Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 08. Mai 2013 - 1 K 772/12.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2013:0508.1K772.12.NW.0A
bei uns veröffentlicht am08.05.2013

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 26. Juli 2012 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 1. Juli 2011 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Juli 2011.

2

Der am ... März 1965 geborene Kläger steht als Steuerobersekretär (Besoldungsgruppe A 7) in der Finanzverwaltung im Dienst des Beklagten.

3

Im Rahmen der regelmäßigen dienstlichen Beurteilung der planmäßigen Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes zum 1. Juli 2011 erstellte der Beklagte zunächst eine vereinfachte dienstliche Beurteilung unter dem 4. August 2011.

4

Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für eine vereinfachte dienstliche Beurteilung nicht vorlägen, weil sich sein Arbeitsbereich erheblich erweitert und er in den letzten drei Jahren vielfach neue Kenntnisse gewonnen habe. Zudem sei nicht hinreichend berücksichtigt, dass er eine Leistungssteigerung durchgemacht habe und sein Dienstposten nach Besoldungsgruppe A 8 bewertet sei. Eine bessere Beurteilung als in der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Juli 2008 sei aus sachwidrigen Gründen unterblieben. Denn man habe ihm im Rahmen einer Anhörung mitgeteilt, dass eine Höherstufung wegen der vorgegebenen Beurteilungsrichtsätze nicht möglich sei.

5

Die Rundverfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 16. März 2011 über die regelmäßige dienstliche Beurteilung der planmäßigen Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes zum 1. Juli 2011 / 1. Dezember 2011 (Rundverfügung) gibt für die Besoldungsgruppe A 7 unter Nr. 4 Richtsätze für die dienstlichen Beurteilungen - unter teilweiser Zusammenfassung mehrerer Bewertungsstufen unter einen Richtsatz - vor. Diese Richtsatzvorgaben sollen nach Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 Rundverfügung auf Finanzamtsebene Berücksichtigung finden. In den einzelnen Regionen und auf Landesebene sind die Richtsätze in jedem Fall einzuhalten (Nr. 4 Abs. 2 Satz 4 Rundverfügung).

6

Der Beklagte hielt an der vereinfachten dienstlichen Beurteilung des Klägers nicht fest. Er führte in der Folgezeit das in der Rundverfügung sowie der Verwaltungsvorschrift des Beklagten über die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Steuerverwaltung, der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle sowie des Geschäftsbereichs Bundesbau vom 7. Mai 2003 (MinBl. 2003, Seite 295 ff., Beurteilungs-VV 2003) i.V.m. der Verlängerungs-VV vom 17. Oktober 2008 (MinBl. 2008, 327) vorgegebene Beurteilungsverfahren durch.

7

Nachdem das gemäß Ziffer 2.10 Beurteilungs-VV angerufene Beratungsgremium die Schlusszeichnung der dienstlichen Beurteilung des Klägers mit der Gesamtbewertung 3 Punkte (= Leistung und Befähigung übertreffen die Anforderungen) empfahl, erfolgte die Schlusszeichnung am 7. März 2012. Die dienstliche Beurteilung wurde dem Kläger danach eröffnet und mit ihm am 8. Mai 2012 besprochen.

8

Der Kläger erhob gegen seine dienstliche Beurteilung Widerspruch.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die dienstliche Beurteilung entspreche den Vorgaben der Beurteilungs-VV 2003 und sei von dem eingeschalteten Beratungsgremium akzeptiert worden. Der Kläger müsse sich mit allen rund 600 beurteilten Steuerobersekretären in der rheinland-pfälzischen Steuerverwaltung vergleichen lassen. Bereits die amtsinterne Reihung, welche nicht alleine von dem Beurteiler – Herrn ... –, sondern gemeinsam mit den Sachgebietsleitern des Finanzamts gemäß Ziffer 2.7 Beurteilungs-VV 2003 erstellt worden sei, führe zu dem Ergebnis, dass der Kläger im amtsinternen Vergleich bei den mit einer Gesamtbewertung von 3 Punkten vorgesehenen Steuerobersekretären richtig eingereiht worden sei. Auch bei einem landesweiten Vergleich mit den Leistungen aller Beamten derselben Besoldungsgruppe sei der Kläger mit 3 Punkten ebenfalls richtig beurteilt worden. Eine höhere Beurteilung sei zudem mit Blick auf die vergleichsweise niedrige Bewertung seines Dienstpostens ausgeschlossen. Die vom Kläger behauptete Leistungssteigerung sei berücksichtigt worden. Die Äußerung des Beurteilers im Anhörungsgespräch seien vom Kläger fehlinterpretiert worden. Dort sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass der anzulegenden Beurteilungsmaßstab aufgrund eines landesweiten Vergleiches zu gewinnen sei.

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Nach Aushändigung des Widerspruchsbescheids an den Kläger am 30. Juli 2012 hat der Kläger am 27. August 2012 Klage erhoben.

11

Er trägt vor: Die dienstliche Beurteilung sei unzutreffend. Die Richtsatzvorgabe sei unzulässig, da keine Abweichungsmöglichkeit bestehe. Unabhängig von der Zulässigkeit der Quotenvorgabe treffe den Beurteiler jedenfalls eine besondere Begründungspflicht, um bei dem beurteilten Beamten den Eindruck zu vermeiden, dieser sei ein „Quotenopfer“. Aufgrund der einzelnen Anhebungen in der aktuellen dienstlichen Beurteilung im Vergleich zur vorausgegangen Regelbeurteilung hätte der Beurteiler begründen müssen, weshalb die Gesamtbewertung dennoch bei 3 Punkten bleibe. Zudem gehe die dienstliche Beurteilung von einem falschen, unvollständigen Sachverhalt aus und enthalte unzutreffende Ausführungen hinsichtlich seines Arbeitsgebiets.

12

Der Kläger beantragt,

13

den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 26. Juli 2012 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 1. Juli 2012 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

16

Er trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens und der Ausführungen im Widerspruchsbescheid vor: Das Beurteilungsverfahren schließe gemäß Ziffer 2.7 Beurteilungs-VV 2003 Besprechungen der Vorsteher der Finanzämter mit den Sachgebietsleitern ein. Einerseits sei die Gesamtbewertung, die in diesen Vorbesprechungen gefunden werde, für den Beurteiler nicht verbindlich. Es komme durchaus vor, dass dieser von der vorgesehenen Gesamtbewertung abweiche und die Beurteilung dann in das Beurteilungsgremium gehe. Andererseits seien die in den Sachgebietsleiterbesprechungen gefundenen Gesamtbewertungen zunächst für den Erstbeurteiler verbindlich. Überdies dienten die vom Beurteiler zu erstellenden Beurteilungspläne lediglich der Vorbereitung der Beurteilungen. In den Regionalkonferenzen könnten diese noch abgeändert werden. Werde in den regionalen Konferenzen keine Einigung erzielt, könne es durchaus sein, dass von Seiten der OFD noch Änderungen erfolgten. Die in der Rundverfügung vom 16. März 2011 festgelegten Quoten bezögen sich auf die Beamtengruppe in ihrer Gesamtheit. Entsprechende Richtsätze seien nach der Rechtsprechung grundsätzlich zulässig. Diese verdeutlichten und konkretisierten den Beurteilern den Aussagegehalt der Gesamturteilsstufen und die gewollten Beurteilungsmaßstäbe. Die Quoten könnten im Einzelfall, je nach individuellem Leistungs- und Befähigungsbild des Beamten, über- oder unterschritten werden. Dies sei tatsächlich auch erfolgt, was die dem Gericht vorgelegten Säulendiagramme belegten. Zudem sei die Festlegung der Richtsätze für die dienstliche Beurteilung des Klägers nicht kausal geworden. Vielmehr sei etwa die Quote der mit 4 Punkten beurteilten Beamten der Besoldungsgruppe A 7 sowohl landesweit als auch im Bereich des Finanzamts Pirmasens-Zweibrücken überschritten worden. Im Bereich des Finanzamts Pirmasens-Zweibrücken seien von 34 Steuerobersekretären zehn Beamte mit 3 Punkten beurteilt worden. Innerhalb dieser Gruppe rangiere der Kläger auf Platz 6. Der Kläger sei also nicht „Quotenopfer“ geworden. Die in tatsächlicher Hinsicht von dem Kläger vorgetragenen beurteilungsrelevanten Aspekte seien in der dienstlichen Beurteilung und bei deren Überprüfung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hinreichend berücksichtigt worden. Diese rechtfertigten keine bessere Gesamtbewertung des Klägers.

17

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

18

Die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung erweist sich als fehlerhaft, so dass der Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2012 aufzuheben und der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts neu zu beurteilen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 analog VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

19

Die streitbefangene dienstliche Beurteilung beruht auf einem nicht rechtskonformen Beurteilungsverfahren.

20

Der Beklagte hat von der Ermächtigung gemäß § 114, 115 Laufbahnverordnung in der hier noch anwendbaren Fassung vom 20. Februar 2006 (GVBl. S. 102) Gebrauch gemacht und das Beurteilungsverfahren in der Beurteilungs-VV 2003 sowie der Rundverfügung vom 16. März 2011 ausgestaltet.

21

Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung zwar nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Hat der Dienstherr aber - wie im vorliegenden Fall - allgemeine Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, kann das Gericht überprüfen, ob die Richtlinien mit höherrangigem Recht vereinbar sind (OVG RP, Urteil vom 3. Februar 2012 - 2 A 11273/11, esovg).

22

Die Vorgaben betreffend das Beurteilungsverfahren in der Beurteilungs-VV 2003 und der Rundverfügung begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn durch die derzeitige verfahrensrechtliche Ausgestaltung - insbesondere durch die Nrn. 2.7 sowie 2.8 Beurteilungs-VV 2003 - wird die dienstliche Beurteilung in unzulässiger Weise im Beurteilungsverfahren in wesentlichen Teilen festgelegt, bevor der Beurteiler gemäß Nr. 2.9 Beurteilungs-VV 2003 einen Beurteilungsentwurf erstellt.

23

Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

24

Gemäß Nr. 2.7.1 Beurteilungs-VV 2003 hat der Beurteiler mit den Sachgebietsleitern des Finanzamts eine Besprechung abzuhalten. Nach Nr. 2.7.2 Satz 2 Beurteilungs-VV 2003 werden im Rahmen dieser Besprechung Rangfolge, Gesamtbewertung und Verwendungsvorschlag jedes zu beurteilenden Beamten besprochen. Im Anschluss daran sind vom Beurteiler Beurteilungspläne gemäß Nr. 2.7.3 Beurteilungs-VV 2003 aufzustellen, in denen die Beamten innerhalb einer Laufbahngruppe und einer Besoldungsgruppe in der Reihenfolge ihrer Qualifikation aufgeführt werden. Nach Nr. 2.7.3 Satz 2 Beurteilungs-VV 2003 enthalten diese vom Beurteiler aufzustellenden Beurteilungspläne die auf der Grundlage der Besprechung nach Nr. 2.7.1 Beurteilungs-VV 2003 vorgesehene Gesamtbewertung, die Verwendungsvorschläge sowie die wichtigsten Angaben zur Person und zum Aufgabengebiet des zu beurteilenden Beamten. Diese Beurteilungspläne sind sodann gemäß Nr. 2.7.3 Satz 3 Beurteilungs-VV 2003 zur Vorbereitung der Besprechungen nach Nr. 2.8 Beurteilungs-VV 2003 der OFD vorzulegen.

25

Dies führt zu einer unzulässigen Steuerung des Beurteilers. Denn in der Sachgebietsleiterbesprechung geht es nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 2.7.3 Beurteilungs-VV 2003 nicht nur um die Einhaltung eines gleichmäßigen Bewertungsmaßstabs, wie dies Nr. 2.7.1 Beurteilungs-VV 2003 vorsieht. Vielmehr erfolgen dort - wie gezeigt - für den Bereich des jeweiligen Finanzamts bereits eine Reihung der Beamten, die Festlegung der Gesamtbewertung und ein Verwendungsvorschlag. Diese Festlegungen bilden den Inhalt der vom Beurteiler nach Nr. 2.7.3 Satz 2 Beurteilungs-VV 2003 zu erstellenden Beurteilungspläne. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die in Folge der Sachgebietsleiterbesprechung erstellte Reihung der Beamten und die damit einzuhaltende Gesamtbewertung sowie Verwendungsvorschläge verbindlich vorgegeben werden und nicht nur eine grundsätzlich zulässige statusamtsbezogene Reihung herbeiführen (vgl. OVG RP, U. v. 3.2.2012, a.a.O.). Auch der Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung u.a. bestätigt, dass die Reihung und Gesamtbewertung nach der Sachgebietsleiterbesprechung verbindlich sind.

26

Im weiteren Verfahrensgang bestimmt Nr. 2.7.4 Beurteilungs-VV 2003, dass bei der anschließenden Erörterung in der OFD, unter Vorsitz des Oberfinanzpräsidenten, die auf Finanzamtsebene erstellten Beurteilungspläne zusammengeführt werden, was Nr. 2.7.4 Satz 2 Beurteilungs-VV 2003 erhellt. Die dort vorgesehene Besprechung zielt, wie der Verweis auf die Nrn. 2.7.1 bis 2.7.3 in Nr. 2.7.4 Satz 2 Beurteilungs-VV 2003 zeigt, wiederum auf die Erstellung eines (dann landesweiten) Beurteilungsplanes mit entsprechenden Festlegungen hinsichtlich der Rangfolge der zu beurteilenden Beamten, der Gesamtbewertungen und Verwendungsvorschläge. Dieses Ziel unterstreicht Nr. 11 der Rundverfügung wo ausgeführt wird:

27

„Gemeinsames Ziel ist es, die vorgesehenen Gesamtbewertungen und Verwendungsvorschläge abschließend und einvernehmlich zu besprechen.

28

Die aufgezeigte Abfolge der einzelnen Verfahrensschritte nach der Beurteilungs-VV 2003 erschließt sich zweifelsfrei auch aus der Anlage 3 der Rundverfügung. Das dort abgedruckte Ablaufdiagramm zeigt, dass erst nach der Erstellung der Beurteilungspläne auf Finanzamtsebene, die die in der Sachgebietsleiterbesprechung vorgesehene Rangfolge der Beamten, die Gesamtbewertungen und Verwendungsvorschläge übernehmen, und nachdem auf Landesebene gemäß Nr. 2.7.4 Beurteilungs-VV 2003 i.V.m. Nr. 11 der Rundverfügung eine entsprechende landesweite Rangliste mit Festlegungen der Gesamtbewertungen und Verwendungsvorschläge erstellt wurde, gemäß Nr. 2.9 Beurteilungs-VV 2003 der Beurteilungsentwurf durch den Beurteiler verfasst wird.

29

Diese Vorgehensweise stellt das Beurteilungsverfahren in unzulässiger Weise „auf den Kopf“, denn die dienstliche Beurteilung resultiert nicht auf einem „von unten nach oben“ ausgestalteten Beurteilungsverfahren (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. Februar 2012, a.a.O.). Nicht der Beurteiler bestimmt das Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilung und den Verwendungsvorschlag. Vielmehr erfolgt durch die Vorgabe eines „Rankings“ der Beamten sowie die Festlegung ihrer jeweiligen Gesamtbewertungen und Verwendungsvorschläge auf Finanzamts- und auf Landesebene eine unzulässige Vorsteuerung der erst anschließend zu erstellenden Beurteilungsentwürfe. Das gesamte Beurteilungsverfahren zielt darauf ab, auf Finanzamts- und Landesebene die Reihung, Gesamtbewertung und Verwendungsvorschläge abschließend (Nr. 11 Rundverfügung) zu formulieren, um damit den erst dann zu erstellenden Beurteilungsentwurf zu steuern.

30

Dem hält der Beklagte zwar entgegen, dass bis zur Schlusszeichnung der dienstlichen Beurteilung – gegebenenfalls nach Befassung durch das Beratungsgremium - nur ein Beurteilungsentwurf vorliege. Selbst die Empfehlung des Beratungsgremiums an den Schlusszeichner sei insoweit unverbindlich (Nr. 2.10.7 Beurteilungs-VV 2003). Auch die Sachgebietsleiterbesprechung solle – wie bereits die Überschrift der Nr. 2.7 Beurteilungs-VV 2003 zeige - lediglich der Vorbereitung der Beurteilungen dienen.

31

Dieser rein formalen Betrachtung folgt das Gericht jedoch nicht. Denn entgegen der von dem Beklagten angeführten Überschrift zu Nr. 2.7 Beurteilungs-VV 2003 wird - wie oben ausgeführt - im Rahmen der Sachgebietsleiterbesprechung nicht nur die Anwendung eines gleichmäßigen Beurteilungsmaßstabes erörtert. Auch der von dem Beklagten angeführte Entwurfscharakter der dienstlichen Beurteilung bis zur Schlusszeichnung durch den hierfür zuständigen Beamten der Oberfinanzdirektion gemäß Nr. 2.11 Beurteilungs-VV 2003 ändert an der Vorsteuerung des Beurteilers nichts. Denn dadurch bringt die Beurteilungs-VV 2003 lediglich zum Ausdruck, dass erst durch die Schlusszeichnung durch den gemäß Nr. 2.11 Beurteilungs-VV 2003 zuständigen Beamten eine verbindliche, eröffnungsfähige dienstliche Beurteilung vorliegt. Die Vorfestlegung des Beurteilers u.a. durch die Reihung wird dadurch nicht in Frage gestellt. Vielmehr zielt die Verfahrensausgestaltung der Beurteilungs-VV 2003 darauf ab, landesweit die Gesamtbewertung, Verwendungsvorschläge etc. vorzugeben dann die entsprechenden dienstlichen Beurteilungen nachzuziehen. Eine hinreichende Absicherung der Entscheidungsfreiheit des Beurteilers, selbst noch nach Erstellung des landesweiten Beurteilungsplans, erfolgt hingegen in der Beurteilungs-VV 2003 und der Rundverfügung nicht. Dies ist aber unabdingbare Voraussetzung dafür, dass das Beurteilungsergebnis letztlich, aus Sicht des beurteilten Beamten, nicht als Resultat eines strukturierten Verhandlungsprozesses sondern im Wesentlichen unter Beachtung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs auf dem Urteil des Beurteilers beruht, das dieser im Rahmen der dienstlichen Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten gefällt hat (Nr. 1.1 und 1.5 Beurteilungs-VV 2003).

32

Soweit der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung auch vorgetragen hat, dass die erarbeiteten Beurteilungspläne weder auf Finanzamts- noch auf Landesebene für den Beurteiler verbindlich seien, lässt sich dies nach den vorstehenden Ausführungen aus der Ausgestaltung der Beurteilungs-VV 2003 sowie der Rundverfügung somit nicht ableiten. Es mag zwar durchaus zutreffen, dass im Beurteilungsverfahren auch Beurteiler tätig wurden, die die Vorgaben der Beurteilungs-VV 2003, der Rundverfügung und der erstellten Beurteilungspläne im konkreten Beurteilungsvorgang für sich nicht als verbindlich angesehen haben. Bei der Verfahrensausgestaltung des beklagten Landes kommt es jedoch nicht darauf an, ob einzelne Beurteiler sich gebunden fühlten, sondern darauf, dass nach der vorgegebenen Verfahrensweise, wie sie sich auch aus der Anlage 3 zur Rundverfügung ergibt, nach objektiven Umständen, nicht nach der subjektiven Sicht des Beurteilers, dessen Entscheidungsfreiheit eingeschränkt wird (vgl. insoweit OVG RP, Urteil vom 3. Februar 2012, a.a.O.). Nur am Rande sei noch erwähnt, dass nach den weiteren Einlassungen des Beklagten die in den Sachgebietsleiterbesprechungen erarbeiteten Gesamtbewertungen für den Erstbeurteiler zunächst verbindlich seien. Dass diese Gesamtbeurteilungen in den Regionalkonferenzen noch abgeändert werden könnten, stärkt nicht die Stellung des Erstbeurteilers, sondern erhöht dessen Bindung an das gefundene Reihungsergebnis sowie die Gesamtbewertung, wie sie sich schließlich auf Landesebene, nach Zusammenführung der einzelnen Beurteilungspläne der Finanzämter, darstellt, indem erst im Anschluss daran der in Ziffer 2.9 Beurteilungs-VV 2003 erwähnte Beurteilungsentwurf erstellt wird.

33

Mit der Festlegung einer Leistungsgesamtbewertung im Rahmen einer Ranking-Liste vor Erstellung der Beurteilungsvorschläge ist ein rechtlich relevanter Beurteilungsfehler erfolgt (vgl. OVG RP, Urteil vom 19. September 2003 – 2 A 10795/03.OVG –). Denn über die Ranking-Liste wird das Beurteilungsergebnis bereits in der Weise vorgesteuert, dass dieses den vorab festgelegten Rangplatz bestätigt (OVG RP, Beschluss vom 31. August 2001 – 2 A 10283/01 –). Durch die Vorgabe einer landesweiten Rangliste, die sich aus den Beurteilungsplänen der einzelnen Finanzämter zusammensetzt, wird zudem nicht nur das Leistungsgesamturteil des einzelnen Beamten vorfestgelegt, bevor überhaupt eine Beurteilung erfolgt. Vielmehr wird auch die gesamte Beurteilung in den Leistungs- und Befähigungsmerkmalen vorgesteuert, um das in den Beurteilungsplänen erarbeitete Ergebnis der Gesamtbewertung zu erreichen. Der eigentliche Beurteilungsvorgang wird damit praktisch wertlos und überflüssig (vgl. hierzu auch OVG RP, Beschluss vom 24. August 2000 – 2 B 11374/00 –). Diese Verfahrensweise wird auch nicht durch die in der Rundverfügung vorgegebenen Richtsätze (Nr. 4 der Rundverfügung) gerechtfertigt. Diese sollen lediglich die Anwendung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe sichern. Die soeben beschriebene Verfahrensweise dient hingegen nicht der Sicherung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe, sondern der Erstellung eines landesweiten Rankings sowie der Festlegung der Gesamtbewertungen der jeweils zu beurteilenden Beamten vor der Erstellung der Beurteilungsentwürfe durch den Beurteiler. Damit erfolgt keine maßstabslenkende Vorgabe an den Beurteiler, sondern dessen Vorfestlegung (vgl. insoweit auch OVG RP, Beschluss vom 24. August 2000, a.a.O.).

34

Der Beklagte wird nach alledem bei der Neuausgestaltung seiner Beurteilungs-VV beachten müssen, dass die dienstliche Beurteilung bzw. deren Entwurf zwar insoweit „vorgesteuert“ werden kann, als in Besprechungen und Erörterungen einheitliche Beurteilungsmaßstäbe sichergestellt werden können. Er wird jedoch stärker als bisher sicherstellen müssen, dass die erst im Anschluss an solche Besprechungen zu erstellende dienstliche Beurteilung dennoch vom Beurteiler ohne Bindung an Reihungen, festgestellte Gesamtbewertungen und Verwendungsvorschläge, allein an die Qualifikation des Beamten anknüpfend, erstellt werden kann. Dieser Grundsatz sollte auch in hinreichender Deutlichkeit in der Beurteilungs-VV seine Verankerung finden.

35

Da die Beteiligten im vorliegenden Verfahren auch die Problematik der Richtsätze erörtert haben, sieht sich die Kammer noch zu folgenden Hinweisen veranlasst:

36

Die Ermächtigung des OFD-Präsidenten zum Erlass von Richtsätzen findet sich in Nr. 3.1.2 Beurteilungs-VV 2003. Hiervon hat der OFD-Präsident Gebrauch gemacht (Nr. 4 Rundverfügung). Allgemein ist anerkannt, dass Richtsätze zur Konkretisierung der vom Dienstherrn angestrebten Beurteilungsmaßstäbe in hinreichend großen Verwaltungsbereichen grundsätzlich rechtlich unbedenklich sind; allerdings muss das Quotenverhältnis zumindest der höheren Noten bestimmbar sein (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 2 A 7/08 –, juris, dort zu einer verbindlich vorgegebenen Quote mit einem Schwankungsbereich von 5 %). Die Quotierung muss ferner von sachgerechten Erwägungen getragen sein. Sie ist als Ausdruck allgemeiner Erfahrung sowie Verdeutlichung und Konkretisierung der gewollten Maßstäbe grundsätzlich unbedenklich (OVG RP, U. v. 19. September 2003, a.a.O.). Geringfügige Abweichungen von der festgelegten Quote müssen zulässig sein (OVG RP, Urteil vom 19. Januar 2011 – 2 A 11320/00 –).

37

Im vorliegenden Fall erfolgte die Quotierung ausweislich Nr. 4 Abs. 2 der Rundverfügung mit Blick auf die Wahrung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabs und die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen. Der maßgebliche Verwaltungsbereich ist mit 572 zu beurteilenden Beamten der Besoldungsgruppe A 7 ausreichend groß. Selbst wenn bei der rechtlichen Überprüfung auf den Bereich des Finanzamts Pirmasens-Zweibrücken abgestellt würde, wäre die dort zu beurteilende Gruppe immer noch mit 35 Personen hinreichend bemessen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 19. September 2003, a.a.O.) hat insoweit bei einer Vergleichsgruppe von 30 Beamten noch keine rechtlichen Bedenken geäußert. Unbedenklich ist die Quotierung weiter, soweit die vorgegebenen Richtsätze auf Finanzamtsebene nicht zwingend verbindlich sind („sollen ... Berücksichtigung finden“). Nicht unproblematisch ist hingegen die Regelung in Nr. 4 Abs. 2 Satz 4 Rundverfügung („In jedem Fall sind die Richtsätze in den einzelnen Regionen und auf Landesebene einzuhalten“). Freilich ist den zum Nachweis der Auswirkungen der Quotierung auf Landesebene vorgelegten Säulendiagrammen zu entnehmen, dass auch auf Landesebene teilweise die Quotenvorgaben über- und unterschritten werden. Diese Zahlen wurden von dem Kläger nicht substantiiert angegriffen. Geht man von deren Richtigkeit aus, so liegt für das Beurteilungsgeschehen zum Stichtag 1. Juli 2011 offenbar eine insoweit unbedenkliche landesweite Beurteilungspraxis vor, die die Richtsatzvorgaben negiert und die bezeichneten Quoten als unverbindliche Vorgaben handhabt.

38

Nicht unbedenklich erscheint jedoch mit Blick auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 (a.a.O.), dass der Beklagte im Bereich von 6 bis 5 Punkten, also den beiden höchsten Bewertungsstufen, eine einheitliche Quote festgelegt hat. Weiterhin erscheint problematisch, dass der Beklagte ebenfalls eine einheitliche Quote für den Bereich von 0 bis 2 Punkten festgelegt hat. Hierbei fasst er die Gruppe „entsprechen den Anforderungen“ (2 Punkte), „entsprechen noch den Anforderungen“ (1 Punkt) und „entsprechen nicht den Anforderungen“ (0 Punkte) zu einer Quote zusammen. Dies erscheint insbesondere deshalb problematisch, weil gemäß Nr. 3.5.6 Beurteilungs-VV 2003 die Gesamtbewertung „2 Punkte“ die Basis-Gesamtbewertung des Beurteilungsgeschehens darstellt. Eine Zusammenfassung dieser Beurteilungsstufe mit den zwei unterdurchschnittlichen Stufen erscheint bedenklich, zumal die Richtsätze gerade damit begründet werden, dass durch sie ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab gesichert werden soll. Die Erreichung dieses Zieles erscheint fragwürdig, wenn die nach der Beurteilung maßgebliche Basis-Gesamtbewertung von 2 Punkten mit zwei weiteren Bewertungsstufen zusammengefasst wird, die nach der Beurteilungs-VV 2003 als unterdurchschnittlich anzusehen sind.

39

Nur am Rande sei noch darauf hingewiesen, dass auch nicht unproblematisch erscheint, auf eine Beurteilung verzichtende Beamte gemäß Nr. 2.3.2 der Rundverfügung fiktiv vorher festgelegten Bewertungsstufen zuzurechnen. Diese Vorgehensweise erscheint deshalb bedenklich, da diese Beamten, bezogen auf das konkrete Beurteilungsgeschehen, gerade keiner Bewertungsstufe zugeordnet werden können, da sie nicht beurteilt wurden. Solange die verzichtenden Beamten jeweils der Quote zugerechnet werden, die die niedrigste Punktzahl betrifft, mag dies den besser beurteilten Beamten, wie im vorliegenden Fall, zum Vorteil gereichen, weil die verzichtenden Beamten rechnerisch der Quote mit den niedrigsten Punktzahlen zugeteilt werden, diese faktisch also „von unten“ auffüllen. Diese Erwägung trifft jedoch in den Besoldungsgruppen nicht mehr zu, in denen die verzichtenden Beamten mittleren oder gehobenen Punktzahlen zugeordnet werden, was zu sachlich nicht gerechtfertigten Bewertungsverschiebungen führen kann. Die Regelung in Nr. 2.3.2 der Rundverfügung wirkt sich jedoch im Falle des Klägers auf die aktuelle Beurteilungskampagne in der Besoldungsgruppe A 7 nicht aus, da dort landesweit nur ein Beamter auf die dienstliche Beurteilung verzichtet hat. Für die Annahme, dass mit der Einstufung dieses Beamten der innerhalb der Besoldungsgruppe A 7 vorzunehmende Vergleich, bezogen auf den landesweiten Leistungsstand der Beamten, Auswirkungen auf die Gesamtbewertung der übrigen Beamten gehabt hätte, gibt der Fall nichts her. Eine solche Annahme liegt bei insgesamt 572 beurteilten Beamten der Besoldungsgruppe A 7 fern. Gegebenenfalls obläge es dem Kläger zu beweisen, dass sich seine Beurteilung aus sachwidrigen Gründen zu starr an den Richtwertvorgaben orientiert hat, er also „Quotenopfer“ ist und darin die Ursache für die aus seiner Sicht schlechtere Beurteilung liegt (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 19. September 2003, a.a.O.). Dies ist hier in Anbetracht der Reihung der mit 3 Punkten bewerteten Beamten der Besoldungsgruppe A 7 ausgeschlossen, zumal im Finanzamt Pirmasens-Zweibrücken von der vorgegebenen Quotierung abgewichen und mehr Beamte mit 4 Punkten und somit besser beurteilt wurden, als dies die vorgegebene Quote zuließ. Jedenfalls in dieser Konstellation ist eine vom Kläger gewünschte weitergehende Plausibilisierung der dienstlichen Beurteilung nicht geboten (vgl. OVG RP, Urteil vom 19. September 2003, a.a.O.).

40

Zuletzt weist die Kammer noch darauf hin, dass die Leistungs- und Befähigungsbeurteilungen in der angegriffenen dienstlichen Beurteilung für sich genommen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen, soweit dies der derzeitige Sach- und Erkenntnisstand erhellt. Die von dem Kläger behauptete Leistungssteigerung ist aus der Gesamtbewertung zwar insoweit nicht ableitbar, als diese derjenigen der vorausgegangenen dienstlichen Beurteilung entspricht. Bei den einzelnen Leistungsmerkmalen wurde der Kläger jedoch nunmehr viermal mit der Einzelbewertung „C“ und somit bei zwei Merkmalen besser als in der vorausgegangenen Bewertung beurteilt. Auch im Bereich der Befähigungsbeurteilung wurden mehrere Verbesserungen erreicht. Dass die Gesamtbewertung mit 3 Punkten (= übertreffen die Anforderungen, 3.5.7 Beurteilungs-VV 2003) in Kongruenz zur Leistungs- und Befähigungsbewertung steht, hat der Beklagte dargelegt. Auch der zugrunde liegende Sachverhalt wurde mit Blick auf die Ausführungen zu einem Schreibversehen unter Ziffer 6 der dienstlichen Beurteilung vom Beklagten nachvollziehbar erläutert. Zugleich ist aus der Verfahrensakte ersichtlich, dass auch die von dem Kläger vorgelegten Stellungnahmen des Sachbearbeiters ... und der Sachbearbeiterin ... hinsichtlich der tatsächlichen Ausführungen von dem Beklagten als zutreffend angesehen wurden, freilich mit abweichender Bewertung und Einstufung der hieraus ableitbaren dienstlichen Leistungen des Klägers. Die tatsächliche oder vermeintliche Nichterreichbarkeit einer höheren Besoldungsgruppe durch den Kläger in Anbetracht der Gesamtbewertung mit 3 Punkten stellt kein für die Eignung, Befähigung und Leistung des Beamten relevantes Kriterium dar und wurde vom Beklagen zu Recht nicht zur Beurteilungsgrundlage gemacht.

41

Wenngleich die individuellen Einwendungen des Klägers derzeit gegen die dienstliche Beurteilung nicht durchzudringen vermögen, kann gleichwohl nicht ausgeschlossen werden, dass in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen zur Verfahrensausgestaltung Anhebungen in der dienstlichen Beurteilung des Klägers erfolgen. Dies abzusehen vermag die Kammer mit Blick auf die beanstandeten Passagen in der Beurteilungs-VV 2003 und in der Rundverfügung des Beklagten nicht. Aus diesem Grund ist der Beklagte verpflichtet, den Kläger erneut dienstlich zu beurteilen.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

44

Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

45

Beschluss

46

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 08. Mai 2013 - 1 K 772/12.NW zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 08. Mai 2013 - 1 K 772/12.NW zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Feb. 2012 - 2 A 11273/11

bei uns veröffentlicht am 03.02.2012

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 08. Mai 2013 - 1 K 772/12.NW.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 12. Sept. 2014 - 13 K 7254/13

bei uns veröffentlicht am 12.09.2014

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 26. März 2013 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012 erneut dienst

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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger, der als Polizeihauptkommissar in der Besoldungsgruppe A 11 im Dienst des beklagten Landes steht und bei der Polizeiautobahnstation (PAST) M als Dienstgruppenleiter eingesetzt ist, wendet sich gegen eine dienstliche Beurteilung.

2

Zum Beförderungstermin 18. Mai 2010 stellte das Ministerium des Innern und für Sport, wie in den Jahren zuvor, den nachgeordneten Organisationseinheiten (Polizeipräsidien, Bereitschaftspolizei, Landeskriminalamt etc.) mehrere Beförderungsstellen zur Verfügung. Dabei wurden dem Polizeipräsidium Koblenz für den Bereich der Schutzpolizei insgesamt neun nach der Besoldungsgruppe A 12 bewertete Stellen zugewiesen, auf die sich Polizeihauptkommissare in der Besoldungsgruppe A 11, die innerhalb des Präsidiums und der nachgeordneten Dienststellen als Dienstgruppenleiter oder in ähnlich herausgehobener Funktion eingesetzt waren, bewerben konnten. Auf eine dieser Beförderungsstellen bewarb sich der Kläger.

3

Gegen die daraufhin erstellte Anlassbeurteilung, die mit der Leistungsgesamtbewertung „B“ (= übertrifft die Anforderungen) schloss, erhob der Kläger ebenso Widerspruch wie gegen die Mitteilung des Polizeipräsidiums Koblenz, er könne aufgrund des Ergebnisses seiner Beurteilung bei der Vergabe einer Beförderungsstelle zum 18. Mai 2010 nicht berücksichtigt werden.

4

Der vom Kläger hiergegen begehrte Eilrechtschutz war erfolgreich. Mit Beschluss vom 21. Mai 2010 (Az.: 6 L 577/10.KO) hat das Verwaltungsgericht Koblenz dem Beklagten untersagt, dem in diesem Verfahren beigeladenen Mitbewerber bis zur Entscheidung über den Beförderungsantrag des Klägers eine Stelle der Besoldungsgruppe A 12 zu übertragen. Zur Begründung hat das Gericht allein darauf abgestellt, die Beurteilung des Klägers sei verfahrensrechtlich fehlerhaft zustande gekommen, weil der erforderliche Beurteilungsbeitrag seines früheren unmittelbaren Vorgesetzten nicht in schriftlicher Form vorgelegen habe. Daraufhin hob der Beklagte die der Beförderungsauswahl zugrunde liegende Anlassbeurteilung auf.

5

Nach Einholung eines schriftlichen Beurteilungsbeitrages des früheren unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers fertigten der Leiter des PAST M, Polizeihauptkommissar H, als Erstbeurteiler und der Leiter der Verkehrsdirektion Koblenz, Polizeidirektor K, als Zweitbeurteiler am 1. Juli 2010 eine erneute dienstliche Beurteilung. Diese schloss wiederum mit der Leistungsgesamtbewertung „B“. Die Leistungshauptmerkmale wurden, wie zuvor, dreimal mit „B“ und einmal mit „C“ (= entspricht den Anforderungen) bewertet. Die Befähigungsbeurteilung enthält, wiederum unverändert gegenüber der aufgehobenen Beurteilung, einmal das Prädikat „I“ (= besonders stark ausgeprägt), zwölfmal die Bewertung „II“ (= stark ausgeprägt) und viermal die Note „III“ (= normal ausgeprägt).

6

Mit Schreiben vom 28. Juli 2010 erhob der Kläger gegen diese Beurteilung sowie gegen die erneute Negativmitteilung des Beklagten jeweils Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, seine Tätigkeit als Kommissar vom Dienst (KvD) sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Zudem habe er deutlich mehr Leistung als der in dem Eilverfahren beigeladene Mitbewerber gezeigt und eine umfangreichere Führungsverantwortung übernommen. Darüber hinaus sei bei der Beurteilung in unzulässiger Weise auf sein im Vergleich zu seinen Kollegen geringeres Lebensalter abgestellt worden, um dienstältere Mitbewerber befördern zu können. Die Beförderungsreihung sei überdies von dem Bestreben geprägt gewesen, Beförderungsstellen je nach vorhandenem Bedarf einzelnen Dienststellen zuzuweisen. Hierdurch sei die PAST M vom Beförderungsgeschehen weitgehend ausgeschlossen worden.

7

Die Widersprüche des Klägers wies der Beklagte nach Einholung von Stellungnahmen der Erst- und Zweitbeurteiler durch Widerspruchsbescheid vom 8. November 2010 als unbegründet zurück. Die Beurteilung sei formell und materiell ordnungsgemäß zustande gekommen. Im Beförderungstermin habe es auch keine Vorgabe gegeben, vorwiegend dienst- oder lebensältere Kollegen zu befördern. So fänden sich an der Spitze der Beförderungsliste mehrere dienstjüngere Kollegen. Auch seien einige ältere Kollegen auf den hinteren Rangplätzen eingereiht.

8

Zur Begründung seiner noch im gleichen Monat erhobenen Klage trägt der Kläger vor, die Beurteilung vom 1. Juli 2010 sei bereits in formeller Hinsicht rechtswidrig, weil die nach den Verwaltungsrichtlinien erforderliche Bestätigung durch den Dienstvorgesetzten fehle. Zwar sei jetzt ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag seines ehemaligen unmittelbaren Vorgesetzten eingeholt worden, dieser Beitrag erweise sich jedoch in drei Punkten schlechter als dessen Vorbeurteilung für die Beförderungsrunde 2009, obwohl der Beurteilungszeitraum bis auf sechs Monate identisch sei. Weiterhin sei nicht erkennbar, anhand welcher Vergleichsgruppe er beurteilt worden sei. Der Teil der Beurteilung, der für Beamte vorgesehen sei, die Vorgesetztenfunktionen wahrnähmen, sei im Rahmen der Beförderungsentscheidung unberücksichtigt geblieben. Schließlich habe es über Rankinggespräche eine unzulässige Vorfestlegung bei der Beurteilung gegeben. Dabei habe sich gezeigt, dass vorwiegend ältere Beamte befördert werden sollten.

9

Der Kläger hat beantragt,

10

den Beklagten unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 1. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2010 zu verurteilen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.

11

Der Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung führt er aus, einer Bestätigung der neuen Beurteilung durch den Dienstvorgesetzten habe es nicht bedurft, weil dieser bereits die ursprüngliche Beurteilung bestätigt habe, die inhaltlich mit dieser identisch ausgefallen sei. Es gäbe keine Vorgaben, nach denen die Beförderungsstellen einzelnen Dienststellen zugewiesen würden. Die Beurteilungsteile, die sich auf die Wahrnehmung von Vorgesetztenfunktionen bezögen, würden nur herangezogen, wenn sich nach dem Vergleich der Einzelnoten der Leistungsbeurteilungen und der vergebenen Befähigungsbewertungen ein Gleichstand ergebe.

14

Im Verlauf des Klageverfahrens erläuterten Erst- und Zweitbeurteiler den Ablauf des Beurteilungsverfahrens aus Anlass der Beförderungen zum 18. Mai 2010. Zunächst teilte der Erstbeurteiler in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2011 mit, im Vorfeld der Beurteilungsrunde hätten Abstimmungsgespräche zwischen den Erstbeurteilern und dem Zweitbeurteiler stattgefunden, in denen unter Berücksichtigung der gezeigten Leistungen der Bewerber eine Rangfolge erstellt worden sei. Diese habe ihnen – den Erstbeurteilern – als Orientierungshilfe für ihre Beurteilungsvorschläge gedient.

15

Der Zweitbeurteiler bestätigte in seinen Stellungnahmen vom 15. Februar und 18. Mai 2011 die mit den Erstbeurteilern geführten Erörterungsgespräche, die zu einem Leistungsvergleich der Bewerber auf Direktionsebene geführt hätten. Auf der Basis dieses Leistungsvergleichs seien die Beurteilungen von den Erstbeurteilern erstellt worden. Die Beurteilungsergebnisse und damit auch die Vergabe von Beförderungsämtern basierten auf dem im Kreise der Erst- und Zweitbeurteiler vorgenommenen Leistungsvergleich. Sodann habe auf Präsidialebene ein weiteres Rankinggespräch der Zweitbeurteiler stattgefunden. Aus der übergeordneten Betrachtung sei eine Rangfolge auf Präsidialebene gebildet worden. Im Anschluss daran hätten die jeweiligen Zweitbeurteiler die Beurteilungsvorschläge unter Berücksichtigung der präsidialweiten Rangfolge gegengezeichnet, gegebenenfalls abgeändert und damit rechtsgültig erstellt.

16

Mit Urteil vom 23. August 2011 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Die Vorinstanz hat hierzu im Wesentlichen auf die nach den Ausführungen der Beurteiler erfolgten Reihungs- bzw. Abstimmungsgespräche abgestellt. Diese seien nicht zulässig, weil sie die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilungen über die Bewerber in rechtswidriger Weise vorwegnähmen. Diese Handhabung unterlaufe eine unabhängige und leistungsgerechte Bewertung durch die Erstbeurteiler und berücksichtige somit die verfassungsrechtlichen Vorgaben für eine an den Kriterien von Eignung, Leistung und Befähigung ausgerichtete Bewertung nicht hinreichend. Zudem widerspreche sie den Zuständigkeitsvorgaben der Beurteilungsrichtlinien, da an den Besprechungen auch Personen teilnähmen, welche die Leistungen der zu beurteilenden Bewerber mangels persönlicher Kenntnis nicht zutreffend einschätzen könnten.

17

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, die Vorinstanz habe die im Rahmen der Abstimmungsgespräche vorgenommene Reihung zu Unrecht beanstandet. Dieses Verfahren verstoße insbesondere nicht gegen die Beurteilungsrichtlinien, da hierbei keine verbindlichen Weisungen an die Erstbeurteiler erfolgt seien. Das Oberverwaltungsgericht habe in mehreren Entscheidungen die Beurteilerbesprechungen und die anschließenden Leistungsreihungen durch die Zweitbeurteiler als unbedenklich bewertet. Die Zusammenführung der Beurteilungsvorschläge auf Direktionsebene führe im Übrigen gleichsam automatisch zu einer entsprechenden Übersicht der für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten. Auch die vom Zweitbeurteiler durchgeführten Abstimmungsgespräche mit den Erstbeurteilern und die dabei erfolgte Reihung könnten eine gleichmäßige Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe gewährleisten. Die Unabhängigkeit der Erstbeurteiler werde hierdurch nicht beeinträchtigt.

18

Der Beklagte beantragt,

19

das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. August 2011 abzuändern und die Klage abzuweisen.

20

Der Kläger beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

23

In der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2012 hat der Senat die Beurteiler des Klägers, Herrn Polizeihauptkommissar H und Herrn Polizeidirektor K, zum Beurteilungsverfahren in der Beförderungskampagne zum 18. Mai 2010 sowie zum Inhalt der angefochtenen dienstlichen Beurteilung als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 3. Februar 2012 verwiesen.

24

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den Schriftsätzen der Beteiligten, den beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, den ergänzend vorgelegten Beurteilungen über die Bewerber um die Beförderungsstellen für Polizeihauptkommissare sowie den Gerichts- und Verwaltungsakten in dem Verfahren 6 L 577/10.KO, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

25

Die Berufung hat keinen Erfolg.

26

Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Neubeurteilung zu. Denn die dienstliche Beurteilung vom 1. Juli 2010, die aus Anlass seiner Bewerbung um eine der dem Polizeipräsidium Koblenz im Beförderungstermin zum 18. Mai 2010 für Polizeihauptkommissare zugewiesenen Beförderungsstellen gefertigt worden ist, leidet an einem Rechtsfehler (1). Dieser kann sich auch auf das Beurteilungsergebnis ausgewirkt haben (2).

27

1. Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Die Einschätzung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung eines Beamten ist ein dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Beurteiler den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben. Hat der Dienstherr – wie hier – allgemeine Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) an diese gebunden. Das Gericht kann überprüfen, ob die Richtlinien mit höherrangigem Recht vereinbar sind und ob die Beurteiler sich an deren Vorgaben gehalten haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 2 A 7/07 –, juris; OVG RP, Urteil vom 18. November 2010 – 2 A 10983/10.OVG –, veröffentlicht in ESOVGRP).

28

Von diesen Rechtsgrundsätzen ausgehend erweist sich die angefochtene dienstliche Beurteilung als fehlerhaft. Denn sie ist unter Verstoß gegen Nr. 5.1 der für den Bereich der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz geltenden Beurteilungsrichtlinien (Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 15. Oktober 2005, MinBl. S. 314; im Folgenden: BeurteilungsVV) zu Stande gekommen (a). Entgegen der Auffassung des Klägers haften ihr allerdings weitere Fehler nicht an (b).

29

a) Wesentliche Aufgabe dienstlicher Beurteilungen ist die Gewährleistung des Leistungsgrundsatzes im öffentlichen Dienst. Denn nach gefestigter verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sind beamtenrechtliche Auswahlentscheidungen zur Besetzung von Funktionen und Ämtern im öffentlichen Dienst gemäß Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 – 2 BvR 311/03 – ZBR 2004, 45; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 2 C 23.03 – BVerwGE 122, 147 [151], jeweils m.w.N.). Um das gesamte Leistungs- und Befähigungsbild eines Bewerbers um eine höherwertige Funktion, eine Beförderung oder einen Laufbahnaufstieg so weit wie möglich erfassen zu können, erstellen im Bereich der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz die Beurteiler dienstliche Beurteilungen – was auch durch Nr. 5.1 Satz 1 BeurteilungsVV ausdrücklich vorgegeben wird – unabhängig und frei von Weisungen. Zudem sehen die Beurteilungsrichtlinien in Nr. 5 BeurteilungsVV ein mehrfach gestuftes Beurteilungsverfahren vor. Danach fertigen zunächst die Erstbeurteiler – in der Regel die Leiter von Polizeidienststellen –, ggf. unter Beteiligung von unmittelbaren Vorgesetzten der Beamten im sog. Beratungsteam, ihre Beurteilungsvorschläge (Nr. 4.1 und 5.2.2 BeurteilungsVV). Diese können vom Zweitbeurteiler – in der Regel dem Leiter einer Polizei-, Kriminal- oder Verkehrsdirektion – bestätigt oder abgeändert werden (Nr. 5.2.3 BeurteilungsVV). Bei Beurteilungen im Zusammenhang mit der Vergabe von nach A 13 bewerteten Funktionen und entsprechenden Beförderungsämtern des gehobenen Dienstes, im Zusammenhang mit der Vergabe von nach A 12 bewerteten Funktionen, für einen Verwendungsaufstieg in den höheren Dienst und für die Zulassung zum höheren Dienst bedarf es der vorherigen Bestätigung durch den jeweiligen Dienstvorgesetzten (Nr. 5.2.4.4 BeurteilungsVV). Dies ist regelmäßig der Polizeipräsident.

30

Mit diesem gestuften Beurteilungsverfahren sollen zwei Anforderungen an sachgerechte dienstliche Beurteilungen erfüllt und möglichst wirkungsvoll zur Geltung gebracht werden: Zum einen sind die Tatsachengrundlagen für eine dienstliche Beurteilung zu ermitteln, zum anderen müssen gleiche Beurteilungsmaßstäbe eingehalten werden. Um beide Ziele zu erreichen, ist es wesentliche Aufgabe des Erstbeurteilers, seine – in der Regel unmittelbaren – Kenntnisse von der Befähigung und den Arbeitsergebnissen eines Beamten möglichst umfassend in den Beurteilungsvorgang einzubringen und dem Zweitbeurteiler so eine zutreffende Grundlage für die von ihm vorzunehmende abschließende Beurteilung zu liefern. Der für das Ergebnis der Beurteilung letztlich verantwortliche Zweitbeurteiler (5.2.3 Abs. 4 BeurteilungsVV) soll dabei zusätzlich vor allem die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe gewährleisten (vgl. Nr. 5.2.3 Abs. 3 Satz 1 BeurteilungsVV).

31

Zur Verwirklichung der vorstehend dargestellten beiden Zwecke des Beurteilungsverfahrens dürfen die Beurteiler vor Erstellung der Beurteilungen Gespräche miteinander führen; gegebenenfalls müssen sie dies sogar. Derartige Besprechungen sind als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) anzusehen und deshalb auch ohne eine ausdrückliche einfachgesetzliche Ermächtigung zulässig. Unabhängig von diesen Überlegungen sind Abstimmungsgespräche zwischen Beurteilern in den Beurteilungsrichtlinien zum Teil ausdrücklich vorgesehen. So muss der Zweitbeurteiler bereits im Vorfeld der zu erstellenden Anlassbeurteilungen gemeinsam mit den Erstbeurteilern „allgemeine Beurteilungsfragen“ erörtern. Im Rahmen eines solchen Vorgesprächs, das nach den Aussagen des Zweitbeurteilers in seiner Zeugenvernehmung vor dem Senat am 3. Februar 2012 auch im Vorfeld der Beförderungskampagne 2010 stattgefunden hat, dürfen Beurteilungen der Leistungen und Befähigungen einzelner Beamter zwar nicht erörtert werden (Nr. 5.2.3 Abs. 1 Satz 4 BeurteilungsVV). Erforderlich und zulässig ist es allerdings, den Erstbeurteilern den nach den Richtlinien vorgegebenen Maßstab nochmals zu verdeutlichen und auf eine einheitliche Anwendung hinzuwirken (so ausdrücklich Nr. 5.2.3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BeurteilungsVV). Neben diesem Vorgespräch muss der Erstbeurteiler bei Beurteilungen aus Anlass einer anstehenden beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung nach den Beurteilungsrichtlinien mit den ihm nachgeordneten Vorgesetzen im Beratungsteam eine Rangfolge erörtern und festlegen, falls er nicht – wie vorliegend – selbst unmittelbarer Vorgesetzter der Bewerber ist (vgl. Nr. 5.2.1 Abs. 3 BeurteilungsVV).

32

Neben diesen, bereits nach den Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen, Gesprächen sind nach der Rechtsprechung des Senats auch weitere Abstimmungsgespräche zwischen dem Zweitbeurteiler und den Erstbeurteilern zulässig. Dabei dürfen auch statusamtsbezogene Leistungsreihungen, wie sie im vorliegenden Fall auf Zweitbeurteilerebene erfolgten, erstellt werden (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2006 – 2 A 11032/06.OVG –, veröffentlicht in ESOVGRP). An dieser Rechtsprechung wird festgehalten. Die Kritik des Klägers und der Vorinstanz greift demgegenüber nicht durch. Derartige Beurteilerkonferenzen, die nicht zuletzt der Durchsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe dienen (vgl. Nr. 5.2.3 Abs. 1 Satz 2 BeurteilungsVV), stellen sich vielmehr als folgerichtige Weiterentwicklung des in den Richtlinien geregelten Verfahrens dar und sind aus den oben dargelegten Gründen mit höherrangigem Recht vereinbar.

33

Statusamtsbezogene Leistungsreihungen, wenn auch nur auf Ebene des Beratungsteams, werden als solche bereits in den Beurteilungsrichtlinien als zulässig angesehen (vgl. Nr. 5.2.1 Abs. 3 BeurteilungsVV). Hiervon ausgehend ist darüber hinaus die Bildung einer Rangfolge bei einem Abstimmungsgespräch zwischen dem Zweitbeurteiler und den Erstbeurteilern rechtlich unbedenklich, sofern dies nicht zur Festlegung der Beurteilungen der Leistungen und Befähigungen der einzelnen Beamten vorgenommen wird. Sie darf lediglich dazu dienen, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Bewertungen zu erhalten. Deshalb ist es zulässig, eine Rangfolge zu bilden, die – unabhängig von Benotungen im konkreten Einzelfall – die Leistungen der zu beurteilenden Beamten ins Verhältnis zueinander setzt und dadurch den Beurteilungsmaßstab vereinheitlicht.

34

Entgegen der Meinung des Klägers und der Vorinstanz machen Abstimmungsgespräche ohne Herbeiführung eines Einvernehmens zwischen Erst- und Zweitbeurteiler über die jeweils zu vergebenden Einzelbewertungen auch Sinn. Es sollen die in Nr. 3.1.2 und 3.2.1 BeurteilungsVV abstrakt umschriebenen Leistungs- und Befähigungsmerkmale in eine Beziehung zu den Anforderungen gesetzt werden, welche die zu beurteilenden Beamten für die Vergabe einer bestimmten Note zu erfüllen haben. Dabei kann das den einzelnen Gesamtnoten zuzuordnende Leistungsniveau konkretisierend erörtert werden, ohne den Erstbeurteilern personenbezogen eine Festlegung auf bestimmte Gesamtnoten nahezulegen. Auf einzelne Beamte, deren Leistungsbild zweifelsfrei und eindeutig einer bestimmten Gesamtnote zuzuordnen ist, kann beispielhaft eingegangen werden, um auf diese Weise „Eckpunkte“ für die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe festzulegen. Geschieht dies, muss jedoch Klarheit darüber bestehen, dass die Beurteilung des Erstbeurteilers auch insoweit noch offen ist.

35

Derartige Abstimmungsgespräche und die dabei festgelegte Leistungsreihung dienen demnach der von den Beurteilungsrichtlinien als Ziel ausdrücklich vorgegebenen Anwendung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe, weil sie dem Erstbeurteiler nochmals die Beurteilungsgrundlagen verdeutlichen und ihm so die Möglichkeit bieten, die Leistungen „seiner“ Beamten maßstabsgerecht einzuordnen. Die Diskussionsbeiträge anderer Erstbeurteiler können zu einer wirklichkeitsnahen Einschätzung der Leistungen der einzelnen Beamten und damit insbesondere zur Verhinderung einer zu wohlwollenden Beurteilungspraxis führen. Dies wiederum dient der von den Beurteilern allgemein zu wahrenden Beurteilungs- und Systemgerechtigkeit. Außerdem bieten die Erörterungen in der Beurteilerkonferenz dem Zweitbeurteiler die Gelegenheit, ausreichende Tatsachengrundlagen für seine abschließenden Beurteilungen zu gewinnen.

36

Allerdings ist die dienstliche Beurteilung eines Beamten dann rechtswidrig, wenn aufgrund der im Abstimmungsgespräch gebildeten Rangfolge die Bewertungen (Noten) der Erstbeurteiler verbindlich festlegt werden oder die Erstbeurteiler an das Ergebnis der Beurteilerkonferenz faktisch gebunden sind und sie so bei der einzelnen Beurteilung die Gesamtbewertung nicht aus einer Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale, sondern nur unter dem Gesichtspunkt ihrer Vereinbarkeit mit der festgelegten Rangfolge vornehmen (so auch OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2002 – 1 B 1469/01 –; OVGNds, Urteil vom 30. Mai 2007 – 5 LC 44/06 – und Beschlüsse vom 25. Juni 2008 – 5 LA 168/05 – sowie vom 6. Januar 2010 – 5 LA 223/08 –, sämtlich juris). Mit den Vorgaben der Richtlinie nicht vereinbar ist deshalb eine inhaltlich bis ins Einzelne gehende Vorwegnahme der Beurteilungsergebnisse, etwa durch die Festlegung von „Punktekorridoren“ auf Zweitbeurteilerebene und deren Weitergabe an die Erstbeurteiler (vgl. OVG RP, Urteil vom 19. November 2010 – 2 A 10983/10.OVG –, veröffentlicht in ESOVGRP). Das in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehene Beurteilungsverfahren „von unten nach oben“ wird hierdurch gleichsam auf den Kopf gestellt. Für die betroffenen Beamten entsteht so der Eindruck, nicht mehr die dienstliche Beurteilung sei Grundlage der Beförderungsentscheidung, sondern eine von den Zweitbeurteilern vorab getroffene Beförderungsentscheidung sei ausschlaggebend für das Beurteilungsergebnis.

37

Ob die Entscheidungsfreiheit des Erstbeurteilers dergestalt in einer mit den Vorgaben der Nr. 5.1 Satz 1 BeurteilungsVV nicht zu vereinbarenden Weise eingeschränkt wird, richtet sich nicht nach der subjektiven Sicht des Erstbeurteilers, sondern nach den objektiv gegebenen Umständen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 – 6 A 3599/98 –, DÖD 2000, 161). Daher führt es nicht schon für sich gesehen zu einem Rechtsfehler, wenn der Erstbeurteiler subjektiv von einer bestimmten Erwartungshaltung des Zweitbeurteilers ausgeht und sich davon bei der Erstellung seines Beurteilungsvorschlages bestimmen lässt. Anders ist dies allerdings zu werten, wenn sich Erst- und Zweitbeurteiler bereits vor Erstellung der Erstbeurteilung personenbezogen auf bestimmte Beurteilungen bis hin zur Bewertung einzelner Submerkmale, verständigt haben. Es ist deshalb nicht zulässig, noch vor Erstellung der Beurteilungsvorschläge die Beurteilungsabsichten der Erstbeurteiler personenbezogen abzufragen. Gleiches gilt, wenn der Zweitbeurteiler seine Vorstellungen hierzu in einer Weise deutlich macht, die den Erstbeurteilern bereits in diesem Verfahrensstadium den Eindruck vermittelt, dessen Meinungsbildung sei bereits abgeschlossen, eine abweichende Erstbeurteilung demzufolge zwecklos.

38

Überträgt man die genannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall, ergibt sich Folgendes: Die Abstimmungsgespräche zwischen dem Leiter der Verkehrsdirektion Koblenz als Zweitbeurteiler und den als Erstbeurteiler zuständigen Leitern der Polizeiinspektionen und Polizeiautobahnstationen sowie die dabei vorgenommene Leistungsreihung sind – wie oben im Einzelnen dargelegt – als solche nicht zu beanstanden. Das sich daran anschließende weitere Vorgehen des Zweitbeurteilers führt dagegen zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Insofern hat der Zeuge H ausgesagt, er habe nach dem zweiten Abstimmungsgespräch zunächst die von ihm als Erstbeurteiler beabsichtigten Bewertungen in eine von der Verkehrsdirektion vorbereitete Liste eingetragen, diese sodann dem Zweitbeurteiler übermittelt und seine Beurteilungen erst erstellt, nachdem er sie ohne Änderungen wieder zurück erhalten hatte. Auch der Zeuge K bestätigte die Existenz dieser Liste. Danach legen im Polizeipräsidium Koblenz in den jährlichen Beurteilungs- und Beförderungskampagnen (und so auch im Beförderungsverfahren zum 18. Mai 2010) die Erstbeurteiler schriftliche Benotungsvorschläge vor. Stehen diese mit der Reihung in Einklang, erstellen sie anschließend danach ihre Beurteilungen. Ist das nicht der Fall, bespricht der Zweitbeurteiler diese nochmals mit den Erstbeurteilern, um sie zu einer Änderung ihrer Bewertungen zu bewegen. Durch diese Verfahrensweise steuert der Zweitbeurteiler die Ergebnisse der einzelnen Beurteilungen gleichsam vor. Er beeinträchtigt damit die Unabhängigkeit der Erstbeurteiler im Sinne von Nr. 5.1 BeurteilungsVV in rechtswidriger Weise.

39

Zweck der durch die Beurteilungsrichtlinien gewährleisteten Unabhängig des Erstbeurteilers ist die Schaffung eines verfahrensmäßigen Ausgleichs für die Einschränkung der Überprüfbarkeit von Beurteilungen. Dies zeigt vor allem folgende Überlegung: Abgesehen von den allgemeinen Beurteilungsvorgaben – die von den Beurteilern stets zu beachten sind – gilt der Grundsatz der Weisungsfreiheit im individuellen Beurteilungsverfahren uneingeschränkt nur für den Erstbeurteiler. Der Zweitbeurteiler dagegen ist in seinen Bewertungen zwar gleichfalls im Grundsatz unabhängig. In den Fällen, in denen die dienstlichen Beurteilungen der vorherigen Bestätigung durch den nächsthöheren Dienstvorgesetzten bedürfen, hat er diesem jedoch seine Beurteilungsentwürfe noch vor ihrer endgültigen Erstellung zusammen mit einer zu fertigenden Gesamtübersicht vorzulegen (vgl. Nr. 5.2.3 Abs. 5 i.V.m. Nr. 5.2.4.4 BeurteilungsVV). Der Dienstvorgesetzte teilt dem Zweitbeurteiler ggf. bestehenden Änderungsbedarf mit; an diesem hat sich der Zweitbeurteiler zu orientieren (Nr. 5.2.4.1 Abs. 2 BeurteilungsVV). Bleibt der Zweitbeurteiler bei seinen Bewertungsvorschlägen, trifft letztlich die oberste Dienstbehörde eine „abschließende Entscheidung“ (Nr. 5.2.4.1 Abs. 3 BeurteilungsVV). Dies alles gilt nach den Richtlinien nicht für den Erstbeurteiler. Dieser soll vielmehr – für den zu Beurteilenden erkennbar – eine erste unvoreingenommene Einschätzung von Leistung und Befähigung des Beamten abgeben. Adressat der Regelung über die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Beurteiler gemäß Nr. 5.1 Satz 1 BeurteilungsVV ist daher in erster Linie der Zweitbeurteiler in seiner Funktion als nächsthöherer Dienstvorgesetzter des Erstbeurteilers. Ihm soll eine Einflussnahme auf den Erstbeurteiler, jedenfalls soweit sie die Intensität einer Weisung annimmt oder sonst dessen Unabhängigkeit tangiert, verwehrt sein, weil anderenfalls die mit der Zweistufigkeit des Verfahrens bezweckten Ziele gefährdet oder beeinträchtigt werden könnten.

40

Durch eine Beeinflussung der Einzelbewertungen der Erstbeurteiler durch den Zweitbeurteiler im Vorfeld der Erstellung des Beurteilungsentwurfs entzieht sich der Zweitbeurteiler zudem seiner Verpflichtung, dem zu beurteilenden Beamten und dem Erstbeurteiler seine Abweichungen gemäß Nr. 5.2.3 Abs. 3 Satz 4 BeurteilungsVV offen zu legen und zu begründen. Dies führt zum weitgehenden Verlust von Transparenz, die ebenfalls die verfahrensrechtliche Absicherung einer dienstlichen Beurteilung bezweckt (vgl. OVG NW, Beschluss vom 27. April 2001, NVwZ-RR 2002, 58; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl., Teil B, Rn. 272).

41

Der Beklagte kann insofern nicht mit Erfolg geltend machen, die Erstbeurteiler hätten nach den Abstimmungsgesprächen noch ausreichend Freiraum gehabt und seien in der Vergabe der Einzelbewertungen frei gewesen. Denn mit den Erstbeurteilern wurde nicht nur eine zulässige Beurteilungsrichtung (beispielweise: „eine gute B-Beurteilung“ oder „eine C-Beurteilung im oberen Bereich“) besprochen. Vielmehr wurden die beförderungsrelevanten Beurteilungsergebnisse des Erstbeurteilers durch die Vorlage der beabsichtigten Bewertungen in Listenform mit dem Zweitbeurteiler faktisch abgestimmt und dem Beurteilungsspielraum der Erstbeurteiler damit von vornherein enge tatsächliche Grenzen gesetzt. Dies belegen zudem die Beförderungsrangliste sowie die vom Beklagten ergänzend vorgelegten dienstlichen Beurteilungen der übrigen Bewerber um die im Beförderungstermin zum 18. Mai 2010 im Polizeipräsidium Koblenz zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen nach Besoldungsgruppe A 12. Danach stimmen nicht nur beim Kläger, sondern – ausnahmslos – auch bei allen übrigen Polizeihauptkommissaren (soweit sie nicht ihre Bewerbung zurückgezogen hatten) die Beurteilungen bis hin zu den einzelnen Submerkmalen „passgenau“ mit dem zugefallenen Rangplatz und den Bewertungen der Einzelmerkmale der Beförderungsliste überein. Ein solches Ergebnis ist jedoch nur dann denkbar, wenn sämtliche Erstbeurteiler durch die vorherige Abfrage von Einzelergebnissen noch vor dem Ausfüllen der Beurteilungsformulare ihre Benotungen mit dem Zweitbeurteiler in diesem Sinne abgesprochen haben. Damit wird zwar dem Beurteilungsgrundsatz der Maßstabswahrung, nicht jedoch den – gleichrangigen – Postulaten der Unabhängig der Erstbeurteiler, der Beurteilungstransparenz und der Beurteilung „von unten nach oben“ entsprochen.

42

Bei dieser Sachlage kommt es letztlich nicht darauf an, dass die hier angefochtene Beurteilung nicht unmittelbar nach den Beurteilerbesprechungen, sondern – wegen der Aufhebung der ursprünglichen Beurteilung nach dem erfolgreich verlaufenen Eilverfahren (6 L 577/10.KO) – erst am 1. Juli 2010 neu gefertigt worden ist. Denn wegen der bis ins Einzelne identischen Leistungs- und Eignungsbewertungen des Klägers muss davon ausgegangen werden, dass die neuerliche Beurteilung lediglich den vom Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 21. Mai 2010 gerügten formalen Mangel des schriftlichen Beurteilungsbeitrages des früheren Vorgesetzten des Klägers beheben sollte. Eine darüber hinausgehende neue und eigenständige Bewertung der Leistungen und Befähigung des Klägers war damit nicht verbunden.

43

b) Weitere Rechtsfehler haften der angefochtenen Beurteilung nicht an. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Fehlens der Bestätigung durch den Dienstvorgesetzten (aa), der vom Kläger als unzutreffend bezeichneten Vergleichsgruppe (bb), der Berücksichtigung der Vorgesetztenbeurteilung bei der Auswahlentscheidung (cc) und in Bezug auf die inhaltlichen Einwendungen gegen die von den Beurteilern vorgenommenen Bewertungen der Leistungs- und Befähigungsmerkmale (dd).

44

aa) Die am 1. Juli 2010 neu gefertigte Beurteilung bedurfte keiner vorherigen Bestätigung durch den Polizeipräsidenten als Dienstvorgesetzten. Dies wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn die Beurteilung im Zusammenhang mit der Vergabe einer nach A 12 bewerteten Funktion erstellt worden wäre. Bei Beurteilungen aus Anlass einer Beförderung in ein Amt dieser Besoldungsgruppe ist eine Bestätigung durch den Dienstvorgesetzten dagegen nicht erforderlich (vgl. Nr. 5.2.4.4 Spiegelstriche 1 und 2 BeurteilungsVV). Die hiermit teilweise nicht in Einklang stehende Verwaltungspraxis im Rahmen der Beförderungsrunde des Jahres 2010 (hier erfolgte in insgesamt fünfzehn Fällen einer Unterzeichnung durch den Polizeipräsidenten) hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar mit seinerzeit bestehenden Unsicherheiten im Umgang mit den formalen Anforderungen der Richtlinien erklärt.

45

bb) Die Anlassbeurteilung vom 1. Juli 2010 leidet nicht an einer fehlerhaft gebildeten Vergleichsgruppe. Wird die Mindestgröße einer Vergleichsgruppe, innerhalb derer Richtwerte zu beachten sind, unterschritten, obliegt es nach der Rechtsprechung des Senats im Einzelfall den Beurteilern, im Sinne einer „praktischen Konkordanz“ darauf zu achten, dass die Beurteilungsmaßstäbe abstrakt wie in der Relation zueinander gewahrt bleiben und auch dem Postulat der leistungsgerechten Gesamtbeurteilung genüge getan wird (Urteil vom 19. September 2003 – 2 A 10795/03.OVG –, IÖD 2004, 62). Anhaltspunkte für die Annahme, die Beurteiler hätten diese Vorgaben im vorliegenden Fall nicht beachtet, bestehen nicht.

46

cc) Ohne Relevanz ist die weitere Rüge des Klägers, seine Leistungen und Befähigungen im Rahmen seiner Eigenschaft als Vorgesetzter (Ziffern II.2 und III.2 der zu verwendenden Beurteilungsformulare) seien bei der im Jahre 2010 getroffenen Beförderungsauswahl nicht berücksichtigt worden. Dieser Vorhalt betrifft nicht die – hier allein zu beurteilende – Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Beurteilung vom 1. Juli 2010, sondern das im Polizeipräsidium Koblenz angewandte beamtenrechtliche Auswahlverfahren, in dem unter Zuordnung von Einzelnoten eine nummerische Rangfolge gebildet wird. Für die Rechtmäßigkeit der Anlassbeurteilung ist diese Handhabung nicht von Bedeutung. Nur ergänzend wird insofern darauf hingewiesen, dass den in den Beurteilungsformularen gemäß Nr. 3.1.2 Satz 3 und 3.2.2 BeurteilungsVV vorgesehenen zusätzlichen Bewertungen von ergänzenden Leistungs- und Befähigungsmerkmalen für Vorgesetzte nach der Rechtsprechung des Senats erst dann eine Bedeutung für die zu treffende Beförderungsentscheidung zukommt, wenn nach Auswertung des Bereichs der für alle Polizeibeamten geltenden Einzelmerkmale ein Gleichstand vorliegt (vgl. Beschluss vom 26. August 2011 – 2 B 10798/11.OVG –, veröffentlicht in ESOVGRP, m.w.N.).

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dd) Auch die inhaltlichen Einwendungen gegen die einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale greifen nicht durch. Insoweit setzt der Kläger lediglich seine Einschätzung an die Stelle derjenigen seiner Beurteiler und beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Bewertung seiner Leistung darzustellen, mit anderen Worten zu zeigen, wie er sich selbst einschätzt. Auf diese Selbsteinschätzung kommt es aber nicht an. Entscheidend für die Festlegung der Leistungen eines Beamten ist vielmehr der Quervergleich mit anderen Beamten, die sich im gleichen Statusamt befinden. Ein derart wertender Vergleich ist Aufgabe des Beurteilers, nicht des zu beurteilenden Beamten. Weder der Beamte noch das Verwaltungsgericht können diese Bewertung ersetzen. Hierbei handelt es sich um den „Kernbereich“ des Beurteilungsvorgangs, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüft werden kann. Sich hierauf beziehende Rügen müssen deshalb – gleichsam qualifiziert – die oben dargestellten Beurteilungsmängel aufzeigen. Diesen Anforderungen wird die vorgetragene Selbsteinschätzung des Klägers indessen nicht gerecht. Auf die im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren mehrfach abgegeben Stellungnahmen von Erst- und Zweitbeurteiler kann deshalb ebenso verweisen werden wie auf den daraufhin ergangenen Widerspruchsbescheid.

48

2. Der oben dargestellte Verfahrensfehler im Anschluss an das zulässige zweite Abstimmungsgespräch kann sich auch auf das Beurteilungsergebnis ausgewirkt haben. Zwar hat der Erstbeurteiler in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2010 angegeben, ihm sei eine bessere Beurteilung ohne Verkennung der Leistungen des Klägers nicht möglich. Aus dem Zusammenhang seiner Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2012 ergibt sich jedoch, dass diese Einschätzung durch die Festlegung im Zuge der Abstimmungsgespräche mit dem Zweitbeurteiler maßgeblich beeinflusst worden ist. Dem Senat ist es vor diesem Hintergrund verwehrt, Mutmaßungen über den Inhalt und das voraussichtliche Ergebnis einer Neubeurteilung des Klägers anzustellen. Die erneute Beurteilung ist in dem formalisierten Verfahren nach den Beurteilungsrichtlinien des Beklagten – ohne Rücksicht auf die in der Beförderungsreihung festgelegten Punktwerte – zu erstellen. Das so zu ermittelnde Beurteilungsergebnis kann durch den Senat im Beurteilungsrechtsstreit nicht vorweg genommen werden.

49

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

50

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708, 709 Zivilprozessordnung.

51

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe in der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz genannten Art nicht vorliegen.

52

Beschluss

53

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.