink (B...) vom ... November 2006 über einen stationären Aufenthalt des Klägers dort vom ... August 2006 bis ... November 2006 mit einem hierauf bezogenen bahnärztlichen Bericht vom ... November 2006 (Bl. ..., ... der Bahnarztakte) sowie ein Entlassungsbericht vom ... Januar 2009 über einen Reha-Aufenthalt des Klägers in der C...-Klinik M... im Zeitraum ... Dezember 2008 bis ... Januar 2009 (Bl. ... ff. der Unfallakte, Bl. ... ff. der Bahnarztakte). Im gerichtlichen Verfahren hat die Klägerseite weiter vorgelegt eine Stellungnahme der S. Klinik vom ... November 2006 (Bl. ... ff. der Gerichtsakte) zum o.g. stationären Krankenhausaufenthalt sowie ein „Psychotherapie-Gutachten“ des Facharztes Dr. Ha... vom ... April 2007 (Bl. ... der Gerichtsakte) an die für die Beihilfebearbeitung zuständige Dienststelle des Beklagten in Kassel. Auf den Inhalt der jeweiligen Unterlagen wird Bezug genommen.

Ab Mitte 2011 wurde der Kläger aufgrund von Dienstunfähigkeitsmeldungen wiederholt bahnärztlich untersucht (Bl. ..., ..., ... der Bahnarztakte). In einer Stellungnahme vom ... Januar 2012 ging der Ärztliche Dienst des Beklagten davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers nicht gebessert habe und Dienstfähigkeit nicht abzusehen sei. Es wurde deshalb eine Zurruhesetzung empfohlen. Im anliegenden bahnärztlichen Formulargutachten (Bl. ... der Unfallakte, Bl. ... der Bahnarztakte) wird ausgeführt, dass nicht zu erwarten sei, dass der Kläger in den nächsten sechs Monaten voll oder zu mindestens 50% dienstfähig werde. Das Leistungsvermögen sei aus medizinischen Gründen soweit vermindert, dass innerhalb der nächsten sechs Monate die Dienstfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nicht wiederhergestellt sein werde. Im Vordergrund stehe eine rezidivierende depressive Störung. Trotz langzeitlicher fachärztlicher Behandlung, Psychotherapie und Medikamenteneinnahme habe sich der Gesundheitszustand nicht bessern lassen, das Leistungsvermögen sei anhaltend eingeschränkt. An der entsprechenden Stelle des Formularblatts werden die Fragen, ob der Gesundheitszustand Folge eines Dienstunfalls oder eines sonstigen Unfalls ist, jeweils mit „Nein“ angekreuzt.

Mit Bescheid der Dienststelle ... des Beklagten vom ... März 2012 wurde der Kläger mit Ablauf des ... März 2012 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Bereits mit - im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichem - Bescheid vom ... Februar 2012 hatte die Dienststelle ... des Beklagten (Außenstelle ...) die Versorgungsbezüge des Klägers ab 1. April 2012 unter Ansatz eines Abschlags gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG und ohne Ansatz eines Unfallruhegehalts gem. § 36 BeamtVG festgesetzt.

Hiergegen erhob der Kläger unter dem ... März 2012 Widerspruch, der bei dem Beklagten am ... März 2012 eingegangen ist. Zur Begründung trug der Kläger vor, die Versorgungsbezüge seien auf Grundlage einer Unfallversorgung gemäß § 36 BeamtVG zu berechnen. Seine Dienstunfälle (1992, 1994) hätten massive gesundheitliche Beschwerden herbeigeführt, die bis heute andauerten und die nunmehr endgültig zu seiner Pensionierung geführt hätten. Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger Stellungnahmen seiner behandelnden Ärzte vor, worin jeweils ausgeführt wird, dass die fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers berufsbedingt bzw. als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anzusehen sei (fachärztliches Attest Dr. G. vom ... März 2012, Neurologische Bescheinigung Dr. B... vom ... März 2012, fachärztliche Bescheinigung des Klinikums ... München - Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie - vom ... April 2012, Bl. ..., ..., ... der Unfallakte).

Die Entscheidung über den Widerspruch gegen den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom ... Februar 2012 wurde zunächst zurückgestellt, um die Dienststelle Ost des Beklagten eine Grundentscheidung über die Anerkennung der seitens des Klägers geltend gemachten aktuellen psychischen Erkrankung als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 treffen zu lassen.

Mit Bescheid vom ... April 2012, dem Kläger zugestellt am ... April 2012, erkannte die Dienststelle Ost des Beklagten in einer Grundentscheidung die depressiven Störungen und die posttraumatische Belastungsstörung, mit denen er mindestens seit dem Jahr 2005 in Behandlung sei, nicht als Folgen der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 an. Der Anerkennung stehe die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG entgegen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Die im Widerspruchsverfahren von der Behörde eingeholten Stellungnahmen des Facharztes für Psychotherapeutische Medizin Dr. G. vom ... Juli 2012 und des Neurologen Dr. B... vom ... September 2012 gehen übereinstimmend davon aus, dass die psychische Erkrankung des Klägers ausschließlich auf die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 zurückzuführen seien. Auf Bitte der Dienststelle Ost des Beklagten um Prüfung des Sachverhalts gab der Ärztliche Dienst des Beklagten unter dem ... Oktober 2012 eine Stellungnahme ab (Bl. ... ff. der Unfallakte, Bl. ... ff. der Bahnarztakte), die unter Auswertung des in der Bahnarztakte enthaltenen Informationsmaterials (bahnärztliche Stellungnahmen, ärztliche Stellungnahmen über Therapie- und Reha-Maßnahmen) zu dem Ergebnis kommt, dass zwar keine Zweifel bestünden, dass beim Kläger eine rezidivierende depressive Störung vorliege, dass diese aber nicht durch die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 bedingt sei. Mit Widerspruchsbescheid der Dienststelle Ost des Beklagten vom ... April 2013, der eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, wurde der Widerspruch des Klägers vom ... Mai 2012 gegen den Ablehnungsbescheid vom ... April 2012 zurückgewiesen. Hiergegen wurde in der Folgezeit keine Klage erhoben.

Mit Schreiben vom ... Juni 2013 führte die Dienststelle Ost des Beklagten gegenüber der Dienststelle ... aus, dass der Kläger infolge der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und ... November 1994 nicht dienstunfähig geworden sei. Die Dienstunfähigkeit sei nicht wesentlich (überwiegend) durch die Folgen der Dienstunfälle eingetreten, so dass die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 BeamtVG nicht erfüllt seien. Dies beruhe auf den vorliegenden Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes des Beklagten vom ... Januar 2012 und vom ... Oktober 2012 sowie auf dem nunmehr bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013. Hiernach seien keine Unfallfürsorgeleistungen gem. §§ 30 ff. BeamtVG zu gewähren.

Mit - hier streitgegenständlichem - Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013, der dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am ... Juni 2013 zugestellt wurde, wies die Dienststelle ... des Beklagten (Außenstelle ...) den gegen die (ein Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG nicht berücksichtigende) Versorgungsfestsetzungsverfügung vom... Februar 2012 gerichteten Widerspruch des Kläger vom ... März 2012 zurück. Der Beamtenfürsorgestelle des Beklagten (Dienststelle Ost) sei erst durch das Widerspruchsschreiben vom ... März 2012 bekannt geworden, dass der Kläger für die jetzt bestehenden gesundheitlichen Beschwerden die Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 verantwortlich mache. Die Dienststelle Ost des Beklagten habe aber durch den inzwischen bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... April 2013 entschieden, dass depressive Störungen und eine posttraumatische Belastungsstörung, mit denen der Kläger mindestens seit dem Jahr 2005 in Behandlung sei, nicht als Folgen der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... Dezember 1994 anerkannt würden. Die Dienststelle Ost habe auch im Anschluss daran festgehalten, dass der Kläger infolge der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 nicht dienstunfähig geworden sei. Die Dienstunfähigkeit des Klägers sei nicht wesentlich (überwiegend) durch die Folgen der Dienstunfälle eingetreten. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 BeamtVG seien - beruhend auf den vorliegenden Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes des Beklagten vom... Januar 2012 und vom ... Oktober 2012 sowie auf dem bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 - demnach nicht erfüllt. Unfallruhegehalt gem. § 36 Abs. 1 BeamtVG könne daher nicht gewährt werden.

Am 29. Juli 2013 hat der Kläger über seine Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage im vorliegenden Verfahren hiergegen erhoben.

Im Anschluss an die Klageerhebung machte der Bevollmächtigte des Klägers unter dem ... Oktober 2013 mit Schreiben an die Dienststelle ... des Beklagten einen Anspruch des Klägers wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Bahnarztes geltend, weswegen der Kläger - unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht - so zu stellen sei, als ob er innerhalb der Zehnjahresfrist die weiter bestehenden unfallursächlichen Behandlungen gemeldet hätte und als ob er dienstunfallbedingt zum vorzeitigen Ruhestand gekommen wäre. Im Rahmen der Fürsorgepflichtverletzung habe der Kläger Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen nach § 36 BeamtVG. Gegen das Antwortschreiben der Dienststelle ... des Beklagten vom ... November 2013, in dem diese u. a. unter Verweis auf die bereits erhobene Klage mitteilte, in keine weitere Sacherörterung einzutreten, erhob der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom ... Dezember 2013 Widerspruch. Hierauf antwortete die Dienststelle ... unter dem ... Januar 2014, dass das Schreiben vom ... November 2013 mangels Regelung kein Verwaltungsakt und deshalb nicht mit Widerspruch anfechtbar sei.

Ebenfalls im Anschluss an die Klageerhebung lehnte die Dienststelle Ost des Beklagten mit Bescheid vom ... November 2013 den unter dem ... Oktober 2013 gestellten Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des mit Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom ... Dezember 2013 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom ... Februar 2014 zurück. Der Bescheid vom ... November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2014 sowie das Wiederaufgreifensbegehren des Klägers sind Streitgegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München mit dem Aktenzeichen M 21 K 14.1065.

Der Kläger beantragt im vorliegenden Verfahren,

den Bescheid des Beklagten vom ... Februar 2012 abzuändern, den Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013 aufzuheben sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Versorgungsbezüge des Klägers ab Eintritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung des § 36 BeamtVG (Unfallfürsorgeleistungen) zu berechnen.

Zur Klagebegründung wird insbesondere ausgeführt, dass sich der Kläger von den Ereignissen 1992 und 1994 niemals erholt habe. Er sei auch nach 1998 weiterhin durchgehend in psychotherapeutischer und psychiatrischer (auch stationärer) Behandlung gewesen. Aus diversen ärztlichen Unterlagen, die dem Beklagten schon im behördlichen Verfahren vorgelegen hätten bzw. die von der Klägerseite im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren vorgelegt worden seien, sei ersichtlich, dass die psychische Erkrankung durch die beiden suizidalen Unfälle 1992 und 1994 - unabhängig von einer etwaigen bestehenden Grunderkrankung - ausgelöst worden seien. Dass es dabei weitere psychische Problemstellungen gegeben habe, werde nicht übersehen, diese führten jedoch nicht dazu, dass die Dienstunfälle mit Personenschaden völlig überlagert seien. Es sei fehlerhaft gewesen, dass der Bahnarzt, dem der Kläger bereits am ... Dezember 1999 berichtet habe, dass er noch an den Unfall denken müsse und dass dieser ihn belaste, die weitere Behandlung nicht auf den Unfall bezogen habe. Auch wenn er - der Kläger - bei späteren bahnärztlichen Begutachtungen über weitere aktuelle Situationen und Belastungen gesprochen habe, so hätten die Flashbacks aus den Dienstunfällen von 1992 und 1994 immer mitgewirkt. Selbst wenn der Gewährung von dienstunfallbezogenen Ruhegehaltsbezügen die Fristenregelung des § 45 BeamtVG entgegenstehen sollte, stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht zu. Aufgrund der besonderen Fallsituation sei der Bahnarzt spätestens nach Vorlage des Gutachtens der S.klinik vom ... November 2006 verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass seine nach wie vor bestehende depressive Störung Folge der posttraumatischen Belastungsstörung sei und dass deshalb Ansprüche aus der Dienstunfallfürsorge in Betracht kommen könnten. Der Bahnarzt sei verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass Unfallfürsorge für ihn weiterhin in Betracht kommen könnte und er sich wieder an die zuständige Dienststelle Ost des Beklagten zu wenden habe. Gegebenenfalls hätte er (auch mit Blick auf die entsprechende Empfehlung im Gutachten von Dr. D... aus dem Jahr 1997, dem er damals zugestimmt habe) ein psychiatrisches Gutachten einholen oder der Dienststelle Ost entsprechendes empfehlen müssen. Das Vorgehen des Bahnarztes - der laut Vermerk über ein Telefonat im Oktober 1998 der Dienststelle des Beklagten in Berlin ohne ausreichende ärztliche Untersuchung und Feststellungen und ohne Änderung des Krankheitsbilds vorgeschlagen habe, dass die weitere Psychotherapie zulasten der Krankenkasse gehen solle - sei schon im Jahr 1998 dienstpflichtwidrig gewesen. Hätte der Bahnarzt nicht unrichtige Erklärungen gegenüber der Dienststelle des Beklagten in Berlin abgegeben, hätte der Kläger nach wie vor Unfallfürsorge erhalten und hätte damit den erhöhten Ruhestandssatz erhalten. Der Kläger sei insofern bedrängt worden, es sei um reine Kostenersparnis gegangen. Hätte der Bahnarzt den Kläger im Rahmen einer Nachuntersuchung im Jahr 2002 (dort im Zusammenhang mit einer Knieverletzung) darauf hingewiesen, dass Ansprüche aus dem Dienstunfall durchaus noch im Raum stünden, dann hätte sich der Kläger erneut an die Dienststelle Ost des Beklagten gewandt und die entsprechenden Kosten im Wege der Unfallfürsorge geltend gemacht, mit der Folge, dass der Beklagte dann im Weiteren nicht hätte einwenden können, dass nach § 45 BeamtVG die Zehnjahresfrist seit der letzten Behandlung im Jahr 1999 abgelaufen sei. Der Kläger sei daher so zustellen, als wenn dienstunfallbedingte Fürsorgeleistungen erbracht worden seien und die Zehnjahresfrist mithin nicht abgelaufen wäre. Dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers nicht von primärpersönlichen Erkrankungsbildern geprägt gewesen sei und der Kläger daher dienstunfallbedingt in den Ruhestand versetzt worden sei, werde auch dadurch belegt, dass er bei seiner Tätigkeit bei der Bundeswehr von Januar 1976 bis Dezember 1988 eine hohe Sicherheitsstufe gehabt habe. Der Kläger hätte niemals diese Einstufung erhalten, wäre eine psychische Grunderkrankung vorhanden gewesen. Aus den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Akten des „Instituts für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen der Bundeswehr“ ergäben sich aber keine Hinweise auf eine solche.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Soweit Dr. G. heute erkläre, dass der Kläger nur und ausschließlich wegen der Personenschäden (1992, 1994) psychisch erkrankt sei, entspreche dies mit Blick auf dessen eigenen früheren Bericht vom ... März 1998 nicht den Tatsachen. Auch im Übrigen könnten die im Jahr 2012 vom Kläger vorgelegten Atteste aufgrund der Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG nicht zur Anerkennung weiterer Unfallfolgen führen. Hinzu komme, dass der von der Beamtenunfallfürsorgestelle erlassene Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bestandskräftig geworden sei. Einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens habe der Kläger nicht, was die Beamtenunfallfürsorgestelle des Beklagten zwischenzeitlich mit Bescheid vom ... November 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2014 klargestellt habe (vgl. Streitgegenstand im Parallelverfahren M 21 K 14.1065). Der Bahnarzt habe auch nicht seine Fürsorgepflicht verletzt, was schon seine ausgewogene Stellungnahme vom ... August 1997 belege. Einen Grund, dass der Bahnarzt den Kläger im Rahmen einer Nachuntersuchung darauf hätte hinweisen müssen, dass noch Ansprüche aus früheren Dienstunfällen im Raum stünden, habe es nicht gegeben. Nach Überzeugung des Bahnarztes, der sich hier in Übereinstimmung mit den seinerzeit behandelnden Ärzten gesehen habe, habe es seit Ende 1998 keine Anhaltspunkte mehr dafür gegeben, dass die Beschwerden des Klägers durch die Unfälle von 1992 und 1994 bedingt seien. Insofern habe es für den Bahnarzt auch keine Veranlassung gegeben, dem Kläger anzuraten, erneut Beamtenunfallfürsorgeleistungen anzumelden. Im Übrigen werde auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids vom ... Juni 2013 Bezug genommen.

Der Beklagte hat mit der Klageerwiderung eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes (Leitender Arzt der Dienststelle ...) vom ... März 2014 vorgelegt, in dem der Vorwurf einer Pflichtverletzung zurückgewiesen wird und im Übrigen - auch unter Inblicknahme der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (Stellungnahme Dr. Ha... v. ...04.2007; Bericht der S.-Klinik B... vom November 2006) - an der fachlichen Bewertung festgehalten wird, dass die beim Kläger nach 1998 fortbestehenden Beschwerden nicht als durch die Unfälle von 1992 und 1994 bedingt anzusehen seien, zumal auch keiner der behandelnden Ärzte eine Kostenübernahme durch die Beamtenunfallfürsorge beantragt habe.

Mit Beschluss der Kammer vom 2. Juni 2015 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden.

Mit Urteil vom 6. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht München die Klage im Verfahren M 21 K 14.1065, mit dem der Kläger das Ziel verfolgte, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom ... November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2014 zu verpflichten, das durch den bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2012 abgeschlossene Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen und die bei ihm fortbestehende psychische Erkrankung als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anzuerkennen, abgewiesen. Auf das Urteil wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, auf die Gerichtsakte des Verfahrens M 21 K 14.1065, auf die vorgelegten Behörden- und Bahnarztakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage, die gem. § 88 VwGO dahin auszulegen ist, dass der Kläger beantragt, den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom... Februar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... Juni 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, Versorgungsleistungen unter Einbeziehung von Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG zu gewähren, hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 (2. Alt.) der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage auch insofern keine Bedenken, als diese auf einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) gestützt wird. Wegen § 126 Abs. 2 BBG hätte es insofern zwar - unabhängig von der Frage der Qualifizierung des Schreibens des Beklagten vom... November 2013 als Verwaltungsakt - der Durchführung eines Vorverfahrens bedurft (VG Ansbach v. 15.01.2008, Az. AN 1 K 05.00333, Rn. 40 bei juris; vgl. auch vgl. BVerwG v. 28.06.2001, 2 C 48.00, BVerwGE 114, 350 ff.), es kann aber nicht zulasten des Klägers gehen, dass die Dienststelle ... unter dem ... Januar 2014 von einer Entscheidung durch Widerspruchsbescheid gegenüber dem Bevollmächtigten des Klägers abgesehen hat. Jedenfalls ist die Klage nunmehr aufgrund Zeitablaufs wegen § 75 VwGO auch ohne durch Widerspruchsbescheid abgeschlossenes Widerspruchsverfahren zulässig. Zudem hat der Beklagte sich im gerichtlichen Verfahren schriftsätzlich auf den erhobenen Schadensersatzanspruch aus Fürsorgepflichtverletzung eingelassen, im Einzelnen dargelegt, warum aus seiner Sicht keine Pflichtverletzung (insbesondere des Ärztlichen Dienstes) vorliege, und damit in der Sache zu verstehen gegeben, dass ein Widerspruch zurückgewiesen worden wäre (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 68, Rn. 31).

2. Die Klage ist aber unbegründet.

Der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom ... Februar 2012 und der Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013 sind rechtmäßig. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Unfallruhegehalt gemäß § 36 BeamtVG noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Fürsorgepflichtverletzung (§ 78 BBG) einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als sei er gemäß § 36 BeamtVG unfallruhegehaltsberechtigt.

a) Die tatsbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 1 BeamtVG für die Gewährung von Ruhegehalt liegen beim Kläger nicht vor.

Nach § 36 BeamtVG erhält ein Beamter Unfallruhegehalt, wenn er infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Der Kläger ist zwar mit Ablauf des ... März 2012 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, die Gewährung von Unfallruhegehalt scheitert aber daran, dass die Erkrankung des Klägers, wegen der er als dienstunfähig in den Ruhestand versetzt wurde, nicht als Folge des Dienstunfalls anzuerkennen ist.

Maßgeblich für die Ruhestandsversetzung des Klägers war im Wesentlichen eine psychische Erkrankung. Mit seinem Vortrag zielt der Kläger darauf, dass die anerkannten Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 als wesentlich mitwirkende (Teil-) Ursache für das fortbestehende psychische Erkrankungsbild, das zur Dienstunfähigkeit und zur Ruhestandsversetzung des Klägers geführt hat, anzusehen seien. Die im Dienstunfallrecht herrschende Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache hat die Funktion, im Sinne einer sachgerechten Risikoverteilung dem Dienstherrn die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufzubürden, hingegen diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, bei dem Beamten zu belassen. Nach der danach maßgebenden Kausalitätstheorie besteht ein Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden nicht mehr, wenn für diesen eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung hatte. Nach der ständigen Rechtsprechung sind deshalb (mit-) ursächlich nur solche für den eingetretenen Schaden kausalen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Keine die Anerkennung als Dienstunfall rechtfertigende Ursache sind sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkung bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zu dem selben Erfolg geführt hätte. Kommen für die Dienstunfähigkeit sowohl dienstunfallbedingte als auch andere Erkrankungen als Ursachen in Betracht, so muss dem dienstunfallbedingten Körperschaden im Vergleich zu den anderen Gesundheitsschäden eine wesentliche Bedeutung für den Eintritt der Dienstunfähigkeit zukommen (zu der im Dienstunfallrecht herrschenden Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache BVerwG v. 29.10.2009, Az. 2 C 134.07, Rn. 26 f. bei juris = BVerwGE 135, 176 ff.; BVerwG 11.03.2007, Az. 2 A 9.04, Rn. 8 bei juris; BVerwG v. 08.03.2004, Az. 2 B 54.03, Rn. 7, 8 bei juris; BayVGH v. 30.01.2012, Az. 3 B 10.1015, Rn. 24, 25 bei juris; BayVGH v. 28.11.2012, Az. 3 B 08.2747, Rn. 24 bei juris; OVG Münster v. 23.05.2014, Az. 1 A 1988/11; VG München v. 24.01.2007, Az. M 5 K 06.651, Rn. 23 bei juris; VG Augsburg v. 29.08.2013, Az. Au 2 K 12.943, Rn. 17, 18 bei juris; VG Ansbach v. 23.10.2013, Az. AN 11 K 13.00473, Rn. 24 bei juris; VG Gelsenkirchen v. 04.02.2014, Az. 12 K 1709/12).

Daneben ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen und mithin auch auf Ruhegehalt gem. § 36 BeamtVG, dass der Geltendmachung nicht die Fristenregelungen des § 45 BeamtVG entgegenstehen. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG für die Meldung eines Dienstunfalls (die vorliegend seitens des Klägers gewahrt wurde) Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss sodann innerhalb von drei Monaten erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG).

Im vorliegenden Fall steht - worauf im Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013 zu Recht hingewiesen wird - zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bestandskräftig fest, dass die fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers, die zur dauernden Dienstunfähigkeit geführt hat, nicht als Folge des Dienstunfalls anzuerkennen ist.

Der Beklagte hat mit Bescheid vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 festgestellt, dass eine vom Kläger als dienstunfallbedingt angesehene psychische Erkrankung nicht als Folge der anerkannten Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... Dezember 1994 anzuerkennen ist. Das wird primär damit begründet, dass Leistungen der Unfallfürsorge gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG nunmehr ausgeschlossen seien, weil die vom Kläger im Jahr 2012 angezeigten psychischen Beschwerden erst nach Ablauf der zehnjährigen Ausschlussfrist geltend gemacht worden seien. Im Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 wird ergänzend darauf abgestellt, dass nach der amtsärztlichen Stellungnahme vom ... Oktober 2012 kein kausaler Zusammenhang zwischen der beim Kläger seit vielen Jahren bestehenden depressiven Symptomatik und den Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 ersichtlich sei. Auf die Frage, ob die Behörde insofern richtig entschieden hat, ob m.a.W. die Verneinung der Anerkennung als Unfallschaden zu Recht auf § 45 Abs. 2 BeamtVG bzw. auf die fehlende Kausalität zwischen der fortbestehenden psychischen Erkrankung und den Dienstunfällen gestützt wurde, kommt es vorliegend nicht an, weil gegen den Bescheid vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2012 trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung nicht innerhalb der Frist des § 74 VwGO Klage erhoben wurde.

Wenn die Behörde - wie vorliegend die Dienststelle Ost des Beklagten - einen entsprechenden Grundlagenbescheid in Verwaltungsaktsform erlassen hat und hierbei verbindlich, d. h. regelnd, ausgesprochen hat, dass ein bestimmter Körperschaden nicht als Folge eines bestimmten Dienstunfalls anerkannt wird, kommt der Entscheidung hinsichtlich zu treffender Unfallfürsorgeentscheidungen i. S. von § 30 Abs. 2 BeamtVG - und damit auch z. B. hinsichtlich der Gewährung von Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG - Bindungswirkung zwischen ihr und dem betroffenen (hier : Ruhestands-) Beamten zu. Aufgrund dieser der Bestandskraft fähigen Regelungswirkung geht die Rechtsprechung sowohl von einem Rechtsschutzinteresse als auch von einer Klagebefugnis für eine entsprechende verwaltungsgerichtliche Klage des Betroffenen gegen einen entsprechenden feststellenden /ablehnenden Grundlagenbescheid aus (vgl. OVG Münster v. 23. Mai 2014, Az. 1 A 1988/11, Rn. 43 ff.; in der Sache ebenso: VG Ansbach v. 23.10.2013, Az. AN 11 K 13.00473; VG Augsburg v. 29.08.2013, Az. Au 2 K 12.943; VG Düsseldorf v. 24.01.2014, Az. 13 K 7355/12). Eine Klage gegen den Bescheid vom ... April 2012 und den Widerspruchsbescheid vom ... April 2012 hat der Kläger aber - obwohl er im Widerspruchsverfahren durch rechtskundige Prozessbevollmächtigte vertreten war - unterlassen, so dass aufgrund der Bestandskraft der genannten Bescheide nunmehr zwischen den Parteien bindend feststeht, dass die tatsächlich fortbestehende psychische Erkrankung, die vom Kläger als dienstunfallbedingt angesehen wird, nicht als Folge der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... Dezember 1994 anzuerkennen ist.

Der Kläger kann auch weder nach § 51 VwVfG noch unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Wiederaufgreifens im weiteren Sinne (§ 51 Abs. 5 i.V. mit §§ 48, 49 VwVfG) beanspruchen, dass der Beklagte das durch den Bescheid vom... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bestandskräftig abgeschlossene Verfahren wiederaufgreift und im Anschluss die bei ihm im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung und auch weiterhin vorliegende psychische Erkrankung unter Abänderung der bestandskräftigen Bescheidlage als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anerkennt. Die darauf gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht München im Verfahren M 21 K 14.1065 mit Urteil vom 6. Juli 2015 abgewiesen. Auf Seiten 23 bis 38 der Ausfertigung des Urteils vom 6. Juli 2014, auf die hier verwiesen wird, heißt es zur Begründung eines nicht gegebenen Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens:

„a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG.

Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens dürfte nach Maßgabe von § 51 VwVfG schon deshalb unzulässig sein, weil der Kläger den hier allein in Betracht kommenden Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG (neues Beweismittel, das eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde) wohl nicht schlüssig geltend gemacht hat. Mit seinem Vortrag zielt der Kläger darauf ab, dass bei „richtiger“ Auswertung und Berücksichtigung des aktenkundigen Informationsmaterials und unter Berücksichtigung von Unterlagen, die erst in den gerichtlichen Verfahren M 21 K 13.3309 und M 21 K 14.1065 vorgelegt worden sind, die anerkannten Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 von dem Beklagten als wesentlich mitwirkende (Teil-) Ursache für das fortbestehende psychische Erkrankungsbild, das zur Dienstunfähigkeit und zur Ruhestandsversetzung des Klägers geführt hat, angesehen worden wären (zu der im Dienstunfallrecht herrschenden Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache BVerwG v. 29.10.2009, Az. 2 C 134.07, Rn. 26 f. bei juris = BVerwGE 135, 176 ff.; BVerwG 11.03.2007, Az. 2 A 9.04, Rn. 8 bei juris; BVerwG v. 08.03.2004, Az. 2 B 54.03, Rn. 7, 8 bei juris; BayVGH v. 30.01.2012, Az. 3 B 10.1015, Rn. 24, 25 bei juris; BayVGH v. 28.11.2012, Az. 3 B 08.2747, Rn. 24 bei juris; OVG Münster v. 23.05.2014, Az. 1 A 1988/11; VG München v. 24.01.2007, Az. M 5 K 06.651, Rn. 23 bei juris; VG Augsburg v. 29.08.2013, Az. Au 2 K 12.943, Rn. 17, 18 bei juris; VG Ansbach v. 23.10.2013, Az. AN 11 K 13.00473, Rn. 24 bei juris; VG Gelsenkirchen v. 04.02.2014, Az. 12 K 1709/12) und dass damit etwa die Annahme, die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 /1994 seien bloße „Gelegenheitsursachen“ gewesen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und den Dienstunfällen eine rein zufällige Beziehung bestehe, falsch gewesen sei.

Der Vortrag der Klägerseite, dass der Beklagte für die Entscheidungsfindung hinsichtlich des bestandskräftig gewordenen Bescheides vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 die aktenkundigen ärztlichen Unterlagen nicht ordnungsgemäß bzw. nicht „richtig“ ausgewertet habe und gehalten gewesen wäre, aufgrund des in der Unfallakte und in der Bahnarztakte enthaltenen Informationsmaterials nochmals ein psychologisches bzw. psychiatrisches Gutachten eines Facharztes einzuholen, begründet für sich nicht das Vorliegen eines „neuen“ Beweismittels i. S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG.

Auch soweit die Klägerseite anführt, dass der Beklagte erst in den gerichtlichen Verfahren M 21 K 13.3309 und M 21 K 14.1065 vorgelegte Unterlagen bei seiner bestandskräftig gewordenen Entscheidung nicht habe berücksichtigen können (dies betrifft die Akten des „Instituts für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen der Bundeswehr“, die Stellungnahme der S. Klinik vom ... November 2006 und das „Psychotherapie-Gutachten“ von Dr. Ha... vom ... April 2007), ist mehr als fraglich, ob ein Wiederaufgreifensgrund i. S. von § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwVfG schlüssig dargelegt wurde. Ein neues, im Ausgangsverfahren noch nicht berücksichtigtes Beweismittel gem. § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwVfG muss so beschaffen sein, dass es - im Rahmen der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung - die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsrundlage erschüttert. Es darf sich nicht in einer neuen Bewertung bekannter Tatsachen erschöpfen. Es muss darauf zielen, dass die Behörde im früheren Verfahren von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und in Kenntnis des richtigen Sachverhalts zugunsten des Betroffenen entschieden hätte. Für die Zulässigkeit des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens muss diesbezüglich die Eignung des neuen Beweismittels für eine günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt werden (BVerwG v. 21.04.1982, Az. 8 C 75.80, Rn. 11 bei juris; BVerwG v. 03.05.2000, Az. 8 B 352.99, Rn. 3 bei juris; BVerwG v. 02.08.2001, Az. 7 C 26.00, Rn. 39 bei juris; BayVGH, v. 08.11.2012, Az. 7 ZB 12.1196, Rn. 10 bei juris; VG München v. 06.03.2014, Az. M 12 K 13.5468; Rn. 50 bei juris; VG Ansbach v. 10.10.2013, Az. AN 11 K 13.30423, Rn. 27 bei juris). Letzteres dürfte schon deshalb zu verneinen sein, weil der bestandkräftig gewordene Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 - neben der vom Beklagten angenommenen fehlenden Kausalität zwischen den Dienstunfällen und der fortbestehenden psychischen Erkrankung - maßgeblich und für sich tragend auf der Annahme einer Fristversäumung in Bezug auf § 45 Abs. 2 BeamtVG fußt, so dass es auf die Frage, ob die von der Klägerseite im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen hinreichend belegen, dass die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 für den fortbestehenden beeinträchtigten psychischen Zustand des Klägers wesentlich (mit-) ursächlich gewesen seien, wohl von vornherein nicht ankäme. Zudem ist wohl auch nicht davon auszugehen, dass die Berücksichtigung dieser Unterlagen zu einer anderen Bewertung des Beklagten in Bezug auf die Kausalität zwischen der fortbestehenden psychischen Erkrankung des Klägers und den Dienstunfällen geführt hätte. Soweit die Klägerseite vorträgt, dass aus den Akten des „Instituts für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen der Bundeswehr“ keine Hinweise auf eine psychische Grunderkrankung ersichtlich seien, ergibt sich nicht positiv im Umkehrschluss, dass deshalb eine womöglich bis dahin nicht erkannte /diagnostizierte Grunderkrankung nicht vorgelegen haben kann. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass aus den Stellungnahmen der S. Klinik vom ... November 2006 und aus dem „Psychotherapie-Gutachten“ von Dr. Ha... vom ... April 2007 abgeleitet werden könne, dass die diesbezüglichen Autoren eine Kausalbeziehung zwischen der fortbestehenden psychischen Erkrankung und den Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 sehen, ist darauf hinzuweisen, dass dem Beklagten im Verfahren, das schließlich zur (bestandkräftigen) Widerspruchsentscheidung vom ... April 2013 führte, diverse andere Stellungnahmen jüngeren Datums (insbesondere der behandelnden Ärzte des Klägers) vorlagen, die ausdrücklich die Bewertung enthielten, dass die weiterhin bestehende psychische Erkrankung des Klägers - ausschließlich - auf die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 zurückzuführen seien. Vor diesem Hintergrund ist kaum anzunehmen, dass die - ihrerseits (wenngleich konträr) bewertende - Stellungnahme des Ärztlichen Diensts des Beklagten vom ... Oktober 2012 als Basis der behördlichen Entscheidung tatsächlich zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn dem Bahnarzt bei Abfassung dieser Stellungnahme die Ausführungen der S. Klinik vom ... November 2006 und von Dr. Ha... vom ... April 2007 vorgelegen hätten (vgl. insofern auch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Dienststelle ... des Beklagten vom ... März 2014).

Letztlich bedarf die Frage, ob die von der Klägerseite im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen die tatbestandlichen Anforderungen an ein „neues Beweismittels“ im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG erfüllen, keiner abschließenden Beantwortung. Selbst wenn ein Wiederaufgreifensgrund gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG unterstellt wird, scheitern die Voraussetzungen des § 51 VwVfG jedenfalls an § 51 Abs. 2 VwVfG: Danach ist ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nur zulässig, wenn der Betroffene - hier: der Kläger - ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Insofern ist aber kein entschuldigender Grund ersichtlich, warum der Kläger, der sich zudem in dem Widerspruchsverfahren, das zum bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 führte, durch rechtskundige Bevollmächtigte hatte vertreten lassen, sich nicht bereits im Ausgangsverfahren bzw. spätestens in einem - von ihm unterlassenen - fristgemäß eingelegten Rechtsmittel (verwaltungsgerichtliche Klage) gegen den Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 auf die genannten weiteren ärztlichen Unterlagen berufen hat. Ob darüber hinaus nach Maßgabe der Argumente der Beklagtenseite ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens auch an der nicht eingehaltenen Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG scheitert, kann dahingestellt bleiben.

b) Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Aufhebung des bestandkräftig gewordenen Bescheids vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bzw. ein (wegen ermessensfehlerhafter Entscheidung der Behörde) neu zu bescheidender Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber besteht auch nicht nach den Regeln des sog. Wiederaufgreifens im weiteren Sinne gem. § 51 Abs. 5 VwVfG i.V. mit §§ 48, 49 VwVfG.

§ 51 Abs. 5 VwVfG stellt klar, dass die allgemeinen Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG parallel anwendbar bleiben. Die Aufhebung eines - insbesondere rechtswidrigen - Verwaltungsaktes kann daher unter den Voraussetzungen der vorgenannten Rechtsnormen auch dann erfolgen, wenn dieser bestandskräftig geworden ist. Die behördlichen Möglichkeiten aus § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG und aus §§ 48 ff. VwVfG stehen also selbstständig und unabhängig nebeneinander, so dass die Behörde über § 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG bei rechtswidrigen und (mit Einschränkungen) bei rechtmäßigen Verwaltungsakten befugt bleibt, über einen durch unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt beschiedenen Anspruch erneut in der Sache zu entscheiden (BayVGHv. 25.09.2002, Az. 21 B 00.1358, Rn. 22 bei juris; BVerwG v. 23.02.2004, Az. 5 B 104.03; Kopp /Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 51, Rn. 6, 50, § 48, Rn. 34). Sollte mithin der bestandkräftig gewordene Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 rechtswidrig sein, läge dessen Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten, wobei der Kläger nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Rücknahme bei Ermessensreduzierung auf Null hätte. Soweit die Behörde gem. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG befugt wäre, auch außerhalb der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen über einen durch unanfechtbaren Verwaltungsakt beschiedenen materiell-rechtlichen Anspruch erneut sachlich zu entscheiden, handelt sie grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie eine erneute Sachentscheidung allein wegen der eingetretenen Bestandskraft ablehnt. Besondere Umstände, die eine erneute Entscheidung im Einzelfall kraft Ermessensreduzierung gebieten, müssen von einer den in § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG geregelten Fällen vergleichbaren Bedeutung und von einem vergleichbaren Gewicht sein. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn die Aufrechterhaltung des Erstbescheids schlechthin unerträglich wäre, insbesondere der Erstbescheid über seine Rechtswidrigkeit hinaus offensichtlich fehlerhaft wäre oder Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Erstbescheids als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Zum Ganzen: BVerwG v. 27.01.1994, Az. 2 C 12.92, Rn. 29 bei juris = BVerwGE 95, 86 ff.; BVerwG v. 20.10.2004, Az. 1 C 15.03, Rn. 16 bei juris = BVerwGE 122, 103 ff.; BayVGH v. 25.09.2002, Az. 21 B 00.1358, Rn. 24, 29 bei juris; BayVGH v. 29.11.2011, Az. 19 BV 11.1915, Rn. 44 bei juris; VG Ansbach v. 07.11.2013, Az. AN 11 K 13.01336; Kopp /Ramsauer a. a. O., § 48, Rn. 83). Ein solcher Sonderfall ist vorliegend nicht ersichtlich:

aa) Zum einen erscheint es - ganz unabhängig von der „richtigen“ Bewertung der Kausalität von psychischer Erkrankung und den Dienstunfällen laut der vormals im Widerspruchsverfahren eingeholten Stellungnahme des Bahnarztes - nicht völlig willkürlich oder untragbar, dass die bestandskräftig gewordene Entscheidung der Behörde maßgeblich und schon für sich tragend auf das Argument der Fristversäumnis gem. § 45 Abs. 2 BeamtVG abstellt.

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, dessen Voraussetzungen durch den Kläger seinerzeit gewahrt wurden, sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem BeamtVG entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird nach Ablauf der vorgenannten Ausschlussfrist Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss sodann innerhalb von drei Monaten erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Die Rechtsfolge des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG tritt nach Ablauf der Zehnjahresfrist für weitere Unfallfolgen nach gefestigter Rechtsprechung auch in solchen Fällen ein, in denen der Beamte Fürsorgeansprüche aus einem feststehenden Körperschaden auf ein Unfallgeschehen zurückführt, das er fristgerecht als Unfall gemeldet hat und das sogar als Dienstunfall anerkannt worden ist. Die Ausschlussfristen tragen nämlich dem Problem Rechnung, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums die Kausalität kaum noch aufklärbar ist. Nach zehn Jahren sollen Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (zum Ganzen: BVerwG v. 28.08.2002, Az. 2 C 5/01; BayVGH v. 16.07.2008, Az. 14 B 05.2548, Rn. 18 bei juris; OVG Koblenz v. 21.03.2013, Az. 2 A 10965/12, Rn. 30 ff. bei juris; VG München v. 29.12.2009, Az. M 21 K 08.1617, Rn. 38, 39 bei juris; VG Augsburg v. 17.01.2013, Az. Au 2 K 12.116, Rn. 26 ff. bei juris; VG Sigmaringen v. 19.10.2010, Az. 5 K 1777/09, Rn. 23 ff. bei juris). Fristbeginn für die Meldung weiterer Unfallfolgen im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Unfallereignisses (BVerwGv. 28.04.2011, Az. 2 C 55.09, Rn. 29 bei juris; OVG Koblenz v. 21.03.2013, Az. 2 A 10965/12; VG Berlin v. 13.10.2009, Az. 28 A 333.05, Rn. 23 bei juris). Stellt man vorliegend auf das zweite (als Dienstunfall anerkannte) Unfallereignis vom ... November 1994 ab, war die Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG am... November 2004, 0:00 Uhr, abgelaufen.

Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass eine psychische Erkrankung des Klägers auch seitens des Beklagten zunächst für einen begrenzten Zeitraum als Dienstunfallfolge angesehen wurde und die Behandlungskosten für Therapiemaßnahmen und einen Kuraufenthalt hierauf fußend übergangsweise über die Unfallfürsorge gem. §§ 30 ff. BeamtVG abgewickelt worden sind, sodann aber der Beklagte ab Ende 1998 auf dem Standpunkt stand, dass die seitdem weiter fortbestehende behandlungsbedürftige psychische Erkrankung nicht wesentlich auf den Unfallereignissen aus den Jahren 1992 und 1994, sondern auf eine angelegte depressive Grunderkrankung, die schon vor dem ersten Unfall bestanden habe, zurückzuführen sei. Der Kläger hat diese Haltung in der Folgezeit de facto ohne Einwendungen hingenommen, indem er seine psychische Erkrankung und die hierfür entstandenen Behandlungskosten über viele Jahre hinweg gerade nicht mehr bei der Dienstunfallfürsorgestelle als Dienstunfallfolge geltend machte, sondern vielmehr therapeutische und ärztliche Maßnahmen hierfür ausschließlich über die beamtenrechtliche Beihilfe und die private Krankenkasse abrechnete. Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich mithin von vielen von der Rechtsprechung bearbeiteten „Standardfällen“ dadurch, dass der Kläger, nachdem eine psychische Erkrankung zunächst vom Beklagten als Dienstunfallfolge anerkannt und abgewickelt wurde, auch im Anschluss - hier: nach Oktober 1998 - tatsächlich weiter an einer psychischen Erkrankung durchgehend litt und deswegen auch therapiert werden musste, dass die folgenden Therapiemaßnahmen allerdings ab dem genannten Zeitpunkt nach dem Verhalten beider Parteien (insbesondere nach der Art der Kostenabwicklung) nicht mehr als dienstunfallbedingt behandelt wurden und dass der Kläger erst wieder im zeitlichen Zusammenhang mit der vorzeitigen Ruhestandsversetzung im Jahr 2012 - und damit deutlich nach Ablauf von mehr als 10 Jahren seit dem letzten Dienstunfall - geltend machte, dass die bei ihm vorliegende fortbestehende psychische Erkrankung weiterhin und ohne Zäsur als wesentliche Folge der durch die Dienstunfälle der Jahre 1992 und 1994 ausgelösten Traumatisierung anzusehen sei.

Sollte die These des Klägers richtig sein, dass auch nach 1998 dieselbe dienstunfallbedingte psychische Erkrankung, die wesentlich durch die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 verursacht worden sei, weiter fortbestanden habe, und mithin die These des Beklagten, wonach ab Oktober 1998 nur noch eine unfallunabhängige, bereits vorher angelegte psychische Grunderkrankung vorgelegen habe, falsch sein, wäre vom Wortlaut die Anwendbarkeit des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG fraglich, weil der Kläger dann nämlich nicht nur den Dienstunfall (§ 45 Abs. 1 BeamtVG), sondern auch die dienstunfallbedingte psychische Erkrankung an sich zeitnah und damit rechtzeitig dem Beklagten angezeigt hätte (vgl. auch VG Gelsenkirchen v. 04.02.2014, Az. 12 K 1709/12, Rn, 35 bei juris). Man mag fachlich und rechtlich darüber streiten, ob und unter welchen Voraussetzungen § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG Anwendung finden kann, wenn nach ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Dienstunfallanzeige Therapiemaßnahmen für eine psychische Therapiemaßnahmen zunächst als unfallbedingt anerkannt worden sind, spätere Maßnahmen für eine fortbestehende psychische Erkrankung aber dann nach beiderseitigem Verhalten über Jahre hinweg nicht mehr als unfallbedingt abgewickelt werden. Jedenfalls - und hierauf kommt es für die Beurteilung im Zusammenhang mit dem Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne an (s.o.) - sind der Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 unter dem Gesichtspunkt der Anwendung des § 45 Abs. 2 BeamtVG weder insofern offensichtlich fehlerhaft oder rechtswidrig noch erscheint die Berufung des Beklagten auf die Unanfechtbarkeit dieser Bescheide als Verstoß gegen die guten Sitten bzw. gegen Treu und Glauben. Denn weil sich der Kläger seit Ende 1998 auf die Haltung des Beklagten eingelassen hat und ohne jede Einwendung die weiter angefallenen Therapie- und Reha-Kosten nicht mehr gegenüber der Dienstunfallstelle nach Maßgabe von §§ 30 ff. BeamtVG, sondern ausschließlich bei der Beihilfestelle und der privaten Krankenversicherung geltend gemacht hat, hat er seinerseits über die diesbezüglich langjährige Praxis einen Vertrauenstatbestand gegenüber dem Beklagten gesetzt, selbst nicht mehr von einer Dienstunfallfolge auszugehen. Da sich mithin beide Parteien seit Ende 1998 so verhalten haben, als sei das Dienstunfallverfahren in Bezug auf psychische Folgewirkungen der Ereignisse von 1992 und 1994 abgeschlossen, erscheint es jedenfalls naheliegend und damit zumindest im Rahmen des gut Vertretbaren, ab Oktober 1998 eine zeitliche und inhaltliche Zäsur zu setzen (vgl. auch OVG Koblenz v. 21.03.2013, Az. 2 A 10965/12, Rn. 33 bei juris), so dass es - auch unter der Überlegung, sich sonst in Widerspruch zum eigenen Verhalten zu setzen („venire contra factum proprium“) - Sache des Klägers gewesen wäre, vor Ablauf der Zehnjahresfrist (Anfang November 2004) die Dienstunfallbedingtheit einer fortbestehenden psychischen Erkrankung erneut bei der Dienstunfallstelle des Beklagten geltend zu machen. Darüber hinaus steht die Anwendung des § 45 Abs. 2 BeamtVG auf die vorliegende Fallgestaltung mit dem Sinn und Zweck der Norm im Einklang, wonach die Ausschlussfristen dem Gedanken Rechnung tragen, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums die Kausalität kaum noch aufklärbar ist und dass deshalb nach zehn Jahren Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden sollen (s.o., vgl. BVerwG v. 28.02.2002, Az. 2 C 5.01, Rn. 18 bei juris; BayVGH v. 16.07.2008, Az. 14 B 05.2548, Rn. 9 bei juris; VG Augsburg v. 17.01.2013, Az. Au 2 K 12.116, Rn. 28 bei juris; VG Berlin v. 13.10.2009, Az. 28 A 333.05, Rn. 23 bei juris). Damit ist - ohne dass es mit Blick auf die Bestandskraft der Bescheidlage auf die einzelfallbezogen „richtige“ Rechtsanwendung im Detail ankäme - die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheids vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Anwendung des § 45 Abs. 2 BeamtVG nicht schlechthin unerträglich.

bb) Des Weiteren liegt vorliegend nicht „auf der Hand“, dass die Bewertung des Bahnarztes und damit auch die ergänzende Erwägung im Widerspruchsbescheid vom ... April 2013, wonach zwischen der beim Kläger seit vielen Jahren bestehenden depressiven Symptomatik und den Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 kein kausaler Zusammenhang ersichtlich sei, eindeutig und „unerträglich“ falsch wäre. Nach Aktenlage handelt es sich diesbezüglich um eine Fachfrage, die aus ärztlicher Sicht unterschiedlich bewertet wird. Für die Annahme, dass der Leiter des Ärztlichen Dienstes hinsichtlich der von ihm verneinten Kausalität willkürlich oder sogar wider besseren Wissens gehandelt habe, gibt es nach Aktenlage und insbesondere unter Berücksichtigung seiner ausführlichen Stellungnahme vom ... Oktober 2012 (auch unter Einschluss der im Verfahren M 21 K 13.3309 von der Beklagtenseite vorgelegten ergänzenden Stellungnahme vom ... März 2014) keine realen Hinweise. Zudem war Dr. G. als therapierender Arzt des Klägers nach Aktenlage bei Zugrundelegung seines Schreibens vom ... März 1998 (Bl. ... der Unfallakte) jedenfalls damals der Meinung, dass es nach den im Jahr 1998 als dienstunfallbedingt genehmigten Therapiemaßnahmen notwendig werden könne, „die depressive Grunderkrankung, die schon vor dem ersten Unfall bestand, im Rahmen einer analytischen Weiterbehandlung und dann über die Krankenkasse zu behandeln“. Hieraus folgt, dass die Wertung des Bahnarztes und damit die Haltung der Behörde nicht von vornherein fachlich unvertretbar erscheinen. Damit ist, auch wenn es darauf mit Blick auf die Erwägungen zu § 45 Abs. 2 BeamtVG an sich nicht mehr tragend ankommt (s.o.), die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheids vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 auch bei isoliertem Abstellen auf die von dem Beklagten verneinte Kausalbeziehung zwischen den Dienstunfällen und der fortbestehenden psychischen Erkrankung jedenfalls nicht schlechthin unerträglich.

cc) Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Ausgangsverfahren, das zur bestandskräftigen Bescheidlage geführt hat, grob rechtsstaatswidrig abgelaufen wäre und dass der Kläger unter irgendeinem Gesichtspunkt faktisch gehindert gewesen wäre, von seinen Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen den Grundlagenbescheid vom ... April 2012 und den Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 rechtzeitig Gebrauch zu machen. Insbesondere ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der Kläger im Widerspruchsverfahren, das zum Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 geführt hat, rechtskundig vertreten war, so dass insbesondere nicht anzunehmen ist, der Kläger habe (ungeachtet der korrekten Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid) mangels eigener Rechtskunde oder sonstiger Hinderungsgründe nicht erkennen können, dass der Rechtsweg gegen den Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 innerhalb der Monatsfrist beschritten werden kann und muss.

dd) Es kann daher aufgrund der vorherigen Erwägungen zu aa) - cc) nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte nach den Grundsätzen des Wiederaufgreifens im weiteren Sinne den bestandskräftig gewordenen Bescheid vom ... April 2012 und den Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 korrigieren müsste. Wenn sich die Behörde - wie hier der Beklagte - im Rahmen der Prüfung auf die Unanfechtbarkeit des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens an sich beruft, liegt darin für sich gesehen grundsätzlich kein Verstoß gegen die guten Sitten (BayVGH v. 25.09.2002, Az. 21 B 00.1358, Rn. 24 bei juris), zumal das Rechtsinstitut der Bestandskraft auch und gerade dem Zweck dient, die Verbindlichkeit von behördlichen Entscheidungen festzuschreiben. Ohne dass es vorliegend im Einzelnen einer rechtlichen Bewertung bedürfte, ob im bestandkräftig gewordenen Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 die Fristenregelung des § 45 Abs. 2 BeamtVG im Detail „richtig“ angewendet wurde, und ohne dass es darauf ankäme, ob die vom Bahnarzt getroffene und im Widerspruchsbescheid vom... April 2013 als ergänzendes Argument übernommene fachliche Bewertung, dass die fortbestehende depressive Störung des Klägers nicht durch die Dienstunfälle in den Jahren 1992 und 1994 bedingt sei, fachlich richtig ist, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde - wie hier der Beklagte - eine erneute Sachentscheidung allein deswegen ablehnt, weil der geltend gemachte Anspruch bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist. Insbesondere bedarf es insoweit keiner ins Einzelne gehenden Ermessenserwägung. Vielmehr genügt ein Hinweis auf die bestehende frühere Entscheidung, auf deren Bestandskraft und auf die Nichteinschlägigkeit des § 51 VwVfG sowie darauf, dass für eine andere Beurteilung des Falles kein Anlass besteht (vgl. z. B. BayVGH v. 25.09.2002 a. a. O., Rn. 24 bei juris; VG München v. 06.03.2014, Az. M 12 K 13.5468; Rn. 58 bei juris).“

b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, im Wege des Schadensersatzes wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) so gestellt zu werden, wie er im Falle des Bezugs von Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG stünde.

Dieser Schadensersatzanspruch aus dem Beamtenverhältnis, der im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen ist, setzt zunächst voraus, dass der Beklagte als Dienstherr eine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt hat (BVerwG v. 29.07.2010, Az. 2 C 17.09, Rn. 17 bei juris; BVerwG v. 30.11.1994, Az. 10 B 1.94), dass durch diese Fürsorgepflichtverletzung adäquat kausal ein geltend gemachten Schaden herbeigeführt wurde und dass eine entsprechende Differenz von Vermögenslagen gegeben ist.

Die Fürsorgepflicht gebietet es dem Dienstherrn grundsätzlich nicht, seine Beamten über alle für sie einschlägigen Vorschriften zu belehren; dies gilt vor allem dann, wenn es sich um Kenntnisse handelt, die sich der Beamte unschwer selbst beschaffen kann (vgl. BVerwG v. 30.01.1997, Az. 2 C 10.96, Rn. 16 bei juris = BVerwGE 104, 55 ff.; VG Ansbach v. 15.01.2008, Az. AN 1 K 05.00333, Rn. 40 bei juris) oder die der Beamte - etwa in Form ärztlicher Unterlagen - bereits hat, um hiermit selbst zu entscheiden, ob ein erneutes Geltendmachen von unfallbedingten Folgeschäden indiziert ist oder nicht. Allgemein bestehen - außerhalb gesetzlicher Regelungen - besondere Belehrungspflichten, deren Verletzung Ansprüche aus Fürsorgepflichtverletzung auslösen können, grundsätzlich nur in Ausnahmefällen, etwa bei einem vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie bei einer allgemeinen Verwaltungspraxis des Dienstherrn (BVerwG v. 07.04.2005, Az. 2 C 5.04, Rn. 59 bei juris = BVerwGE 123, 175 ff.; BVerwG v. 06.03.2002, Az. 2 B 3.02, Rn. 5 bei juris; OVG Sachsen-Anhalt v. 03.12.2013, Az. 1 L 25/13, Rn. 21 bei juris). Für einen solchen Ausnahmefall dürften aber schon deshalb keine Anhaltspunkte bestehen, da nach Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Leiter des Ärztlichen Dienstes nach Maßgabe seiner diversen Stellungnahmen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren fachlich davon überzeugt war und ist, dass die fortbestehenden psychischen Folgeschäden nicht auf den Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 beruhen.

Diesbezügliche Einzelfragen zur Reichweite und Verletzung der Fürsorgepflicht können vorliegend aber dahin gestellt bleiben, weil ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung jedenfalls aus anderen Gründen scheitert.

Aus der allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) abgeleitete Ansprüche dürfen nicht über das hinausgehen, was einem Beamten durch spezialgesetzliche Regelung an Rechten abschließend gewährt ist (BayVGHv. 12.03.2008, Az. 15 ZB 07.153, Rn. 6 bei juris). Insofern regelt § 46 Abs. 1 BeamtVG spezialgesetzlich, dass ein verletzter Beamte aus Anlass eines Dienstunfalles gegen den Dienstherrn grundsätzlich - d. h. vorbehaltlich der hier nicht in Betracht zu ziehenden Ausnahmefälle des § 46 Abs. 2 BeamtVG - nur die in den §§ 30 bis 43a BeamtVG geregelten Ansprüche haben kann. Soweit mithin in Anwendung der §§ 30 ff. BeamtVG Anspruchspositionen ausgeschlossen sind, weil der Betroffene bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann dasselbe Ergebnis nicht über die Hintertür einer Anspruchsposition aus Fürsorgepflichtverletzung geltend gemacht werden (vgl. zu den Einzelheiten auch Plog /Wiedow, BBG-Kommentar, Bd 2 BeamtVG, Stand: Februar 2015, zu § 46 BeamtVG, Rn. 45 ff.). In der Rechtsprechung ist in dieser Hinsicht bereits überzeugend entschieden worden, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung jedenfalls dann ausscheiden muss, wenn - was nach dem bestandkräftig gewordenen Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 in Bezug auf § 45 Abs. 2 BeamtVG der Fall ist (vgl. hierzu im Detail das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juli 2014 im Verfahren M 21 K 14.1065) - die Ausschlusstatbestände des § 45 BeamtVG greifen, weil der Gesetzgeber mit den diesbezüglichen speziellen Regelungen umfassende und abschließende Regelungen getroffen hat, die einem Rückgriff auf die Fürsorgepflicht entgegenstehen (vgl. VG Ansbach v. 15.01.2008, Az. AN 1 K 05.00333, Rn. 40 bei juris; VG Gera v. 19.06.2002, 1 K 1158/00.GE). Soweit der Kläger geltend macht, dass der Bescheid vom ... April 2012 und der Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 falsch und mithin rechtswidrig seien, weil weder der Ausschlusstatbestand des § 45 Abs. 2 BeamtVG greife noch von fehlender Kausalität zwischen den Dienstunfällen und der psychischen Erkrankung auszugehen sei, muss er sich zudem entgegenhalten lassen, nicht rechtzeitig gegen diese Bescheide im Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage vorgegangen zu sein. Insofern steht dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch auch entgegen, dass der Kläger in ihm zuzurechnender Weise Maßnahmen resp. Rechtsbehelfe unterlassen hat, mit denen er die Entstehung des geltend gemachten Schadens hätte verhindern können. Nach dem auch in § 839 Abs. 3 BGB enthaltenen und mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens (vgl. insbesondere § 254 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BGB) nahe verwandten allgemeinen Rechtsgedanken tritt eine Ersatzpflicht dann nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtmittels oder eines sonstigen Rechtsbehelfs abzuwenden (z.B: BVerwG v. 17.10.1985, 2 C 12.82, Rn. 12 bei juris; OVG Saarl v. 12.05.2005, Az. 1 R 4/04; VG München v. 28.02.2014, Az. M 21 K 12.817; VG Ansbach v. 15.01.2008, Az. AN 1 K 05.00333, Rn. 40 bei juris). Es bestand vorliegend für den Kläger keinerlei Hinderungsgrund, gegen den später bestandskräftig gewordenen Grundlagenbescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 mit einer (fristgemäßen) Klage vorzugehen, zumal er im Widerspruchsverfahren rechtskundig vertreten war. Ebenso hätte der Kläger schon frühzeitig seit 1998 - ggf. mit Einlegung von Rechtsmitteln - auf weitere Maßnahmen gem. § 30 ff. BeamtVG 1998 bestehen können, soweit er der Meinung gewesen wäre, dass seine fortbestehenden psychischen Beschwerden kausal auf die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 zurückgehen. Dann hätte sich auch nicht das Problem der Verfristung gem. § 45 Abs. 2 BeamtVG gestellt.

3. Der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise - d. h. bedingt für den Fall der Klageabweisung gestellte - Beweisantrag auf Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers als wesentliche Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anzusehen sei, ist mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen. Auf die Beweisfrage kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Soweit der streitgegenständliche Anspruch unmittelbar auf § 36 BeamtVG gestützt wird, steht dessen Zuerkennung zum einen entgegen, dass aufgrund des Bescheids vom... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 zwischen den Parteien bestandskräftig feststeht, dass die auch nach 1998 fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers, die zur dauernden Dienstunfähigkeit und damit zur vorzeitigen Ruhestandsversetzung geführt hat, nicht als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anerkannt ist, und zum anderen, dass der Kläger weder unter dem Gesichtspunkt des § 51 VwVfG noch unter dem Gesichtspunkt des sog. Wiederaufgreifens im weiteren Sinne (§ 51 Abs. 5 VwVfG i.V. mit §§ 48, 49 VwVfG) einen Anspruch auf Korrektur der bestandskräftig gewordenen Bescheidlage hat (s.o.; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juli 2015 im Verfahren M 21 K 14.1065). Insofern kommt es auf die vom Kläger als beweiserheblich dargestellte Frage, ob die fortbestehenden psychischen Einschränkungen des Klägers wesentlich durch die anerkannten Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 mitverursacht wurden, aus Rechtsgründen nicht an. Dasselbe gilt, soweit der Anspruch auf Schadensersatz aus Fürsorgepflichtverletzung (§ 78 BBG) gestützt wird. Nach den obigen Ausführungen scheitert ein Anspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung jedenfalls an der Vorrangigkeit spezialgesetzlicher Regelungen (§ 46 Abs. 1 BeamtVG, § 45 Abs. 2 BeamtVG) bzw. daran, dass sich der Kläger entgegenhalten lassen muss, nicht rechtzeitig gegen den Bescheid vom ... April 2012 und den Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 im Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage vorgegangen zu sein und damit ihm zumutbare Maßnahmen unterlassen zu haben, mit denen er die Entstehung des geltend gemachten Schadens hätte verhindern können.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 7.841,28 € festgesetzt, § 52 Abs. 1 GKG, Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs (24 x 326,72 € = 24 x Differenzbetrag zwischen begehrtem und festgesetztem Ruhegehalt im Zeitpunkt der Klageerhebung)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.